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Document 52012XC0216(02)

    Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. C 44 vom 16.2.2012, p. 22–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.2.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 44/22


    Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China

    2012/C 44/07

    Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.

    1.   Antrag

    Der Antrag wurde am 3. Januar 2012 im Namen von EU-Herstellern („Antragsteller“) eingereicht, auf die mit mehr als 30 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch in der Union entfällt.

    2.   Untersuchte Ware

    Gegenstand dieser Untersuchung sind Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch („Keramikwaren“ oder „untersuchte Ware“).

    3.   Dumpingbehauptung  (2)

    Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes 6911 10 00, ex 6912 00 10, ex 6912 00 30, ex 6912 00 50 und ex 6912 00 90 eingereiht wird. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

    Da das betroffene Land nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Einfuhren aus der Volksrepublik China auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft, nämlich Russland. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis der untersuchten Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).

    Aus diesem Vergleich ergeben sich für das betroffene Land erhebliche Dumpingspannen.

    4.   Schadensbehauptung

    Die Antragsteller legten Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

    Aus den von den Antragstellern vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass sich die Menge und die Preise der eingeführten untersuchten Ware unter anderem auf die Verkaufsmengen, die Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

    5.   Verfahren

    Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass hinreichende Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

    Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die untersuchte Ware mit Ursprung im betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wurde. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

    5.1    Verfahren zur Dumpingermittlung

    Die ausführenden Hersteller (3) der untersuchten Ware in dem betroffenen Land werden ersucht, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

    5.1.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

    5.1.1.1   Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller im betroffenen Land

    a)   Stichprobenverfahren

    Da in dem betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang A dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

    Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden von ausführenden Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

    Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

    Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden der Volksrepublik China Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen werden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

    Der Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur der Unternehmen des ausführenden Herstellers, zur Geschäftstätigkeit der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware, zu den Produktionskosten, den Verkäufen der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes und den Verkäufen der untersuchten Ware in die Union.

    Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt hatten, jedoch hierfür nicht ausgewählt wurden, gelten als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Buchstabens b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird, nicht übersteigen (4).

    b)   Individuelle Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

    Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission die jeweilige unternehmensspezifische Dumpingspanne („individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, müssen einen Fragebogen und andere einschlägige Antragsformulare anfordern und diese innerhalb der im nachstehenden Satz und in Abschnitt 5.1.2.2 genannten Fristen ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, muss der ausgefüllte Fragebogen binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe übermittelt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission für ausführende Hersteller aus einem Land ohne Marktwirtschaft individuelle Dumpingspannen nur dann ermitteln kann, wenn diese erwiesenermaßen die Kriterien für die Gewährung einer Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder zumindest einer individuellen Behandlung („IB“) entsprechend Abschnitt 5.1.2.2 erfüllen.

    Ausführende Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission die Berechnung ihrer individuellen Dumpingspanne dennoch ablehnen kann, beispielsweise wenn die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass diese Berechnung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

    5.1.2   Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller in dem betroffenen Land ohne Marktwirtschaft

    5.1.2.1   Wahl eines Drittlands mit Marktwirtschaft

    Vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 5.1.2.2 ist nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung bei Einfuhren aus dem betroffenen Land der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu bestimmen. Zu diesem Zweck wählt die Kommission ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft aus. Die Kommission hat vorläufig Russland ausgewählt. Interessierte Parteien können binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung nehmen.

    5.1.2.2   Behandlung von ausführenden Herstellern in dem betroffenen Land ohne Marktwirtschaft

    Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung können einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf MWB („MWB-Antrag“) stellen. Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) wird gewährt, wenn die Bewertung des MWB-Antrags ergibt, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung (5) erfüllt sind. Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wird, berechnet sich soweit möglich und unbeschadet des Rückgriffs auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, indem ihr eigener Normalwert und ihre eigenen Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen werden.

    Einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land können außerdem zusätzlich oder alternativ hierzu eine individuelle Behandlung („IB“) beantragen. Um eine IB erhalten zu können, müssen ausführende Hersteller nachweisen, dass sie die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen (6). Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wird, berechnet sich auf der Grundlage ihrer eigenen Ausfuhrpreise. Der Normalwert für ausführende Hersteller, denen eine IB gewährt wird, beruht auf den Werten, die für das Marktwirtschaftsdrittland ermittelt werden, das wie vorstehend erläutert ausgewählt wurde.

    Abschnitt 10 dieser Bekanntmachung enthält weitere wichtige Informationen über die Voraussetzungen für die Erlangung einer IB.

    a)   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

    Die Kommission versendet MWB-Antragsformulare an alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, ebenso an die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, ferner an alle ihr bekannten Verbände ausführender Hersteller sowie an die Behörden des betroffenen Landes.

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragen, binnen 21 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe oder des Beschlusses, keine Stichprobe zu bilden, ein ausgefülltes MWB-Antragsformular übermitteln.

    b)   Individuelle Behandlung (IB)

    Zur Beantragung einer IB müssen die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land und die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, das MWB-Antragsformular, in dem die IB-relevanten Teile ordnungsgemäß ausgefüllt sind, binnen 21 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe übermitteln, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    5.1.3   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (7)  (8)

    Die unabhängigen Einführer, die die untersuchte Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden aufgefordert, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

    Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang B dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

    Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den unabhängigen Einführern benötigt.

    Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der untersuchten Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

    Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen zurücksenden. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur der betreffenden Unternehmen und zu ihren Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Verkäufen der untersuchten Ware.

    5.2    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung  (9) und zur Untersuchung der Unionshersteller

    Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren sowie ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird, werden die Unionshersteller der untersuchten Ware aufgefordert, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

    Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

    Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit aufgefordert, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.6). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für ihre Einbeziehung in die Stichprobe sprechen, sollten die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.

    Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die endgültige Stichprobe einbezogen wurden.

    Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und finanziellen Lage der betreffenden Unternehmen, zu ihren Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Produktionskosten und den Verkäufen der untersuchten Ware.

    5.3    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

    Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der untersuchten Ware besteht.

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der vorstehend genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

    5.4    Andere schriftliche Beiträge

    Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

    5.5    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission

    Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

    5.6    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

    Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (10) tragen.

    Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

    Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (die nichtvertraulichen Beiträge per E-Mail, die vertraulichen auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Vollmachten, unterzeichnete Bescheinigungen und ihre aktualisierten Fassungen, die den MWB- bzw. IB-Anträgen oder ausgefüllten Fragebogen beigefügt werden, müssen jedoch auf Papier entweder per Post an die untenstehende Adresse übermittelt oder persönlich dort abgegeben werden. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence.

    Anschrift der Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion H

    Büro N105 04/092

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    Fax + 32 22993704

    E-Mail: TRADE-TABLEWARE-DUMPING@ec.europa.eu

    TRADE-TABLEWARE-INJURY@ec.europa.eu

    6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

    Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

    Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    7.   Anhörungsbeauftragter

    Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

    Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

    Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.

    Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm

    8.   Zeitplan für die Untersuchung

    Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen 9 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

    9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

    Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (11) verarbeitet.

    10.   Wichtige Informationen für ausführende Hersteller in der Volksrepublik China: Auswirkungen des Berichts des WTO-Berufungsgremiums im Streitfall Europäische Gemeinschaften–Antidumpingmaßnahmen gegenüber Verbindungselementen (WT/DS397) auf die Art und Weise, in der die Kommission diese Untersuchung durchführen wird

    Die Kommission fordert alle ausführenden Hersteller aus dem betroffenen Land, das nach den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft betrachtet wird, auf, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden, wenn sie an einem individuellen Antidumpingzoll interessiert sind, auch wenn sie der Ansicht sind, dass sie die Kriterien für eine IB nicht erfüllen. Die Kommission macht sie auf Folgendes aufmerksam (12):

    Im Streitfall EG-Bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl aus China (WT/DS397) befand das WTO-Berufungsgremium unter anderem, dass Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung mit einigen Bestimmungen des WTO-Antidumpingübereinkommens und mit Artikel XVI:4 des WTO-Übereinkommens unvereinbar ist.

    Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (13) („Ermächtigungsverordnung“) kann der Rat der Europäischen Union unter anderem Maßnahmen der Union, die gemäß der Grundverordnung ergriffen wurden, ändern, um den rechtlichen Auslegungen in einem vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Bericht in Bezug auf eine nicht angefochtene Maßnahme Rechnung zu tragen, sofern er dies für angemessen erachtet.

    Sollte die durch diese Bekanntmachung eingeleitete Untersuchung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen führen, so wäre nach Auffassung der Kommission der genannte Artikel 2 daher eine Rechtsgrundlage dafür, den rechtlichen Auslegungen des WTO-Berufungsgremiums in dem genannten Streitfall nachzukommen. Konkret würde dies bedeuten, dass im Falle eines ausführenden Herstellers, der sich innerhalb der genannten Frist gemeldet und in vollem Umfang mitgearbeitet hat, indem er alle sachdienlichen Informationen vorgelegt hat, jedoch keine IB beantragt hat bzw. IB zwar beantragt hat, jedoch den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien nicht erfüllt hat, der genannte Artikel 2 der Ermächtigungsverordnung in ordnungsgemäß begründeten Fällen als Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte, um zum Zeitpunkt der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für den betreffenden ausführenden Hersteller einen individuellen Zollsatz festzusetzen. Bei der Prüfung dieser Frage wird die Kommission die Argumentation des WTO-Berufungsgremiums im genannten Streitfall und insbesondere die in den Absätzen 371 bis 384 seines Berichts erörterten Punkte berücksichtigen.

    Wirtschaftsbeteiligte, die auf der Grundlage dieses Teils der vorliegenden Einleitungsbekanntmachung einen individuellen Zollsatz erhalten, sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Untersuchungsergebnisse im Vergleich zu dem Satz, der gegolten hätte, wenn kein individueller Zollsatz festgesetzt worden wäre, zu einem höheren Zollsatz führen können.


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  Dumping bezeichnet den Verkauf einer Ware zur Ausfuhr (betroffene Ware) zu einem Preis unterhalb ihres „Normalwerts“. Als Normalwert gilt in der Regel ein vergleichbarer Preis für eine „gleichartige“ Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes. Unter einer „gleichartigen Ware“ wird eine Ware verstanden, die der betroffenen Ware in jeder Hinsicht gleicht, oder, falls eine solche Ware nicht existiert, eine Ware, die der betroffenen Ware sehr ähnlich ist.

    (3)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die untersuchte Ware herstellt und in den EU-Markt ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über seine verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware beteiligt sind.

    (4)  Nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung bleiben Dumpingspannen, deren Höhe Null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe von Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.

    (5)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten; ii) die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird; iii) es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems; iv) die Eigentums- und Insolvenzvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit und v) die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

    (6)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen; ii) die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt; iii) die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen; staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig; iv) Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen, und v) der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

    (7)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

    (8)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

    (9)  Der Begriff „Schädigung“ bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass der Aufbau eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird.

    (10)  Unterlagen mit dem Vermerk „Limited“ gelten als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie sind ferner geschützt nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

    (11)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    (12)  Sollte es für erforderlich gehalten werden, eine Stichprobe der ausführenden Hersteller zu bilden, so wird ein individueller Antidumpingzoll nur für ausführende Hersteller festgesetzt, i) die für die Stichprobe ausgewählt wurden oder ii) für die eine individuelle Dumpingspanne nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung berechnet wurde.

    (13)  ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10.


    ANHANG A

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    ANHANG B

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