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Document 52009XC0709(04)

    Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

    ABl. C 156 vom 9.7.2009, p. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.7.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 156/9


    Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

    2009/C 156/07

    Beihilfe Nr.: XA 82/09

    Mitgliedstaat: Spanien

    Region: Comunitat Valenciana

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Intercitrus

    Rechtsgrundlage: Propuesta de Resolución del expediente acogido a la linea «Promoción Agroalimentaria de los cítricos»

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 250 000 EUR

    Beihilfehöchstintensität: 100 %

    Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Dezember 2009

    Zweck der Beihilfe: Teilnahme an Messen; Organisation von Foren zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen; Informations- und Werbekampagne für Orangen und Clementinen, um deren Verzehr mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Argumenten und ohne Nennung von Unternehmen, Handelsmarken oder Ursprungsangaben zu fördern; an Personen im schulpflichtigen Alter gerichtete Werbemaßnahmen in Schulen; Sammlung und Analyse wissenschaftlicher Informationen zur Unterbreitung von Vorschlägen zu den Listen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel erstellt werden; Erforschung der Marktentwicklung. Es handelt sich um zuschussfähige Tätigkeiten im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Kleine und mittlere Unternehmen des land- und ernährungswirtschaftlichen Sektors der Autonomen Gemeinschaft Valencia (Comunitat Valenciana)

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación

    C/Amadeo de Saboya, 2

    46010 Valencia

    ESPAÑA

    Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/INTERCITRUS%202009.pdf

    Sonstige Auskünfte: —

    La Directora General de Comercialización

    Marta VALSANGIACOMO GIL

    Beihilfe Nr.: XA 96/09

    Mitgliedstaat: Spanien

    Region: Comunitat Valenciana

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Consejo Regulador IGP Cítricos Valencianos

    Rechtsgrundlage: Ayuda individual nominativa: Presupuestos de la Generalitat 2009

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 604 750,00 EUR

    Beihilfehöchstintensität: 100 %

    Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Dezember 2009

    Zweck der Beihilfe: Teilnahme an und Veranstaltung von Ausstellungen, Leistungsprüfungen, Messen und Foren zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen (zuschussfähige Kosten: Miete der Ausstellungsfläche, des Stands bzw. der Räumlichkeiten, in denen die Präsentationen stattfinden; Teilnahmegebühren; Reisekosten und Publikationen im Zusammenhang mit der Tätigkeit); Veröffentlichungen wie etwa Kataloge oder Websites mit Informationen über die Erzeuger aus einer bestimmten Region oder eines bestimmten Produkts, sofern es sich um neutrale und objektiv dargebotene Informationen handelt und alle betroffenen Erzeuger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden; generische Sachinformation über Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung, wobei auch der Ursprung des Erzeugnisses genannt werden kann, sofern die Angabe genau jener entspricht, die von der Gemeinschaft eingetragen wurde (Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e letzter Absatz).

    Tätigkeiten im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Kleine und mittlere Unternehmen des land- und ernährungswirtschaftlichen Sektors der Autonomen Gemeinschaft Valencia (Comunitat Valenciana)

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación

    C/Amadeo de Saboya, 2

    46010 Valencia

    ESPAÑA

    Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/Consejo_Regulador_IGP_CITRICOS_VALENCIANOS.pdf

    Sonstige Auskünfte: —

    La Directora General de Comercialización

    Marta VALSANGIACOMO GIL

    Beihilfe Nr.: XA 99/09

    Mitgliedstaat: Frankreich

    Region: Département de la Haute-Garonne

    Bezeichnung der Beihilferegelung: Indemnisation des pertes entraînées par la fièvre catarrhale ovine (FCO) en Haute-Garonne: réduction des surcoûts de mise en «quarantaine» des jeunes bovins en surplus sur les exploitations

    Rechtsgrundlage: Articles L 1511-2 et L 1511-5 du code général des collectivités territoriales,

    Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vom 15. Dezember 2006,

    Arrêté du 15 décembre 2008 modifiant l'arrêté du 1er avril 2008 définissant les zones réglementées relatives à la fièvre catarrhale du mouton,

    Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich,

    Délibération du Conseil général de la Haute-Garonne du 28 janvier 2009.

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 1 Million EUR

    Beihilfehöchstintensität: Höchstsatz 100 %

    Die Beihilfe wird auf Tiere beschränkt, die nachstehende Kriterien erfüllen:

    im landwirtschaftlichen Betrieb zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 1. Juni 2008 geborene und im Departement Haute-Garonne registrierte Tiere,

    im landwirtschaftlichen Betrieb nach dem 22. August 2008 anwesende Tiere,

    gegen die Serotypen 1 und 8 der Blauzungenkrankheit geimpfte Tiere,

    vor dem 1. März 2009 vermarktete Tiere.

    Die Beihilfe entspricht einer Übernahme der tatsächlichen Mehrkosten der Quarantänehaltung von Jungrindern im Rahmen einer doppelten Begrenzung von 100% der Mehrkosten und 105 EUR pro Tier.

    Die Mindestkosten für die Quarantäne werden auf 161,44 EUR für eine Verbringungssperre von 62 Tagen bei negativer Virologie und auf 201,72 EUR für eine Sperre von 81 Tagen geschätzt:

    —   Tierfutter: 1,70 EUR/Tag

    —   Einstreukosten und tierärztliche Betreuung: 0,42 EUR/Tag

    —   Kosten Liquiditätsaufschub: 30 EUR/Tier.

    Kosten für 62 Tage:

    = (1,7 + 0,42) × 62 + 30 = 161,44 EUR

    Kosten für 81 Tage:

    = (1,7 + 0,42) × 81 + 30 = 201,72 EUR

    Im ersten Fall verbleibt ein Restbetrag von mindestens 56,44 EUR zu Lasten des Züchters.

    Im zweiten Fall verbleibt ein Restbetrag von mindestens 96,72 EUR zu Lasten des Züchters.

    Bewilligungszeitpunkt: 27. März 2009, ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

    Laufzeit: Bis Ende 2009

    Zweck der Beihilfe: Aufgrund der Tatsache, dass das Departement Haute-Garonne

    am 20. Juni 2008 zu einem reglementieren Gebiet aufgrund Serotyp 8 der Blauzungenkrankheit

    und am 22. August 2008 aufgrund der Serotypen 1 und 8 der Blauzungenkrankheit erklärt wurde,

    mussten die Züchter des Departements die Jungrinder so lange in ihren Betrieben halten, bis diese die erforderliche Immunität erlangt hatten, während die Zuchtpraxis in der Haute-Garonne darin besteht, magere (im Schnitt fünfmonatige) Tiere zu exportieren.

    Die Beihilfe des Generalrats der Haute-Garonne ist dazu bestimmt, einen Teil der Kosten zu kompensieren, die durch die „Quarantäne-Haltung“ entstanden sind.

    In Übereinstimmung mit dem nationalen Programm zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit und in Ergänzung der verschiedenen Maßnahmen, die zur Kontrolle und Überwachung dieser Krankheit beschlossen wurden, wird die Beihilfe es den Züchtern ausnahmsweise ermöglichen, die Mehrkosten für die „Quarantäne-Haltung“ ihrer männlichen und weiblichen Jungrinder zu tragen. Die „Quarantäne“ war infolge der wiederholten Verbringungssperre (20. Juni 2008 und 22. August 2008) und angesichts der Fristen für die Impfung und Erlangung der Immunität, die den Export der Tiere gestatten, gerechtfertigt.

    Sämtliche Förderkriterien der Jungrinder und der kumulative Charakter dieser Förderkriterien ermöglichen es sicherzustellen, dass die Beihilfe gezielt und ausschließlich auf Tiere Anwendung findet, die tatsächlich von der vorgeschriebenen „Quarantäne“ betroffen waren.

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Rindersektor

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Conseil général de la Haute-Garonne

    1 boulevard de la Marquette

    31090 Toulouse Cedex

    FRANCE

    Internetadresse: http://www.cg31.fr/upload/pdf_dadre_fco/aide_au_maintien_quarantaine_bovins.pdf


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