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Document 52008XC1230(04)
Notice for the attention of the persons and entities added to the list referred to in Articles 2, 3 and 7 of Council Regulation (EC) No 881/2002 imposing certain specific restrictive measures directed against certain persons and entities associated with Usama bin Laden, the Al-Qaida network and the Taliban, by virtue of Commission Regulations (EC) No 1109/2008 and (EC) No 1330/2008
Mitteilung an die Personen und Organisationen, die nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 1109/2008 und (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, aufgenommen wurden
Mitteilung an die Personen und Organisationen, die nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 1109/2008 und (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, aufgenommen wurden
ABl. C 330 vom 30.12.2008, pp. 106–107
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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30.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 330/106 |
Mitteilung an die Personen und Organisationen, die nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 1109/2008 und (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, aufgenommen wurden
(2008/C 330/09)
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1. |
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP (1) wird die Gemeinschaft aufgefordert zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen Osama bin Ladens, der Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und der Taliban sowie anderer mit ihnen verbündeter Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in der gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen UNSCR 1267(1999) und 1333(2000) erstellten Liste aufgeführt sind, welche von dem gemäß UNSCR 1267(1999) eingesetzten VN-Ausschuss regelmäßig zu aktualisieren ist. Auf dieser von dem genannten VN-Ausschuss erstellten Liste stehen:
Zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf schließen lassen, dass eine Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Organisation mit Al-Qaida, Osama bin Laden oder den Taliban „in Verbindung steht“, zählen:
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2. |
Der VN-Ausschuss hat am 10., 21. und 27. Oktober 2008 und am 12. November 2008 beschlossen, mehrere natürliche Personen in die einschlägige Liste aufzunehmen. Die betroffenen natürlichen Personen können jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die vorstehend genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an den Ausschuss der Vereinten Nationen richten. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter der Adresse: http://www.un.org/sc/committees/1267/delisting.shtml |
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3. |
Im Anschluss an die in Punkt 2 genannten Beschlüsse der Vereinten Nationen hat die Kommission die Verordnungen (EG) Nr. 1109/2008 (2) und (EG) Nr. 1330/2008 (3) angenommen, mit denen Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (4), gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 geändert wird. Daher finden die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 auf die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen Anwendung:
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4. |
Die auf den Listen der Verordnungen (EG) Nr. 1109/2008 und (EG) Nr. 1330/2008 aufgeführten Personen können bei der Kommission beantragen, dass ihnen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen mitgeteilt werden. Der entsprechende Antrag ist an folgende Anschrift zu richten:
Er kann auch per Fax an die Nummer (32-2) 299 08 73 gesandt werden. |
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5. |
Die betroffenen natürlichen Personen werden ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, die Verordnung (EG) Nr. 1109/2008 bzw. (EG) Nr. 1330/2008 nach Maßgabe des Artikels 230 Absätze 4 und 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anzufechten. |
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6. |
Die personenbezogenen Daten der in die Listen der Verordnungen (EG) Nr. 1109/2008 und (EG) Nr. 1330/2008 aufgenommenen natürlichen Personen werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr behandelt (6). Etwaige Anträge, z. B. auf Erteilung weiterer Informationen oder zur Ausübung der in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Rechte (z. B. Einsicht oder Berichtigung persönlicher Daten), sind an die vorstehend in Punkt 4 genannte Anschrift der Kommission zu richten. |
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7. |
Die in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgeführt sind, beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung genehmigt wird. |
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/140/GASP (ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 62).
(2) ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 23.
(3) ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 60.
(4) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
(5) Artikel 2 Buchstabe a wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 des Rates (ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 1) eingefügt.
(6) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.