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Dokuments 52007XC1205(02)

Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

ABl. C 291 vom 5.12.2007., 14.–20. lpp. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/14


Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2007/C 291/07)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Einsprüche müssen innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

Änderungsantrag nach Artikel 9 und Artikel 17 Absatz 2

„ROCAMADOUR“

Nr. EG: FR/PDO/105/0026/29.11.2004

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Beabsichtigte Änderung(en)

1.   Rubrik(en) der Spezifikation:

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Name des Erzeugnisses

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Beschreibung des Erzeugnisses

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Geografisches Gebiet

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Ursprungsnachweis

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Herstellungsverfahren

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Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

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Etikettierung

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Einzelstaatliche Vorschriften

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Sonstiges (zu präzisieren)

2.   Art der Änderung(en):

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Änderung des einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

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Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein „Einziges Dokument“ noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

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Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten „Einzigen Dokuments“ erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

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Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderungen:

Mit den beantragten Änderungen soll im Allgemeinen erreicht werden, dass die Erzeugungsbedingungen für die verwendete Milch und die Herstellungsbedingungen des Erzeugnisses durch weitere Angaben möglichst genau festgelegt werden.

Mit Hilfe dieser Änderungen können der Bezug des Erzeugnisses zum Ursprungsgebiet noch stärker verankert, die Produkteigenschaften besser geschützt und Fehlentwicklungen vermieden werden.

Herstellungsverfahren

Im 4. Absatz wird eingefügt: „Diese Einschränkung gilt nur für hormonale Behandlungsverfahren in beliebiger Form. Die anderen Verfahren zur Hinauszögerung des Ablammens sind nicht davon betroffen.“

Es ist festzuhalten, dass sich die Einschränkung (maximaler Anteil von Ziegen mit Brunstverschiebung am Bestand) nur für künstliche Verzögerungen des Ablammens durch den Einsatz von Hormonbehandlungen gilt. Gleichzeitig wird bestätigt, dass die anderen verwendeten Verfahren, wie insbesondere die Beeinflussung der Tageslichtlänge oder natürliche Ablammverzögerungen, keinen Beschränkungen unterliegen.

Im 5. Absatz wird folgender Satzteil gestrichen: „in jedem Betrieb muss eine Grünlandfläche von mindestens 1 000 m2 pro Milchziege im geografischen Gebiet effektiv bewirtschaftet werden“. Die neue Fassung lautet: „In jedem Betrieb darf die Besatzdichte pro Hektar Grünland, Auslauf oder Anbaufläche für Futtergetreide der Ziegen im oben festgelegten geografischen Gebiet höchstens 10 Ziegen betragen.“

Bei der Berechnung der Besatzdichte pro Hektar sollen so nur die tatsächlich für oder durch die Ziegenherde genutzten Flächen zugrunde gelegt werden. Außerdem wird die Neufassung der bei Ziegenhaltern gebräuchlichen Ausdrucksweise besser gerecht.

Es wird ein Absatz eingefügt: „Das Ausbringen von organischem Dünger aus der Landwirtschaft und anderen Bereichen ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.“

Damit soll genau festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen Dünger ausgebracht werden darf, um Fehlentwicklungen zu vermeiden und die Umwelt und die Qualität der Weide- und Anbauflächen für die Fütterung der Herden zu erhalten.

Es wird ein Absatz eingefügt: „Ab 1. Januar 2010 dürfen keine vergorenen Futtermittel mehr an die Ziegen verfüttert werden. Dieses Verbot gilt für neue Betriebe mit sofortiger Wirkung.“

Um die Produkteigenschaften nicht zu verfälschen, darf keine Silage verwendet werden. Dafür sind aber größere Änderungen nicht nur in der Betriebsstruktur, sondern auch bei den Arbeitsabläufen erforderlich. Zur Umstellung auf die neuen Vorschriften wird daher eine Frist gefordert. Diese Frist ist für neue Betriebe nicht wünschenswert, um die Übernahme von vor einem rasanten Wandel stehenden Strukturen durch Nachwuchslandwirte nicht zu fördern und somit deren Erfolgsaussichten nicht zu gefährden.

Es wird ein Absatz eingefügt: „In Ausnahmefällen, wie insbesondere bei klimatischen Unbilden, kann die INAO befristete Ausnahmeregelungen zu den Vorschriften für die Ziegenfütterung zulassen.“

Diese Vorschrift soll es den Ziegenhaltern ermöglichen, die Tiere in einer derartigen Situation ordnungsgemäß zu ernähren.

Es werden folgende Absätze eingefügt:

 

„Das Aufkonzentrieren der Milch durch teilweise Abscheidung des Wasseranteils vor der Dicklegung ist verboten.“

 

„Neben den Rohmilchbestandteilen sind als einzige Inhalts- oder Hilfsstoffe, die in der Milch enthalten sind bzw. bei der Herstellung zugesetzt werden, Lab, harmlose Bakterien-, Hefe- und Schimmelpilzkulturen sowie Salz zulässig.“

 

„Die Konservierung des frischen Käses durch Lagerung bei Minustemperaturen oder unter künstlicher Atmosphäre ist verboten.“

 

„Die Lagerung des Käses bei künstlicher Atmosphäre während des Reifens ist verboten“.

 

Für den Einsatz von Behandlungsverfahren und Zusatzstoffen in Käse gab es bereits allgemeine Vorschriften. Nun ist aber zu beobachten, dass neue Techniken — eine ganze Reihe davon betrifft Behandlungsverfahren und Zusatzstoffe wie die Mikrofiltration, das teilweise Aufkonzentrieren der Milch oder die Reifungsenzyme — die Eigenschaften von Käse mit Ursprungsbezeichnung beeinflussen können. So scheinen bestimmte enzymhaltige Zusatzstoffe für gleich bleibende, unverfälschte Haupteigenschaften von Erzeugnissen mit Ursprungsbezeichnung nicht vereinbar.

 

Es schien daher geboten, in den Spezifikationen für jede Ursprungsbezeichnung unter Punkt 4-5 die derzeit übliche Handhabung beim Einsatz von Behandlungsverfahren und Zusatzstoffen in der Milch und bei der Käseherstellung genauer zu fassen, damit die Eigenschaften geschützter Käsesorten nicht aufgrund fehlender Vorschriften durch neue Vorgehensweisen verfälscht werden.

 

Im Übrigen wurden für die Vorgänge beim Einlegen in Spanreifen und Abpacken genaue Vorgaben gemacht, um die Eigenschaften des Erzeugnisses besser zu schützen.

 

Im 15. und 16. Absatz wird gestrichen: „bei Herstellern, die gekühlte Milch verarbeiten, erfolgt das Einlaben sofort bei Anlieferung der Milch“. Hier lautet die neue Fassung: „Bei Herstellern, die gekühlte Milch verarbeiten […], wird die Milch sofort bei Anlieferung mit Kulturen geimpft, und das Einlaben erfolgt höchstens 8 Stunden nach dem Impfen. Bei einer Verarbeitung auf dem Hof erfolgt dies […] spätestens 6 Stunden nach dem letzten Melken.“

 

Aus technischen Gründen muss die gekühlte Milch vor dem Einlaben ablagern. Zwischen der Anlieferung der Milch und dem Einlaben muss also eine gewisse Zeit vergehen.

 

Es wird der Absatz eingefügt: „Bei einer Verarbeitung direkt auf dem Hof, die einen Melkmengenübertrag umfasst, muss die zurückgestellte Milchmenge mit Kulturen geimpft und darf nicht bei Temperaturen < 10 °C gekühlt werden.“

 

Mit dieser Vorschrift lässt sich eine längere Standzeit für die Milch aus dem ersten Melkgang durchsetzen, da so die typischen Eigenschaften der Milch besser zur Geltung kommen.

 

Im 24. Absatz wird anstelle von „zwischen 28 % und 35 %“ folgender Abschnitt eingefügt: „Die Trockenmasse beim Schöpfen muss mindestens 31 % betragen.“

 

Der Grenzwert von 28 % ist für die Herstellung von gereiftem Käse zu niedrig, der den geforderten Mindestgehalt an Trockenmasse aufweisen soll. Der Grenzwert von 35 % wurde gestrichen, da er einen zu trockenen Käse ergibt. Außerdem ist es nicht sinnvoll, denn das Schöpfen einer derart trockenen Auszugsmasse wäre nicht wirtschaftlich. Daher wurde nur ein entsprechend angepasster Mindestwert beibehalten.

 

Im 27. Absatz entfällt der Satz: „Der Käse darf erst ab dem 6. Tag nach dem Entformen in den Handel gelangen.“ Die neue Fassung lautet: „Der Käse muss ab dem Zeitpunkt des Entformens insgesamt mindestens 6 Tage lang reifen.“

 

Die erforderliche Frist bis zur Vermarktung richtet sich nach der jeweiligen Reifungszeit des Käses. Durch diese umformulierte Vorschrift soll das Reifen als besondere Herstellungsbedingung (Temperatur und Luftfeuchtigkeit werden genau geregelt) stärker betont werden.

Etikettierung

Es werden folgende Absätze eingefügt:

 

„Erfolgt das Abpacken jedoch am Erzeugungsort, sind mehrere, in einer Packung zusammengefasste Käsestücke mit nur einem Etikett zulässig, wenn sie für den Verkauf an den Endverbraucher in Selbstbedienungsabteilungen des Großeinzelhandels bestimmt sind.“

 

„Außerdem muss jede Packungseinheit bei einer Direktvermarktung des Käses durch den Hersteller oder andere direkt unter dessen Verantwortung stehende Personen ab Hof oder auf Wochenmärkten mindestens ein Etikett tragen. Auch der Verkaufsstand muss entsprechend ausgeschildert sein, so dass folgende Angaben ersichtlich sind: Name des Erzeuger- und/oder Reifungsbetriebs, genauer Herstellungs- und/oder Reifungsort, die Bezeichnung an sich, Aufschrift ‚Appellation d'origine contrôlée‘.“

 

So soll die Regel „Ein Etikett pro Käse“ auf praktische Art an die Vermarktungsform angepasst und gleichzeitig eine einwandfreie Produktkennzeichnung weiterhin sichergestellt werden.

 

Es entfallen: die Aufschrift „Fromage fermier“ (hausgemachter Käse) und „Fabrication fermière“ (aus hofeigener Herstellung) oder jeder andere Hinweis, der auf eine Käseherstellung direkt auf dem Hof hindeutet; sie dürfen nur noch für Käse verwendet werden, der von einem landwirtschaftlichen Erzeuger nach traditionellen Verfahren ausschließlich aus selbst erzeugter Milch direkt am Standort seines Hofs hergestellt wird, unabhängig davon, ob der Käse auf dem Hof selbst oder in einer Reiferei im geografischen Gebiet gereift wird.

 

Für diese Bezeichnungen gelten nunmehr die allgemeinen Vorschriften für Käse; sie sind daher überflüssig.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„ROCAMADOUR“

NR. EG: FR/PDO/105/0026/29.11.2004

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Institut National de l'Origine et de la Qualité (INAO)

Anschrift:

51, rue d'Anjou

F-75008 Paris

Tel.:

(33) 153 89 80 00

Fax:

(33) 153 89 80 60

E-Mail:

info@inao.gouv.fr

2.   Vereinigung:

Name:

Syndicat des Producteurs de fromages Rocamadour

Anschrift:

Maison de l'Agriculture du Lot

430, Avenue Jean Jaurès — BP 199

F-46004 Cahors Cedex

Tel.:

(33) 565 23 22 21

Fax:

(33) 565 23 22 19

E-Mail:

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) Sonstige ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.3 — Käse

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Bezeichnung: „Rocamadour“

4.2.   Beschreibung: Kleiner, sehr weicher Ziegenkäse aus unbehandelter Rohmilch mit natürlicher Rinde, die aus einer zusammenhängenden, gerippten, leicht pelzigen Haut besteht, in den Farben weiß bis kremig oder dunkel beige, in Form eines abgeflachten Zylinders mit einem Gewicht von ca. 35 Gramm. Er enthält bei vollständiger Trocknung mindestens 45 Gramm Fett auf 100 Gramm Käse, und das Gesamtgewicht der Trockenmasse darf nicht unter 14 Gramm pro Käse betragen.

4.3.   Geografisches Gebiet: Das geografische Gebiet entspricht dem Karsthochland „Les Causses“ mit Schwerpunkt im Département Lot, das nur z. T. betroffen ist, aber auch unter Einschluss von Teilen der Départements Aveyron, Corrèze, Dordogne und Tarn-et-Garonne.

Département Aveyron

im Canton Capdenac-Gare: die Gemeinden Balaguier-d'Olt, Causse-et-Diège, Foissac,

im Canton Villeneuve: die Gemeinden Ambeyrac, La Capelle-Balaguier, Montsalès, Ols-et-Rinhodes, Saujac, Sainte-Croix, Salvagnac-Cajarc, Villeneuve,

im Canton Villefranche-de-Rouergue: die Gemeinde Martiel.

Département Corrèze

im Canton Larche: die Gemeinden Chartrier-Ferrière, Chasteaux,

im Canton Brive-la-Gaillarde-Sud-Ouest: die Gemeinden Estivals, Nespouls,

im Canton Meyssac: die Gemeinde Turenne.

Département Dordogne

im Canton Carlux: die Gemeinden Cazoulès, Peyrillac-et-Millac, Orliaguet,

im Canton Montignac: die Gemeinde Saint-Amand-de-Coly,

im Canton Salignac-Eyvigues: les communes d'Archignac, Borrèze, Jayac, Nadaillac, Paulin, Salignac-Eyvigues,

im Canton Terrasson-la-Villedieu: die Gemeinden La Cassagne, Chavagnac, La Dornac.

Département Lot

im Canton Bretenoux: die Gemeinden Gintrac, Prudhomat, Saint-Michel-Loubéjou,

im Canton Cahors Nordwesten: alle Gemeinden,

im Canton Cahors Nordosten: alle Gemeinden,

im Canton Cahors Süd: alle Gemeinden,

im Canton Cajarc: alle Gemeinden,

im Canton Castelnau-Montratier: die Gemeinden Cézac, Lhospitalet, Pern,

im Canton Catus: alle Gemeinden,

im Canton Cazals: die Gemeindens Arques, Gindou,

im Canton Figeac-Ouest: die Gemeinden Béduer, Faycelles,

im Canton Gourdon: die Gemeinden Anglars-Nozac, Gourdon, Rouffilhac, Saint-Cirq-Souillaguet, Saint-Clair, Saint-Projet, Le Vigan,

im Canton Gramat: alle Gemeinden,

im Canton Labastide-Murat: alle Gemeinden,

im Canton Lacapelle-Marival: die Gemeinden Albiac, Anglars (nur der Teil der Gemeinde westlich der Linie, die die Départementsstraße 940 und der Bach Lascurades bilden), Aynac, Le Bourg (nur der Teil der Gemeinde westlich der Linie, die die Nationalstraße 140 und die Départementsstraße 940 bilden), Issendolus, Lacapelle-Marival (nur der Teil der Gemeinde, der westlich der Linie liegt, die die Départementsstraße 940 und die Départementsstraße 218 bilden), Rudelle, Rueyres, Thémines, Théminettes,

im Canton Lalbenque: die Gemeinden Aujols, Bach, Belmont-Sainte-Foi, Cieurac, Cremps, Escamps, Flaujac-Poujols, Laburgade, Lalbenque, Vaylats,

im Canton Lauzès: alle Gemeinden,

im Canton Limogne-en-Quercy: alle Gemeinden,

im Canton Livernon: alle Gemeinden,

im Canton Luzech: alle Gemeinden,

im Canton Martel: alle Gemeinden,

im Canton Montcuq: die Gemeinden Bagat-en-Quercy, Belmontet, Le Boulvé, Fargues, Lascasbanes, Saint-Matré, Saint-Pantaléon, Saux,

im Canton Payrac: die Gemeinden Calès, Fajoles, Lamothe-Fénelon, Loupiac, Nadaillac-de-Rouge, Payrac, Reilhaguet, le Roc,

im Canton Puy-L'Evêque: die Gemeinden Floressas, Grézels, Lacapelle-Cabanac, Mauroux, Sérignac, Touzac,

im Canton Saint-Céré: die Gemeinden Autoire, Loubressac, Mayrinhac-Lentour, Saignes, Saint-Jean-Lagineste, Saint-Jean-Lespinasse, Saint-Médard-de-Presque,

im Canton Saint-Germain-du-Bel-Air: alle Gemeinden,

im Canton Saint-Géry: alle Gemeinden,

im Canton Salviac: die Gemeinden Dégagnac, Lavercantière, Rampoux, Salviac, Thédirac,

im Canton Souillac: alle Gemeinden,

im Canton Vayrac: die Gemeinden Carennac, Condat, Les Quatre-Routes, Strenquels.

Département Tarn-et-Garonne

im Canton Caylus: die Gemeinden Caylus, Lacapelle-Livron, Loze, Saint-Projet.

4.4.   Ursprungsnachweis: Jeder Betrieb füllt eine Eignungserklärung („Déclaration d'Aptitude“) aus, die bei den Dienststellen des INAO hinterlegt wird und anhand deren alle am Herstellungsprozess Beteiligten identifiziert werden können. Jeder von ihnen muss dem INAO die Register und alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die für eine Kontrolle des Ursprungs, der Qualität und der Bedingungen für die Milch- und Käseerzeugung erforderlich sind.

Im Rahmen der Kontrolle der Merkmale des Erzeugnisses mit Ursprungsbezeichnung findet eine analytische und organoleptische Prüfung statt, um sicherzustellen, dass die zur Prüfung vorgelegten Erzeugnisse die zu erwartende hohe Qualität und ihre typischen Eigenschaften aufweisen.

4.5.   Herstellungsverfahren: Die Milcherzeugung sowie die Käsebereitung und -reifung müssen innerhalb des geografischen Gebiets erfolgen. Da es sich um einen durch langsame Gerinnung gewonnenen Weichkäse handelt, muss die Dicklegung mindestens 20 Stunden lang bei einer Mindesttemperatur von 18 °C erfolgen; danach muss die Molke mindestens 12 Stunden lang ablaufen können. Gesalzen wird in der Masse. Dann wird der abgetropfte und gesalzene Bruch in Formen geschöpft, und nach dem Entformen muss der Käse mindestens 6 Tage lang reifen.

Die Milch wird aus Ziegenmilch ausschließlich der Rasse Alpine oder Saanen bzw. einer Kreuzung aus beiden Rassen gewonnen.

Die tägliche Gesamtfuttermenge muss zu mindestens 80 % aus Futtermitteln bestehen, die im geografischen Gebiet erzeugt werden.

In den Spezifikationen finden sich genaue Angaben zu den Bedingungen der Milcherzeugung (Herdenhaltung, Fütterung usw.) und zum Käsebereitungsverfahren.

Ab 1. Januar 2010 dürfen keine vergorenen Futtermittel mehr an die Ziegen verfüttert werden. Dieses Verbot gilt für neue Betriebe mit sofortiger Wirkung.

4.6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: In einem 1451 zwischen dem Lehnsherrn des Gebiets, damals dem Bischof von Évreux, und seinen Vassalen geschlossenen Lehnsvertrag wird der Käse aus Rocamadour urkundlich erstmals erwähnt. In jüngerer Zeit, nämlich 1913, hatte Staatspräsident POINCARRE das Vergnügen, den Käse anlässlich eines Festessens zu probieren, das der Generalrat zu seinen Ehren in Cahors ausgerichtet hatte. Dichter und Gastronomen berichten über den Rocamadour, und in seiner Schrift „Le Vieux Quercy“ schreibt der für die Diözese zuständige Archivar des Ministeriums für Öffentliche Schulen 1929, dass „Seuls les Causses du Rocamadour ont un fromage savoureux que l'on ne connaît pas dans les autres regions“ („Nur auf den 'Causses von Rocamadour' gibt es einen wohl schmeckenden Käse, der in den übrigen Regionen nicht bekannt ist“).

Schon im 15. Jh. finden sich in zeitgenössischen Urkunden und insbesondere im oben genannten Lehnsvertrag Hinweise darauf, dass „der Wert und die Beliebtheit von Käse aus Rocamadour den aromareichen Pflanzen zuzuschreiben seien, die die Milchtiere beim Weiden fressen, sowie auf seiner Zubereitungsweise.“

Diese Feststellung gilt auch heute noch. Die von kargen Kalklandschaften geprägten „Causses du Quercy“ bilden dank ihrer geologischen, klimatischen und pflanzlichen Besonderheiten einen unvergleichlichen Lebensraum. Durch das Zusammentreffen einer einzigartigen Landschaft und von Jahrhunderte lang gepflegtem, bodenständigem Wissen entsteht dieser unverwechselbare, wohl schmeckende Käse, der Rocamadour.

4.7.   Kontrollstelle:

Name:

Institut national des Appellations d'Origine (INAO)

Anschrift:

51, rue d'Anjou

F-75008 Paris

Tel.:

(33) 153 89 80 00

Fax:

(33) 153 89 80 60

E-Mail:

info@inao.gouv.fr

Das „Institut National des Appellations d'Origine“ ist eine staatliche Behörde mit Verwaltungsstatus und eigener zivilrechtlicher Rechtsform, die unter der Aufsicht des Landwirtschaftsministeriums steht.

Für die Kontrolle und Überwachung, ob die Herstellungsbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprungsbezeichnung eingehalten werden, ist das INAO zuständig.

Abweichungen von der Abgrenzung des geografischen Gebiets oder Verstöße gegen eine der Erzeugungsbedingungen führen dazu, dass die Nutzung des Namens der Ursprungsbezeichnung in jeder Form und für alle Zwecke untersagt wird.

Name:

Direction Générale de la Concurrence, de la Consommation et de la Répression des Fraudes (DGCCRF)

Anschrift:

59, Boulevard Vincent Auriol

F-75703 Paris Cedex 13

Tel.:

(33) 144 87 17 17

Fax:

(33) 144 97 30 37

E-Mail:

C3@dgccrf.finances.gouv.fr

Die DGCCRF (Generaldirektion für Wettbewerb, Verbrauch und Betrugsbekämpfung) ist dem Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie unterstellt.

4.8.   Etikettierung: Rocamadour-Käse darf nur entsprechend gekennzeichnet (Etikett mit einer Mindestgröße von 4 cm mit dem Namen „ROCAMADOUR“ und der Aufschrift „Appellation d'Origine Contrôlée“) vermarktet oder zum Verbrauch angeboten werden.

Erfolgt das Abpacken jedoch am Erzeugungsort, sind mehrere, in einer Packung zusammengefasste Käsestücke mit nur einem Etikett zulässig, wenn sie für den Verkauf an den Endverbraucher in Selbstbedienungsabteilungen des Großeinzelhandels bestimmt sind.

Außerdem muss jede Packungseinheit bei einer Direktvermarktung des Käses durch den Hersteller oder andere direkt unter dessen Verantwortung stehende Personen ab Hof oder auf Wochenmärkten mindestens ein Etikett tragen. Auch der Verkaufsstand muss entsprechend ausgeschildert sein, so dass folgende Angaben ersichtlich sind: Name des Erzeuger- und/oder Reifungsbetriebs, genauer Herstellungs- und/oder Reifungsort, die Bezeichnung an sich, Aufschrift „Appellation d'origine contrôlée“.

Darüber hinaus muss zwingend das Gütezeichen mit der Kurzbezeichnung INAO angebracht sein.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


Augša