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Document 52011AP0054

    Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes *** Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Entwurf für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (05538/2011 – C7-0044/2011 – 2010/0384(NLE))

    ABl. C 188E vom 28.6.2012, p. 76–79 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 188/76


    Dienstag, 15. Februar 2011
    Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes ***

    P7_TA(2011)0054

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 zu dem Entwurf für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (05538/2011 – C7-0044/2011 – 2010/0384(NLE))

    2012/C 188 E/26

    (Zustimmung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Entwurfs für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (05538/2011),

    in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 329 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0044/2011),

    gestützt auf Artikel 74g und Artikel 81 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis der Empfehlung des Rechtsausschusses (A7-0021/2011),

    A.

    in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2000 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent (KOM(2000)0412) angenommen hat; in der Erwägung, dass dieser Vorschlag sechs Kapitel enthielt: (i) Kapitel I über allgemeine Bestimmungen, (ii) Kapitel II über das Patentrecht, (iii) Kapitel III über die Aufrechterhaltung, das Erlöschen und die Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents, (iv) Kapitel IV über die Zuständigkeit und das Verfahren für Klagen, die das Gemeinschaftspatent betreffen, (v) Kapitel V über die Auswirkungen auf das nationale Recht und (vi) Kapitel VI über die Schlussbestimmungen,

    B.

    in der Erwägung, dass sich der Vorschlag auf Artikel 308 des EG-Vertrags stützte, der eine Konsultation des Parlaments sowie eine einstimmige Beschlussfassung im Rat erforderte,

    C.

    in der Erwägung, dass das Parlament in seinem Standpunkt vom 10. April 2002 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent (1) nach dem Verfahren der Konsultation den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung gebilligt hat,

    D.

    in der Erwägung, dass rasch deutlich wurde, dass einige Mitgliedstaaten aufgrund spezifischer Probleme den Verordnungsvorschlag nicht annehmen konnten; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten insbesondere die Übersetzungsregelung für das Gemeinschaftspatent nicht akzeptieren konnten, woraufhin der Rat zu der Schlussfolgerung gelangte, dass es ihm aufgrund der Frage der Übersetzungsregelung unmöglich sei, eine politische Einigung über den Kommissionsvorschlag zu erzielen, da kein einstimmiger Konsens erzielt werden konnte,

    E.

    in der Erwägung, dass die Kommission am 9. Januar 2006 einen Konsultationsprozess über die Zukunft der Patentpolitik in Europa einleitete, auf die das Parlament am 12. Oktober 2006 mit der Annahme einer Entschließung (2) antwortete,

    F.

    in der Erwägung, dass die Gespräche im Rat wiederaufgenommen wurden, nachdem die Kommission ihre Mitteilung „Vertiefung des Patentsystems in Europa“ (KOM(2007)0165) am 3. April 2007 angenommen hatte,

    G.

    in der Erwägung, dass der Rat am 4. Dezember 2009 Schlussfolgerungen zu den Grundzügen des künftigen Patentsystems annahm, das sich auf zwei Pfeiler stützt: (i) Schaffung eines einheitlichen Streitregelungssystems für Patentfragen und (ii) Schaffung eines EU-Patents – eines in der gesamten EU gültigen Rechtsinstruments zur Erteilung von Patenten; in der Erwägung, dass der Rat die Auffassung vertrat, diese Schlussfolgerungen sollten Bestandteil einer abschließenden Übereinkunft über ein Maßnahmenpaket für ein verbessertes Patentsystem in Europa darstellen, das die Schaffung eines Gerichts für europäische und EU-Patente (GEPEUP), eines EU-Patents, einschließlich der gesonderten Verordnung über die Übersetzungsregelungen, eine verbesserte Partnerschaft zwischen dem Europäischen Patentamt und den zentralen Stellen für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Änderungen des Europäischen Patentübereinkommens umfasst,

    H.

    in der Erwägung, dass die Rechtsgrundlage für die Schaffung eines EU-Patents mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 durch die Einführung von Artikel 118 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geändert wurde, in dem es heißt: „Im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union sowie zur Einführung von zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene“,

    I.

    in der Erwägung, dass das EU-Patent als ein europäischer Rechtstitel zum Schutz des geistigen Eigentums gemäß Artikel 118 Absatz 1 AEUV im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geschaffen werden kann; in der Erwägung, dass nach Artikel 118 Absatz 2 AEUV für die Festlegung der Sprachenregelungen für diese Rechtstitel jedoch weiterhin ein besonderes Gesetzgebungsverfahren und Einstimmigkeit im Rat erforderlich sind,

    J.

    in der Erwägung, dass die Kommission im Anschluss an das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ihren Vorschlag aus dem Jahr 2000 bestätigt hat (3); in der Erwägung, dass das Parlament seinen Standpunkt von 2002 in seiner Entschließung vom 5. Mai 2010 zu den Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren (KOM(2009)0665) - „Omnibus“ (4) als seinen Standpunkt in erster Lesung bestätigt hat, damit das Verfahren beschleunigt werden kann und der Rat die Möglichkeit erhält, seine politischen Schlussfolgerungen vom 4. Dezember 2009 in einen Standpunkt des Rates umzuwandeln, was der nächste Schritt im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren wäre; in der Erwägung, dass der Rat seine Schlussfolgerungen nicht in einen Standpunkt umgesetzt hat und daher auf der Grundlage des Kommissionsvorschlags nicht weiter am EU-Patent gearbeitet werden kann,

    K.

    in der Erwägung, dass die Kommission am 30. Juni 2010 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Regelung der Übersetzung des Patents der Europäischen Union (KOM(2010)0350) angenommen hat, der auf der bestehenden Sprachenregelung des Europäischen Patentamtes aufbaut,

    L.

    in der Erwägung, dass trotz mehrerer Verhandlungsrunden des Rates im Jahre 2010 am 10. Dezember 2010 vom Wettbewerbsfähigkeitsrat bestätigt wurde, dass es unüberwindbare Schwierigkeiten gebe, die zur Zeit und in absehbarer Zukunft einen einstimmig zu treffenden Beschluss über die Regelung der Übersetzung unmöglich machten, und dass die Ziele der vorgeschlagenen Verordnungen, einen einheitlichen Patentschutz in der gesamten Europäischen Union zu schaffen, auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verträge innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erreicht werden könnten,

    M.

    in der Erwägung, dass mehrerer Mitgliedstaaten sich bereit erklärt haben, die Möglichkeit der Einführung eines einheitlichen Patentes im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit zu prüfen,

    N.

    in der Erwägung, dass mehr als neun Mitgliedstaaten ihre Absicht bekundet haben, im Wege eines Antrags an die Kommission gemäß Artikel 329 Absatz 1 AEUV auf dem Gebiet der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, und die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes vorgelegt hat,

    O.

    in der Erwägung, das das Parlament die Vereinbarkeit mit Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie den Artikeln 326 bis 334 AEUV geprüft hat,

    P.

    in der Erwägung, dass gemäß Artikel 20 EUV eine Mindestzahl von neun Mitgliedstaaten untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union begründen und in den Grenzen und nach Maßgabe dieses Artikels und der Artikel 326 bis 334 AEUV die Organe der Union in Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten im Rahmen einer rechtlich kohärenten Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge ausüben können,

    Q.

    in der Erwägung, dass die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes nicht zu den in Artikel 3 Absatz 1 AEUV genannten Bereichen ausschließlicher Zuständigkeit der Union gehört; in der Erwägung, dass die Rechtsgrundlage für die Schaffung eines europäischen Rechtstitels für den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum Artikel 118 AEUV ist, der ausdrücklich auf die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts verweist, der gemäß Artikel 4 AEUV unter die geteilte Zuständigkeit der Union fällt; in der Erwägung, dass die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, einschließlich der hierfür geltenden Übersetzungsregelungen, damit unter die nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union fällt,

    R.

    in der Erwägung, dass man davon ausgehen kann, dass diese verstärkte Zusammenarbeit den Zielen der Union förderlich ist, ihre Interessen schützt und den Integrationsprozess im Sinne von Artikel 20 EUV stärkt, im Lichte der Folgenabschätzung der Kommission im Zusammenhang mit dem oben erwähnten Vorschlag 2010 für eine Verordnung zur Regelung der Übersetzung des Patents der Europäischen Union, in dem darauf hingewiesen wurde, dass es kein einheitliches Patent gibt, dass EU-weiten Schutz bietet, was zu einem fragmentierten Patentschutz führt; in der Erwägung, dass diese Fragmentierung auf die hohen Kosten und die Komplexität der Validierung der europäischen Patente in einzelnen Mitgliedstaaten zurückzuführen ist, die 40 % der Gesamtkosten der Patentierung in Europa ausmachen können; in der Erwägung, dass die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes für eine Gruppe von Mitgliedstaaten den Patentschutz verbessern dürfte, indem ein kostengünstigerer und weniger komplizierter einheitlicher Patentschutz in den Hoheitsgebieten der betreffenden Mitgliedstaaten erlangt werden kann, wodurch der wissenschaftlich-technische Fortschritt und das Funktionieren des Binnenmarkts gefördert würden,

    S.

    in der Erwägung, dass aus der Vorgeschichte dieser Initiative hervorgeht, dass der vorgeschlagene Beschluss sozusagen als letztes Mittel vorgeschlagen wird und dass die Ziele der Zusammenarbeit von der Union nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden können,

    T.

    in der Erwägung, dass die Bedingungen von Artikel 326 bis 334 AEUV ebenfalls erfüllt sind; in der Erwägung, dass eine verstärkte Zusammenarbeit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts förderlich sein wird, indem sie mögliche Hindernisse im freien Warenverkehr beseitigen und dazu beitragen wird, Verstöße gegen das Patentrecht zu ahnden, möglicherweise die Zahl der Erfinder, die Patentschutz in der gesamten Union erlangen wollen, erhöht, allen Erfindern, innovativen Unternehmen und Patentinhabern gleichberechtigten Zugang zum einheitlichen Patentschutz gewährt, unabhängig davon, ob sie aus teilnehmenden oder aus nichtteilnehmenden Mitgliedstaaten kommen, ein zusätzliches Instrument bereitstellt, das allen Patentinhabern der Union zugänglich ist, die Rahmenbedingungen für innovative Unternehmen in der gesamten Union verbessert und die derzeitige Fragmentierung zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten beseitigt, in denen es „patentrechtliche Grenzen“ zwischen den Mitgliedstaaten gibt,

    U.

    in der Erwägung, dass eine verstärkte Zusammenarbeit in diesem Bereich den Verträgen und dem Unionsrecht entspricht, da dies den Besitzstand nicht betrifft, da bisher nur wenige Rechtsakte der Union im Sinne von Artikel 288 AEUV angenommen wurden und keiner dieser Rechtsakte sich auf die Schaffung eines europäischen Rechtstitels für den unionsweit einheitlichen Schutz von geistigem Eigentum erstreckt; in der Erwägung, dass auf Unionsebene das materielle Patentrecht mit Ausnahme der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (5) nicht angeglichen wurde, und in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (6) und die Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (7) sich auf die Verlängerung des Patentschutzes für bestimmte Arten von Patentgegenständen beziehen; in der Erwägung, dass eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des Patentrechts zu keiner Diskriminierung führen würde, da das einheitliche Patent den Nutzern des Patentsystems in der gesamten Union offen stehen sollte,

    V.

    in der Erwägung, dass eine verstärkte Zusammenarbeit die Rechte, Befugnisse und Verpflichtungen der nichtteilnehmenden Mitgliedstaaten achtet, da die Möglichkeit, einen einheitlichen Patentschutz auf den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erlangen, nicht die Verfügbarkeit des Patentschutzes auf den Hoheitsgebieten der nichtteilnehmenden Mitgliedstaaten und die Bedingungen hierfür beeinträchtigt,

    W.

    in der Erwägung, dass die verstärkte Zusammenarbeit gemäß Artikel 328 Absatz 1 AEUV allen Mitgliedstaaten, die an ihr teilnehmen wollen, jederzeit offenstehen muss, in der Erwägung, dass die Kommission und die an einer verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten von Beginn an und fortdauernd die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten fördern und darüber hinaus entsprechende Anreize setzen sollten,

    X.

    in der Erwägung, dass sich die Zustimmung des Parlaments auf die verstärkte Zusammenarbeit bezieht und nicht darauf, welche Mitgliedstaaten sich an dieser beteiligen,

    Y.

    in der Erwägung, dass der Rat (oder genauer gesagt die Mitglieder des Rates, die die Mitgliedstaaten vertreten, welche an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen) gemäß Artikel 333 Absatz 2 AEUV einstimmig einen Beschluss dahingehend erlassen kann, dass er gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren anstelle des besonderen Gesetzgebungsverfahrens nach Artikel 118 Absatz 2 AEUV tätig wird, nach dem das Parlament nur angehört wird,

    1.

    gibt ungeachtet dessen, welche Mitgliedstaaten teilnehmen, seine Zustimmung zu dem Entwurf des Beschlusses des Rates;

    2.

    fordert den Rat auf, gemäß Artikel 333 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen Beschluss dahingehend zu erlassen, dass er über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Begründung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die Sprachenregelungen für die europäischen Rechtstitel nach Artikel 118 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließt;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 127 E vom 29.5.2003, S. 519.

    (2)  ABl. C 308 E vom 16.12.2006, S. 169.

    (3)  KOM(2009)0665.

    (4)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0126.

    (5)  ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13.

    (6)  ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30.

    (7)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1.


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