Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52012XG0229(01)

Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/639/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/126/GASP des Rates, und nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2012 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen Belarus Anwendung finden

ABl. C 60 vom 29.2.2012, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 60/1


Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/639/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/126/GASP des Rates, und nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2012 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen Belarus Anwendung finden

2012/C 60/01

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Den Personen, die in Anhang V des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates, geändert durch den Durchführungsbeschluss 2012/126/GASP (1) des Rates, und in Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2012 (2) des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen in die Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, auf die die in dem Beschluss 2010/639/GASP und der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus festgelegten restriktiven Maßnahmen Anwendung finden. Die Gründe für die Aufnahme dieser Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat (siehe nachstehende Anschrift) unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD K Referat Koordinierung

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates vor dem Gericht der Europäischen Union unter den Voraussetzungen anfechten können, die in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt sind.


(1)  ABl. L 55 vom 29.2.2012, S. 19.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2012, S. 1.


Top