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Dokuments 52006XC0225(01)
Information communicated by Member States regarding State aid granted under Commission Regulation (EC) No 70/2001 of 12 January 2001 on the application of Articles 87 and 88 of the EC Treaty to State aid to small and medium-sized enterprises (Text with EEA relevance)
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 47 vom 25.2.2006., 2.–3. lpp.
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
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25.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/2 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden
(2006/C 47/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Nummer der Beihilfe: XS 30/2001
Mitgliedstaat: Italien
Region: Marken
Bezeichnung der Beihilferegelung: Regionalgesetz Nr. 5 vom 9. Mai 2001 — Änderungen des Regionalgesetzes Nr. 33 „Maßnahmen und Aufwertung des Fremdenverkehrsangebots der Region“ vom 28. Oktober 1991
Rechtsgrundlage: Legge regionale 9 maggio 2001 n. 5
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 2003: 250 000 EUR
2004: 250 000 EUR
2005: 250 000 EUR
2006: 250 000 EUR
Beihilfehöchstintensität: 15 % BSÄ für kleine Unternehmen und 7,5 % BSÄ für mittlere Unternehmen; in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag beträgt der Höchstsatz für kleine Unternehmen 8 % NSÄ bzw. 10 % BSÄ und für mittlere Unternehmen 8 % NSÄ bzw. 6 % BSÄ
Bewilligungszeitpunkt: Ab 2001
Laufzeit der Regelung: Die Laufzeit der Regelung geht über die auf den 31.12.2006 festgelegte Frist für die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 hinaus; die Region Marken bemüht sich, die Regelung zu ändern, um sie in Einklang mit künftigen Gemeinschaftsvorschriften zu bringen
Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe umfasst Kapitalzuschüsse und Zinsvergünstigungen für Investitionen in der Tourismusbranche unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vorgesehenen Kategorien
Betroffene Wirtschaftssektoren: KMU in der Tourismuswirtschaft
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
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Regione Marche |
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Servizio Turismo ed Attività ricettive |
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Via G. da Fabriano |
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I-60100 Ancona |
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Tel. 071 80 61 |
Nummer der Beihilfe: XS 122/04
Mitgliedstaat: Italien
Region: Marken
Bezeichnung der Beihilferegelung: EPPD, Ziel 2, 2000-2006 — Maßnahme 1.1: Beihilfen für produktive und den Umweltschutz betreffende Investitionen von kleinen und mittleren Industrie- und Handwerksbetrieben, Unterpunkt 1.1.1: Beihilfen für produktive Investitionen von kleine und mittleren Industriebetrieben, Intervention b2 Gesetz 598/94 Artikel 11 — Investitionshilfen für technologische Erneuerung und Umweltschutz, organisatorische und wirtschaftliche Erneuerung sowie Sicherheit am Arbeitsplatz
Rechtsgrundlage: Docup Ob. 2 2000-2006
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Übliche Unterstützung:
788 835,00 EUR für 2001
831 006,00 EUR für 2002
989 370,60 EUR für 2003
Gesamt: 2 609 211,60 EUR
Vorübergehende Unterstützung:
268 149,60 EUR für 2001
431 879,10 EUR für 2002
402 292,20 EUR für 2003
Gesamt: 1 102 320,90 EUR
Übliche Unterstützung:
3 028 405,00 EUR für 2004
3 221 452,00 EUR für 2005
1 600 855,00 EUR für 2006
Vorübergehende Unterstützung:
411 207,00 EUR für 2004
32 622,00 EUR für 2005
Beihilfehöchstintensität: Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 kommen die folgenden Interventionssätze zur Anwendung: 15 % BSÄ für die kleinen Unternehmen und 7,5 % BSÄ für die mittleren Unternehmen; in den Gebieten, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag fallen, wird sich der Interventionssatz auf 8 % NSÄ + 10 % BSÄ für die kleinen Unternehmen und 8 % NSÄ + 6 % BSÄ für die mittleren Unternehmen belaufen
Bewilligungszeitpunkt: Nach den Leitlinien der Dienststellen der Europäischen Kommission gelten die Ausgaben als förderfähig, die von dem letzten Begünstigten ab dem Datum der Veröffentlichung der Ausschreibung verauslagt wurden.
Einen Zuschuss können nur solche Investitionen erhalten, die nach dem Datum der Einreichung der Beihilfeanträge getätigt wurden
Laufzeit der Regelung: Die Laufzeit der Regelung entspricht der des EPPD, Ziel 2, 2000-2006
Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe wendet sich an kleine und mittlere Unternehmen in den Marken, die unter Ziel 2 und das Phasing-Out fallen
Betroffene Wirtschaftssektoren: Sektoren C, D, E, F (Istat-Klassifizierung '91) mit den im Gemeinschaftsrecht in Bezug auf staatliche Beihilfen vorgesehenen Ausnahmen und Einschränkungen (darunter Beihilfen zur Ausfuhr und für die Automobilindustrie).
Ausgenommen sind der Transportsektor sowie Tätigkeiten in Produktion, Verarbeitung oder Verkauf von Produkten, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
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Regione Marche |
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Servizio Industria e Artigianato |
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Via Tiziano, n. 44 |
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I-60100 Ancona |
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Tel. 071 80 61 |
Sonstige Auskünfte: Geändert wurde die Laufzeit der Beihilfe XS 140/2003