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Dokuments 52006XC0225(01)

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 47 vom 25.2.2006., 2.–3. lpp. (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

25.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/2


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(2006/C 47/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Nummer der Beihilfe: XS 30/2001

Mitgliedstaat: Italien

Region: Marken

Bezeichnung der Beihilferegelung: Regionalgesetz Nr. 5 vom 9. Mai 2001 — Änderungen des Regionalgesetzes Nr. 33 „Maßnahmen und Aufwertung des Fremdenverkehrsangebots der Region“ vom 28. Oktober 1991

Rechtsgrundlage: Legge regionale 9 maggio 2001 n. 5

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 2003: 250 000 EUR

2004: 250 000 EUR

2005: 250 000 EUR

2006: 250 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 15 % BSÄ für kleine Unternehmen und 7,5 % BSÄ für mittlere Unternehmen; in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag beträgt der Höchstsatz für kleine Unternehmen 8 % NSÄ bzw. 10 % BSÄ und für mittlere Unternehmen 8 % NSÄ bzw. 6 % BSÄ

Bewilligungszeitpunkt: Ab 2001

Laufzeit der Regelung: Die Laufzeit der Regelung geht über die auf den 31.12.2006 festgelegte Frist für die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 hinaus; die Region Marken bemüht sich, die Regelung zu ändern, um sie in Einklang mit künftigen Gemeinschaftsvorschriften zu bringen

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe umfasst Kapitalzuschüsse und Zinsvergünstigungen für Investitionen in der Tourismusbranche unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vorgesehenen Kategorien

Betroffene Wirtschaftssektoren: KMU in der Tourismuswirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Marche

Servizio Turismo ed Attività ricettive

Via G. da Fabriano

I-60100 Ancona

Tel. 071 80 61

Nummer der Beihilfe: XS 122/04

Mitgliedstaat: Italien

Region: Marken

Bezeichnung der Beihilferegelung: EPPD, Ziel 2, 2000-2006 — Maßnahme 1.1: Beihilfen für produktive und den Umweltschutz betreffende Investitionen von kleinen und mittleren Industrie- und Handwerksbetrieben, Unterpunkt 1.1.1: Beihilfen für produktive Investitionen von kleine und mittleren Industriebetrieben, Intervention b2 Gesetz 598/94 Artikel 11 — Investitionshilfen für technologische Erneuerung und Umweltschutz, organisatorische und wirtschaftliche Erneuerung sowie Sicherheit am Arbeitsplatz

Rechtsgrundlage: Docup Ob. 2 2000-2006

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Übliche Unterstützung:

788 835,00 EUR für 2001

831 006,00 EUR für 2002

989 370,60 EUR für 2003

Gesamt: 2 609 211,60 EUR

Vorübergehende Unterstützung:

268 149,60 EUR für 2001

431 879,10 EUR für 2002

402 292,20 EUR für 2003

Gesamt: 1 102 320,90 EUR

Übliche Unterstützung:

3 028 405,00 EUR für 2004

3 221 452,00 EUR für 2005

1 600 855,00 EUR für 2006

Vorübergehende Unterstützung:

411 207,00 EUR für 2004

32 622,00 EUR für 2005

Beihilfehöchstintensität: Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 kommen die folgenden Interventionssätze zur Anwendung: 15 % BSÄ für die kleinen Unternehmen und 7,5 % BSÄ für die mittleren Unternehmen; in den Gebieten, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag fallen, wird sich der Interventionssatz auf 8 % NSÄ + 10 % BSÄ für die kleinen Unternehmen und 8 % NSÄ + 6 % BSÄ für die mittleren Unternehmen belaufen

Bewilligungszeitpunkt: Nach den Leitlinien der Dienststellen der Europäischen Kommission gelten die Ausgaben als förderfähig, die von dem letzten Begünstigten ab dem Datum der Veröffentlichung der Ausschreibung verauslagt wurden.

Einen Zuschuss können nur solche Investitionen erhalten, die nach dem Datum der Einreichung der Beihilfeanträge getätigt wurden

Laufzeit der Regelung: Die Laufzeit der Regelung entspricht der des EPPD, Ziel 2, 2000-2006

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe wendet sich an kleine und mittlere Unternehmen in den Marken, die unter Ziel 2 und das Phasing-Out fallen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Sektoren C, D, E, F (Istat-Klassifizierung '91) mit den im Gemeinschaftsrecht in Bezug auf staatliche Beihilfen vorgesehenen Ausnahmen und Einschränkungen (darunter Beihilfen zur Ausfuhr und für die Automobilindustrie).

Ausgenommen sind der Transportsektor sowie Tätigkeiten in Produktion, Verarbeitung oder Verkauf von Produkten, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Marche

Servizio Industria e Artigianato

Via Tiziano, n. 44

I-60100 Ancona

Tel. 071 80 61

Sonstige Auskünfte: Geändert wurde die Laufzeit der Beihilfe XS 140/2003


Augša