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Document 52009XC0709(06)
Notice published pursuant to Article 27(4) of Council Regulation (EC) No 1/2003 in Case COMP/B-1/39.316 — Gaz de France (gas market foreclosure) (Text with EEA relevance)
Bekanntmachung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/B-1/39.316 — Gasmarktabschottung durch Gaz de France (Text von Bedeutung für den EWR)
Bekanntmachung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/B-1/39.316 — Gasmarktabschottung durch Gaz de France (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 156 vom 9.7.2009, pp. 25–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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9.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 156/25 |
Bekanntmachung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/B-1/39.316 — Gasmarktabschottung durch Gaz de France
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 156/14
1. EINLEITUNG
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(1) |
Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission nach ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) diese Verpflichtungszusagen im Wege einer Entscheidung für bindend für die Unternehmen erklären. Die Entscheidung kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen. Interessierte Dritte können ihre Stellungnahme hierzu binnen einer Frist abgeben, die von der Kommission festgelegt wird. |
2. ZUSAMMENFASSUNG
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(2) |
Am 22. Juni 2009 gab die Kommission eine vorläufige Beurteilung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 über die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen der Gaz de France Suez S.A. und ihrer Tochtergesellschaften GRTgaz S.A. („GRTgaz“) und Elengy S.A. (zusammen „GDF Suez“) auf den französischen Gasmärkten ab. |
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(3) |
Gemäß der vorläufigen Beurteilung hat GDF Suez auf den Märkten für Importkapazitäten und Erdgaslieferungen in den Ausgleichszonen Nord und Süd des Übertragungsnetzes von GRTgaz eine beherrschende Stellung inne. In der vorläufigen Beurteilung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass GDF Suez seine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag missbräuchlich genutzt haben könnte, indem es den Zugang zu den Gasimportkapazitäten in Frankreich abgeschottet hat, was eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf den Gasbelieferungsmärkten zur Folge gehabt hätte. Diese Abschottung ergäbe sich aus der langfristigen Reservierung des Großteils der Importkapazitäten in Frankreich sowie aus den Zuteilungsmodalitäten für die Importkapazitäten im neuen Methanterminal in Fos-Cavaou und aus der strategischen Beschränkung der Investitionen in zusätzliche Importkapazitäten im Methanterminal von Montoir de Bretagne. |
3. WESENTLICHER INHALT DER ANGEBOTENEN VERPFLICHTUNGEN
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(4) |
GDF Suez ist mit der vorläufigen Beurteilung der Kommission nicht einverstanden, hat aber dennoch im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Verpflichtungen angeboten, um die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen. Die wesentlichen Elemente der Verpflichtungszusagen lassen sich wie folgt zusammenfassen (Einzelheiten zu allen Punkten siehe den Wortlaut der Verpflichtungszusagen): |
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(5) |
Ab dem 1. Oktober 2010 und für die gesamte verbleibende Dauer der Kapazitätsreservierungen ab dem Datum der Bekanntgabe der Entscheidung, die die Kommission nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) NR. 1/2003 annehmen könnte, wird GDF Suez an den Eintrittspunkten Obergailbach (80 GWh/Tag) und Taisnières-H (10 GWh/Tag) feste Langzeitkapazitäten an Dritte veräußern. |
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(6) |
Ferner wird GDF Suez auch gleichwertige upstream-Übertragungskapazitäten an Dritte veräußern, und zwar spätestens bis zum 30. September 2027 am Eintrittspunkt Waidhaus und am Austrittspunkt Medelsheim, spätestens bis zum 30. September 2025 am Eintrittspunkt Zeebrugge und am Austrittspunkt Blaregnies sowie, auf Anfrage der Erwerber, bis zum 30. September 2018 für die Interconnector-Pipeline am Eintrittspunkt „NBP exit“ und am Austrittspunkt „Zeebrugge IZT entry zone“. |
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(7) |
GDF Suez wird darüber hinaus feste Langzeitkapazitäten in den Methanterminals von Montoir de Bretagne (1 Gm3/Jahr ab dem 1. Oktober 2010 und 1 Gm3/Jahr ab dem 1. Oktober 2011) und Fos-Cavaou (2,175 Gm3/Jahr ab dem 1. Januar 2011 (2)) an Dritte veräußern. |
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(8) |
Spätestens ab dem 1. Oktober 2014 wird GDF Suez seine Kapazitätsreservierungen auf weniger als 50 % der gesamten festen Langzeit-Eintrittskapazitäten für H-Gas in den Ausgleichszonen Nord und Süd des Übertragungsnetzes von GRTgaz sowie auf dem gesamten französischen Hoheitsgebiet beschränken (3). |
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(9) |
Zwischen dem 1. Oktober 2014 und dem 1. Oktober 2021 verpflichtet sich GDF Suez dazu, im Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis zum 1. Oktober 2029 seine festen langfristigen Kapazitätsreservierungen für H-Gas in den am 1. Oktober 2014 bestehenden Anlagen auf einen Anteil von weniger als 50 % der gesamten in diesen Anlagen verfügbaren festen Langzeitkapazitäten zu beschränken. |
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(10) |
Schließlich verpflichtet sich GDF Suez dazu, den für GRTgaz bereitgestellten Swap-Dienst für H-Gas und L-Gas unter weitgehend unveränderten Bedingungen fortzusetzen, damit GRTgaz den regulierten Dienst zur Umwandlung von H-Gas in L-Gas auch künftig gewährleisten kann. |
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(11) |
Mit der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen von GDF Suez wird ein unabhängiger Bevollmächtigter beauftragt. |
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(12) |
Der vollständige Wortlaut der Verpflichtungszusagen ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb in französischer Sprache veröffentlicht: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_fr.html |
4. AUFFORDERUNG ZUR STELLUNGNAHME
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(13) |
Die Kommission beabsichtigt, vorbehaltlich einer Marktprüfung eine Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, mit der die oben zusammengefassten und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichten Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden. |
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(14) |
Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) 1/2003 fordert die Kommission interessierte Dritte auf, sich zu den vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen zu äußern. In diesem Zusammenhang fordert die Kommission interessierte Dritte auf mitzuteilen, ob die von GDF Suez angebotenen Verpflichtungen ihrer Ansicht nach geeignet sind, die bestehenden Bedenken auszuräumen. Diese Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eingehen. Die interessierten Dritten werden auch aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, in der Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Passagen gestrichen und gegebenenfalls durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung oder durch die Wörter „[Geschäftsgeheimnis]“ oder „[vertraulich]“ ersetzt sind. Begründete Anträge auf vertrauliche Behandlung werden berücksichtigt. |
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(15) |
Die Stellungnahmen können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens „COMP/B-1/39.316 — GDF (Gasmarktabschottung)“ per E-Mail (COMP-GREFFE-ANTITRUST@ec.europa.eu), per Fax +32 22950128 oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S 1.
(2) Eine Kapazität von 0,175 Gm3/Jahr wird prioritär Gastransportunternehmen vorbehalten, die kurzfristige Kapazitäten im Terminal von Fos-Cavaou reserviert haben.
(3) Im Sinne der Verpflichtungszusagen umfassen die Erdgas-Eintrittspunkte alle bestehenden oder künftigen Erdgas-Eintrittspunkte in Frankreich, einschließlich des Eintrittspunkts Spanien-Frankreich.