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Document 52011PC0656
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on markets in financial instruments repealing Directive 2004/39/EC of the European Parliament and of the Council (Recast)
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Neufassung)
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Neufassung)
/* KOM/2011/0656 endgültig - 2011/0298 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Neufassung) /* KOM/2011/0656 endgültig - 2011/0298 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1.
Kontext des Vorschlags
Die im November 2007 in Kraft getretene
Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente („Markets in Financial Instruments
Directive“, MiFID) ist einer der Grundpfeiler der Finanzmarktintegration in der
EU. Im Einklang mit dem „Lamfalussy-Verfahren“[1]
wurden eine Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2004/39/EG)[2],
eine Durchführungsrichtlinie (Richtlinie 2006/73/EG)[3]
und eine Durchführungsverordnung (Verordnung Nr. 1287/2006)[4] erlassen. Die MiFID
bildet den Rechtsrahmen für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im
Zusammenhang mit Finanzinstrumenten (wie Vermittlung, Beratung, Handel,
Portfolioverwaltung, Übernahme von Emissionen usw.) durch Banken und
Wertpapierfirmen sowie für den Betrieb geregelter Märkte durch Marktbetreiber.
Ferner legt sie Befugnisse und Pflichten der zuständigen nationalen Behörden in
Bezug auf diese Tätigkeiten fest. Übergeordnetes Ziel ist die Förderung der
Integration, Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der EU-Finanzmärkte. So können
die Mitgliedstaaten seit Inkrafttreten der Richtlinie nicht mehr verlangen,
dass der gesamte Handel mit Finanzinstrumenten an traditionellen Börsen
stattfindet. Damit wurde ein europaweiter Wettbewerb zwischen solchen Börsen
und alternativen Handelsplätzen möglich. Darüber hinaus eröffnete die
Richtlinie für Banken und Wertpapierfirmen bessere Möglichkeiten für eine
EU-weite Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, sofern bestimmte
organisatorische Anforderungen und Meldepflichten sowie umfassende Vorschriften
zur Gewährleistung des Anlegerschutzes eingehalten werden. Dreieinhalb Jahre nach Inkrafttreten der
Richtlinie ist ein stärkerer Wettbewerb zwischen den Handelsplätzen beim Handel
mit Finanzinstrumenten zu verzeichnen und können die Anleger aus einem
breiteren Spektrum von Dienstleistungsanbietern und Finanzinstrumenten
auswählen. Befördert wurde diese Entwicklung durch den technologischen
Fortschritt. Insgesamt sind die Transaktionskosten zurückgegangen und hat sich
die Integration verstärkt.[5] Allerdings sind verschiedene Probleme zutrage
getreten. Erstens hat das stärker wettbewerbsorientierte Umfeld neue
Herausforderungen entstehen lassen. Die Vorteile des verstärkten Wettbewerbs
kommen nicht allen Marktteilnehmern in gleichem Maße zugute und werden nicht
immer an die Endanleger, ob Klein- oder Großanleger, weitergegeben. Die mit dem
Wettbewerb einhergehende Marktfragmentierung hat zudem das Handelsumfeld
komplexer gemacht, insbesondere was die Erhebung von Handelsdaten angeht.
Zweitens wurden verschiedene Bestimmungen der MiFID inzwischen von
Marktentwicklungen und technologischen Entwicklungen überholt. Das gemeinsame
Interesse an transparenten, einheitlichen Wettbewerbsbedingungen zwischen
Handelsplätzen und Wertpapierfirmen läuft Gefahr, unterminiert zu werden. Drittens
hat die Finanzkrise Schwachstellen bei der Regulierung anderer Instrumente als
Aktien, die hauptsächlich zwischen professionellen Anlegern gehandelt werden,
offengelegt. Frühere Annahmen, denen zufolge sich Markteffizienz eher durch die
Beschränkung auf ein Minimum an Transparenz, Kontrolle und Anlegerschutz in
Bezug auf den Handel mit Finanzinstrumenten erreichen lässt, sind nicht länger
haltbar. Schließlich unterstreichen die rapide Innovation und die zunehmende
Komplexität von Finanzinstrumenten, wie wichtig ein den aktuellen Anforderungen
genügender hoher Anlegerschutz ist. Zwar haben sich die umfassenden
Vorschriften der MiFID angesichts der Erfahrung der Finanzkrise als weitgehend
gerechtfertigt erwiesen, doch wurde auch offenkundig, dass gezielte und
ehrgeizige Verbesserungen erforderlich sind. Die Überarbeitung der MiFID ist daher
integraler Bestandteil der Reformen, die – nach der durchlebten Finanzkrise –
auf die Schaffung eines sichereren, solideren, transparenteren,
verantwortungsvolleren Finanzsystems, das im Dienste der Wirtschaft und der
Gesellschaft als Ganzes steht, sowie auf die Gewährleistung eines stärker
integrierten, effizienten und wettbewerbsfähigen EU-Finanzmarkts abzielen.[6] Zudem ist sie ein wichtiges
Vehikel, um die auf der Ebene der G 20 eingegangene Verpflichtung[7] einzulösen, sich den weniger
stark regulierten und weniger transparenten Bereichen des Finanzsystems
zuzuwenden und Organisation, Transparenz und Überwachung der verschiedenen
Marktsegmente, insbesondere in Bezug auf die größtenteils außerbörslich („over
the counter“, OTC)[8]
gehandelten Instrumente, zu verbessern, und ergänzt damit den
Legislativvorschlag zu OTC-Derivaten, zentralen Gegenparteien und
Transaktionsregistern[9]. Gezielte Verbesserungen sind zudem erforderlich,
um Überwachung und Transparenz der Warenderivatemärkte im Hinblick auf deren
Funktionen der Absicherung und der Preisfeststellung zu stärken und um im
Lichte der Entwicklung von Marktstrukturen und der Technologie einen fairen
Wettbewerb und effiziente Märkte zu gewährleisten. Darüber hinaus sind
bestimmte Änderungen des Rechtsrahmens für den Anlegerschutz erforderlich,
wobei es den sich herausbildenden Praktiken Rechnung zu tragen und das
Anlegervertrauen zu stärken gilt. Schließlich hat sich die EU auch – im Einklang
mit den Empfehlungen der Larosière-Gruppe und den Schlussfolgerungen des
ECOFIN-Rates[10]
– verpflichtet, die den Mitgliedstaaten durch die
EU-Finanzdienstleistungsrichtlinien eingeräumten Ermessensspielräume
gegebenenfalls zu reduzieren. Dies ist eine Art roter Faden, der sich durch
alle von der MiFID-Überprüfung abgedeckten Bereiche zieht. Angestrebt werden
die Festlegung eines einheitlichen Regelwerks für die EU-Finanzmärkte, mehr
Wettbewerbsgleichheit für die Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer, die
Optimierung von Aufsicht und Rechtsdurchsetzung, eine Reduzierung der Kosten
für die Marktteilnehmer, eine Verbesserung der Zugangsbedingungen und die
Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der EU-Finanzwirtschaft. Daher untergliedert sich der Vorschlag zur
Änderung der MiFID in zwei Legislativvorschläge: eine Verordnung, die
Anforderungen festlegt in Bezug auf die Veröffentlichung von
Handelstransparenzdaten und die Meldung von Geschäftsdaten an die zuständigen
Behörden, die Beseitigung von Barrieren, die einen diskriminierungsfreien
Zugang zu Clearing-Einrichtungen verhindern, die Verpflichtung zur Verlagerung
des Derivatehandels an organisierte Handelsplätze, spezifische
Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Finanzinstrumente und Derivatepositionen und
die Erbringung von Dienstleistungen durch Drittlandfirmen ohne
Zweigniederlassungen einerseits, und eine Richtlinie, die Änderungen vorsieht
in Bezug auf spezifische Anforderungen an die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen, die Möglichkeiten, Ausnahmen von der geltenden
Richtlinie zu gewähren, die Anforderungen an die Organisation und die
Wohlverhaltensregeln von Wertpapierfirmen, die organisatorischen Anforderungen
an Handelsplätze, die Zulassung und laufenden Pflichten der Erbringer von
Datendiensten, die Befugnisse der zuständigen Behörden, Sanktionen und die auf
Drittlandfirmen, die über eine Zweigniederlassung tätig werden, anwendbaren
Vorschriften andererseits.
2.
Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise und der
Folgenabschätzung
Die Initiative ist das Ergebnis ausgiebiger,
kontinuierlicher Dialoge und Konsultationen mit allen wichtigen
Interessenträgern, einschließlich Wertpapierregulierungsbehörden, und allen
Gruppen von Marktteilnehmern, einschließlich Emittenten und Kleinanlegern. Bei
der Ausarbeitung der Initiative wurden die im Rahmen der öffentlichen
Konsultation vom 8. Dezember 2010 bis zum 2. Februar 2011[11] geäußerten Standpunkte
berücksichtigt ebenso wie die Ergebnisse einer gut besuchten zweitägigen
öffentlichen Anhörung, die am 20./21. September 2010 stattfand[12], sowie der Input, der auf den
seit Dezember 2009 abgehaltenen ausgiebigen Sitzungen mit einem breiten
Spektrum von Interessengruppen geleistet wurde. Schließlich trägt der Vorschlag
auch den Anmerkungen und Analysen Rechnung, die in den vom Europäischen
Ausschuss der Wertpapierregulierungsbehörden ("Committee of European
Securities Regulators", CESR) – der jetzigen Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde (ESMA)[13]
– veröffentlichten Dokumenten und technischen Empfehlungen enthalten sind. Außerdem wurden zwei Studien[14] bei externen
Beratungsunternehmen in Auftrag gegeben, um die Überarbeitung der MiFID
vorzubereiten. Gegenstand der ersten Studie, die am 10. Februar 2010
bei PriceWaterhouseCoopers in Auftrag gegeben und am 13. Juli 2010
vorgelegt wurde, war die Erhebung von Daten über Marktaktivitäten und andere
MiFID-bezogene Aspekte. Die zweite – am 21. Juli 2010 in Auftrag
gegebene und am 23. Mai 2011 übermittelte – Studie hatte eine
Kosten/Nutzen-Analyse der verschiedenen im Kontext der MiFID-Überarbeitung zu
prüfenden politischen Optionen zum Gegenstand. Im Rahmen ihrer Politik einer „besseren
Rechtsetzung“ hat die Kommission eine Folgenabschätzung zu den verschiedenen
Handlungsalternativen vorgenommen. Die einzelnen politischen Optionen wurden
anhand mehrerer Kriterien bewertet: Transparenz der Markttätigkeiten für
Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer; Anlegerschutz und Anlegervertrauen;
Wettbewerbsgleichheit für Handelsplätze und Handelssysteme in der EU;
Kosteneffizienz, d. h. Umfang, in dem die Optionen geeignet sind, die
angestrebten Ziele zu erreichen und ein kosteneffektiveres und effizienteres
Funktionieren der Wertpapiermärkte zu fördern. Generell ist davon auszugehen, dass die
Überprüfung der MiFID einmalige Befolgungskosten von 512 bis
732 Mio. EUR und laufende Kosten von 312 bis 586 Mio. EUR
verursachen wird. Die zu erwartenden einmaligen und laufenden Kosten bewegen
sich somit in einer Größenordnung von 0,10 bis 0,15 % bzw. 0,06 bis 0,12 %
der Gesamtbetriebsausgaben des EU-Bankensektors. Dies ist wesentlich weniger
als die bei Einführung der MiFID verursachten Kosten. Die einmaligen
Auswirkungen der MiFID-Einführung auf die Kosten wurden seinerzeit auf
0,56 % (Privatkundenbanken und Sparkassen) und 0,68 %
(Investmentbanken) der Gesamtbetriebsausgaben und die laufenden
Befolgungskosten auf 0,11 (Privatkundenbanken und Sparkassen) bis 0,17 %
(Investmentbanken) der Gesamtbetriebsausgaben veranschlagt.
3.
Rechtliche Aspekte
3.1.
Rechtsgrundlage
Der Vorschlag
stützt sich auf Artikel 53 Absatz 1 AEUV. Mit dieser Richtlinie soll
die Richtlinie 2004/39/EG ersetzt werden, was die Harmonisierung der nationalen
Zulassungsvorschriften in folgenden Bereichen angeht: die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten durch
Wertpapierfirmen, der Erwerb von qualifizierten Beteiligungen, die Ausübung der
Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, die
diesbezüglichen Befugnisse der Aufsichtsbehörden von Aufnahme- und
Herkunftsmitgliedstaaten sowie die Bedingungen für die Zulassung und die
Ausübung von Tätigkeiten auf geregelten Märkten und von Marktdatendiensten.
Ziel und Gegenstand dieses Vorschlag ist in erster Linie die Harmonisierung
nationaler Vorschriften über den Zugang zur Tätigkeit von Wertpapierfirmen,
regulierten Märkten und Marktdatendiensten, die Modalitäten für deren
Governance und deren Aufsichtsrahmen. Deshalb stützt sich der Vorschlag auf
Artikel 53 Absatz 1 AEUV. Dieser Vorschlag
ergänzt die vorgeschlagene Verordnung [MIFIR], mit der einheitliche und direkt
anwendbare Anforderungen aufgestellt werden, die für das reibungslose
Funktionieren des Marktes für Finanzinstrumente erforderlich sind,
beispielsweise in Bezug auf die Veröffentlichung von Handelsdaten, die Meldung
von Geschäften an die zuständigen Behörden und spezielle Befugnisse für die
zuständigen Behörden und die ESMA.
3.2.
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Nach dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5
Absatz 3 des AEUV) wird die Union nur dann tätig, sofern und soweit die
angestrebten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht
werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf
EU-Ebene zu verwirklichen sind. Die meisten der im Zuge der Richtlinienüberarbeitung
behandelten Aspekte werden bereits durch den mit der geltenden MiFID
geschaffenen Rechtsrahmen abgedeckt. Im Übrigen sind Finanzmärkte ihrem Wesen
nach grenzüberschreitender Natur und werden dies künftig in noch stärkerem Maße
sein. Die Bedingungen, unter denen Firmen und Betreiber in diesem Kontext
miteinander in Wettbewerb treten können, müssen – ob es um die Vorschriften zur
Vor- und zur Nachhandelstransparenz, um den Anlegerschutz oder um die Bewertung
und Kontrolle von Risiken durch die Marktteilnehmer geht – über Grenzen hinweg
einheitlich sein. Dies ist derzeit ein zentrales Anliegen der MiFID. Nun sind
Maßnahmen auf europäischer Ebene erforderlich, um den durch die MiFID
geschaffenen Regulierungsrahmen zu aktualisieren bzw. zu ändern und damit den
Entwicklungen, die sich seit der Umsetzung der MiFID auf den Finanzmärkten
vollzogen haben, Rechnung zu tragen. Die Verbesserungen, die die Richtlinie
bereits mit Blick auf die Integration und Effizienz der Finanzmärkte und
Finanzdienstleistungen in Europa gebracht hat, würden damit durch geeignete
Anpassungen unterfüttert, so dass sich ein robuster Rechtsrahmen für den
Binnenmarkt verwirklichen lässt. Angesichts dieser Integration wären isolierte
nationale Maßnahmen weit weniger effizient und würden zu einer Fragmentierung
der Märkte und damit zu Regulierungsarbitrage und Wettbewerbsverzerrungen
führen. So hätten beispielsweise ein unterschiedlicher Grad an Markttransparenz
oder Anlegerschutz in den Mitgliedstaaten eine Zersplitterung der Märkte, eine
Gefährdung von Liquidität und Effizienz und eine schädliche Aufsichtsarbitrage
zur Folge. Die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sollte ebenfalls eine zentrale Rolle bei der
Umsetzung des neuen EU-weiten Rahmens spielen. Um das Funktionieren des
Binnenmarktes für Wertpapiere zu verbessern, muss die ESMA mit speziellen
Befugnissen ausgestattet werden. Der Vorschlag trägt in vollem Umfang dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, der besagt, dass die Maßnahme der
EU angemessen sein sollte, um die angestrebten Ziele zu erreichen, und nicht
über das hierfür erforderliche Maß hinausgehen darf. Er ist vereinbar mit
diesem Grundsatz und gewährleistet ein ausgewogenes Verhältnis zwischen
öffentlichem Interesse einerseits und Kosteneffizienz der Maßnahme
andererseits. Die den verschiedenen Beteiligten auferlegten Verpflichtungen
wurden sorgfältig austariert. Insbesondere wurde bei der Festlegung der
Anforderungen durchgängig auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen
Anlegerschutz, Markteffizienz und Kosten für die Branche geachtet.
3.3.
Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV
Am 23. September 2009 hat die
Kommission Vorschläge für Verordnungen zur Errichtung der EBA, der EIOPA und
der ESMA angenommen. Diesbezüglich möchte die Kommission auf die Erklärungen zu
Artikel 290 und 291 AEUV verweisen, die sie anlässlich der
Verabschiedung der Verordnungen zur Errichtung der europäischen
Aufsichtsbehörden abgegeben hat: „Was das Verfahren zur Festlegung von
Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die Kommission den einzigartigen
Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der
Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten
Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hat jedoch erhebliche Zweifel,
ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von delegierten
Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln 290
und 291 AEUV steht.“
3.4.
Einzelerläuterungen zum Vorschlag
3.4.1.
Allgemeines – Gleiche Wettbewerbsbedingungen
Ein zentrales Ziel des Vorschlags ist es,
sicherzustellen, dass der gesamte organisierte Handel an regulierten
Handelsplätzen stattfindet: an geregelten Märkten, über multilaterale
Handelssysteme („multilateral trading facilities“, MTF) oder über organisierte
Handelssysteme („organised trading facilities“, OTF). Für all diese
Handelsplätze werden identische Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen
gelten. Ebenso werden die Anforderungen in Bezug auf organisatorische Aspekte
und die Marktaufsicht für alle drei Arten von Handelsplätzen nahezu identisch
sein. Damit werden für funktional vergleichbare Tätigkeiten, die die
Handelsinteressen Dritter zusammenführen, gleiche Wettbewerbsbedingungen
geschaffen. Wichtig hervorzuheben ist jedoch, dass die Transparenzanforderungen
jeweils auf die verschiedenen Arten von Instrumenten, namentlich
Eigenkapitalinstrumente, Schuldverschreibungen und Derivate, sowie auf die
verschiedenen Arten des Handels, namentlich Orderbuchsysteme und
Kursnotierungssysteme, zugeschnitten werden. Bei allen drei Arten von Handelsplätzen ist
der Betreiber der Plattform neutral. Kennzeichnend für geregelte Märkte und
multilaterale Handelssysteme ist die nichtdiskretionäre Ausführung von
Geschäften. Das bedeutet, dass Geschäfte nach vorab festgelegten Regeln
ausgeführt werden. Im Übrigen stehen die verschiedenen Handelsplätze
miteinander in Wettbewerb, wenn es darum geht, ihre Dienste einer breiten
Mitgliedschaft anzubieten, vorausgesetzt, dass bestimmte transparente Kriterien
erfüllt werden. Der Betreiber eines OTF hingegen verfügt über
einen gewissen Ermessensspielraum hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung
eines Geschäfts. In seinem Verhältnis zu den Nutzern der Plattform gelten für
den Betreiber Anlegerschutzbestimmungen, Wohlverhaltensregeln und die
Verpflichtung zur kundengünstigsten Ausführung. . Zugangsregeln sowie Art und
Weise der Ausführung über ein OTF müssen klar und transparent sein, doch
verfügt der Betreiber über die Möglichkeit, für Kunden Dienste zu erbringen,
die sich qualitativ – wenn nicht sogar funktional – von den Diensten
unterscheiden, die geregelte Märkte und MTF ihren Mitgliedern und Teilnehmern
anbieten. Um zum einen die Neutralität des OTF-Betreibers in Bezug auf
sämtliche Geschäfte zu gewährleisten und zum anderen sicherzustellen, dass die
Erbringung der den Kunden geschuldeten Dienste nicht durch die Möglichkeit
einer Gewinnerzielung auf deren Kosten beeinträchtigt wird, ist es angezeigt,
dem OTF-Betreiber zu untersagen, bei seinen Handelsaktivitäten eigenes Kapital
einzusetzen. Schließlich kann ein organisierter Handel auch
im Wege einer systematischen Internalisierung stattfinden. Ein systematischer
Internalisierer (SI) kann Kundenaufträge unter Einsatz eigenen Kapitals
ausführen. Ein SI darf jedoch Interessen Dritter am Kauf oder Verkauf von
Finanzinstrumenten funktional nicht in derselben Weise zusammenführen wie ein
geregelter Markt, ein MTF oder ein OTF und ist somit auch kein Handelsplatz. Es
werden der Grundsatz der kundengünstigsten Ausführung und die Wohlverhaltensregeln
gelten, so dass der Kunde genau wissen wird, wann er Geschäfte mit der
Wertpapierfirma und wann er Geschäfte mit Dritten tätigt. Für SI gelten in
Bezug auf Vorhandelstransparenz und Zugang besondere Anforderungen. Auch hier
werden die Transparenzanforderungen auf die verschiedenen Arten von
Instrumenten, namentlich Aktien, Schuldverschreibungen und Derivate,
zugeschnitten sein und unterhalb bestimmter Schwellenwerte gelten. Sämtliche
Geschäfte für eigene Rechnung, die eine Wertpapierfirma mit Kunden,
einschließlich anderer Wertpapierfirmen, tätigt, sind somit als
„Over-the-Counter“-Geschäfte zu betrachten. OTC-Handelstätigkeiten, die nicht
der Definition der Tätigkeit eines systematischen Internalisierers entsprechen,
welche durch Änderungen der Durchführungsvorschriften weiter gefasst werden
soll, dürfen nicht systematisch erfolgen und müssen unregelmäßig sein.
3.4.2.
Ausweitung der MiFID-Regeln auf gleichartige
Produkte und Dienstleistungen (Artikel 1, 3,4)
Im Rahmen der Arbeiten zu den Standardprodukten
für Privatanleger (PRIP)[15]
hat sich die Kommission dazu verpflichtet, für einen einheitlichen
Regulierungsansatz auf der Grundlage der MiFID-Bestimmungen zu sorgen, was den
Vertrieb verschiedener Finanzprodukte, die ähnliche Erfordernisse der Anleger
erfüllen und vergleichbare Fragen hinsichtlich des Anlegerschutzes aufwerfen,
an Privatanleger angeht. Zweitens wurden Fragen aufgeworfen hinsichtlich der
Anwendbarkeit der MIFID, wenn Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute ihre
eigenen Wertpapiere ausgeben und verkaufen. Während die Anwendung der MIFID
eindeutig ist, wenn die Anlageberatung als Teil des Verkaufs geleistet wird,
ist im Fall von Dienstleistungen ohne Beratung, bei denen davon ausgegangen
werden könnte, dass eine Wertpapierfirma oder eine Bank keine
MiFID-Dienstleistung erbringt, größere Klarheit vonnöten. Schließlich ist es
angesichts der Erfahrungen mit der Finanzkrise, der Komplexität der
Finanzmärkte und -produkte und der Notwendigkeit, dass sich Anleger auf einen
gleichwertigen Schutz unabhängig von dem Ort oder der Art der
Dienstleistungsanbieter verlassen können, nicht länger vertretbar, dass die
Regeln der Mitgliedstaaten für von der MIFID ausgenommene Institute mit
örtlichem Tätigkeitsfeld, die nur eine begrenzte Palette von Wertpapierdienstleistungen
anbieten, unterschiedlich sind. Die Vorschläge weiten daher die
MiFID-Anforderungen – insbesondere die Wohlverhaltensregeln sowie die Regeln
über den Umgang mit Interessenkonflikten – auf den Verkauf strukturierter
Einlagen von Kreditinstituten mit und ohne Beratung aus, legen fest, dass die
MiFID auch für Wertpapiere von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten gilt, die
ihre eigenen Wertpapiere verkaufen, wenn sie keine Beratung leisten, und
verlangt von den Mitgliedstaaten, zur MiFID analoge Anforderungen an Zulassung
und Geschäftsausübung in den nationalen Rechtsvorschriften auf in ihrem Gebiet
niedergelassene Rechtspersonen anzuwenden.
3.4.3.
Überarbeitung der Ausnahmen von der MiFID
(Artikel 2)
In der MiFID wird der Handel für eigene
Rechnung mit Finanzinstrumenten unter den Wertpapierdienstleistungen und
Anlagetätigkeiten aufgeführt, die einer Zulassung bedürfen. Allerdings wurden
drei Ausnahmen eingeführt, um Personen auszuschließen, die für eigene Rechnung
ausschließlich, als Nebentätigkeit einer anderen nicht finanziellen
Unternehmenstätigkeit oder als Teil einer nicht finanziellen Tätigkeit beim
Handel mit Waren mit Finanzinstrumenten handeln. Im Einklang mit den
G-20-Verpflichtungen sollte sichergestellt werden, dass Firmen, die
Wertpapierdienstleistungen für Kunden erbringen und Anlagetätigkeiten auf
professioneller Basis leisten, von den MiFID-Bestimmungen angemessen erfasst
werden. In den Vorschlägen werden daher die Ausnahmen auf Tätigkeiten
beschränkt, die für die MiFID weniger zentral sind und die in erster Linie
Eigengeschäfte betreffen bzw. gewerblicher Natur sind oder die keinen
Hochfrequenzhandel darstellen.
3.4.4.
Anpassungen des Marktstrukturrahmens (Artikel 18,
19, 20, 32, 33, 34, 53, 54)
Die Marktentwicklungen seit der MiFID haben
den aktuellen, für verschiedene Arten von Ausführungsplätzen geltenden
Rechtsrahmen, der einen fairen Wettbewerb, gleiche Ausgangsbedingungen und
transparente, effiziente Märkte sichern soll, zum Teil in Frage gestellt. Seine
hauptsächlich auf den Handel mit Eigenkapitalfinanzinstrumenten ausgelegte
Funktion und Konzeption, die Notwendigkeit, Transparenz und Belastbarkeit auf
den Märkten für andere Produkte als Eigenkapitalfinanzinstrumente zu
verbessern, und die Tatsache, dass nicht alle Formen des organisierten Handels,
die sich in den letzten Jahren entwickelt haben, den Begriffsbestimmungen und
Anforderungen der in der MiFID vorgesehenen Dreiteilung – regulierte Märkte,
multilaterale Handelssysteme, systematische Internalisierer – genau
entsprechen: all dies deutet darauf hin, dass eine Präzisierung des derzeitigen
Rahmens notwendig ist. Mit den Vorschlägen wird eine neue Kategorie für
organisierte Handelssysteme geschaffen, die keiner der bestehenden Kategorien
entspricht; dabei werden strenge Anforderungen an die Organisation und
identische Transparenzregeln festgelegt. Außerdem werden zentrale Anforderungen
für alle Handelsplätze angepasst, um dem größeren Wettbewerb und dem
gestiegenen grenzüberschreitenden Handel infolge technologischer Fortschritte
und aufgrund der MiFID Rechnung zu tragen.
3.4.5.
Verbesserungen der Corporate Governance (Artikel 9,
48)
In der MiFID wird verlangt, dass die Personen,
die die Geschäfte einer Wertpapierfirma tatsächlich leiten, gut beleumundet
sind und über ausreichende Erfahrung verfügen, um die solide und umsichtige
Führung der Wertpapierfirma sicherzustellen. Im Einklang mit der Arbeit der
Kommission zur Corporate Governance im Finanzsektor[16] wird vorgeschlagen, diese
Bestimmungen hinsichtlich Profil, Rolle und Verantwortlichkeiten sowohl der
Mitglieder mit Leitungsfunktionen als auch derjenigen mit Aufsichtsfunktionen
und der Ausgewogenheit der Zusammensetzung der Leitungsorgane zu verschärfen.
Insbesondere geht es in den Vorschlägen darum, dass die Mitglieder des
Leitungsorgans über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und die
Risken verstehen, die mit der Tätigkeit der Firma verbunden sind, damit die
Firma solide und umsichtig im Interesse der Anleger und der Marktintegrität
geführt wird.
3.4.6.
Verschärfte organisatorische Anforderungen zur
Sicherung der Effizienz und Integrität der Märkte (Artikel 16, 51)
Technologische Entwicklungen beim Handel mit
Finanzinstrumenten eröffnen neue Möglichkeiten, stellen uns aber auch vor
Herausforderungen. Auch wenn die Folgen im Allgemeinen als positiv für die
Marktliquidität gewertet werden und nach allgemeiner Auffassung die Effizienz
der Märkte dadurch verbessert worden ist, so zeigt sich, dass spezielle
rechtliche und aufsichtsbezogene Maßnahmen erforderlich sind, um mit den
potenziellen Gefahren richtig umzugehen, die sich durch den algorithmischen
Handel und den Hochfrequenzhandel für die geordnete Funktionsweise der Märkte
ergeben. Insbesondere soll mit den Vorschlägen erreicht werden, dass die MIFID
alle Akteure, die im Hochfrequenzhandel tätig sind, abdeckt. Des weiteren
sollen angemessene organisatorische Sicherheitsvorkehrungen von diesen Firmen
und denen, die den Marktzugang zu Hochfrequenzhändlern anbieten, verlangt
werden und Handelsplätzen vorgeschrieben werden, sinnvolle Risikokontrollen
vorzusehen, um marktstörenden Handel einzudämmen und die Belastbarkeit ihrer
Plattformen zu gewährleisten. Ferner soll zur Aufsicht und Überwachung solcher
Tätigkeiten durch die zuständigen Behörden beigetragen werden.
3.4.7.
Verschärfung der Anlegerschutzregelungen (Artikel
13, 24, 25, 27, 29, Anhang I – Abschnitt A)
Nach allgemeiner Auffassung hat die MiFID den
Schutz sowohl von Kleinanlegern als auch von professionellen Anlegern
verbessert. Dennoch hat die Erfahrung gezeigt, dass sich durch Änderungen in
mehreren Bereichen die Fälle begrenzen ließen, in denen die Gefahr, dass
Nachteile für den Anleger entstehen, am akutesten ist. Mit dem Vorschlag wird
der rechtliche Rahmen für die Anlageberatung und die Portfolioverwaltung
verschärft und die Möglichkeit von Wertpapierfirmen, Anreize von Drittparteien
anzunehmen, eingeschränkt. Daneben werden die Bedingungen und Voraussetzungen
klar festlegt, unter denen Anleger auf dem Markt für bestimmte nicht komplexe
Instrumente mit minimalen Pflichten bzw. minimalem Schutz von Seiten ihrer
Wertpapierfirma frei Geschäfte tätigen können. Darüber hinaus wird mit dem
Richtlinienvorschlag ein Rahmen für den Umgang mit Querverkäufen eingeführt,
damit Anleger ordnungsgemäß informiert werden und sich diese Methoden für sie
nicht negativ auswirken. Der Vorschlag stärkt die Anforderungen an den Umgang
mit Geldern oder Instrumenten, die Kunden gehören, durch die Wertpapierfirmen
und ihre Vermittler und klassifiziert die Verwahrung von Finanzinstrumenten im
Namen von Kunden als eine Wertpapierdienstleistung. Mit dem Vorschlag soll dazu
beigetragen werden, dass die Kunden über die für sie geleisteten
Dienstleistungen und die Ausführung ihrer Aufträge besser informiert werden.
3.4.8.
Erhöhter Schutz für die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen für andere Anleger als Kleinanleger
(Artikel 30, Anhang II)
Die MiFID-Einstufung von Kunden in
Kleinanleger, professionelle Anleger und geeignete Gegenparteien bietet ein
angemessenes, zufriedenstellendes Maß an Flexibilität und sollte daher weitgehend
unverändert beibehalten werden. Jedoch haben ausführliche Beispiele im Bereich
von Geschäften mit komplexen Instrumenten durch kommunale Behörden und
Gebietskörperschaften gezeigt, dass deren Klassifizierung im MiFID-Rahmen
unzureichend ist. Zweitens haben zwar viele ausführliche Anforderungen der
Wohlverhaltensregeln für die Beziehungen zwischen geeigneten Gegenparteien bei
deren vielfachen täglichen Geschäften keine Bedeutung, doch sollten der
übergeordnete Grundsatz, ehrlich, redlich und professionell zu handeln, und die
Verpflichtung, fair und klar zu sein und den Anleger nicht in die Irre zu
führen, unabhängig von der Kategorie des Kunden gelten. Schließlich wird
vorgeschlagen, dass geeignete Gegenparteien bessere Informationen und
Dokumentationen für die geleisteten Dienstleistungen erhalten.
3.4.9.
Neue Anforderungen an Handelsplätze (Artikel 27,
59, 60)
Die Bewertung der besten Ausführung im Rahmen
der MiFID hängt davon ab, ob Vor- und Nachhandelstransparenzdaten verfügbar
sind. Jedoch können auch sonstige Informationen relevant sein, etwa die Anzahl
der vor der Ausführung stornierten Aufträge oder die
Ausführungsgeschwindigkeit. Deshalb enthält der Vorschlag die Anforderung, dass
Handelsplätze Jahresdaten über die Ausführungsqualität veröffentlichen müssen.
Zweitens ist die größte Beteiligung von Nutzern und Anlegern häufig bei auf
Handelsplätzen gehandelten Derivatkontrakten in Bezug auf Waren zu verzeichnen,
so dass diese oft als Benchmarks für die Preisfeststellung dienen können, die
beispielsweise die Einzelhandelsenergie- und Nahrungsmittelpreise beeinflussen.
Deshalb wird vorgeschlagen, dass alle Handelsplätze, auf denen warenunterlegte
Derivatkontrakte gehandelt werden, sinnvolle Obergrenzen oder alternative
Regelungen beschließen, damit eine geordnete Funktionsweise des Marktes und
geordnete Abrechnungsbedingungen für physisch gelieferte Waren gewährleistet
sind. Ferner sollen sie den Regulierungsbehörden systematische, detaillierte
und standardisierte Informationen zur Verfügung stellen über Positionen von
verschiedenen Arten von finanziellen und gewerblichen Händlern (einschließlich
der Kategorie und Identität des Endkunden) und von Marktteilnehmern (mit
lediglich aggregierten Positionen von Kategorien von Endnutzern). Die von
diesen Handelsplätzen zu beschließenden Obergrenzen können in delegierten
Rechtsakten der Kommission harmonisiert werden. Die Kompetenz der zuständigen
Behörden und der ESMA, gemäß dieser Richtlinie und der MiFIR bei Bedarf
zusätzliche Maßnahmen zu erlassen, werden weder durch diese Obergrenze noch
durch alternative Regelungen berührt.
3.4.10.
Ein verbessertes System für KMU-Märkte (Artikel 35)
Zur Ergänzung verschiedener, in jüngster Zeit
ergriffener EU-Initiativen, mit denen KMU geholfen werden soll, Finanzierungen
zu erhalten, wird vorgeschlagen, eine neue Unterkategorie von Märkten
einzuführen, die sogenannten „KMU-Wachstumsmärkte“. Der Betreiber eines solchen
Marktes (die in der Regel als MTF betrieben werden) könnte beantragen, das MTF
auch als ein KMU-Wachstumsmarkt registrieren zu lassen, falls es bestimmte
Bedingungen erfüllt. Durch die Registrierung dieser Märkte könnte ihr
Bekanntheitsgrad und ihr Ansehen erhöht werden und zur Entwicklung gemeinsamer
europaweiter Regulierungsstandards für solche Märkte beigetragen werden, die
auf die Bedürfnisse der Emittenten und Anleger auf diesen Märkten zugeschnitten
sind und bei denen gleichzeitig das bestehende hohe Maß an Anlegerschutz
gewahrt bleibt.
3.4.11.
Regelung in Bezug auf Drittländer (Artikel 41-50)
Mit dem Vorschlag wird ein harmonisierter
Rahmen für die Gewährung des Zugangs zu den EU-Märkten für in Drittländern
niedergelassene Firmen und Marktbetreiber geschaffen, damit die derzeitige
Aufsplitterung in unterschiedliche Drittlandsregelungen überwunden wird und
gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Finanzdienstleistungsakteure im Gebiet
der Europäischen Union gesichert werden. Der Vorschlag führt eine Regelung ein,
die auf einer vorläufigen Bewertung der Gleichwertigkeit der Rechtsordnung des
Drittlands durch die Kommission basiert. Wertpapierfirmen aus Drittländern, für
die ein Gleichwertigkeitsbeschluss erlassen wurde, könnten eine Zulassung für
die Erbringung von Dienstleistungen in der Union beantragen. Die Erbringung von
Dienstleistungen für Kleinanleger würde die Gründung einer Zweigniederlassung
erfordern; die betreffende Drittlandfirma sollte in dem Mitgliedstaat, in dem
die Zweigniederlassung ihren Sitz hat, zugelassen werden, und die
Zweigniederlassung unterläge in einigen Punkten den EU-Anforderungen
(organisatorische Anforderungen, Wohlverhaltensregeln, Interessenkonflikte,
Transparenz und andere). Für Dienstleistungen, die für geeignete Gegenparteien
erbracht würden, wäre die Errichtung einer Zweigniederlassung nicht
erforderlich; Firmen aus Drittländern könnten sie vorbehaltlich einer
ESMA-Registrierung erbringen. Beaufsichtigt würden sie in ihrem jeweiligen
Land. Dazu wären entsprechende Kooperationsvereinbarungen zwischen den
Aufsichtsbehörden in den Drittländern, den nationalen zuständigen Behörden und
der ESMA erforderlich.
3.4.12.
Verstärkte und effizientere Datenkonsolidierung
(Artikel 61-68)
Den Aspekten Qualität, Format, Kosten und
Konsolidierungsfähigkeit kommt mit Blick auf das übergeordnete Prinzip der
MiFID in Sachen Transparenz, Wettbewerbsfähigkeit und Anlegerschutz zentrale
Bedeutung zu. Diesbezüglich bringen die in der Verordnung und der Richtlinie
vorgesehenen Vorschriften eine Reihe grundlegender Änderungen. Die Vorschriften werden die Qualität und
Kohärenz der Daten verbessern, indem verlangt wird, dass alle Firmen ihre
Handelsberichte über genehmigte Veröffentlichungssysteme („Approved Publication
Arrangement” - APA) veröffentlichen. In den neuen Bestimmungen werden die
Verfahren festgelegt, mit denen die zuständigen Behörden die APA genehmigen
sollen, und Anforderungen an die Organisation der APA gestellt. Die vorgeschlagenen Bestimmungen greifen einen
der Hauptkritikpunkte an den Folgen der Umsetzung der MiFID auf: die
Datenfragmentierung. Neben der Anforderung, dass Marktdaten verlässlich,
rechtzeitig und zu vernünftigen Kosten verfügbar sein sollten, ist es für
Anleger entscheidend, dass Marktdaten so zusammengeführt werden können, dass
ein effizienter Vergleich von Preisen und Geschäften möglich ist. Dadurch dass
die Zahl der Marktplätze mit der Durchführung der MiFID zugenommen hat, ist
dies schwieriger geworden. Die vorgeschlagenen Bestimmungen legen die
Bedingungen für Anbieter konsolidierter Datenticker fest. Sie enthalten
Anforderungen an die Organisation, die diese Anbieter erfüllen müssen, um solch
ein System zu betreiben.
3.4.13.
Mehr Befugnisse der zuständigen Behörden für
Derivatepositionen (Artikel 61, 72, 83)
Da die Derivatemärkte in den letzten Jahren
beträchtlich an Umfang zugenommen haben, soll mit den Vorschlägen die aktuelle
Zersplitterung bei den Befugnissen der Regulierungsbehörden zur Überwachung und
Beaufsichtigung von Positionen überwunden werden. Im Interesse eines geordneten
Funktionierens der Märkte bzw. der Marktintegrität sollen die Behörden
ausdrücklich mit der Befugnis ausgestattet werden, von jeder Personen Angaben
zu den Positionen zu verlangen, die sie in den betreffenden derivativen
Instrumenten sowie in Emissionszertifikaten hält. Die Aufsichtsbehörden sollen
in der Lage sein, jederzeit während des Bestehens eines Derivatkontrakts einzugreifen
und darauf hinzuwirken, dass eine Position verringert wird. Dieses verstärkte
Positionsmanagement soll durch die Möglichkeit ergänzt werden, Positionen im
Voraus und auf nichtdiskriminierende Weise zu beschränken. Alle Maßnahmen
sollten der ESMA gemeldet werden.
3.4.14.
Wirkungsvolle Sanktionen (Artikel 73-78)
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass
bei Verstößen gegen die MiFID geeignete Verwaltungssanktionen und -maßnahmen
zur Anwendung kommen können. Zu diesem Zweck verpflichtet sie die Richtlinie,
die im Folgenden angeführten Mindestanforderungen zu erfüllen: Erstens: Verwaltungssanktionen und -maßnahmen
finden auf natürliche oder juristische Personen und auf Wertpapierfirmen
Anwendung, die für einen Verstoß verantwortlich sind. Zweitens stehen im Fall eines Verstoßes gegen
die Bestimmungen diese Richtlinie und der Verordnung den zuständigen Behörden
ein Mindestumfang von Verwaltungssanktionen und -maßnahmen zur Verfügung. Zu
diesen Sanktionen und Maßnahmen zählen der Entzug der Zulassung, öffentliche
Bekanntmachungen, die Abberufung des Managements und von den Verwaltungen
verhängte Geldstrafen. Drittens: Die in den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften festgelegte Höchstgrenze für von der Verwaltung verhängte
Geldstrafen muss den durch den Verstoß hervorgerufenen Nutzen übersteigen,
falls dieser beziffert werden kann, und darf in jedem Fall nicht unter dem in
der Richtlinie vorgesehenen Umfang liegen. Viertens: Bei der Festlegung der Art und Höhe
der in einem bestimmten Fall zu verhängenden Sanktion verwenden die zuständigen
Behörden mindestens die in der Richtlinie aufgeführten Kriterien (z. B.
aus dem Verstoß gezogener Nutzen oder Verluste, die Dritten verursacht wurden,
Kooperationsbereitschaft des Verantwortlichen usw.). Fünftens: Wie in dieser Richtlinie vorgesehen,
werden die verhängten Sanktionen und Maßnahmen veröffentlicht. Schließlich sollten angemessene Mechanismen
eingerichtet werden, die zur Anzeige von Verstößen innerhalb von
Wertpapierfirmen ermutigen. Strafrechtliche Sanktionen sind nicht
Gegenstand dieses Vorschlags.
3.4.15.
Emissionszertifikate (Anhang 1, Abschnitt C)
Im Gegensatz zum Handel mit Derivaten sind
Kassa-Sekundärmärkte für EU-Emissionszertifikate (EUA) weitgehend unreguliert.
Auf den Kassamärkten sind zunehmend verschiedene betrügerische Praktiken zu
beobachten, die das Vertrauen in das mit der ETS-Richtlinie der EU[17] geschaffene
Emissionshandelssystem (ETS) untergraben könnten. Parallel zu den Maßnahmen im
Rahmen der ETS-Richtlinie der EU zur Verschärfung des Systems der EUA-Registrierungen
und der Bedingungen für die Eröffnung eines Kontos für den Handel mit EUA soll
mit dem Vorschlag der gesamte EUA-Markt der Finanzmarktregulierung unterworfen
werden. Sowohl für die Kassa- als auch die Derivatemärkte wäre dann eine
einzige beaufsichtigende Stelle zuständig. Die MiFID und die Richtlinie
2003/6/EG über Marktmissbrauch fänden Anwendung, womit ein deutlich höheres Maß
an Marksicherheit erreicht würde, ohne dass in die Zweckbestimmung dieses
Marktes eingegriffen wird, die nach wie vor in der Reduzierung der Emissionen
besteht. Darüber hinaus wird dies für Kohärenz mit den bereits für EUA-Derivate
geltenden Regeln sorgen und zu größerer Sicherheit führen, da Banken und
Wertpapierfirmen, die verpflichtet sind, Handelstätigkeiten auf Betrug,
Missbrauch oder Geldwäsche hin zu überwachen, eine wichtigere Rolle bei der
Überprüfung künftiger Kassahändler übernähmen.
4.
Auswirkungen auf den Haushalt
Die konkreten Auswirkungen der vorgeschlagenen
Maßnahme auf den Haushalt ergeben sich aus den der ESMA übertragenen Aufgaben,
wie dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen ist. Die konkreten Auswirkungen
für die Kommission werden in dem beigefügten Finanzbogen ebenfalls bewertet. Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den
Gemeinschaftshaushalt. ê2004/39/EG ð neu 2011/0298 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über Märkte für Finanzinstrumente zur
Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag ð über die Arbeitsweise der Europäischen
Union ï zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 47 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission[18], ð nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, ï nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[19], nach Stellungnahme der Europäischen
Zentralbank[20], ð nach Anhörung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten, ï gemäß dem ð ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren ï Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[21], in Erwägung nachstehender Gründe: ò neu (1)
Die Richtlinie 2004/39/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte
für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des
Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG[22]
wurde mehrfach wesentlich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich,
im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie
vorzunehmen. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
1 (2) Die
Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über
Wertpapierdienstleistungen[23]
zielte darauf ab, die Bedingungen festzulegen, unter denen zugelassene
Wertpapierfirmen und Banken in anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der
Zulassung und der Aufsicht durch den Herkunftsstaat spezifische
Dienstleistungen erbringen oder Zweigniederlassungen errichten konnten. Zu
diesem Zweck wurden mit jener Richtlinie die Erstzulassung und die
Tätigkeitsbedingungen von Wertpapierfirmen, einschließlich der
Wohlverhaltensregeln, harmonisiert. Mit jener Richtlinie wurden auch einige
Bedingungen für den Betrieb geregelter Märkte harmonisiert. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
2 (angepasst) (3) In den
letzten Jahren wurden immer mehr Anleger auf den Finanzmärkten aktiv; ihnen
wird ein immer komplexeres und umfangreicheres Spektrum an Dienstleistungen und
Finanzinstrumenten angeboten. Angesichts dieser Entwicklungen sollte der
Rechtsrahmen der Gemeinschaft
Ö Union Õ das volle Angebot
der anlegerorientierten Tätigkeiten abdecken. Folglich ist es erforderlich,
eine Harmonisierung in dem Umfang vorzunehmen, der notwendig ist, um Anlegern
ein hohes Schutzniveau zu bieten und Wertpapierfirmen das Erbringen von
Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft Ö Union Õ im Rahmen des
Binnenmarkts auf der Grundlage der Herkunftslandaufsicht zu gestatten. In Anbetracht
dessen wurdesollte
die Richtlinie 93/22/EWG durch dieeine
neue Richtlinie 2004/39/EG ersetzt werden.
ò neu (4) Die Finanzkrise hat Schwächen in der
Funktionsweise und bei der Transparenz der Finanzmärkte zutage treten lassen. Die
Entwicklung der Finanzmärkte hat gezeigt, dass der Rahmen für die Regulierung
der Märkte für Finanzinstrumente gestärkt werden muss, um die Transparenz zu
erhöhen, Anleger besser zu schützen, das Vertrauen wiederherzustellen, die Zahl
der nichtregulierten Bereiche zu verringern und sicherzustellen, dass
Aufsichtsstellen angemessene Befugnisse zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten. ò neu (5) Unter Regulierungsstellen auf internationaler
Ebene besteht Einigkeit darüber, dass Schwächen in der Corporate Governance von
mehreren Finanzinstituten, darunter das Fehlen wirksamer institutsinterner
Kontrollen, einer der Faktoren waren, die zur Finanzkrise beigetragen haben. Die
übermäßige und unvorsichtige Übernahme von Risiken kann auf mitgliedstaatlicher
und globaler Ebene zum Ausfall einzelner Finanzinstitute und zu Systemproblemen
führen. Das Fehlverhalten von Firmen, die Dienstleistungen für Kunden
erbringen, kann zu Nachteilen für die Anleger und einem Vertrauensverlust
führen. Um der potenziell schädigenden Wirkung dieser Schwächen bei den
Corporate-Governance-Regelungen entgegenzuwirken, sollten die Bestimmungen
dieser Richtlinie um detailliertere Grundsätze und Mindeststandards ergänzt
werden. Diese Grundsätze und Standards sollten der Art, dem Umfang und der
Komplexität von Wertpapierfirmen Rechnung tragen. ò neu (6) Die Hochrangige Gruppe „EU-Finanzaufsicht in
der EU“ hat die Europäische Union ersucht, stärker harmonisierte Vorschriften
der Finanzregulierung zu entwickeln. Im Zusammenhang mit der künftigen
europäischen Finanzaufsichtsstruktur betonte der Europäische Rat vom 18. und
19. Juni 2009, dass ein gemeinsames europäisches Regelwerk erstellt werden
müsse, das für alle im Binnenmarkt tätigen Finanzinstitute gilt. ò neu (7) Aufgrund dieser Erwägungen wird die
Richtlinie 2004/39/EG nun zum Teil mit der vorliegenden neuen Richtlinie neu
gefasst und zum Teil durch die Verordnung (EU) Nr. …/… (MiFIR) ersetzt.
Zusammen sollten diese beiden Rechtsinstrumente den Rechtsrahmen für die
Anforderungen bilden, die an Wertpapierfirmen, geregelte Märkte,
Datenbereitstellungsdienste und Drittlandfirmen, die Wertpapierdienstleistungen
oder Anlagetätigkeiten in der EU erbringen bzw. ausüben, gestellt werden. Die
vorliegende Richtlinie sollte daher in Zusammenhang mit der Verordnung gesehen
werden. Diese Richtlinie sollte die Bestimmungen enthalten über die Zulassung
der Geschäftstätigkeit, den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen, die
Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, die
Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen im Hinblick auf
den Anlegerschutz, die Befugnisse der Aufsichtsbehörden von Aufnahme- und
Herkunftsmitgliedstaaten sowie die Sanktionen. Da Ziel und Gegenstand dieses
Vorschlags in erster Linie die Harmonisierung nationaler Vorschriften in den
genannten Bereichen ist, sollte der Vorschlag auf Artikel 53 Absatz 1
AEUV gestützt werden. Die Form einer Richtlinie bietet sich an, damit die
Durchführungsbestimmungen in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen bei
Bedarf den Besonderheiten der jeweiligen Märkte und Rechtsordnungen der
einzelnen Mitgliedstaaten angepasst werden können. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
3 (3) Angesichts der wachsenden Abhängigkeit der Anleger von persönlichen Empfehlungen
ist es zweckmäßig, die Erbringung von Anlageberatungen als eine
Wertpapierdienstleistung aufzunehmen, die einer Zulassung bedarf. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
4 (8)(4) Es ist zweckmäßig, in die Liste der Finanzinstrumente bestimmte Waren-
und sonstige Derivate aufzunehmen, die so konzipiert sind und gehandelt werden,
dass sie unter aufsichtsrechtlichen Aspekten traditionellen Finanzinstrumenten
vergleichbar sind. ò neu (9) Auf den Kassa-Sekundärmärkten für
Emissionszertifikate (EUA) sind zunehmend verschiedene betrügerische Praktiken zu
beobachten, die das Vertrauen in das mit der Richtlinie 2003/87/EG
eingerichtete Emissionshandelssystem untergraben könnten; so werden derzeit
Maßnahmen ergriffen, mit denen das System der EUA-Registrierungen und die
Bedingungen für die Eröffnung eines Kontos für den Handel mit EUA verschärft
werden sollen. Zur Förderung der Integrität dieser Märkte und zur
Gewährleistung ihres effizienten Funktionierens, einschließlich der umfassenden
Beaufsichtigung der Handelstätigkeit, ist es angezeigt, die im Rahmen der
Richtlinie 2003/87/EG getroffenen Maßnahmen zu ergänzen, indem
Emissionszertifikate als Finanzinstrumente eingestuft und damit in vollem
Umfang in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und der Verordnung ----/--
[Marktmissbrauchsverordnung] einbezogen werden. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
7 (angepasst) (10)(7) Ziel
dieser Richtlinie ist, Wertpapierfirmen zu erfassen, die im Rahmen ihrer
üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Wertpapierdienstleistungen
erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben. Ihr Anwendungsbereich sollte
deshalb keine Personen erfassen, die eine andere berufliche Tätigkeit ausüben. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
5 (11) Es ist erforderlich, die Ausführung von
Geschäften mit Finanzinstrumenten - unabhängig von den für den Abschluss
dieser Geschäfte verwendeten Handelsmethoden - umfassend zu regeln, damit
bei der Ausführung der entsprechenden Anlegeraufträge eine hohe Qualität
gewährleistet ist und die Integrität und Gesamteffizienz des Finanzsystems
gewahrt werden. Es sollte ein kohärenter und risikosensibler Rahmen zur
Regelung der wichtigsten Arten der derzeit auf dem europäischen Finanzmarkt
vertretenen Auftragsausführungssysteme geschaffen werden. Es ist erforderlich,
einer aufkommenden neuen Generation von Systemen des organisierten Handels
neben den geregelten Märkten Rechnung zu tragen, die Pflichten unterworfen
werden sollten, die auch weiterhin ein wirksames und ordnungsgemäßes
Funktionieren der Finanzmärkte gewährleisten. Um einen angemessenen Rechtsrahmen zu schaffen, sollte
eine neue Wertpapierdienstleistung, die sich auf den Betrieb von MTF bezieht,
vorgesehen werden. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
6 (12)(6) Es sollten Begriffsbestimmungen für den geregelten
Markt und das MTF eingeführt und eng aneinander angelehnt werden, um der
Tatsache Rechnung zu tragen, dass beide die Funktion des organisierten Handels
erfüllen. Die Begriffsbestimmungen sollten bilaterale Systeme ausschließen,
bei denen eine Wertpapierfirma jedes Geschäft für eigene Rechnung tätigt und
nicht als risikolose Gegenpartei zwischen Käufer und Verkäufer steht. Der
Begriff „System“ umfasst sowohl die Märkte, die
aus einem Regelwerk und einer Handelsplattform bestehen, als auch solche, die
ausschließlich auf der Grundlage eines Regelwerks funktionieren. Geregelte
Märkte und MTF müssen keine „technischen“ Systeme für das Zusammenführen von
Aufträgen betreiben. Ein Markt, der nur aus einem Regelwerk besteht, das
Fragen in Bezug auf die Mitgliedschaft, die Zulassung von Finanzinstrumenten
zum Handel, den Handel zwischen Mitgliedern, die Meldung von Geschäften und
gegebenenfalls die Transparenzpflichten regelt, ist ein geregelter Markt oder ein MTF im Sinne dieser Richtlinie; Geschäfte,
die nach diesen Regeln abgeschlossen werden, gelten als an einem geregelten
Markt oder über ein MTF geschlossene Geschäfte. Der Begriff „Interesse am Kauf
und Verkauf“ ist im weiten Sinne zu verstehen und schließt Aufträge,
Kursofferten und Interessenbekundungen ein. Die Anforderung, wonach die
Interessen innerhalb des Systems und nach den nichtdiskretionären, vom
Betreiber des Systems festgelegten Regeln zusammengeführt werden müssen, bedeutet, dass die Zusammenführung nach den Regeln
des Systems oder mit Hilfe der Protokolle oder internen Betriebsverfahren des
Systems (einschließlich der in Computersoftware enthaltenen Verfahren) erfolgt.
Der Begriff „nichtdiskretionär“ bedeutet, dass diese Regeln der
Wertpapierfirma, die ein MTF betreibt, keinerlei Ermessensspielraum im Hinblick
auf die möglichen Wechselwirkungen zwischen Interessen einräumen. Den
Begriffsbestimmungen zufolge müssen Interessen in einer Weise zusammengeführt
werden, die zu einem Vertrag führt, d.h. die
Ausführung erfolgt nach den Regeln des Systems oder über dessen Protokolle oder
interne Betriebsverfahren. ò neu (12) Alle Handelsplätze, d.h. regulierte Märkte,
MTF und OTF, sollten transparente Regeln festlegen, die den Zugang zu dem
System regeln. Während an regulierte Märkte und MTF weiterhin sehr ähnliche
Anforderungen gestellt werden sollten, was die Frage angeht, wen sie als
Mitglieder oder Teilnehmer zulassen dürfen, sollten OTF in der Lage sein, unter
Berücksichtigung unter anderem der Rolle und der Verpflichtungen, den ihre
Betreiber hinsichtlich ihrer Kunden haben, den Zugang zu bestimmen und einzuschränken. ò neu (13) Eine Wertpapierfirma, die Kundenaufträge
unter Einsatz des eigenen Kapitals ausführt, sollte als systematischer
Internalisierer gelten, sofern die Geschäfte nicht außerhalb von regulierten
Märkten, MTF und OTF gelegentlich, ad hoc und unregelmäßig getätigt werden. Systematische
Internalisierer sollten definiert werden als Wertpapierfirmen, die in
organisierter und systematischer Weise häufig Handel für eigene Rechnung durch
Ausführung von Kundenaufträgen außerhalb eines geregelten Marktes, eines MTF
oder eines OTF treiben. Um die objektive und effektive Anwendung dieser
Begriffsbestimmung auf Wertpapierfirmen zu gewährleisten, sollten mit Kunden
durchgeführte bilaterale Handelstätigkeiten relevant sein; zudem sollten die in
Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission zur
Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG niedergelegten qualitativen Kriterien
für die Bestimmung der Wertpapierfirmen, die sich als systematische
Internalisierer registrieren müssen, durch quantitative Kriterien ergänzt
werden. Während ein OTF ein System ist, in dem die Interessen einer Vielzahl
Dritter am Kauf und Verkauf innerhalb des Systems zusammengeführt werden,
sollte es einem systematischen Internalisierer nicht gestattet sein, Kauf- und
Verkaufsinteressen Dritter zusammenzuführen. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
8 (angepasst) ð neu (14)(8) Personen, die
ihr eigenes Vermögen verwalten, und Unternehmen, die keine
Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten nur im Handel
für eigene Rechnung vornehmen, ð sollten nicht in den Anwendungsbereich
dieser Richtlinie fallen, ï es sei denn, sie sind Market-Maker ð , Mitglieder oder Teilnehmer eines
geregelten Marktes oder eines MTF oder sie führen Aufträge von Kunden aus,
indem sie Handel treiben ï oder sie
treiben in organisierter und systematischer Weise häufig für eigene Rechnung
außerhalb eines geregelten Marktes oder eine MTF Handel, indem sie ein für
Dritte zugängliches System anbieten, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen,
sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. ðAls Ausnahme sollten Personen, die für eigene
Rechnung als Mitglieder oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder eines MTF
sowie als Market-Maker in Bezug auf Warenderivate, Emissionszertifikate oder
Derivate davon mit Finanzinstrumenten handeln, wenn dies als Nebentätigkeit zu
ihrer Haupttätigkeit erfolgt, die auf Ebene der Unternehmensgruppe weder in der
Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne der vorliegenden Richtlinie
noch in der Erbringung von Bankdienstleistungen im Sinne der Richtlinie
2006/48/EG besteht, nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
Die technischen Kriterien zur Bestimmung, wann eine Tätigkeit eine
Nebentätigkeit zu einer solchen Haupttätigkeit darstellt, sollten in
delegierten Rechtsakten klargestellt werden. Zu den Personen, die durch die
Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung Handel treiben, sollten auch
Firmen zählen, die Aufträge verschiedener Kunden ausführen, indem sie sich
deckende Kundenaufträge zusammenführen (Back-to-Back-Trading); sie sollten als
Auftraggeber angesehen werden und den Bestimmungen dieser Richtlinie sowohl
über die Auftragsausführung im Namen von Kunden als auch über den Handel für
eigene Rechnung unterliegen. Die Ausführung von Aufträgen in Bezug auf
Finanzinstrumente als eine Nebentätigkeit zwischen zwei Personen, deren
Haupttätigkeit auf Ebene der Unternehmensgruppe weder in der Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen im Sinne der vorliegenden Richtlinie noch in der
Erbringung von Bankdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG besteht,
sollte nicht als Handel für eigene Rechnung durch die Ausführung von
Kundenaufträgen gelten. ï ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
9 (15)(9) Verweise auf „Personen“ im Text sollten so verstanden werden, dass
damit sowohl natürliche als auch juristische Personen gemeint sind. ê 2004/39/EG Erwägungsgr. 10
(angepasst) (16)(10) Versicherungsunternehmen, deren Tätigkeit von den zuständigen
Aufsichtsbehörden in geeigneter Weise überwacht wird und die der Richtlinie
64/225/EWG des Rates vom 25. Februar
1964 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des
freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und
Retrozession[24],
der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli
1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der
Lebensversicherung)[25]
sowie der Richtlinie 2002/83/EG des Rates vom 5. November
2002 über Lebensversicherungen[26]
Ö Richtlinie
2009/138/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. November 2009
betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der
Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)[27] Õ unterliegen, sollten
ausgeschlossen sein. ê 2004/39/EG Erwägungsgr. 11 (17)(11) Personen, die keine Dienstleistungen für Dritte erbringen, sondern
deren Tätigkeit darin besteht, Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für
ihre Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen
ihrer Mutterunternehmen zu erbringen, sollten nicht von dieser Richtlinie
erfasst werden. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
12 (18)(12) Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
Wertpapierdienstleistungen nur gelegentlich erbringen, sollten ebenfalls vom
Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, sofern diese Tätigkeit
geregelt ist und die betreffende Regelung die gelegentliche Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen nicht ausschließt. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
13 (19)(13) Personen, deren Wertpapierdienstleistungen ausschließlich in der
Verwaltung eines Systems der Arbeitnehmerbeteiligung bestehen und deshalb keine
Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringen, sollten nicht von dieser
Richtlinie erfasst werden. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
14 (20)(14) Es ist erforderlich, Zentralbanken und andere Stellen mit ähnlichen
Aufgaben sowie die staatlichen Stellen, die für die staatliche
Schuldenverwaltung - einschließlich der Platzierung staatlicher
Schuldtitel - zuständig oder daran beteiligt sind, aus dem
Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen; Stellen mit öffentlicher
Kapitalbeteiligung, deren Aufgabe gewerblicher Art ist oder mit der Übernahme
von Beteiligungen zusammenhängt, sind nicht auszunehmen. ò neu (21) Damit die Ausnahmeregelung für das
Europäische System der Zentralbanken, andere nationale Stellen mit ähnlichen
Aufgaben sowie die Stellen, die an der staatlichen Schuldenverwaltung beteiligt
sind, eindeutig ist, ist es zweckmäßig, solche Ausnahmen auf die Stellen und
Einrichtungen zu begrenzen, die ihre Aufgaben gemäß dem Recht eines
Mitgliedstaats oder gemäß dem EU-Recht ausüben, sowie auf internationale
Einrichtungen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
15 (angepasst) (22)(15) Es ist erforderlich, Organismen für gemeinsame Anlagen und
Pensionsfonds, unabhängig davon, ob sie auf Gemeinschaftsebene Ö EU-Ebene Õ koordiniert worden
sind, sowie die Verwahr- und Verwaltungsgesellschaften derartiger Organismen
aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen, da für sie besondere,
unmittelbar auf ihre Tätigkeit zugeschnittene Regeln gelten. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
16 (23)(16) Die Ausnahmen gemäß dieser Richtlinie können nur die Personen in
Anspruch nehmen, die die Voraussetzungen für diese Ausnahmen auf Dauer
erfüllen. Insbesondere sollte für Personen, deren Wertpapierdienstleistungen
oder Anlagetätigkeiten vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind,
weil es sich dabei auf Ebene der Unternehmensgruppe um Nebentätigkeiten zu
ihrer Haupttätigkeit handelt, die Ausnahmeregelung für Nebentätigkeiten nicht
mehr gelten, wenn die betreffenden Dienstleistungen oder Tätigkeiten nicht mehr
nur eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellen. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
17 (24)(17) Aus Gründen des Anlegerschutzes und der Stabilität des Finanzsystems
sollten Personen, die die unter diese Richtlinie fallenden
Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben, der
Zulassung durch ihren Herkunftsmitgliedstaat unterliegen. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
18 (angepasst) (25)(18) Gemäß der Richtlinie 2000/12/EG Ö 2006/48/EG Õ des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. März
2000 Ö 14. Juni
2006 Õ über die Aufnahme
und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute zugelassene Kreditinstitute Ö (Neufassung) Õ Ö [28] Õ sollten keine
weitere Zulassung gemäß dieser Richtlinie benötigen, um
Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben zu dürfen. Beschließt
ein Kreditinstitut, Wertpapierdienstleistungen zu erbringen oder
Anlagetätigkeiten auszuüben, so überprüfen die zuständigen Behörden vor der
Erteilung der Zulassung, dass es die einschlägigen Bestimmungen der
vorliegenden Richtlinie einhält. ò neu (26) Als eine neue Form von Anlageprodukt sind
strukturierte Einlagen entstanden; sie fallen aber im Gegensatz zu anderen
strukturierten Anlagen nicht unter die Rechtsvorschriften für den Anlegerschutz
auf Unionsebene. Es ist daher sinnvoll, das Vertrauen der Anleger zu stärken
und die rechtliche Behandlung des Vertriebs verschiedener Standardprodukte für
Privatanleger einheitlicher zu gestalten, damit ein angemessenes Maß an
Anlegerschutz in der ganzen EU besteht. Aus diesem Grund ist es zweckmäßig,
strukturierte Einlagen in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie aufzunehmen.
In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass da es sich bei strukturierten
Einlagen um eine Form von Anlageprodukt handelt, diese keine Einlagen
beinhalten, die ausschließlich an Zinssätze – wie Euribor oder Libor – gebunden
sind, unabhängig davon, ob die Zinssätze im Voraus bestimmt, fest oder variabel
sind. ò neu (27) Um den Anlegerschutz in der Union zu stärken,
ist es sinnvoll, die Bedingungen zu beschränken, unter denen Mitgliedstaaten
Personen, die Wertpapierdienstleistungen für Kunden erbringen, von der
Anwendung dieser Richtlinie ausnehmen können, da diese Kunden demzufolge nicht
durch die Richtlinie geschützt sind. Insbesondere ist es zweckmäßig, von den
Mitgliedstaaten zu verlangen, Anforderungen an diese Personen zu stellen, die
zumindest zu denen dieser Richtlinie analog sind, insbesondere in der Zulassungsphase,
bei der Bewertung ihres Leumunds und ihrer Erfahrung sowie der Eignung von
Aktionären, bei der Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der
Erstzulassung und bei der laufenden Überwachung sowie hinsichtlich der
Wohlverhaltensregeln. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
19 (28)(19) Eine Wertpapierfirma, die eine oder mehrere von ihrer Zulassung nicht
abgedeckte Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erbringt, sollte
keine zusätzliche Zulassung gemäß dieser Richtlinie benötigen, wenn sie diese
nicht regelmäßig erbringt bzw. ausübt. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
20 (29)(20) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die Tätigkeit der Annahme und
Übermittlung von Aufträgen auch die Zusammenführung von zwei oder mehr Anlegern
umfassen, durch die ein Geschäftsabschluss zwischen diesen Anlegern ermöglicht
wird. ò neu (30) Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die
Finanzinstrumente vertreiben, die sie selbst ausgeben, sollten von dieser
Richtlinie erfasst werden, wenn sie Anlageberatung für ihre Kunden leisten. Um
Unklarheiten zu beseitigen und den Anlegerschutz zu stärken, ist es zweckmäßig,
die Anwendung dieser Richtlinie vorzusehen, wenn auf dem Primärmarkt
Wertpapierfirmen und Kreditinstitute von ihnen selbst ausgegebene
Finanzinstrumente vertreiben, ohne dabei Beratung zu leisten. Zu diesem Zweck
sollte die Begriffsbestimmung für die Dienstleistung der „Ausführung von
Aufträgen im Namen von Kunden“ ausgedehnt werden. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
21 (neu) (21) Im
Zusammenhang mit der bevorstehenden Änderung des Eigenkapitalrahmens im Rahmen
von Basel II erkennen die Mitgliedstaaten an, dass es notwendig ist, erneut zu
prüfen, ob Wertpapierfirmen, die sich deckende Kundenaufträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausführen, als
Auftraggeber tätig werden, und insofern zusätzlichen Eigenkapitalbestimmungen
unterliegen müssen. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
22 (31)(22) Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Kontrolle durch
den Herkunftsmitgliedstaat erfordern, dass die zuständigen Behörden des
Mitgliedstaats die Zulassung entweder nicht erteilen oder entziehen sollten,
wenn aus Umständen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, der geografischen Ansiedlung
oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, dass eine
Wertpapierfirma die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt
hat, sich den strengeren Normen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in
dessen Hoheitsgebiet sie den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder
auszuüben beabsichtigt. Eine Wertpapierfirma, die eine juristische Person ist,
sollte in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sie ihren Sitz hat. Eine
Wertpapierfirma, die keine juristische Person ist, sollte in dem Mitgliedstaat
zugelassen werden, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet. Im Übrigen
sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Hauptverwaltung einer
Wertpapierfirma sich stets in ihrem Herkunftsmitgliedstaat befindet und dort
tatsächlich tätig ist. ò neu (32) Mit der Richtlinie 2007/44/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung
der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG,
2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und
Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der
Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor[29]
wurden detaillierte Kriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung eines
beabsichtigten Erwerbs einer Wertpapierfirma und ein Verfahren für ihre
Anwendung festgelegt. Um Rechtssicherheit, Klarheit und Vorhersehbarkeit in
Bezug auf den Beurteilungsprozess und das entsprechende Ergebnis zu schaffen,
sollten die Kriterien und der Prozess der aufsichtsrechtlichen Beurteilung, wie
sie in der Richtlinie 2007/44/EG festgelegt sind, bestätigt werden. Insbesondere
sollten die zuständigen Behörden die Eignung des interessierten Erwerbers und
die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche
folgende Kriterien prüfen: die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers; die
Zuverlässigkeit und die Erfahrung einer jeden Person, die die Geschäfte der
Wertpapierfirma leiten wird; die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers;
die Tatsache, ob die Wertpapierfirma in der Lage sein wird, den
Aufsichtsanforderungen aufgrund dieser Richtlinie und aufgrund anderer
Richtlinien, insbesondere der Richtlinien 2002/87/EG[30] und 2006/49/EG[31] zu genügen; die Tatsache, ob
ein hinreichender Verdacht besteht, dass Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG[32] stattfinden, stattgefunden
haben oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob der beabsichtigte Erwerb
das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
23 (angepasst) (33)(23) Eine in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma sollte
berechtigt sein, in der gesamten Gemeinschaft Ö Union Õ Wertpapierdienstleistungen
zu erbringen oder Anlagetätigkeiten auszuüben, ohne eine gesonderte Zulassung
der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie diese Leistungen zu
erbringen oder Tätigkeiten auszuüben wünscht, einholen zu müssen. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
24 (angepasst) (34)(24) Da bestimmte Wertpapierfirmen von bestimmten Verpflichtungen gemäß der
Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März
1993 Ö 2006/49/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 Õ über die angemessene
Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten Ö (Neufassung) Õ Ö [33] Õ ausgenommen sind,
sollten sie zu einer Mindestkapitalausstattung oder zum Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung oder einer Kombination von beiden verpflichtet
sein. Bei den Anpassungen der Beträge dieser Versicherung sollte den
Anpassungen Rechnung getragen werden, die im Rahmen der Richtlinie 2002/92/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über
Versicherungsvermittlung vorgenommen werden[34].
Diese besondere Behandlung für die Zwecke der angemessenen
Eigenkapitalausstattung sollte von Beschlüssen in Bezug auf die zweckmäßige
Behandlung dieser Firmen im Rahmen der künftigen Änderungen der
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Ö Union Õ über die angemessene
Eigenkapitalausstattung nicht berührt werden. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
25 (35)(25) Da der Anwendungsbereich der Aufsichtsvorschriften auf jene
Rechtspersönlichkeiten beschränkt werden sollte, die aufgrund der Tatsache,
dass sie ein professionelles Handelsbuch führen, Quelle eines
Gegenparteirisikos für andere Marktteilnehmer sind, sollten
Rechtspersönlichkeiten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen
werden, die als Nebengeschäft zu ihrem Hauptgeschäft für eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten, einschließlich Warenderivaten im Sinne dieser Richtlinie,
handeln oder Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warenderivate für die
Kunden ihres Hauptgeschäfts erbringen, sofern dies auf Ebene der
Unternehmensgruppe eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt und
die Haupttätigkeit nicht in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im
Sinne dieser Richtlinie besteht. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
26 (36)(26) Um die Eigentumsrechte des Anlegers an Wertpapieren und andere
eigentumsähnliche Rechte sowie seine Rechte an den der Wertpapierfirma
anvertrauten Geldern zu schützen, sollten diese Rechte insbesondere von den
Rechten der Wertpapierfirma abgegrenzt werden. Dieser Grundsatz sollte eine
Wertpapierfirma jedoch nicht hindern, im eigenen Namen, aber im Interesse des
Anlegers zu handeln, wenn dies aufgrund der besonderen Natur des Geschäfts
erforderlich ist und der Anleger dazu seine Zustimmung erteilt hat, z.B. bei
Wertpapierleihgeschäften. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
27 (angepasst) ð neu (37)(27) Überträgt ein Kunde im
Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Richtlinie 2002/47/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni
2002 über Finanzsicherheiten[35] zur Besicherung oder
sonstigen Absicherung bestehender oder künftiger, tatsächlicher, möglicher oder
voraussichtlicher Verpflichtungen das uneingeschränkte Eigentum an
Finanzinstrumenten oder Geldern auf eine Wertpapierfirma, so sollten diese
Finanzinstrumente oder Gelder ebenfalls als nicht länger dem Kunden gehörend
betrachtet werden.ð Die Anforderungen an den Schutz der
Vermögenswerte von Kunden sind ein entscheidendes Instrument, um Kunden bei der
Erbringung von Dienstleistungen und der Ausübung von Tätigkeiten zu schützen. Eine
Befreiung von diesen Anforderungen ist möglich, wenn zur Deckung bestehender
oder künftiger, tatsächlicher, möglicher oder voraussichtlicher
Verbindlichkeiten das uneingeschränkte Eigentum an Geldern und
Finanzinstrumenten oder Geldern auf eine Wertpapierfirma übertragen wird. Diese
weit gefasste Möglichkeit kann zu Unsicherheiten führen und die Effektivität
der Anforderungen hinsichtlich der Sicherung von Kundenvermögen gefährden. Zumindest
wenn es um die Vermögenswerte von Kleinanlegern geht, sollte daher die
Möglichkeit von Wertpapierfirmen begrenzt werden, Finanzsicherheiten in Form
der Vollrechtsübertragung im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002[36]
über Finanzsicherheiten zum Zwecke der Besicherung oder anderweitigen Deckung
von Verbindlichkeiten abzuschließen. ï ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
28 (28) Die Verfahren für die Zulassung von
Zweigniederlassungen von in Drittländern zugelassenen Wertpapierfirmen in der
Gemeinschaft sollten auf diese Firmen weiterhin Anwendung finden. Diese
Zweigniederlassungen sollten nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet
sind, nicht jedoch in den anderen Mitgliedstaaten, das Recht des freien
Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Vertrags oder
der Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen können. Für die Fälle, in denen die Gemeinschaft nicht durch
bilaterale oder multilaterale Verpflichtungen gebunden ist, ist es zweckmäßig,
ein Verfahren vorzusehen, mit dem sichergestellt wird, dass die
Wertpapierfirmen der Gemeinschaft in den betreffenden Drittländern eine
Behandlung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit erfahren. ò neu (38) Um eine solide und umsichtige Führung von
Wertpapierfirmen zu gewährleisten und die Marktintegrität und das Interesse der
Anleger zu fördern, ist es notwendig, die Rolle der Leitungsorgane von
Wertpapierfirmen zu stärken. Das Leitungsorgan einer Wertpapierfirma sollte
stets genügend Zeit aufwenden und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und
Erfahrungen besitzen, die zum Verständnis der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma
und des damit verbundenen Hauptrisikos erforderlich sind. Um Gruppendenken zu
vermeiden und kritisches Hinterfragen von Management-Entscheidungen zu
erleichtern, sollten Leitungsorgane von Wertpapierfirmen in Bezug auf Alter,
Geschlecht, Herkunft, Ausbildungs- und Berufshintergrund deshalb so
zusammengesetzt sein, dass vielfältige Auffassungen und Erfahrungen vertreten
sind. Ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis ist von besonderer Bedeutung, um
die demografische Wirklichkeit angemessen abzubilden. ò neu (39) Um eine effektive Übersicht und Kontrolle
über die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen zu haben, sollte das Leitungsorgan
für die Gesamtstrategie der Wertpapierfirma verantwortlich und
rechenschaftspflichtig sein und dabei die Tätigkeiten und das Risikoprofil der
Wertpapierfirma berücksichtigen. Das Leitungsorgan sollte klare Zuständigkeiten
im gesamten Geschäftsablauf der Wertpapierfirma übernehmen; dies betrifft die
Festlegung und Ausgestaltung der strategischen Ziele der Firma, die Genehmigung
der internen Organisation, einschließlich Kriterien für die Auswahl und
Schulung der Mitarbeiter, sowie die Festlegung der Gesamtstrategie für die
Erbringung von Dienstleistungen und die Ausübung von Tätigkeiten,
einschließlich der Vergütung des Verkaufspersonals und der Genehmigung neuer
Produkte für den Vertrieb bei den Kunden. Durch regelmäßige Überwachung und
Bewertung der strategischen Ziele von Wertpapierfirmen, ihrer internen
Organisation und ihrer Strategien für die Erbringung von Dienstleistungen und
die Ausübung von Tätigkeiten sollte gewährleistet werden, dass das
Leitungsorgan stets in der Lage ist, die Firma solide und umsichtig im
Interesse der Integrität der Märkte und des Anlegerschutzes zu führen. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
29 (40)(29) Das immer größere Spektrum von Tätigkeiten, die viele Wertpapierfirmen
gleichzeitig ausführen, hat das Potenzial für Interessenkonflikte zwischen
diesen verschiedenen Tätigkeiten und den Interessen der Kunden erhöht. Daher
ist es erforderlich, Bestimmungen vorzusehen, die sicherstellen, dass solche
Konflikte die Interessen der Kunden nicht beeinträchtigen. ò neu (41) Die Mitgliedstaaten sollten für die Achtung
des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz
der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für
elektronische Kommunikation)[37]
sorgen, die für die in Anwendung der vorliegenden Richtlinie erfolgende
Verarbeitung personenbezogener Daten gelten. Die in Anwendung der vorliegenden
Richtlinie erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA
unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[38]. ò neu (42) Die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission
vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen
Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer
Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke
der genannten Richtlinie[39]
ermöglicht es den Mitgliedstaaten, im Rahmen der organisatorischen
Anforderungen an Wertpapierfirmen die Aufzeichnung von Telefongesprächen oder
elektronischen Mitteilungen in Bezug auf Kundenaufträge zu verlangen. Die
Aufzeichnung von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen in Bezug
auf Kundenaufträge ist mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
vereinbar und ist gerechtfertigt, um den Anlegerschutz zu stärken, die
Marktüberwachung zu verbessern und die Rechtssicherheit im Interesse von
Wertpapierfirmen und ihrer Kunden zu erhöhen. Auf die Bedeutung solcher
Aufzeichnungen hat auch der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden
in seiner technischen Stellungnahme vom 29. Juli 2010 für die Kommission
hingewiesen. Aus diesen Gründen sollten in der vorliegenden Richtlinie die
Grundsätze einer allgemeinen Regelung hinsichtlich der Aufzeichnung von
Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen in Bezug auf Kundenaufträge
enthalten sein. ò neu (43) Die Mitgliedstaaten sollten das Recht auf
Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr und der Richtlinie 2002/58/EG gewährleisten. Dieser Schutz
sollte sich insbesondere auf die Aufzeichnung von Telefongesprächen oder
elektronischen Mitteilungen gemäß Artikel 16 erstrecken. ò neu (44) Der Einsatz von Technologie für den Handel
hat sich in den letzten zehn Jahren erheblich weiterentwickelt und ist
mittlerweile unter den Marktteilnehmern weit verbreitet. Viele Markteilnehmer
nutzen inzwischen den algorithmischen Handel, bei dem ein Computeralgorithmus
einzelne Aspekte eines Auftrags mit minimalem oder völlig ohne Eingreifen des
Menschen automatisch bestimmt. Eine Sonderform des algorithmischen Handels ist
der Hochfrequenzhandel, bei dem ein Handelssystem Daten oder Signale des Marktes
in hoher Geschwindigkeit analysiert und anschließend innerhalb einer sehr
kurzen Zeit als Reaktion auf diese Analyse Aufträge in großer Anzahl sendet
oder aktualisiert. Der Hochfrequenzhandel wird in der Regel von Händlern
betreiben, die ihr eigenes Kapital für den Handel einsetzen, und ist keine
Strategie an sich, sondern vielmehr der Einsatz ausgefeilter Technologie zur
Umsetzung traditionellerer Handelsstrategien wie Market-Making oder Arbitrage. ò neu (45) Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des
Rates zur Stärkung der EU-Finanzaufsicht vom Juni 2009 hat sich die Union
verpflichtet, durch die EU-Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen
eröffnete Ermessensspielräume der Mitgliedstaaten, wo dies angebracht ist, zu
verringern, um zur Aufstellung eines einheitlichen Regelwerks für die
Finanzmärkte in der Union beizutragen, die weitere Entwicklung gleicher
Wettbewerbsbedingungen für die Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer zu
unterstützen, den Anlegerschutz zu verstärken und die Aufsicht und Durchsetzung
zu verbessern. Neben der Einführung einer gemeinsamen Regelung für die
Aufzeichnung von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen in Bezug
auf Kundenaufträge ist es zweckmäßig, die Möglichkeit der zuständigen Behörden,
in bestimmten Fällen Aufsichtspflichten zu delegieren, einzuschränken sowie die
Ermessensspielräume bei den Anforderungen an vertraglich gebundene Vermittler
und die Meldungen von Zweigniederlassungen zu begrenzen. ò neu (46) Der Einsatz von Technologie für den Handel
hat die Geschwindigkeit, Kapazität und Komplexität erhöht, mit der Anleger
Handel betreiben. Außerdem wurde es den Marktteilnehmern möglich, ihren Kunden
durch die Nutzung ihrer Handelssysteme, durch direkten elektronischen Zugang
oder geförderten und direkten Marktzugang leichter einen direkten Zugang zu den
Märkten zu gewähren. Die Handelstechnologie hat Vorteile für den Markt und die
Marktteilnehmer im Allgemeinen gebracht, etwa eine größere Beteiligung an den
Märkten, erhöhte Liquidität, engere Spreads, verringerte kurzfristige
Volatilität und die Mittel, mit denen die Ausführung von Kundenaufträgen
verbessert wird. Doch diese Handelstechnologie birgt auch eine Reihe
potenzieller Risiken, wie die erhöhte Gefahr der Überlastung der Systeme von
Handelsplätzen infolge großer Mengen an Aufträgen oder Risiken des
algorithmischen Handels, der zu doppelten oder irrtümlichen Aufträgen oder
sonstigen Fehlleistungen führt, so dass es zu Störungen auf dem Markt kommen
kann. Daneben besteht das Risiko, dass algorithmische Handelssysteme auf andere
Marktereignisse überreagieren, was die Volatilität verschärfen kann, wenn es
schon vorher ein Marktproblem gegeben hat. Schließlich können durch den
algorithmischen oder den Hochfrequenzhandel bestimmte Formen von
missbräuchlichem Verhalten entstehen. ò neu (47) Diese potenziellen Risiken aus dem erhöhten
Einsatz von Technologie werden am besten dadurch eingedämmt, dass spezielle
Risikokontrollen, die auf Firmen ausgerichtet sind, die im algorithmischen oder
Hochfrequenzhandel tätig sind, kombiniert werden mit sonstigen Maßnahmen, die
Betreibern von Handelsplätzen gelten, auf die sich solche Firmen begeben. Es
ist erstrebenswert, dass alle Hochfrequenzhandelsfirmen zugelassen sein müssen,
wenn sie ein direktes Mitglied eines Handelsplatzes sind. Dadurch dürfte
gewährleistet sein, dass sie den organisatorischen Anforderungen der Richtlinie
unterliegen und ordnungsgemäß beaufsichtigt werden. ò neu (48) Sowohl Firmen als auch Handelsplätze sollten
dafür sorgen, dass mit soliden Vorkehrungen verhindert wird, dass der
automatisierte Handel zu Störungen auf den Märkten führt und zu
missbräuchlichen Zwecken genutzt werden kann. Handelsplätze sollten außerdem
sicherstellen, dass ihre Handelssysteme widerstandsfähig und korrekt getestet
sind, um erhöhtem Auftragsaufkommen oder Marktbelastungen standzuhalten und
dass es Notfallsicherungen gibt, um den Handel vorübergehend zu stoppen, wenn
es zu plötzlichen, unerwarteten Preisbewegungen kommt. ò neu (49) Neben den Maßnahmen zum algorithmischen und
Hochfrequenzhandel ist es sinnvoll, Kontrollen hinsichtlich Wertpapierfirmen
einzuführen, die Kunden einen direkten elektronischen Zugang zu den Märkten
bieten, da der elektronische Handel über eine Firma, die elektronischen
Marktzugang gewährt, durchgeführt werden kann und viele ähnliche Risiken
bestehen. Außerdem sollten Firmen, die einen direkten elektronischen Zugang
bereitstellen, dafür sorgen, dass Personen, die diesen Dienst in Anspruch
nehmen, entsprechend qualifiziert sind und dass die Nutzung des Dienstes
Risikokontrollen unterliegt. Die organisatorischen Anforderungen an diese neue
Formen des Handels sollten ausführlicher in delegierten Rechtsakten
vorgeschrieben werden. Dadurch sollte sichergestellt sein, dass die
Anforderungen geändert werden können, falls dies infolge weiterer Innovationen
und Entwicklungen in diesem Bereich erforderlich ist. ò neu (50) In der EU sind derzeit eine Vielzahl von
Handelsplätzen tätig; einige davon handeln identische Instrumente. Mit Blick
auf die potenziellen Risiken für die Anlegerinteressen ist es notwendig, die
Schritte zu formalisieren und weiter zu harmonisieren, die im Zusammenhang mit
den Folgen für den Handel auf anderen Handelsplätzen ergriffen werden, wenn ein
Handelsplatz beschließt, ein Finanzinstrument vorübergehend oder ganz vom
Handel auszuschließen. Im Interesse der Rechtssicherheit und im Hinblick auf
einen angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten bei der Entscheidung,
Finanzinstrumente vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen,
sollte sichergestellt werden, dass wenn ein regulierter Markt oder ein MTF den
Handel stoppt, weil Angaben über einen Emittenten oder ein Finanzinstrument
nicht offengelegt wurden, die anderen dieser Entscheidung folgen, wenn nicht
außergewöhnliche Umstände die Fortsetzung des Handels rechtfertigen. Darüber
hinaus ist es notwendig, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit von
Handelsplätzen in Fällen außergewöhnlicher Umstände in Bezug auf ein bestimmtes
Instrument, das auf verschiedenen Handelsplätzen gehandelt wird, zu
formalisieren und zu verbessern. ò neu (51) Auf den Finanzmärkten ist die Zahl der
Anleger mittlerweile größer geworden; ihnen wird eine immer komplexere, weit
reichende Palette von Dienstleistungen und Instrumenten angeboten; angesichts
dieser Entwicklungen ist es notwendig, für eine gewisse Harmonisierung zu
sorgen, damit den Anlegern in der gesamten Union ein hohes Schutzniveau geboten
wird. Als die Richtlinie 2004/39/EG verabschiedet wurde, war es infolge der
wachsenden Abhängigkeit der Anleger von persönlichen Empfehlungen erforderlich,
die Anlageberatung als eine Wertpapierdienstleistung aufzunehmen, die einer
Zulassung bedarf und die speziellen Wohlverhaltensregeln unterliegt. Da
persönliche Empfehlungen für Kunden weiterhin relevant sind und die Komplexität
der Dienstleistungen und Instrumente zunimmt, ist es notwendig, die
Wohlverhaltensregeln zu verschärfen, um den Anlegerschutz zu stärken. ò neu (52) Um Anlegern sämtliche relevanten
Informationen an die Hand zu geben, sollte von Wertpapierfirmen, die
Anlageberatung leisten, verlangt werden, dass sie klarstellen, auf welcher
Grundlage sie die Beratung leisten, insbesondere die Palette an Produkten, die
sie bei der Abgabe von persönlichen Empfehlungen für den Kunden in Betracht
ziehen, ob die Beratung unabhängig geleistet wird und ob sie dem Kunden eine
laufende Beurteilung über die Eignung der Finanzinstrumente bieten, die den
Kunden empfohlen werden. Zudem sollte von Wertpapierfirmen verlangt werden,
dass sie ihren Kunden die Gründe für die Ratschläge erläutern, die sie ihnen
geben. Um den Rechtsrahmen für die Leistung von Anlageberatung weiter
auszugestalten und dabei gleichzeitig Wertpapierfirmen und Kunden
Wahlmöglichkeiten zu lassen, ist es zweckmäßig, die Bedingungen für die
Erbringung dieser Dienstleistung festzulegen, wenn Wertpapierfirmen ihre Kunden
darüber informieren, dass die Dienstleistung unabhängig erbracht wird. Um den
Anlegerschutz zu stärken und um zu erreichen, dass Kunden hinsichtlich der für
sie erbrachten Dienstleistung besser aufgeklärt sind, sollte die Möglichkeit
für Wertpapierfirmen eingeschränkt werden, bei der unabhängig geleisteten
Anlageberatung und der Portfolioverwaltung Anreize von Dritten, insbesondere
von Emittenten oder Produktanbietern, anzunehmen oder zu erhalten. In solchen
Fällen sollten nur begrenzte nicht-monetäre Vorteile – wie Schulungen über die
Merkmale der Produkte – unter der Voraussetzung erlaubt sein, dass sie die
Fähigkeit von Wertpapierfirmen, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu
handeln, nicht beeinträchtigen, wie dies in der Richtlinie 2006/73/EG näher
ausgeführt wird. ò neu (53) Wertpapierfirmen ist es gestattet,
Wertpapierdienstleistungen, die lediglich in der Ausführung von Kundenaufträgen
und/oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen bestehen, zu
erbringen, ohne Angaben über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden einholen
zu müssen, um die Eignung der Dienstleistung oder des Instruments für den
Kunden zu bewerten. Da diese Dienstleistungen eine erhebliche Einschränkung des
Schutzes des Kunden zur Folge haben, sollten die Bedingungen für die Erbringung
verschärft werden. Insbesondere sollte die Möglichkeit ausgeschlossen werden,
diese Dienstleistungen in Verbindung mit der Nebendienstleistung der Gewährung
von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften, an
denen die Wertpapierfirma beteiligt ist, zu erbringen, da dies die Komplexität
des Geschäfts erhöht und es schwieriger macht, das damit verbundene Risiko zu
verstehen. Ferner sollten die Kriterien für die Auswahl der Finanzinstrumente,
auf die sich diese Dienstleistungen beziehen sollten, besser definiert werden,
damit die Finanzinstrumente, einschließlich gemeinsamer Anlagen in übertragbare
Wertpapiere, ausgeschlossen werden, in die ein Derivat eingebettet ist oder die
eine Struktur enthalten, die es dem Kunde erschwert, die damit einhergehenden
Risiken zu verstehen. ò neu (54) Querverkäufe sind in der gesamten EU eine
übliche Strategie für Anbieter von Finanzdienstleitungen für Privatkunden. Sie
können Vorteile für Kleinanleger bringen, aber auch Praktiken darstellen, bei
denen das Interesse der Kunden nicht angemessen berücksichtigt wird. Zum
Beispiel können bestimmte Formen von Querverkäufen, insbesondere
Kopplungsgeschäfte, bei denen zwei oder mehr Finanzdienstleistungen zusammen in
einem Paket verkauft werden und zumindest eine dieser Dienstleistungen nicht
getrennt erhältlich ist, den Wettbewerb verzerren und die Mobilität sowie die
Fähigkeit der Kunden, Entscheidungen in voller Sachkenntnis zu treffen, negativ
beeinträchtigen. Ein Beispiel für ein Kopplungsgeschäft ist die Verpflichtung
zur Eröffnung von Transaktionskonten, wenn eine Wertpapierdienstleistung für
einen Kleinanleger erbracht wird. Während Bündelungspraktiken, bei denen zwei
oder mehr Finanzdienstleistungen zusammen in einem Paket verkauft werden, die
aber auch einzeln erworben werden können, den Wettbewerb zwar auch verzerren
und die Mobilität sowie die Fähigkeit der Kunden, Entscheidungen in voller
Sachkenntnis zu treffen, negativ beeinträchtigen können, so lassen sie dem
Kunden zumindest Wahlmöglichkeiten, so dass die Gefahr möglicherweise geringer
ist, dass Wertpapierfirmen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nicht
einhalten. Der Einsatz solcher Praktiken sollte sorgfältig geprüft werden,
damit der Wettbewerb gefördert und die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher
erhöht werden. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
30 (55)(30) Eine Wertpapierdienstleistung sollte als auf Veranlassung eines Kunden
erbracht angesehen werden, es sei denn, der Kunde fordert diese Leistung als
Reaktion auf eine an ihn persönlich gerichtete Mitteilung der Wertpapierfirma
oder im Namen dieser Firma an, mit der er zum Kauf eines bestimmten
Finanzinstruments oder zum Abschluss eines bestimmten Geschäfts aufgefordert
wird oder bewogen werden soll. Eine Wertpapierdienstleistung kann auch dann als
auf Veranlassung des Kunden erbracht betrachtet werden, wenn der Kunde auf der
Grundlage einer beliebigen Mitteilung, die Werbung oder ein Kaufangebot gleich
welcher Art für Finanzinstrumente enthält und sich an das Publikum generell
oder eine größere Gruppe oder Gattung von Kunden oder potenziellen Kunden
richtet, diese Dienstleistung anfordert. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
31 ð neu (56)(31) Ein Ziel dieser Richtlinie ist der Anlegerschutz. Die Vorkehrungen zum
Schutz der Anleger sollten den Eigenheiten jeder Anlegerkategorie
(Kleinanleger, professionelle Kunden, Gegenparteien) angepasst sein. ð Damit der Rechtsrahmen für die
Erbringung von Dienstleistungen unabhängig von der Kategorie des betreffenden
Kunden gestärkt wird, sollte allerdings deutlich herausgestellt werden, dass
der Grundsatz, ehrlich, redlich und professionell zu handeln, und die
Verpflichtung, fair und klar zu sein und den Anleger nicht in die Irre zu
führen, in der Beziehung zu jedem Kunden gelten sollten. ï ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
32 (57)(32) Abweichend vom Grundsatz der Zulassung, Überwachung und Durchsetzung
der Verpflichtungen, in Bezug auf den
Betrieb von Zweigniederlassungen durch das Herkunftsland, ist es zweckmäßig,
dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats für die Einhaltung
bestimmter Verpflichtungen dieser Richtlinie in Bezug auf Geschäfte, die über
eine Zweigniederlassung in dem Hoheitsgebiet, in dem sich die Niederlassung
befindet, getätigt werden, verantwortlich ist, da diese Behörde aufgrund der
größeren Nähe zu der Zweigniederlassung besser in der Lage ist, Verstöße gegen
die Vorschriften für den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung aufzudecken
und zu ahnden. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
33 (58)(33) Um zu gewährleisten, dass Kundenaufträge zu den für den Kunden
günstigsten Konditionen ausgeführt werden, müssen die Wertpapierfirmen wirksam
zur „bestmöglichen Ausführung“ verpflichtet werden. Diese Verpflichtung sollte
für Wertpapierfirmen gelten, die dem Kunden gegenüber vertraglich oder im
Rahmen eines Vermittlungsgeschäfts verpflichtet sind. ò neu (59) Um die Bedingungen
zu verschärfen, unter denen Wertpapierfirmen ihre Verpflichtung erfüllen, im Einklang
mit dieser Richtlinie Aufträge zu den für den Kunden günstigsten Konditionen
auszuführen, ist es zweckmäßig, von Ausführungsplätzen zu verlangen, der
Öffentlichkeit Daten über die Qualität der Geschäftsausführung auf den
einzelnen Ausführungsplätzen zur Verfügung zu stellen. ò neu (60) Die Informationen, die Wertpapierfirmen
Kunden zu ihren Auftragsausführungsstrategien geben, sind häufig
allgemeingültiger Art und ermöglichen es den Kunden nicht, zu verstehen, wie
ein Auftrag ausgeführt werden wird, und nachzuprüfen, ob die Firmen ihre
Verpflichtung, Aufträge zu den für den Kunden günstigsten Konditionen
auszuführen, einhalten. Im Hinblick auf einen besseren Anlegerschutz ist es
sinnvoll, die Grundsätze für die Informationen festzulegen, die
Wertpapierfirmen ihren Kunden zu ihren Auftragsausführungsstrategien geben, und
von Firmen zu verlangen, jährlich für jede Kategorie von Finanzinstrumenten die
fünf wichtigsten Handelsplätze, an denen sie Kundenaufträge im Vorjahr
ausgeführt haben, zu veröffentlichen. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
34 (34) Nach
dem Gebot des fairen Wettbewerbs müssen Marktteilnehmer und Anleger in der Lage
sein, die Kurse zu vergleichen, die von Handelsplätzen (d.h. geregelten
Märkten, MTF und Zwischenhändlern) zu veröffentlichen sind. Zu diesem Zweck wird empfohlen, dass die
Mitgliedstaaten alle Hindernisse beseitigen, die auf europäischer Ebene einer
Konsolidierung der einschlägigen Informationen und ihrer Veröffentlichung
entgegenstehen. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
35 (angepasst) (61)(35) Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden könnte die
Wertpapierfirma den Kunden oder potenziellen Kunden auffordern, zugleich den
Grundsätzen der Auftragsausführung und der Möglichkeit zuzustimmen, dass seine
Aufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder MTF Ö , eines MTF,
eines OTF oder eines systematischen Internalisierers Õ ausgeführt werden
dürfen. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
36 (62)(36) Personen, die für mehr als eine Wertpapierfirma
Wertpapierdienstleistungen erbringen, sollten nicht als vertraglich gebundener
Vermittler, sondern als Wertpapierfirma gelten, wenn sie der Begriffsbestimmung
dieser Richtlinie entsprechen; dies gilt nicht für bestimmte Personen, die
ausgenommen werden können. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
37 (63)(37) Von dieser Richtlinie unberührt bleiben sollte das Recht von
vertraglich gebundenen Vermittlern, unter andere Richtlinien fallende
Tätigkeiten und verbundene Tätigkeiten in Bezug auf Finanzdienstleistungen oder
-produkte, die nicht unter diese Richtlinie fallen, auszuüben, selbst wenn dies
im Namen von Teilen derselben Finanzgruppe geschieht. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
38 (64)(38) Die Bedingungen für die Ausübung von Tätigkeiten außerhalb der
Geschäftsräume der Wertpapierfirma (Haustürgeschäfte) sollten nicht von dieser
Richtlinie erfasst werden. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
39 (65)(39) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten von einer
Registrierung absehen oder die Registrierung entziehen, wenn aus der
tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, dass ein vertraglich
gebundener Vermittler die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht
gewählt hat, sich den strengeren Normen eines anderen Mitgliedstaats zu
entziehen, in dem er den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben
beabsichtigt oder ausübt. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
40 (66)(40) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten geeignete Gegenparteien wie
Kunden eingestuft werden. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
41 (41) Um zu
gewährleisten, dass die Wohlverhaltensregeln (einschließlich der Vorschriften über die bestmögliche Ausführung und
Bearbeitung von Kundenaufträgen) in Bezug auf Anleger, die diesen Schutz am
dringendsten benötigen, angewandt werden und um einer gemeinschafts-weit fest
etablierten Marktpraxis Rechnung zu tragen, sollte klargestellt werden, dass
bei zwischen geeigneten Gegenparteien abgeschlossenen oder angebahnten
Geschäften von einer Anwendung dieser Regeln abgesehen werden kann. ò neu (67) Die Finanzkrise hat gezeigt, dass auch andere
Anleger als Kleinanleger nur begrenzt in der Lage sind, das Risiko ihrer
Investitionen einzuschätzen. Zwar sollte bestätigt werden, dass die
Wohlverhaltensregeln in Bezug auf Anleger, die diesen Schutz am dringendsten
benötigen, anzuwenden ist; jedoch ist es sinnvoll, die Anforderungen besser an
die einzelnen Kategorien von Kunden anzupassen. In dieser Hinsicht sollten
einige der Informations- und Meldepflichten auf die Beziehung zu geeigneten
Gegenparteien ausgedehnt werden. Insbesondere sollten sich die entsprechenden
Anforderungen auf die Sicherung von Finanzinstrumenten und Geldern von Kunden
sowie auf Informations- und Meldepflichten im Zusammenhang mit komplexeren
Finanzinstrumenten und Geschäften beziehen. Damit die Einstufung von
Gebietskörperschaften und kommunalen Behörden besser eingegrenzt werden kann,
sollten sie eindeutig aus der Liste der geeigneten Gegenparteien und der Kunden
ausgeschlossen werden, die als professionelle Kunden gelten, wobei diesen
Kunden immer noch die Möglichkeit einzuräumen ist, eine Behandlung als
professionelle Kunden zu beantragen. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
42 (68)(42) Bei Geschäften mit geeigneten Gegenparteien sollte die Pflicht zur
Veröffentlichung von Kunden-Limitaufträgen nur gelten, wenn die betreffende
Gegenpartei einen Limitauftrag zur Ausführung ausdrücklich an eine Wertpapierfirma
schickt. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
43 (69)(43) Die Mitgliedstaaten schützen das Recht natürlicher Personen auf Schutz
der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit
der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.[40] ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
44 (44) In
Anbetracht des zweifachen Ziels, die Anleger zu schützen und gleichzeitig ein reibungsloses Funktionieren der
Wertpapiermärkte zu gewährleisten, muss für die Transparenz der Geschäfte
gesorgt werden sowie dafür, dass die zu diesem Zweck festgelegten Regeln für
Wertpapierfirmen gelten, wenn sie auf den Märkten tätig sind. Um Anleger und
Marktteil-nehmer in die Lage zu versetzen, jederzeit die Konditionen eines von
ihnen ins Auge gefassten Aktiengeschäfts zu beurteilen und die Bedingungen, zu
denen es ausgeführt wurde, im Nachhinein zu überprüfen, sollten allgemeine Regeln für die Veröffentlichung von
Angaben zu abgeschlossenen Aktiengeschäften sowie für die Bekanntmachung von
Einzel-heiten zu aktuellen Möglichkeiten des Handels mit Aktien festgelegt
werden. Solche Regeln sind erforderlich, um eine effektive Integration der
Aktienmärkte der Mitgliedstaaten sicher-zustellen, die Effizienz des globalen
Kursbildungsprozesses bei Eigenkapitalinstrumenten zu steigern und die
effektive Einhaltung der Pflicht zur „bestmöglichen Ausführung“ zu fördern.
Dies erfordert eine umfassende
Transparenzregelung für alle Aktiengeschäfte, unabhängig davon, ob eine
Wertpapierfirma diese auf bilateraler Basis oder über geregelte Märkte oder MTF
ausführt. Die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen von
Wertpapier-firmen zur Offenlegung eines Geld- und Briefkurses und zur
Ausführung eines Auftrags zu dem gebotenen Kurs befreit eine Wertpapierfirma
nicht von der Verpflichtung, einen Auftrag an einen anderen Handelsplatz
weiterzuleiten, wenn eine solche Internalisierung die Firma daran hindern könnte, den Verpflichtungen zur „bestmöglichen
Ausführung“ nachzukommen. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
45 (45) Die
Mitgliedstaaten sollten die Meldeverpflichtungen dieser Richtlinie für
Geschäfte auch auf Finanzinstrumente
ausdehnen können, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen
sind. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
46 (46) Ein
Mitgliedstaat kann beschließen, die in dieser Richtlinie festgelegten
Transparenzvorschriften für den Vor- und Nachhandel auf andere Finanzinstrumente als Aktien auszudehnen. Diese
Transparenzvorschriften sollten dann für alle Wertpapierfirmen, deren
Herkunftsmitgliedstaat der betreffende Mitgliedstaat ist, gelten, und zwar
sowohl für ihre Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats
als auch für ihre grenzüberschreitenden Geschäfte im Rahmen der
Dienstleistungsfreiheit. Diese Transparenzvorschriften sollten auch für die
Geschäfte gelten, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats von dort
ansässigen Zweigniederlassungen von in
anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Wertpapierfirmen getätigt werden. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
47 (angepasst) (70)(47) Alle Wertpapierfirmen sollten gemeinschaftsweit Ö EU-weit Õ gleichermaßen die
Möglichkeit haben, Mitglied eines geregelten Markts zu werden oder Zugang zu
diesem Markt zu erhalten. Unabhängig von den in den Mitgliedstaaten bestehenden
Formen der organisatorischen Abwicklung von Geschäften ist es wichtig, alle
technischen und rechtlichen Beschränkungen für den Zugang zu geregelten Märkten
aufzuheben. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
48 (angepasst) (71)(48) Um den Abschluss grenzüberschreitender Geschäfte zu erleichtern, sollte
Wertpapierfirmen gemeinschaftsweit
Ö EU-weit Õ Zugang zu Clearing-
und Abrechnungssystemen verschafft werden, unabhängig davon, ob die Geschäfte
über geregelte Märkte in den betreffenden Mitgliedstaaten geschlossen wurden. Wertpapierfirmen,
die unmittelbar an Abrechnungssystemen in anderen Mitgliedstaaten teilnehmen
möchten, sollten die für eine Mitgliedschaft erforderlichen betrieblichen und
gewerblichen Anforderungen sowie die zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen
und ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzmärkte erlassenen
Aufsichtsmaßnahmen erfüllen. ò neu (72) Die Erbringung von Dienstleistungen durch
Drittlandfirmen in der Union unterliegt einzelstaatlichen Regelungen und
Anforderungen. Diese Regelungen sind sehr unterschiedlich und die Firmen, die
gemäß diesen zugelassen sind, können nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie
niedergelassen sind, nicht jedoch in den anderen Mitgliedstaaten das Recht des
freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit in Anspruch
nehmen. Es ist sinnvoll, eine gemeinsame rechtliche Regelung auf EU-Ebene einzuführen.
Durch die Regelung sollte die bestehende Vielzahl an unterschiedlichen
rechtlichen Vorschriften harmonisiert werden, für Sicherheit und die
einheitliche Behandlung von Drittlandfirmen gesorgt werden, sichergestellt
werden, dass die Kommission in Bezug auf den Regulierungs- und Aufsichtsrahmen
von Drittländern eine Beurteilung der Gleichwertigkeit vorgenommen hat, und ein
vergleichbarer Schutz der Anleger in der EU, die Dienstleistungen von
Drittlandfirmen in Anspruch nehmen, gewährleistet werden. ò neu (73) Für die Erbringung von Dienstleistungen für
Kleinanleger sollte stets die Errichtung einer Zweigniederlassung erforderlich
sein. Die Errichtung der Zweigniederlassung sollte der Zulassung und
Beaufsichtigung in der Union unterliegen. Die betreffende zuständige Behörde
und die zuständige Behörde in dem Drittland sollten entsprechende
Kooperationsvereinbarungen schließen. Die Zweigniederlassung sollte frei über
ausreichendes Anfangskapital verfügen. Nach der Zulassung sollte die
Zweigniederlassung der Beaufsichtigung in dem Mitgliedstaat unterliegen, in dem
sie niedergelassen ist; die Drittlandfirma sollte über ihre zugelassene und
beaufsichtigte Zweigniederlassung vorbehaltlich eines Mitteilungsverfahrens in
anderen Mitgliedstaaten uneingeschränkt Dienstleistungen erbringen können. Die
Erbringung von Dienstleistungen ohne Zweigniederlassungen sollte auf geeignete
Gegenparteien beschränkt sein. Voraussetzung sollte eine Registrierung durch
die ESMA und die Beaufsichtigung in dem Drittland sein. Die ESMA und die
zuständigen Behörden in dem Drittland sollten entsprechende
Kooperationsvereinbarungen schließen. ò neu (74) Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die
Erbringung von Dienstleistungen durch Drittlandfirmen in der Union sollte nicht
die Möglichkeit für in der Union ansässige Personen beeinträchtigen,
Wertpapierdienstleistungen einer Drittlandfirma auf ihre eigene ausschließliche
Veranlassung in Anspruch zu nehmen. Wenn eine Drittlandfirma Dienstleistungen
auf eigene ausschließliche Veranlassung einer in der Union ansässigen Person
erbringt, sollten diese Dienstleistungen als außerhalb des Gebiets der Union
erbracht angesehen werden. Falls eine Drittlandfirma sich aktiv um Kunden oder
potenzielle Kunden in der Union bemüht oder Wertpapierdienstleistungen oder
Anlagetätigkeiten zusammen mit Nebentätigkeiten in der Union fördert oder dafür
Werbung treibt, sollte dies nicht als ein Dienst angesehen werden, der auf
eigene ausschließliche Veranlassung des Kunden erbracht wird. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
49 (angepasst) ð neu (75)(49) Die Zulassung zum Betrieb eines geregelten Markts sollte sich auf alle
Tätigkeiten erstrecken, die direkt mit der Anzeige, der Abwicklung, der
Ausführung, der Bestätigung und der Meldung von Aufträgen ab dem
Auftragseingang beim geregelten Markt bis zur Weiterleitung zwecks
anschließendem Abschluss zusammenhängen, sowie auf Tätigkeiten im Zusammenhang
mit der Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel. Dies sollte auch Geschäfte
einschließen, die über bestimmte, von dem geregelten Markt benannte
Market-Maker innerhalb des Systems eines geregelten Markts nach den für dieses
System geltenden Regeln geschlossen werden. Nicht alle von Mitgliedern oder
Teilnehmern eines geregelten Marktes,
oder
des MTF ð oder des OTF ï geschlossenen Geschäfte sind als innerhalb des Systems des geregelten
Marktes, oder
des MTF ð oder des OTF ï geschlossen anzusehen. Geschäfte, die Mitglieder oder Teilnehmer auf
bilateraler Basis abschließen und die nicht allen Anforderungen dieser
Richtlinie an einen geregelten Markt,
oder
ein MTF ð oder ein OTF ï genügen, sollten im Sinne der Begriffsbestimmung des systematischen
Internalisierers als außerhalb eines geregelten Marktes, oder eines MTF ð oder eines OTF ï geschlossen gelten. In diesem Fall sollte die Pflicht der
Wertpapierfirmen zur Veröffentlichung verbindlicher Kursofferten Anwendung
finden, sofern die Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt sind. ò neu (76) Dienstleistungen zur Übermittlung zentraler
Marktdaten, die für Nutzer von entscheidender Bedeutung sind, um den
gewünschten Überblick über die Handelstätigkeit auf den Unionsmärkten zu
bekommen, und für zuständige Behörden, um akkurate, umfassende Informationen
über einschlägige Geschäfte zu erhalten, sollten einer Zulassung und
Regulierung unterliegen, damit das notwendige Qualitätsniveau gesichert ist. ò neu (77) Die Einführung genehmigter
Veröffentlichungssysteme sollte die Qualität der im außerbörslichen Bereich
veröffentlichten Handelstransparenzdaten verbessern und entscheidend dazu
beitragen, dass solche Daten auf eine Weise veröffentlicht werden, die ihre
Konsolidierung mit Daten, die von Handelsplätzen veröffentlicht werden,
erleichtern. ò neu (78) Die Einführung einer gewerblichen Lösung für
konsolidierte Datenticker (Consolidated Tape) für Eigenkapitalinstrumente
sollte dazu beitragen, einen stärker integrierten europäischen Markt zu
schaffen, und es Marktteilnehmen einfacher machen, Zugang zu einer
konsolidierten Übersicht über die verfügbaren Handelstransparenzdaten zu
erhalten. Vorgesehen ist eine Zulassung von Anbietern, die anhand von im Voraus
festgelegten und überwachten Parameter tätig sind und miteinander im Wettbewerb
stehen, um technisch sehr ausgereifte, innovative Lösungen zu erzielen, und
damit dem Markt den größtmöglichen Nutzen bringen. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
50 (50) Systematische
Internalisierer können entscheiden, ob sie nur Kleinanlegern, nur
professionellen Kunden oder beiden Zugang zu ihren Kursofferten geben.
Innerhalb dieser Kategorien von Kunden sollten sie keine Unterschiede machen dürfen. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
51 (51) Artikel
27 verpflichtet systematische Internalisierer nicht, verbindliche Kurse in
Bezug auf Geschäfte zu veröffentlichen, die über die
1 Standardmarktgröße hinausgehen. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
52 (52) Betreibt
eine Wertpapierfirma sowohl in Bezug auf Aktien als auch hinsichtlich anderer
Finanzinstrumente systematische Internalisierung, sollte die Verpflichtung zur
Kursangabe unbeschadet Erwägung 46 nur in Bezug auf Aktien Anwendung finden. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
53 (53) Mit
dieser Richtlinie wird nicht beabsichtigt, die Anwendung von
Vorhandelstransparenzanforderungen auf Geschäfte auf OTC-Basis
vorzuschreiben, zu deren Merkmalen gehört, dass sie ad hoc und unregelmäßig
erfolgen, zwischen Gegenparteien im
Großhandel ausgeführt werden und Teil einer Geschäftsbeziehung sind, die selbst
wiederum von Geschäften charakterisiert wird, die über die
Standardmarktgröße hinausgehen, und dass die Geschäfte außerhalb der von
der betreffenden Wertpapierfirma für ihr Geschäft als systematischer
Internalisierer gewöhnlich verwendeten Systeme ausgeführt werden. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
54 (54) Die
Standardmarktgröße für eine Klasse von Aktien darf in keinem signifikanten
Missverhältnis zu einer in dieser Klasse enthaltenen Aktie stehen. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
55 (angepasst) (79)(55) Bei der Überarbeitung der Richtlinie 93/6/EWG
Ö 2006/49/EG Õ sollten
Mindestanforderungen für die Eigenkapitalausstattung festgelegt werden, denen
geregelte Märkte genügen müssen, um zugelassen zu werden; dabei sollte die
besondere Beschaffenheit der mit solchen Märkten verbundenen Risiken
berücksichtigt werden. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
56 (80)(56) Die Betreiber geregelter Märkte sollten im Einklang mit den
einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie auch ein MTF betreiben können. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
57 (81)(57) Die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf die Zulassung von
Finanzinstrumenten zum Handel nach den vom geregelten Markt erlassenen Regeln
sollten die Anwendung der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur
amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu
veröffentlichenden Informationen unberührt lassen[41]. Es sollte einem geregelten
Markt nicht verwehrt sein, die Emittenten von Wertpapieren oder
Finanzinstrumenten, deren Zulassung zum Handel er in Betracht zieht, strengeren
Anforderungen als denen dieser Richtlinie zu unterwerfen. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
58 (82)(58) Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen
Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen
können. Um die Unabhängigkeit von der Wirtschaft zu garantieren und Interessenkonflikte
zu vermeiden, sollte es sich dabei um staatliche Stellen handeln. Die
Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihrem nationalen Recht die angemessene
finanzielle Ausstattung der zuständigen Behörde gewährleisten. Die Benennung
staatlicher Behörden sollte die Möglichkeit einer Übertragung von Aufgaben, bei
der die Verantwortung bei der zuständigen Behörde verbleibt, nicht
ausschließen. ò neu (83) Auf dem G-20-Gipfel am 25. September
2009 in Pittsburgh wurde vereinbart, die Regulierung, Funktionsweise und
Transparenz der Finanz- und Warenmärkte zu verbessern und gegen übermäßige
Schwankungen der Rohstoffpreise vorzugehen. In den Kommissionsmitteilungen vom
28. Oktober 2009 mit dem Titel „Die Funktionsweise der
Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern“ und vom 2. Februar 2011
zum Thema „Grundstoffmärkte und Rohstoffe: Herausforderungen und
Lösungsansätze“ werden Maßnahmen umrissen, die im Zusammenhang mit der
Überarbeitung der Richtlinie 2004/39/EG zu ergreifen sind. ò neu (84) Die den zuständigen Behörden eingeräumten
Befugnisse sollten durch ausdrückliche Befugnisse ergänzt werden, von jeder
Person Auskünfte über das Volumen und den Zweck einer Position in
Derivatkontrakten in Bezug auf Waren zu verlangen und die Person zu ersuchen,
Maßnahmen zur Verringerung des Volumens der Position in den Derivatkontrakten
zu ergreifen. ò neu (85) Den zuständigen Behörden sollten ausdrücklich
Befugnisse eingeräumt werden, die Möglichkeit von Personen oder Personenkategorien
zu beschränken, ein Derivatkontrakt in Bezug auf eine Ware abzuschließen. Die
Anwendung einer Obergrenze sollte sowohl bei einzelnen Geschäften als auch bei
über die Zeit aufgebauten Positionen möglich sein. Im letzteren Fall sollte die
zuständige Behörde dafür sorgen, dass diese Positionslimits nicht
diskriminierend und klar festgelegt sind, die Besonderheiten des betreffenden
Marktes gebührend berücksichtigen und notwendig sind, um die Integrität und die
geordnete Funktionsweise des Marktes zu sichern. ò neu (86) Alle Ausführungsplätze, die Handel mit
Warenderivaten anbieten, sollten über angemessene Obergrenzen oder sonstige
geeignete Vorkehrungen verfügen, die dazu dienen, die Liquidität zu
unterstützen, Marktmissbrauch zu verhindern und geordnete Preisbildungs- und
Abrechnungsbedingungen zu garantieren. Die ESMA sollte eine Liste mit
Zusammenfassungen sämtlicher solcher geltenden Maßnahmen veröffentlichen. Diese Obergrenzen oder
Vorkehrungen sollten konsequent angewendet werden und den jeweiligen
Besonderheiten des betreffenden Marktes Rechnung tragen. Es sollte klar
festgelegt sein, für wen sie gelten, welche Ausnahmen es gibt und welche
quantitativen Schwellenwerte die Obergrenzen bilden oder eventuell andere
Verpflichtungen nach sich ziehen. Die Kommission sollte befugt werden,
delegierte Rechtsakte zu erlassen, auch im Hinblick darauf, divergierende
Wirkungen der Obergrenzen oder Vorkehrungen, die auf verschiedenen
Handelsplätzen für vergleichbare Kontrakte gelten, zu vermeiden. ò neu (87) Ausführungsplätze, auf denen die liquidesten
Warenderivate gehandelt werden, sollten wöchentlich eine aggregierte
Aufschlüsselung der Positionen veröffentlichen, die die einzelnen Arten von
Marktteilnehmern, einschließlich der Kunden, die nicht für sich selbst Handel
treiben, halten. Eine umfassende und ausführliche Aufschlüsselung sowohl nach
Art als auch nach Identität des Marktteilnehmers sollte den zuständigen
Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. ò neu (88) In Anbetracht der Erklärung der
Finanzminister und Zentralbankgouverneure der G 20 vom 15. April
2011, in der gefordert wird, dass Teilnehmer an Märkten für Warenderivate einer
angemessenen Regulierung und Aufsicht unterliegen, sollten die Ausnahmen
verschiedener Teilnehmer, die auf diesen Warenderivatemärkten tätig sind, von
der Richtlinie 2004/39/EG dahingehend geändert werden, dass Tätigkeiten von
Firmen, die nicht Teil einer Finanzgruppe sind, welche in der Absicherung von
produktionsbezogenen und sonstigen Risiken sowie in der Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warenderivate oder exotische Derivate
als Nebengeschäfte für die Kunden des Hauptgeschäfts bestehen, weiterhin
ausgenommen sind, aber dass Firmen, die sich auf den Handel mit Waren und
Warenderivaten spezialisieren, von dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie
erfasst werden. ò neu (89) Es ist erstrebenswert, den Zugang zu Kapital
für kleinere und mittlere Unternehmen sowie die Weiterentwicklung
spezialisierter Märkte, die auf die Bedürfnisse kleinerer und mittlerer
Emittenten zugeschnitten sind, zu erleichtern. Diese Märkte, die in der Regel
im Rahmen dieser Richtlinie als MTF betrieben werden, sind gemeinhin als
KMU-Märkte oder Wachstumsmärkte bekannt. Durch die Schaffung einer neuen
Unterkategorie des „KMU-Wachstumsmarkts“ innerhalb der MTF-Kategorie und die
Registrierung dieser Märkte sollte ihr Bekanntheitsgrad und ihr Ansehen erhöht
sowie zur Entwicklung gemeinsamer europaweiter Regulierungsstandards für solche
Märkte beigetragen werden. ò neu (90) Die Anforderungen an diese neue Kategorie von
Märkten müssen ausreichend flexibel sein, um der zurzeit in Europa
existierenden Bandbreite erfolgreicher Marktmodelle Rechnung zu tragen. Zudem
müssen sie das richtige Gleichgewicht treffen zwischen der Aufrechterhaltung
eines hohen Anlegerschutzes, der für die Förderung des Vertrauens der Anleger
in Emittenten entscheidend ist, und der Verringerung des Verwaltungsaufwands
für die Emittenten auf solchen Märkten. Es wird vorgeschlagen, dass mehr Einzelheiten
zu den Anforderungen an KMU-Märkte, etwa Kriterien für die Zulassung zum Handel
auf einem solchen Markt, in delegierten Rechtsakten oder technischen Standards
festgelegt werden. ò neu (91) Angesichts des wichtigen Anliegens, keine
negativen Folgen für bestehende erfolgreiche Märkte zu verursachen, sollte
Betreibern von Märkten für kleinere und mittlere Emittenten weiterhin die
Option offenstehen, zu entscheiden, einen solchen Markt im Einklang mit den
Anforderungen der Richtlinie weiter zu betreiben, ohne eine Registrierung als
ein KMU-Wachstumsmarkt zu beantragen. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
59 (92)(59) Vertrauliche Informationen, die die Kontaktstelle eines Mitgliedstaates
von der Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates erhält, sollten nicht als
rein inländische Informationen angesehen werden. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
60 (93)(60) Die Befugnisse der zuständigen Behörden müssen stärker aneinander angeglichen
werden, um so die Voraussetzungen für ein vergleichbares Maß der Durchsetzung
der Anwendung der Richtlinie auf dem gesamten integrierten Finanzmarkt zu
schaffen. Ein gemeinsamer Mindestkatalog von Befugnissen, verbunden mit einer
angemessenen Mittelausstattung,
sollte eine wirksame Überwachung garantieren. ò neu (94) Angesichts des beträchtlichen Einflusses und
Marktanteils, den mehrere MTF erworben haben, sollte sichergestellt werden,
dass zwischen der zuständigen Behörde des MTF und der des Hoheitsgebiets, in
dem das MTF Dienstleistungen erbringt, entsprechende Kooperationsvereinbarungen
bestehen. Um ähnlichen Entwicklungen vorzugreifen, sollte dies auf OTF
ausgeweitet werden. ò neu (95) Um zu gewährleisten, dass die
Wertpapierfirmen und regulierten Märkte, die Personen, die deren Geschäfte tatsächlich
kontrollieren und die Mitglieder des Leitungsorgans der Wertpapapierfirmen und
regulierten Märkte die aus dieser Richtlinie und aus der Verordnung [wird vom
Amt für Veröffentlichungen eingefügt] erwachsenden Pflichten erfüllen und
EU-weit der gleichen Behandlung unterliegen, sollten die Mitgliedstaaten dazu
verpflichtet werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende
Verwaltungssanktionen und –maßnahmen vorzusehen. Aus diesem Grund sollten die
von den Mitgliedstaaten festgelegten Verwaltungssanktionen und –maßnahmen in
Bezug auf die Adressaten, die bei Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme zu
berücksichtigenden Kriterien, die Bekanntmachung von Sanktionen oder Maßnahmen,
die wesentlichen Sanktionierungsbefugnisse sowie die Höhe der von den
Verwaltungen verhängten Geldstrafen bestimmte grundlegende Anforderungen
erfüllen. ò neu (96) Die zuständigen Behörden sollten insbesondere
befugt werden, Geldstrafen zu verhängen, die so hoch sind, dass sie den zu
erwartenden Nutzen aufwiegen, und selbst auf größere Institute und deren
Geschäftsleitung abschreckend wirken. ò neu (97) Um eine EU-weit kohärente Verhängung von
Sanktionen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen,
dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art der
Verwaltungssanktion oder –maßnahme und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen
allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen. ò neu (98) Um zu gewährleisten, dass die Sanktionen auf
breite Kreise abschreckend wirken, sollten sie abgesehen von bestimmten, genau
festgelegten Fällen, in der Regel öffentlich bekanntgemacht werden. ò neu (99) Um potenzielle Verstöße aufdecken zu können,
sollten die zuständigen Behörden über die notwendigen Ermittlungsbefugnisse
verfügen und wirksame Mechanismen einrichten, die zur Anzeige potenzieller oder
tatsächlicher Verstöße ermutigen. Angemessene Schutzmaßnahmen für angeklagte
Personen sollten von diesen Mechanismen unberührt bleiben. Es sollten geeignete
Verfahren eingerichtet werden, damit das Recht der angeklagten Person, sich zu
verteidigen und vor der Annahme einer endgültigen sie betreffenden Entscheidung
angehört zu werden, wie auch das Recht, einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen
eine solche Entscheidung einzulegen, gewahrt sind. ò neu (100) Um alle Schritte zu erfassen, die nach einem
Verstoß zur Verhinderung weiterer Verstöße eingeleitet werden – ob es sich
dabei nach einzelstaatlichem Recht um eine Sanktion oder eine Maßnahme handelt
– sollte diese Richtlinie sowohl Verwaltungssanktionen als auch
Verwaltungsmaßnahmen vorsehen. ò neu (101) Etwaige gesetzliche Bestimmungen der
Mitgliedstaaten über strafrechtliche Sanktionen sollten von dieser Richtlinie
unberührt bleiben. ê 2004/39/EG (angepasst) ð neu (102)(61) Zum Schutz der Kunden und unbeschadet ihres Rechts auf Anrufung eines
Gerichts sollten die Mitgliedstaaten dafür
sorgen, Ö dass Õ staatliche oder
private Stellen, deren Aufgabe die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen
ist, dazu
ermutigen, bei der Lösung grenzüberschreitender
Streitfälle zusammenzuarbeiten
und dabei der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 über
die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von
Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind[42],
ð und der Empfehlung 2001/310/EG der
Kommission über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von
Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche
Einrichtungen ï Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, bei der
Umsetzung der Bestimmungen über Beschwerde- und Schlichtungsverfahren für die
außergerichtliche Streitbeilegung möglichst auf bestehende grenzübergreifende
Systeme für die Zusammenarbeit, insbesondere das Beschwerdenetz für den
Finanzdienstleistungssektor (FIN-Net), zurückzugreifen. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
62 ð neu (103)(62) Bei jedem Informationsaustausch und jeder Informationsübermittlung
zwischen zuständigen Behörden, anderen Behörden, Stellen oder Personen sollten
die Vorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer
gemäß der Richtlinie 95/46/EG ð des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[43] ï eingehalten werden. ð Bei jedem Austausch und jeder
Übermittlung persönlicher Daten mit bzw. an Drittländer(n) durch die ESMA
sollten die Vorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten an
Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingehalten werden. ï ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
63 (104)(63) Die Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Verpflichtung
zur Amtshilfe und Zusammenarbeit müssen verstärkt werden. In Anbetracht
zunehmender grenzüberschreitender Tätigkeiten sollten die zuständigen Behörden
einander die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlichen Informationen
übermitteln, um eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie auch in Situationen
zu gewährleisten, in denen Verstöße oder mutmaßliche Verstöße für die Behörden
in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten von Bedeutung sein können. Bei diesem
Informationsaustausch ist die strikte Wahrung des Berufsgeheimnisses
erforderlich, um die reibungslose Übermittlung dieser Informationen und den
Schutz individueller Rechte zu gewährleisten. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
64 (64) Am 17. Juli 2000 hat der Rat den Ausschuss
der Weisen über die Regulierung der euro-päischen Wertpapiermärkte
eingesetzt. In seinem Schlussbericht regte der Ausschuss der Weisen die
Einführung eines neuen Rechtsetzungsverfahrens an und schlug zu diesem Zweck
ein Vier-Stufen-Konzept vor, bestehend aus Rahmenprinzipien, Durchführungsmaßnahmen, Zusammenarbeit und
Durchsetzung. Während in Stufe 1, der Richtlinie, lediglich allgemeine
Rahmenprinzipien festgeschrieben werden sollten, sollten die technischen
Umsetzungsmaßnahmen in Stufe 2 von der Kommission unter Mithilfe eines Ausschusses
festgelegt werden. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
65 (65) In der vom Europäischen Rat in Stockholm am
23. März 2001 angenommenen Entschließung wurde der Schlussbericht des
Ausschusses der Weisen und das darin vorgeschlagene Vier-Stufen-Konzept, das
die gemeinschaftliche Rechtsetzung im Wertpapierbereich effizienter und
transparenter machen soll, gebilligt. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
66 (66) Nach Auffassung des Europäischen Rates in
Stockholm sollte häufiger auf die Durchfüh-rungsmaßnahmen der Stufe 2
zurückgegriffen werden, um sicherzustellen, dass die technischen Bestimmungen
mit Marktentwicklung und Aufsichtspraktiken Schritt halten; ferner sollten für
alle Etappen der Stufe 2 Fristen gesetzt werden. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
67 (67) Das Europäische Parlament hat in seiner
Entschließung vom 5. Februar 2002 zur Umsetzung der
Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen den Bericht des Ausschusses der
Weisen auf der Grundlage der von der Kommission am gleichen Tag vor dem
Parlament abgegebenen feierlichen Erklärung und des Schreibens des für den
Binnenmarkt zuständigen Mitglieds der Kommission vom 2. Oktober 2001 an
die Vorsitzende des Ausschusses des Parlaments für Wirtschaft und Währung
bezüglich der Sicherung der Rolle des
Europäischen Parlaments in diesem Prozess gebilligt. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
68 (68) Die zur Durchführung dieser Richtlinie
erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom
28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der
der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[44] erlassen werden. ê 2006/31/EG Art.
1.1 (105)(69) Das Europäische Parlament sollte über einen Zeitraum von drei Monaten
ab der ersten Übermittlung des Entwurfs für Änderungen und
Durchführungsmaßnahmen verfügen, um diese prüfen und seinen Standpunkt dazu
darlegen zu können. In dringenden und hinreichend begründeten Fällen sollte
diese Frist jedoch verkürzt werden können. Nimmt das Europäische Parlament
innerhalb dieser Frist eine Entschließung an, so sollte die Kommission den
Entwurf von Änderungen oder Maßnahmen erneut prüfen. ê 2004/39/EG Erwägungsgr.
70 (70) Um den
weiteren Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, sollte die
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte über die Anwendung
der Bestimmungen über die Berufshaftpflichtversicherung, den Geltungsbereich der Transparenzregeln und die
mögliche Zulassung von auf Warenderivate spezialisierten Händlern als
Wertpapierfirmen vorlegen. ò neu (106) Zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie
festgelegten Ziele sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß
Artikel 290 AEUV auf die Kommission übertragen werden und sich erstrecken
auf die Einzelheiten der Ausnahmen, die Klarstellung der Definitionen, die
Kriterien für die Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs einer Wertpapierfirma,
die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, den Umgang mit
Interessenkonflikten, Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen, die kundengünstigste Ausführung von Aufträgen, die
Bearbeitung von Kundenaufträgen, die Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien,
die KMU-Wachstumsmärkte, die Bedingungen für die Bewertung des Anfangskapitals
von Drittlandfirmen, Maßnahmen zur Belastbarkeit der Systeme, zu
Notfallsicherungen und zum elektronischen Handel, die Zulassung von Finanzinstrumenten
zum Handel, die Aussetzung des Handels mit und der Ausschluss von
Finanzinstrumenten vom Handel, die Schwellenwerte für die nach
Händlerkategorien aufgeschlüsselte Meldung von Positionen und die
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden. Besonders wichtig ist, dass
die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen
durchführt, die auch die Sachverständigenebene einschließen. Bei der
Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission die
zeitgleiche, zügige und angemessene Weiterleitung relevanter Dokumente an das
Europäische Parlament und den Rat gewährleisten. ò neu (107) Damit die Bedingungen für die Durchführung
dieser Richtlinie einheitlich sind, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse erstrecken sich auf
die Annahme der Gleichwertigkeitsbeschlüsse über den Rechts- und
Aufsichtsrahmen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Drittlandfirmen
und die Übermittlung von nach Händlerkategorien aufgeschlüsselten
Positionsmeldungen an die ESMA und sollten gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,[45] wahrgenommen werden. ò neu (108) Technische Standards bei
Finanzdienstleistungen sollten EU-weit eine kohärente Harmonisierung und einen
angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern gewährleisten. Da
die ESMA über spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und
angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs- und
Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern,
Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen. ò neu (109) Die Kommission sollte die Entwürfe
technischer Regulierungsstandards annehmen, die die ESMA in Bezug auf
Artikel 7 über die Verfahren für die Erteilung der Zulassung von
Wertpapierfirmen und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung, die
Artikel 9 und 48 über die Anforderung an Leitungsorgane, Artikel 12
über den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung, Artikel 27 über die
Verpflichtung zur kundengünstigsten Ausführung von Aufträgen, die
Artikel 34 und 54 über Zusammenarbeit und Informationsaustausch, Artikel 36
über die Freiheit der Wertpapierdienstleistung und der Anlagetätigkeit,
Artikel 37 über die Errichtung einer Zweigniederlassung, Artikel 44
über die Erbringung von Dienstleistungen durch Drittlandfirmen, Artikel 63 über
Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf
Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten, die Artikel 66 und 67 über
organisatorische Anforderungen an APA und CTP sowie Artikel 84 über die
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ausarbeitet. Die Kommission
sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter
Rechtsakte im Sinne von Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 annehmen. ò neu (110) Der Kommission sollte außerdem die Befugnis
übertragen werden, technische Durchführungsstandards im Wege von
Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und nach Artikel 15
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Die ESMA sollte beauftragt
werden, Entwürfe technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Artikel 7
über die Verfahren für die Erteilung der Zulassung von Wertpapierfirmen und die
Ablehnung von Anträgen auf Zulassung, Artikel 12 über den Erwerb einer
qualifizierten Beteiligung, Artikel 18 über den Handel und Abschluss von
Geschäften über MTF und OTF, die Artikel 32, 33 und 53 über die Aussetzung
des Handels mit und den Ausschluss von Instrumenten vom Handel, Artikel 36
über die Freiheit der Wertpapierdienstleistung und der Anlagetätigkeit,
Artikel 37 über die Errichtung einer Zweigniederlassung, Artikel 44
über die Erbringung von Dienstleistungen durch Drittlandfirmen, Artikel 60
über nach Händlerkategorien aufgeschlüsselte Positionsmeldungen, Artikel 78
über die Übermittlung von Informationen an die ESMA, Artikel 83 über die
Pflicht zur Zusammenarbeit, Artikel 84 über die Zusammenarbeit zwischen den
zuständigen Behörden, Artikel 85 über de Informationsaustausch und Artikel 88
über die Konsultation vor einer Zulassung auszuarbeiten und der Kommission
vorzulegen. ò neu (111) Die Kommission sollte dem Europäischen
Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem die Funktionsweise
organisierter Handelssysteme, die Funktionsweise der Regelung für
KMU-Wachstumsmärkte, die Folgen der Anforderungen an den automatisierten und
den Hochfrequenzhandel, die Erfahrungen mit dem Mechanismus zum Verbot
bestimmter Produkte bzw. Praktiken und die Folgen der Maßnahmen hinsichtlich
Märkten für Warenderivate bewertet werden. ê 2004/39/EG (angepasst) (112)(71) Das Ziel der Schaffung eines integrierten Finanzmarktes, in dem die
Anleger wirksam geschützt und Effizienz und Integrität des gesamten Marktes
gesichert sind, erfordert die Festlegung gemeinsamer rechtlicher Anforderungen
für Wertpapierfirmen unabhängig von ihrem Zulassungsort in der Gemeinschaft
Ö Union Õ und für die
Funktionsweise geregelter Märkte und anderer Handelssysteme, um zu verhindern,
dass mangelnde Transparenz oder Störungen auf einem Markt das reibungslose
Funktionieren des europäischen Finanzsystems insgesamt beeinträchtigen. Da
dieses Ziel besser auf Gemeinschaftsebene Ö EU-Ebene Õ zu erreichen ist,
kann die Gemeinschaft
Ö Union Õ im Einklang mit dem
in Artikel 5 des Vertrags festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip
geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche
Maß hinaus. - ò neu (113) Die Errichtung eines konsolidierten
Datentickers für Nicht-Eigenkapitalinstrumente dürfte schwieriger sein als die Errichtung
eines konsolidierten Datentickers für Eigenkapitalinstrumente; potenzielle
Anbieter sollten deshalb zunächst mit letzterem Erfahrungen sammeln können. Um
die ordnungsgemäße Errichtung eines konsolidierten Datentickers für
Nicht-Eigenkapitalfinanzinstrumente zu erleichtern, ist es daher zweckmäßig,
einen späteren Geltungsbeginn für die einzelstaatlichen Maßnahmen vorzusehen,
mit denen die entsprechende Bestimmung umgesetzt wird. ò neu (114) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den
Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union verankert sind, namentlich dem Recht auf den Schutz
personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf
Verbraucherschutz, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein
unparteiisches Gericht und dem Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal
strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, und ist unter Wahrung dieser
Rechte und Grundsätze durchzuführen – ê 2004/39/EG
(angepasst) HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: TITEL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH Artikel 1 Anwendungsbereich 1. Diese Richtlinie gilt
für Wertpapierfirmen,und
geregelte Märkte Ö
, Datenbereitstellungsdienste und Drittlandfirmen, die
Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten in der EU erbringen Õ . ò neu 2. Diese Richtlinie
legt Anforderungen in den folgenden Bereichen fest: a) Bestimmungen für
die Zulassung und Tätigkeit von Wertpapierfirmen, b) Erbringung
von Wertpapierdienstleistungen oder Ausübung von Anlagetätigkeiten durch
Drittlandfirmen durch die Errichtung einer Zweigniederlassung, c) Zulassung und
Betrieb geregelter Märkte, d) Zulassung und
Betrieb von Datenbereitstellungsdiensten und e) Überwachung,
Zusammenarbeit und Durchsetzung durch die zuständigen Behörden. ê 2004/39/EG (angepasst) ð neu 32.Folgende
Bestimmungen gelten auch für Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2000/12/EG
Ö 2006/48/EG Õ zugelassen sind,
wenn sie eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder
Anlagetätigkeiten ausüben ð sowie andere Einlagen an Kunden
verkaufen als solche mit einer Rendite, die nach Maßgabe eines Zinssatzes
bestimmt wird, bzw. sie über diese beraten ï : –
Artikel 2 Absatz 2, ð Artikel 9 Absatz 6, ï die Artikel 1411, Artikel 16, Artikel 1713
und Artikel 1814 –
Titel II Kapitel II, ausgenommen Artikel 23
Absatz 2 Ö Artikel 29
Absatz 2 Õ Unterabsatz 2 –
Titel II Kapitel III, ausgenommen Artikel 3631 Absätze 2 Absätze 2
bis 4 Ö , 3 und 4 Õ und Artikel 3732 Absätze 2 2
bis 6 Ö, 3, 4,
5, 6 Õ 3298 und 32109 –
die Artikel 6948
bis 8053,
Ö und die
Artikel Õ 8457, 8961 und 9062, und. –
Artikel 71 Absatz 1. Artikel 2 Ausnahmen 1. Diese Richtlinie gilt
nicht für a)
Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie
73/239/EWG oder Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 1 der
Richtlinie 2002/83/EG sowie Unternehmen, die die in der
Richtlinie 64/225/EWG Ö 2009/138/EG Õ genannten
Rückversicherungs- und Retrozessionstätigkeiten ausüben; b) Personen,
die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen, ihre
Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens
erbringen; c) Personen,
die nur gelegentlich Wertpapierdienstleistungen im Rahmen ihrer beruflichen
Tätigkeit erbringen, wenn diese Tätigkeit durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften oder Standesregeln geregelt ist, die die Erbringung
dieser Dienstleistung nicht ausschließen; d) Personen,
deren Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit nur im Handel für eigene
Rechnung besteht, sofern sie i) keine Market-Mmaker sind ðii) kein Mitglied oder Teilnehmer eines
geregelten Marktes bzw. MTF sind ï oder iii) in organisierter und systematischer Weise häufig für eigene Rechnung ð durch die Ausführung von
Kundenaufträgen ï außerhalb
eines geregelten Marktes oder eines MTF Handel treiben, indem sie ein
für Dritte zugängliches System anbieten, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen; ð Diese Ausnahme gilt nicht für Personen,
die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i von der Anwendung
ausgenommen sind und als Mitglied oder Teilnehmer eines geregelten Marktes bzw.
MTF für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, einschließlich als
Market-Maker im Zusammenhang mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten bzw.
Derivaten davon; ï e) Personen,
deren Wertpapierdienstleistungen ausschließlich in der Verwaltung von Systemen
der Arbeitnehmerbeteiligung bestehen; f) Personen,
die als einzige Wertpapierdienstleistungen sowohl die Verwaltung von Systemen
der Arbeitnehmerbeteiligung als auch Wertpapierdienstleistungen ausschließlich
für ihre Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere
Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen erbringen; g) die
Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken und andere nationale
Stellen mit ähnlichen Aufgaben ð in der Europäischen Union, ï sowie
andere staatliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung ð in der Europäischen Union und in
internationalen Einrichtungen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten
angehören, ï zuständig oder daran beteiligt sind; h) Organismen
für gemeinsame Anlagen und Pensionsfonds, unabhängig davon, ob sie auf Gemeinschaftsebene
Ö Unionsebene Õ koordiniert werden,
sowie die Verwahrer und Verwalter solcher Organismen; i) Personen, ð die ï ð - ï für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln ð , mit Ausnahme der Personen, die durch
die Ausführung von Kundenaufträgen Handel für eigene Rechnung treiben, ï oder ð - andere ï Wertpapierdienstleistungen ð als im Handel für eigene Rechnung
ausschließlich für ihr Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere
Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen oder ï ð - andere Wertpapierdienstleistungen als
im Handel für eigene Rechnung ï in Bezug auf Warenderivate oder die in Anhang I Abschnitt C Nummer 10
aufgeführten Derivatkontrakte ð oder Emissionszertifikate bzw. Derivate
davon ï für die Kunden ihrer Haupttätigkeit erbringen, sofern dies ð in allen Fällen ï auf Ebene der Unternehmensgruppe eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit
darstellt und diese Haupttätigkeit weder in der Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen im Sinne der vorliegenden Richtlinie noch in der
Erbringung von Bankdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG
Ö 2006/48/EG Õ besteht; j) Personen,
die im Rahmen einer anderen, nicht unter diese Richtlinie fallenden beruflichen
Tätigkeit Anlageberatung betreiben, sofern eine solche Beratung nicht besonders
vergütet wird; k) Personen, deren
Haupttätigkeit im Handel für eigene Rechnung mit Waren und/oder
Warenderivaten besteht. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn die Personen, die
Handel auf eigene Rechung mit Waren und/oder Warenderivaten betreiben, Teil
einer Gruppe sind, deren Haupttätigkeit im Erbringen von Wertpapierdienstleistungen im Sinne der vorliegenden
Richtlinie bzw. von Bankdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG
besteht; k)l) Firmen, deren Wertpapierdienstleistung und/oder Anlagetätigkeit
ausschließlich darin besteht, für eigene Rechnung auf Finanztermin- oder
Optionsmärkten oder sonstigen Derivatemärkten und auf Kassamärkten nur zur
Absicherung von Positionen auf Derivatemärkten tätig zu werden oder für
Rechnung anderer Mitglieder dieser Märkte tätig zu werden oder für diese einen
Preis zu machen, und die durch eine Garantie von Clearingmitgliedern der
gleichen Märkte abgedeckt sind; die Verantwortung für die Erfüllung der von
solchen Firmen abgeschlossenen Geschäfte wird von Clearingmitgliedern der
gleichen Märkte übernommen; l)m) Vereinigungen, die von dänischen und finnischen Pensionsfonds mit dem
ausschließlichen Ziel gegründet wurden, die Vermögenswerte von Pensionsfonds zu
verwalten, die Mitglieder dieser Vereinigungen sind; m)n) „agenti di cambio“, deren Tätigkeiten und Aufgaben in Artikel 201
des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 58 vom 24. Februar 1998
geregelt sind. ð n)
Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der
Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 2 Absatz 4 der
Richtlinie 2009/73/EG, wenn sie ihre Aufgaben gemäß diesen Richtlinien,
der Verordnung (EG) 714/2009, der Verordnung (EG) 715/2009 bzw. der
nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen. ï 2. Die durch diese
Richtlinie verliehenen Rechte erfassen nicht die Erbringung von
Dienstleistungen als Gegenpartei bei Geschäften, die von staatlichen Stellen
der staatlichen Schuldenverwaltung oder von Mitgliedern des Europäischen
Systems der Zentralbanken in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dem Vertrag und
dem Statut des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank oder in Wahrnehmung vergleichbarer Aufgaben gemäß nationalen
Vorschriften getätigt werden. 3. ð Die
Kommission wird ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß
Artikel 94 Maßnahmen zu erlassen ï Um den
Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche
Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die Kommission für die
in Bezug auf Ausnahmen gemäß den
Buchstaben c, Ö und Õ i und
k Kriterien festlegen, nach denen sich bestimmt, Ö um zu
klären, Õ wann eine Tätigkeit
auf Ebene der Unternehmensgruppe als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit gilt und
wann eine Tätigkeit als nur gelegentlich erbracht gilt. ò neu Die Kriterien, nach
denen bestimmt wird, ob eine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit
ist, berücksichtigen zumindest die folgenden Punkte: - in wie weit die
Tätigkeit objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit oder dem
Liquiditäts- und Finanzmanagement verbunden Risiken verringert, - das für die
Ausübung der Tätigkeit eingesetzte Kapital. ê 2004/39/EG
(angepasst) ð neu Artikel 3 Fakultative Ausnahmen 1. Die Mitgliedstaaten
können beschließen, dass diese Richtlinie nicht für Personen gilt, für die sie
Herkunftsmitgliedstaat sind, und die –
nicht berechtigt sind, Gelder oder Wertpapiere von
Kunden zu halten und die sich aus diesem Grund zu keinem Zeitpunkt gegenüber
ihren Kunden in einer Debet-Position befinden dürfen, und –
nicht zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
berechtigt sind, außer ð der Erbringung von Anlageberatungen mit
oder ohne der ï zur Annahme und Übermittlung von
Aufträgen in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und Anteilen von Organismen für
gemeinsame Anlagen sowie zur Anlageberatung in Bezug auf solche Finanzinstrumente
und –
bei der Erbringung dieser Dienstleistung Aufträge
nur übermitteln dürfen an i) gemäß dieser
Richtlinie zugelassene Wertpapierfirmen, ii) gemäß der
Richtlinie 2000/12/EG Ö 2006/48/EG Õ zugelassene
Kreditinstitute, iii) in einem
Drittland zugelassene Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen oder
Kreditinstituten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten, die nach
Auffassung der zuständigen Behörden mindestens genauso streng sind wie
diejenigen der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 2000/12/EG
Ö 2006/48/EG Õ oder der Richtlinie 93/6/EWG
Ö 2006/49/EG Õ, iv) Organismen für
gemeinsame Anlagen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats ihre Anteile
öffentlich vertreiben dürfen, sowie die Leiter solcher Organismen, v)
Investmentgesellschaften mit festem Kapital im Sinne des Artikels 15
Absatz 4 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember
1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den
Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrags im
Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der
Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals
vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten[46], deren Wertpapiere an einem
geregelten Markt in einem Mitgliedstaat notiert oder gehandelt werden, sofern die Tätigkeiten dieser Firmen auf
nationaler Ebene ð zugelassen und ï geregelt sind. ð Diese
Personen sollten gemäß den nationalen Bestimmungen Anforderungen unterliegen,
die zumindest den folgenden Anforderungen der vorliegenden Richtlinie
entsprechen: ï ð i) den Bedingungen und Verfahren für
die Zulassung und die laufende Überwachung gemäß Artikel 5 Absätze 1
und 3 sowie den Artikeln 7, 8, 9, 10, 21 und 22; ï ð ii) den Wohlverhaltensregeln gemäß
Artikel 24 Absätze 1, 2, 3 und 5 sowie Artikel 25
Absätze 1, 4 und 5 wie auch den entsprechenden Durchführungsmaßnahmen der
Richtlinie 2006/73/EG. ï ð Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass
die Personen, die gemäß Absatz 1 aus dem Anwendungsbereich dieser
Richtlinie ausgeschlossen sind, über ein System für die Entschädigung der
Anleger in Einklang mit der Richtlinie 97/9/EG oder über ein System
verfügen, das ihren Kunden einen gleichwertigen Schutz bietet. ï ê 2004/39/EG 2. Personen, die gemäß
Absatz 1 aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind,
können die Freiheit der Wertpapierdienstleistung und/oder Anlagetätigkeit oder
die Freiheit der Errichtung von Zweigniederlassungen gemäß den Artikeln 36 und 3731
und 32 nicht in Anspruch nehmen. ò neu 3. Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen
Kommission und der ESMA mit, ob sie von der Option dieses Artikels Gebrauch
machen und stellen sicher, dass in jeder in Einklang mit Absatz 1
erteilten Zulassung angegeben ist, dass sie in Einklang mit diesem Artikel
erteilt wurde. 4. Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA die
Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften mit, die den Anforderungen von
Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie entsprechen. ê 2004/39/EG
(angepasst) è1 2008/10/EG Art. 1.2 ð neu Artikel 4 Begriffsbestimmungen ð 1. Für die Zwecke dieser Richtlinie
gelten die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. …/… [MiFIR] festgelegten
Begriffsbestimmungen für diese Richtlinie. ï 21. Für die Zwecke dieser Richtlinie ð Außerdem ï bezeichnet der Ausdruck 1.
Wertpapierfirma: jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere
Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere
Anlagetätigkeiten ausübt. Die
Mitgliedstaaten können als Wertpapierfirma auch Unternehmen, die keine
juristischen Personen sind, definieren, sofern a)
ihre Rechtsform Dritten ein Schutzniveau bietet, das dem von juristischen
Personen gebotenen Schutz gleichwertig ist, und b) sie
einer gleichwertigen und ihrer Rechtsform angemessenen Aufsicht unterliegen. Erbringt eine
natürliche Person jedoch Dienstleistungen, die das Halten von Geldern oder
übertragbaren Wertpapieren Dritter umfassen, so kann sie nur dann als
Wertpapierfirma im Sinne dieser Richtlinie gelten, wenn sie unbeschadet der
sonstigen Anforderungen der vor-liegenden Richtlinie und der Richtlinie 93/6/EWG folgende Bedingungen erfüllt: a) Die
Eigentumsrechte Dritter an Wertpapieren und Geldern müssen insbesondere im
Falle der Insolvenz der Firma oder ihrer Eigentümer, einer Pfändung, einer
Aufrechnung oder anderer von den Gläubigern der Firma oder ihrer Eigentümer
geltend gemachter Ansprüche gewahrt werden; b) die
Firma muss Vorschriften zur Überwachung ihrer Solvenz einschließlich der ihrer
Eigentümer unterworfen sein; c) der
Jahresabschluss der Firma muss von einer oder mehreren nach nationalem Recht
zur Rechnungsprüfung befugten Person(en) geprüft werden; d) hat
eine Firma nur einen Eigentümer, so muss dieser entsprechende Vorkehrungen zum
Schutz der Anleger für den Fall treffen, dass die Firma ihre Geschäftstätigkeit
aufgrund seines Ablebens, seiner Geschäftsunfähigkeit oder einer
vergleichbaren Gegebenheit einstellt. 12) Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten: jede in
Anhang I Abschnitt A genannte Dienstleistung und Tätigkeit, die sich
auf eines der Instrumente in Anhang I Abschnitt C bezieht. Die Kommission
è1 --- ç ð erlässt mittels delegierter Rechtsakte
gemäß Artikel 94 Maßnahmen zur Festlegung der ï: –
in Anhang I Abschnitt C Nummer 7 genannten
Derivatkontrakte, die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen,
wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob Clearing und Abwicklung über
anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine Margin-Einschusspflicht
besteht; –
die in Anhang I Abschnitt C Nummer 10 genannten Derivatkontrakte, die
Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem
berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt oder einem MTF gehandelt
werden, ob Clearing und Abwicklung über anerkannte Clearingstellen erfolgen
oder ob eine Margin-Einschusspflicht besteht; 23) Nebendienstleistung: jede in Anhang I Abschnitt B genannte
Dienstleistung. 34) Anlageberatung: die Abgabe persönlicher Empfehlungen an einen Kunden
entweder auf dessen Aufforderung oder auf Initiative der Wertpapierfirma, die
sich auf ein oder mehrere Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen. 45) Ausführung von
Aufträgen im Namen von Kunden: die Tätigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen,
ein oder mehrere Finanzinstrumente im Namen von Kunden zu kaufen oder zu
verkaufen. ð Die Ausführung von Aufträgen umfasst
den Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von Finanzinstrumenten, die
von einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma zum Zeitpunkt ihrer
Emission ausgegeben werden. ï 56) Handel für eigene Rechnung: den Handel unter Einsatz des eigenen
Kapitals, der zum Abschluss von Geschäften mit einem oder mehreren
Finanzinstrumenten führt. 7. Systematischer
Internalisierer: eine Wertpapierfirma, die in organisierter und systematischer
Weise häufig regelmäßig Handel für eigene Rechnung durch Ausführung von
Kundenauf-trägen außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF treibt. 68) Market-Mmaker:
eine Person, die an den Finanzmärkten auf kontinuierlicher Basis ihre
Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter
Einsatz des eigenen Kapitals Handel für eigene Rechnung zu von ihr gestellten
Kursen zu betreiben. 79) Portfolioverwaltung: die Verwaltung von Portfolios auf
Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des
Kunden, sofern diese Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten. 810) Kunde: jede natürliche oder juristische Person, für die eine
Wertpapierfirma Wertpapierdienstleistungen und/oder Nebendienstleistungen
erbringt. 911) Professioneller Kunde: einen Kunden, der die in Anhang II
genannten Kriterien erfüllt. 102) Kleinanleger:
einen Kunden, der kein professioneller Kunde ist. 13.
Marktbetreiber: eine Person oder Personen, die das Geschäft eines geregelten
Marktes verwaltet/verwalten und/oder betreibt/betreiben. Marktbetreiber kann
der geregelte Markt selbst sein. 14. Geregelter
Markt: ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes
multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und
Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen
nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen
fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die gemäß
den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, sowie eine Zulassung erhalten hat und
ordnungsgemäß und gemäß den Bestimmungen des Titels III funktioniert. 15. Multilaterales
Handelssystem (MTF): ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber
betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter
am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach
nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag
gemäß den Bestimmungen des Titels II führt. ò neu 11) KMU-Wachstumsmarkt: ein in Einklang mit
Artikel 35 als KMU-Wachstumsmarkt registriertes MTF. 12) Kleine und mittlere Unternehmen: für die
Zwecke dieser Richtlinie ein Unternehmen, dessen durchschnittliche
Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende in den
letzten drei Kalenderjahren weniger als 100 000 000 EUR betrug. ê 2004/39/EG
(angepasst) ð neu 1316) Limitauftrag: einen Auftrag zum Kauf oder Verkauf eines
Finanzinstruments innerhalb eines festgelegten Kurslimits oder besser und in
einem festgelegten Umfang. 1417) Finanzinstrument: die in Anhang I Abschnitt C genannten
Instrumente. 2118. Übertragbare Wertpapiere: die Gattungen von
Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme
von Zahlungsinstrumenten, wie a)
Aktien und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften,
Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende
Wertpapiere sowie Aktien-zertifikate; b)
Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich
Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere; c)
alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere
berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren
Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes
oder Messgrößen bestimmt wird. 1519) Geldmarktinstrumente: die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten
Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und
Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. 1620) Herkunftsmitgliedstaat: a) Im Falle von Wertpapierfirmen: i) wenn die Wertpapierfirma eine
natürliche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet; ii) wenn die Wertpapierfirma eine
juristische Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat; iii) wenn die Wertpapierfirma gemäß dem für
sie maßgebenden nationalen Recht keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem
sich ihre Hauptverwaltung befindet. b) Im Falle eines geregelten Marktes: der
Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt registriert ist oder – sofern er
gemäß dem Recht dieses Mitgliedstaats keinen Sitz hat – der Mitgliedstaat,
in dem sich die Hauptverwaltung des geregelten Marktes befindet. 1721) Aufnahmemitgliedstaat: einen Mitgliedstaat, der nicht der
Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem eine Wertpapierfirma eine
Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt und/oder Tätigkeiten
ausübt, oder ein Mitgliedstaat, in dem ein geregelter Markt geeignete
Vorkehrungen bietet, um in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen
Fernmitgliedern oder -teilnehmern den Zugang zum Handel über sein System zu
erleichtern. 1822) Zuständige Behörde: die Behörde, die von jedem Mitgliedstaat gemäß
Artikel 48 benannt wird, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt. 1923) Kreditinstitute: Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie Ö 2006/48/EG Õ 2000/12/EG. 2024) OGAW-Verwaltungsgesellschaft: eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne
der Richtlinie 85/611/EWG des Rates Ö 2009/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 Õ vom
20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren (OGAW) Ö [47] Õ . 2125) Vertraglich gebundener Vermittler: eine natürliche oder juristische
Person, die unter unbeschränkter und vorbehaltsloser Haftung einer einzigen
Wertpapierfirma, für die sie tätig ist, Wertpapier– und/oder
Nebendienstleistungen für Kunden oder potenzielle Kunden erbringt, Weisungen
oder Aufträge des Kunden in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen oder
Finanzinstrumente annimmt und weiterleitet, Finanzinstrumente platziert
und/oder Kunden oder potenzielle Kunden bezüglich dieser Finanzinstrumente oder
Dienstleistungen berät. 2226) Zweigniederlassung: eine Betriebsstelle, die nicht die
Hauptverwaltung ist, die einen rechtlich unselbstständigen Teil einer
Wertpapierfirma bildet und Wertpapierdienstleistungen, gegebenenfalls auch
Nebendienstleistungen, erbringt und/oder Anlagetätigkeiten ausübt, für die der
Wertpapierfirma eine Zulassung erteilt wurde; alle Geschäftsstellen einer
Wertpapierfirma mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in
ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige
Zweigniederlassung. ê 2007/44/EG Art. 3.1 2327) Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten einer
Beteiligung an einer Wertpapierfirma von mindestens 10 % des Kapitals oder
der Stimmrechte gemäß den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG
unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der
Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie oder die
Möglichkeit der Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung
einer Wertpapierfirma, an der eine direkte oder indirekte Beteiligung gehalten
wird. ê 2004/39/EG (angepasst) 2428) Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1
und 2 der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983
über den konsolidierten Abschluss[48]. 2529) Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne der
Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, einschließlich aller
Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden
Mutterunternehmens. 30) Kontrolle: die
Kontrolle im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG. 2631) Enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche
oder juristische Personen verbunden sind durch a) „Beteiligung”, d.h. das direkte Halten
oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte
oder des Kapitals an einem Unternehmen,; b) „Kontrolle”, d.h. das Verhältnis zwischen
einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen in allen Fällen des
Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein
ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und
einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird
ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der
Spitze dieser Unternehmen steht.; c) Eineeine Situation, in der zwei oder mehr natürliche
oder juristische Personen Ö sie Õ mit ein und
derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt ebenfalls als enge
Verbindung zwischen diesen Personen.; ò neu 27) Leitungsorgan: das geschäftsführende Organ
einer Firma, das die Aufsichts- und Führungsfunktionen wahrnimmt, die letzte
Entscheidungsbefugnis hat und bemächtigt ist, die Strategie und die Ziele der
Firma festzulegen sowie seine allgemeine Richtung vorzugeben. Das Leitungsorgan
besteht aus den Personen, die die Geschäfte der Firma tatsächlich leiten. 28) Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion:
das Leitungsorgan in der Wahrnehmung seiner Funktion, die Entscheidungsfindung
der Geschäftsleitung zu beaufsichtigen und zu überwachen. 29) Leitendes Management: die Personen, die in
einer Firma Führungsaufgaben wahrnehmen und für die tägliche Geschäftsführung
der Firma verantwortlich und rechenschaftspflichtig sind, einschließlich der
Umsetzung der Firmenstrategie hinsichtlich des Vertriebs von Produkten und
Dienstleistungen durch die Firma und ihr Personal an die Kunden. 30) Algorithmischer Handel: der Handel mit einem
Finanzinstrument, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen
Auftragsparameter automatisch bestimmt, z. B. ob der Auftrag eingeleitet
werden soll, Zeitpunkt, Preis bzw. Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag
nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen
Beteiligung bearbeitet werden soll. Diese Definition erstreckt sich nicht auf
Systeme, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren
Handelsplätzen oder zur Bestätigung von Aufträgen verwendet werden. 31) Direkter elektronischer Zugang: im
Zusammenhang mit einem Handelsplatz eine Regelung, in deren Rahmen ein Mitglied
oder ein Teilnehmer eines Handelsplatzes einer anderen Person die Nutzung
seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf
Finanzinstrumente elektronisch direkt an den Handelsplatz übermitteln kann.
Diese Definition erstreckt sich auf eine solche Regelung, unabhängig davon, ob
sie auch die Nutzung der Infrastruktur des Mitglieds oder des Teilnehmers bzw.
irgendeines Verbindungssystems des Mitglieds oder Teilnehmers durch diese
Person zur Übermittlung von Aufträgen einschließt. 32) Marktmissbrauchsverordnung: die Verordnung
(EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über
Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch). 33) Querverkäufe: das Angebot einer
Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem
Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung bzw.
dasselbe Paket. ê 2004/39/EG
(angepasst) è1 2008/10/EG Art. 1.2(b) ð neu 32. ð Die
Kommission wird ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß
Artikel 94 Maßnahmen zu erlassen, um ï Um
den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die
einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die Kommissionè1 --- ç ð einige technische Elemente der ï die Begriffsbestimmungen in Absatz 1
des vorliegenden Artikels zu präzisieren
Ö zu bestimmen,
mit dem Ziel, sie an die Marktentwicklungen anzupassen Õ . ê 2008/10/EG
Art. 1.2(b) Die Maßnahmen
gemäß diesem Artikel zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten
Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ê 2004/39/EG ð neu TITEL II ZULASSUNG VON WERTPAPIERFIRMEN UND BEDINGUNGEN FÜR
DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT KAPITEL I ZULASSUNGSBEDINGUNGEN UND -VERFAHREN Artikel 5 Zulassungsanforderung 1. Jeder Mitgliedstaat
schreibt vor, dass die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die
Ausübung von Anlagetätigkeiten als übliche berufliche oder gewerbliche
Tätigkeit der vorherigen Zulassung gemäß diesem Kapitel bedarf. Diese Zulassung
wird von der gemäß Artikel 6948
benannten zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates erteilt. 2. Abweichend von
Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten allen Marktbetreibern, ein MTF ð oder ein OTF ï zu betreiben, sofern zuvor festgestellt wurde, dass sie den
Bestimmungen dieses Kapitels - mit Ausnahme der
Artikel 11 und 15 -
nachkommen. ê 2010/78/EU Art. 6.1 (angepasst) 3. Die Mitgliedstaaten
registrieren sämtliche Wertpapierfirmen. Dieses Register ist öffentlich
zugänglich und enthält Informationen über die Dienstleistungen und/oder
Tätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist. Es wird regelmäßig
aktualisiert. Jede Zulassung wird der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates[49]
eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA“)
mitgeteilt. Die ESMA erstellt ein Verzeichnis sämtlicher
Wertpapierfirmen in der Union. Das Verzeichnis enthält Informationen über die
Dienstleistungen und/oder Tätigkeiten, für die die Ö jede
einzelne Õ Wertpapierfirma
zugelassen ist, und es wird regelmäßig aktualisiert. Die ESMA veröffentlicht
dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig. Hat eine zuständige Behörde gemäß
Artikel 8 Buchstaben b bis d eine Zulassung entzogen, so wird dies für
einen Zeitraum von fünf Jahren im Verzeichnis veröffentlicht. ê 2004/39/EG (angepasst) 4. Jeder Mitgliedstaat
schreibt vor, dass –
jede Wertpapierfirma, die eine juristische Person
ist, ihre Hauptverwaltung im selben Mitgliedstaat hat wie ihren Sitz, –
jede Wertpapierfirma, die keine juristische Person
ist, oder jede Wertpapierfirma, die eine juristische Person ist, aber gemäß dem
für sie geltenden nationalen Recht keinen Sitz hat, ihre Hauptverwaltung in dem
Mitgliedstaat hat, in dem sie ihre Geschäftstätigkeit tatsächlich ausübt. 5. (5) Im Falle
von Wertpapierfirmen, die lediglich Anlageberatungen vornehmen oder die
Dienstleistung der Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen unter den
Bedingungen des Artikels 3 erbringen, können die Mitgliedstaaten der
zuständigen Behörde gestatten, Verwaltungs-, Vorbereitungs- oder Nebenaufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung
der Zulassung im Einklang mit den Bedingungen des Artikels 48
Absatz 2 zu übertragen. Artikel 6 Umfang der Zulassung 1. Der
Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass in der Zulassung die
Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten spezifiziert werden, die die
Wertpapierfirma erbringen bzw. ausüben darf. Die Zulassung kann sich auch auf
eine oder mehrere der in Anhang I Abschnitt B genannten
Nebendienstleistungen erstrecken. Die Zulassung wird auf keinen Fall lediglich
für die Erbringung von Nebendienstleistungen erteilt. 2. Eine Wertpapierfirma,
die um eine Zulassung zur Ausweitung ihrer Tätigkeit auf zusätzliche
Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten oder Nebendienstleistungen
ersucht, die bei der Erstzulassung nicht vorgesehen waren, stellt einen Antrag
auf Ausweitung ihrer Zulassung. 3. Die Zulassung ist in
der gesamten Gemeinschaft
Ö Europäischen
Union Õ gültig und gestattet
einer Wertpapierfirma, Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten, für
die ihr eine Zulassung erteilt wurde, in der gesamten Gemeinschaft Ö Europäischen
Union Õ zu erbringen bzw.
auszuüben; dies kann entweder durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder im
Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs geschehen. Artikel 7 Verfahren für die Erteilung der
Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung 1. Die zuständige Behörde
erteilt eine Zulassung erst dann, wenn ihr hinreichend nachgewiesen wurde, dass
der Antragsteller sämtliche Anforderungen der Vorschriften zur Durchführung
dieser Richtlinie erfüllt. 2. Die Wertpapierfirma
übermittelt sämtliche Informationen, einschließlich eines Geschäftsplans, aus
dem unter anderem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische
Aufbau hervorgehen, damit die zuständige Behörde sich davon überzeugen kann,
dass die Wertpapierfirma bei der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen
getroffen hat, um den Verpflichtungen gemäß diesem Kapitel nachzukommen. 3. Dem Antragsteller wird
binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitgeteilt,
ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht. ê 2010/78/EU Art. 6.2 (angepasst) ð neu 4. Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels
und von Artikel 9 Absätze 2 bis 4, Artikel 10 Absätze 1
und 2 zu gewährleisten, kann die Die ESMA ð entwickelt ï Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um Folgendes zu
bestimmen: a) die nach Artikel 7 Absatz 2 an
die zuständige Behörde zu übermittelnden Informationen einschließlich des
Geschäftsplans; ðb) die nach Artikel 9 Absatz 2
erforderlichen Aufgaben des Nominierungsausschusses; ï c)b) die für die
Leitung von Wertpapierfirmen nach Artikel 9 Absatz 84 geltenden
Anforderungen und die Informationen für die Mitteilungen nach Artikel 9
Absatz 52; d)c) die
Anforderungen an Aktionäre und Mitglieder mit qualifizierten Beteiligungen
sowie die Umstände, die die zuständige Behörde an der ordnungsgemäßen
Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktionen hindern könnten, nach Artikel 10
Absätze 1 und 2. ð Die ESMA legt diese Entwürfe technischer
Regulierungsstandards der Kommission vor dem [31. Dezember 2016] vor. ï Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards
gemäß Ö dem Verfahren
der Õ Artikel 10
bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Ö 5. Õ Um einheitliche
Bedingungen für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 und
Artikel 9 Absatz 2 sicherzustellen, kann die Die ESMA ð entwickelt ï Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um
Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in diesen Artikeln Ö Artikel 7
Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 Õ vorgesehenen
Mitteilungen oder die Bereitstellung von Informationen festzulegen. ð Die ESMA legt diese Entwürfe
technischer Durchführungsstandards der Kommission vor dem [31. Dezember
2016] vor. ï Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
die in Unterabsatz 4 Ö 1 Õ genannten
technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr.
1095/2010 zu erlassen. ê 2004/39/EG
(angepasst) Artikel 8 Entzug der Zulassung Die zuständige Behörde kann einer
Wertpapierfirma die Zulassung entziehen, wenn diese Wertpapierfirma a) nicht binnen zwölf Monaten von der
Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder in den sechs
vorhergehenden Monaten keine Wertpapierdienstleistungen erbracht oder
Anlagetätigkeit ausgeübt hat, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht
in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor; b) die Zulassung aufgrund falscher
Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat; c) die Voraussetzungen, auf denen die
Zulassung beruht, wie etwa die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 93/6/EWG
Ö 2006/49/EG Õ , nicht mehr
erfüllt; d) in schwerwiegender Weise systematisch
gegen die Bestimmungen zur Durchführung dieser Richtlinie verstoßen hat, die
die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit einer Wertpapierfirma regeln; e) einen der Fälle erfüllt, in denen das
nationale Recht in Bezug auf Angelegenheiten, die außerhalb des
Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegen, den Entzug vorsieht. ê 2010/78/EU Art. 6.3 Jeder Entzug der Zulassung wird der ESMA
mitgeteilt. ê 2004/39/EG Artikel 9 LeitungsorganPersonen, die die Geschäfte tatsächlich leiten 1. (1) Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer
Wertpapierfirma tatsächlich leiten, gut beleumdet sind und über ausreichende
Erfahrung verfügen, um die solide und umsichtige Führung der Wertpapierfirma
sicherzustellen. Handelt es sich
bei dem Marktbetreiber, der die Zulassung für den Betrieb eines MTF
beantragt, und den Personen, die die Geschäfte des MTF tatsächlich leiten, um
dieselben Personen, wie die, die die Geschäfte des geregelten Marktes
tatsächlich leiten, so wird davon ausgegangen, dass diese Personen die
Anforderungen des Unterabsatzes 1 erfüllen. ò neu 1. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass sämtliche Mitglieder des Leitungsorgans
einer Wertpapierfirma zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet sind,
ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass
die Mitglieder des Leitungsorgans insbesondere die folgenden Anforderungen
erfüllen: (a)
Die Mitglieder des
Leitungsorgans widmen der Wahrnehmung ihrer Funktionen in der Wertpapierfirma
ausreichend Zeit. Sie üben nicht
gleichzeitig mehrere Funktionen als eine der folgenden Kombinationen aus: i) eine Leitungsfunktion
mit zwei Aufsichtsfunktionen; ii) vier
Aufsichtsfunktionen; Leitungs- oder
Aufsichtsfunktionen innerhalb derselben Gruppe werden als eine einzige Funktion
betrachtet. Die zuständigen Behörden
können einem Mitglied des Leitungsorgans einer Wertpapierfirma unter
Berücksichtigung der einzelnen Umstände sowie der Art, des Umfangs und der
Komplexität der Tätigkeiten der Wertpapierfirma gestatten, mehr Funktionen zu
kombinieren, als gemäß dem vorigen Unterabsatz erlaubt sind. (b)
Das Leitungsorgan verfügt
als Ganzes über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die zum
Verständnis der Tätigkeiten der Wertpapierfirma und insbesondere des mit diesen
Tätigkeiten verbundenen Hauptrisikos erforderlich sind. (c)
Jedes Mitglied des
Leitungsorgans handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen, um die
Entscheidungen des leitenden Managements effektiv zu beurteilen und in Frage zu
stelle. Die Mitgliedstaaten
verpflichten die Wertpapierfirmen, für die Einführung der Mitglieder des
Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung angemessene Ressourcen
einzusetzen. Entsprechen der
Marktbetreiber, der die Zulassung für den Betrieb eines MTF oder eines OTF
beantragt, und die Personen, die die Geschäfte des MTF oder des OTF tatsächlich
leiten, den Mitgliedern des Leitungsorgans des geregelten Markts, wird davon
ausgegangen, dass diese Personen die Anforderungen von Unterabsatz 1 erfüllen. 2. Die
Mitgliedstaaten schreiben den Wertpapierfirmen vor, soweit dies angesichts der
Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen und
verhältnismäßig ist, einen Nominierungsausschusses einzurichten, um die
Einhaltung von Absatz 1 zu prüfen und gegebenenfalls auf der Grundlage
ihrer Prüfung Empfehlungen abzugeben. Der Nominierungsausschuss besteht aus
Mitgliedern des Leitungsorgans, die in dem betreffenden Institut keine
Führungsaufgaben wahrnehmen. Ist das Leitungsorgan nach nationalem Recht in
keiner Weise an der Bestellung seiner Mitglieder beteiligt, findet dieser
Absatz keine Anwendung. 3. Die
Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, die Diversität als ein
Kriterium bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans zu berücksichtigen.
Die Wertpapierfirmen führen insbesondere unter Berücksichtigung der Größe ihres
Leitungsorgans eine Strategie zur Förderung der Diversität im Leitungsorgan in
Bezug auf Alter, Geschlecht, Ausbildung, Beruf und Herkunft ein. 4. Die ESMA
arbeitet Entwürfe für Regulierungsstandards aus, um Folgendes zu präzisieren: (d)
wie viel Zeit ein
Mitglied des Leitungsorgans für die Wahrnehmung seiner Funktionen aufwenden
muss, damit dies gegenüber den einzelnen Umständen sowie der Art, des Umfangs
und der Komplexität der Tätigkeiten der Wertpapierfirma, denen die zuständigen
Behörden Rechnung tragen müssen, wenn sie einem Mitglied des Leitungsorgans
gestatten, mehr Funktionen zu kombinieren als nach Absatz 1
Buchstabe a erlaubt sind, als ausreichend anzusehen ist; (e)
über welche Kenntnisse,
Fähigkeiten und Erfahrungen das Leitungsorgan als Ganzes gemäß Absatz 1
Buchstabe b verfügen muss, damit dies als angemessen anzusehen ist; (f)
wie die in Absatz 1
Buchstabe b genannten Begriffe Aufrichtigkeit, Integrität und Unvoreingenommenheit
eines Mitglieds des Leitungsorgans zu verstehen sind; (g)
was unter angemessenen
personellen und finanziellen Ressourcen zu verstehen ist, die für die
Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung
eingesetzt werden müssen; (h)
was unter dem Begriff
Diversität zu verstehen ist, die bei der Auswahl der Mitglieder des
Leitungsorgans als Kriterium zu berücksichtigen ist. Der Kommission wird
die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen
Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Die ESMA legt diese
Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum
[31. Dezember 2014] vor. ê 2004/39/EG ð neu 52. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Wertpapierfirma der
zuständigen Behörde ð Angaben über alle Mitglieder seines
Leitungsorgans sowie ï sämtliche Veränderungen in der MitgliedschaftGeschäftsleitung
zusammen mit allen Informationen übermittelt, die erforderlich sind, um zu
beurteilen, ob ð eine Wertpapierfirma die Absätze 1, 2
und 3 dieses Artikels erfüllt ï neue zur Leitung der Firma bestellte Personen gut
beleumdet sind und über ausreichende Erfahrung verfügen. ò neu 6. Die
Mitgliedstaaten verpflichten das Leitungsorgan einer Wertpapierfirma, dafür zu
sorgen, dass die Firma solide und umsichtig sowie auf eine Weise geführt wird,
durch die die Integrität des Markts und die Interessen seiner Kunden gefördert
werden. Zu diesem Zweck ist das Leitungsorgan verantwortlich für: (i)
die Festlegung, die
Annahme und die Überwachung der strategischen Ziele der Firma; (j)
die Festlegung, die
Annahme und die Überwachung der Firmenorganisation, einschließlich der vom Personal
geforderten Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Ressourcen, der
Verfahren und der Regelung für die Erbringung von Dienstleistungen und die
Ausübung von Anlagetätigkeiten durch die Firma, wobei die Art, der Umfang und
die Komplexität ihrer Geschäfte sowie alle von der Firma einzuhaltenden
Anforderungen zu berücksichtigen sind; (k)
die Festlegung, die
Annahme und die Überwachung einer Firmenpolitik hinsichtlich der von der Firma
angebotenen und erbrachten bzw. gelieferten Dienstleistungen, Anlagetätigkeiten,
Produkte und Geschäfte in Einklang mit der Risikotoleranz der Firma und den
Besonderheiten und Bedürfnissen der Kunden, denen diese angeboten und für die
diese erbracht bzw. geliefert werden, gegebenenfalls einschließlich der
Durchführung geeigneter Stresstests; (l)
die wirksame Überwachung
des leitenden Managements. Das Leitungsorgan
überwacht und überprüft regelmäßig die Wirksamkeit der Organisation der
Wertpapierfirma und die Angemessenheit der Firmenpolitik hinsichtlich der
Erbringung von Dienstleistungen an die Kunden und unternimmt die erforderlichen
Schritte, um etwaige Mängel zu beseitigen. Die Mitglieder des
Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion haben einen angemessenen Zugang zu
den Informationen und Dokumenten, die für die Beaufsichtigung und Überwachung
der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung erforderlich sind. ê 2004/39/EG (angepasst) ð neu 73. Die zuständige Behörde verweigert die Zulassung, wenn sie nicht davon
überzeugt ist, dass die Personen, die die Geschäfte der Wertpapierfirma
tatsächlich leiten werden, gut beleumdet sind oder über ausreichende Erfahrung
verfügen, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung
vorliegen, dass die
vorgeschlagenen Veränderungen in der Geschäftsleitung der Firma
Ö das Leitungsorgan der Firma Õ deren Ö wirksame, Õ solide und
umsichtige Führung gefährden
ð sowie die angemessene Berücksichtigung
der Kundeninteressen und der Marktintegrität gefährden könnte ï . 84. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Leitung von
Wertpapierfirmen von mindestens zwei Personen wahrgenommen wird, die die
Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen. Abweichend von Unterabsatz 1 können die
Mitgliedstaaten Wertpapierfirmen, die natürliche Personen sind, oder
Wertpapierfirmen, die juristische Personen sind, aber in Übereinstimmung mit
ihrer Satzung und den nationalen Rechtsvorschriften von einer einzigen
natürlichen Person geführt werden, die Zulassung erteilen. Die Mitgliedsaaten
schreiben jedoch vor dass i) alternative Regelungen bestehen,
die die solide und umsichtige Führung solcher Wertpapierfirmen ð und die angemessene Berücksichtigung
der Kundeninteressen und der Marktintegrität ï gewährleisten.; ii) ð die
betreffenden natürlichen Personen ausreichend gut beleumundet sind,
ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. ï Artikel 10 Aktionäre und Mitglieder mit
qualifizierten Beteiligungen 1. Die zuständigen
Behörden erteilen einer Wertpapierfirma erst dann die Zulassung zur Erbringung
von Wertpapierdienstleistungen oder zur Ausübung von Anlagetätigkeiten, wenn
ihnen die Namen der natürlichen oder juristischen Personen, die als Aktionäre
oder Mitglieder direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen halten, sowie
die Höhe der jeweiligen Beteiligungen mitgeteilt wurden. Die zuständigen Behörden verweigern die
Zulassung, wenn sie angesichts der Notwendigkeit, die solide und umsichtige
Führung einer Wertpapierfirma zu gewährleisten, nicht von der Geeignetheit der
Aktionäre oder Mitglieder, die qualifizierte Beteiligungen halten, überzeugt
sind. Bestehen zwischen der Wertpapierfirma und
anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilt
die zuständige Behörde die Zulassung nur, wenn diese Verbindungen die zuständige
Behörde nicht an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktionen
hindern. 2. Die zuständige Behörde
verweigert die Zulassung, wenn die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines
Drittlandes, die für eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen
gelten, zu der bzw. denen das Unternehmen enge Verbindungen hat, oder
Schwierigkeiten bei deren Anwendung die zuständige Behörde daran hindern, ihre
Überwachungsfunktionen ordnungsgemäß wahrzunehmen. ò neu 3. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die
zuständige Behörde, falls der Einfluss der in Absatz 1 Unterabsatz 1
genannten Personen die umsichtige und solide Geschäftsführung der
Wertpapierfirma gefährden könnte, die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um
diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen
können Anträge auf einstweilige Verfügungen oder die Verhängung von Sanktionen
gegen die Direktoren und die Zuständigen der Geschäftsleitung oder die
Suspendierung des Stimmrechts der Aktien und Anteile, die von den betreffenden
Aktionären oder Mitgliedern gehalten werden, umfassen. ê 2007/44/EG
Art. 3.2 (angepasst) Ö Artikel 11 Õ Ö Mitteilung eines
beabsichtigten Erwerbs Õ 13. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder
juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische
Personen (im Folgenden „interessierter Erwerber“), die beschlossen hat bzw.
haben, an einer Wertpapierfirma eine qualifizierte Beteiligung direkt oder
indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder
indirekt zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am
Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde
oder die Wertpapierfirma ihr Tochterunternehmen würde (im Folgenden
„beabsichtigter Erwerb“), den für die Wertpapierfirma, an der eine
qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zuständigen
Behörden zuerst schriftlich diese Tatsache unter Angabe des Umfangs der
geplanten Beteiligung zusammen mit den in Artikel 13 Absatz 410b
Absatz 4) genannten einschlägigen Informationen
anzuzeigen hat bzw. haben. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine
natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre an einer
Wertpapierfirma direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu
veräußern, zuerst die zuständigen Behörden schriftlich unterrichtet und den
Umfang der geplanten Beteiligung anzeigt. Diese natürliche oder juristische
Person hat den zuständigen Behörden ebenfalls anzuzeigen, wenn sie beschlossen
hat, ihre qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den
Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten
würde oder die Wertpapierfirma nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre. Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die
30 %-Schwelle anzuwenden, wenn sie nach Artikel 9 Absatz 3
Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG eine Schwelle von einem Drittel
anwenden. Bei der Prüfung, ob die in Ö Artikel 10
und Õ diesem Artikel
festgelegten Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung erfüllt sind,
berücksichtigen die Mitgliedstaaten nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile,
die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute möglicherweise infolge einer
Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von
Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des
Anhangs I Abschnitt A Nummer 6 halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden
zum einen nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung
des Emittenten einzugreifen, und zum anderen innerhalb eines Jahres nach dem
Zeitpunkt des Erwerbs veräußert. 24. Die jeweils zuständigen Behörden arbeiten bei der Beurteilung des
Erwerbs nach Maßgabe des Artikels 13
Absatz 1 10b Absatz 1
(im Folgenden „Beurteilung“) eng zusammen, wenn es sich bei dem interessierten
Erwerber um eine der nachfolgenden natürlichen oder juristischen Personen
handelt: a) ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-
oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine
OGAW-Verwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder
anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist; b) ein Mutterunternehmen eines
Kreditinstituts, eines Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmens,
einer Wertpapierfirma oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, das bzw. die in
einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb
beabsichtigt wird, zugelassen ist; oder c) eine natürliche oder juristische Person,
die ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden- oder
Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine
OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das bzw. die in einem anderen
Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird,
zugelassen ist. Die zuständigen Behörden tauschen
untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung des
Erwerbs wesentlich oder relevant sind. Dabei teilen die zuständigen Behörden
einander alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit und übermitteln alle
wesentlichen Informationen von sich aus. In der Entscheidung der zuständigen
Behörde, die die Wertpapierfirma zugelassen hat, an der der Erwerb beabsichtigt
wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten
Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken. ê 2004/39/EG (angepasst) 35. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Wertpapierfirma die
zuständige Behörde unverzüglich davon zu unterrichten hat, wenn sie von einem
Erwerb oder einer Abtretung von Beteiligungen an ihrem Kapital Kenntnis erhält,
aufgrund deren diese Beteiligungen einen der in Absatz 13
Unterabsatz 1 genannten Schwellenwerte über- oder unterschreiten. Ferner teilt eine Wertpapierfirma der
zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich die Namen der Aktionäre und
Mitglieder, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen
Beteiligungsbeträge mit, die zum Beispiel aus den Mitteilungen anlässlich der
Jahreshauptversammlung der Aktionäre und Mitglieder oder aus den
Pflichtmeldungen der Gesellschaften hervorgehen, deren übertragbare Wertpapiere
zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. 46. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass die zuständige Behörde, falls der Einfluss der in
Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Personen die umsichtige und solide
Geschäftsführung der Wertpapierfirma gefährden könnte, die erforderlichen
Maßnahmen ergreift, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können Anträge auf einstweilige
Verfügungen und/oder die Verhängung von Sanktionen gegen die Direktoren und die
Zuständigen der Geschäftsleitung oder die Suspendierung des Stimmrechts der
Aktien und Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder Mitgliedern
gehalten werden, umfassen. Vergleichbare Maßnahmen werden Ö Die
Mitgliedstaaten schreiben den zuständigen Behörden vor, ähnliche Maßnahmen wie
nach Artikel 10 Absatz 3 zu ergreifen Õ in Bezug auf
Personen ergriffen,
die ihrer Pflicht zur vorherigen Unterrichtung der zuständigen Behörden beim
Erwerb oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung nicht nachkommen. Wird
eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben, so sehen
die Mitgliedstaaten unbeschadet der von ihnen zu verhängenden Sanktionen
entweder vor, dass die entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt werden oder die
Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann. ê 2007/44/EG
Art. 3.3 (angepasst) Artikel 1210a Beurteilungszeitraum 1. Die zuständigen
Behörden bestätigen dem interessierten Erwerber umgehend, in jedem Fall jedoch
innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige nach Artikel 11 Absatz 1 10
Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie dem
etwaigen anschließenden Erhalt der in Absatz 2 dieses Artikels genannten
Informationen schriftlich deren Eingang. Die zuständigen Behörden verfügen über maximal
60 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der
Anzeige und aller von dem Mitgliedstaat verlangten Unterlagen, die der Anzeige
nach Maßgabe der in Artikel 1310b
Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind (im Folgenden
„Beurteilungszeitraum“), um die Beurteilung vorzunehmen. Die zuständigen Behörden teilen dem
interessierten Erwerber zum Zeitpunkt der Bestätigung des Eingangs der Anzeige
den Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mit. 2. Die zuständigen
Behörden können erforderlichenfalls bis spätestens am 50. Arbeitstag
des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den
Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich
unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer
vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die zuständigen
Behörden bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten
Erwerbers unterbrochen. Diese Unterbrechung darf 20 Arbeitstage nicht
überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörden, weitere Ergänzungen
oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch darf dies nicht zu
einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen. 3. Die zuständigen
Behörden können die Unterbrechung nach Absatz 2
Unterabsatz 2 bis auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der
interessierte Erwerber Ö entweder Õ : (a)
Ö eine natürliche oder
juristische Person ist, die Õ außerhalb der Gemeinschaft
Ö Europäischen
Union Õ ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder (b)
eine natürliche oder juristische Person ist, die
nicht einer Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie oder den Richtlinien 85/611/EEC,
92/49/EEC[50],
2002/83/EC Ö 2009/65/EG Õ , 2005/68/EC[51]
Ö 2009/138/EC Õ oder 2006/48/EG[52] unterliegt. 4. Entscheiden die
zuständigen Behörden nach Abschluss der Beurteilung, Einspruch gegen den
beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzen sie den interessierten Erwerber
davon innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des
Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe für die Entscheidung
in Kenntnis. Vorbehaltlich einzelstaatlicher Rechtsvorschriften kann eine
Begründung der Entscheidung auf Antrag des interessierten Erwerbers der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Diese Bestimmung hindert die
Mitgliedstaaten nicht daran, den zuständigen Behörden zu gestatten, die
Entscheidungsgründe auch ohne entsprechenden Antrag des interessierten
Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 5. Erheben die
zuständigen Behörden gegen den beabsichtigten Erwerb innerhalb des
Beurteilungszeitraums schriftlich keinen Einspruch, so gilt dieser als
genehmigt. 6. Die zuständigen
Behörden können eine Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs
festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern. 7. Die Mitgliedstaaten
dürfen an die Anzeige eines direkten oder indirekten Erwerbs von Stimmrechten
oder Kapital an die zuständigen Behörden und die Genehmigung eines derartigen
Erwerbs durch diese Behörden keine strengeren Anforderungen stellen, als in
dieser Richtlinie vorgesehen ist. ê 2010/78/EU Art. 6.4 (angepasst) 8. Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels
zu gewährleisten, entwickelt die Die ESMA entwickelt
Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um unbeschadet des Absatzes 2
eine erschöpfende Liste der gemäß Absatz 4 von interessierten Erwerbern in
ihrer Anzeige vorzulegenden Informationen festzulegen. Die ESMA legt diese Entwürfe technischer
Regulierungsstandards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards
gemäß Ö dem Verfahren
der Õ Artikel 10
bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von
Artikel 10, Artikel 10a und Artikel 10b sicherzustellen,
entwickelt die Die ESMA entwickelt
Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um Standardformulare, Mustertexte
und Verfahren für die Modalitäten des Konsultationsprozesses zwischen den
jeweils zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 11 Absatz 210
Absatz 4 festzulegen. Die ESMA legt diese Entwürfe technischer
Durchführungsstandards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
die in Unterabsatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. ê 2007/44/EG
Art. 3.3 ð neu Artikel 1310b Beurteilung 1. Bei der Beurteilung
der Anzeige nach Artikel 11
Absatz 110 Absatz 3
und der Informationen nach Artikel 12Absatz 210a
Absatz 2 haben die zuständigen Behörden im Interesse
einer soliden und umsichtigen Führung der Wertpapierfirma, an der der Erwerb
beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses
des interessierten Erwerbers auf die Wertpapierfirma die Eignung des
interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten
Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen: a) die Zuverlässigkeit des interessierten
Erwerbers; b) die Zuverlässigkeit und die Erfahrung
einer jeden Person, die die Geschäfte der Wertpapierfirma infolge des
beabsichtigten Erwerbs leiten wird; c) die finanzielle Solidität des
interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen
und geplanten Geschäfte der Wertpapierfirma, an der der Erwerb beabsichtigt
wird; d) die Tatsache, ob die Wertpapierfirma in
der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund dieser
Richtlinie und gegebenenfalls aufgrund anderer Richtlinien, insbesondere der
Richtlinien 2002/87/EG und 2006/49/EG zu genügen, und insbesondere die Tatsache,
ob die Gruppe, zu der sie gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es
ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch
von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die
Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen; e) die Tatsache, ob ein hinreichender
Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche
oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie
2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht
wurden bzw. ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens
erhöhen könnte. Um künftigen Entwicklungen Rechnung zu
tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten,
kann die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten
Verfahren Durchführungsmaßnahmen
ð Die Kommission wird ermächtigt, mittels
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 94 Maßnahmen ï zur Anpassung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes
festgelegten Kriterien zu
erlassen. 2. Die zuständigen
Behörden können gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben,
wenn es dafür vernünftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1
genannten Kriterien gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten
Informationen unvollständig sind. 3. Die Mitgliedstaaten
dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen
noch ihren zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung des beabsichtigten
Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen. 4. Die Mitgliedstaaten
veröffentlichen eine Liste, in der die Informationen genannt werden, die für
die Beurteilung erforderlich sind und die den zuständigen Behörden zum
Zeitpunkt der Anzeige nach Artikel 11
Absatz 110 Absatz 3
zu übermitteln sind. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art
des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen
und angepasst zu sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die
für die aufsichtsrechtliche Beurteilung nicht relevant sind. 5. Werden der zuständigen
Behörde zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von
qualifizierten Beteiligungen an ein und derselben Wertpapierfirma angezeigt, so
hat die Behörde unbeschadet des Artikels 12
Absätze 110a Absätze 1, 2
und 3 alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu
behandeln. ê 2004/39/EG
(angepasst) Artikel 1411 Mitgliedschaft in einem zugelassenen
Anlegerentschädigungssystem Die zuständige Behörde überprüft, ob eine
Rechtspersönlichkeit, die einen Antrag auf Zulassung als Wertpapierfirma
gestellt hat, bei der Zulassung die Anforderungen der Richtlinie 97/9/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme
für die Entschädigung der Anleger[53]
erfüllt. Artikel 1512 Anfangskapitalausstattung Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
zuständigen Behörden eine Zulassung nicht erteilen, wenn die Wertpapierfirma
nicht über ausreichendes Anfangskapital gemäß den Anforderungen der Richtlinie 93/6/EWG
Ö 2006/49/EG Õ verfügt, das für die
jeweilige Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit vorgeschrieben ist. Bis zur Revision
der Richtlinie 93/6/EWG gelten für Wertpapierfirmen im Sinne des
Artikels 67 die Eigenkapitalanforderungen jenes Artikels. Artikel 1613 Organisatorische Anforderungen 1. Der
Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass Wertpapierfirmen die
organisatorischen Anforderungen der Absätze 2 bis 8 Ö und des
Artikels 17 Õ erfüllen. 2. Eine Wertpapierfirma
sieht angemessene Strategien und Verfahren vor, die ausreichen, um
sicherzustellen, dass die Firma, ihre Geschäftsleitung, Beschäftigten und
vertraglich gebundenen Vermittler den Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie
sowie den einschlägigen Vorschriften für persönliche Geschäfte dieser Personen
nachkommen. 3. Eine Wertpapierfirma
muss auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für
angemessene Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte im
Sinne des Artikels 2318
den Kundeninteressen schaden. 4. Eine Wertpapierfirma
trifft angemessene Vorkehrungen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der
Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem
Zweck greift sie auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und
Verfahren zurück. 5. Eine Wertpapierfirma
stellt sicher, dass beim Rückgriff auf Dritte zur Wahrnehmung betrieblicher
Aufgaben, die für die kontinuierliche und zufrieden stellende Erbringung bzw.
Ausübung von Dienstleistungen für Kunden und Anlagetätigkeiten ausschlaggebend
sind, angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um unnötige zusätzliche
Geschäftsrisiken zu vermeiden. Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben
darf nicht dergestalt erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle und
die Fähigkeit der beaufsichtigenden Stelle zu überprüfen, ob das Unternehmen
sämtlichen Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden. Eine Wertpapierfirma muss über eine
ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen,
effiziente Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und
Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme verfügen. ê 2004/39/EG 6. Eine Wertpapierfirma
sorgt dafür, dass Aufzeichnungen über alle ihre Dienstleistungen und Geschäfte
geführt werden, die ausreichen, um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die
Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen und sich vor allem
zu vergewissern, dass die Wertpapierfirma sämtlichen Verpflichtungen gegenüber
den Kunden oder potenziellen Kunden nachgekommen ist. ò neu 7. Die
Aufzeichnungen enthalten die Aufzeichnung von Telefongesprächen oder
elektronischen Mitteilungen in Bezug auf zumindest die beim Handel für eigene
Rechnung getätigten Geschäfte und die Kundenaufträge, bei denen die
Dienstleistungen der Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen und die
Ausführung von Aufträgen im Namen der Kunden erbracht werden. Die in Einklang mit
Unterabsatz 1 gespeicherten Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder
elektronischen Mitteilungen werden den betreffenden Kunden auf Anfrage zur
Verfügung gestellt und drei Jahre aufbewahrt. ê 2004/39/EG 8. Eine Wertpapierfirma,
die Kunden gehörende Finanzinstrumente hält, trifft geeignete Vorkehrungen, um
deren Eigentumsrechte – insbesondere für den Fall der Insolvenz der
Wertpapierfirma – an diesen Instrumenten zu schützen und zu verhindern,
dass die Finanzinstrumente eines Kunden ohne dessen ausdrückliche Zustimmung
für eigene Rechnung verwendet werden. 9. Eine Wertpapierfirma,
die Kunden gehörende Gelder hält, trifft geeignete Vorkehrungen, um die Rechte
der Kunden zu schützen und – außer im Falle von Kreditinstituten – zu
verhindern, dass die Gelder der Kunden für eigene Rechnung verwendet werden. ò neu 10. Eine
Wertpapierfirma schließt keine Sicherheiten in Form von Rechtsübertragungen mit
Kleinanlegern zur Besicherung oder Deckung bestehender oder künftiger,
tatsächlicher, möglicher oder voraussichtlicher Verpflichtungen der Kunden ab. ê 2004/39/EG
(angepasst) è1 2008/10/EG Art. 1.3(a) è2 2008/10/EG Art. 1.3(b) ð neu 11. Im Falle von
Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen ist die zuständige Behörde des
Mitgliedstaats, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, unbeschadet der
direkten Zugriffsmöglichkeit der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma auf diese Aufzeichnungen, für die
Kontrolle der Einhaltung von Absatz 6 Ö und
Absatz 7 Õ in Bezug auf die von
der Zweigniederlassung getätigten Geschäfte verantwortlich. 12. Um den technischen Entwicklungen auf den
Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der
Absätze 2 bis 9 sicherzustellen, erlässt die Kommission ð Die Kommission wird ermächtigt, mittels
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 94 Maßnahmen zu erlassen, um die in
den Absätzen 2 bis 9 festgelegten ï è1 --- ç Durchführungsmaßnahmen, die festzulegen, welche
konkreten organisatorischen Anforderungen ð zu präzisieren, die ï Wertpapierfirmen ð und in Einklang mit Artikel 43
zugelassenen Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen ï vorzuschreiben sind, die verschiedene
Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und/oder Nebendienstleistungen
oder entsprechende Kombinationen erbringen oder ausüben. è2 Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64
Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ç ò neu Artikel 17 Algorithmischer
Handel 1. Eine
Wertpapierfirma, die algorithmischen Handel betreibt, verfügt über wirksame
Systeme und Risikokontrollen, um sicherzustellen, dass ihre Handelssysteme
belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen, angemessenen
Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen sowie die Übermittlung von
fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise des Systems vermieden wird,
durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten bzw. ein Beitrag zu
diesen geleistet werden könnte. Eine solche Wertpapierfirma verfügt außerdem
über wirksame Systeme und Risikokontrollen, um sicherzustellen, dass die
Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die
Verordnung (EU) Nr. [MAR] oder die Vorschriften des Handelsplatzes
verstößt, mit dem sie verbunden ist. Die Firma verfügt über wirksame Notfallvorkehrungen,
um mit jeglichen unvorgesehenen Störungen in ihrem Handelssystemen umzugehen,
und stellt sicher, dass ihre Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß
überwacht werden, damit die Anforderungen dieses Absatzes erfüllt werden. 2. Eine Wertpapierfirma,
die algorithmischen Handel betreibt, legt der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats mindestens ein Mal jährlich eine Beschreibung ihrer
algorithmischen Handelsstrategien, die Einzelheiten zu den Handelsparametern
oder Handelsobergrenzen, denen das System unterliegt, die wichtigsten
Kontrollen für Einhaltung und Risiken, die sie zur Erfüllung der Bedingungen
von Absatz 1 eingerichtet hat, sowie die Einzelheiten über ihre
Systemprüfung vor. Die zuständige Behörde kann jederzeit weitere Informationen
von einer Wertpapierfirma über ihren algorithmischen Handel und die für diesen
Handel eingesetzten System anfordern. 3. Eine
algorithmische Handelsstrategie befindet sich während der Handelszeiten des
Handelsplatzes, an den Aufträge gesendet oder durch dessen Systeme Aufträge
ausgeführt werden, im laufenden Einsatz. Die Handelsparameter oder
Handelsobergrenzen einer algorithmischen Handelsstrategie gewährleisten, dass
die Strategie feste Kurse zu wettbewerbsfähigen Preisen stellt, wodurch diese Handelsplätze
zu jeder Zeit, unabhängig von den vorherrschenden Marktbedingungen, regelmäßig
und kontinuierlich mit Liquidität versorgt sind. 4. Eine
Wertpapierfirma, die einen direkter elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz
bietet, verfügt über wirksame Systeme und Kontrollen, durch die eine
ordnungsgemäße Beurteilung und Überprüfung der Eignung der Personen
gewährleistet wird, die diesen Dienst nutzen, und sichergestellt wird, dass
diese Personen die angemessenen voreingestellten Handels- und Kreditschwellen
nicht überschreiten können, der Handel dieser Personen ordnungsgemäß überwacht
wird und ein Handel, durch den Risiken für die Wertpapierfirma selbst entstehen
oder durch den Störungen auf dem Markt auftreten könnten bzw. ein Beitrag zu
diesen geleistet werden könnte oder der gegen die Verordnung (EU) Nr.
[MAR] bzw. die Vorschriften des Handelsplatzes verstößt, durch angemessene
Risikokontrollen verhindert wird. Die Wertpapierfirma sorgt dafür, dass eine
rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung zwischen der Firma und der
jeweiligen Person im Hinblick auf die wesentlichen Rechte und Pflichten, die
durch diesen Dienst entstehen, besteht und die Firma nach der Vereinbarung die
Verantwortung dafür behält, dass bei einem Handel über diesen Dienst die Anforderungen
dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. [MAR] bzw. die Vorschriften des
Handelsplatzes eingehalten werden. 5. Eine
Wertpapierfirma, die als allgemeines Clearing-Mitglied für andere Personen
handelt, verfügt über wirksame Systeme und Kontrollen, um sicherzustellen, dass
Clearing-Dienste nur für Personen angewandt werden, die dafür geeignet sind und
die eindeutigen Kriterien erfüllen, und diesen Personen geeignete Anforderungen
auferlegt werden, damit sie die Risiken für die Firma und den Markt verringern.
Die Wertpapierfirma sorgt dafür, dass eine rechtlich bindende schriftliche
Vereinbarung zwischen der Firma und der jeweiligen Person im Hinblick auf die
wesentlichen Rechte und Pflichten besteht, die durch diesen Dienst entstehen. 6. Die Kommission
wird ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 94 Maßnahmen
zu erlassen, um die in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten konkreten
organisatorischen Anforderungen zu präzisieren, die Wertpapierfirmen
vorzuschreiben sind, die verschiedene Wertpapierdienstleistungen und/oder
Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen oder entsprechende Kombinationen
erbringen oder ausüben. ê 2004/39/EG ð neu Artikel 1814 Handel und Abschluss von Geschäften
über MTF ð und OTF ï 1. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF ð oder ein OTF ï betreiben, neben der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 1613
transparente und nichtdiskretionäre Regeln
und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie objektive
Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen festlegen. ð Sie verfügen
über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe des
Systems, einschließlich wirksamer Notfallvorkehrungen für den Fall einer
Systemstörung. ï 2. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF ð oder ein OTF ï betreiben, transparente Regeln für die Kriterien aufstellen, nach
denen sich bestimmt, welche Finanzinstrumente innerhalb ihrer Systeme gehandelt
werden können. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass
Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF ð oder ein OTF ï betreiben, gegebenenfalls ausreichende öffentlich zugängliche
Informationen bereitstellen oder davon überzeugt sind, dass ein Zugang zu
solchen Informationen besteht, damit seine Nutzer sich ein Urteil über die
Anlagemöglichkeiten bilden können, wobei sowohl die Art der Nutzer als auch die
Art der gehandelten Instrumente zu berücksichtigen ist. 3. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Artikel 19, 21 und 22 nicht
für Geschäfte gelten, die nach den für ein MTF geltenden Regeln zwischen dessen
Mitgliedern oder Teilnehmern oder zwischen dem MTF und seinen Mitgliedern oder
Teilnehmern in Bezug auf die Nutzung des MTF geschlossen werden. Die Mitglieder oder Teilnehmer des MTF müssen allerdings
den Verpflichtungen der Artikel 19, 21 und 22 in Bezug auf ihre Kunden
nachkommen, wenn sie im Namen ihrer Kunden deren Aufträge innerhalb des Systems
eines MTF ausführen. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder
Marktbetreiber, die ein MTF ð oder ein OTF ï betreiben, transparente, auf objektiven Kriterien beruhende Regeln
festlegen ð , veröffentlichen ï und einhalten, die den Zugang zu dem System regeln. Diese Regeln müssen den Bedingungen des Artikels 42
Absatz 3 genügen. 4. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF ð oder ein OTF ï betreiben, seine Nutzer klar über ihre jeweilige Verantwortung für die
Abrechnung der über das System abgewickelten Geschäfte informieren. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die
ein MTF ð oder ein OTF ï betreiben, die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben müssen, um
die wirksame Abrechnung der innerhalb der Systeme des MTF ð oder des OTF ï geschlossenen Geschäfte zu erleichtern. 5. Wird ein übertragbares
Wertpapier, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, auch
ohne Zustimmung des Emittenten über ein MTF ð oder ein OTF ï gehandelt, so entstehen dem Emittenten dadurch keine Verpflichtungen
in Bezug auf die erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichung von
Finanzinformationen für das MTF ð oder das OTF ï . 6. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF ð oder ein OTF ï betreiben, unverzüglich jeder Anweisung ihrer zuständigen Behörde
aufgrund von Artikel 72 Absatz 150
Absatz 1 nachkommen, ein Finanzinstrument vom Handel
auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen. ò neu 8. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die
ein MTF oder ein OTF betreiben, der zuständigen Behörde eine ausführliche
Beschreibung über die Funktionsweise des MTF oder OTF übermitteln. Jede
Zulassung einer Wertpapierfirma oder eines Marktbetreibers als MTF und OTF wird
der ESMA mitgeteilt. Die ESMA erstellt ein Verzeichnis sämtlicher MTF und OTF
in der Europäischen Union. Das Verzeichnis enthält Informationen über die
Dienste, die ein MTF oder ein OTF bietet, und den einheitlichen Code, der das
MTF oder OTF in den Meldungen gemäß Artikel 23 und den Artikeln 5
und 9 der Verordnung (EU) Nr. …/… [MiFIR] kennzeichnet. Es wird regelmäßig
aktualisiert. Die ESMA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und
aktualisiert es regelmäßig. 9. Die ESMA arbeitet
Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um den Inhalt und das Format
der in Absatz 8 genannten Beschreibung und Meldung zu bestimmen. Die ESMA legt diese
Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission vor dem
[31. Dezember 2016] vor. Der Kommission wird
die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen
Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
zu erlassen. Artikel 19 Besondere
Anforderungen für MTF 1. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die
ein MTF betreiben, zusätzlich zur Einhaltung der Anforderungen der
Artikel 16 und 18, nichtdiskretionäre Regeln für die Ausführung der
Aufträge im System festlegen. 2. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Artikel 18 Absatz 4
genannten Vorschriften, die den Zugang zu einem MTF regeln, in Einklang mit den
Bestimmungen von Artikel 55 Absatz 3 stehen. 3. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die
ein MTF betreiben, Vorkehrungen treffen, durch die sich etwaige nachteilige
Auswirkungen von Interessenkonflikten zwischen dem MTF, seinen Eigentümern oder
seinem Betreiber und dem einwandfreien Funktionieren des MTF auf den Betrieb
des MTF oder seine Teilnehmer klar erkennen und regeln lassen. 4. Die
Mitgliedstaaten setzen voraus, dass ein MTF über wirksame Systeme, Verfahren
und Vorkehrungen verfügt, um die Bedingungen von Artikel 51 einhalten zu
können. 5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Artikel 24, 25, 27 und 28 nicht für Geschäfte gelten, die nach den für ein
MTF geltenden Regeln zwischen dessen Mitgliedern oder Teilnehmern oder zwischen
dem MTF und seinen Mitgliedern oder Teilnehmern in Bezug auf die Nutzung des
MTF geschlossen werden. Die Mitglieder oder Teilnehmer des MTF müssen
allerdings den Verpflichtungen der Artikel 24, 25, 27 und 28 in Bezug auf
ihre Kunden nachkommen, wenn sie im Namen ihrer Kunden deren Aufträge im Rahmen
eines MTF ausführen. Artikel 20 Besondere
Anforderungen für OTF 1. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die
ein OTF betreiben, Vorkehrungen treffen, durch die die Ausführung von
Kundenaufträgen in einem OTF unter Einsatz des Eigenkapitals der
Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die das OTF betreiben, verhindert wird.
Die Wertpapierfirma ist nicht als systematischer Internalisierer in einem OTF
tätig, das von ihr selbst betrieben wird. Ein OTF wird nicht mit einem anderen
OTF verbunden, wenn dadurch die Interaktion von Aufträgen in unterschiedlichen
OTF ermöglicht wird. 2. Ein Antrag auf
Zulassung als OTF enthält eine ausführliche Erklärung darüber, warum das System
keinem geregelten Markt, MTF oder systematischen Internalisierer entspricht und
nicht als solches betrieben werden kann. 3. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Artikel 24, 25, 27 und 28 für
Geschäfte gelten, die über ein OTF abgeschlossen wurden. 4. Die
Mitgliedstaaten setzen voraus, dass OTF über wirksame Systeme, Verfahren und
Vorkehrungen verfügen, damit die Bedingungen von Artikel 51 eingehalten
werden, wenn sie einen algorithmischen Handel über ihre Systeme erlauben oder
ermöglichen. ê 2004/39/EG Artikel 15 Beziehungen zu
Drittländern ê 2010/78/EU Art. 6.5(a) 1. Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA alle allgemeinen
Schwierigkeiten mit, auf die ihre Wertpapierfirmen bei ihrer Niederlassung oder
bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten
in einem Drittland stoßen. ê 2010/78/EU
Art. 6.5(b) 2. Stellt die
Kommission aufgrund der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen
fest, dass ein Drittland Wertpapierfirmen der Union keinen effektiven
Marktzugang gewährt, der demjenigen vergleichbar ist, den die Union den
Wertpapierfirmen dieses Drittlands gewährt, unterbreitet die Kommission unter
Berücksichtigung der Leitlinien der ESMA dem Rat Vorschläge, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu
erhalten, für die Wertpapierfirmen der Union vergleichbare Wettbewerbschancen
zu erreichen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Das Europäische
Parlament wird gemäß Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) unverzüglich und umfassend in allen Phasen des
Verfahrens unterrichtet. Die ESMA
unterstützt die Kommission im Hinblick auf die Anwendung dieses Artikels. ê 2004/39/EG è1 2008/10/EG Art. 1.4 3. Stellt die Kommission aufgrund der ihr gemäß Absatz 1
übermittelten Informationen fest, dass Wertpapierfirmen der Gemeinschaft in
einem Drittland keine Inländerbehandlung derart erfahren, dass sie nicht die
gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten erhalten wie inländische Wertpapierfirmen,
und dass die Bedingungen für einen effektiven Marktzugang nicht gegeben sind,
so kann die Kommission Verhandlungen zur Änderung der Situation aufnehmen. Im Falle des
Unterabsatzes 1 kann die Kommission 1 nach dem è1 in Artikel 64 Absatz 3 genannten
Regelungsverfahren ç jederzeit und zusätzlich zur Einleitung von
Verhandlungen beschließen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
ihre Entscheidungen über bereits eingereichte oder künftige Anträge auf
Zulassung und über den Erwerb von Beteiligungen direkter oder indirekter, dem
Recht des betreffenden Drittlands unterliegender Mutterunternehmen beschränken
oder aussetzen müssen. Solche Beschränkungen oder Aussetzungen dürfen weder bei der Gründung von Tochterunter-nehmen durch in
der Gemeinschaft ordnungsgemäß zugelassene Wertpapierfirmen oder ihre
Tochterunternehmen noch beim Erwerb von Beteiligungen an Wertpapierfirmen der
Gemeinschaft durch solche Wertpapierfirmen oder Tochterunternehmen angewandt
werden. Die Laufzeit solcher Maßnahmen darf drei Monate nicht überschreiten. Vor Ablauf der in
Unterabsatz 2 genannten Frist von drei Monaten kann die Kommission
aufgrund der Verhandlungsergebnisse 1 nach dem è1 in Artikel 64 Absatz 3 genannten
Regelungsverfahren ç die Fortführung dieser Maßnahmen beschließen. 4. Stellt die
Kommission das Vorliegen einer in Absatz 2 oder 3 genannten Situation
fest, so teilen ihr die Mitgliedstaaten auf Verlangen Folgendes mit: a) jeden Antrag auf
Zulassung einer Wertpapierfirma, die direkt oder indirekt Tochterunternehmen
eines Mutterunternehmens ist, das dem Recht des betreffenden Drittlands
unterliegt; b) jede ihnen nach
Artikel 10 Absatz 3 gemeldete Absicht eines solchen Mutterunternehmens,
eine Beteiligung an einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft zu erwerben, wodurch
letztere dessen Tochterunternehmen würde. Diese
Mitteilungspflicht endet, sobald ein Abkommen mit dem betreffenden Drittland
geschlossen wurde oder wenn die in Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3
genannten Maßnahmen nicht mehr zur Anwendung kommen. 5. Die nach diesem
Artikel getroffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft
vereinbar sein, die sich aus bi- oder multilateralen internationalen Abkommen
über die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeiten von Wertpapierfirmen ergeben. KAPITEL II BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT VON
WERTPAPIERFIRMEN Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 2116 Regelmäßige Überprüfung der
Voraussetzungen für die Erstzulassung 1. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass eine in ihrem Hoheitsgebiet zugelassene Wertpapierfirma die
Voraussetzungen für die Erstzulassung gemäß Kapitel I dieses Titels
jederzeit erfüllen muss. 2. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass die zuständigen Behörden durch geeignete Methoden
überwachen, dass Wertpapierfirmen ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 1
nachkommen. Sie schreiben vor, dass Wertpapierfirmen den zuständigen Behörden
alle wichtigen Änderungen der Voraussetzungen für die Erteilung der
Erstzulassung melden. ê 2010/78/EU Art. 6.6 Die ESMA kann Leitlinien für die in diesem
Absatz genannten Überwachungsmethoden entwickeln. ê 2004/39/EG
(angepasst) è1 2008/10/EG Art. 1.5(a) ð neu 3. Im Falle von
Wertpapierfirmen, die lediglich Anlageberatung betreiben, können die
Mitgliedstaaten der zuständigen Behörde gestatten, Verwaltungs-, Vorbereitungs-
oder Nebenaufgaben im Zusammenhang mit der Überprüfung der Voraussetzungen für
die Erteilung der Erstzulassung gemäß den Bedingungen des Artikels 48
Absatz 2 übertragen. Artikel 2217 Allgemeine Verpflichtung zur laufenden
Überwachung 1. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Tätigkeit von
Wertpapierfirmen überwachen, um die Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung
der Tätigkeit gemäß dieser Richtlinie zu beurteilen. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen vorhanden sind, damit die zuständigen
Behörden die notwendigen Informationen erhalten, um die Einhaltung dieser
Bedingungen durch die Wertpapierfirmen zu prüfen. 2. Im Falle von
Wertpapierfirmen, die lediglich Anlageberatung betreiben, können die
Mitgliedstaaten der zuständigen Behörde gestatten, Verwaltungs-, Vorbereitungs-
oder Nebenaufgaben im Zusammenhang mit der regelmäßigen Überwachung der
betrieblichen Voraussetzungen gemäß den Bedingungen des Artikels 48
Absatz 2 zu übertragen. Artikel 2318 Interessenkonflikte 1. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass Wertpapierfirmen alle Ö geeigneten Õ angemessenen
Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihnen selbst,
einschließlich ihrer Geschäftsleitung, ihren Beschäftigten und vertraglich
gebundenen Vermittlern oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder
indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren
Kunden untereinander zu erkennen, die bei der Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen oder einer Kombination
davon entstehen. 2. Reichen die von der
Wertpapierfirma gemäß Artikel 1613
Absatz 3 getroffenen organisatorischen oder verwaltungsmäßigen
Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach
vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung
von Kundeninteressen vermieden wird, so legt die Wertpapierfirma dem Kunden die
allgemeine Art und/oder die Quellen von Interessenkonflikten eindeutig dar,
bevor sie Geschäfte in seinem Namen tätigt. 3. Um den technischen Entwicklungen auf den
Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der
Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission è1 --- ç Durchführungsmaßnahmen,
ð Die Kommission wird ermächtigt, mittels
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 94 Maßnahmen zu erlassen, ï um (a)
die Maßnahmen zu bestimmen, die von
Wertpapierfirmen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können, um
Interessenkonflikte zu erkennen, zu vermeiden, zu regeln und/oder offen
zu legen, wenn sie verschiedene Arten von Wertpapierdienstleistungen und
Nebendienstleistungen oder Kombinationen davon erbringen; (b)
geeignete Kriterien festzulegen, anhand derer die
Typen von Interessenkonflikten bestimmt werden können, die den Interessen der
Kunden oder potenziellen Kunden der Wertpapierfirma schaden könnten. ê 2008/10/EG Art. 1.5(b) Die Maßnahmen
gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten
Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ê 2004/39/EG
(angepasst) ð neu Abschnitt 2 Bestimmungen zum Anlegerschutz Artikel 2419 Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen für Kunden Ö Allgemeine
Grundsätze and Kundeninformation Õ 1. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass eine Wertpapierfirma bei der Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen und/oder gegebenenfalls Nebendienstleistungen für ihre
Kunden ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer
Kunden handelt und insbesondere den Grundsätzen der Absätze 2 bis 8 Ö dieses Artikels
und des Artikels 25 Õ genügt. 2. Alle Informationen,
einschließlich Marketing-Mitteilungen, die die Wertpapierfirma an Kunden oder
potenzielle Kunden richtet, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend
sein. Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein. 3. Kunden und
potenziellen Kunden sind in verständlicher Form angemessene Informationen zur
Verfügung zu stellen über –
die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen,; ð wird eine Anlageberatung erbracht,
werden Informationen darüber zur Verfügung gestellt, ob die Beratung unabhängig
erbracht wurde, ob sie sich auf eine umfangreiche oder eine restriktivere
Marktanalyse stützt und ob die Wertpapierfirma dem Kunden eine laufende
Beurteilung über die Eignung der Finanzinstrumente bietet, die den Kunden
empfohlen werden; ï –
Finanzinstrumente und vorgeschlagene
Anlagestrategien; dies sollte auch geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den
mit einer Anlage in diese Finanzinstrumente oder mit diesen Anlagestrategien
verbundenen Risiken umfassen,; –
Ausführungsplätze und –
Kosten und Nebenkosten,. Ö Die in
Unterabsatz 1 genannten Informationen werden auf verständliche und eine
solche Weise zur Verfügung gestellt, Õ so dass
sie
Ö die Kunden bzw.
potenziellen Kunden Õ nach vernünftigem
Ermessen die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen und des
speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, verstehen
können und somit auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen
können. Diese Informationen können in standardisierter Form zur Verfügung
gestellt werden. ê 2004/39/EG
(angepasst) ð neu 49. Wird eine Wertpapierdienstleistung als Teil eines Finanzprodukts
angeboten, das in Bezug auf die Bewertung des
Risikos für den Kunden und/oder die
Informationspflichten bereits anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ð EU-Rechts ï oder gemeinsamen europäischen Normen für Kreditinstitute und
Verbraucherkredite unterliegt, so unterliegt diese Dienstleistung nicht
zusätzlich den Anforderungen dieses Artikels
ð der Absätze 2 und 3 ï. ò neu 5. Informiert die
Wertpapierfirma den Kunden darüber, dass die Anlageberatung unabhängig erbracht
wird, dann i) bewertet sie
eine ausreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten. Die Finanzinstrumente
sollten hinsichtlich ihrer Art und Emittenten oder Produktanbieter gestreut
sein und nicht auf Finanzinstrumente beschränkt sein, die von Einrichtungen
emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zur Wertpapierfirma
stehen; ii) nimmt sie
für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden keinerlei Gebühren,
Provisionen oder andere monetäre Vorteile einer dritten Partei oder einer
Person an, die im Namen einer dritten Partei handelt. ò neu 6. Bietet die
Wertpapierfirma ein Portfolio-Management an, nimmt sie für die Erbringung der
Dienstleistung an die Kunden keinerlei Gebühren, Provisionen oder andere
monetäre Vorteile einer dritten Partei oder einer Person an, die im Namen einer
dritten Partei handelt. 7. Wird eine
Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem
Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung bzw.
dasselbe Paket angeboten, informiert die Wertpapierfirma den Kunden, ob die
verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können, und
erbringt für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und
Gebühren. Die ESMA arbeitet
spätestens bis zum [] Leitlinien für die Bewertung und die Beaufsichtigung von
Querverkäufen aus, in denen insbesondere Situationen beschrieben werden, in
denen Querverkäufe die Verpflichtungen von Absatz 1 nicht erfüllen, und
aktualisiert diese in regelmäßigen Abständen. ò neu 8. Die Kommission wird ermächtigt, mittels
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 94 Maßnahmen zu erlassen, um
sicherzustellen, dass die Wertpapierfirmen bei der Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für ihre Kunden die darin
vorgeschriebenen Grundsätze einhalten. In diesen delegierten Rechtsakten sind
folgende Aspekte zu berücksichtigen: (a)
die Art der den Kunden
oder potenziellen Kunden angebotenen oder für diese erbrachten Dienstleistungen
unter Berücksichtigung von Art, Gegenstand, Umfang und Häufigkeit der
Geschäfte; (b)
die Art der Produkte die
angeboten werden bzw. die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
unterschiedlichen Arten von Finanzinstrumenten und Einlagen, die darin
enthalten sein sollen; (c)
ob es sich bei den Kunden
oder potenziellen Kunden um Kleinanleger oder professionelle Anleger handelt
oder im Fall von Absatz 3 deren Einstufung als geeignete Gegenpartei. ê 2004/39/EG
(angepasst) Ö Artikel 25 Õ Ö Beurteilung der
Eignung und Zweckmäßigkeit sowie Berichtspflicht gegenüber Kunden Õ 14. Erbringt die Wertpapierfirma Anlageberatung- oder Portfolio-Management,
so holt sie die notwendigen Informationen über die Kenntnisse und Erfahrung des
Kunden oder potenziellen Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen
Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung, seine finanziellen
Verhältnisse und seine Anlageziele ein, um ihr zu ermöglichen, dem Kunden oder
potenziellen Kunden für ihn geeignete Wertpapierdienstleistungen und
Finanzinstrumente zu empfehlen. ê 2004/39/EG
(angepasst) ð neu 25. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen bei anderen
als den in Absatz 14
genannten Finanzdienstleistungen Kunden oder potenzielle Kunden um Angaben zu
ihren Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen
Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen bitten,
um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogenen
Wertpapierdienstleistungen oder Produkte für den Kunden angemessen sind. Gelangt Ö Ist Õ die Wertpapierfirma
aufgrund der gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen zu
der Auffassung, dass das Produkt oder die Dienstleistung für den Kunden oder
potenziellen Kunden nicht geeignet ist, so warnt sie den Kunden oder potenziellen
Kunden. Diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen. Lehnt der Geben die Kunden oder potenziellen Kunden
es ab,
die in Unterabsatz 1 genannten Informationen
nicht an Angaben
zu machen, oder machen sie
macht
er unzureichende Angaben zu ihren seinen Kenntnissen
und Erfahrungen, so warnt sie die
Wertpapierfirma den Kunden oder potenziellen Kunden, dass
eine solche
Entscheidung es ihr nicht ermöglicht Ö sie nicht in
der Lage ist Õ zu beurteilen, ob
die in Betracht gezogene Wertpapierdienstleistung oder das in Betracht gezogene
Produkt für sie ihn
geeignet ist. Diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen. 3. Die Mitgliedstaaten gestatten
Wertpapierfirmen, deren Wertpapierdienstleistungen lediglich in der Ausführung
von Kundenaufträgen und/oder
der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen mit oder ohne
Nebendienstleistungen bestehen, ð mit Ausnahme der in Anhang 1 Abschnitt B
Nummer 1 festgelegten Nebendienstleistungen ï solche Wertpapierdienstleistungen für ihre Kunden zu erbringen, ohne
zuvor die Angaben gemäß Absatz 25
einholen oder bewerten zu müssen, wenn alle der nachstehenden Voraussetzungen
erfüllt sind: ê 2010/78/EU Art. 6.7 (angepasst) ð neu a)- die in
der Einleitung genannten Dienstleistungen beziehen sich auf ð eines der folgenden Finanzinstrumente: ï i) Aktien, die zum Handel aufan
einem geregelten Markt oder aufan
einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes ð oder in einem MTF zugelassen sind,
sofern es sich um Aktien von Unternehmen handelt, mit Ausnahme von Aktien von
Nicht-OGAW und Aktien, in die ein Derivat eingebettet ist; ï ii) ð Schuldverschreibungen
oder sonstige verbriefte Schuldtitel, die zum Handel auf einem geregelten Markt
oder auf einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes oder in einem MTF
zugelassen sind, mit Ausnahme der Schuldverschreibungen oder verbrieften
Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur
enthalten, die es dem Kunde erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu
verstehen; ï iii) Geldmarktinstrumente, Schuldverschreibungen
oder sonstige verbriefte Schuldtitel (ausgenommen Schuldverschreibungen oder
verbriefte Schuldtitel ð mit Ausnahme der Instrumente, ï in die ein Derivat eingebettet ist), ð oder die eine Struktur enthalten, die es
dem Kunde erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen; ï iv) ð Aktien oder
Anteile an ï OGAW und
ð , mit Ausnahme der in Artikel 36
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der
Kommission genannten strukturierten OGAW; ï v) andere nicht komplexe Finanzinstrumente ð im Sinne dieses Absatzes ï . ð Für die
Zwecke dieses Buchstabens gilt ï Eein
Markt eines Drittlandes gilt als einem
geregelten Markt gleichwertig, wenn er
Vorschriften entspricht, die den unter Titel III festgelegten Vorschriften
gleichwertig sind. ð wenn die Anforderungen und Verfahren
von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 der
Richtlinie 2003/71/EG [Prospektrichtlinie] erfüllt sind. ï Die Kommission und die ESMA veröffentlichen auf
ihren Websites eine Liste der Märkte, die als gleichwertig zu betrachten sind.
Diese Liste wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Die ESMA
unterstützt die Kommission bei der Beurteilung von Drittlandsmärkten; ê 2004/39/EG
(angepasst) è1 2008/10/EG Art. 1.6(a) ð neu b)- die Dienstleistung wird auf Veranlassung des Kunden oder potenziellen
Kunden erbracht; c)- der Kunde oder potenzielle Kunde wurde eindeutig darüber informiert,
dass die Wertpapierfirma bei der Erbringung dieser Dienstleistung die Eignung ð oder Zweckmäßigkeit ï der Instrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten
werden, nicht prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes
der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt;. Ddiese Warnung
kann in standardisierter Form erfolgen; d)- die Wertpapierfirma kommt ihren Pflichten gemäß Artikel 2318 nach. 4. Die Wertpapierfirma
erstellt eine Aufzeichnung, die das Dokument oder die Dokumente mit den
Vereinbarungen zwischen der Firma und dem Kunden enthält, die die Rechte und
Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen, zu denen die
Wertpapierfirma Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festlegt. Die Rechte
und Pflichten der Vertragsparteien können durch Verweisung auf andere Dokumente
oder Rechtstexte aufgenommen werden. 5. Die Wertpapierfirma
muss dem Kunden in geeigneter Form über die für ihre Kunden erbrachten
Dienstleistungen Bericht erstatten. Diese Berichte enthalten ð regelmäßige Mitteilungen an die Kunden,
in denen der Art und der Komplexität der jeweiligen Finanzinstrumente sowie der
Art der für den Kunden erbrachten Dienstleistung Rechnung getragen wird,
und ï gegebenenfalls die Kosten, die mit den im Namen des Kunden
durchgeführten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind. ð Erbringt die
Wertpapierfirma eine Anlageberatung, führt sie an, wie die erbrachte Beratung
auf die persönlichen Merkmale des Kunden abgestimmt wurde. ï 9. Wird eine Wertpapierdienstleistung als Teil
eines Finanzprodukts angeboten, das in Bezug auf die Bewertung des Risikos für
den Kunden und/oder die Informationspflichten bereits anderen Bestimmungen des
Gemeinschaftsrechts oder gemeinsamen europäischen Normen für Kreditinstitute
und Verbraucherkredite unterliegt, so unterliegt diese Dienstleistung nicht
zusätzlich den Anforderungen dieses Artikels. 610. Um den erforderlichen Anlegerschutz und die
einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 8 sicherzustellen, erlässt die
Kommissionè1 --- ç Durchführungsmaßnahmen, ð Die Kommission wird ermächtigt, mittels
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 94 Maßnahmen zu erlassen, ï um zu gewährleisten, dass Wertpapierfirmen bei der Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für ihre Kunden den darin
festgelegten Grundsätzen genügen. In diesen delegierten
RechtsaktenDurchführungsmaßnahmen
sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: (a)
die Art der den Kunden oder potenziellen Kunden angebotenen
oder für diese erbrachten Dienstleistung(en) unter Berücksichtigung von Typ,
Gegenstand, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte; (b)
die Art der angebotenen oder in Betracht gezogenen ProdukteFinanzinstrumente
ð , einschließlich der in Artikel 1
Absatz 2 genannten unterschiedlichen Arten von Finanzinstrumenten und
Bankeinlagen ï ; (c)
die Tatsache, ob es sich bei den Kunden oder
potenziellen Kunden um Kleinanleger oder professionelle Anleger handelt ð oder im Fall von Absatz 5 deren
Einstufung als geeignete Gegenpartei. ï ê 2008/10/EG
Art. 1.6(b) Die Maßnahmen
gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten
Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ò neu 7. Die ESMA arbeitet
spätestens bis zum [] Leitlinien für die Bewertung von Finanzinstrumenten aus,
die gemäß Absatz 3 Buchstabe a eine Struktur enthalten, die es dem
Kunde erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen, und
aktualisiert diese in regelmäßigen Abständen. ê 2004/39/EG Artikel 2620 Erbringung von Dienstleistungen über
eine andere Wertpapierfirma Die Mitgliedstaaten gestatten einer
Wertpapierfirma, die über eine andere Wertpapierfirma eine Anweisung erhält,
Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen im Namen eines Kunden zu
erbringen, sich auf Kundeninformationen zu stützen, die von letzterer Firma weitergeleitet
werden. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der
weitergeleiteten Anweisungen verbleibt bei der Wertpapierfirma, die die
Anweisungen übermittelt. Die Wertpapierfirma, die eine Anweisung
erhält, auf diese Art Dienstleistungen im Namen eines Kunden zu erbringen, darf
sich auch auf Empfehlungen in Bezug auf die Dienstleistung oder das Geschäft
verlassen, die dem Kunden von einer anderen Wertpapierfirma gegeben wurden. Die
Verantwortung für die Eignung der Empfehlungen oder der Beratung für den Kunden
verbleibt bei der Wertpapierfirma, welche die Anweisungen übermittelt. Die Verantwortung für die Erbringung der
Dienstleistung oder den Abschluss des Geschäfts auf der Grundlage solcher
Angaben oder Empfehlungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses
Titels verbleibt bei der Wertpapierfirma, die die Kundenanweisungen oder
-aufträge über eine andere Wertpapierfirma erhält. Artikel 2721 Verpflichtung zur kundengünstigsten
Ausführung von Aufträgen 1. Die Mitgliedstaaten schreiben
vor, dass Wertpapierfirmen bei der Ausführung von Aufträgen unter
Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Schnelligkeit, der
Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung des Umfangs , der Art und
aller sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte alle
angemessenen Maßnahmen ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden
zu erreichen. Liegt jedoch eine ausdrückliche Weisung des Kunden vor, so führt
die Wertpapierfirma den Auftrag gemäß dieser ausdrücklichen Weisung aus. ò neu 2. Die
Mitgliedsaaten schreiben vor, dass jeder Handelsplatz der Öffentlichkeit
mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der
Ausführung von Aufträgen auf diesem Handelsplatz zur Verfügung stellt. Diese
regelmäßigen Berichte enthalten ausführliche Angaben zu den Kursen sowie der
Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung einzelner
Finanzinstrumente. ê 2004/39/EG è1 2008/10/EG Art. 1.7(a) ð neu 32. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen wirksame
Vorkehrungen für die Einhaltung von Absatz 1 treffen und anwenden. Die
Mitgliedstaaten schreiben insbesondere vor, dass Wertpapierfirmen Grundsätze
der Auftragsausführung festlegen und anwenden, die es ihnen erlaubten, für die Aufträge ihrer Kunden das
bestmögliche Ergebnis in Einklang mit Absatz 1 zu erzielen. 43. Die Grundsätze der Auftragsausführung enthältalten für jede Gattung von
Finanzinstrumenten Angaben zu den verschiedenen Handelsplätzen, an denen die Wertpapierfirma
Aufträge ihrer Kunden ausführt, und die Faktoren, die für die Wahl des
Ausführungsplatzes ausschlaggebend sind. Es werden zumindest die Handelsplätze
genannt, an denen die Wertpapierfirma gleich bleibend die bestmöglichen
Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen kann. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass
Wertpapierfirmen ihre Kunden über ihre Grundsätze der Auftragsausführung in
geeigneter Form informieren. ð In diesen Informationen wird klar,
ausführlich und auf eine für Kunden verständliche Weise erläutert, wie die
Kundenaufträge von der Wertpapierfirma ausgeführt werden. ï Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass
Wertpapierfirmen die vorherige Zustimmung ihrer Kunden zu ihrer
Ausführungspolitik einholen. Für den Fall, dass die Grundsätze der
Auftragsausführung vorsehen, dass Aufträge außerhalb eines geregelten Marktes ð, MTF oder OTF ï oder eines MTF ausgeführt
werden dürfen, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Wertpapierfirma ihre
Kunden oder potenziellen Kunden insbesondere auf diese Möglichkeit hinweisen
muss. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen die vorherige
ausdrückliche Zustimmung der Kunden einholen, bevor sie Kundenaufträge
außerhalb eines geregelten Marktes ð , MTF oder OTF ï oder eines MTF ausführen. Wertpapierfirmen
können diese Zustimmung entweder in Form einer allgemeinen Vereinbarung oder zu
jedem Geschäft einzeln einholen. 54. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen die Effizienz
ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung und ihre Ausführungspolitik
überwachen, um Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Insbesondere
prüfen sie regelmäßig, ob die in der Ausführungspolitik genannten Handelsplätze
das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen zur
Auftragsausführung geändert werden müssen. Die Mitgliedstaaten schreiben vor,
dass Wertpapierfirmen ihren Kunden wesentliche Änderungen ihrer Vorkehrungen
zur Auftragsausführung oder ihrer Ausführungspolitik mitteilen. ð Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen jährlich für jede Klasse
von Finanzinstrumenten die fünf wichtigsten Handelsplätze zusammenfassen und
veröffentlichen, auf denen sie Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt
haben. ï 65. Die Mitgliedstaaten schreiben Wertpapierfirmen vor, ihren Kunden gegenüber auf deren Anfragen
nachzuweisen, dass sie deren Aufträge im Einklang mit den
Ausführungsgrundsätzen der Firma ausgeführt haben. 76. Um
den für die Anleger erforderlichen Schutz und das ordnungsgemäße
Funktionieren der Märkte zu gewährleisten und die einheitliche Anwendung der
Absätze 1, 3 und 4 sicherzustellen, erlässt die Kommission è1 --- ç Durchführungsmaßnahmen, ð Die Kommission wird ermächtigt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 94 zu erlassen, ï die Folgendes betreffen: (a)
die Kriterien, nach denen die relative Bedeutung
der verschiedenen Faktoren bestimmt wird, die gemäß Absatz 1 herangezogen
werden können, um das bestmögliche Ergebnis unter Berücksichtigung des Umfangs
und der Art des Auftrags und des Kundentyps – Kleinanleger oder
professioneller Kunde – zu ermitteln; (b)
Faktoren, die eine Wertpapierfirma heranziehen
kann, um ihre Ausführungsvorkehrungen zu überprüfen und um zu prüfen, unter
welchen Umständen eine Änderung dieser Vorkehrungen angezeigt wäre. Insbesondere
die Faktoren zur Bestimmung, welche Handelsplätze Wertpapierfirmen ermöglichen,
bei der Ausführung von Kundenaufträgen auf Dauer die bestmöglichen Ergebnisse
zu erzielen; (c)
Art und Umfang der Informationen über die
Ausführungspolitik, die den Kunden gemäß Absatz 43 zur Verfügung zu
stellen sind. ò neu 8. Die ESMA arbeitet
Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes festzulegen: a) den genauen
Inhalt, das Format und die Periodizität der in Einklang mit Absatz 2 zu
veröffentlichenden Daten in Bezug auf die Qualität der Ausführung, wobei der
Art des Handelsplatzes sowie der Art des Finanzinstruments Rechnung getragen
wird; b) den Inhalt und
das Format der von den Wertpapierfirmen in Einklang mit Absatz 5
Unterabsatz 2 zu veröffentlichenden Informationen. Die ESMA legt diese
Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum [XXX] vor. Der Kommission wird
die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe
technischer Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. ê 2008/10/EG
Art. 1.7(b) Die Maßnahmen
gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten
Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ê 2004/39/EG
(angepasst) è1 2008/10/EG Art. 1.8(a) ð neu Artikel 2822 Vorschriften für die Bearbeitung von
Kundenaufträgen 1. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die zur Ausführung von Aufträgen im Namen
von Kunden berechtigt sind, Verfahren und Systeme einrichten, die die
unverzügliche, redliche und rasche Ausführung von Kundenaufträgen im
Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen oder den Handelsinteressen der
Wertpapierfirma gewährleisten. Diese Verfahren oder Systeme ermöglichen es, dass
ansonsten vergleichbare Kundenaufträge gemäß dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei
der Wertpapierfirma ausgeführt werden. 2. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass Wertpapierfirmen bei Kundenlimitaufträgen in Bezug auf
Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, die zu den
vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt werden,
Maßnahmen ergreifen, um die schnellstmögliche Ausführung dieser Aufträge
dadurch zu erleichtern, dass sie sie unverzüglich und auf eine Art und Weise
bekannt machen, die für andere Marktteilnehmer leicht zugänglich ist, sofern
der Kunde nicht ausdrücklich eine anders lautende Anweisung gibt. Die
Mitgliedstaaten können beschließen, dass eine Wertpapierfirma dieser Pflicht
genügt, wenn sie die Kundenlimitaufträge an einen geregelten Markt und/oder
ein MTF weiterleitet. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen
Behörden von dieser Verpflichtung zur Bekanntmachung eines Limitauftrags im
Sinne von Artikel 44 Absatz 2 Ö 4 der Verordnung
(EU) Nr. …/… [MiFIR] Õ absehen können, wenn
dieser im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang sehr groß ist. 3. Um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen
für den Anlegerschutz und das faire und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte
den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung tragen und um
die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen,
erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen, è1 --- ç ð Die Kommission wird ermächtigt, mittels
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 94 Maßnahmen zu erlassen, ï die Folgendes festlegen: (a)
die Bedingungen und die Art der Verfahren und
Systeme für die unverzügliche, redliche und rasche Ausführung von
Kundenaufträgen, sowie die Situationen oder Geschäftsarten, in denen bzw. bei
denen Wertpapierfirmen sinnvollerweise von der unverzüglichen Ausführung
abweichen können, um günstigere Bedingungen für Kunden zu erwirken; (b)
die verschiedenen Methoden,
die eine Wertpapierfirma anwenden kann, um ihrer Verpflichtung nachzukommen,
dem Markt Kundenlimitaufträge, die nicht unverzüglich ausgeführt werden können,
bekannt zu machen. ê 2008/10/EG
Art. 1.8(b) Die Maßnahmen
gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten
Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ê 2004/39/EG
(angepasst) è1 2010/78/EU Art. 6.8 è2 2008/10/EG Art. 1.9(a) ð neu Artikel 2923 Verpflichtungen von Wertpapierfirmen
bei der Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern 1. Die Mitgliedstaaten gestatten können
beschließen, einer Wertpapierfirma zu
gestatten, vertraglich gebundene Vermittler für die
Förderung des Dienstleistungsgeschäfts der Wertpapierfirma, das Hereinholen
neuer Geschäfte oder die Entgegennahme der Aufträge von Kunden oder
potenziellen Kunden sowie die Übermittlung dieser Aufträge, das Platzieren von
Finanzinstrumenten sowie für Beratungen in Bezug auf die von der
Wertpapierfirma angebotenen Finanzinstrumente und Dienstleistungen
heranzuziehen. 2. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass eine Wertpapierfirma, die beschließt, einen vertraglich
gebundenen Vermittler heranzuziehen, für jedes Handeln oder Unterlassen des
vertraglich gebundenen Vermittlers uneingeschränkt haftet, wenn er im Namen der
Firma tätig ist. Die Mitgliedstaaten schreiben der Wertpapierfirma vor,
sicherzustellen, dass ein vertraglich gebundener Vermittler mitteilt, in
welcher Eigenschaft er handelt und welche Firma er vertritt, wenn er mit Kunden
oder potenziellen Kunden Kontakt aufnimmt oder bevor er mit diesen Geschäfte abschließt. Die
Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 13 Absätze 6, 7 und 8 vertraglich
gebundenen Vermittlern, die in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, gestatten,
für die Wertpapierfirma, für die sie tätig sind und unter deren
uneingeschränkter Verantwortung in ihrem Hoheitsgebiet oder - bei
grenzüberschreitenden Geschäften - im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der
vertraglich gebundenen Vermittlern die Verwaltung von Kundengeldern gestattet,
Gelder und/oder Finanzinstrumente von Kunden zu verwalten. ð Die
Mitgliedstaaten untersagen vertraglich gebundenen Vermittlern, die in ihrem
Hoheitsgebiet registriert sind, Gelder und/oder Finanzinstrumente von Kunden zu
verwalten. ï Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die
Wertpapierfirmen die Tätigkeiten ihrer vertraglich gebundenen Vermittler
überwachen, um zu gewährleisten, dass sie diese Richtlinie auf Dauer einhalten,
wenn sie über vertraglich gebundene Vermittler tätig werden. 3. è1 Mitgliedstaaten, die Wertpapierfirmen
gestatten, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, richten ein
öffentliches Register ein. Vertraglich gebundene
Vermittler werden in das öffentliche Register des Mitgliedstaats eingetragen,
in dem sie niedergelassen sind. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website
Verweise oder Hyperlinks zu den öffentlichen Registern, die nach diesem Artikel
von den Mitgliedstaaten eingerichtet worden sind, die es Wertpapierfirmen
gestatten, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen. ç Hat der
Mitgliedstaat, in dem der vertraglich gebundene Vermittler niedergelassen ist,
gemäß Absatz 1 festgelegt, dass von der zuständigen Behörde zugelassene
Wertpapierfirmen nicht berechtigt sind, vertraglich gebundene Vermittler
heranzuziehen, so werden diese vertraglich gebundenen Vermittler bei der
zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma, für die
sie tätig sind, registriert. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
vertraglich gebundene Vermittler nur dann in das öffentliche Register
eingetragen werden, wenn feststeht, dass sie ausreichend gut beleumdet sind und
über angemessene allgemeine, kaufmännische und berufliche Kenntnisse verfügen,
um alle einschlägigen Informationen über die angebotene Dienstleistung korrekt
an den Kunden oder den potenziellen Kunden weiterleiten zu können. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass
Wertpapierfirmen überprüfen dürfen, ob die von ihnen herangezogenen vertraglich
gebundenen Vermittler ausreichend gut beleumdet sind und über die Kenntnisse
gemäß Unterabsatz 3 verfügen. Das Register wird regelmäßig aktualisiert. Es
steht der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme offen. 4. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die vertraglich gebundene Vermittler
heranziehen, durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die nicht in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Tätigkeiten des vertraglich
gebundenen Vermittlers keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tätigkeiten
haben, die der vertraglich gebundene Vermittler im Namen der Wertpapierfirma
ausübt. Die Mitgliedstaaten können den zuständigen
Behörden gestatten, mit Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, deren Verbänden
und sonstigen Rechtspersönlichkeiten bei der Registrierung von vertraglich
gebundenen Vermittlern und der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen
nach Absatz 3 durch die vertraglich gebundenen Vermittler
zusammenarbeiten. Insbesondere können vertraglich gebundene Vermittler durch
Wertpapierfirmen, Kreditinstitute oder deren Verbände und sonstige Rechtspersönlichkeiten
unter der Aufsicht der zuständigen Behörde registriert werden. 5. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass Wertpapierfirmen nur vertraglich gebundene Vermittler
heranziehen dürfen, die in den öffentlichen Registern gemäß Absatz 3
geführt werden. 6. Die Mitgliedstaaten
können für in ihrem Hoheitsgebiet registrierte vertraglich gebundene Vermittler
striktere Anforderungen als die dieses Artikels oder zusätzliche Anforderungen
vorsehen. Artikel 3024 Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien 1. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die zur Ausführung von Aufträgen im
Namen von Kunden und/oder zum Handel für eigene Rechnung und/oder zur
Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen berechtigt sind, Geschäfte mit
geeigneten Gegenparteien anbahnen oder abschließen können, ohne in Bezug auf
diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit
diesen Geschäften den Auflagen der Artikel 2419
ð (mit Ausnahme von Absatz 3), 25
(mit Ausnahme von Absatz 5) ï und 2721
und des Artikels 2822
Absatz 1 genügen zu müssen. ð Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen in ihrer Beziehung mit
den geeigneten Gegenparteien ehrlich, redlich und professionell handeln sowie
auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise mit ihnen kommunizieren,
und dabei der Form der geeigneten Gegenpartei und deren Geschäftstätigkeit
Rechnung tragen. ï 2. Die Mitgliedstaaten
erkennen für die Zwecke dieses Artikels Wertpapierfirmen, Kreditinstitute,
Versicherungsgesellschaften, OGAW und ihre Verwaltungsgesellschaften,
Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, sonstige zugelassene oder
nach dem Gemeinschaftsrecht
Ö EU-Recht Õ oder den Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats einer Aufsicht unterliegende Finanzinstitute, Unternehmen,
die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben k und l von der Anwendung
dieser Richtlinie ausgenommen sind, nationale Regierungen und deren
Einrichtungen, einschließlich öffentlicher Stellen der staatlichen
Schuldenverwaltung ð auf nationaler Ebene ï , Zentralbanken und supranationale Organisationen als geeignete
Gegenparteien an. Die Einstufung als geeignete Gegenpartei gemäß
Unterabsatz 1 berührt nicht das Recht solcher Rechtspersönlichkeiten,
entweder generell oder für jedes einzelne Geschäft eine Behandlung als Kunde zu
beantragen, für dessen Geschäfte mit der Wertpapierfirma die Artikel 2419, Ö 25, Õ 2721 and 2822 gelten. 3. Die Mitgliedstaaten
können auch andere Unternehmen als geeignete Gegenparteien anerkennen, die im
Voraus festgelegte proportionale Anforderungen einschließlich quantitativer
Schwellenwerte erfüllen. Im Falle eines Geschäfts mit potenziellen
Gegenparteien, die verschiedenen Rechtsordnungen angehören, trägt die Wertpapierfirma
dem Status des anderen Unternehmens Rechnung, der sich nach den
Rechtsvorschriften oder Maßnahmen des Mitgliedstaats bestimmt, in dem das
Unternehmen ansässig ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Wertpapierfirma, die Geschäfte gemäß Absatz 1 mit solchen Unternehmen
abschließt, die ausdrückliche Zustimmung der potenziellen Gegenpartei einholt,
als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden. Die Mitgliedstaaten gestatten
der Wertpapierfirma, diese Zustimmung entweder in Form einer allgemeinen
Vereinbarung oder für jedes einzelne Geschäft einzuholen. 4. Die Mitgliedstaaten
können Rechtspersönlichkeiten von Drittländern, die den in Absatz 2
genannten Kategorien von Rechtspersönlichkeiten gleichwertig sind, als
zulässige Gegenparteien anerkennen. Die Mitgliedstaaten können auch Unternehmen
von Drittländern, wie denen die nach Absatz 3, unter denselben
Voraussetzungen und bei Erfüllung derselben Anforderungen wie denen des
Absatzes 3 als zulässige Gegenparteien anerkennen. 5. Um die einheitliche Anwendung der
Absätze 2, 3 und 4 angesichts der sich ändernden Marktpraktiken
sicherzustellen und das effiziente Funktionieren des Binnenmarktes zu
erleichtern, kann die Kommission è2 --- ç Durchführungsmaßnahmen ð Die Kommission wird ermächtigt, mittels
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 94 Maßnahmen zu ï erlassen, die Folgendes festlegen: a) die Verfahren zur Beantragung einer
Behandlung als Kunde gemäß Absatz 2; b) die Verfahren zur Einholung der
ausdrücklichen Zustimmung potenzieller Gegenparteien gemäß Absatz 3; c) die im Voraus festgelegten proportionalen
Anforderungen einschließlich der quantitativen Schwellenwerte, nach denen ein
Unternehmen als geeignete Gegenpartei gemäß Absatz 3 anerkannt werden
kann. ê 2008/10/EG
Art. 1.9(b) Die Maßnahmen
gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten
Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ê 2004/39/EG Abschnitt 3 Markttransparenz und -integrität Artikel 25 Pflicht zur
Wahrung der Marktintegrität, Meldung von Geschäften und Führung von
Aufzeichnungen ê 2010/78/EU
Art. 6.9(a) 1. Unbeschadet der
Zuweisung der Zuständigkeiten für die Durchsetzung der Richtlinie 2003/6/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über
Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)[54] gewährleisten die Mitgliedstaaten, die von der
ESMA gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 koordiniert
werden, durch geeignete Maßnahmen, dass die zuständige Behörde die Tätigkeiten
von Wertpapierfirmen überwachen kann, um sicherzustellen, dass diese redlich,
professionell und in einer Weise handeln, die die Integrität des Marktes fördert. ê 2010/78/EU
Art. 6.9(b) 2. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen die einschlägigen Daten
über die Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie entweder für eigene Rechnung
oder im Namen ihrer Kunden getätigt haben, mindestens fünf Jahre zur
Verfügung der zuständigen Behörde halten. Im Fall von im Namen von Kunden
ausgeführten Geschäften enthalten die Aufzeichnungen sämtliche Angaben zur
Identität des Kunden sowie die gemäß der Richtlinie 2005/60/EG geforderten
Angaben. Die ESMA kann
nach dem Verfahren und unter den in Artikel 35 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 festgelegten Bedingungen den Zugang zu diesen Informationen
beantragen. ê 2004/39/EG è1 2008/10/EG Art. 1.10(a) è2 2008/10/EG Art. 1.10(b) ð neu 3. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit zum
Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstrumenten tätigen,
der zuständigen Behörde die Einzelheiten dieser Geschäfte so schnell wie
möglich und spätestens am Ende des folgenden Werktages melden. Diese
Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob solche Geschäfte über einen geregelten
Markt ausgeführt wurden oder nicht. Die zuständigen
Behörden treffen im Einklang mit Artikel 58 die notwendigen Vorkehrungen,
um sicherzustellen, dass diese Informationen auch der zuständigen Behörde des
für die betreffenden Finanzinstrumente unter Liquiditätsaspekten wichtigsten
Marktes übermittelt werden. 4. Die Meldungen
müssen insbesondere die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder
veräußerten Instrumente, Datum und Uhrzeit des Abschlusses, den Kurs und die
Möglichkeit zur Feststellung der Wertpapierfirma enthalten. 5. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Meldungen entweder von der
Wertpapierfirma selbst, einem in ihrem Namen handelnden Dritten oder von einem
durch die zuständige Behörde anerkannten System zur Abwicklung oder Meldung von
Wertpapiergeschäften oder von dem geregelten Markt oder dem MTF, über deren
Systeme das Geschäft abgewickelt wurde, an die zuständige Behörde zu senden
sind. Werden Geschäfte der zuständigen Behörde von einem geregelten Markt,
einem MTF oder einem von der zuständigen Behörde anerkannten System zur Abwicklung oder Meldung von Wertpapiergeschäften
unmittelbar gemeldet, so kann von der Verpflichtung der Wertpapierfirma gemäß
Absatz 3 abgesehen werden. 6. Werden
Meldungen im Sinne des vorliegenden Artikels gemäß Artikel 32
Absatz 7 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gesandt,
so leitet diese sie an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der
Wertpapierfirma weiter, es sei denn diese beschließen, dass sie die
Übermittlung dieser Information nicht wünschen. 7. Um zu
gewährleisten, dass die Maßnahmen zum Schutze der Marktintegrität zur
Berücksichtigung der technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten angepasst
werden und um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 5
sicherzustellen, kann die Kommissionè1 --- ç Durchführungsmaßnahmen erlassen, die die Methoden
und Vorkehrungen für die Meldung von Finanzgeschäften, die Form und den Inhalt
dieser Meldungen und die Kriterien für die Definition eines einschlägigen
Marktes gemäß Absatz 3 festlegen. è2 Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64
Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ç Artikel 3126 Überwachung der Einhaltung der Regeln
des MTF ð oder des OTF ï und anderer rechtlicher Verpflichtungen 1. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF ð oder OTF ï betreiben, für das MTF ð oder OTF ï auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren für die regelmäßige
Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF ð oder OTF ï durch dessen Nutzer ð oder Kunden ï festlegen. Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF ð oder OTF ï betreiben, überwachen die von ihren Nutzern ð oder Kunden ï innerhalb ihrer Systeme abgeschlossenen Geschäfte, um Verstöße gegen
diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen oder Verhaltensweisen, die auf
Marktmissbrauch hindeuten könnten, zu erkennen. 2. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF ð oder OTF ï betreiben, der zuständigen Behörde schwerwiegende Verstöße gegen seine
diese Regeln oder marktstörende
Handelsbedingungen oder Verhaltensweisen, die auf Marktmissbrauch hindeuten
könnten, melden. Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass
Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF ð oder OTF ï betreiben, der Behörde, die für die Ermittlung und Verfolgung von
Marktmissbrauch zuständig ist, die einschlägigen Informationen unverzüglich
übermitteln und sie bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über
ihre Systeme und dessen Verfolgung in vollem Umfang unterstützen. ò neu Artikel 32 Aussetzung
des Handels und Ausschluss von Instrumenten vom Handel in einem MTF 1. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF
betreiben, das ein Finanzinstrument vom Handel aussetzt oder ausschließt, diese
Entscheidung veröffentlichen, den regulierten Märkten, anderen MTF und OTF
mitteilen, auf denen dasselbe Finanzinstrument gehandelt wird, und der
zuständigen Behörde die einschlägigen Informationen übermitteln. Die zuständige
Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten. Die
Mitgliedstaaten verlangen von anderen geregelten Märkten, MTF und OTF, auf
denen dasselbe Finanzinstrument gehandelt wird, ebenfalls die Aussetzung oder
den Ausschluss des betreffenden Finanzinstruments vom Handel, sofern die
Aussetzung oder der Ausschluss durch das Verschweigen von Informationen über
den Emittenten oder das Finanzinstrument bedingt ist, außer wenn dadurch die
Interessen der Anleger oder die geordnete Funktionsweise des Marktes erheblich
geschädigt werden könnten. Die Mitgliedstaaten verlangen von den anderen
geregelten Märkten, MTF und OTF, ihre Entscheidung der zuständigen Behörde
sowie allen geregelten Märkten, MTF und OTF mitzuteilen, auf denen dasselbe
Finanzinstrument gehandelt wird, einschließlich einer Erklärung, falls die
Entscheidung darin besteht, das Finanzinstrument nicht vom Handel auszusetzen
oder auszuschließen. 2. Die ESMA arbeitet
Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um das Format und den
Zeitpunkt der in Absatz 1 genannten Mitteilung und Veröffentlichung zu
bestimmen. Der Kommission wird
die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen
Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
zu erlassen. Die ESMA legt diese
Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum [XXX] vor. 3. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 94 zu erlassen, um die
besonderen Situationen aufzulisten, in denen gemäß den Absätzen 1 und 2
die Interessen der Anleger und die geordnete Funktionsweise des Binnenmarktes
erheblich geschädigt würden, und um die Aspekte im Zusammenhang mit dem
Verschweigen von Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument
nach Absatz 1 festzulegen. Artikel 33 Aussetzung
des Handels und Ausschluss von Instrumenten vom Handel in einem OTF 1. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die
ein OTF betreiben, das ein Finanzinstrument vom Handel aussetzt oder
ausschließt, diese Entscheidung veröffentlichen, den regulierten Märkten, MTF
und anderen OTF mitteilen, auf denen dasselbe Finanzinstrument gehandelt wird,
und der zuständigen Behörde die einschlägigen Informationen übermitteln. Die
zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten. 2. Die ESMA arbeitet
Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um das Format und den
Zeitpunkt der in Absatz 1 genannten Mitteilung und Veröffentlichung zu
bestimmen. Der Kommission wird
die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen
Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
zu erlassen. Die ESMA legt diese
Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum [XXX] vor. Artikel 34 Zusammenarbeit
und Informationsaustausch mit MTF und OTF 1. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die
ein MTF oder OTF betreiben, andere Wertpapierfirmen und Marktbetreiber
unmittelbar über die folgenden Umstände im Zusammenhang mit einem
Finanzinstrument anderer MTF, OTF und geregelter Märkte informieren: (a)
marktstörende Handelsbedingungen (b)
eine Verhaltensweise, die
auf missbräuchliches Verhalten im Sinne der [add reference MAR] schließen
lassen könnte und (c)
Systemstörungen. 2. Die ESMA arbeitet
Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die besonderen Umstände
festzulegen, durch die eine Informationspflicht nach Absatz 1 bewirkt
wird. Die ESMA legt diese
Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum [XXX] vor. Der Kommission wird
die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe
technischer Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. ê 2004/39/EG Artikel 27 Pflicht der
Wertpapierfirmen zur Veröffentlichung verbindlicher Kursofferten 1. Die Mitgliedstaaten
schreiben systematischen Internalisierern in Aktien vor, verbindliche
Kursofferten für die an einem geregelten Markt gehandelten Aktien zu
veröffentlichen,, für die sie systematische Internalisierung betreiben und für
die es einen liquiden Markt gibt. Für
Aktien, für die kein liquider Markt besteht, bieten systematische
Internalisierer ihren Kunden auf Anfrage Quotierungen an. Die Bestimmungen
dieses Artikels gelten für systematische Internalisierer bei der Ausführung von
Aufträgen bis zur Standardmarktgröße . Systematische
Internalisierer, die nur Aufträge über der Standardmarktgröße ausführen,
unterliegen den Bestimmungen dieses Artikels nicht. Die systematischen
Internalisierer können die Größe bzw. Größen festlegen, zu denen sie
Kursofferten angeben. Für eine bestimmte Aktie umfasst jede Offerte einen
verbindlichen Geld- und/oder Briefkurs bzw. -kurse für eine Größe bzw. für
Größen bis zur Standardmarktgröße für die Aktienklasse, der die Aktie
angehört. Der Kurs bzw. die Kurse müssen die vorherrschenden Marktbedingungen für die betreffende Aktie widerspiegeln. Aktien werden auf
der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswertes der Aufträge, die im Markt
für diese Aktie ausgeführt werden, in Klassen zusammengefasst. Die
Standardmarktgröße für jede Aktienklasse ist eine Größe, die
repräsentativ für den arithmetischen Durchschnittswert der Aufträge ist, die an
dem Markt für die Aktien der jeweiligen Aktienklasse ausgeführt werden. Der Markt für jede
Aktie besteht aus allen Aufträgen, die in der Europäischen Union im Hinblick
auf diese Aktie ausgeführt werden, ausgenommen jene, die im Vergleich zur
normalen Marktgröße für diese Aktie ein großes Volumen aufweisen. ê 2010/78/EU Art. 6.10 2. Die zuständige
Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes, wie in
Artikel 25 definiert, legt mindestens einmal jährlich für jede Aktie auf
der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswertes der Aufträge, die an dem
Markt für diese Aktie ausgeführt werden, die jeweilige Aktiengattung fest. Diese Information wird allen Marktteilnehmern
bekannt gegeben und der ESMA übermittelt, die sie auf ihrer Website
veröffentlicht. ê 2004/39/EG è1 2008/10/EG Art. 1.11(a) 3. Systematische
Internalisierer veröffentlichen ihre Kursofferten regelmäßig und kontinuierlich
während der üblichen Handelszeiten. Sie sind berechtigt, ihre Offerten
jederzeit zu aktualisieren. Sie dürfen ferner im Falle außergewöhnlicher
Marktbedingungen ihre Offerten zurückziehen. Die Kursofferten
sind den übrigen Marktteilnehmern zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen in
leicht zugänglicher Weise bekannt zu machen. Systematische
Internalisierer führen die Aufträge von Kleinanlegern in Bezug auf die
Aktien, für die sie systematische Internalisierung betreiben, zu den zum
Zeitpunkt des Auftragseingangs gebotenen Kursen aus und kommen den Bestimmungen
des Artikels 21 nach. Systematische
Internalisierer führen die Aufträge professioneller Kunden in Bezug auf die
Aktien, für die sie systematische Internalisierung betreiben, zu den zum
Zeitpunkt des Auftragseingangs gebotenen Kursen aus. Sie können diese Aufträge
jedoch in begründeten Fällen zu besseren
Kursen ausführen, sofern diese Kurse innerhalb einer veröffentlichten,
marktnahen Bandbreite liegen und 1 die Aufträge größer sind als die
übliche Auftragsgröße von Kleinanlegern. Darüber hinaus
können systematische Internalisierer Aufträge professioneller Kunden zu
anderen als den von ihnen angebotenen Kursen ausführen, ohne die Auflagen von
Unterabsatz 4 einhalten zu müssen, wenn es sich dabei um Geschäfte
handelt, bei denen die Ausführung in verschiedenen Wertpapieren Teil ein und
desselben Geschäfts ist, oder um Aufträge,
für die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs anwendbar sind. Wenn ein
systematischer Internalisierer, der nur eine Kursofferte angibt oder dessen
höchste Kursofferte unter der standardmäßigen Marktgröße liegt, einen Auftrag
von einem Kunden erhält, der über seiner Quotierungsgröße liegt, jedoch unter
der Standardmarktgröße , kann er sich dafür entscheiden, den Teil des
Auftrags auszuführen, der seine Quotierungsgröße übersteigt, sofern er zu dem
quotierten Kurs ausgeführt wird, außer in
den Fällen, in denen gemäß den beiden vorangehenden Unterabsätzen etwas anderes
zulässig ist. Gibt ein systematischer Internalisierer Kursofferten in
verschiedenen Größen an, und erhält er einen Auftrag, den er ausführen will,
der zwischen diesen Größen liegt, so führt er den Auftrag gemäß den
Bestimmungen des Artikels 22 zu einem der quotierten Kurse aus, außer in den
Fällen, in denen gemäß den beiden vorangehenden Unterab-sätzen etwas anderes
zulässig ist. 4. Die zuständigen
Behörden prüfen: a) dass die
Wertpapierfirmen die Geld- und/oder Briefkurse, die sie gemäß Absatz 1
veröffent-lichen, regelmäßig aktualisieren und Kurse anbieten, die den
allgemeinen Marktbedingungen entsprechen, b) dass die
Wertpapierfirmen die Bedingungen für die Kursverbesserungen gemäß Absatz 3
Unterabsatz 4 erfüllen. 5. Systematische
Internalisierer dürfen entsprechend ihrer Geschäftspolitik und in objektiver,
nicht diskriminierender Weise entscheiden, welchen Anlegern sie Zugang zu ihren
Kursofferten geben. Zu diesem Zweck verfügen sie über eindeutige Standards
für den Zugang zu ihren Kursofferten. Systematische Internalisierer können es
ablehnen, mit Anlegern eine Geschäftsbeziehung aufzunehmen, oder sie können
eine solche beenden, wenn dies aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen wie der Bonität des Anlegers, des Gegenparteirisikos
und der Abwicklung des Geschäfts erfolgt. 6. Um das Risiko
aufgrund einer Häufung von Geschäften mit ein und demselben Kunden zu
beschränken, sind systematische Internalisierer berechtigt, die Zahl der
Geschäfte, die sie zu den veröffentlichten Bedingungen mit demselben Kunden
abzuschließen bereit sind, in nichtdiskrimi-nierender Weise zu beschränken. Sie
dürfen ferner – in nichtdiskriminierender Weise und gemäß den Bestimmungen des
Artikels 22 – die Gesamtzahl der
gleichzeitig ausgeführten Geschäfte verschiedener Kunden beschränken, sofern
dies nur dann zugelassen wird, wenn die Zahl und/oder der Umfang der Aufträge
der Kunden erheblich über der Norm liegt. 7. Um die
einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 6 in einer Weise
sicherzustellen, die eine effiziente Bewertung der Aktien unterstützt und es
den Wertpapierfirmen ermöglicht, für ihre Kunden die besten
Geschäftskonditionen zu erzielen, erlässt die Kommissionè1 --- ç Durchführungsmaßnahmen, in denen Folgendes
festgelegt wird: a) die Kriterien für
die Anwendung der Absätze 1 und 2; b) die Kriterien
dafür, wann eine Offerte regelmäßig und kontinuierlich veröffentlicht wird und
leicht zugänglich ist, sowie die Mittel und Wege, mit denen Wertpapierfirmen
ihrer Pflicht zur Bekanntmachung ihrer Kursofferte nachkommen können, die
folgende Möglichkeiten umfassen: i)
über das System jedes geregelten Marktes, an dem das besagte Instrument zum
Handel zugelassen ist; ii) über die
zuständigen Stellen eines Dritten; iii)
mittels eigener Vorkehrungen; c) die allgemeinen
Kriterien zur Festlegung der Geschäfte, bei denen die Ausführung in
verschiedenen Wertpapieren Teil eines Geschäfts ist, oder von Aufträgen, die
anderen Bedingungen als denen der jeweils geltenden Marktpreise unterliegen; d) die allgemeinen
Kriterien dafür, was als außergewöhnliche Marktbedingungen zu betrachten ist,
die die Zurücknahme von Kursofferten zulassen, sowie die Bedingungen für die
Aktualisierung von Quotierungen; e) die Kriterien, nach
denen beurteilt wird, was die übliche Ordergröße von Kleinanlegern ist; f) die Kriterien
dafür, was gemäß Absatz 6 als erheblich über der Norm liegend zu betrachten
ist; g) die Kriterien
dafür, wann die Kurse innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen
Bandbreite liegen. ê 2008/10/EG Art. 1.11(b) Die Maßnahmen
gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten
Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ê 2004/39/EG è1 2008/10/EG Art. 1.12(a) Artikel 28 Veröffentlichungen
der Wertpapierfirmen nach dem Handel 1. Die
Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, dass Wertpapierfirmen, die
entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit zum Handel
an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien außerhalb eines geregelten
Marktes oder eines MTF tätigen, den Umfang der Geschäfte sowie den Kurs und den Zeitpunkt, zu dem bzw. an dem diese Geschäfte zum
Abschluss gebracht wurden, veröffentlichen. Diese Informationen sind so weit
wie möglich auf Echtzeitbasis zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in
einer Weise zu veröffent-lichen, die den anderen Marktteilnehmern einen
leichten Zugang ermöglicht. 2. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die gemäß Absatz 1 veröffentlichten
Infor-mationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind,
den gemäß Artikel 45 festgelegten Anforderungen genügen. Sehen die
gemäß Artikel 45 festgelegten Maßnahmen eine spätere Meldung für bestimmte
Kategorien von Aktiengeschäften vor, so besteht diese Möglichkeit mutatis
mutandis für diese Geschäfte auch, wenn sie außerhalb eines geregelten Marktes
oder eines MTF abgeschlossen werden. 3. Um ein
transparentes und ordnungsgemäßes Funktionieren der Märkte und die
einheit-liche Anwendung von Absatz 1 sicherzustellen, erlässt die
Kommissionè1 --- ç Durchführungsmaßnahmen, die a) festlegen,
auf welche Weise Wertpapierfirmen ihrer Pflicht gemäß Absatz 1 nachkommen
können, einschließlich folgender Möglichkeiten: i)
über das System jedes geregelten Marktes, an dem das besagte Instrument zum
Handel zugelassen ist oder über das System eines MTF, über das die
betreffende Aktie gehandelt wird; ii)
über die zuständigen Stellen eines Dritten; iii)
mittels eigener Vorkehrungen; b) klären, inwieweit
die Verpflichtung gemäß Absatz 1 für Geschäfte gilt, die die Verwendung
von Aktien zum Zwecke der Besicherung, der Beleihung oder für andere Zwecke,
bei denen der Umtausch von Aktien durch andere Faktoren als den aktuellen
Marktkurs der Aktie bestimmt wird, umfassen. ê 2008/10/EG Art. 1.12(b) Die Maßnahmen
gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten
Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ê 2004/39/EG è1 2008/10/EG Art. 1.13(a) Artikel 29 Vorhandels-Transparenzvorschriften
für MTF 1. Die
Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, dass Wertpapierfirmen und
Markt-betreiber, die ein MTF betreiben, die aktuellen Geld- und Briefkurse und
die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen veröffentlichen, die über
ihre Systeme für zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Aktien
mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass diese Informationen
der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und
kontinuierlich während der üblichen Geschäftszeiten
zur Verfügung gestellt werden. 2. Die
Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden in den gemäß
Absatz 3 festgelegten Fällen je nach Marktmodell oder Art und Umfang der
Aufträge Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, von
der Pflicht zur Veröffentlichung der Angaben gemäß Absatz 1 ausnehmen
können. Die zuständigen Behörden können insbesondere bei Geschäften, die im
Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder dem
betreffenden Aktientyp ein großes
Volumen aufweisen, von dieser Verpflichtung absehen. 3. Um die
einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, erlässt die
Kommissionè1 --- ç Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf a) die Bandbreite der
Geld- und Briefkurse oder Kursofferten bestimmter Market-maker sowie die
Markttiefe zu diesen Kursen, die zu veröffentlichen sind; b) Umfang oder Art der
Aufträge, bei denen gemäß Absatz 2 von der Veröffentlichung vor dem Handel
abgesehen werden kann; c) das
Marktmodell, für das gemäß Absatz 2 von der Veröffentlichung vor dem
Handel abgesehen werden kann und insbesondere die Anwendbarkeit dieser
Verpflichtung auf die Handelsmethoden eines MTF, das Geschäfte nach seinen
Regeln unter Bezugnahme auf Kurse abschließt, die außerhalb des MTF oder
durch periodische Auktion gestellt werden. Sofern nicht die
Besonderheit des MTF etwas anderes rechtfertigt, entsprechen diese
Durch-führungsmaßnahmen inhaltlich denjenigen, die gemäß Artikel 44 für
geregelte Märkte erlassen werden. ê 2008/10/EG Art. 1.13(b) Die Maßnahmen
gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten
Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ê 2004/39/EG è1 2008/10/EG Art. 1.14(a) Artikel 30 Nachhandels-Transparenzvorschriften
für MTF 1. Die
Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, dass Wertpapierfirmen und
Marktbe-treiber, die ein MTF betreiben, Kurs, Umfang und Zeitpunkt der
Geschäfte veröffentlichen, die gemäß den Regeln und über die Systeme des MTF
in Bezug auf Aktien abgeschlossen werden, die zum Handel auf einem geregelten
Markt zugelassen sind. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Einzelheiten
dieser Geschäfte zu angemessenen
kaufmännischen Bedingungen und so weit wie möglich auf Echtzeitbasis zu
veröffentlichen sind. Diese Anforderung gilt nicht für die Einzelheiten von
über ein MTF abgeschlossenen Geschäften, die über die Systeme eines geregelten
Marktes veröffentlicht werden. 2. Die
Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde Wertpapierfirmen oder
Marktbetreibern, die ein MTF betreiben, gestatten kann, Einzelheiten von
Geschäften je nach deren Art und Umfang zu einem späteren Zeitpunkt zu
veröffentlichen. Die zuständigen Behörden können eine verzögerte
Veröffentlichung insbesondere bei Geschäften gestatten, die im Vergleich zum
marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein
großes Volumen aufweisen. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein MTF vorab die Genehmigung der
zuständigen Behörde zu vorgeschlagenen Vorkehrungen für die verzögerte
Veröffentlichung einholen muss und dass Marktteilnehmer und Anlegerpublikum auf
diese Vorkehrungen deutlich hingewiesen werden. 3. Um ein effizientes
und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte zu gewähr-leisten und die
einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt
die Kommissionè1 --- ç Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf: a) Umfang und Inhalt
der Angaben, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen; b) die
Voraussetzungen, unter denen Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF
betreiben, Angaben zu Geschäften zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen
dürfen, und die Kriterien, anhand deren entschieden wird, bei welchen
Geschäften aufgrund ihres Umfangs oder der betroffenen Aktiengattung eine
verzögerte Veröffentlichung zulässig ist. Sofern nicht
die Besonderheit des MTF etwas anderes rechtfertigt, entsprechen diese
Durch-führungsmaßnahmen inhaltlich denjenigen, die gemäß Artikel 45 für
geregelte Märkte erlassen werden. ê 2008/10/EG Art. 1.14(b) Die Maßnahmen
gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten
Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ò neu Abschnitt 4 KMU-Märkte Artikel 35 KMU-Wachstumsmärkte 1. Die
Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Betreiber eines MTF die Registrierung des
MTF als KMU-Wachstumsmarkt bei der zuständigen Behörde seines
Herkunftsmitgliedstaats beantragen kann. 2. Die
Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats das MTF als KMU-Wachstumsmarkt registrieren kann,
sofern sie einen Antrag gemäß Absatz 1 erhalten hat und davon überzeugt
ist, dass die Anforderungen von Absatz 3 im Zusammenhang mit dem MTF
erfüllt sind. 3. Das MTF unterliegt wirksamen Regeln, Systemen
und Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass die folgenden Anforderungen
eingehalten werden: (a)
Der Großteil der
Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf dem Markt zugelassen sind,
besteht aus kleinen und mittleren Unternehmen. (b)
Für die ursprüngliche und
laufende Zulassung der Finanzinstrumente von Emittenten zum Handel auf dem
Markt wurden geeignete Kriterien festgelegt. (c)
Über die ursprüngliche
Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel auf dem Markt wurden ausreichende
Informationen veröffentlicht, so dass Anleger in der Lage sind, eine
informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie in das Instrument
investieren wollen. Diese Informationen liegen entweder in Form eines Zulassungsdokuments
oder eines Prospekts vor, falls die Anforderungen der
[Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates] im
Hinblick auf ein öffentliches Angebot im Zusammenhang mit der Zulassung zum
Handel Anwendung finden. (d)
Es findet eine geeignete
laufende Finanzberichterstattung durch einen oder im Namen eines Emittenten auf
dem Markt statt, z. B. geprüfte Jahresberichte. (e)
Die Emittenten auf dem
Markt und Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie
Personen, die in enger Beziehung zu diesen stehen, erfüllen die jeweiligen
Anforderungen, die für sie gemäß der Marktmissbrauchsverordnung gelten. (f)
Die regulatorischen
Informationen in Bezug auf die Emittenten auf dem Markt werden gespeichert und
öffentlich verbreitet. (g)
Es bestehen wirksame
Systeme und Kontrollen, durch die ein Marktmissbrauch auf diesem Markt gemäß
der Verordnung (EU) Nr. …/… [Marktmissbrauchsverordnung] erkannt und
verhindert werden soll. 4. Die Einhaltung
anderer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von MTF gemäß dieser
Richtlinie durch den Betreiber des MTF wird durch die Anforderungen von
Absatz 3 nicht berührt. Diese hindern den Betreiber des MTF auch nicht
daran, zusätzliche Anforderungen festzulegen. 5. Die
Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats die Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt
unter den folgenden Umständen aufheben kann: (a)
der Marktbetreiber
beantragt die Aufhebung, (b)
die Anforderungen von
Absatz 3 in Zusammenhang mit dem MTF werden nicht mehr erfüllt. 6. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats die ESMA schnellstmöglich über die Registrierung bzw.
die Aufhebung einer Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt gemäß diesem
Artikel in Kenntnis setzt. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein
Verzeichnis der KMU-Wachstumsmärkte und aktualisiert dieses regelmäßig. 7. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Finanzinstrument eines Emittenten, das
zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist, ohne Zustimmung des
Emittenten auch auf einem anderen KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden kann. In
einem solchen Fall entstehen dem Emittenten im Hinblick auf diesen anderen
KMU-Markt keine Verpflichtungen in Bezug auf die Geschäftsführung oder die
erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichung. 8. Die
Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 94 zu
erlassen, durch die die in Absatz 3 genannten Anforderungen näher bestimmt
werden. In den Maßnahmen wird berücksichtigt, dass durch die Anforderungen ein
hoher Anlegerschutz aufrechterhalten, das Vertrauen der Anleger auf diesen
Märkten gefördert und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand für die Emittenten
auf dem Markt verringert werden sollte. ê 2004/39/EG (angepasst) ð neu KAPITEL III RECHTE VON WERTPAPIERFIRMEN Artikel 3631 Freiheit der Wertpapierdienstleistung
und der Anlagetätigkeit 1. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass jede Wertpapierfirma, die von den zuständigen Behörden
eines anderen Mitgliedstaats im Einklang mit dieser Richtlinie und bei
Kreditinstituten im Einklang mit der Richtlinie 2000/12/EG
Ö 2006/48/EG Õ zugelassen und
beaufsichtigt wird, in ihrem Hoheitsgebiet ungehindert Wertpapierdienstleistungen
und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen erbringen bzw. ausüben
kann, sofern diese Dienstleistungen und Tätigkeiten durch ihre Zulassung
gedeckt sind. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer
Wertpapierdienstleistung und/oder Anlagetätigkeit erbracht werden. Die Mitgliedstaaten erlegen diesen
Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten in den von der vorliegenden Richtlinie
erfassten Bereichen keine zusätzlichen Anforderungen auf. 2. Jede Wertpapierfirma,
die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erstmals Dienstleistungen
erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben möchte oder die Palette ihrer dort
angebotenen Dienstleistungen oder Tätigkeiten ändern möchte, übermittelt der
zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats folgende Angaben: (a)
den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeit
auszuüben beabsichtigt, (b)
einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere ihre
beabsichtigten Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie
Nebendienstleistungen hervorgehen, und ob sie beabsichtigt, im Hoheitsgebiet
des Mitgliedstaats, in dem sie Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt,
vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen. ð Beabsichtigt
die Wertpapierfirma, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, teilt sie
der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats die Namen dieser
vertraglich gebundenen Vermittler mit. ï ê 2010/78/EU Art. 6.11(a) ð neu Beabsichtigt die Wertpapierfirma, vertraglich
gebundene Vermittler heranzuziehen, teilt die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma auf Ersuchen der
zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb einer angemessenen
Frist ð innerhalb eines Monats nach Erhalt der
Informationen der gemäß Artikel 83 Absatz 1 als Kontaktstelle
benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ï den beziehungsweise die Namen der vertraglich gebundenen Vermittler
mit, die die Wertpapierfirma in dem genannten Mitgliedstaat ð als Dienstleistungserbringer ï heranzuziehen beabsichtigt. Der Aufnahmemitgliedstaat veröffentlicht kann
die entsprechenden Angaben veröffentlichen. Die
ESMA kann nach dem Verfahren und unter den in Artikel 35 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Bedingungen den Zugang zu diesen
Informationen beantragen. ê 2004/39/EG 3. Die zuständige Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats leitet diese Angaben innerhalb eines Monats nach
Erhalt an die gemäß Artikel 8356
Absatz 1 als Kontaktstelle benannte zuständige Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats weiter. Die Wertpapierfirma kann dann im
Aufnahmemitgliedstaat die betreffende(n) Wertpapierdienstleistung(en)
erbringen. 4. Bei einer Änderung der
nach Absatz 2 übermittelten Angaben teilt die Wertpapierfirma der
zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese Änderung mindestens einen
Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mit. Die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats
von diesen Änderungen in Kenntnis. ò neu 5. Jedes
Kreditinstitut, das gemäß Absatz 1 Wertpapierdienstleistungen oder
Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen durch vertraglich gebundene
Vermittler erbringen bzw. ausüben möchte, teilt der zuständigen Behörde seines
Herkunftsmitgliedstaats die Namen dieser vertraglich gebundenen Vermittler mit.
Beabsichtigt das
Kreditinstitut, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, teilt die
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts innerhalb
eines Monats nach Erhalt der Informationen der gemäß Artikel 83
Absatz 1 als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats die Namen der vertraglich gebundenen Vermittler mit, die
das Kreditinstitut in dem genannten Mitgliedstaat als Dienstleistungserbringer
heranzuziehen beabsichtigt. Der Aufnahmemitgliedstaat veröffentlicht die
entsprechenden Angaben. ê 2004/39/EG ð neu 65. Die Mitgliedstaaten gestatten Wertpapierfirmen und Marktbetreibern aus
anderen Mitgliedstaaten, die ein MTF ð und OTF ï betreiben, ohne weitere rechtliche oder verwaltungstechnische
Auflagen, in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Systeme bereitzustellen, um
Fernnutzern oder -teilnehmern in ihrem Hoheitsgebiet den Zugang zu ihren
Systemen sowie deren Nutzung zu erleichtern. 76. Die Wertpapierfirmaen oder der
Marktbetreiber, der die
ein MTF betreibten,
teilten der zuständigen Behörde ihres/seines
Herkunftsmitgliedstaats mit, in welchem Mitgliedstaat sie/er
derartige Systeme bereitzustellen beabsichtigten. Die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats des MTF übermittelt diese Angaben innerhalb eines
Monats an den Mitgliedstaat, in dem das MTF derartige Systeme bereitstellen
möchte. Die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats des MTF übermittelt der zuständigen Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats des MTF auf deren Ersuchen innerhalb einer angemessenen
Frist die Namen der Mitglieder oder Teilnehmer des in jenem Mitgliedstaat
niedergelassenen MTF. ê 2010/78/EU
Art. 6.11(b) (angepasst) ð neu 87. Um eine kohärente
Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Die ESMA kann ð entwickelt ï Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der
Angaben entwickeln, die gemäß den
Absätzen 2, 4 und 76
zu übermitteln sind. ð Die ESMA legt diese Entwürfe
technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum [31. Dezember
2016] vor. ï Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards
gemäß Ö dem Verfahren
der Õ Artikel 10
bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. ð 9. ï Die ESMA kann
ð entwickelt ï nach Maßgabe der Absätze 3, 4 und 76
Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um
Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben
festzulegen. ð Die ESMA legt diese Entwürfe technischer
Durchführungsstandards der Kommission bis zum [31. Dezember 2016] vor. ï Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
die in Unterabsatz 13
genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. ê 2004/39/EG
(angepasst) Artikel 3732 Errichtung einer Zweigniederlassung 1. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet Wertpapierdienstleistungen und/oder
Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen im Einklang mit dieser Richtlinie
und der Richtlinie 2000/12/EG Ö 2006/48/EG Õ durch die Errichtung
einer Zweigniederlassung erbracht bzw. ausgeübt werden können, sofern diese
Dienstleistungen und Tätigkeiten von der der Wertpapierfirma oder dem
Kreditinstitut im Herkunftsmitgliedstaat erteilten Zulassung abgedeckt sind. Nebendienstleistungen
dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung und/oder
Anlagetätigkeit erbracht werden. Mit Ausnahme der nach Absatz 87 zulässigen
Auflagen sehen die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Anforderungen an die
Errichtung und den Betrieb einer Zweigniederlassung in den von dieser
Richtlinie erfassten Bereichen vor. 2. Die Mitgliedstaaten
schreiben jeder Wertpapierfirma, die im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung errichten möchte, vor, die zuständige
Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zuvor davon in Kenntnis zu setzen und
dieser folgende Angaben zu übermitteln: (a)
die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die
Errichtung einer Zweigniederlassung geplant ist; (b)
einen Geschäftsplan, aus dem unter anderem die Art
der angebotenen Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie
Nebendienstleistungen und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung hervorgeht
und ob sie beabsichtigt, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen Ö , sowie die
Namen dieser vertraglich gebundenen Vermittler Õ ; (c)
die Anschrift, unter der im
Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können; (d)
die Namen der Geschäftsführer
der Zweigniederlassung. Zieht eine Wertpapierfirma einen vertraglich
gebundenen Vermittler heran, der in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem
Herkunftsmitgliedstaat ansässig ist, so wird dieser vertraglich gebundene
Vermittler der Zweigniederlassung gleichgestellt und unterliegt den für
Zweigniederlassungen geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie. 3. Sofern die zuständige
Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten
keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen oder der
Finanzlage der Wertpapierfirma anzuzweifeln, übermittelt sie die Angaben
innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der gemäß
Artikel 8356
Absatz 1 als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies der betreffenden Wertpapierfirma mit. 4. Zusätzlich zu den
Angaben gemäß Absatz 2 übermittelt die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats
genaue Angaben zu dem anerkannten Anlegerentschädigungssystem, dem die
Wertpapierfirma gemäß der Richtlinie 97/9/EG angeschlossen ist. Im Falle
einer Änderung dieser Angaben teilt die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats
mit. 5. Verweigert die
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der Angaben an
die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, so nennt sie der betroffenen
Wertpapierfirma innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die
Gründe dafür. 6. Nach Eingang einer
Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder bei deren
Nichtäußerung spätestens nach zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung
durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, kann die
Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. ò neu 7. Jedes
Kreditinstitut, das zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder zur
Ausübung von Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen im Einklang mit dieser
Richtlinie einen vertraglich gebundenen Vermittler heranziehen möchte, der in
einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat ansässig ist,
teilt dies der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats mit. Sofern die
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats keinen Grund hat, die
Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen oder der Finanzlage des
Kreditinstituts anzuzweifeln, übermittelt es die Angaben innerhalb von drei
Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der gemäß Artikel 83 Absatz 1
als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und
teilt dies dem betreffenden Kreditinstitut mit. Verweigert die
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der Angaben an
die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, nennt sie dem betreffenden
Kreditinstitut innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die
Gründe dafür. Nach Eingang einer
Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder bei
Ausbleiben einer solchen Mitteilung spätestens nach zwei Monaten nach der
Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats, kann der vertraglich gebundene Vermittler seine
Tätigkeit aufnehmen. Dieser vertraglich gebundene Vermittler unterliegt den für
Zweigniederlassungen geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie. ê 2004/39/EG (angepasst) 87. Der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Zweigniederlassung
befindet, obliegt es, zu gewährleisten, dass die Zweigniederlassung bei
Erbringung ihrer Leistungen im Hoheitsgebiet dieses Staates den Verpflichtungen
nach den Artikeln 2419,
Ö 25, Õ 2721, und 2822,
25,
27 and 28 Ö dieser
Richtlinie und den Artikeln 13 bis 23 der Verordnung (EU) Nr. …/…
[MiFIR] Õ sowie den im
Einklang damit erlassenen Maßnahmen nachkommt. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in
dem sich die Zweigniederlassung befindet, hat das Recht, die von der
Zweigniederlassung getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen und Änderungen zu
verlangen, die zwingend notwendig sind, um der zuständigen Behörde zu
ermöglichen, die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 2419, Ö 25, Õ 2721, und 2822,
25,
27 and 28 Ö dieser
Richtlinie und den Artikeln 13 bis 23 der Verordnung (EU) Nr. …/…
[MiFIR] Õ sowie den im
Einklang damit erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen und/oder
Aktivitäten der Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen. 98. Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats einer Wertpapierfirma, die in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassen ist und in seinem Hoheitsgebiet eine
Zweigniederlassung errichtet hat, in Wahrnehmung ihrer Pflichten und nach
Unterrichtung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats vor Ort
Ermittlungen in dieser Zweigniederlassung vornehmen kann. 109. Bei einer Änderung der nach Absatz 2 übermittelten Angaben teilt
die Wertpapierfirma der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese
Änderung mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mit. Die
zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats wird von der zuständigen Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls über diese Änderung in Kenntnis gesetzt. ê 2010/78/EU
Art. 6.12 (angepasst) ð neu 1110. Um eine kohärente
Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Die ESMA kann ð entwickelt ï Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der
Angaben entwickeln, die gemäß den
Absätzen 2, 4 und 109
zu übermitteln sind. ð Die ESMA legt diese Entwürfe
technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum [31. Dezember
2016] vor. ï Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards
gemäß Ö dem Verfahren
der Õ Artikel 10
bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses
Artikels zu gewährleisten, kann die ð 12. Die ï ESMA kann ð entwickelt ï nach den Absätzen 3 und 109
Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um
Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben
festzulegen. ð Die ESMA legt diese Entwürfe
technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum [31. Dezember
2016] vor. ï Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
die in Unterabsatz 13
genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. ê 2004/39/EG
(angepasst) ð neu Artikel 3833 Zugang zu geregelten Märkten 1. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass Wertpapierfirmen aus anderen Mitgliedstaaten, die zur
Ausführung von Kundenaufträgen oder zum Handel auf eigene Rechnung berechtigt
sind, auf eine der nachstehend genannten Arten Mitglied der in ihrem
Hoheitsgebiet ansässigen geregelten Märkte werden können oder zu diesen Märkten
Zugang haben: a) unmittelbar
durch Errichtung von Zweigniederlassungen in den Aufnahmemitgliedstaaten; b) in Fällen,
in denen die Handelsabläufe und -systeme des betreffenden Marktes für
Geschäftsabschlüsse keine physische Anwesenheit erfordern, durch
Fernmitgliedschaft in dem geregelten Markt oder Fernzugang zu diesem ohne im
Herkunftsmitgliedstaat des geregelten Marktes niedergelassen sein zu müssen. 2. Die Mitgliedstaaten
erlegen Wertpapierfirmen, die das Recht gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen,
in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen keine zusätzlichen rechtlichen
oder verwaltungstechnischen Auflagen auf. Artikel 3934 Zugang zu zentralen Gegenparteien,
Clearing- und Abrechnungssystemen sowie Recht auf Wahl eines Abrechnungssystems 1. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass Wertpapierfirmen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem
Hoheitsgebiet für den Abschluss von Geschäften mit Finanzinstrumenten oder die
Vorkehrungen zum Abschluss von Geschäften mit Finanzinstrumenten das Recht auf
Zugang zu zentralen Gegenparteien, Clearing- und Abrechnungssystemen haben. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass für
den Zugang dieser Wertpapierfirmen zu diesen Einrichtungen dieselben
nichtdiskriminierenden, transparenten und objektiven Kriterien gelten wie für
inländische Teilnehmer. Die Mitgliedstaaten beschränken die Nutzung dieser
Einrichtungen nicht auf Clearing und Abrechnung von Geschäften mit
Finanzinstrumenten, die auf einem geregelten Markt oder über ein MTF ð oder OTF ï in ihrem Hoheitsgebiet getätigt werden. 2. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass geregelte Märkte in ihrem Hoheitsgebiet allen ihren
Mitgliedern oder Teilnehmern das Recht auf Wahl des Systems einräumen, über das
die auf diesem geregelten Markt getätigten Geschäfte mit Finanzmarkinstrumenten
abgerechnet werden, vorausgesetzt,
dass Ö die folgenden
Bedingungen erfüllt sind Õ : (a)
die Verbindungen und Vereinbarungen zwischen
dem gewählten Abrechnungssystem und jedem anderen System oder jeder anderen
Einrichtung bestehen, die für eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung
des betreffenden Geschäfts erforderlich sind, und (b)
die für die Überwachung des geregelten Marktes
zuständige Behörde ist der
Auffassung ist, dass die technischen Voraussetzungen
für die Abrechnung der auf dem geregelten Markt getätigten Geschäfte durch ein
anderes Abrechnungssystem als das von dem geregelten Markt gewählte ein
reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte ermöglichen. Diese Beurteilung der für den geregelten Markt
zuständigen Behörde lässt die Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken als
Aufsichtsorgan von Abrechnungssystemen oder anderer Aufsichtsbehörden solcher
Systeme unberührt. Die zuständige Behörde berücksichtigt die von diesen Stellen
bereits ausgeübte Aufsicht, um unnötige Doppelkontrollen zu vermeiden. 3. Die Rechte der
Wertpapierfirmen gemäß den Absätzen 1 und 2 lassen das Recht der
Betreiber zentraler Gegenpartei-, Clearing- oder Wertpapierabrechnungssysteme,
aus berechtigten gewerblichen Gründen die Bereitstellung der angeforderten
Dienstleistungen zu verweigern, unberührt. Artikel 4035 Vereinbarungen mit einer zentralen
Gegenpartei und über Clearing und Abrechnung in Bezug auf MTF 1. Die Mitgliedstaaten
hindern Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, nicht
daran, mit einer zentralen Gegenpartei oder Clearingstelle und einem
Abwicklungssystem eines anderen Mitgliedstaats geeignete Vereinbarungen
über Clearing und/oder Abwicklung einiger oder aller Geschäfte, die
von Marktteilnehmern innerhalb ihrer Systeme getätigt werden, zu schließen. 2. Die zuständigen
Behörden von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern, die ein MTF betreiben,
dürfen die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle und/oder
eines Abwicklungssystems in einem anderen Mitgliedstaat nicht untersagen,
es sei denn, dies ist für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen
Funktionierens dieses geregelten Markts unumgänglich; die Bedingungen des Artikels 3934 Absatz 2
für den Rückgriff auf Abwicklungssysteme sind zu berücksichtigen. Zur Vermeidung unnötiger Doppelkontrollen
berücksichtigt die zuständige Behörde die von den nationalen Zentralbanken als
Aufsichtsorgan von Clearing- und Abwicklungssystemen oder anderen für
diese Systeme zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübte Überwachung und Aufsicht über das
Clearing- und Abwicklungssystem. ò neu KAPITEL IV Erbringung von
Dienstleistungen durch Drittlandfirmen Abschnitt 1 Erbringung von
Dienstleistungen durch Errichtung einer Zweigniederlassung Artikel 41
Errichtung einer
Zweigniederlassung 1. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Drittlandfirma, die plant über eine
Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet, Wertpapierdienstleistungen zu
erbringen oder Anlagetätigkeiten zusammen mit Nebentätigkeiten auszuüben, eine
vorherigen Zulassung der zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten in
Einklang mit den folgenden Voraussetzungen einholen müssen: (a)
Die Kommission hat einen
Beschluss in Einklang mit Absatz 3 angenommen; (b)
die Erbringung der
Dienstleistungen, für die die Drittlandfirma eine Zulassung beantragt,
unterliegt der Zulassung und der Beaufsichtigung in dem Drittland, in dem die
Firma ihren Sitz hat, und die beantragenden Firma ist ordnungsgemäß zugelassen;
das Drittland, in dem die Drittlandfirma ihren Sitz hat, steht nicht auf der
von der „Financial Action Task Force on Anti-Money Laundering and Terrorist
Financing” (Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung) aufgestellten Liste der nicht kooperativen Länder und
Gebiete; (c)
es bestehen
Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden in dem
betreffenden Mitgliedstaat und den zuständigen Aufsichtsbehörden des
Drittlandes, in dem die Firma ihren Sitz hat, in denen Bestimmungen zur
Regulierung des Informationsaustausches enthalten sind, um die Integrität des
Marktes zu erhalten und die Anleger zu schützen; (d)
der Zweigniederlassung
steht ein ausreichendes Anfangskapital zur freien Verfügung; (e)
eine oder mehrere
Personen sind zur Leitung der Zweigniederlassung bestellt und erfüllen die
Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 1; (f)
das Drittland, in dem die
Drittlandfirma ihren Sitz hat, hat mit dem Mitgliedstaat eine Vereinbarung
unterzeichnet, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Diese
Vereinbarung entspricht vollständig den Standards gemäß Artikel 26 des
OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und
Vermögen und gewährleistet einen wirksamen Informationsaustausch in
Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler
Steuervereinbarungen; (g)
die Firma hat eine
Mitgliedschaft in einem System für die Entschädigung der Anleger beantragt, das
in Einklang mit der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger
zugelassen oder anerkannt ist. 2. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Drittlandfirma, die die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten zusammen mit
Nebentätigkeiten für Kleinanleger in dem Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten
plant, eine Zweigniederlassung in der Europäischen Union errichten muss. 3. Die Kommission
kann einen Beschluss in Bezug auf ein Drittland in Einklang mit dem in
Artikel 95 genannten Verfahren annehmen, sofern die Rechts- und
Aufsichtsmechanismen dieses Drittlandes gewährleisten, dass die in diesem Drittland
zugelassenen Wertpapierfirmen rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die
den Anforderungen dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. …/… [MiFIR]
und der Richtlinie 2006/49/EG [Richtlinie über die angemessene
Eigenkapitalausstattung] sowie deren Durchführungsmaßnahmen gleichwertig sind,
und dass dieses Drittland eine gleichwertige auf Gegenseitigkeit beruhende
Anerkennung des Aufsichtsrahmens für Wertpapierfirmen gewährleistet, die in
Einklang mit dieser Richtlinie zugelassen sind. Der Aufsichtsrahmen
eines Drittlandes kann als gleichwertig angesehen werden, wenn dieser Rahmen
die folgenden Bedingungen erfüllt: (a)
Die Firmen, die in diesem
Drittland Wertpapierdienstleistungen erbringen und Anlagetätigkeiten ausüben,
unterliegen der Zulassung und einer fortlaufenden wirksamen Beaufsichtigung und
Durchsetzung; (b)
die Firmen, die in diesem
Drittland Wertpapierdienstleistungen erbringen und Anlagetätigkeiten ausüben,
unterliegen ausreichenden Eigenkapitalanforderungen und haben angemessene
Anforderungen an Aktionäre und Mitglieder ihres Leitungsorgans; (c)
die Firmen, die
Wertpapierdienstleistungen erbringen und Anlagetätigkeiten ausüben, unterliegen
angemessenen organisatorischen Anforderungen in dem Bereich der internen
Kontrollfunktionen; (d)
er gewährleistet Markttransparenz
und Marktintegrität, in dem ein Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften
und Marktmanipulation verhindert wird. 4. Nach der Annahme
des Beschlusses von der Kommission, in dem diese feststellt, dass die Rechts-
und Aufsichtsmechanismen des Drittlandes, in dem die Drittlandfirma zugelassen
ist, den in Absatz 3 festgelegten Anforderungen entsprechen, übermittelt
die in Absatz 1 genannte Drittlandfirma ihren Antrag der zuständigen
Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie eine Zweigniederlassung errichten
möchte. Artikel 42
Mitteilungspflicht Eine Drittlandfirma,
die eine Zulassung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die
Ausübung von Anlagetätigkeiten zusammen mit Nebentätigkeiten in dem
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats anstrebt, übermittelt der zuständigen
Behörde dieses Mitgliedstaats die folgenden Angaben: (a)
den Namen der für ihre
Beaufsichtigung in dem betreffenden Drittland verantwortlichen Behörde; falls
mehrere Behörden für die Beaufsichtigung verantwortlich sind, werden genaue
Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeitsbereiche gemacht; (b)
sämtliche relevanten
Firmenangaben (Name, Rechtsform, Firmensitz und Adresse, Mitglieder des
Leitungsorgans, relevante Aktionäre) und einen Geschäftsplan, in dem die
Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen
sowie die organisatorische Struktur der Zweigniederlassung angegeben sind,
einschließlich einer Beschreibung jeglicher Auslagerung wichtiger betrieblicher
Aufgaben an Dritte; (c)
die Namen der für die
Leitung der Zweigniederlassung verantwortlichen Personen und die entsprechenden
Unterlagen, um die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 9
Absatz 1 nachzuweisen; (d)
Angaben zu dem
Anfangskapital, das der Zweigniederlassung zur freien Verfügung steht. Artikel 43
Erteilung der Zulassung 1. Die zuständige
Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Drittlandfirma ihre Zweigstelle
errichten möchte, erteilt dieser nur eine Zulassung, wenn die folgenden
Bedingungen erfüllt sind: (a)
Die zuständige Behörde
ist davon überzeugt, dass die Bedingungen von Artikel 41 erfüllt sind; (b)
die zuständige Behörde
ist davon überzeugt, dass die Zweigniederlassung des Drittlandes in der Lage
ist, die Bestimmungen von Absatz 3 einzuhalten. Der Drittlandfirma
wird binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags
mitgeteilt, ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht. 2. Die in Einklang
mit Absatz 1 zugelassene Zweigniederlassung der Drittlandfirma kommt den
Verpflichtungen der Artikel 16, 17, 23, 24, 25, 27, 28 Absatz 1 und 30
dieser Richtlinie und der Artikel 13 bis 23 der Verordnung (EU)
Nr. …/… [MiFIR] sowie den in Einklang damit erlassenen Maßnahmen nach und
unterliegt der Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats,
in dem die Zulassung erteilt wurde. Die Mitgliedstaaten
sehen keine zusätzlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb einer
Zweigniederlassung in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen vor. Artikel 44
Erbringung von
Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat 1. Eine in Einklang
mit Artikel 43 zugelassene Drittlandfirma kann die unter die Zulassung
fallenden Dienstleistungen und Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union erbringen bzw. ausüben ohne dafür neue Zweigniederlassungen
errichten zu müssen. Zu diesem Zweck übermittelt sie der zuständigen Behörde
des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung ihren Sitz hat, folgende
Angaben: (a)
den Mitgliedstaat, in dem
sie beabsichtigt, ihre Tätigkeit auszuüben, (b)
einen Geschäftsplan, aus
dem insbesondere die beabsichtigten Wertpapierdienstleistungen oder
Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen hervorgehen, die sie in diesem
Mitgliedstaat beabsichtigt zu erbringen bzw. auszuüben. Die zuständige
Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle ihren Sitz hat, leitet diese
Angaben innerhalb eines Monats nach Erhalt an die in Einklang mit
Artikel 83 Absatz 1 als Kontaktstelle benannte zuständige Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats weiter. Die Drittlandfirma kann dann im
Aufnahmemitgliedstaat die jeweilige Dienstleistung bzw. die jeweiligen
Dienstleistungen erbringen. Bei einer Änderung
der nach Absatz 1 übermittelten Angaben teilt die Drittlandfirma der
zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung ihren
Sitz hat, diese Änderung mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung
schriftlich mit. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die
Zweigniederlassung ihren Sitz hat, setzt die zuständige Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats von diesen Änderungen in Kenntnis. Die Firma unterliegt
weiterhin der Beaufsichtigung des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung
in Einklang mit Artikel 43 ihren Sitz hat. 2. Die ESMA arbeitet
Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes festzulegen: (a)
die Mindestangaben der in
Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c genannten
Kooperationsvereinbarungen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden
des Mitgliedstaats, die einer Drittlandfirma eine Zulassung erteilen, in der
Lage sind, alle ihre Aufsichtsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie auszuüben; (b)
den genauen Inhalt des
Geschäftsplans gemäß Artikel 42 Buchstabe b; (c)
den Inhalt der Unterlagen
in Bezug auf die Leitung der Zweigniederlassung gemäß Artikel 42
Buchstabe c; (d)
die genauen Angaben in
Bezug auf das Anfangskapital, das der Zweigniederlassung zur freien Verfügung
steht gemäß Artikel 42 Buchstabe d. Die ESMA legt diese
Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum [XXX] vor. Der Kommission wird
die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Regulierungsstandards gemäß dem
Verfahren der Artikel 10
bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. 3. Die ESMA arbeitet
Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Standardformulare,
Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben und die Mitteilung
im Sinne dieser Absätze festzulegen. Die ESMA legt diese
Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum
[31. Dezember 2016] vor. Der Kommission wird
die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen
Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
zu erlassen. 4. Die Kommission
wird ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 94 Maßnahmen
zu erlassen, um die Kriterien festzulegen, nach denen beurteilt wird, ob der
Zweigniederlassung ausreichendes Anfangskapital zur freien Verfügung steht.
Dabei wird den von der Zweigniederlassung erbrachten Wertpapierdienstleistungen
oder ausgeübten Anlagetätigkeiten und der Art der Kunden, für die diese erbracht
bzw. ausgeübt werden, Rechnung getragen. Abschnitt 2 Registrierung und Entzug der Zulassung Artikel 45 Registrierung
Die Mitgliedstaaten
registrieren die in Einklang mit Artikel 41 zugelassenen Firmen. Das
Register ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die
Dienstleistungen oder Tätigkeiten, für deren Erbringung bzw. Ausübung die
Drittlandfirma zugelassen ist. Es wird regelmäßig aktualisiert. Jede Zulassung
wird der ESMA mitgeteilt. Die ESMA erstellt
ein Verzeichnis mit allen Drittlandfirmen, die für die Erbringung von
Dienstleistungen und die Ausübung von Tätigkeiten in der Europäischen Union
zugelassen sind. Es enthält Informationen über die Dienstleistungen oder
Tätigkeiten, für die die Drittlandfirma zugelassen ist, und wird regelmäßig
aktualisiert. Die ESMA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und
aktualisiert es regelmäßig. Artikel 46 Entzug der
Zulassung Die zuständige
Behörde, die eine Zulassung gemäß Artikel 43 erteilt hat, kann der
Drittlandfirma die Zulassung entziehen, wenn diese Drittlandfirma (a)
nicht binnen zwölf
Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder
in den sechs vorhergehenden Monaten keine Wertpapierdienstleistungen erbracht
oder Anlagetätigkeit ausgeübt hat, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat
sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor; (b)
die Zulassung aufgrund
falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat; (c)
die Voraussetzungen, auf
denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt; (d)
schwerwiegend und
systematisch gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen hat, die die
Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit einer Wertpapierfirma regeln und auf
Drittlandfirmen Anwendung finden; (e)
einen der Fälle erfüllt,
in denen das nationale Recht in Bezug auf Angelegenheiten, die außerhalb des
Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegen, den Entzug vorsieht. Jeder Entzug der
Zulassung wird der ESMA mitgeteilt. Der Entzug wird auf dem gemäß
Artikel 45 erstellten Verzeichnis über einen Zeitraum von fünf Jahren
veröffentlicht. ê 2004/39/EG TITEL III GEREGELTE MÄRKTE ê 2004/39/EG Artikel 4736 Zulassung und anwendbares Recht 1. Die Mitgliedstaaten
lassen nur diejenigen Systeme als geregelten Markt zu, die den Bestimmungen
dieses Titels genügen. Die Zulassung als geregelter Markt wird nur
erteilt, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass sowohl der
Marktbetreiber als auch die Systeme des geregelten Marktes zumindest den
Anforderungen dieses Titels genügen. Handelt es sich bei einem geregelten Markt um
eine juristische Person, die von einem anderen Marktbetreiber als dem
geregelten Markt selbst verwaltet oder betrieben wird, legen die
Mitgliedstaaten fest, welche der verschiedenen Verpflichtungen des
Marktbetreibers nach dieser Richtlinie von dem geregelten Markt und welche vom
Marktbetreiber zu erfüllen sind. Der Betreiber des geregelten Marktes stellt
alle Angaben, einschließlich eines Geschäftsplans, aus dem unter anderem die
Arten der in Betracht gezogenen Geschäfte und die Organisationsstruktur
hervorgehen, zur Verfügung, damit die zuständige Behörde prüfen kann, ob der
geregelte Markt bei der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen
getroffen hat, um seinen Verpflichtungen gemäß diesem Titel nachzukommen. 2. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass der Betreiber des geregelten Marktes die mit der
Organisation und dem Betrieb des geregelten Marktes zusammenhängenden Aufgaben
unter der Aufsicht der zuständigen Behörde wahrnimmt. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die geregelten Märkte regelmäßig
auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels hin überprüfen. Sie stellen
ferner sicher, dass die zuständigen Behörden überwachen, ob die geregelten
Märkte jederzeit die Voraussetzungen für die Erstzulassung nach diesem Titel
erfüllen. 3. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass der Marktbetreiber dafür verantwortlich ist, zu
gewährleisten, dass der geregelte Markt, den er verwaltet, den Anforderungen
dieses Titels genügt. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher,
dass der Marktbetreiber die Rechte wahrnehmen darf, die dem von ihm verwalteten
geregelten Markt durch diese Richtlinie zustehen. 4. Unbeschadet etwaiger
einschlägiger Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG unterliegt der nach
den Systemen des geregelten Marktes betriebene Handel dem öffentlichen Recht
des Herkunftsmitgliedstaats des geregelten Marktes. 5. Die zuständige Behörde
kann einem geregelten Markt die Zulassung entziehen, wenn dieser (a)
nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung
Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den sechs
vorhergehenden Monaten nicht tätig gewesen ist, es sei denn, der betreffende
Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor; (b)
die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder
auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat; (c)
die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung
beruhte, nicht mehr erfüllt; (d)
in schwerwiegender Weise systematisch gegen die
Bestimmungen zur Durchführung dieser Richtlinie verstoßen hat; (e)
einen der Fälle erfüllt, in denen das nationale
Recht den Entzug vorsieht. ê 2010/78/EU
Art. 6.13 6. Jeder Entzug der
Zulassung wird der ESMA mitgeteilt. ê 2004/39/EG Artikel 4837 Anforderungen an die Leitung des
geregelten Marktes 1. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte und den Betrieb
des geregelten Marktes tatsächlich leiten, gut beleumdet sein und über
ausreichende Erfahrung verfügen müssen, um eine solide und umsichtige
Verwaltung und Führung des geregelten Marktes zu gewährleisten. Die
Mitgliedstaaten schreiben dem Betreiber des
geregelten Marktes ferner vor, der zuständigen Behörde die Namen derjenigen,
die die Geschäfte und den Betrieb des geregelten Marktes tatsächlich leiten,
und nachfolgende personelle Veränderungen mitzuteilen. Die zuständige
Behörde verweigert die Genehmigung vorgeschlagener Änderungen, wenn
objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass sie die
solide und umsichtige Verwaltung und Führung des geregelten Marktes erheblich
gefährden. 2. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Zulassung eines geregelten
Marktes die Personen, die die Geschäfte und den Betrieb eines bereits gemäß
dieser Richtlinie zugelassenen geregelten Marktes tatsächlich leiten, als mit
den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen in Einklang stehend betrachtet werden. ò neu 1. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass sämtliche Mitglieder des Leitungsorgans
eines Marktbetreibers zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet sind,
ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass
die Mitglieder des Leitungsorgans insbesondere die folgenden Anforderungen
erfüllen: (a)
Sie widmen der
Wahrnehmung ihrer Funktionen ausreichend Zeit. Sie üben nicht gleichzeitig
mehrere Funktionen als eine der folgenden Kombinationen aus: i) eine Leitungsfunktion
mit zwei Aufsichtsfunktionen; ii) vier
Aufsichtsfunktionen; Leitungs- oder
Aufsichtsfunktionen innerhalb derselben Gruppe werden als eine einzige Funktion
betrachtet. Die zuständigen Behörden
können einem Mitglied des Leitungsorgans eines Marktbetreibers unter
Berücksichtigung der einzelnen Umstände sowie der Art, des Umfangs und der
Komplexität der Tätigkeiten der Wertpapierfirma gestatten, mehr Funktionen zu
kombinieren, als gemäß dem vorigen Unterabsatz erlaubt sind. (b)
Sie verfügen als Ganzes
über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die zum Verständnis der
Tätigkeiten auf dem geregelten Markt und insbesondere des mit diesen
Tätigkeiten verbundenen Hauptrisikos erforderlich sind. (c)
Sie handeln aufrichtig,
integer und unvoreingenommen, um die Entscheidungen des leitenden Managements
effektiv zu beurteilen und in Frage zu stellen. Die Mitgliedstaaten
verpflichten die Marktbetreiber, für die Einführung der Mitglieder des
Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung angemessene Ressourcen
einzusetzen. 2. Die
Mitgliedstaaten schreiben den Betreibern geregelter Märkte vor, einen
Nominierungsausschusses einzurichten, um die Einhaltung der Bestimmungen von
Absatz 1 zu prüfen und gegebenenfalls auf der Grundlage ihrer Beurteilung
Empfehlungen abzugeben. Der Nominierungsausschuss besteht aus Mitgliedern des
Leitungsorgans, die bei dem betreffenden Marktbetreiber keine Führungsaufgaben
wahrnehmen. Die zuständigen
Behörden können einen Marktbetreiber unter Berücksichtigung der Art, des
Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten von der Verpflichtung, einen
gesonderten Nominierungsausschuss einzurichten, ausnehmen. Ist das
Leitungsorgan nach nationalem Recht in keiner Weise an der Bestellung seiner
Mitglieder beteiligt, findet dieser Absatz keine Anwendung. 3. Die
Mitgliedstaaten verpflichten die Marktbetreiber, die Diversität als ein
Kriterium bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans zu berücksichtigen.
Die Marktbetreiber führen insbesondere unter Berücksichtigung der Größe ihres
Leitungsorgans eine Strategie zur Förderung der Diversität im Leitungsorgan in
Bezug auf Alter, Geschlecht, Ausbildung, Beruf und Herkunft ein. 4. Die ESMA arbeitet
Entwürfe für Regulierungsstandards aus, um Folgendes zu präzisieren: (a)
wie viel Zeit ein
Mitglied des Leitungsorgans für die Wahrnehmung seiner Funktionen aufwenden
muss, damit dies gegenüber den einzelnen Umständen sowie der Art, des Umfangs
und der Komplexität der Tätigkeiten des Marktbetreibers, denen die zuständigen
Behörden Rechnung tragen müssen, wenn sie einem Mitglied des Leitungsorgans
gestatten, mehr Funktionen zu kombinieren als nach Absatz 1
Buchstabe a erlaubt sind, als ausreichend anzusehen ist; (b)
über welche Kenntnisse,
Fähigkeiten und Erfahrungen das Leitungsorgan als Ganzes gemäß Absatz 1
Buchstabe b verfügen muss, damit dies als angemessen anzusehen ist; (c)
wie die in Absatz 1
Buchstabe c genannten Begriffe Aufrichtigkeit, Integrität und
Unvoreingenommenheit eines Mitglieds des Leitungsorgans zu verstehen sind; (d)
was unter angemessenen
personellen und finanziellen Ressourcen zu verstehen ist, die für die
Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung
eingesetzt werden müssen; (e)
was unter dem Begriff
Diversität zu verstehen ist, die bei der Auswahl der Mitglieder des
Leitungsorgans als Kriterium zu berücksichtigen ist. Die ESMA legt diese
Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum
[31. Dezember 2014] vor. Der Kommission wird
die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe
technischer Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. 5. Die
Mitgliedstaaten schreiben dem Betreiber des geregelten Marktes vor, der
zuständigen Behörde die Namen sämtlicher Mitglieder seines Leitungsorgans und
jede Änderung in dessen Zusammensetzung sowie alle anderen Informationen
mitzuteilen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Firma die Bestimmungen
der Absätze 1, 2 und 3 erfüllt. 6. Das Leitungsorgan
eines Marktbetreibers ist in der Lage sicherzustellen, dass der geregelte Markt
solide und umsichtig sowie auf eine Weise geführt wird, durch die die
Integrität des Marktes gefördert wird. Das Leitungsorgan
überwacht und überprüft regelmäßig die Wirksamkeit der Organisation des
geregelten Markts und unternimmt die erforderlichen Schritte, um etwaige Mängel
zu beseitigen. Die Mitglieder des
Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion haben einen angemessenen Zugang zu
den Informationen und Dokumenten, die für die Beaufsichtigung und Überwachung
der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung erforderlich sind. 7. Die zuständige
Behörde verweigert die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die
Personen, die die Geschäfte des geregelten Markts tatsächlich leiten sollen,
gut beleumdet sind oder über ausreichende Erfahrung verfügen, oder wenn
objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die
Geschäftsleitung der Firma deren wirksame, solide und umsichtige Führung sowie
die angemessene Berücksichtigung der Marktintegrität gefährden könnte. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass bei der Zulassung eines geregelten Markts davon
ausgegangen wird, dass die Personen, die die Geschäfte und den Betrieb eines
bereits in Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassenen
geregelten Markts tatsächlich leiten, die Anforderungen von Absatz 1
erfüllen. ê 2004/39/EG Artikel 4938 Anforderungen an Personen mit wesentlichem
Einfluss auf die Verwaltung des geregelten Marktes 1. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass die Personen, die direkt oder indirekt tatsächlich
wesentlichen Einfluss auf die Verwaltung des geregelten Marktes nehmen können,
die zu diesem Zweck erforderliche Eignung besitzen müssen. 2. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass der Betreiber des geregelten Marktes, a) der zuständigen Behörde Angaben zu den
Eigentumsverhältnissen des geregelten Marktes und/oder des Marktbetreibers,
insbesondere die Namen aller Parteien, die wesentlichen Einfluss auf seine
Geschäftsführung nehmen können, und die Höhe ihrer Beteiligung vorlegt und
diese Informationen veröffentlicht; b) die zuständige Behörde über jede
Eigentumsübertragung, die den Kreis derjenigen verändert, die wesentlichen
Einfluss auf die Führung des geregelten Marktes nehmen, unterrichtet und diese
Übertragung veröffentlicht. 3. Die zuständige Behörde
verweigert die Genehmigung vorgeschlagener Änderungen der Mehrheitsbeteiligung
des geregelten Marktes und/oder des Marktbetreibers, wenn objektive und
nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass sie die solide und
umsichtige Verwaltung des geregelten Marktes gefährden würden. Artikel 5039 Organisatorische Anforderungen Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der
geregelte Markt, a) Vorkehrungen trifft, mit denen sich
etwaige nachteilige Auswirkungen von Interessenkonflikten zwischen dem
geregelten Markt, seinen Eigentümern oder seinem Betreiber und dem
einwandfreien Funktionieren des geregelten Marktes auf den Betrieb des
geregelten Marktes oder seine Teilnehmer klar erkennen und regeln lassen, und
zwar insbesondere dann, wenn solche Interessenkonflikte die Erfüllung von
Aufgaben, die dem geregelten Markt von der zuständigen Behörde übertragen wurden,
behindern könnten; b) angemessen für die Verwaltung seiner
Risiken ausgestattet ist, angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung
aller für seinen Betrieb wesentlichen Risiken schafft und wirksame Maßnahmen
zur Begrenzung dieser Risiken trifft; c) Vorkehrungen für eine solide Verwaltung
der technischen Abläufe des Systems, einschließlich wirksamer Notmaßnahmen für
den Fall eines Systemzusammenbruchs trifft; d) transparente und nichtdiskretionäre
Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie
objektive Kriterien für eine effiziente Auftragsausführung festlegt; e) wirksame Vorkehrungen trifft, die einen
reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb seiner Systeme
ausgeführten Geschäfte erleichtern; f) bei der Zulassung und fortlaufend über
ausreichende Finanzmittel verfügt, um sein ordnungsgemäßes Funktionieren zu
erleichtern, wobei der Art und dem Umfang der an dem geregelten Markt
geschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen er
ausgesetzt ist, Rechnung zu tragen ist. ò neu Artikel 51 Belastbarkeit
der Systeme, Notfallsicherungen („circuit breakers”) und elektronischer Handel 1. Die
Mitgliedstaaten setzen voraus, dass ein geregelter Markt über wirksame Systeme,
Verfahren und Vorkehrungen verfügt, um sicherzustellen, dass seine
Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten für Spitzenvolumina
an Aufträgen und Mitteilungen verfügen, in der Lage sind, unter
Stressbedingungen auf den Märkten einen ordnungsgemäßen Handel zu
gewährleisten, vollständig geprüft sind, um zu gewährleisten, dass diese
Bedingungen erfüllt sind, und wirksamen Notfallvorkehrungen unterliegen, um im
Fall von unvorgesehenen Störungen in seinen Handelssystemen die Kontinuität
seines Geschäftsbetriebs zu gewährleisten. 2. Die
Mitgliedstaaten setzen voraus, dass ein geregelter Markt über wirksame Systeme,
Verfahren und Vorkehrungen verfügt, um Aufträge abzulehnen, die die im Voraus
festgelegten Grenzen für Volumina und Kurse überschreiten oder eindeutig
irrtümlich zustande kamen, und in der Lage ist, den Handel vorübergehend
einzustellen, wenn es kurzfristig zu einer erheblichen Preisbewegung bei einem
Finanzinstrument auf diesem Markt bzw. einem benachbarten Markt kommt, sowie in
Ausnahmefällen in der Lage ist, jedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu
berichtigen. 3. Die
Mitgliedstaaten setzen voraus, dass ein geregelter Markt über wirksame Systeme,
Verfahren und Vorkehrungen verfügt, um sicherzustellen, dass die
algorithmischen Handelssysteme keine marktstörenden Handelsbedingungen auf dem
Markt schaffen oder zu solchen beitragen, einschließlich Systeme zur Begrenzung
des Verhältnisses nicht ausgeführter Handelsaufträge zu Geschäften, die von
einem Mitglied oder Teilnehmer in das System eingegeben werden können, mit dem
Ziel das Auftragsaufkommen zu verlangsamen, wenn das Risiko besteht, dass seine
Systemkapazität erreicht wird, und die kleinstmögliche Tick-Größe zu begrenzen,
die auf dem Markt ausgeführt werden kann. 4. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein geregelter Markt, der einen direkten
elektronischen Zugang gestattet, über wirksame Systeme, Verfahren und
Vorkehrungen verfügt, um sicherzustellen, dass die Mitglieder oder Teilnehmer
solche Dienstleistungen nur erbringen dürfen, wenn es sich dabei um eine in
Einklang mit dieser Richtlinie zugelassene Wertpapierfirma handelt, dass
angemessene Kriterien in Bezug auf die Eignung der Personen festgelegt sind und
angewandt werden, die einen solchen Zugang erhalten können, und dass das
Mitglied oder der Teilnehmer die Verantwortung für Aufträge und Geschäfte
behält, die über diesen Dienst abgeschlossen werden. Die Mitgliedstaaten
schreiben auch vor, dass der geregelte Markt angemessene Standards in Bezug auf
Risikokontrollen und Schwellen für den Handel über einen solchen Zugang
festlegt und in der Lage ist, zwischen Aufträgen und Geschäften zu
unterscheiden, die von einer Person über einen direkten elektronischen Zugang
abgeschlossen werden und denen, die von Mitgliedern oder Teilnehmern ausgeführt
werden, und diese Aufträge und Geschäfte gegebenenfalls einzustellen. 5. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein
geregelter Markt gewährleistet, dass seine Bestimmungen über
Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen transparent, gerecht und
nichtdiskriminierend sind. 6. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass der geregelte Markt den zuständigen Behörden auf deren
Anfrage Daten in Bezug auf das Auftragsbuch zur Verfügung stellt bzw. den
zuständigen Behörden Zugang zu dem Auftragsbuch gibt, so dass diese in der Lage
sind, die Geschäfte zu überwachen. 7. Die
Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 94 in
Bezug auf die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen zu erlassen,
insbesondere, um: (a)
sicherzustellen, dass die
Handelssysteme eines geregelten Markts belastbar sind und über ausreichende
Kapazität verfügen; (b)
die Bedingungen
festzulegen, unter denen der Handel eingestellt werden soll, wenn es
kurzfristig zu einer erheblichen Preisbewegung bei einem Finanzinstrument auf
diesem Markt bzw. einem benachbarten Markt kommt; (c)
das größte und kleinste
Verhältnis nicht ausgeführter Handelsaufträge zu Geschäften festzulegen, das
von einem geregelten Markt angewandt werden kann, sowie die kleinstmögliche
Tick-Größe zu bestimmen, die angewandt werden sollte; (d)
Kontrollen für einen
direkten elektronischen Zugang einzuführen; (e)
sicherzustellen, dass
Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen gerecht und nichtdiskriminierend
sind. ê 2004/39/EG
(angepasst) è1 Berichtigung,
ABl. L 45, 16.2.2005, S. 18 è2 2008/10/EG
Art. 1.15(a) ð neu Artikel 5240 Zulassung von Finanzinstrumenten zum
Handel 1. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass geregelte Märkte über klare und transparente Regeln für die
Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel verfügen müssen. Diese Regeln gewährleisten, dass alle zum
Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstrumente fair,
ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und, im Falle übertragbarer
Wertpapiere, frei handelbar sind. 2. Bei Derivaten stellen
diese Regeln insbesondere sicher, dass die Ausgestaltung des Derivatgeschäfts
eine ordnungsgemäße Kursbildung sowie eine wirksame Abrechnung ermöglicht. 3. Zusätzlich zu den
Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 schreiben die Mitgliedstaaten dem
geregelten Markt vor, auf Dauer wirksame Vorkehrungen zur Prüfung zu treffen,
ob die Emittenten von übertragbaren Wertpapieren, die zum Handel an dem
geregelten Markt zugelassen sind, ihren gemeinschaftsrechtlichen
Verpflichtungen Ö nach dem
EU-Recht Õ bezüglich
erstmaliger, laufender oder punktueller Veröffentlichungsverpflichtungen
nachkommen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der
geregelte Markt Vorkehrungen trifft, die seinen Mitgliedern oder Teilnehmern
den Zugang zu den nach Gemeinschaftsrecht Ö EU-Recht Õ veröffentlichten
Informationen erleichtern. 4. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass geregelte Märkte die notwendigen Vorkehrungen treffen, um
die von ihnen zum Handel zugelassenen Finanzinstrumente regelmäßig auf
Erfüllung der Zulassungsanforderungen hin zu überprüfen. 5. Ein zum Handel an
einem geregelten Markt zugelassenes übertragbares Wertpapier kann in der Folge
auch ohne Zustimmung des Emittenten im Einklang mit den einschlägigen
Bestimmungen der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom è1 4. November 2003 ç betreffend den
Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren
Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie
2001/34/EG[55]
zum Handel an anderen geregelten Märkten zugelassen werden. Der geregelte Markt
unterrichtet den Emittenten darüber, dass seine Wertpapiere an dem betreffenden
geregelten Markt gehandelt werden. Der Emittent ist nicht verpflichtet, die
Angaben gemäß Absatz 3 dem geregelten Markt, der seine Wertpapiere ohne
seine Zustimmung zum Handel zugelassen hat, direkt zu übermitteln. 6. Um die einheitliche Anwendung der
Absätze 1 bis 5 zu gewährleisten, erlässt die Kommission è2 --- ç Durchführungsmaßnahmen
ð Die Kommission erlässt mittels
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 94 Maßnahmen ï, in denen (a)
die Eigenschaften verschiedener Kategorien von
Instrumenten festgelegt werden, die vom geregelten Markt bei der Prüfung der
Frage zu berücksichtigen sind, ob ein Instrument in einer Art und Weise ausgbegeben wurde, die
den Bedingungen des Absatzes 1 Unterabsatz 2 für die Zulassung zum
Handel in den von ihm betriebenen Marktsegmenten entspricht; (b)
die Vorkehrungen präzisiert werden, die der
geregelte Markt durchführen muss, damit davon ausgegangen wird, dass er seiner
Verpflichtung zur Prüfung, ob der Emittent eines übertragbaren Wertpapiers
seine gemeinschaftsrechtlichen
Verpflichtungen Ö nach dem
EU-Recht Õ bezüglich
erstmaliger, laufender oder punktueller Veröffentlichungsverpflichtungen
erfüllt; (c)
die Vorkehrungen präzisiert werden, die der
geregelte Markt gemäß Absatz 3 zu treffen hat, um seinen Mitgliedern oder
Teilnehmern den Zugang zu Informationen zu erleichtern, die gemäß den Auflagen
des Gemeinschaftsrechts
Ö EU-Rechts Õ veröffentlicht
wurden. ê 2008/10/EG
Art. 1.15(b) Die Maßnahmen
gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten
Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ê 2004/39/EG
(angepasst) ð neu Artikel 5341 Aussetzung des Handels und Ausschluss
von Instrumenten vom Handel 1. Unbeschadet des Rechts
der zuständigen Behörde gemäß Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe d und e50
Absatz 2 Buchstaben j und k, die
Aussetzung des Handels mit einem Instrument oder dessen Ausschluss vom Handel
zu verlangen, kann der Betreiber des geregelten Marktes den Handel mit einem
Finanzinstrument, das den Regeln des geregelten Marktes nicht mehr entspricht,
aussetzen oder dieses Instrument vom Handel ausschließen, sofern die
Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes durch eine
solche Maßnahme nicht erheblich geschädigt werden. Ungeachtet der
Möglichkeit der Betreiber geregelter Märkte die Betreiber anderer geregelter
Märkte direkt zu unterrichten, schreiben dDie
Mitgliedstaaten schreiben vor,
dass der Betreiber eines geregelten Marktes, der den Handel mit einem
Finanzinstrument aussetzt oder vom Handel ausschließt, seine Entscheidung
veröffentlicht ð , anderen geregelten Märkten, MTF und
OTF, die mit demselben Finanzinstrument handeln, mitteilt ï und der zuständigen Behörde die einschlägigen Informationen
übermittelt. Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden
anderer Mitgliedstaaten Ö darüber Õ . ð Die Mitgliedstaaten verlangen von
anderen geregelten Märkten, MTF und OTF, auf denen dasselbe Finanzinstrument
gehandelt wird, ebenfalls die Aussetzung oder den Ausschluss des betreffenden
Finanzinstruments vom Handel, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch
das Verschweigen von Informationen über den Emittenten oder das
Finanzinstrument bedingt ist, außer in den Fällen, in denen die Interessen der
Anleger oder die geordnete Funktionsweise des Marktes erheblich geschädigt
werden könnten. Die Mitgliedstaaten verlangen von den anderen geregelten
Märkten, MTF und OTF, ihre Entscheidung der zuständigen Behörde sowie allen
geregelten Märkten, MTF und OTF mitzuteilen, auf denen dasselbe
Finanzinstrument gehandelt wird, einschließlich einer Erklärung, falls
entschieden wurde, das Finanzinstrument nicht vom Handel auszusetzen oder
auszuschließen. ï ê 2010/78/EU
Art. 6.14 (angepasst) ð neu 2. Eine zuständige
Behörde, die für ein Finanzinstrument an einem oder mehreren geregelten Märkten
ð , MTF oder OTF ï die Aussetzung des Handels oder den Ausschluss vom Handel fordert,
veröffentlicht ihre Entscheidung unverzüglich und unterrichtet die ESMA und die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden der
anderen Mitgliedstaaten verlangen die Aussetzung des Handels mit dem
betreffenden Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel an dem geregelten
Markt, und MTF ð und OTF ï , die ihrer Zuständigkeit unterliegen, außer wenn die
Wahrscheinlichkeit besteht, dass Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße
Funktionieren des Binnenmarktes dadurch erheblich geschädigt werden. ò neu 3. Die ESMA arbeitet
Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um das Format und den
Zeitpunkt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilung und
Veröffentlichung zu bestimmen. Der Kommission wird
die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen
Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
zu erlassen. Die ESMA legt diese
Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum [XXX] vor. 4. Die Kommission
wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 94 zu erlassen, um
die Situationen aufzulisten, in denen gemäß den Absätzen 1 und 2 die
Interessen der Anleger und die geordnete Funktionsweise des Binnenmarktes
erheblich geschädigt würden, und um die Aspekte im Zusammenhang mit dem Verschweigen
von Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument nach
Absatz 1 festzulegen. Artikel 54 Zusammenarbeit
und Informationsaustausch mit geregelten Märkten 1. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Betreiber eines geregelten Markts die
Betreiber anderer geregelter Märkte, MTF und OTF unmittelbar über folgende
Umstände in Bezug auf Finanzinstrumente in Kenntnis setzt: (a)
marktstörende
Handelsbedingungen, (b)
eine Verhaltensweise, die
auf missbräuchliches Verhalten im Sinne der [add reference MAR] schließen
lassen könnte und (c)
Systemstörungen. 2. Die ESMA arbeitet
Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die besonderen Umstände
festzulegen, durch die eine Informationspflicht nach Absatz 1 bewirkt
wird. Die ESMA legt diese
Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum [] vor. Der Kommission wird
die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe
technischer Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. ê 2004/39/EG
(angepasst) ð neu Artikel 5542 Zugang zum geregelten Markt 1. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass der geregelte Markt auf Dauer transparente,
nichtdiskriminierende und auf objektiven Kriterien beruhende Regeln für die
Zugang zu dem geregelten Markt oder die Mitgliedschaft darin festlegt. 2. In diesen Regeln wird
festgelegt, welche Pflichten den Mitgliedern oder Teilnehmern erwachsen aus (a)
der Einrichtung und Verwaltung des geregelten
Marktes, (b)
den Regeln für die am Markt getätigten Geschäfte, (c)
den Standesregeln, zu deren Einhaltung die
Mitarbeiter der am Markt tätigen Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute
verpflichtet sind, (d)
den für andere Mitglieder oder Teilnehmer als
Wertpapierfirmen und Kreditinstitute gemäß Absatz 3 festgelegten
Bedingungen, (e)
den Regeln und Verfahren für das Clearing und die
Abrechnung der am geregelten Markt getätigten Geschäfte. 3. Geregelte Märkte
können als Mitglieder oder Teilnehmer Wertpapierfirmen, nach der
Richtlinie 2000/12/EG Ö 2006/48/EG Õ zugelassene
Kreditinstitute sowie andere Personen zulassen, die (a)
die ausreichend
gut beleumundet sindnotwendige Eignung besitzen, (b)
über ausreichende Fähigkeiten, und Kompetenzen Ö und Erfahrung
in Bezug auf Õ für
den Handel verfügen, (c)
über die gegebenenfalls
erforderlichen organisatorischen Grundlagen verfügen, (d)
über ausreichende Mittel
verfügen, um ihre Funktion auszufüllhren, wobei den etwaigen finanziellen
Vorkehrungen Rechnung zu tragen ist, die der geregelte Markt gegebenenfalls
getroffen hat, um die angemessene Abrechnung der Geschäfte zu gewährleisten. 4. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass Mitglieder und Teilnehmer in Bezug auf Geschäfte, die an
einem geregelten Markt geschlossen werden, den Verpflichtungen der
Artikel 2419,
Ö 25, Õ 2721 und 2822 nicht
nachkommen müssen. Allerdings müssen die Mitglieder und Teilnehmer des
geregelten Marktes die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 2419, Ö 25, Õ 2721 und 2822 in Bezug auf
ihre Kunden einhalten, wenn sie für diese Aufträge an einem geregelten Markt
ausführen. 5. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass die Regeln für den Zugang zu dem geregelten Markt oder die
Mitgliedschaft darin die direkte oder die Fernteilnahme von Wertpapierfirmen
und Kreditinstituten vorsehen. 6. Die Mitgliedstaaten
gestatten geregelten Märkten aus anderen Mitgliedstaaten ohne weitere
rechtliche oder verwaltungstechnische Auflagen, in ihrem Hoheitsgebiet
angemessene Systeme bereitzustellen, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern in
ihrem Hoheitsgebiet den Zugang zu diesen Märkten und den Handel an ihnen zu
erleichtern. ê 2010/78/EU
Art. 6.15 Der geregelte Markt teilt der zuständigen
Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats mit, in welchem Mitgliedstaat er
derartige Systeme bereitzustellen beabsichtigt. Die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats übermittelt diese Angaben innerhalb eines Monats dem
Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt derartige Systeme bereitstellen will.
Die ESMA kann nach dem Verfahren und unter den in Artikel 35 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Bedingungen den Zugang zu
diesen Informationen beantragen. ê 2004/39/EG
(angepasst) è1 2008/10/EG Art. 1.16(a) Die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats des geregelten Marktes übermittelt der zuständigen
Behörde des Aufnahmemitgliedstaats auf deren Ersuchen innerhalb einer
angemessenen Frist die Namen der Mitglieder oder Teilnehmer des im
Herkunftsmitgliedstaat niedergelassenen geregelten Marktes. 7. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass der Betreiber des geregelten Marktes der zuständigen
Behörde des geregelten Marktes regelmäßig das Verzeichnis der Mitglieder und
Teilnehmer des geregelten Marktes übermittelt. Artikel 5643 Überwachung der Einhaltung der Regeln
des geregeltes Marktes und anderer rechtlicher Verpflichtungen 1. Die Mitgliedstaaten
schreiben vor, dass geregelte Märkte auf Dauer wirksame Vorkehrungen und
Verfahren zur regelmäßigen Überwachung der Einhaltung ihrer Regeln durch ihre
Mitglieder und Teilnehmer festlegen. Geregelte Märkte überwachen die von ihren
Mitgliedern oder Teilnehmern innerhalb ihrer Systeme geschlossenen Geschäfte Ö und
Aufträge Õ , um Verstöße gegen
diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen oder Verhaltensweisen, die auf
Marktmissbrauch hindeuten könnten, zu erkennen. 2. Die Mitgliedstaaten
schreiben den Betreibern geregelter Märkte vor, der zuständigen Behörde des
geregelten Marktes schwerwiegende Verstöße gegen ihre Regeln oder marktstörende
Handelsbedingungen oder Verhaltensweisen, die auf Marktmissbrauch hindeuten
könnten, zu melden. Die Mitgliedstaaten schreiben dem Betreiber eines geregelten
Marktes ferner vor, der Behörde, die für die Ermittlung und Verfolgung von
Marktmissbrauch zuständig ist, die einschlägigen Informationen unverzüglich zu
übermitteln und sie bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über
die Systeme des geregelten Marktes und dessen Verfolgung in vollem Umfang zu
unterstützen. Artikel 44 Vorhandels-Transparenzvorschriften
für geregelte Märkte 1. Die
Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, dass geregelte Märkte die aktuellen
Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen
veröffentlichen, die über ihre Systeme für zum Handel zugelassene Aktien
mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass diese Informationen
der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und kontinuierlich während der üblichen
Geschäftszeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Geregelte Märkte
können Wertpapierfirmen, die ihre Aktienkurse gemäß Artikel 27
veröffentlichen müssen, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in
nichtdiskriminierender Weise Zugang zu den Systemen geben, die sie für die
Veröffentlichung der Informationen nach Unter-absatz 1 verwenden. 2. Die
Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden in den gemäß Absatz 3
festgelegten Fällen je nach Marktmodell oder Art und Umfang der Aufträge
geregelte Märkte von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Informationen
gemäß Absatz 1 ausnehmen können. Die zuständigen Behörden können
insbesondere bei Geschäften, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder dem betreffenden
Aktientyp ein großes Volumen aufweisen, von dieser Verpflichtung absehen. 3. Um die
einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, erlässt die
Kommissionè1 --- ç Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf a) die Bandbreite
der Geld- und Briefkurse oder Kursofferten bestimmter Market-maker sowie die
Markttiefe zu diesen Kursen, die zu veröffentlichen sind; b) Umfang oder Art der
Aufträge, bei denen gemäß Absatz 2 von der Veröffentlichung vor dem
Handel abgesehen werden kann; c) das Marktmodell,
für das gemäß Absatz 2 von der Veröffentlichung vor dem Handel abgesehen
werden kann, und insbesondere die Anwendbarkeit dieser Verpflichtung auf die
Handelsmethoden geregelter Märkte, die Geschäfte nach ihren Regeln unter
Bezugnahme auf Kurse abschließen, die außerhalb des geregelten Marktes oder
durch periodische Auktion gestellt werden. ê 2008/10/EG
Art. 1.16(b) Die Maßnahmen
gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten
Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ê 2004/39/EG è1 2008/10/EG Art. 1.17(a) Artikel 45 Nachhandels-Transparenzvorschriften
für geregelte Märkte 1. Die
Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, dass geregelte Märkte Kurs, Umfang
und Zeitpunkt der Geschäfte veröffentlichen, die in Bezug auf zum Handel
zugelassene Aktien abgeschlossen wurden. Die Mitgliedstaaten schreiben vor,
dass die Einzelheiten dieser Geschäfte zu angemessenen kaufmännischen
Bedingungen und soweit wie möglich auf Echtzeitbasis zu veröffentlichen sind. Geregelte Märkte können
Wertpapierfirmen, die gemäß Artikel 28 Einzelheiten ihrer Aktien-geschäfte
veröffentlichen müssen, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in
nicht-diskriminierender Weise Zugang zu den Systemen geben, die sie für die
Veröffentlichung der Informationen nach
Unterabsatz 1 verwenden. 2. Die
Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde geregelten Märkten
gestatten kann, die Einzelheiten von Geschäften je nach deren Art und Umfang zu
einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen. Die zuständigen Behörden können
eine verzögerte Veröffentlichung insbesondere bei Geschäften gestatten, die im
Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder
Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein geregelter Markt vorab die Genehmigung
der zuständigen Behörde zu vorgeschlagenen Vorkehrungen für die verzögerte
Veröffentlichung einholen muss und ferner, dass Marktteilnehmer und
Anlegerpublikum auf diese Vorkehrungen deutlich hingewiesen werden. 3. Um ein
effizientes und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte zu
gewähr-leisten und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2
sicherzustellen, erlässt die Kommissionè1 --- ç Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf: a) Umfang und Inhalt
der Angaben, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen; b) die
Voraussetzungen, unter denen ein geregelter Markt Angaben zu Geschäften zu
einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen darf, und die Kriterien, anhand
deren entschieden wird, bei welchen Geschäften aufgrund ihres Umfangs oder der
betroffenen Aktiengattung eine verzögerte Veröffentlichung zulässig ist. ê 2008/10/EG Art. 1.17(b) Die Maßnahmen
gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten
Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ê 2004/39/EG Artikel 5746 Vereinbarungen mit einer zentralen
Gegenpartei und über Clearing und Abrechnung 1. Die Mitgliedstaaten
hindern geregelte Märkte nicht daran, mit einer zentralen Gegenpartei oder
Clearingstelle und einem Abrechnungssystem eines anderen Mitgliedstaats
zweckmäßige Vereinbarungen über Clearing und/oder Abrechnung einiger oder aller
Geschäfte, die von Marktteilnehmern innerhalb ihrer Systeme getätigt werden, zu
schließen. 2. Die für einen
geregelten Markt zuständige Behörde darf die Nutzung einer zentralen
Gegenpartei, einer Clearingstelle und/oder eines Abwicklungssystems in
einem anderen Mitgliedstaat nicht untersagen, es sei denn, dies ist für die
Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses geregelten Markts
unumgänglich; die Bedingungen des Artikels 3439 Absatz 2 für den Rückgriff auf
Abwicklungssysteme sind zu berücksichtigen. Zur Vermeidung unnötiger Doppelkontrollen
berücksichtigt die zuständige Behörde die von den nationalen Zentralbanken als
Aufsichtsorgane von Clearing- und Abwicklungssystemen oder anderen für
diese Systeme zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübte Aufsicht über das
Clearing- und Abwicklungssystem. ê 2010/78/EU
Art. 6.16 Artikel 5847 Verzeichnis geregelter Märkte Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis
der geregelten Märkte, für die er der Herkunftsmitgliedstaat ist, und
übermittelt dieses Verzeichnis den übrigen Mitgliedstaaten und der ESMA. Die
gleiche Mitteilung erfolgt bei jeder Änderung dieses Verzeichnisses. Die ESMA
veröffentlicht ein Verzeichnis aller geregelten Märkte auf ihrer Website und
aktualisiert es regelmäßig. ò neu TITEL IV POSITIONSLIMITS UND -MELDUNG Artikel 59 Positionslimits 1. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die geregelten Märkte sowie die Betreiber
von MTF und OTF, die Warenderivate zum Handel zulassen oder mit diesen handeln,
Obergrenzen für die Zahl der Kontrakte verhängen, die jedes Mitglied oder jeder
Teilnehmer auf dem Markt über einen bestimmten Zeitraum eingehen kann, oder
alternative Regelungen mit gleichwertiger Wirkung einführen, wie ein
Positionsmanagement mit automatischen Prüfgrenzen, um (a)
die Liquidität zu
unterstützen, (b)
einen Marktmissbrauch zu
verhindern, (c)
zu geordneten
Preisbildungs- und Abrechnungsbedingungen beizutragen. Diese Obergrenzen
oder Regelungen sind transparent und nichtdiskriminierend, bestimmen die
Personen, für die sie gelten, sowie jegliche Ausnahmen und tragen der Art und
der Zusammensetzung der Marktteilnehmer sowie deren Nutzung der zum Handel
zugelassenen Kontrakte Rechnung. Sie legen eindeutige quantitative
Schwellenwerte fest, wie die maximale Zahl der Kontrakte, die Personen eingehen
können, und tragen dabei den Merkmalen des zugrunde liegenden Warenmarkts
Rechnung, einschließlich Produktions- und Verbrauchsmustern sowie Mustern für
die Beförderung zum Markt. 2. Die regulierten
Märkte, MTF und OTF informieren die zuständige Behörde über die Einzelheiten
der Obergrenzen oder Regelungen. Die zuständige Behörde leitet diese
Informationen an die ESMA weiter, die auf ihrer Website eine Datenbank mit
Zusammenfassungen der geltenden Obergrenzen oder Regelungen veröffentlicht und
regelmäßig aktualisiert. 3. Der Kommission
wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 94 zu
erlassen, um die Obergrenzen oder alternativen Regelungen für die Zahl der
Kontrakte, die eine Person über einen bestimmten Zeitraum eingehen kann, und
die erforderliche gleichwertige Wirkung der alternativen Regelungen in Einklang
mit Absatz 1 sowie die Voraussetzungen für eine Ausnahme festzulegen. Die
Obergrenzen oder alternativen Regelungen tragen den in Absatz 1 genannten
Bedingungen und den von den geregelten Märkten, MTF und OTF festgelegten
Obergrenzen Rechnung. Die in den delegierten Rechtsakten festgelegten
Obergrenzen oder alternativen Regelungen haben auch Vorrang vor jeglichen von
den zuständigen Behörden gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe g
dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen. 4. Die zuständigen
Behörden verhängen keine Obergrenzen oder alternativen Regelungen, die
restriktiver sind als die gemäß Absatz 3 angenommenen Obergrenzen oder
alternativen Regelungen, außer in Ausnahmefällen, wenn sie sachlich
gerechtfertigt und verhältnismäßig sind sowie der Liquidität des jeweiligen
Markts und der geordneten Funktionsweise des Markts Rechnung tragen. Diese
restriktiveren Obergrenzen oder alternativen Regelungen treten zunächst für
einen Zeitraum in Kraft, der sechs Monate ab dem Datum der Veröffentlichung auf
der Website der jeweiligen zuständigen Behörde nicht überschreitet. Sie können
in der Folge für jeweils weitere Zeiträume verlängert werden, die sechs Monate
nicht überschreiten dürfen, sofern die Gründe dafür weiterhin bestehen. Werden
sie nach Ablauf dieser sechs Monate nicht verlängert, treten sie automatisch
außer Kraft. Sollten die
zuständigen Behörden restriktivere Maßnahmen als die gemäß Absatz 3
angenommen Maßnahmen erlassen, teilen sie dies der ESMA mit. Dieser Mitteilung
ist eine Begründung für die restriktiveren Maßnahmen beigefügt. Die ESMA gibt
innerhalb von 24 Stunden eine Stellungnahme darüber ab, ob sie die
Maßnahme für die Bewältigung des Ausnahmefalls als erforderlich betrachtet. Die
Stellungnahme wird auf der Website der ESMA veröffentlicht. Werden von einer
zuständigen Behörde Maßnahmen ergriffen, die der Stellungnahme der ESMA
zuwiderlaufen, so veröffentlicht sie auf ihrer Website umgehend eine Bekanntmachung,
in der sie die Gründe für ihr Vorgehen vollständig darlegt. Artikel 60 Nach
Händlerkategorien aufgeschlüsselte Positionsmeldungen 1. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die geregelten Märkte, MTF und OTF, die
Warenderivate oder Emissionszertifikate bzw. Derivaten davon zum Handel
zulassen oder mit diesen handeln, (a)
einen wöchentlichen
Bericht mit den aggregierten Positionen, die von den unterschiedlichen
Händlerkategorien für die verschiedenen auf ihren Plattformen gehandelten
Finanzinstrumente gemäß Absatz 3 gehalten werden, veröffentlichen; (b)
der zuständigen Behörde
auf Anfrage eine vollständige Aufschlüsselung der Positionen jedes Mitglieds
oder Teilnehmers bzw. aller Mitglieder oder Teilnehmer auf dem Markt
übermitteln, einschließlich aller Positionen, die diese im Namen ihrer Kunden
halten. Die in Buchstabe a
festgelegte Verpflichtung findet nur Anwendung, wenn sowohl die Zahl der
Händler als auch ihre offenen Positionen in einem bestimmten Finanzinstrument
die Mindestschwelle überschreiten. 2. Um die in
Absatz 1 Buchstabe a genannte Veröffentlichung zu ermöglichen,
schreiben die Mitgliedstaaten den Mitgliedern und Teilnehmern geregelter
Märkte, MTF und OTF vor, dem jeweiligen Handelsplatz die Einzelheiten ihrer
Positionen in Echtzeit zu melden, einschließlich aller im Namen ihrer Kunden
gehaltenen Positionen. 3. Die Mitglieder,
Teilnehmer und ihre Kunden werden von dem geregelten Markt, MTF oder OTF als
Händler nach der Art ihrer Haupttätigkeit eingestuft, wobei jeder der folgenden
geltenden Zulassungen Rechnung getragen wird: (a)
Zulassung als
Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG oder als Kreditinstitut
im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG; (b)
Zulassung als Investmentfonds entweder ein Organismus
für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der
Richtlinie 2009/65/EG oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds im
Sinne der Richtlinie 2011/61/EG; (c)
Zulassung als sonstige
Finanzinstitute, einschließlich Versicherungsunternehmen oder
Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG und
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der
Richtlinie 2003/41/EG; (d)
Zulassung als
Handelsunternehmen; (e)
Zulassung als Betreiber
mit Einhaltungspflichten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, im Fall von
Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon. Die in Absatz 1
Buchstabe a genannten Berichte sollten die Zahl der Kauf- und
Verkaufspositionen nach Händlerkategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem
letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen jeder
Kategorie sowie die Anzahl der Händler in jeder Kategorie enthalten. 4. Die ESMA arbeitet
Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um das Format der in
Absatz 1 Buchstabe a genannten Berichte und den Inhalt der
Informationen, die in Einklang mit Absatz 2 zur Verfügung zu stellen sind,
zu bestimmen. Die ESMA legt diese
Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum [XXX] vor. Der Kommission wird
die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen
Durchführungsstandards gemäß dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Im Fall von
Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon berührt diese Meldung nicht die
Einhaltungspflichten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG
(Emissionshandelssystem). 5. Die Kommission
wird ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 94 Maßnahmen
zu erlassen, um die im letzten Unterabsatz von Absatz 1 genannten
Schwellen und die in Absatz 3 genannten Mitglieder-, Teilnehmer- oder
Kundenkategorien zu präzisieren. Die Kommission wird
ermächtigt, mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 95 Maßnahmen zu
erlassen, um vorzuschreiben, dass alle in Absatz 1 Buchstabe a
genannten Berichte der ESMA zu einem festgelegten wöchentlichen Zeitpunkt für
ihre zentralisierte Veröffentlichung übermittelt werden müssen. ò neu Titel V Datenbereitstellungsdienstleistungen Abschnitt 1 Zulassungsverfahren für
Datenbereitstellungsdienste (Data Reporting Services Providers) Artikel 61 Zulassungspflicht (1) Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Erbringung der in Anhang I
Abschnitt D aufgeführten Datenbereitstellungsdienstleistungen als übliche
berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der vorherigen Zulassung gemäß diesem
Abschnitt bedarf. Diese Zulassung wird von der gemäß Artikel 69 benannten
zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erteilt. (2) Abweichend von
Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten allen Marktbetreibern, die
Datenbereitstellungsdienstleistungen eines APA, eines CTP und eines ARM zu erbringen, sofern zuvor festgestellt
wurde, dass sie den Bestimmungen dieses Titels genügen. Derlei Dienstleistungen
sind in ihrer Zulassung eingeschlossen. (3) Die
Mitgliedstaaten registrieren sämtliche Datenbereitstellungsdienste. Das
entsprechende Register ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über
die Dienstleistungen, für die der Datenbereitstellungsdienst zugelassen ist. Es
wird regelmäßig aktualisiert. Jede Zulassung wird der ESMA mitgeteilt. Die ESMA erstellt
ein Verzeichnis sämtlicher Datenbereitstellungsdienste in der Union. Das
Verzeichnis enthält Informationen über die Dienstleistungen, für die der
Datenbereitstellungsdienst zugelassen ist, und wird regelmäßig aktualisiert.
Die ESMA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert
es regelmäßig. Hat eine zuständige
Behörde eine Zulassung gemäß Artikel 64 entzogen, so wird dies für einen
Zeitraum von fünf Jahren im Verzeichnis veröffentlicht. Artikel 62 Umfang der Zulassung (1) Der
Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass in der Zulassung die
Datenbereitstellungsdienstleistungen genannt werden, die der
Datenbereitstellungsdienst erbringen darf. Ein Datenbereitstellungsdienst, der
seine Tätigkeit um zusätzliche Datenbereitstellungsdienstleistungen erweitern
will, stellt einen Antrag auf Ausweitung seiner Zulassung. (2) Die Zulassung
ist in der gesamten Union gültig und gestattet einem
Datenbereitstellungsdienst, die Dienstleistungen, für die ihm eine Zulassung
erteilt wurde, in der gesamten Union zu erbringen. Artikel 63 Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung
von Anträgen auf Zulassung (1) Die zuständige
Behörde erteilt eine Zulassung erst dann, wenn ihr hinreichend nachgewiesen
wurde, dass der Antragsteller sämtliche Anforderungen der zur Umsetzung dieser
Richtlinie erlassenen Vorschriften erfüllt. (2) Der
Datenbereitstellungsdienst übermittelt sämtliche Informationen, einschließlich
eines Geschäftsplans, aus dem unter anderem die Art der geplanten
Dienstleistungen und der organisatorische Aufbau hervorgehen, damit die
zuständige Behörde sich davon überzeugen kann, dass der
Datenbereitstellungsdienst bei der Erstzulassung alle erforderlichen
Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen gemäß diesem Titel
nachzukommen. (3) Dem
Antragsteller wird binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen
Antrags mitgeteilt, ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht. (4) Die ESMA
arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes
festzulegen: (a)
die nach Absatz 2 an
die zuständige Behörde zu übermittelnden Informationen einschließlich des
Geschäftsplans; (b)
die Angaben, die die
Mitteilungen nach Artikel 65 Absatz 4 enthalten müssen. Die ESMA legt die in
Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards der
Kommission bis zum […] vor. Der Kommission wird
die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen
Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. (5) Die ESMA
arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Standardformulare,
Mustertexte und Verfahren für die Mitteilung oder Übermittlung von
Informationen nach Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 4 festzulegen. Die ESMA legt diese
Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission vor dem
[31. Dezember 2016] vor. Der Kommission wird
die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen
Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
zu erlassen. Artikel 64 Entzug der Zulassung Die zuständige
Behörde kann einem Datenbereitstellungsdienst die Zulassung entziehen, wenn
dieser (a)
nicht binnen zwölf
Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung
verzichtet oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine
Datenbereitstellungsdienstleistungen erbracht hat, es sei denn, der betreffende
Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor; (b)
die Zulassung aufgrund
falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat; (c)
die Voraussetzungen, auf
denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt; (d)
in schwerwiegender Weise
systematisch gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen hat. Artikel 65 Anforderungen an das Leitungsorgan des
Datenbereitstellungsdienstes (1) Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass sämtliche Mitglieder des Leitungsorgans
eines Datenbereitstellungsdienstes zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet
sind, ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Das Leitungsorgan
verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des
Datenbereitstellungsdienstes notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Erfahrungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Mitglied des
Leitungsorgans aufrichtig, integer und unvoreingenommen handelt, um die
Entscheidungen des leitenden Managements effektiv zu beurteilen und in Frage zu
stellen. Beantragt ein
Marktbetreiber die Zulassung für den Betrieb eines APA, eines CTP oder eines
ARM und handelt es sich bei den Mitgliedern des Leitungsorgans des APA, des CTP
oder des ARM um dieselben Personen wie die Mitglieder des Leitungsorgans des
geregelten Marktes, so wird davon ausgegangen, dass diese Personen die
Anforderungen des Unterabsatzes 1 erfüllen. (2) Die ESMA
arbeitet Leitlinien für die Beurteilung der in Absatz 1 beschriebenen
Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans aus, wobei den verschiedenen von
ihnen wahrgenommenen Aufgaben und Funktionen Rechnung getragen wird. (3) Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Datenbereitstellungsdienst der
zuständigen Behörde sämtliche Mitglieder seines Leitungsorgans und jede
Veränderung in dessen Zusammensetzung sowie alle anderen Informationen
mitteilt, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Unternehmen den in
Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht. (4) Das
Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes ist in der Lage,
sicherzustellen, dass das Unternehmen solide und umsichtig sowie auf eine Weise
geführt wird, durch die die Integrität des Marktes und die Interessen seiner
Kunden gefördert werden. (5) Die zuständige
Behörde verweigert die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die
Person oder die Personen, die die Geschäfte des Datenbereitstellungsdienstes
tatsächlich leiten wird/werden, gut beleumundet ist/sind, oder wenn objektive
und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die vorgeschlagenen
Veränderungen in der Geschäftsleitung des Dienstes dessen solide und umsichtige
Führung sowie die angemessene Berücksichtigung der Kundeninteressen und der
Marktintegrität gefährden könnten. Abschnitt 2 Bedingungen für genehmigte
Veröffentlichungssysteme (Approved Publication Arrangements/APA) Artikel 66 Organisatorische Anforderungen (1) Der
Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass ein APA über angemessene Grundsätze
und Vorkehrungen verfügen muss, um die nach den Artikeln 19 und 20 der
Verordnung (EU) Nr. …/… [MiFIR] vorgeschriebenen Informationen zu
angemessenen kaufmännischen Bedingungen und so weit wie technisch möglich auf
Echtzeitbasis veröffentlichen zu können. Die Informationen werden 15 Minuten
nach Veröffentlichung eines Geschäfts kostenlos zur Verfügung gestellt. Der
Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass das APA in der Lage sein muss,
derartige Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten,
die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden
Informationen in einem Format sicherstellt, das die Konsolidierung der Daten
mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtert. (2) Der
Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet das APA, wirksame administrative Vorkehrungen
zu treffen und beizubehalten, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu
vermeiden. (3) Der
Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet das APA, solide Sicherheitsmechanismen
einzurichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der
Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption
und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern noch nicht
veröffentlichter Informationen zu verhindern. Das APA verfügt allzeit über
ausreichende Mittel und über Ausweichsysteme, um seine Dienste jederzeit
anbieten und aufrechterhalten zu können. (4) Der
Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass das APA über Systeme verfügen muss,
die effektiv imstande sind, Handelsauskünfte auf Vollständigkeit zu prüfen,
Auslassungen und offensichtliche Fehler zu erkennen und bei derlei fehlerhaften
Auskünfte eine Neuübermittlung anzufordern. (5) Um eine
kohärente Harmonisierung von Absatz 1 zu gewährleisten, arbeitet die ESMA
Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um gemeinsame Formate, Datenstandards
und technische Vorkehrungen festzulegen, die die Konsolidierung der
Informationen im Sinne von Absatz 1 erleichtern. Die ESMA legt die in
Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards der
Kommission bis zum […] vor. Der Kommission wird
die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen
Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. (6) Der Kommission
wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 94 delegierte Rechtsakte zu
erlassen, in denen präzisiert wird, was im Zusammenhang mit der
Veröffentlichung von Informationen im Sinne von Absatz 1 unter
angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu verstehen ist. (7) Der Kommission
wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 94 delegierte Rechtsakte zu
erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: (a)
die Mittel und Wege, mit
denen ein APA die in Absatz 1 genannte Informationspflicht erfüllen kann; (b)
der Inhalt der gemäß
Absatz 1 veröffentlichten Informationen. Abschnitt 3 Bedingungen für Anbieter
konsolidierter Datenticker (Consolidated Tape Providers/CTP) Artikel 67 Organisatorische Anforderungen (1) Der
Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass ein CTP über angemessene Grundsätze
und Vorkehrungen verfügen muss, um die gemäß den Artikeln 5 und 19 der
Verordnung (EU) Nr. …/… [MiFIR] veröffentlichten Informationen zu erheben,
sie zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und
die Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen
und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stellen,
wobei zumindest folgende Einzelheiten zur Verfügung zu stellen sind: (a)
Kennung des
Finanzinstruments; (b)
Kurs, zu dem das Geschäft
abgeschlossen wurde; (c)
Volumen des Geschäfts; (d)
Zeitpunkt des Geschäfts; (e)
Zeitpunkt, zu dem das
Geschäft gemeldet wurde; (f)
Kurszusatz des Geschäfts; (g)
Handelsplatz, an dem das
Geschäft ausgeführt wurde, oder andernfalls der Code „OTC“; (h)
sofern anwendbar, ein
Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag. Die Informationen
werden 15 Minuten nach Veröffentlichung eines Geschäfts kostenlos zur
Verfügung gestellt. Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass der CTP in
der Lage sein muss, derartige Informationen effizient und kohärent in einer
Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den
betreffenden Informationen in einem Format sicherstellt, das für die
Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar ist. (2) Der
Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass ein CTP über angemessene Grundsätze
und Vorkehrungen verfügen muss, um die gemäß den Artikeln 9 und 20 der
Verordnung (EU) Nr. …/… [MiFIR] veröffentlichten Informationen zu erheben,
sie zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und die
folgenden Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen
Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu
stellen, wobei zumindest folgende Einzelheiten zur Verfügung zu stellen sind: (a)
Kennung oder
kennzeichnende Merkmale des Finanzinstruments; (b)
Kurs, zu dem das Geschäft
abgeschlossen wurde; (c)
Volumen des Geschäfts; (d)
Zeitpunkt des Geschäfts; (e)
Zeitpunkt, zu dem das
Geschäft gemeldet wurde; (f)
Kurszusatz des Geschäfts; (g)
Handelsplatz, an dem das
Geschäft ausgeführt wurde, oder andernfalls der Code „OTC“; (h)
sofern anwendbar, ein
Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag. Die Informationen
werden 15 Minuten nach Veröffentlichung eines Geschäfts kostenlos zur
Verfügung gestellt. Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass der CTP in
der Lage sein muss, derartige Informationen effizient und kohärent in einer
Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den
betreffenden Informationen in allgemein anerkannten Formaten sicherstellt, die
interoperabel und für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar sind. (3) Der
Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den CTP, sicherzustellen, dass die
bereitgestellten Daten zumindest von den geregelten Märkten, den MTF, den OTF
und den APA und für die in delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 8
Buchstabe c festgelegten Finanzinstrumente konsolidiert werden. (4) Der
Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den CTP, wirksame administrative
Vorkehrungen zu treffen und beizubehalten, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Insbesondere behandelt ein Marktbetreiber oder ein APA, der bzw. das auch einen
konsolidierten Datenticker anbietet, alle erhobenen Informationen auf
nichtdiskriminierende Weise und trifft auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um
unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen. (5) Der
Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den CTP, solide Sicherheitsmechanismen
einzurichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der
Informationsübermittlungswege zu gewährleisten und das Risiko der Datenkorruption
und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren. Der Herkunftsmitgliedstaat
verpflichtet den CTP, allzeit ausreichende Mittel vorzuhalten und
Ausweichsysteme einzurichten, um seine Dienste jederzeit anbieten und
aufrechterhalten zu können. (6) Um eine
kohärente Harmonisierung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, arbeitet
die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Datenstandards und
–formate für die gemäß den Artikeln 5, 9, 19 und 20 der Verordnung (EU)
Nr. …/… [MiFIR] zu veröffentlichenden Informationen, einschließlich
Instrumentenkennung, Kurs, Menge, Zeitpunkt, Kurszusatz, Handelsplatzkennung
und Hinweise auf besondere Bedingungen, denen das Geschäft unterlag, sowie
technische Vorkehrungen festzulegen, die eine effiziente und kohärente
Verbreitung der Informationen in einer Weise fördern, die ihre leichte
Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für die Marktteilnehmer im Sinne der
Absätze 1 und 2 fördert, wobei auch auf zusätzliche, die Effizienz des
Marktes erhöhende Dienstleistungen hingewiesen wird, die der CTP erbringen
könnte. Die ESMA übermittelt
die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards
der Kommission bis zum […] für die gemäß den Artikeln 5 und 19 der
Verordnung (EU) Nr. …/… [MiFIR] zu veröffentlichenden Informationen und
bis zum […] für die gemäß den Artikeln 9 und 20 der Verordnung (EU)
Nr. …/… [MiFIR] veröffentlichten Informationen. Der Kommission wird
die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen
Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. (7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
gemäß Artikel 94 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen präzisiert
wird, was im Zusammenhang mit der Zugänglichmachung von Datenströmen im Sinne
der Absätze 1 und 2 unter angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu
verstehen ist. (8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
gemäß Artikel 94 delegierte Rechtsakte bezüglich Maßnahmen zu erlassen, in
denen Folgendes festgelegt wird: (a)
die Mittel und Wege, mit
denen der CTP die in den Absätzen 1 und 2 genannte Informationspflicht
erfüllen kann; (b)
der Inhalt der gemäß den
Absätzen 1 und 2 veröffentlichten Informationen; (c)
die Handelsplätze und APA
sowie die Finanzinstrumente, für die Daten im Datenstrom zur Verfügung zu
stellen sind; (d)
andere Mittel und Wege,
um sicherzustellen, dass die von verschiedenen CTP veröffentlichten Daten
kohärent sind und eine umfassende Einordnung und Herstellung von Querverweisen
zu ähnlichen Daten aus anderen Quellen ermöglichen. Abschnitt 4 Bedingungen für genehmigte
Meldemechanismen (Approved Reporting Mechanisms/ARM) Organisatorische Anforderungen Artikel 68 1. Der
Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass ein ARM über angemessene Grundsätze
und Vorkehrungen verfügen müssen, um die nach Artikel 23 der Verordnung
(EU) Nr. …/… [MiFIR] vorgeschriebenen Informationen so schnell wie
möglich, spätestens jedoch bei Geschäftsschluss am folgenden Arbeitstag zu
melden. Diese Informationen werden gemäß den Anforderungen des Artikels 23
der Verordnung (EU) Nr. …/… [MiFIR] zu angemessenen kaufmännischen
Bedingungen gemeldet. 2. Der
Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den ARM, wirksame administrative
Vorkehrungen zu treffen und beizubehalten, um Interessenkonflikte mit seinen
Kunden zu verhindern. 3. Der
Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den ARM, solide Sicherheitsmechanismen
einzurichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der
Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption
und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern noch nicht
veröffentlichter Informationen zu verhindern. Der Herkunftsmitgliedstaat
verpflichtet den ARM, allzeit ausreichende Ressourcen vorzuhalten und
Ausweichsysteme einzurichten, um seine Dienste jederzeit anbieten und
aufrechterhalten zu können. 4. Der
Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den ARM, Systeme einzurichten, die effektiv
imstande sind, Geschäftsmeldungen auf Vollständigkeit zu prüfen, Auslassungen
und offensichtliche Fehler zu erkennen und bei derlei fehlerhaften Meldungen
eine Neuübermittlung anzufordern. 5. Die Kommission kann gemäß Artikel 34
delegierte Rechtsakte erlassen, in denen präzisiert wird, was im Zusammenhang
mit der Meldung von Informationen im Sinne von Absatz 1 unter angemessenen
kaufmännischen Bedingungen zu verstehen ist. ê 2004/39/EG TITEL VIIV ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN KAPITEL I BENENNUNG, BEFUGNISSE, UND RECHTSBEHELFE Artikel 6948 Benennung der zuständigen Behörden ê 2010/78/EU Art.
6.17(a) ð neu 1. Jeder Mitgliedstaat
benennt die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der verschiedenen
Aufgaben gemäß den einzelnen Bestimmungen ð der Verordnung (EU) Nr. …/…
(MiFIR) und ï dieser Richtlinie verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
den Namen der für die Wahrnehmung dieser Aufgaben verantwortlichen zuständigen
Behörden sowie jede etwaige Aufgabenteilung mit. ê 2004/39/EG (angepasst) 2. Unbeschadet der
Möglichkeit, in den in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 16
Absatz 3, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 4 ausdrücklich
genannten Fällen anderen Stellen Aufgaben zu übertragen, muss es sich bei den
zuständigen Behörden im Sinne von Absatz 1 um staatliche Stellen handeln. Eine Übertragung von Aufgaben auf andere
Stellen als die Behörden gemäß Absatz 1 darf weder mit der Ausübung der
Staatsgewalt noch einem Ermessensspielraum bei Entscheidungen verbunden sein. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden vor einer
Übertragung durch zweckmäßige Vorkehrungen sicherstellen, dass die Stelle, der
Aufgaben übertragen werden sollen, über die notwendigen Kapazitäten und Mittel
verfügt, um diese tatsächlich wahrnehmen zu können, und dass eine Übertragung
nur stattfindet, wenn eine klar definierte und dokumentierte Regelung für die
Wahrnehmung übertragener Aufgaben existiert, in der die Aufgaben und die
Bedingungen für ihre Wahrnehmung dargelegt sind. Zu diesen Bedingungen gehört
eine Klausel, die die betreffende Stelle verpflichtet, so zu handeln und
organisiert zu sein, dass Interessenkonflikte vermieden werden und die in
Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erhaltenen Informationen nicht in
unredlicher Weise oder zur Verhinderung des Wettbewerbs verwendet werden. In jedem Fall sind die
Die gemäß Absatz 1
benannte(n) zuständige(n) Behörde(n) sind
in letzter Instanz für die Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie und der
zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen zuständig. ê 2010/78/EU Art.
6.17(b) Die Mitgliedstaaten unterrichten die
Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
über jede Regelung, die im Hinblick auf eine Delegierung von Aufgaben getroffen
wurde, sowie über die genauen Bedingungen dieser Delegierung. ê 2010/78/EU Art.
6.17(c) 3. Die ESMA
veröffentlicht ein Verzeichnis der zuständigen Behörden im Sinne der
Absätze 1 und 2 auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig. ê 2004/39/EG (angepasst) ð neu Artikel 7049 Zusammenarbeit zwischen Behörden ein
und desselben Mitgliedstaats Benennt ein Mitgliedstaat für die Durchsetzung
einer Bestimmung dieser Richtlinie mehr als eine zuständige Behörde, so müssen
die jeweiligen Aufgaben klar abgegrenzt werden und die betreffenden Behörden
eng zusammenarbeiten. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass eine
solche Zusammenarbeit auch zwischen den im Sinne dieser Richtlinie zuständigen
Behörden und den in diesem Mitgliedstaat für die Überwachung der
Kreditinstitute, sonstigen Finanzinstitute, Pensionsfonds, OGAW, Versicherungs-
und Rückversicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen zuständigen
Behörden stattfindet. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die
zuständigen Behörden untereinander alle Informationen austauschen, die für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten wesentlich oder von Belang
sind. Artikel 7150 Befugnisse der zuständigen Behörden 1. Die zuständigen
Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen
Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Sie üben diese
Befugnisse innerhalb der Grenzen ihres nationalen Rechts entweder (a)
direkt; oder (b)
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder (c)
in eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von
Aufgaben auf Stellen, denen gemäß Artikel 6948
Absatz 2 Aufgaben übertragen wurden, oder (d)
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden
aus. (2) Die Befugnisse gemäß
Absatz 1 werden in Einklang mit dem nationalen Recht ausgeübt und umfassen
zumindest das Recht, (a)
Unterlagen aller Art einzusehen Ö, die für die
Ausführung der Überwachungsaufgaben von Belang wären, Õ und Kopien von ihnen
zu erhalten, (b)
von jeder Person Auskünfte zu verlangen und, falls
notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen, (c)
Ermittlungen vor Ort durchzuführen, (d)
bereits existierende
Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern, ð die sich im Besitz von Wertpapierfirmen
befinden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass derlei Aufzeichnungen, die
mit dem Gegenstand der Ermittlung in Zusammenhang stehen, für den Nachweis
eines Verstoßes der Wertpapierfirma gegen die Verpflichtungen aus dieser
Richtlinie von Belang sein könnten; diese Aufzeichnungen dürfen jedoch nicht
den Inhalt der Mitteilung betreffen, auf die sie sich beziehen; ï e) vorzuschreiben, dass
Praktiken, die gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften
verstoßen, unterbunden werden; f) das Einfrieren und/oder
die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verlangen, e)g) ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu
verlangen, f)h) von den Wirtschaftsprüfern zugelassener Wertpapierfirmen und geregelter
Märkte die Erteilung von Auskünften zu verlangen, i) jede Maßnahme zu
erlassen, um zu gewährleisten, dass zugelassene Wertpapierfirmen und geregelte Märkte weiterhin den rechtlichen Anforderungen
genügen, j) die Aussetzung des
Handels mit einem Finanzinstrument zu verlangen, k) den Ausschluss eines
Finanzinstruments vom Handel zu verlangen, unabhängig davon, ob dieser auf
einem geregelten Markt oder über ein anderes
Handelssystem stattfindet, g)l) eine Sache
zwecks strafrechtlicher Verfolgung an ein Gericht zu verweisen, h)m) Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder
Sachverständige vornehmen zu lassen,. i) von jeder Person Informationen,
einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, über Volumen und Zweck einer
mittels eines Derivats eingegangenen Position oder Forderung sowie über alle
Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt zu verlangen. (3) Setzt die
Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen
nach Absatz 2 Buchstabe d nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung
voraus, so wird diese beantragt. Die Genehmigung kann auch vorsorglich
beantragt werden. (4) Die Verarbeitung
personenbezogener Daten, die bei der Ausübung der Überwachungs- und
Ermittlungsbefugnisse gemäß diesem Artikel erhoben werden, erfolgt gemäß der
Richtlinie 95/46/EG. ò neu Artikel 72 Den
zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellende rechtliche Mittel 1. Die zuständigen
Behörden werden mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen
aufsichtrechtlichen Mitteln ausgestattet. Sie machen innerhalb der Grenzen ihres
nationalen Rechts von diesen Mitteln Gebrauch, um (a)
zu verlangen, dass
Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. …/… [MiFIR] und den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen
Vorschriften zuwiderlaufen, eingestellt und von einer Wiederholung dieser
Praktiken und Verhaltensweisen abgesehen wird; (b)
das Einfrieren und/oder
die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verlangen, (c)
Maßnahmen beliebiger Art
zu erlassen, um sicherzustellen, dass Wertpapierfirmen und geregelte Märkte
weiterhin den rechtlichen Anforderungen genügen, (d)
die Aussetzung des
Handels mit einem Finanzinstrument zu verlangen, (e)
den Ausschluss eines
Finanzinstruments vom Handel zu verlangen, unabhängig davon, ob dieser auf
einem geregelten Markt oder über ein anderes Handelssystem stattfindet, (f)
von jeder Person, die
gemäß Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe i Informationen erteilt hat,
zu verlangen, dass sie anschließend Schritte unternimmt, um das Volumen der
Position oder Exponierung zu verringern; (g)
die Möglichkeiten jeder
Person oder Personengruppe einzuschränken, eine warenunterlegte Derivatposition
einzugehen, unter anderem durch Verhängung diskriminierungsfreier Obergrenzen
für Positionen oder für die Zahl derartiger Derivatkontrakte je Basiswert, die
eine bestimmte Personengruppe innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehen
kann, wenn dies notwendig ist, um die Integrität und die geordnete
Funktionsweise der betroffenen Märkte sicherzustellen; (h)
öffentliche
Bekanntmachungen abzugeben. ê 2004/39/EG ð neu Artikel 7351 Verwaltungssanktionen 1. Unbeschadet der
Verfahren für den Entzug der Zulassung oder des Rechts der Mitglied-staaten,
strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sorgen Diedie
Mitgliedstaaten sorgen entsprechend ihrem nationalen Recht
dafür, dass ð ihre zuständigen Behörden ï bei Verstößen ð gegen die Verordnung (EU) Nr. …/…
(MiFIR) oder ï gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften ð einzelstaatlichen Vorschriften ï gegen die verantwortlichen Personen,
geeignete Verwaltungsð sanktionen und ï -maßnahmen ergriffen oder im Verwaltungsverfahren zu
erlassende Sanktionen verhängt
werden ð können, und sorgen dafür, dass sie
angewandt werden. ïDie Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Maßnahmen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sind. (2) Die
Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Unterlassung der Zusammen-arbeit
in einem Ermittlungsverfahren nach Artikel 50 zu verhängen sind. ò neu 2. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn Verpflichtungen für Wertpapierfirmen
und Marktbetreiber gelten, im Falle eines Verstoßes Verwaltungssanktionen und
-maßnahmen gegen die Mitglieder des Leitungsorgans der Wertpapierfirmen und
Marktbetreiber sowie gegen jede andere natürliche oder juristische Person
verhängt werden können, die nach nationalem Recht für den Verstoß
verantwortlich ist. ê 2004/39/EG 3. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die
zuständige Behörde jede Maßnahme oder Sanktion, die bei einem Verstoß gegen die
nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verhängt wird, bekannt machen
kann, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht
ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden
zufügt. ê 2010/78/EU Art.
6.18 (angepasst) 3.(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung
von Informationen über alle gemäß Absatz 1 und 2 ergriffenen
Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen. 4.(5) Hat die zuständige Behörde eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion
der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig darüber. 5.(6) Wenn eine veröffentliche Sanktion eine Wertpapierfirma betrifft, die
nach der vorliegenden Richtlinie zugelassen ist, macht die ESMA einen Vermerk
über die veröffentlichte Sanktion im Register der Wertpapierfirmen, der gemäß
Artikel 5 Absatz 3 erstellt worden ist. ò neu Artikel 74 Öffentliche
Bekanntmachung von Sanktionen Die Mitgliedstaaten
sorgen dafür, dass die zuständige Behörde alle Sanktionen oder Maßnahmen, die
sie wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. …/… (MiFIR) oder die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen
innerstaatlichen Vorschriften verhängen, umgehend öffentlich bekanntmachen und
dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes und zu den
verantwortlichen Personen liefern, es sei denn, eine solche Bekanntmachung
würde die Finanzmärkte ernsthaft gefährden. Würde eine solche Bekanntmachung
den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, geben die
zuständigen Behörden die Sanktionen auf anonymer Basis bekannt. Artikel 75 Verstoß
gegen die Zulassungspflicht und sonstige Verstöße (1) Dieser Artikel gilt für folgende Fälle: a) Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
oder Ausübung von Anlagetätigkeiten als übliche berufliche oder gewerbliche
Tätigkeit ohne Zulassung unter Verstoß gegen Artikel 5, b) direkter oder indirekter Erwerb einer qualifizierten
Beteiligung an einer Wertpapierfirma oder direkte oder indirekte Erhöhung einer
derartigen qualifizierten Beteiligung mit der Folge, dass der Anteil an den
Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreicht oder
überschreitet oder die Wertpapierfirma zum Tochterunternehmen wird (im
Folgenden als „beabsichtigter Erwerb“ bezeichnet), ohne schriftliche Anzeige an
die für die Wertpapierfirma, an der eine qualifizierte Beteiligung erworben
oder erhöht werden soll, zuständigen Behörden unter Verstoß gegen
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1, c) direkte oder indirekte Veräußerung einer
qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma oder Verringerung einer
qualifizierten Beteiligung mit der Folge, dass der Anteil an den Stimmrechten
oder am Kapital unter 20 %, 30 % oder 50 % sinkt oder die
Wertpapierfirma kein Tochterunternehmen mehr ist, ohne schriftliche Anzeige an
die zuständigen Behörden unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1
Unterabsatz 2, d) Erhalt der Zulassung als Wertpapierfirma aufgrund
falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise unter Verstoß gegen
Artikel 8 Buchstabe b, e) Versäumnis
einer Wertpapierfirma, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 für das
Leitungsorgan geltenden Anforderungen zu erfüllen, f) Versäumnis des Leitungsorgans einer Wertpapierfirma,
seine Pflichten gemäß Artikel 9 Absatz 6 zu erfüllen, g) Versäumnis einer Wertpapierfirma, die zuständigen
Behörden zu unterrichten, wenn die Wertpapierfirma Kenntnis von
Beteiligungserwerben oder –veräußerungen erhält, die zu einer Über- oder
Unterschreitung der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Schwellenwerte
führen, unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1, h) Versäumnis einer Wertpapierfirma, der zuständigen
Behörde mindestens einmal jährlich die Namen der Aktionäre und Mitglieder, die
qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge
mitzuteilen, unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2, i) Versäumnis einer Wertpapierfirma, gemäß den
innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 16 und 17
verhängte organisatorische Anforderungen zu erfüllen, j) Versäumnis einer Wertpapierfirma, gemäß den
innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 23
Interessenkonflikte zu erkennen, zu vermeiden, zu regeln und offen zu legen, k) Versäumnis eines MTF oder eines OTF, gemäß den
innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 18, 19 und 20
Vorschriften, Verfahren und Vorkehrungen einzurichten oder Anweisungen zu
befolgen, l) wiederholtes Versäumnis einer Wertpapierfirma, Kunden
Informationen oder Auskünfte zur Verfügung zu stellen und gemäß den
innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 24 und 25
Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Eignung oder
Zweckmäßigkeit zu erfüllen, m) Annahme von Gebühren, Provisionen oder anderen
monetären Vorteilen durch eine Wertpapierfirma unter Verstoß gegen die
innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 19 Absätze 5
und 6, n) wiederholtes Versäumnis einer Wertpapierfirma, bei
der Ausführung von Aufträgen das bestmögliche Ergebnis für die Kunden zu
erzielen, und Versäumnis einer Wertpapierfirma, Vorkehrungen gemäß den
innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 27 und 28 zu
treffen, o) Betreiben eines geregelten Marktes ohne Zulassung
unter Verstoß gegen Artikel 47, p) Versäumnis
des Leitungsorgans eines Marktbetreibers, seine Pflichten gemäß Artikel 48
Absatz 6 zu erfüllen, q) Versäumnis eines geregelten Markts oder eines
Marktbetreibers, gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung des
Artikels 50 über Vorkehrungen, Systeme, Vorschriften und Verfahren sowie
fortlaufend über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, r) Versäumnis eines geregelten Markts oder eines
Marktbetreibers, nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung
des Artikels 51 über Systeme, Verfahren, Vorkehrungen und Vorschriften zu
verfügen oder Zugang zu Daten zu gewähren, s) wiederholtes Versäumnis eines geregelten Markts,
eines Marktbetreibers oder einer Wertpapierfirma, Informationen gemäß den
Artikeln 3, 5, 7 oder 9 der Verordnung (EU) Nr. .../... [MiFIR] zu
veröffentlichen, t) wiederholtes Versäumnis einer Wertpapierfirma,
Informationen gemäß den Artikeln 13, 17, 19 und 20 der Verordnung (EU)
Nr. .../... [MiFIR] zu veröffentlichen, u) wiederholtes Versäumnis einer Wertpapierfirma, gemäß
Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. .../... [MiFIR] Geschäfte den
zuständigen Behörden zu melden, v) Versäumnis einer finanziellen Gegenpartei und einer
nichtfinanziellen Gegenpartei, Derivatgeschäfte gemäß Artikel 24 der
Verordnung (EU) Nr. …/… [MiFIR] über Handelsplätze abzuschließen, w) Versäumnis einer zentralen Gegenpartei, gemäß
Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. .../... [MiFIR] Zugang zu ihren
Clearingdiensten zu gewähren, x) Versäumnis eines geregelten Markts, eines
Marktbestreibers oder einer Wertpapierfirma, gemäß Artikel 29 der
Verordnung (EU) Nr. .../... [MiFIR] Zugang zu ihren Trade Feeds zu
gewähren, y) Versäumnis einer über Eigentumsrechte an Benchmarks
verfügenden Person, gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. .../...
[MiFIR] Zugang zu einer Benchmark zu gewähren, z) Vermarktung, Vertrieb oder Verkauf von
Finanzinstrumenten oder Ausübung einer Finanztätigkeit oder Praxis durch eine
Wertpapierfirma unter Missachtung etwaiger aufgrund von Artikel 32 der
Verordnung (EU) Nr. .../... [MiFIR] verhängter Verbote oder
Beschränkungen. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
zu den Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen, die in den in Absatz 1
genannten Fällen verhängt werden können, mindestens folgende Möglichkeiten
gehören: a) öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder
juristischen Person und der Art des Verstoßes, b) Anordnung, wonach die natürliche oder
juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung
abzusehen hat, c) im Falle einer Wertpapierfirma Entzug der Zulassung
des Instituts gemäß Artikel 8, d) vorübergehendes Verbot für das verantwortliche
Mitglied des Leitungsorgans der Wertpapierfirma oder eine andere
verantwortliche natürliche Person, in Wertpapierfirmen Aufgaben wahrzunehmen, e) im Falle einer juristischen Person
Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der
juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr; handelt es sich bei der
juristischen Person um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens,
bezeichnet „jährlicher Gesamtumsatz“ den jährlichen Gesamtumsatz, der im
vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens
an der Spitze ausgewiesen ist, f) im Falle einer natürlichen Person
Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den
Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, bis zum
entsprechenden Gegenwert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Richtlinie, g) Verwaltungsgeldstrafen in maximal zweifacher
Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt. Lässt sich der aus dem Verstoß gezogenen Nutzen beziffern, sorgen die
Mitgliedstaaten dafür, dass die Höchststrafe nicht geringer ist als das
Zweifache des bezifferten Nutzens. Artikel 76 Effektive
Anwendung von Sanktionen 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei
der Bestimmung der Art der Verwaltungssanktionen oder –maßnahmen und der Höhe
der Verwaltungsgeldstrafen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen. Dazu
zählen: a) die Schwere und Dauer des Verstoßes, b) der Grad an Verantwortung der
verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, c) die Finanzkraft der verantwortlichen
natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der
verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der
verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt, d) die Höhe der von der verantwortlichen
natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten
Verluste, sofern diese sich beziffern lassen, e) die Verluste, die Dritten durch den Verstoß
entstanden sind, sofern diese sich beziffern lassen, f) die Bereitschaft der verantwortlichen
natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen
Behörde, g) frühere Verstöße der verantwortlichen
natürlichen oder juristischen Person. 2. Die ESMA richtet gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 Leitlinien an die zuständigen Behörden, die die Art der
Verwaltungsmaßnahmen und –sanktionen und die Höhe der Verwaltungsgeldstrafen
zum Gegenstand haben. Artikel 77 Meldung von
Verstößen .) Die
Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame
Mechanismen schaffen, um zur Meldung von Verstößen gegen die Bestimmungen der
Verordnung …/… (MiFIR) oder die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen
innerstaatlichen Bestimmungen bei den zuständigen Behörden zu ermutigen. Diese Mechanismen
beinhalten zumindest Folgendes: a) spezielle Verfahren für den Empfang der
Meldungen und deren Follow-up, b) einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter
von Finanzinstituten, die Verstöße innerhalb des Finanzinstituts anzeigen, c) den Schutz personenbezogener Daten gemäß den
Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße
anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß
verantwortlich ist. 2. Die
Mitgliedstaaten verpflichten die Finanzinstitute, angemessene Verfahren
einzurichten, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen
Weg melden können. Artikel 78 Übermittlung
von Informationen über Sanktionen an die ESMA 1. Die
Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von
Informationen über alle gemäß Absatz 73 verhängten Verwaltungsmaßnahmen
und ‑sanktionen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem
Jahresbericht. 2. Hat die
zuständige Behörde eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Verwaltungssanktion der
Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig
darüber. Betrifft eine veröffentliche Verwaltungsmaßnahme oder
Verwaltungssanktion eine Wertpapierfirma, macht die ESMA einen Vermerk über die
veröffentlichte Sanktion im Register der Wertpapierfirmen, das gemäß
Artikel 5 Absatz 3 erstellt worden ist. 3. Die ESMA arbeitet
Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für
die in diesem Artikel vorgesehene Informationsübermittlung aus. Der Kommission wird
die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen
Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 zu erlassen. Die ESMA legt diese
Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum [XX] vor. ê 2004/39/EG (angepasst) ð neu Artikel 7952 Recht auf Einlegung eines
Rechtsbehelfs 1. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass jede Entscheidung, die ð im Rahmen der Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. …/… (MiFIR) oder ï im Rahmen der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften getroffen wird, ordnungsgemäß begründet wird und Ö dem Recht auf
Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einem Gericht Õ unterliegtdie
Gerichte angerufen werden können. Ein Recht Ö auf Einlegung
eines Rechtsbehelfs bei einem Gericht Õ auf
Anrufung der Gerichte besteht auch, wenn über einen
Antrag auf Zulassung, der alle erforderlichen Angaben enthält, innerhalb von
sechs Monaten nach Einreichung nicht entschieden wurde. 2. Die Mitgliedstaaten
sehen vor, dass eine oder mehrere der folgenden nach nationalem Recht
bestimmten Stellen gemäß dem nationalen Recht im Interesse von Verbrauchern Ö ebenfalls Õ die Gerichte oder
die zuständigen Verwaltungsinstanzen anrufen kann bzw. können, um dafür zu
sorgen, dass ð die Verordnung (EU) Nr. …/…
[MiFIR] und ï die nationalen Vorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie angewandt
werden: a) staatliche Stellen oder ihre Vertreter; b) Verbraucherverbände, die ein berechtigtes
Interesse am Schutz der Verbraucher haben; c) Berufsverbände, die ein berechtigtes
Interesse daran haben, sich für den Schutz ihrer Mitglieder einzusetzen. Artikel 8053 Außergerichtliches Verfahren für
Anlegerbeschwerden 1. Die Mitgliedstaaten fördern ð stellen ï die Einrichtung effizienter und wirksamer Beschwerde- und
Schlichtungsverfahren für die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen von
Verbrauchern über die von Wertpapierfirmen erbrachten Wertpapier- und
Nebendienstleistungen ð sicher ï und greifen dabei gegebenenfalls auf bestehende
Einrichtungen zurück. ð Die Mitgliedstaaten stellen darüber
hinaus sicher, dass alle Wertpapierfirmen einer oder mehreren solcher
Einrichtungen, die entsprechende Beschwerde- und Schlichtungsverfahren
durchführen, angehören. ï 2. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass diese Einrichtungen nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften daran gehindert werden,
bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitfälle wirksam
zusammenzuarbeiten ð bei der Beilegung grenzüberschreitender
Streitfälle aktiv mit den entsprechenden Einrichtungen in anderen
Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. ï ê 2010/78/EU Art.
6.19 3. Die zuständigen
Behörden teilen der ESMA die in Absatz 1 genannten Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren mit, die in ihren Rechtsordnungen vorgesehen sind. Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis aller
außergerichtlichen Verfahren auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig. ê 2004/39/EG (angepasst) ð neu Artikel 8154 Berufsgeheimnis 1. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, alle Personen, die für diese
oder für Stellen, denen nach Artikel 6948
Absatz 2 Aufgaben übertragen wurden, tätig sind oder waren, sowie die von
den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen
dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ö Sie geben keine
Õ Diese dürfen
vertraulichen Informationen Ö weiter Õ, die sie in ihrer
beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben,
es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen
Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, geregelten Märkte oder anderen Personen nicht
zu erkennen sind; davon unberührt bleiben Ö Anforderungen
des nationalen Õ Fälle, die unter das
Strafrechts oder anderer Bestimmungen dieser Richtlinie fallen. 2. Wurde gegen eine
Wertpapierfirma, einen Marktbetreiber oder einen geregelten Markt durch
Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder ihre Zwangsabwicklung
eingeleitet, so dürfen vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte
beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden,
sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist. 3. Unbeschadet der Ö Anforderungen
des nationalen Õ Fälle, die unter das
Strafrechts dürfen die zuständigen
Behörden, Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen als die
zuständigen Behörden vertrauliche Informationen, die sie gemäß dieser Richtlinie
erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben - im
Falle der zuständigen Behörden - innerhalb des Geltungsbereichs dieser
Richtlinie oder - im Falle anderer Behörden, Stellen, natürlicher oder
juristischer Personen - für die Zwecke, für die die Information übermittelt
wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf
die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die zuständige
Behörde oder andere Behörde, Stelle oder Person, die die Information
übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, die die Information
erhält, diese für andere Zwecke verwenden. 4. Vertrauliche
Informationen, die gemäß dieser Richtlinie empfangen, ausgetauscht oder
übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften dieses Artikels über das
Berufsgeheimnis. Dieser Artikel steht dem allerdings nicht entgegen, dass die
zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie und mit anderen, für
Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Pensionsfonds, OGAW, Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen, geregelte Märkte oder
Marktbetreiber geltenden Richtlinien vertrauliche Informationen mit Zustimmung
der die Informationen übermittelnden zuständigen Behörde oder anderen Behörden,
Stellen und sonstigen juristischen oder natürlichen Personen austauschen oder
solche übermitteln. 5. Dieser Artikel steht
dem Austausch oder der Übermittlung vertraulicher Informationen, die nicht von
der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats empfangen wurden, durch
die zuständigen Behörden im Einklang mit den jeweils maßgebenden nationalem
Recht nicht entgegen. Artikel 8255 Beziehungen zu Wirtschaftsprüfern 1. Die Mitgliedstaaten
sehen zumindest vor, dass jede im Rahmen der Achten Richtlinie 84/253/EWG des
Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der
Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen[56] zugelassene Person, die in
einer Wertpapierfirma die Tätigkeit gemäß Artikel 51 der Vierten
Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den
Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen[57], Artikel 37 der
Richtlinie 83/349/EWG oder Artikel 7331
der Richtlinie 85/611/EWG
Ö 2009/65/EG Õ oder eine andere
gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit ausübt, verpflichtet ist, den zuständigen
Behörden unverzüglich jeden dieses Unternehmen betreffenden Sachverhalt oder
Beschluss zu melden, von dem sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt
hat und der a) einen erheblichen Verstoß gegen die
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsvoraussetzungen
enthalten oder die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen regeln,
darstellen könnte; b) den Fortbestand der Wertpapierfirma in
Frage stellen könnte; c) dazu führen könnte, dass der Prüfungsvermerk
verweigert oder unter einen Vorbehalt gestellt wird. Diese Person ist ferner zur Meldung jedes
Sachverhalts oder Beschlusses verpflichtet, von dem sie in Ausübung einer der
Tätigkeiten gemäß Unterabsatz 1 in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das
in enger Verbindung zu der Wertpapierfirma steht, in der sie diese Tätigkeit
ausübt. 2. Meldet eine im Rahmen
der Richtlinie 84/253/EWG zugelassene Person den zuständigen Behörden nach
Treu und Glauben einen der in Absatz 1 genannten Sachverhalte oder Beschlüsse,
so stellt dies keinen Verstoß gegen eine etwaige vertragliche oder rechtliche
Beschränkung der Informationsweitergabe dar und zieht für diese Person
keinerlei Haftung nach sich. KAPITEL II ê 2010/78/EU Art.
6.20 ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER
MITGLIEDSTAATEN UND DER ESMA ê 2004/39/EG Artikel 8356 Pflicht zur Zusammenarbeit 1. Die zuständigen
Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wann immer dies zur
Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben erforderlich ist und
machen dazu von den ihnen entweder durch diese Richtlinie oder das nationale
Recht übertragenen Befugnissen Gebrauch. Die zuständigen Behörden leisten den
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe. Sie tauschen
insbesondere Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen oder der
Überwachung zusammen. ê 2010/78/EU Art.
6.21(a) Zur Erleichterung und Beschleunigung der
Zusammenarbeit und insbesondere des Informationsaustauschs benennen die
Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Richtlinie eine einzige zuständige
Behörde als Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA
und den anderen Mitgliedstaaten die Namen der Behörden mit, die Ersuchen um
Austausch von Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß diesem Absatz
entgegennehmen dürfen. Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Behörden
auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig. ê 2004/39/EG ð neu 2. Haben die Geschäfte
eines geregelten Marktes, ð eines MTF oder eines OTF ï mit Vorkehrungen in einem Aufnahmemitgliedstaat in Anbetracht der Lage
an den Wertpapiermärkten des Aufnahmemitgliedstaats wesentliche Bedeutung für
das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem
Mitgliedstaat erlangt, so treffen die zuständigen Behörden des Herkunfts- und
des Aufnahmemitgliedstaats des geregelten Marktes angemessene Vorkehrungen für
die Zusammenarbeit. 3. Die Mitgliedstaaten
ergreifen die notwendigen verwaltungstechnischen und organisatorischen
Maßnahmen, um die Amtshilfe gemäß Absatz 1 zu erleichtern. Die zuständigen Behörden können für die Zwecke
der Zusammenarbeit von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die
Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine
in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende Vorschrift darstellt. ê 2010/78/EU Art.
6.21(b) 4. Hat eine zuständige
Behörde begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer
Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gegen die
Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen oder verstoßen haben, so unterrichtet
sie die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats und die ESMA so genau wie
möglich. Die unterrichtete zuständige Behörde ergreift geeignete Maßnahmen. Sie
unterrichtet die zuständige Behörde, von der sie die Mitteilung erhalten hat,
und die ESMA über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über
wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. Die Befugnisse der
zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, werden durch diesen
Absatz nicht berührt. ò neu 5. Unbeschadet der
Absätze 1 und 4 unterrichten die zuständigen Behörden die ESMA und die
anderen zuständigen Behörden über die Einzelheiten (a)
etwaiger Aufforderungen
gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe f, das Volumen einer
Position oder Forderung zu verringern; (b)
etwaiger Einschränkungen
der Möglichkeiten von Personen, Positionen in einem Instrument einzugehen,
gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe g. Die Unterrichtung
beinhaltet gegebenenfalls auch Einzelheiten der Aufforderung nach
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe f einschließlich der Identität der
Person bzw. der Personen, an die sie gerichtet wurde, und der Gründe dafür,
sowie den Umfang der gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe g
verhängten Einschränkungen einschließlich der betroffenen Person oder
Personengruppen, der jeweiligen Finanzinstrumente, etwaiger quantitativer
Maßnahmen oder Schwellenwerte wie Höchstzahl der Kontrakte, die die
betreffenden Personen eingehen dürfen, bevor eine Obergrenze erreicht ist,
etwaiger Ausnahmen und der Gründe dafür. Die Unterrichtung
erfolgt mindestens 24 Stunden, bevor die Schritte oder Maßnahmen in Kraft
treten sollen. Ist eine Unterrichtung 24 Stunden im voraus nicht möglich,
kann eine zuständige Behörde die Unterrichtung im Ausnahmefall auch weniger als
24 Stunden, bevor die Maßnahme in Kraft treten soll, vornehmen. Die zuständige
Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß diesem Absatz unterrichtet wird, kann
Maßnahmen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe f oder g ergreifen,
wenn sie überzeugt ist, dass die Maßnahme notwendig ist, um das Ziel der
anderen zuständigen Behörde zu erreichen. Will die zuständige Behörde Maßnahmen
ergreifen, nimmt sie ebenfalls eine Unterrichtung gemäß diesem Absatz vor. Betrifft eine
Maßnahmen nach Buchstabe a oder b Energiegroßhandelsprodukte, so
unterrichtet die zuständige Behörde auch die durch Verordnung (EG)
Nr. 713/2009 gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden. 6. Im Hinblick auf
Emmissionszertifikate sollten die zuständigen Behörden mit den für die
Beaufsichtigung der Kassa- und Auktionsmärkte zuständigen staatlichen Stellen
sowie mit den zuständigen Behörden, Registerverwaltern und anderen mit der
Überwachung der Einhaltung der Richtlinie 2003/87/EG betrauten staatlichen
Stellen zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass sie sich einen Gesamtüberblick
über die Emissionszertifikatmärkte verschaffen können. ê 2004/39/EG (angepasst) è1 2008/10/EG
Art. 1.18(a) è2 2008/10/EG
Art. 1.18(b) ð neu 7.(5) Um
die einheitliche Anwendung des Absatzes 2 zu gewährleisten, kann die
Kommission è1 --- ç Durchführungsmaßnahmen ð Der Kommission wird die Befugnis
übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 94 ï zur Festlegung der Kriterien zu
erlassen, nach denen sich bestimmt, ob die Geschäfte eines geregelten Marktes
in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das
Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem
Mitgliedstaat angesehen werden können. è2 Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64
Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ç ê 2010/78/EU Art.
6.21(c) (angepasst) ð neu 7.(6) Um einheitliche
Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann Ddie ESMA ð entwickelt ï Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln,
um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in Absatz 2
genannten Vorkehrungen für die Zusammenarbeit festzulegen. ð Die ESMA legt diese Entwürfe
technischer Durchführungsstandards der Kommission vor dem [31. Dezember
2016] vor. ï Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. ê 2004/39/EG (angepasst) è1 2010/78/EU
Art. 6.22(a) Artikel 8457 è1 1. ç Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde
eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei einer Überwachung oder einer
Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Im Falle von
Wertpapierfirmen, die Fernmitglieder eines geregelten Marktes sind, kann die
zuständige Behörde des geregelten Marktes sich auch direkt an diese wenden,
wobei sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Fernmitglieds
davon in Kenntnis setzt. Erhält eine zuständige Behörde ein Ersuchen um
eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so wird sie im Rahmen ihrer
Befugnisse tätig, indem sie (a)
die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst
vornimmt; oder (b)
der ersuchenden Behörde die Durchführung der
Überprüfung oder Ermittlung gestattet;
oder (c)
Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die
Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet. ê 2010/78/EU Art.
6.22(b) (angepasst) ð neu 2. Mit dem Ziel, die
Aufsichtspraktiken anzugleichen, kann die ESMA an den Tätigkeiten der
Aufsichtskollegien, auch in Form von Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort,
teilnehmen, die gemeinsam von zwei oder mehreren zuständigen Behörden gemäß
Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates durchgeführt werden. 3. Um eine kohärente Harmonisierung von Absatz 1
zu gewährleisten, kann Ddie ESMA ð entwickelt ï Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der
Informationen entwickeln, die zwischen
den zuständigen Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Überwachung, bei
Überprüfungen vor Ort oder bei Ermittlungen auszutauschen sind. ð Die ESMA legt diese Entwürfe
technischer Regulierungsstandards der Kommission vor dem [31. Dezember
2016] vor. ï Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards
gemäß dem Verfahren der
Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von
Absatz 1 zu gewährleisten, ð (4) ï kann Ddie ESMA ð entwickelt ï Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um
Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die zuständigen Behörden
festzulegen, die bei der Überwachung, bei Überprüfungen vor Ort oder bei
Ermittlungen zusammenarbeiten. ð Die ESMA legt diese Entwürfe
technischer Durchführungsstandards der Kommission vor dem [31. Dezember
2016] vor. ï Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
die in Unterabsatz 13
genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. ê 2004/39/EG (angepasst) Artikel 8558 Informationsaustausch 1. Die gemäß
Artikel 8356
Absatz 1 für die Zwecke dieser Richtlinie als Kontaktstellen benannten zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln einander unverzüglich die für die
Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Artikel 6948
Absatz 1 benannten zuständigen Behörden erforderlichen Informationen, die
in den Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie genannt sind. Zuständige Behörden, die Informationen mit
anderen zuständigen Behörden austauschen, können bei der Übermittlung darauf
hinweisen, dass diese nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht
werden dürfen, in welchem Fall sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung
erteilt wurde, ausgetauscht werden dürfen. 2. Die als Kontaktstelle
benannte zuständige Behörde darf gemäß Absatz 1 und gemäß den
Artikeln 8255
und 9263
empfangene Informationen an die in Artikel 7449
genannten Behörden weiterleiten. Außer in gebührend begründeten Fällen dürfen
sie diese Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die sie
übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre
Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder juristische
Personen weitergeben. In diesem Fall unterrichtet die betreffende Kontaktstelle
unverzüglich die Kontaktstelle, von der die Information stammt. 3. Die in Artikel 7449 genannten
Behörden sowie andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die
vertrauliche Informationen nach Absatz 1 oder nach den Artikeln 8255 und 9263 erhalten,
dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere nur für folgende Zwecke
verwenden: (a)
zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für Wertpapierfirmen
erfüllt sind, und zur leichteren Überwachung der Ausübung der Tätigkeit auf
Einzelfirmen- oder auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der in
der Richtlinie 93/6/EWG vorgesehenen Eigenkapitalanforderungen, der
verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen
Kontrollmechanismen, (b)
zur Überwachung des reibungslosen Funktionierens
der Handelsplätze, (c)
zur Verhängung von Sanktionen, (d)
im Rahmen von Verwaltungsverfahrens über die
Anfechtung von Entscheidungen der zuständigen Behörden, (e)
im Rahmen von Gerichtsverfahren aufgrund von
Artikel 7952
oder (f)
im Rahmen außergerichtlicher Verfahren für
Anlegerbeschwerden gemäß Artikel 8053. ê 2010/78/EU Art.
6.23(a) (angepasst) ð neu 4. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung
der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, kann Ddie ESMA ð entwickelt ï Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um
Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für den Informationsaustausch
festzulegen. ð Die ESMA legt diese Entwürfe
technischer Durchführungsstandards der Kommission vor dem [31. Dezember
2016] vor. ï Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. ê 2010/78/EU Art.
6.23(b) 5. Weder der vorliegende
Artikel noch die Artikel 8154
und 9263
hindern die zuständigen Behörden, der ESMA, dem Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken (im Folgenden ‚ESRB‘), den Zentralbanken, dem Europäischen System
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als
Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der
Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung
ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen zu übermitteln; ebenso wenig hindern
sie diese Behörden oder Stellen nicht, den
zuständigen Behörden die Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung
ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie benötigen. ê 2010/78/EU Art.
6.24 (angepasst) Artikel 86 Bindende Vermittlung Ö 1. Õ Die zuständigen
Behörden können die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen zurückgewiesen
wurde oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu einer Reaktion geführt
hat, das Folgendes zum Gegenstand hatte: (a)
eine Überwachung, eine Überprüfung vor Ort oder
eine Ermittlung gemäß Artikel 8457
oder (b)
einen Informationsaustausch im Sinne des
Artikels 8558. Ö 2. Õ Gemäß
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann die ESMA in den in
Absatz 1 genannten Fällen unbeschadet der in Artikel 8759a genannten
Möglichkeiten zur Ablehnung der Übermittlung angeforderter Informationen und
unbeschadet eines möglichen Handelns der ESMA gemäß Artikel 17 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig werden. ê 2004/39/EG Artikel 8759 Ablehnung der Zusammenarbeit Eine zuständige Behörde kann ein Ersuchen auf
Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung, einer Überprüfung vor Ort
oder einer Überwachung nach Artikel 8857
oder auf Austausch von Informationen nach Artikel 8558 nur ablehnen,
wenn a) die Ermittlung,
Überprüfung vor Ort, Überwachung oder Austausch der Information die
Souveränität, die Sicherheit oder die
öffentliche Ordnung des ersuchten Staates beeinträchtigen könnte; ab) aufgrund
derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor
einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist; bc) im ersuchten
Mitgliedstaat gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen
bereits ein rechtskräftiges Urteil Staat ergangen
ist. ê 2010/78/EU Art.
6.25 Im Falle einer Ablehnung teilt die zuständige
Behörde dies der ersuchenden zuständigen Behörde und der ESMA mit und
übermittelt ihnen möglichst genaue Informationen. ê 2004/39/EG (angepasst) Artikel 8860 Konsultation zwischen den Behörden vor
einer Zulassung 1. Die zuständigen
Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einer
Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wird, die Ö auf die einer
der folgenden Sachverhalte zutrifft: Õ (a)
Sie ist Tochterunternehmen einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts ist,
die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist; oder (b)
sie ist Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer Wertpapierfirma oder
eines Kreditinstituts ist, die/das in
einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen ist; oder (c)
sie wird von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird
wie eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut, die/das in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassen ist. 2. Die zuständige Behörde
des für die Überwachung von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen
zuständigen Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einer Wertpapierfirma die
Zulassung erteilt wird, die (a)
Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft
Ö Union Õ zugelassenen
Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens ist; oder (b)
Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in
der Gemeinschaft
Ö Union Õ zugelassenen
Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens ist; oder (c)
von derselben natürlichen oder juristischen Person
kontrolliert wird wie ein in der Gemeinschaft Ö Union Õ zugelassenes
Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen. 3. Die zuständigen
Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander
insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre oder Mitglieder und den
Leumund und die Erfahrung der Personen, die die Geschäfte eines anderen
Unternehmens derselben Gruppe tatsächlich leiten, überprüfen. Sie übermitteln
einander alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre oder
Mitglieder und des Leumunds und der Erfahrung der Personen, die die Geschäfte
tatsächlich leiten, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung
der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für
die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind. ê 2010/78/EU Art.
6.26 (angepasst) ð neu 4. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der
Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, kann Ddie ESMA ð entwickelt ï Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um
Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Konsultation anderer
zuständiger Behörden vor der Vergabe einer Zulassung festzulegen. ð Die ESMA legt diese Entwürfe
technischer Durchführungsstandards der Kommission vor dem [31. Dezember 2016]
vor. ï Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. ê 2004/39/EG ð neu Artikel 8961 Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten 1. Die
Aufnahmemitgliedstaaten ð sehen vor, dass die zuständige Behörde ï können für statistische Zwecke verlangen kann, dass alle Wertpapierfirmen mit
Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen
über die Tätigkeit dieser Zweigniederlassungen Bericht erstatten. 2. Die
Aufnahmemitgliedstaaten können ð sehen ï in Ausübung der ihnen mit dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse ð vor, dass die zuständige Behörde ï von den Zweigniederlassungen der Wertpapierfirmen die Angaben verlangen
kann, die erforderlich sind, um in
den Fällen des Artikels 3732
Absatz 87
die Einhaltung der auf diese Firmen anwendbaren Normen der
Aufnahmemitgliedstaaten durch diese Firmen zu kontrollieren. Diese
Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die diese
Mitgliedstaaten den niedergelassenen Firmen zur Überwachung der Einhaltung
derselben Normen auferlegen. Artikel 9062 Von den Aufnahmemitgliedstaaten zu
treffende Sicherungsmaßnahmen 1. Hat die zuständige
Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisliche Gründe zu der
Annahme, dass eine in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen des freien
Dienstleistungsverkehrs tätige Wertpapierfirma gegen die Verpflichtungen
verstößt, die ihr aus den nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften
erwachsen, oder dass eine Wertpapierfirma mit einer Zweigniederlassung in ihrem
Hoheitsgebiet gegen Verpflichtungen verstößt, die ihr aus den nach dieser
Richtlinie erlassenen Vorschriften erwachsen, die der zuständigen Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats keine Zuständigkeit übertragen, so teilt sie ihre
Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit. ê 2010/78/EU Art.
6.27(a) Verhält sich die Wertpapierfirma trotz der von
der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder
weil sich diese Maßnahmen als unzureichend erweisen, weiterhin auf eine Art und
Weise, die den Interessen der Anleger des Aufnahmemitgliedstaats oder dem
ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, so gilt
Folgendes: a) Die zuständige Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats ergreift nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen
Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz
der Anleger und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte zu gewährleisten;
zu diesen Maßnahmen gehört auch die Möglichkeit, den betreffenden
Wertpapierfirmen die Anbahnung neuer Transaktionen in ihren Hoheitsgebieten zu
untersagen. Die Kommission und die ESMA werden von diesen Maßnahmen
unverzüglich in Kenntnis gesetzt. b) Außerdem kann die zuständige Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats die ESMA mit der Angelegenheit befassen; diese kann im
Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
übertragenen Befugnisse tätig werden. ê 2004/39/EG 2. Stellen die
zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats fest, dass eine
Wertpapierfirma, die eine Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet hat, die
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht beachtet, die in Anwendung der die
Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats regelnden Bestimmungen
dieser Richtlinie in diesem Staat erlassen wurden, so fordern die Behörden die
betreffende Wertpapierfirma auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden. Kommt die Wertpapierfirma der Aufforderung
nicht nach, so treffen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats alle
geeigneten Maßnahmen, damit die betreffende Wertpapierfirma die
vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist den
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mitzuteilen. ê 2010/78/EU Art.
6.27(b) (angepasst) Verletzt die Wertpapierfirma trotz der von dem
Aufnahmemitgliedstaat getroffenen Maßnahmen weiter die in Unterabsatz 1
genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, so gilt Folgendes:
Ö ergreift dDie
zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ergreift Õ nach vorheriger
Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle
geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der Anleger und das ordnungsgemäße
Funktionieren der Märkte zu gewährleisten. Die Kommission und die ESMA werden
von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt. b) Außerdem
kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die ESMA mit der
Angelegenheit befassen; diese kann im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden. ê 2004/39/EG ð neu 3. Hat die zuständige
Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eines geregelten Marktes, oder eines MTF ð oder eines OTF ï klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der betreffende
geregelte Markt, oder
das betreffende MTF ð oder das betreffende OTF ï gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus den nach dieser
Richtlinie erlassenen Vorschriften erwachsen, so teilt sie ihre Erkenntnisse
der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des geregelten Marktes, oder des MTF ð oder des OTF ï mit. ê 2010/78/EU Art.
6.27(c) (angepasst) Handelt der geregelte Markt oder das MTF trotz
der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffenen
Maßnahmen oder weil sich diese Maßnahmen als unzureichend erweisen, weiterhin
in einer Weise, die den Interessen der Anleger des Aufnahmemitgliedstaats oder
dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, so gilt Folgendes:
Ö a)
ergreift dDie zuständige
Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ergreift Õ nach vorheriger
Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle
geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der Anleger und das ordnungsgemäße Funktionieren
der Märkte zu gewährleisten. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, dem geregelten
Markt oder MTF zu untersagen, sein System Fernmitgliedern oder -teilnehmern in
dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat zugänglich zu machen. Die Kommission und
die ESMA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt. b) Außerdem
kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die ESMA mit der
Angelegenheit befassen; diese kann im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden. ê 2004/39/EG 4. Jede Maßnahme gemäß
den Absätzen 1, 2 oder 3, die Sanktionen oder Einschränkungen der
Tätigkeit einer Wertpapierfirma oder eines geregelten Marktes beinhaltet, ist
ordnungsgemäß zu begründen und der betreffenden Wertpapierfirma oder dem betreffenden geregelten Markt
mitzuteilen. ê 2010/78/EU Art.
6.28 Artikel 9162a Zusammenarbeit und
Informationsaustausch mit der ESMA 1. Die zuständigen
Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke
dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen. 2. Die zuständigen
Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund
dieser Richtlinie erforderlichen Informationen zur Verfügung. ê 2004/39/EG KAPITEL III ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN Artikel 9263 Informationsaustausch mit Drittländern ê 2010/78/EU Art.
6.29 ð neu 1. Die Mitgliedstaaten
sowie — gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 — die ESMA
können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den
zuständigen Behörden von Drittländern schließen, sofern gewährleistet ist, dass
die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 8154
vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger
Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen
Behörden dienen. Die
Mitgliedstaaten und die ESMA dürfen gemäß
Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG ð Die Weiterleitung ïpersonenbezogener Daten an
ein Drittland ð durch einen Mitgliedstaat erfolgt ï weiterleiten gemäß Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG. ð Die Weiterleitung personenbezogener
Daten an ein Drittland durch die ESMA erfolgt gemäß Artikel 9 der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001. ï Die Mitgliedstaaten und die ESMA können ferner
Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen
und natürlichen oder juristischen Personen von Drittländern schließen, die für
eine oder mehrere der folgenden Aufgaben zuständig sind: (a)
Beaufsichtigung von Kreditinstituten, sonstigen
Finanzinstituten, Versicherungsunternehmen und der Finanzmärkte, (b)
Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche
Verfahren bei Wertpapierfirmen, (c)
Durchführung der Pflichtprüfung der
Rechnungslegungsunterlagen von Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten,
Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen in Wahrnehmung ihrer
Aufsichtsbefugnisse oder Verwaltung von Entschädigungssystemen in Wahrnehmung
ihrer Aufgaben, (d)
Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an
Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen
beteiligten Stellen, (e)
Beaufsichtigung der Personen, die die
Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen,
Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten vornehmen,. (f)
Beaufsichtigung der an den Märkten für
Emissionszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks
über die Finanz- und Kassamärkte. Die in Unterabsatz 3 genannten
Kooperationsvereinbarungen können nur geschlossen werden, wenn gewährleistet
ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 8154
vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger
Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden,
Stellen, natürlichen oder juristischen Personen. ð Beinhaltet eine
Kooperationsvereinbarung die Weiterleitung personenbezogener Daten durch einen
Mitgliedstaat, so entspricht diese Weiterleitung Kapitel IV der Richtlinie
95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, falls die ESMA an der Weiterleitung
beteiligt ist. ï ê 2004/39/EG 2. Stammen die
Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese übermittelt
haben, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre
Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden. Dies gilt auch für
Informationen, die von den zuständigen Behörden eines Drittlandes übermittelt
werden. TITEL VIIV ò neu KAPITEL 1 DELEGIERTE RECHTSAKTE Artikel 93 Delegierte
Rechtsakte Der Kommission wird die Befugnis
übertragen, gemäß Artikel 94 delegierte Rechtakte zu Artikel 2
Absatz 3, Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 13
Absatz 1, Artikel 16 Absatz 12,
Artikel 17 Absatz 6, Artikel 23 Absatz 3,
Artikel 24 Absatz 8, Artikel 25 Absatz 6, Artikel 27
Absatz 7, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5,
Artikel 32 Absatz 3, Artikel 35 Absatz 8, Artikel 44
Absatz 4, Artikel 51 Absatz 7, Artikel 52 Absatz 6,
Artikel 53 Absatz 4, Artikel 59 Absatz 3, Artikel 60
Absatz 5 , Artikel 66 Absätze 6 und 7, Artikel 67
Absätze 3, 7 und 8, Artikel 68 Absatz 5, Artikel 83
Absatz 7 und Artikel 99 Absatz 2 zu erlassen. Artikel 94 Ausübung der
Befugnisübertragung 1.
Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen übertragen. 2.
Die Befugnisübertragung
gemäß Artikel 93 gilt ab Inkrafttreten dieser Richtlinie auf unbestimmte
Zeit. 3.
Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 93 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der
Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss
angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits
in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. 4.
Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5.
Ein delegierter
Rechtsakt, der gemäß Artikel 93 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn
weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und
den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das
Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass
sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. KAPITEL 2 Durchführungsrechtsakte Artikel 95 Ausschussverfahren (1) Im Hinblick auf
den Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 41 und 60 wird die
Kommission von dem gemäß dem Beschluss 2001/528/EG[58] der Kommission eingesetzten
Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011[59]. (2) Wird auf diesen
Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 unter Beachtung von deren Artikel 8. KAPITEL 3 ê 2004/39/EG SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 64 Ausschussverfahren (1) Die Kommission
wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG[60] der Kommission eingesetzten Europäischen
Wertpapierausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt. ê 2008/10/EG Art.
1.20(a) (2) Wird auf
diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel
7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. ê 2006/31/EG Art.
1.2(a) (neu) (2a) Die wesentlichen
Bestimmungen dieser Richtlinie dürfen durch beschlossene Durchführungsmaßnahmen
nicht geändert werden. ê 2008/10/EG Art.
1.20(b) (3) Wird auf
diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses
1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die Frist nach
Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate
festgesetzt. ê 2008/10/EG Art.
1.20(c) (4) Bis 31.
Dezember 2010 und danach mindestens alle drei Jahre überprüft die Kommission
die Vorschriften für ihre Durchführungsbefugnisse und legt dem Europäischen
Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren dieser Befugnisse
vor. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, ob die Kommission Änderungen zu dieser Richtlinie vorschlagen muss, um
den angemessenen Umfang der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse zu
gewährleisten. Die Schlussfolgerung, ob eine Änderung erforderlich ist oder
nicht, muss eine detaillierte Begründung enthalten. Erforderlichenfalls wird
dem Bericht ein Legislativvorschlag zur Änderung der Vorschriften für die
Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission beigefügt. ê 2010/78/EU Art.
6.30 Artikel 64a Verfallsklausel Die Kommission
überprüft bis spätestens zum 1. Dezember 2011 die Artikel 2, 4,
10b, 13, 15, 18, 19, 21, 22, 24 und 25, die Artikel 27 bis 30
sowie die Artikel 40, 44, 45, 56 und 58 und unterbreitet geeignete
Gesetzgebungsvorschläge, damit die delegierten Rechtakte gemäß Artikel 290
AEUV und die Durchführungsrechtsakte gemäß
Artikel 291 AEUV zu dieser Richtlinie uneingeschränkt zur Anwendung
gelangen können. Unbeschadet der bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen
endet die Geltungsdauer der der Kommission mit Artikel 64 übertragenen Befugnisse
zum Erlass der nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am
1. Dezember 2009 noch verbleibenden Durchführungsmaßnahmen am
1. Dezember 2012. ê 2006/31/EG Art.
1.3 Artikel 9665 Berichte und Überprüfung (1) Bis zum
31. Oktober 2007 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament
und dem Rat auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und angesichts
der Beratungen mit den zuständigen Behörden Bericht über eine mögliche
Ausdehnung des Anwendungsbereichs der vor- und nachbörslichen Transparenzvorschriften dieser Richtlinie auf Geschäfte mit
anderen Gattungen von Finanzinstrumenten als Aktien. (2) Bis zum
31. Oktober 2008 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem
Rat einen Bericht über die Anwendung von Artikel 27 vor. (3) Bis zum
30. April 2008 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem
Rat auf der Grundlage öffentlicher Konsultationen und angesichts der Beratungen
mit den zuständigen Behörden Bericht über a) die
Zweckmäßigkeit des Beibehaltens der Ausnahme nach Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe k für Unternehmen, deren Haupttätigkeit im Handel
für eigene Rechnung mit Warenderivaten besteht; b) angemessene
inhaltliche und formale Anforderungen für die Zulassung und die Überwachung
derartiger Unternehmen als Wertpapierfirmen im Sinne dieser Richtlinie; c) die
Zweckmäßigkeit von Regeln für das Heranziehen von vertraglich gebundenen
Vermittlern für Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten,
insbesondere in Bezug auf ihre Überwachung; d) die Zweckmäßigkeit
des Beibehaltens der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe i. (4) Bis zum
30. April 2008 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und
dem Rat einen Bericht über die Fortschritte bei der Beseitigung der
Hindernisse, die der Konsolidierung der Informationen, die von
Handelsplätzen zu veröffentlichen sind, auf europäischer Ebene entgegenstehen. (5) Auf der
Grundlage der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Berichte kann die
Kommission entsprechende Änderungen dieser Richtlinie vorschlagen. (6) Bis zum
31. Oktober 2006 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und
dem Rat angesichts der Beratungen mit den zuständigen Behörden Bericht über die
Zweckmäßigkeit des Beibehaltens der den Vermittlern durch Gemeinschaftsrecht
vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung. ò neu 1. Vor dem [zwei
Jahre nach dem in Artikel 97 festgelegten Geltungsbeginn der MiFID]
unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach
Anhörung der ESMA einen Bericht über (a)
die Funktionsweise
organisierter Handelssysteme, wobei die von den zuständigen Behörden erworbenen
Aufsichtserfahrungen, die Zahl der in der EU zugelassenen OTF und deren
Marktanteil berücksichtigt werden; (b)
die Funktionsweise der
Regelung für KMU-Wachstumsmärkte, wobei die Zahl der als KMU-Wachstumsmärkte
registrierten MTF, die Zahl der auf diesen Märkten vertretenen Emittenten und
die jeweiligen Handelsvolumina berücksichtigt werden; (c)
die Auswirkungen der für
den automatisierten und den Hochfrequenzhandel geltenden Anforderungen; (d)
die Erfahrungen mit dem
Mechanismus für das Verbot bestimmter Produkte bzw. Praktiken, wobei die
Häufigkeit der Auslösung dieser Mechanismen und ihre Wirkung berücksichtigt
werden; (e)
die Auswirkungen der
Anwendung von Obergrenzen oder alternativen Vorkehrungen auf Liquidität,
Marktmissbrauch und geordnete Preis- und Abwicklungsbedingungen an den
Warenderivatmärkten; (f)
die Funktionsweise der
gemäß Titel V eingerichteten konsolidierten Datenticker (Consolidated
Tape), insbesondere die Verfügbarkeit nachbörslicher Informationen von hoher
Qualität in einem konsolidierten Format, das den gesamten Markt zu
nutzerfreundlichen Standards und vertretbaren Kosten erfasst. Um die Qualität
und Zugänglichkeit konsolidierter nachbörslicher Informationen sicherzustellen,
legt die Kommission ihren Bericht gegebenenfalls zusammen mit einem
Gesetzesvorschlag vor, der die Schaffung einer einzigen Stelle als Betreiberin
eines konsolidierten Datentickers vorsieht. ê 2004/39/EG è1 Berichtigung,
ABl. L 45, 16.2.2005, S. 18 Artikel 66 Änderung der
Richtlinie 85/611/EWG Artikel 5
Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG erhält folgende Fassung: „(4)
Artikel 2 Absatz 2 und die Artikel 12, 13 und 19 der è1 Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente ç[61] finden auf die
Erbringung der in Absatz 3 genannten Dienstleistungen durch
Verwaltungsgesellschaften Anwendung.» Artikel 67 Änderung der
Richtlinie 93/6/EWG Die Richtlinie
96/6/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) ‚Wertpapierfirmen‘ sind alle Unternehmen, die
der Definition von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der è1 Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente ç [62] entsprechen und
den Vorschriften der genannten Richtlinie unterliegen mit Ausnahme a) der
Kreditinstitute, b) der
unter Nummer 20 definierten lokalen Firmen und c) der
Firmen, die ausschließlich für die Anlageberatung zugelassen sind und/oder
Aufträge von Anlegern entgegennehmen und weiterleiten, ohne dass sie Geld oder
Wertpapiere ihrer Kunden halten, und die aufgrund dessen zu keiner Zeit zu
Schuldnern dieser Kunden werden können.“ 2. Artikel 3
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die in Artikel
2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Firmen müssen ein Anfangs-kapital von 50000
EUR aufweisen, sofern sie die Niederlassungsfreiheit
in Anspruch nehmen oder Dienstleistungen gemäß den Artikeln 31 oder 32 der
Richtlinie 2004/39/EG erbringen.“ 3. In Artikel 3
werden folgende Absätze eingefügt: „(4a) Bis zur Revision
der Richtlinie 93/6/EWG müssen Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 2
Absatz 2 Buchstabe c a) ein
Anfangskapital von 50000 EUR haben oder oder b)
über eine für das gesamte Gemeinschaftsgebiet geltende
Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für
Haftungsausfälle aus berufsmäßigem Verschulden verfügen, die eine
Haftungssumme von mindestens 1000000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und
eine Gesamtsumme von mindestens 1500000 EUR für sämtliche Schadensfälle eines
Kalenderjahrs vorsieht, oder c)
eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung
aufweisen, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem der unter dem
Buchstaben a oder b genannten gleichwertig ist. Die in diesem Absatz
genannten Beträge werden regelmäßig von der Kommission überprüft, um den
Veränderungen im Europäischen Verbraucherpreisindex Rechnung zu tragen, der
von EUROSTAT zusammen mit und zum gleichen Zeitpunkt wie die aufgrund von
Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung[63] vorgenommenen Anpassungen und in Übereinstimmung
mit diesen veröffentlicht wird. (4b) Ist eine
Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c auch unter der
Richtlinie 2002/92/EG eingetragen, so muss sie den Anforderungen des Artikels
4 Absatz 3 jener Richtlinie genügen und außerdem a) ein
Anfangskapital von 25000 EUR haben oder oder b)
über eine für das gesamte Gemeinschaftsgebiet geltende
Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für
Haftungsausfälle aus berufsmäßigem Verschulden verfügen, die eine
Haftungssumme von mindestens 500000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und
eine Gesamtsumme von mindestens 750000 EUR für sämtliche Schadensfälle eines
Kalenderjahrs vorsieht, oder c)
eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung
aufweisen, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem der unter den
Buchstaben a oder b genannten gleichwertig ist.“ Artikel 68 Änderung der
Richtlinie 2000/12/EG Anhang I der
Richtlinie 2000/12/EG wird wie folgt geändert: An Anhang I
wird folgender Satz angefügt: „Die
Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitte A und B
der è1 Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente ç[64], die sich auf
Finanzinstrumente gemäß Anhang I Abschnitt C jener Richtlinie
beziehen, sind Gegenstand der gegenseitigen Anerkennung im Einklang mit der
vorliegenden Richtlinie.“ ê 2006/31/EG Art.
1.4 Artikel 69 Aufhebung der
Richtlinie 93/22/EWG Die Richtlinie
93/22/EWG wird mit Wirkung vom 1. November 2007 aufgehoben. Bezugnahmen
auf die Richtlinie 93/22/EWG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende
Richtlinie. Bezugnahmen auf Begriffsbestimmungen oder Artikel der Richtlinie
93/22/EWG gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Begriffsbestimmungen
oder Artikel der vorliegenden Richtlinie. ê 2004/39/EG Artikel 9770 Umsetzung ò neu 1. Die
Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens […] die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie
nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser
Vorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der
Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften bei. Wenn die
Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften
selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese
Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den
geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende
Richtlinie geänderten Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende
Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser
Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung. Die Mitgliedstaaten
wenden diese Vorschriften ab dem […] an, mit Ausnahme der Bestimmungen zur
Umsetzung des Artikels 67 Absatz 2, die ab dem [zwei Jahre nach
dem Datum des Inkrafttretens der übrigen Richtlinie] gelten. 2. Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA den Wortlaut der wichtigsten
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie
fallenden Gebiet erlassen. ê 2006/31/EG Art.
1.5 Die
Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die
erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 31. Januar 2007
nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese
Vorschriften ab dem 1. November 2007 an. ê 2004/39/EG Wenn die
Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften
selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese
Richtlinie Bezug. Die Mitglied-staaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 71 Übergangsbestimmungen ê 2006/31/EG Art.
1.6 (1)
Wertpapierfirmen, die bereits vor dem 1. November 2007 in ihrem
Herkunftsmitgliedstaat eine Zulassung für die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen besaßen, gelten auch für die Zwecke dieser
Richtlinie als zugelassen, wenn das Recht der betreffenden Mitgliedstaaten
für die Aufnahme dieser Tätigkeiten die Erfüllung von Voraussetzungen vorsieht,
die denen der Artikel 9 bis 14 vergleichbar sind. (2) Ein geregelter
Markt oder ein Marktbetreiber, der bereits vor dem. 1. November 2007 in
seinem Herkunftsmitgliedstaat eine Zulassung besaß, gilt auch für die Zwecke
dieser Richtlinie als zugelassen, wenn das Recht des betreffenden
Mitgliedstaates vorschreibt, dass der geregelte Markt bzw. der Marktbetreiber
Bedingungen erfüllen muss, die denen des Titels III vergleichbar sind. (3) Vertraglich
gebundene Vermittler, die bereits vor dem 1. November 2007 in einem
öffentlichen Register eingetragen waren, gelten auch für die Zwecke dieser
Richtlinie als eingetragen, wenn vertraglich gebundene Vermittler nach dem Recht
der betreffenden Mitgliedstaaten Voraussetzungen erfüllen müssen, die denen des
Artikels 23 vergleichbar sind. (4) Angaben, die
vor dem 1. November 2007 für die Zwecke der Artikel 17, 18 oder 30
der Richtlinie 93/22/EWG übermittelt wurden, gelten als für die Zwecke der
Artikel 31 und 32 der vorliegenden Richtlinie übermittelt. (5) Jedes
bestehende System, das unter die Begriffsbestimmung eines multilateralen
Handelssystems fällt und von einem Marktbetreiber eines geregelten Marktes
betrieben wird, wird auf Antrag des Marktbetreibers des geregelten Marktes
als multilaterales Handelssystem zugelassen, sofern es Anforderungen erfüllt,
die den Anforderungen dieser Richtlinie an die Zulassung und den Betrieb
multilateraler Handelssysteme gleichwertig sind, und sofern der betreffende Antrag innerhalb von achtzehn Monaten nach dem
1. November 2007 gestellt wird. ê 2004/39/EG (6)
Wertpapierfirmen können bestehende professionelle Kunden auch weiterhin als
solche behandeln, vorausgesetzt, dass diese Kategorisierung durch die
Wertpapierfirma auf der Grundlage einer angemessenen Bewertung des
Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse des Kunden vorgenommen
wurde, was in vernünftigem Rahmen die Sicherheit schafft, dass der Kunde
angesichts des Wesens der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen in der
Lage ist, seine eigenen Anlageentscheidungen zu treffen, und die damit einhergehenden Risiken versteht. Diese
Wertpapierfirmen informieren ihre Kunden über die Voraussetzungen, die die
Richtlinie für die Kategorisierung von Kunden aufstellt. ò neu Artikel 98 Aufhebung Die Richtlinie
2004/39/EG einschließlich ihrer nachfolgenden Änderungen wird mit Wirkung vom
[…] aufgehoben. Bezugnahmen auf die Richtlinie 2004/39/EG oder die Richtlinie
93/22/EWG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie. Bezugnahmen
auf Begriffsbestimmungen oder Artikel der Richtlinie 2004/39/EG oder der
Richtlinie 93/22/EWG gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden
Begriffsbestimmungen oder Artikel der vorliegenden Richtlinie. Artikel 99 Übergangsbestimmungen 1. Bestehende
Drittlandfirmen können bis zum [vier Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden
Richtlinie] weiterhin in den Mitgliedstaaten Dienstleistungen erbringen und
tätig sein. 2. Der Kommission
wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 94 zu
erlassen, um die Geltungsdauer des Absatzes 1 zu verlängern, wobei sie die
von der Kommission bereits gemäß Artikel 41 Absatz 3 erlassenen
Gleichwertigkeitsbeschlüsse sowie erwartete Entwicklungen des regulatorischen
und aufsichtsrechtlichen Rahmens von Drittländern berücksichtigt. ê 2004/39/EG (angepasst) Artikel 10072 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag
Ö zwanzigsten Tag
nach Õ ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 10173 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. ANHANG I LISTE DER DIENSTLEISTUNGEN UND
TÄTIGKEITEN UND FINANZINSTRUMENTE Abschnitt A Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten 1. Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die
ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben 2. Ausführung von Aufträgen im Namen von
Kunden 3. Handel für eigene Rechnung 4. Portfolio-Verwaltung 5. Anlageberatung 6. Übernahme der Emission von
Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester
Übernahmeverpflichtung 7. Platzierung von Finanzinstrumenten ohne
feste Übernahmeverpflichtung 8. Betrieb eines multilateralen Handelssystems
(MTF) ò neu 9. Verwahrung und
Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich der
Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder
Sicherheitenverwaltung; 10. Betrieb eines
organisierten Handelssystems (OTF) ê 2004/39/EG (angepasst) ð neu Abschnitt B Nebendienstleistungen 1. Verwahrung und Verwaltung
von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich der
Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder
Sicherheitenverwaltung; 1.2. Gewährung von
Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem
oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehensgewährende
Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist 2.3. Beratung von
Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen
Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und
Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und –aufkäufen 3.4. Devisengeschäfte,
wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
stehen 4.5. Wertpapier- und
Finanzanalyse oder sonstige Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit
Finanzinstrumenten betreffen; 5.6. Dienstleistungen
im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen 6.7.
Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen
des in Anhang I Abschnitt A oder B enthaltenen Typs 1 betreffend den
Basiswert der in Abschnitt C Nummern 5, 6, 7 und 10 enthaltenen
Derivate, wenn diese mit der Erbringung der Wertpapier- oder der
Nebendienstleistung in Zusammenhang stehen. Abschnitt C Finanzinstrumente 1. Übertragbare Wertpapiere 2. Geldmarktinstrumente 3. Anteile an Organismen für gemeinsame
Anlagen 4. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps,
außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle
anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder
-erträge, ð Emissionszertifikate ï oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen,
die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können 5. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps,
außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen
Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf
Wunsch einer der Parteien (anders als wegen eines vertraglich festgelegten Beendigungsgrunds)
bar abgerechnet werden können 6. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps
und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert
werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt ð, über ein OTF ï und/oder
über ein MTF gehandelt 7. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps,
Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen
Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die
sonst nicht in Abschnitt C Nummer 6 genannt sind und nicht kommerziellen
Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente
aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob Clearing und Abwicklung
über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine regelmäßige
Margin-Einschusspflicht besteht 8. derivative Instrumente für den Transfer von
Kreditrisiken 9. Finanzielle Differenzgeschäfte 10. Optionen, Terminkontrakte (Futures),
Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle
anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen,
Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar
abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien (anders als wegen
eines vertraglich festgelegten Beendigungsgrunds) bar abgerechnet werden
können, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte,
Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht im vorliegenden
Abschnitt C genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer
Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie
auf einem geregelten Markt ð, einem OTF ï oder einem MTF gehandelt werden, ob Clearing und Abwicklung über
anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine regelmäßige
Margin-Einschusspflicht besteht. ò neu 11.
Emmissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren Übereinstimmung mit den
Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) anerkannt
ist Abschnitt D Verzeichnis der
Datenbereitstellungsdienstleistungen 1. Betrieb eines
genehmigten Veröffentlichungssystems 2. Betrieb eines
konsolidierten Datentickers 3. Betrieb eines
genehmigten Meldemechanismus ê 2004/39/EG (angepasst) ð neu ANHANG II PROFESSIONELLE KUNDEN IM SINNE DIESER
RICHTLINIE Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der
über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine
Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken
angemessen beurteilen zu können. Um als professioneller Kunde angesehen zu
werden, muss ein Kunde den folgenden Kriterien genügen: I.
Kategorien von Kunden, die als professionelle Kunden angesehen werden Folgende Rechtspersönlichkeiten sollten in
Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente als
professionelle Kunden im Sinne der Richtlinie angesehen werden: (1)
Rechtspersönlichkeiten, die zugelassen sein oder
unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können. Die
nachstehende Liste ist so zu verstehen, dass sie alle zugelassenen
Rechtspersönlichkeiten umfasst, die die Tätigkeiten erbringen, die für die
genannten Rechtspersönlichkeiten kennzeichnend sind: Rechtspersönlichkeiten,
die von einem Mitgliedstaat im Rahmen einer Richtlinie zugelassen werden,
Rechtspersönlichkeiten, die von einem Mitgliedstaat ohne Bezugnahme auf eine
Richtlinie zugelassen oder beaufsichtigt werden, Rechtspersönlichkeiten, die
von einem Drittland zugelassen oder beaufsichtigt werden: a) Kreditinstitute b) Wertpapierfirmen c) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte
Finanzinstitute d) Versicherungsgesellschaften e) Organismen für gemeinsame Anlagen und
ihre Verwaltungsgesellschaften f) Pensionsfonds und ihre
Verwaltungsgesellschaften g) Warenhändler und Warenderivate-Händler h) örtliche Anleger i) sonstige institutionelle Anleger. (2)
Große Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei
der nachfolgenden Anforderungen erfüllen: — Bilanzsumme: || 20000000 EUR — Nettoumsatz: || 40000000 EUR — Eigenmittel: || 2000000 EUR (3)
Nationale und regionale Regierungen, Ö einschließlich Õ Stellen der
staatlichen Schuldenverwaltung Ö auf nationaler
oder regionaler Ebene Õ, Zentralbanken,
internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der IWF, die
EZB, die EIB und andere vergleichbare internationale Organisationen. (4)
Andere institutionelle Anleger, deren
Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich
Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten und
andere Finanzierungsgeschäfte betreiben. Die oben genannten Rechtspersönlichkeiten
werden als professionelle Kunden angesehen. Es muss ihnen allerdings möglich
sein, eine Behandlung als nichtprofessioneller Kunde zu beantragen, bei der
Wertpapierfirmen bereit sind, ein höheres Schutzniveau zu gewähren. Handelt es
sich bei dem Kunden einer Wertpapierfirma um eines der oben genannten
Unternehmen, muss die Wertpapierfirma ihn vor Erbringung jeglicher
Dienstleistungen darauf hinweisen, dass er aufgrund der ihr vorliegenden
Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, es sei
denn, die Wertpapierfirma und der Kunde vereinbaren etwas anderes. Die Firma
muss den Kunden auch darüber informieren, dass er eine Änderung der
vereinbarten Bedingungen beantragen kann, um sich ein höheres Schutzniveau zu
verschaffen. Es obliegt dem als professioneller Kunde
eingestuften Kunden, das höhere Schutzniveau zu beantragen, wenn er glaubt, die
mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern zu
können. Das höhere Schutzniveau wird dann gewährt,
wenn ein als professioneller Kunde eingestufter Kunde eine schriftliche
Übereinkunft mit der Wertpapierfirma dahingehend trifft, ihn im Sinne der
geltenden Wohlverhaltensregeln nicht als professionellen Kunden zu behandeln. In
dieser Übereinkunft sollte festgelegt werden, ob dies für eine oder mehrere
Dienstleistung(en) oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Art(en) von
Produkten oder Geschäften gilt. II.
Kunden, die auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können II.1. Einstufungskriterien Anderen Kunden als den in Abschnitt I
genannten, einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Ö kommunaler Behörden
und Gebietskörperschaften Õ und individueller
privater Anleger, kann es ebenfalls gestattet werden, auf das Schutzniveau zu
verzichten, das von den Wohlverhaltensregeln geboten wird. Wertpapierfirmen sollte folglich gestattet
werden, diese Kunden als professionelle Kunden zu behandeln, sofern die
nachstehend genannten einschlägigen Kriterien und Verfahren eingehalten werden.
Bei diesen Kunden sollte allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass sie
über Marktkenntnisse und -erfahrungen verfügen, die denen der Kunden nach
Abschnitt I vergleichbar sind. Eine Senkung des normalerweise von den
Wohlverhaltensregeln gebotenen Schutzniveaus ist nur dann zulässig, wenn die
Wertpapierfirma sich durch eine angemessene Beurteilung des Sachverstands, der
Erfahrungen und der Kenntnisse des Kunden davon vergewissert hat, dass dieser
in Anbetracht der Art der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen nach
vernünftigem Ermessen in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu
treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht. Der Eignungstest, der auf Manager und
Führungskräfte von Rechtspersönlichkeiten angewandt wird, die aufgrund von
Finanzrichtlinien zugelassen sind, könnte als ein Beispiel für die Beurteilung
des Sachverstands und der Kenntnisse angesehen werden. Im Falle kleiner
Rechtspersönlichkeiten sollte die Person der oben genannten Beurteilung
unterzogen werden, die befugt ist, Geschäfte im Namen der Rechtspersönlichkeit
zu tätigen. Die genannte Beurteilung sollte ergeben, dass
mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt werden: –
Der Kunde hat an dem relevanten Markt während der
vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal 10 Geschäfte von
erheblichem Umfang getätigt. –
Das Finanzinstrument-Portfolio des Kunden, das definitionsgemäß
Bardepots und Finanzinstrumente umfasst, übersteigt 500000 EUR. –
Der Kunde ist oder war mindestens ein Jahr lang in
einer beruflichen Position im Finanzsektor tätig, die Kenntnisse über die
geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzt. ð Die Mitgliedstaaten können spezifische
Kriterien für die Beurteilung des Sachverstands und der Kenntnisse von
Gebietskörperschaften und kommunalen Behörden festlegen, die eine Einstufung
als professionelle Kunden beantragen. Diese Kriterien können alternativ oder
zusätzlich zu den im vorangehenden Absatz aufgeführten Kriterien herangezogen
werden. ï II.2. Verfahren Die Kunden im oben genannten Sinn können nur
dann auf den Schutz durch die Wohlverhaltensregeln verzichten, wenn folgendes
Verfahren eingehalten wird: –
Sie müssen der Wertpapierfirma schriftlich
mitteilen, dass sie generell oder in Bezug auf eine bestimmte
Wertpapierdienstleistung oder ein bestimmtes Wertpapiergeschäft oder in Bezug
auf eine bestimmte Art von Geschäft oder Produkt als professioneller Kunde
behandelt werden möchten. –
Die Wertpapierfirma muss sie schriftlich klar
darauf hinweisen, welches Schutzniveau und welche Anlegerentschädigungsrechte
sie gegebenenfalls verlieren. –
Die Kunden müssen schriftlich in einem vom jeweiligen
Vertrag getrennten Dokument bestätigen, dass sie sich der Folgen des Verlustes
dieses Schutzniveaus bewusst sind. Wertpapierfirmen müssen verpflichtet sein,
durch angemessene Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Kunde, der als
professioneller Kunde behandelt werden möchte, die einschlägigen Kriterien
gemäß Abschnitt II.1 erfüllt, bevor sie einem Antrag auf Verzicht auf den
Schutz stattgeben. Wurden Kunden hingegen aufgrund von Parametern
und Verfahren, die den oben genannten vergleichbar sind, bereits als
professionelle Kunden eingestuft, sollte sich ihr Verhältnis zu den
Wertpapierfirmen durch neue, aufgrund dieses Anhangs angenommene Regeln nicht
ändern. Die Firmen müssen zweckmäßige schriftliche
interne Strategien und Verfahren einführen, anhand deren die Kunden eingestuft
werden können. Die professionellen Kunden sind dafür verantwortlich, die Firma
über alle Änderungen zu informieren, die ihre Einstufung beeinflussen könnten. Sollte
die Wertpapierfirma zu der Erkenntnis gelangen, dass der Kunde die Bedingungen
nicht mehr erfüllt, die ihn anfänglich für eine Behandlung als professioneller
Kunde in Frage kommen ließen, so muss sie entsprechende Schritte in die Wege
leiten. FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN Dieses Formblatt ist allen Vorschlägen und Initiativen
beizufügen, die der Rechtsetzungsbehörde unterbreitet werden (Artikel 28 der Haushaltsordnung und
Artikel 22 der Durchführungsbestimmungen) 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung
des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen
Mittel 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die
Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen
Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie
2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur Binnenmarkt
– Finanzmärkte 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative x Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine
neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im
Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[65].
¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer
bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete
Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1 Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Stärkung
des Vertrauens der Anleger; Verringerung der Risiken von Marktstörungen; Reduzierung
systemischer Risiken; Steigerung der Effizienz der Finanzmärkte und
Verringerung der Kosten für die Teilnehmer. 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziel Nr. … Vor
dem Hintergrund der genannten allgemeinen Ziele sind folgende Einzelziele von
Belang: -
Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer -
größere Markttransparenz für Marktteilnehmer -
größere Transparenz gegenüber Regulierungsbehörden und Ausweitung ihrer
Befugnisse in Schlüsselbereichen sowie verstärkte Koordinierung auf
europäischer Ebene -
verbesserter Anlegerschutz -
Bewältigung des Problems organisatorischer Mängel, übermäßiger
Risikobereitschaft oder fehlender Kontrolle durch Wertpapierfirmen und sonstige
Marktteilnehmer ABM/ABB-Tätigkeiten 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Mit
dem Vorschlag werden folgende Ziele verfolgt: -
angemessene Regulierung sämtlicher Markt- und Handelsstrukturen unter
Berücksichtigung der Bedürfnisse kleiner Teilnehmer, insbesondere von KMU -
Schaffung sachgerechter Rahmenbedingungen für neue Handelspraktiken -
Verbesserung der Handelstransparenz für Marktteilnehmer in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente
und Erhöhung dieser Transparenz für den Markt für Nicht-Eigenkapitalinstrumente -
Erhöhung der Transparenz gegenüber Regulierungsbehörden und Ausweitung ihrer
Befugnisse -
verbesserte Kohärenz bei der Durchführung von Regeln sowie stärkere Koordinierung
der Aufsicht durch nationale Regulierungsbehörden -
verbesserte Transparenz und Aufsicht über Warenderivatemärkte -
bei Bedarf Verschärfung der Regulierung von Produkten, Dienstleistungen und
Diensteanbietern -
Verschärfung der Wohlverhaltensregeln für Wertpapierfirmen -
Verschärfung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. • Ein
Bericht zur Abschätzung der Folgen der neuen organisierten Handelssysteme und
der Erfahrungen der Regulierungsbehörden mit der Beaufsichtigung; als
Indikatoren sollten die Zahl der in der EU zugelassenen organisierten
Handelssysteme sowie das von ihnen pro Finanzinstrument aufgebrachte
Handelsvolumen im Vergleich zu anderen Handelsplätzen und insbesondere zum
außerbörslichen Handel dienen; • ein
Bericht über die Fortschritte bei der Verlagerung des Handels mit
standardisierten OTC-Derivaten an Börsen oder elektronische Handelsplattformen;
als Indikatoren sollten die Zahl der Systeme, die mit OTC-Derivaten handeln,
und das Handelsvolumen von Börsen und Plattformen mit OTC-Derivaten im
Vergleich zu dem verbleibenden außerbörslichen Volumen dienen; • ein
Bericht über das Funktionieren der speziellen Regelung für KMU-Wachstumsmärkte;
als Indikatoren sollte Folgendes dienen: die Anzahl der MTF, die als
KMU-Wachstumsmarkt registriert sind, die Zahl der Emittenten, die sich
entschieden haben, ihre Finanzinstrumente auf dem neuen ausgewiesenen
KMU-Wachstumsmarkt zu handeln, sowie die Veränderungen des Handelsvolumens von
KMU-Emittenten nach der Durchführung der neugefassten MiFID; • ein
Bericht über die praktischen Folgen der neu eingeführten Anforderungen an den
automatisierten und den Hochfrequenzhandel; als Indikatoren sollten die Anzahl
der neu zugelassenen Hochfrequenzfirmen sowie die Anzahl der Fälle von
marktstörenden Handelsbedingungen (falls vorhanden), die anscheinend mit dem
Hochfrequenzhandel zusammenhängen, dienen; • ein
Bericht über die praktischen Folgen der neu gestalteten Transparenzregeln beim
Handel mit Kapitalbeteiligungen; als Indikatoren sollte Folgendes dienen: der
Prozentsatz des Handelsvolumens, der nach Vorhandelstransparenzregeln im Gegensatz
zu den „dark orders “ ausgeführt wird, . und die Entwicklung des
Handelsvolumens und des Maßes an Transparenz bei Instrumenten, die
Eigenkapitalinstrumenten ähnlich sind, aber keine Aktien sind; • ein
Bericht über die praktischen Folgen der neu gestalteten Transparenzregeln beim
Handel mit Schuldverschreibungen, strukturierten Produkten und Derivaten; als
Indikatoren sollte folgendes gelten: der Umfang der Geld-Brief-Spannen der
Offerten benannter Market-Maker nach Umsetzung der neuen Transparenzregeln und
damit verbunden die Entwicklung der Kosten für den Handel mit Instrumenten
unterschiedlicher Liquidität der einzelnen Anlagekategorien; • ein
Bericht über das Funktionieren des konsolidierten Datentickers in der Praxis; als
Indikatoren sollte Folgendes dienen: die Anzahl der Anbieter von konsolidierten
Datentickern sowie der Prozentsatz des Handelsvolumens, den sie erfassen, sowie
die Angemessenheit der Preise, die sie verlangen; • ein
Bericht über die Erfahrungen mit dem Mechanismus zum Verbot bestimmter Produkte
bzw. Praktiken; als Indikatoren sollte Folgendes dienen: die Anzahl der Fälle,
in denen auf den Verbotsmechanismus zurückgegriffen wurde, und die Effektivität
solcher Verbote in der Praxis; • ein
Bericht über die Folgen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die
Warenderivatemärkte; als Indikator sollten die Veränderungen der
Preisvolatilität auf den Warenderivatemärkten nach der Durchführung der
neugefassten MiFID dienen; • ein
Bericht über die Erfahrungen mit der Drittlandregelung und eine Bestandsaufnahme
der Anzahl und Art von Drittlandteilnehmern, denen Zugang gewährt wurde; als
Indikatoren sollte Folgendes dienen: das Ausmaß, in dem Drittlandfirmen die
neue Regelung in Anspruch nehmen, und die Erfahrungen mit der Aufsicht solcher
Firmen in der Praxis und • ein
Bericht über die Erfahrungen mit den Maßnahmen zur Erhöhung des
Anlegerschutzes; als Indikatoren sollte Folgendes dienen: die Entwicklung der
Beteiligung von Kleinanlegern am Handel mit Finanzinstrumenten nach der
Durchführung der neugefassten MiFID sowie die Anzahl und die Schwere der Fälle,
bei denen Anleger im Allgemeinen und Kleinanleger im Besonderen Verluste
erlitten haben. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Kurzfristig
infolge der Durchführung der Richtlinie/Verordnung in den Mitgliedstaaten: -
sachgerechte Regulierung sämtlicher Markt- und Handelsstrukturen unter
Berücksichtigung der Bedürfnisse kleiner Teilnehmer, insbesondere von KMU -
sachgerechte Regulierung neuer Handelspraktiken, etwa des Hochfrequenzhandels -
verbesserte Handelstransparenz für Marktteilnehmer in Bezug auf
Eigenkapitalinstrumente und Erhöhung dieser Transparenz für den Markt für
Nicht-Eigenkapitalinstrumente -
größere Transparenz gegenüber Regulierungsbehörden und erweiterte Befugnisse
dieser Behörden -
verbesserte Kohärenz bei der Durchführung von Regeln sowie stärkere
Koordinierung der Aufsicht durch nationale Regulierungsbehörden -
verbesserte Transparenz und Aufsicht über Warenderivatemärkte -
verschärfte Regulierung von Produkten, Dienstleistungen und Diensteanbietern,
falls erforderlich -
verschärfte Wohlverhaltensregeln für Wertpapierfirmen -
verschärfte organisatorische Anforderungen an Wertpapierfirmen 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Die
meisten der im Zuge der Überarbeitung behandelten Aspekte werden bereits jetzt
durch den gemeinschaftlichen Besitzstand und die MiFID abgedeckt. Im Übrigen
sind Finanzmärkte ihrem Wesen nach grenzüberschreitender Natur und werden dies
künftig in noch stärkerem Maße sein. Internationale Märkte erfordern
internationale Regeln, die so weit reichen wie möglich. Die Bedingungen, unter
denen Firmen und Betreiber in diesem Kontext miteinander in Wettbewerb treten
können, müssen – ob es um die Vorschriften zur Vor- und zur
Nachhandelstransparenz, um den Anlegerschutz oder um die Bewertung und
Kontrolle von Risiken durch die Marktteilnehmer geht – über Grenzen hinweg
einheitlich sein. Dies ist derzeit ein zentrales Anliegen der MiFID. Nunmehr
bedarf es Maßnahmen auf europäischer Ebene, um den durch die MiFID-Richtlinie
festgelegten Rechtsrahmen im Lichte der seit der Umsetzung der Richtlinie
eingetretenen Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu aktualisieren und zu
ändern. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen
gewonnene wesentliche Erkenntnisse Die
seit November 2007 angewandte Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente
(„Markets in Financial Instruments Directive“, MiFID) ist einer der
Grundpfeiler der Finanzmarktintegration in der EU. Dreieinhalb Jahre nach
Inkrafttreten der Richtlinie ist ein stärkerer Wettbewerb zwischen den
Handelsplätzen beim Handel mit Finanzinstrumenten zu verzeichnen und können die
Anleger aus einem breiteren Spektrum von Dienstleistungsanbietern und
Finanzinstrumenten auswählen. Befördert wurde diese Entwicklung durch den
technologischen Fortschritt. Allerdings
sind verschiedene Probleme zutrage getreten. Erstens hat das stärker
wettbewerbsorientierte Umfeld neue Herausforderungen entstehen lassen. Die
Vorteile des verstärkten Wettbewerbs kommen nicht allen Marktteilnehmern in
gleichem Maße zugute und werden nicht immer an die Endanleger, ob Klein- oder
Großanleger, weitergegeben. Die mit dem Wettbewerb einhergehende
Marktfragmentierung hat zudem das Handelsumfeld komplexer gemacht, insbesondere
was die Erhebung von Handelsdaten angeht. Zweitens wurden verschiedene
Bestimmungen der MiFID inzwischen von Marktentwicklungen und technologischen
Entwicklungen überholt. Das gemeinsame Interesse an transparenten,
einheitlichen Wettbewerbsbedingungen zwischen Handelsplätzen und
Wertpapierfirmen läuft Gefahr, unterminiert zu werden. Drittens hat die
Finanzkrise Schwachstellen bei der Regulierung anderer Instrumente als Aktien,
die hauptsächlich zwischen professionellen Anlegern gehandelt werden,
offengelegt. Frühere Annahmen, denen zufolge sich Markteffizienz eher durch die
Beschränkung auf ein Minimum an Transparenz, Kontrolle und Anlegerschutz in
Bezug auf den Handel mit Finanzinstrumenten erreichen lässt, sind nicht länger
haltbar. Schließlich unterstreichen die rapide Innovation und die zunehmende
Komplexität von Finanzinstrumenten, wie wichtig ein den aktuellen Anforderungen
genügender hoher Anlegerschutz ist. Zwar haben sich die umfassenden
Vorschriften der MiFID angesichts der Erfahrung der Finanzkrise als weitgehend
gerechtfertigt erwiesen, doch wurde auch offenkundig, dass gezielte und
ehrgeizige Verbesserungen erforderlich sind. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die
genannten Ziele stehen in Einklang mit den grundlegenden Zielsetzungen der EU,
eine harmonisierte und nachhaltige Entwicklung der Wirtschaftstätigkeiten, ein
hohes Maß an Wettbewerbsfähigkeit sowie ein hohes Verbraucherschutzniveau zu
fördern, zu dem auch die Sicherheit und die wirtschaftlichen Interessen der
Verbraucher gehören (Artikel 169 AEUV). Sie
sind außerdem mit dem Reformprogramm vereinbar, das die Europäische Kommission
in ihrer Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa“ vorgeschlagen hat.
Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung vom 2. Juni 2010 über die
„Regulierung der Finanzdienstleistungen für nachhaltiges Wachstum“ an, sie
werde eine geeignete Überarbeitung der MiFID vorschlagen. Darüber
hinaus ergänzen weitere Legislativvorschläge, die die Kommission bereits
vorgelegt hat bzw. in Kürze vorlegen wird, die Überarbeitung der MiFID, was die
Erhöhung der Marktransparenz und -integrität sowie die Eindämmung von
Marktstörungen und die Verbesserung des Anlegerschutzes angeht. Der Vorschlag
für eine Verordnung über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default
Swaps umfasst Vorschriften zur Offenlegung von Leerverkäufen, die es den
Regulierungsbehörden einfacher machen, mögliche Fälle der Marktmanipulation
oder Insider-Geschäfte im Zusammenhang mit Leerverkäufen aufzudecken. Der
Vorschlag für eine Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und
Transaktionsregister wird die Transparenz wesentlicher Derivate-Positionen für
die Regulierungsbehörden ebenfalls erhöhen sowie systemische Risiken für die
Marktteilnehmer verringern. Mit der Überarbeitung der MAD, die gemeinsam mit
der Neufassung der MiFID vorgelegt wird, soll der Anwendungsbereich der
Richtlinie ausgedehnt, die Effizienz erhöht und zu besseren, solideren
Finanzmärkten beigetragen werden. Spezielle Transparenzanforderungen an
physische Energiemärkte sowie die Meldung von Transaktionen, mit denen die
Integrität der Energiemärkte sichergestellt werden soll, sind Gegenstand des
Vorschlags der Kommission für eine Verordnung über die Integrität und
Transparenz des Energiemarkts. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer 1.
¨ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ 2.
¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ x Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer 1.7. Vorgeschlagene Methoden der
Mittelverwaltung[66] x Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: 3.
¨ Exekutivagenturen 4.
¨ von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene
Einrichtungen[67] 5.
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw.
privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden 6.
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union
betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der
Haushaltsordnung bezeichnet sind ¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte
Verwaltung ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Gemäß
Artikel 81 der Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde ist ab der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten der
Behörde alle drei Jahre eine Bewertung der gesammelten Erfahrungen mit der
Tätigkeit der Behörde zu erstellen. Zu diesem Zweck veröffentlicht die
Kommission einen allgemeinen Bericht, der dem Europäischen Parlament und dem
Rat übermittelt wird. 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1. Ermittelte Risiken In
Verbindung mit den Verordnungen zur Einrichtung der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde wurde eine Folgenabschätzung zur Reform
des Finanzaufsichtssystems in der EU durchgeführt. Die
im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorschlag vorgesehenen zusätzlichen Mittel
für die ESMA sind erforderlich, damit diese die in ihre Zuständigkeit fallenden
Aufgaben erfüllen und insbesondere ihren Beitrag zu Folgendem leisten kann: -
Harmonisierung und Koordinierung der Regeln für Handelsplätze und Steigerung
der Transparenz der Derivatemärkte durch genaue Festlegung, welche Kategorien
von Derivaten auf organisierten Handelsplätzen gehandelt werden sollten. -
Harmonisierung und Erhöhung der Transparenz auf dem Markt für
Eigenkapitalinstrumente und dem Markt für andere Instrumente als
Eigenkapitalinstrumente, indem die Vereinbarkeit und Kohärenz der Ausnahmen von
den Vorhandelstransparenzanforderungen gewährleistet und Standards für die
Datenmeldungen festgelegt werden, damit die Qualität der Daten erhöht und die
Datenkonsolidierung erleichtert werden. -
Stärkung der nationalen Aufsichtsbefugnisse sowie Gewährleistung ihrer
kohärenten Anwendung: Koordinierung nationaler Befugnisse in Bezug auf
Produktverbote und das Positionsmanagement auf Derivatemärkten; zudem hätte die
ESMA direkte Befugnisse auf diesen Gebieten, um Gefährdungen des
Anlegerschutzes und/oder von geordnet funktionierenden Märkten in
Notsituationen zu begegnen; Gewährleistung einer minimalen Harmonisierung von
Verwaltungssanktionen auf EU-Ebene durch Veröffentlichung von Leitlinien; Koordinierung
und Harmonisierung der Zugangsbedingungen für Drittlandfirmen. -
Harmonisierung und Koordinierung der Regeln über die nach Händlerkategorien
aufgeschlüsselte Offenlegung von Positionen auf den Warenderivatemärkten, was
die Aufsicht und die Transparenz auf diesen Märkten verbessern wird. -
Harmonisierung und Koordinierung der Regeln, mit denen festgelegt wird, welche
Daten Handelsplätze über die Ausführung von Geschäften bekannt geben müssen,
damit Wertpapierfirmen ihrer Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung
leichter nachkommen können. -
Stärkung der Regelungen zur Corporate Governance durch genaue Festlegung der
Aufgaben der Nominierungsausschüsse, die für die Nominierung der Mitglieder bis
Leitungsorgans zuständig sind, sowie durch Abfassung von Leitlinien für die
Beurteilung der Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans. Ohne
diese Mittel könnte die Behörde ihre Aufgaben nicht zeitgerecht und wirksam
erfüllen. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Die
in der ESMA-Verordnung vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme werden
auch im Rahmen des vorliegenden Vorschlags genutzt. Über
die endgültigen Indikatoren zur Beurteilung der Leistung der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde beschließt die Kommission zum Zeitpunkt der
Durchführung der ersten vorgeschriebenen Bewertung. Für die endgültige
Bewertung werden die quantitativen Indikatoren ebenso wichtig sein wie die
qualitativen Belege, die bei den Konsultationen gesammelt wurden. Die Bewertung
findet alle drei Jahre statt. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Zur
Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird
die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die ESMA angewandt. Die
Behörde tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999
zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des
Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich
die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Behörde
gelten. Die
Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für
die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort
durchführen können. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung……………………] || GM/NGM ([68]) || von EFTA-Ländern[69] || von Bewerberländern[70] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || [12.040401.01] ESMA – Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2 (Personal- und Verwaltungsausgaben) || GM || JA || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1A || Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung GD: <MARKT> || || || Jahr 2013[71] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || 12 04 04 01 || Verpflichtungen || (1) || 0,394 || 0,675 || 0,675 || || || || || 1,744 Zahlungen || (2) || 0,394 || 0,675 || 0,675 || || || || || 1,744 Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[72] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || 0 || 0 || 0 || || || || || Mittel INSGESAMT für GD <MARKT> || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,394 || 0,675 || 0,675 || || || || || 1,744 Zahlungen || =2+2a+3 +3 || 0,394 || 0,675 || 0,675 || || || || || 1,744 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0 || 0 || 0 || || || || || Zahlungen || (5) || 0 || 0 || 0 || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0 || 0 || 0 || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK <1A> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,394 || 0,675 || 0,675 || || || || || 1,744 Zahlungen || =5+ 6 || 0,394 || 0,675 || 0,675 || || || || || 1,744 Anmerkungen 1) Aufgaben im Zusammenhang mit sämtlichen Markt-
und Handelsstrukturen Handelsplätze Die ESMA wird 4 verbindliche technische Standards
(BTS) in Bezug auf folgende Aspekte im Entwurf ausarbeiten müssen: die
Mitteilungen der Handelsplätze an die zuständigen Behörden, die Veröffentlichung
und die Umstände, unter denen der Handel mit Finanzinstrumenten ausgesetzt
werden muss, sowie die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen
Handelsplätzen. Handel mit Derivaten ESMA wird 2 verbindliche technische Standards
(BTS) im Entwurf ausarbeiten müssen, in denen festgelegt wird, welche
Derivatekategorien oder entsprechende Untergruppen ausschließlich an
organisierten Handelsplätzen gehandelt werden sollten, und in denen die
Kriterien spezifiziert werden für die Beurteilung, ob eine Derivatekategorie
oder eine entsprechende Untergruppe ausreichend liquide ist, um an
organisierten Handelsplätzen gehandelt zu werden. 2) Handelstransparenz auf dem Markt für
Eigenkapitalinstrumente und dem Markt für andere Instrumente als Eigenkapitalinstrumente Märkte für
Eigenkapitalinstrumente Die ESMA wird zu jeder Ausnahmeregelung von den
Vorhandelstransparenzanforderungen eine Stellungnahme formulieren, in der sie
die Vereinbarkeit mit den Vorhandelstransparenzanforderungen für regulierte
Märkte, MTF und OTF prüft, und der Kommission jährlich einen Bericht
übermitteln müssen, wie diese in der Praxis angewandt werden. Die ESMA wird die Anwendung der Vorkehrungen für
die spätere Nachhandelsveröffentlichung überwachen und der Kommission jährlich
einen Bericht übermitteln müssen, wie diese in der Praxis angewandt werden. Nicht-Eigenkapitalinstrumente Die ESMA wird zu jeder Ausnahme von den
Vorhandelstransparenzanforderungen eine Stellungnahme formulieren müssen, in
der sie die Vereinbarkeit mit den Vorhandelstransparenzanforderungen für
regulierte Märkte, MTF und OTF prüft, und der Kommission jährlich einen Bericht
übermitteln, wie diese in der Praxis angewandt werden. Die ESMA wird auch die
Vorhandelstransparenzanforderungen für Schuldverschreibungen, strukturierte
Finanzprodukte und clearingfähige Derivate, über die Wertpaperfirmen beim
OTC-Handel verfügen, überwachen und der Kommission über die Anwendung dieser
Verpflichtung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten Bericht erstatten. Die ESMA wird die Anwendung der Vorkehrungen für
die spätere Nachhandelsveröffentlichung überwachen und der Kommission jährlich
einen Bericht übermitteln müssen, wie diese in der Praxis angewandt werden. Datenbereitstellungsdienste Die ESMA wird 3 BTS entwickeln müssen, in denen
die von Handelsplätzen, Wertpapierfirmen und genehmigten
Veröffentlichungssystemen (APA) zu verwendenden Standardformulare, Mustertexte
und Verfahren festgelegt sind, damit die Konsolidierung der
Nachhandelsinformationen sowohl für Märkte für Eigenkapitalinstrumente als auch
für Märkte für Nicht-Eigenkapitalinstrumente erleichtert wird, wie auch die
Informationen, die Datenbereitstellungsdienste, die eine Zulassung beantragen,
den zuständigen Behörden übermitteln müssen. 3) größere Transparenz gegenüber
Regulierungsbehörden und erweiterte Befugnisse dieser Behörden; verbesserte
Kohärenz bei der Durchführung von Regeln sowie stärkere Koordinierung der
Aufsicht durch nationale Regulierungsbehörden Produktverbote Die ESMA wird die Maßnahmen koordinieren müssen,
die die nationalen zuständigen Behörden ergreifen, um ein Finanzprodukt oder
eine Methode dauerhaft zu verbieten. Daneben wird die ESMA direkte Befugnisse
haben, Produkte und Dienstleistungen in Notsituationen vorübergehend zu
untersagen. Koordinierung nationaler
Positionsmanagementmaßnahmen und Positionslimits durch die ESMA In Bezug auf die Befugnisse der nationalen
zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Positionsmanagements und der
Positionslimits wird die ESMA unterstützend und koordinierend tätig sein. Zudem
wird die ESMA direkt befugt sein, von jeder Person Auskünfte über die
Positionen in allen Arten von Derivaten zu verlangen, die Person zu ersuchen,
das Volumen der Position zu verringen, sowie die Möglichkeiten von Personen
einzuschränken, einen warenunterlegten Derivatkontrakt einzugehen. Sanktionen Die ESMA wird die Aufgabe haben, den zuständigen
Behörden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
Leitlinien zur Art der verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen und zur
Höhe der von der Verwaltung verhängten Geldstrafen, die im Einzelfall gemäß dem
nationalen Rechtsrahmen anzuwenden sind, bereitzustellen. Die ESMA wird 1 BTS über die Verfahren und die
Form der Informationen ausarbeiten, die ihr die zuständigen nationalen Behörden
zu den Verwaltungsmaßnahmen, Sanktionen, Geldstrafen und sonstigen
strafrechtlichen Maßnahmen übermitteln. Zugangsbedingungen für Drittlandfirmen Nicht-EU-Firmen, die beabsichtigen, in der EU ohne
Gründung einer Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat
Wertpapierdienstleistungen zu erbringen und Anlagetätigkeiten auszuüben, müssen
bei der ESMA registriert werden. Zudem wird die ESMA Entwürfe technischer
Regulierungsstandards entwickeln müssen, in denen festgelegt wird, welche
Informationen die betreffende Drittlandfirma der ESMA bei ihrem Antrag vorlegen
muss. Ferner wird sie Kooperationsvereinbarungen mit der zuständigen Behörde
der Drittländer schließen müssen, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen als dem in
der Union geltenden Rahmen gleichwertig anerkannt wurde. 4) Verbesserte Transparenz und Aufsicht über
Warenderivatemärkte Nach Händlerkategorien aufgeschlüsselte
Positionsmeldungen Die ESMA wird 1 BTS ausarbeiten, in dem die
Schwellenwerte, oberhalb deren Positionen von Händlerkategorien bekannt gemacht
werden sollten, das Format der wöchentlichen Meldungen der offenen Positionen
von Händlerkategorien und der Inhalt der Informationen, die die Mitglieder und
Marktteilnehmer von geregelten Märkten, MTF und ORF vorlegen müssen, festgelegt
werden. 5) Verschärfte Wohlverhaltensregeln für
Wertpapierfirmen Bestmögliche Ausführung Die ESMA wird 2 BTS ausarbeiten müssen, in denen
der genaue Inhalt, das Format und die Periodizität der von Handelsplätzen zu
veröffentlichenden Daten in Bezug auf die Qualität der Ausführung sowie der
Inhalt und das Format der Informationen festgelegt werden, die von
Wertpapierfirmen zu den fünf wichtigsten Handelsplätzen, an denen sie
Kundenaufträge ausgeführt haben, zu veröffentlichen sind. Die ESMA wird die Aufgabe haben, Leitlinien für
die Bewertung von Finanzinstrumenten zu formulieren, die eine Struktur
enthalten, die es dem Kunde erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu
verstehen. 6) Verschärfte organisatorische Anforderungen an
Wertpapierfirmen Corporate Governance Die ESMA arbeitet Leitlinien für die Beurteilung
der Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans aus, wobei den verschiedenen von
ihnen wahrgenommenen Aufgaben und Funktionen Rechnung getragen wird. Die ESMA wird 1 BTS zur genauen Festlegung der
Aufgaben der Nominierungsausschüsse, die für die Nominierung der Mitglieder bis
Leitungsorgans zuständig sind, ausarbeiten müssen. Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,394 || 0,675 || 0,675 || || || || || 1,744 Zahlungen || =5+ 6 || 0,394 || 0,675 || 0,675 || || || || || 1,744 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2012 || Jahr 2013 || Jahr 2014 || || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT GD: <MARKT> || Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || 0 || 0 || 0 || || || || || GD <….> INSGESAMT || Mittel || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0 || 0 || 0 || || || || || in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2012[73] || Jahr 2013 || Jahr 2014 || || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INS-GESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,394 || 0,675 || 0,675 || || || || || 1,744 Zahlungen || 0,394 || 0,675 || 0,675 || || || || || 1,744 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel 7.
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine
operativen Mittel benötigt. 8.
x Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Die Einzelziele des Vorschlags sind unter
1.4.2 aufgeführt. Sie sollen durch die vorgeschlagenen Legislativmaßnahmen, die
auf nationaler Ebene durchzuführen sind, und unter Beteiligung der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde erreicht werden. Wenngleich es nicht möglich ist, jedem
operativen Ziel konkrete zahlenmäßige Ergebnisse zuzuweisen, dürfte die Rolle
der ESMA dazu beitragen, das Vertrauen der Anleger und Teilnehmer von
Derivatemärkten zu verbessern, systemische Risiken erheblich zu reduzieren und
substanzielle Verbesserungen der Markteffizienz zu erreichen. Erstens werden
die verbesserten Transparenzregeln für Eigenkapitalinstrumente und die neuen
Transparenzregeln für Schuldverschreibungen und Derivate in Kombination mit den
neuen Meldepflichten und -systemen die Transparenz der Finanzmärkte,
einschließlich der Warenmärkte, gegenüber den Regulierungsbehörden und den
Marktteilnehmern entscheidend erhöhen. Gekoppelt mit den neuen Befugnissen für
Regulierungsbehörden dürfte dies umfassend zu einer geordneteren Funktionsweise
der Finanzmärkte führen. Zweitens werden die neuen Verpflichtungen, die
Wertpapierfirmen in Bezug auf Organisation, Verfahren und Risikokontrolle
auferlegt werden, den Anlegerschutz maßgeblich erhöhen und damit das Vertrauen
der Anleger stärken. Drittens werden die neuen Rahmenbedingungen für den Handel
und die neuen Verpflichtungen für bestimmte Marktteilnehmer gleichzeitig
systemische Risiken mindern und zu effizienteren Märkten führen. 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht 9.
x Für den Vorschlag/die Initiative werden keine
Verwaltungsmittel benötigt. 10.
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: 3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf 11.
x Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. 12.
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Anmerkung: Im Zusammenhang mit dem Vorschlag sind keine
zusätzlichen personellen und administrativen Ressourcen für die GD MARKT
erforderlich. Den mit dem Vorschlag verbundenen Aufgaben werden die derzeit für
die Richtlinie 1997/9/EG eingesetzten Ressourcen zugewiesen. 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen 13.
¨ Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. 14.
x Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Der
Vorschlag umfasst zusätzliche Aufgaben der ESMA. Dazu sind im Rahmen der
Haushaltslinie 12 04 04 01 zusätzliche Mittel erforderlich. 15.
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[74]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 16.
¨ Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor. 17.
x Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2012 || Jahr 2012 || Jahr 2014 || || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation Mitgliedstaaten über nationale Aufsichtsbehörden der EU (*) || 0,591 || 1,013 || 1,013 || || || || || 2,617 Kofinanzierung INSGESAMT || 0,591 || 1,013 || 1,013 || || || || || 2,617 (*) Schätzung auf der Grundlage des derzeit im
Entwurf der ESMA-Verordnung vorgesehenen Finanzierungsmechanismus
(Mitgliedstaaten 60 % - EU 40 %) 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen 18.
x Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. 19.
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar 20.
¨ auf die Eigenmittel 21.
¨ auf die sonstigen Einnahmen ANHANG Anhang zum Finanzbogen für einen Vorschlag für
eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) und für einen
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
Märkte für Finanzinstrumente Zugrunde liegende Methodik und Annahmen Die Kommission hat die Kosten der von der ESMA
im Zusammenhang mit den zwei Vorschlägen auszuführenden Aufgaben gemäß der
Kostenklassifizierung des der Kommission vorgelegten
Haushaltsentwurfs 2012 der ESMA im Hinblick auf die Personalausgaben (Titel 1)
geschätzt. Die beiden Vorschläge der Kommission sehen
vor, dass die ESMA etwa 14 Sätze neuer verbindlicher technischer Standards
(BTS) entwickelt, die sicherstellen, dass sehr technische Bestimmungen in der
gesamten EU einheitlich umgesetzt werden. Den Vorschlägen zufolge soll die ESMA
2013 ungefähr 50 % der neuen verbindlichen technischen Standards vorlegen.
Dazu benötigt sie bereits ab 2013 zusätzliches Personal. Was die Art der
Stellen angeht, so sind für eine erfolgreiche und rechtzeitige Erarbeitung
neuer verbindlicher technischer Standards insbesondere in den Bereichen
politische Maßnahmen, Recht und Folgenabschätzung zusätzliche Mitarbeiter
erforderlich. Auf der Grundlage der Schätzungen der
Kommissionsdienststellen und der ESMA beruht die geschätzte Zahl der für die
Entwicklung von verbindlichen technischen Standards im Zusammenhang mit den
beiden Vorschlägen erforderlichen FTE auf folgenden Annahmen: –
Ein Sachbearbeiter verfasst 2 BTS von
durchschnittlicher Komplexität pro Jahr; somit werden 2013 4 Sachbearbeiter
benötigt. –
Für 8 BTS-Verfahren wird ein Mitarbeiter benötigt,
der sich mit Folgenabschätzung befasst. somit wird 2013 1 solcher Mitarbeiter
benötigt. –
Zur Abfassung von 5 BTS ist ein für Rechtsfragen
zuständiger Mitarbeiter erforderlich; somit wird 2013 1 für Rechtsfragen
zuständiger Mitarbeiter benötigt. –
1 zusätzliches FTE wird benötigt zur täglichen
Unterstützung der oben genannten Mitarbeiter. Für die Vorlage von verbindlichen technischen
Standards, die 2013 fällig sind, werden somit 7 FTE benötigt. Zusätzlich zu den verbindlichen technischen
Standards müsste die ESMA 3 Sätze von Leitlinien (Sanktionen, Komplexität von
Finanzinstrumenten, Corporate Governance) und einen Bericht über die Anwendung
der Vorhandelsverpflichtung für Nicht-Eigenkapitalinstrumente, die
außerbörslich gehandelt werden, abfassen. Für diese Aufgaben wären zwei
zusätzliche Sachbearbeiter erforderlich. Darüber hinaus wäre die ESMA mit einigen
permanenten Aufgaben in den Bereichen Ausnahmeregelungen in Bezug auf die
Vorhandelstransparenz, Vorkehrungen für die spätere Nachhandelsveröffentlichung
für Märkte für Eigenkapitalinstrumente und für Nicht-Eigenkapitalinstrumente,
Produktverbote und Positionsmanagement betraut. Für diese Aufgaben wären zwei
zusätzliche Sachbearbeiter erforderlich. Insgesamt werden dafür 11 zusätzliche FTE
benötigt. Weitere Annahmen: –
Auf der Grundlage der Verteilung der FTE im
Haushaltsentwurf 2012 wird angenommen, dass die 11 FTE 8 Zeitbedienstete
(74 %), 2 abgeordnete nationale Sachverständige (16 %) und 1
Vertragsbediensteten (10 %) umfassen. –
Die durchschnittlichen Gehaltskosten für die
verschiedenen Mitarbeiterkategorien orientieren sich an den Vorgaben der GD
BUDG. –
Berichtigungskoeffizient 1,27 für Paris; –
geschätzte jährliche Schulungskosten in Höhe von
1 000 EUR pro FTE; –
Dienstreisekosten in Höhe von 10 000 EUR auf
der Grundlage des Haushaltsentwurfs 2012 für die Dienstreisen der Mitarbeiter; –
Kosten von Einstellungsverfahren (Fahrt- und
Hotelkosten, ärztliche Untersuchungen, Einrichtungsbeihilfe und sonstige
Zulagen, Umzugskosten etc.) in Höhe von 12 700 EUR auf der Grundlage des
Haushaltsentwurfs 2012 für Einstellungsverfahren neuer Mitarbeiter. Es wird angenommen, dass das der vorstehenden
Erhöhung der FTE zugrunde liegende Arbeitsaufkommen auch im Jahr 2014 und
danach bestehen bleibt, zum Teil, da erstellte verbindliche technische
Standards geändert werden müssen, und zum Teil, da die verbleibenden 50 %
der im Rahmen der beiden Legislativvorschläge vorgesehenen verbindlichen technischen
Standards abgefasst werden müssen. Weitere Einzelheiten der Methode zur
Berechnung der in den nächsten drei Jahren zusätzlich erforderlichen Mittel
sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Bei der Berechnung ist
berücksichtigt, dass 40 % der Kosten aus dem EU-Haushalt gedeckt werden. Kostenart || Berechnung || Betrag (in tausend EUR) 2013 || 2014 || 2015 || Insgesamt || || || || || Titel 1: Personalkosten || || || || || || || || || || 11 Gehalt und Zulagen || || || || || - davon Zeitbedienstete || =8*127*1,27 || 658 || 1,317 || 1,317 || 3,293 - davon abgeordnete nationale Sachverständige || =2*73*1,27 || 81 || 162 || 162 || 405 - davon Vertragsbedienstete || =1*64*1,27 || 45 || 89 || 89 || 223 || || || || || 12 Ausgaben für Einstellungsverfahren || || || || || || =11*12,7 || 140 || || || 140 || || || || || 13 Dienstreisekosten || || || || || || =11*10 || 55 || 110 || 110 || 275 || || || || || 15 Schulung || =11*1 || 6 || 11 || 11 || 28 || || || || || Titel 1 insges.: Personalkosten || || 985 || 1,689 || 1,689 || 4,363 || || || || || davon EU-Beitrag (40 %) || || 394 || 676 || 676 || 1,746 davon Beitrag der Mitgliedstaaten (60%) || || 591 || 1,013 || 1,013 || 2,617 Die nachfolgende Tabelle gibt den
vorgeschlagenen Stellenplan für die acht Zeitbedienstetenstellen wieder. Funktions- und Besoldungsgruppe || Zeitbediensteten-Stellen || AD 16 || || AD 15 || || AD 14 || || AD 13 || || AD 12 || || AD 11 || || AD 10 || || AD 9 || 2 || AD 8 || 3 || AD 7 || 3 || AD 6 || || AD 5 || || || || AD insgesamt || 8 || [1] Die
Überprüfung der MiFID erfolgt nach dem „Lamfalussy-Verfahren“ (einem
vierstufigen Rechtsetzungskonzept zur effektiveren Regulierung der
Wertpapiermärkte, empfohlen vom Ausschuss der Weisen für die Regulierung der
europäischen Wertpapiermärkte unter Vorsitz von Baron Alexandre Lamfalussy und
im März 2001 vom Europäischen Rat in Stockholm gebilligt), wie es durch die
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde) weiterentwickelt wurde. Auf Stufe 1 verabschieden
das Europäische Parlament und der Rat im Mitentscheidungsverfahren eine
Richtlinie, die die Rahmenprinzipien festlegt und die auf der Stufe 2
agierende Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte (nach Artikel 290
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, C 115/47) oder
Durchführungsrechtsakte (nach Artikel 291 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, C 115/47) zu erlassen. Bei der
Ausarbeitung delegierter Rechtsakte berät sich die Kommission mit von den
Mitgliedstaaten ernannten Experten. Sollte die Kommission dies wünschen, kann
sie sich in Bezug auf die technischen Einzelheiten, die in Rechtsakte der Stufe 2
aufzunehmen sind, von der ESMA beraten lassen. Darüber hinaus können die
Rechtsvorschriften der Stufe 1 die ESMA ermächtigen, Entwürfe technischer
Regulierungsstandards oder Durchführungsstandards nach dem in den
Artikeln 10 und 15 der ESMA-Verordnung festgelegten Verfahren
auszuarbeiten, die anschließend von der Kommission erlassen werden können
(vorbehaltlich eines Widerspruchsrechts des Rates und des Parlaments im Falle
technischer Regulierungsstandards). Auf Stufe 3 formuliert die ESMA zudem Empfehlungen
und Leitlinien und vergleicht im Wege von Peer-Reviews die Regulierungspraxis,
um eine kohärente Umsetzung und Anwendung der auf den Stufen 1 und 2
erlassenen Vorschriften zu gewährleisten. [2] Richtlinie
2004/39/EG (MiFID-Rahmenrichtlinie). [3] Richtlinie 2006/73/EG
(MiFID-Durchführungsrichtlinie) zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG
(MiFID-Rahmenrichtlinie). [4] Verordnung
(EG) Nr. 1287/2006 (MiFID-Durchführungsverordnung) zur Durchführung der
Richtlinie 2004/39/EG (MiFID-Rahmenrichtlinie) betreffend die
Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die
Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte
Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006,. [5] Monitoring
Prices, Costs and Volumes of Trading and Post-trading Services, Oxera, 2011. [6] Siehe
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Europäische Zentralbank –
Regulierung der Finanzdienstleistungen für nachhaltiges Wachstum
(KOM(2010) 301 endg.), Juni 2010. [7] Siehe
Pittsburgh-Erklärung der G20 vom 24./25. September 2009:
http://www.pittsburghsummit.gov/mediacenter/129639.htm. [8] In
der Folge veröffentlichte die Kommission ihre Mitteilung (KOM(2009) 563
endg.) „Gewährleistung effizienter, sicherer und solider Derivatemärkte:
Künftige politische Maßnahmen“ vom 20. Oktober 2009. [9] Siehe
Vorschlag für eine Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und
Transaktionsregister vom September 2010 (KOM(2010) 484). [10] Siehe
Bericht der Hochrangigen Gruppe „Finanzaufsicht in der EU“ unter Vorsitz von
Jacques de Larosière, Februar 2009, und Schlussfolgerungen des Rates zur
Verbesserung der EU-Finanzaufsicht, 10862/09, Juni 2009. [11] Zu
den im Rahmen der öffentlichen Konsultation zur Überprüfung der MiFID
eingegangenen Beiträgen siehe. http://circa.europa.eu/Public/irc/markt/markt_consultations/library?l=/financial_services/mifid_instruments&vm=detailed&sb=Title
sowie Zuammenfasusng in Anhang 13 des Folgenabschätzungsberichts. [12] Die
Zusammenfassung kann auf folgender Website eingesehen werden: http://EG.europa.eu/internal_market/securities/docs/isd/10-09-21-hearing-summary_en.pdf. [13] Siehe technische Empfehlung des CESR an
die Europäische Kommission im Kontext der Überprüfung der MiFID und Antworten
auf das Ersuchen der Europäischen Kommission um ergänzende Informationen vom
29. Juli 2010 (http://www.esma.europa.eu/popup2.php?id=7003)
sowie zweite technische Empfehlung des CESR an die Europäische Kommission im
Kontext der Überprüfung der MiFID und Antworten auf das Ersuchen der
Europäischen Kommission um ergänzende Informationen vom
13. Oktober 2010 (http://www.esma.europa.eu/popup2.php?id=7279). [14] Die
betreffenden Studien wurden von zwei externen Beratungsunternehmen erstellt.
Diese wurden im Rahmen eines nach den geltenden Vorschriften und Regelungen der
Europäischen Kommission durchgeführten Verfahrens ausgewählt. Die beiden
Studien geben jedoch nicht den Standpunkt oder die Auffassung der Europäischen
Kommission wieder. [15] http://EG.europa.eu/internal_market/finservices-retail/investment_products_en.htm [16] KOM(2010) 284 [17] Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275 vom 25.10.2003. Zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2009/29/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63. [18] ABl. C 71 E vom 25.3.2003, S. 62. [19] ABl. C 220 vom 16.9.2003, S. 1. [20] ABl. C 144 vom 20.6.2003, S. 6. [21] Stellungnahme
des Europäischen Parlaments vom 25. September 2003 (noch nicht im
Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. Dezember 2003
(ABl. C 60 E vom 9.3.2004, S. 1) und Standpunkt des Europäischen
Parlaments vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
Beschluss des Rates vom 7. April 2004. [22] ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. [23] ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27.
Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1). [24] ABl. L 56 vom 4.4.1964, S.
878. Geändert durch die Beitrittsakte von 1972. [25] ABl. L 228 vom 16.08.1973,
S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG. [26] ABl. L 345 vom 19.12.2002,
S. 1. [27] [Fundstelle im ABl.
einfügen] [28] ABl. L Ö 177 vom
30.6.2006, S.1. Õ 126
vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG. [29] ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1. [30] Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines
Finanzkonglomerats (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1). [31] Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von
Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl. L 177 vom
30.6.2006, S. 201). [32] Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005,
S. 15). [33] ABl. L 141
vom 11.6.1993 Ö 177 vom
30.6.2006, S. 201 Õ ,
S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG. [34] ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3. [35] ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43. [36] ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43. [37] ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37. [38] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [39] ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26. [40] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [41] ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L
345 vom 31.12.2003, S. 64). [42] ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31. [43] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [44] ABl. L 184
vom 17.07.1999, S. 23. [45] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [46] ABl. L 26 vom 31.01.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die
Beitrittsakte von 1994. [47] ABl. L 375,
vom 31.12.1985, S. 3 Ö 302 vom
17.11.2009, S. 32 Õ . Zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. L 41 vom 13.02.2002, S. 35). [48] ABl. L 193 vom 18.07.1983, S. 1.
Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16). [49] ABl. L 331 vom 15.12.2010,
S. 84. [50] Richtlinie 92/49/EWG des
Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der
Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228
vom 11.8.1992, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 247 vom 21.09.2007,
S. 1). [51] Richtlinie 2005/68/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die
Rückversicherung (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1). Geändert durch die
Richtlinie 2007/44/EG. [52] Richtlinie 2006/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl.
L 177 vom 30.6.2006, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie
2007/44/EG. [53] ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22. [54] ABl. L 96
vom 12.4.2003, S. 16. [55] è 1 ABl. L 345 vom
31.12.2003, S. 64. ç [56] ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20, [57] ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.
Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16). [58] ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45. [59] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [60] ABl. L 191
vom 13.7.2001, S. 45. [61] è1 ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. ç [62] è1 ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. ç [63] ABl. L 9
vom 15.01.2003, S. 3. [64] è1 ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. ç [65] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [66] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [67] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [68] GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel. [69] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [70] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [71] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [72] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [73] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [74] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung.