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Document 52010XC1221(01)

Zusammenfassung der Kommissionsentscheidung vom 4. März 2009 über die Streichung des Artikels 7 der Entscheidung 2007/53/EG in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens gegen die Microsoft Corporation und die Aufhebung der Entscheidung K(2005) 2988 endg. (Sache COMP/C-3/39.792 — Microsoft) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1361 endg.) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 348 vom 21.12.2010, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 348/8


Zusammenfassung der Kommissionsentscheidung

vom 4. März 2009

über die Streichung des Artikels 7 der Entscheidung 2007/53/EG in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens gegen die Microsoft Corporation und die Aufhebung der Entscheidung K(2005) 2988 endg.

(Sache COMP/C-3/39.792 — Microsoft)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1361 endg.)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 348/08

Am 4. März 2009 erließ die Kommission eine Entscheidung über die Streichung des Artikels 7 der Entscheidung 2007/53/EG in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 EWR-Abkommen gegen die Microsoft Corporation und die Aufhebung der Entscheidung K(2005) 2988 endg. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der beteiligten Unternehmen und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, wobei sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Die Entscheidung ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar:

http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/

(1)

Die Kommission erließ am 24. März 2004 in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend „AEUV“ genannt), Ex-Artikel 82 EG-Vertrag, die an die Microsoft Corporation (nachstehend „Microsoft“ genannt) gerichtete Entscheidung 2007/53/EG (nachstehend „Entscheidung“ genannt). In der Entscheidung stellte die Kommission fest, dass Microsoft gegen Artikel 102 AEUV sowie gegen Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hatte. Die Kommission traf zahlreiche Maßnahmen, die darauf abzielten, die betreffenden Zuwiderhandlungen de facto abzustellen.

(2)

Artikel 7 der Entscheidung lautet: „Binnen 30 Tagen vom Datum der Zustellung dieser Entscheidung schlägt Microsoft Corporation der Kommission ein Verfahren vor, mit dem die Kommission bei der Überwachung der Einhaltung dieser Entscheidung durch Microsoft Corporation unterstützt wird. Dieses Verfahren schließt die Betrauung eines von Microsoft Corporation unabhängigen Treuhänders zur Überwachung ein. Falls die Kommission Microsoft Corporations Vorschlag bezüglich eines Überwachungsmechanismus als nicht ausreichend erachtet, behält sie sich das Recht vor, solch einen Mechanismus durch eine Entscheidung vorzuschreiben.“

(3)

Da die Vorschläge von Microsoft ungeeignet waren, erließ die Kommission im Einklang mit Artikel 7 der Entscheidung am 28. Juli 2005 die an Microsoft gerichtete Entscheidung K(2005) 2988 (nachstehend „Beauftragtenentscheidung“ genannt), mit der ein Überwachungsmechanismus eingeführt wurde, der die Einsetzung eines Überwachungsbeauftragten einschloss.

(4)

Gemäß der Beauftragtenentscheidung wurde im Oktober 2005 der Überwachungsbeauftragte benannt. Er hat sein Mandat unter Aufsicht der Kommission ausgeübt, wobei die Kosten von Microsoft übernommen wurden.

(5)

Am 7. Juni 2004 stellte Microsoft beim Gericht einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung.

(6)

Mit Urteil vom 17. September 2007 in der Sache T-201/04 (1) erklärte das Gericht den Artikel 7 der Entscheidung insoweit für nichtig, als Microsoft verpflichtet wurde, einen Überwachungsmechanismus einschließlich eines Überwachungsbeauftragten mit eigenen, von der Kommission unabhängigen Ermittlungsbefugnissen vorzuschlagen und als die durch ihn entstehenden Kosten von Microsoft zu tragen waren und der Kommission das Recht zu dessen Einsetzung vorbehalten war.

(7)

Eine qualitativ ähnliche Beratung wie die des Überwachungsbeauftragten kann die Kommission von externen Sachverständigen erhalten. Sie hat deshalb entschieden, sich bei der Überwachung der Einhaltung der Entscheidung durch Microsoft in Zukunft, soweit erforderlich, von solchen Sachverständigen unterstützen zu lassen.

(8)

Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 13. Februar 2009 eine befürwortende Stellungnahme ab.

(9)

Mit der Entscheidung vom 4. März 2009 wird Artikel 7 der Entscheidung gestrichen und die Beauftragtenentscheidung aufgehoben.


(1)  Rechtssache T-201/04, Microsoft/Kommission, Slg. 2007, II-3601.


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