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Document 52012XC0906(01)
Summary information communicated by Member States regarding State aid granted under Commission Regulation (EC) No 736/2008 on the application of Articles 87 and 88 of the Treaty to State aid to small and medium-sized enterprises active in the production, processing and marketing of fisheries products
Von den Mitgliedstaaten übermittelte Kurzbeschreibung staatlicher Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen
Von den Mitgliedstaaten übermittelte Kurzbeschreibung staatlicher Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen
ABl. C 269 vom 6.9.2012, p. 3–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
6.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/3 |
Von den Mitgliedstaaten übermittelte Kurzbeschreibung staatlicher Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen
2012/C 269/03
Beihilfe Nr.: SA.35130 (12/XF)
Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland
Region/Behörde, die die Beihilfe gewährt: Finanzamt Malchin
Bezeichnung der Beihilferegelung/bei Ad-hoc-Beihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Welsmeister Vertriebs GmbH Co KG
Rechtsgrundlage: Bescheid vom 3. Juli 2012 über die Gewährung einer Zulage nach dem Investitionszulagengesetz 2010
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der gewährten Ad-hoc-Beihilfe: Einmalig 0,283910 Mio EUR.
Beihilfehöchstintensität: 15,8%
Bewilligungszeitpunkt: Die Auszahlung der bewilligten Zulage erfolgt nach Zugang der Eingangsbestätigung nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission vom 22. Juli 2008 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 16).
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:
— |
bei Beihilferegelungen: Datum, bis zu dem Beihilfen gewährt werden dürfen: entfällt |
— |
bei Ad-hoc-Beihilfen: voraussichtlicher Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung: entfällt Es handelt sich um eine einmalige Zuwendung. |
Zweck der Beihilfe: Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes bzw. des Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet (hier: Land Mecklenburg-Vorpommern) begünstigte Investitionen vornehmen, haben einen Anspruch auf eine Investitionszulage, soweit diese im Bereich des sensiblen Sektors Fischerei- und Aquakultur die beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen, abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben und mindestens fünf Jahre nach Beendigung zum Anlagevermögen eines begünstigten Betriebes des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören. Der Bindungszeitraum verringert sich auf drei Jahre, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter in einem KMU verbleiben. Begünstigte Investitionen sind ferner die Anschaffung oder Herstellung neuer Gebäude und anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind und mindestens fünf Jahre in einem begünstigten Betrieb verwendet werden. Als Erstinvestitionsvorhaben gelten die Errichtung einer neuen Betriebsstätte, die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte, die grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte und die Übernahme eines geschlossenen oder von Schließung bedrohten Betriebes durch einen unabhängigen Investor. Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen.
Angabe, welcher der Artikel 8 bis 24 angewendet wird: Artikel 16
Betroffene Wirtschaftssektoren: Fischerei — Fischverarbeitung
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Finanzamt Malchin |
Postfach 11010 |
17131 Malchin |
DEUTSCHLAND |
Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Ad-hoc-Beihilfe abgerufen werden können: http://www.mv-regierung.de/LU-Downloads.htm
Begründung: Der Beihilfeempfänger hat mit Bescheid des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern vom 31. August 2010 für das gleiche Vorhaben („Neubau einer Fischverarbeitung am Standort Altkalen”) eine Zuwendung von 449 350 EUR erhalten. Die Zuwendung beruht auf Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (75 % aus Mitteln des Europäischen Fischereifonds — EFF) sowie der Grundsätze für die Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft innerhalb des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” für den Zeitraum 2011 bis 2014 (25 % GAK-Mittel). Die Investitionszulage wird neben dieser Zuwendung aus dem EFF gewährt, um die immer noch nicht befriedigende wirtschaftliche Lage in den neuen Ländern zu verbessern. In Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere in dem Gebiet, wo diese Investition getätigt wurde, liegt die Arbeitslosenquote weit über dem bundesweiten Durchschnitt, die Abwanderung — gerade bei jungen Menschen — hält weiterhin auf hohem Niveau an. Als Gründe hierfür gelten u.a. Defizite in der Kapital- und Infrastruktur. Mit der Investitionszulage wurde daher ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, gerade in diesen strukturschwachen Regionen zu investieren um die Wirtschaftskraft halten oder steigern zu können, um so der arbeitsbedingten Abwanderung entgegenzuwirken.