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Document 52007XC0201(03)
Notice of initiation of a partial interim review of the anti-dumping measures applicable to imports of urea originating in Russia
Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland
Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland
ABl. C 23 vom 1.2.2007, blz. 8-9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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1.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 23/8 |
Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland
(2007/C 23/04)
Die Kommission erhielt einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt).
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde von dem in Russland ansässigen ausführenden Hersteller Joint Stock Company „Mineral and Chemical Company EuroChem“ (nachstehend „Antragsteller“ genannt) eingereicht.
Der Antrag beschränkt sich auf die Untersuchung der Frage, inwieweit die Ausfuhren des Antragstellers gedumpt sind.
2. Ware
Die Überprüfung betrifft Harnstoff mit Ursprung in Russland (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), der derzeit unter den KN-Codes 3012 10 10 und 3102 10 90 eingereiht wird. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um den mit der Verordnung (EG) Nr. 901/2001 des Rates (2) eingeführten endgültigen Antidumpingzoll.
Eine Bekanntmachung zur Einleitung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland sowie zur Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung, die sich auf die Form der Maßnahmen beschränkt, wurde am 4. Mai 2006 (3) veröffentlicht. Diese Überprüfungen sind noch nicht abgeschlossen.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antrag auf eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung stützt sich auf vom Antragsteller übermittelte Anscheinsbeweise, denen zufolge sich die Umstände, auf deren Grundlage die Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft verändert haben.
Der Antragsteller behauptet und legt Anscheinsbeweise dafür vor, dass ein Vergleich seiner eigenen Kosten mit den Ausfuhrpreisen eine erheblich unter den derzeit geltenden Maßnahmen liegende Dumpingspanne ergeben würde. Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die auf der zuvor ermittelten Schadensspanne basierte, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.
5. Verfahren der Dumpingfeststellung
Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, und leitet hiermit gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine Überprüfung ein.
Im Rahmen dieser Untersuchung soll festgestellt werden, ob die Maßnahmen im Falle des einzigen Antragstellers aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden.
Wird festgestellt, dass die Maßnahmen für den Antragsteller außer Kraft gesetzt oder geändert werden sollten, kann, wie in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 901/2001 erläutert, eine Änderung des auf die Einfuhren der betroffenen Ware durch andere ausführende Hersteller erhobenen Zollsatzes erforderlich sein.
a) Fragebogen
Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen übermitteln, um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
b) Einholung von Auskünften und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.
6. Fristen
a) Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.
b) Anhörungen
Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
7. Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf den Fragebogen und Schriftwechsel
Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese Form wäre ausdrücklich zugelassen); darin sind der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei anzugeben. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung verlangten Informationen, sowie die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die die interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermitteln, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (4)“ tragen; außerdem müssen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung entsprechende nichtvertrauliche Zusammenfassungen vorgelegt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ tragen.
Anschrift der Kommission:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion H |
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Büro: J-79 5/16 |
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B-1049 Brüssel |
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Fax: (32-2) 295 65 05 |
8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigern oder sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und es können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
9. Zeitplan für die Untersuchung
Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. L 127 vom 9.9.2001, S. 11.
(3) ABl. C 105 vom 4.5.2006, S.12.
(4) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.