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Document 52007XC0427(04)

Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Bergerac und Paris und zwischen Périgueux und Paris durch Frankreich (Text von Bedeutung für den EWR )

ABl. C 92 vom 27.4.2007, pp. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 92/24


Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Bergerac und Paris und zwischen Périgueux und Paris durch Frankreich

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 92/17)

1.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich beschlossen, im Linienflugverkehr (1) zwischen Bergerac (Roumanières) und Paris (Orly) sowie zwischen Périgueux (Bassillac) und Paris (Orly) die auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 306 vom 10. Dezember 2004 veröffentlicht wurden, zu ändern.

2.

Im Linienflugverkehr zwischen Bergerac (Roumanières) und Paris (Orly) werden die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufgehoben und im Linienflugverkehr zwischen Périgueux (Bassillac) und Paris (Orly) werden die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch folgende ersetzt:

Mindestanzahl der Frequenzen

Montags bis freitags (außer an Feiertagen) sind mindestens zwei Hin- und Rückflüge täglich, morgens und abends, während 220 Tagen im Jahr durchzuführen.

Die Flüge sind ohne Zwischenlandung zwischen Périgueux und Paris durchzuführen.

Fluggerät

Die Flüge sind mit einem Flugzeug mit Druckkabine und mindestens 19 Sitzen durchzuführen.

Flugpläne

Die Flugpläne sind so zu gestalten, dass Reisende die Hin- und Rückreise am selben Tag mit einem Mindestaufenthalt von acht Stunden am Zielort, sowohl in Paris als auch in Périgueux, vornehmen können.

Vermarktung

Die Flüge müssen über mindestens ein computergesteuertes Buchungssystem vertrieben werden.

Kontinuität

Außer in Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, 3 % der geplanten Flüge nicht übersteigen. Die Flüge können vom Luftfahrtunternehmen nur nach mindestens sechsmonatiger Vorankündigung eingestellt werden.

Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft werden darauf hingewiesen, dass die Missachtung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen administrative und/oder gerichtliche Sanktionen zur Folge haben kann.

3.

Auf dem Flughafen Paris (Orly) sind für die Bedienung der Strecke Périgueux — Paris (Orly) im Linienflugverkehr gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004, Zeitnischen reserviert worden (2). An der Bedienung dieser Strecke interessierte Luftfahrtunternehmen können Informationen zu diesen Zeitnischen beim Koordinator der Pariser Flughäfen einholen.


(1)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8.

(2)  ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 138 vom 30.4.2004, S. 50).


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