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Document 52006XC0105(02)

    Kurzbeschreibung einer staatlichen Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen

    ABl. C 2 vom 5.1.2006, p. 5–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    5.1.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 2/5


    Kurzbeschreibung einer staatlichen Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen

    (2006/C 2/03)

    Beihilfe Nr.: XA 37/04

    Mitgliedstaat: Italien

    Region: Region Venetien

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Investitionsbeihilfen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

    Rechtsgrundlage: Legge Regionale 12 Dicembre 2003, n. 40 Titolo VI Capo III artt. 24, 25, 26, 27 e 28 «Nuove norme per gli interventi in agricoltura» e successive modifiche ed integrazioni. Il testo coordinato della legge è pubblicato sul Bollettino Ufficiale della Regione del Veneto n. 40 del 13.4.2004

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Höhe der pro Jahr bereitzustellenden Mittel wird durch das jährlich vom Regionalrat zu verabschiedende Finanzgesetz festgelegt. Hierbei ist von einer Mittelausstattung von voraussichtlich 2 000 000 EUR pro Jahr auszugehen. Diese Angabe ist nicht verbindlich

    Beihilfehöchstintensität: 40 % der zuschussfähigen Ausgaben

    Bewilligungszeitpunkt:

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

    Zweck der Beihilfe:

    1)

    Beschäftigung

    2)

    Entwicklung des Sektors

    3)

    Umweltschutz

    Verordnung (EG) Nr. 1/2004 vom 23. Dezember 2003, Artikel 7.

    Nach der Beihilferegelung zuschussfähige Kosten: Umweltschutz und Beseitigung von verarbeitungsabfallbedingten Verschmutzungsquellen; Umstrukturierung, Modernisierung und Rationalisierung der Anlagen zur Haltbarmachung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse; Kauf von Anlagen, Maschinen und Geräten zur Modernisierung der Arbeitsabläufe und Erzeugnisse; Kauf von Anlagen und Computerprogrammen zur Steuerung des Arbeitsprozesses; Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Anpassung an die Sicherheitsnormen; Kauf von Betrieben, Anlagen und Zubehör, ausgenommen Grunderwerb; Verbesserung der Hygienebedingungen in den Betrieben; Anpassung der Anlagen im Hinblick auf die Einführung von Systemen für Qualitätskontrolle und –management sowie Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für die Verarbeitung und/oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag und betrifft alle Sektoren

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Regione Veneto

    Giunta Regionale

    Direzione politiche agroalimentari e per le imprese

    Via Torino 110, I-30174 Mestre (VE)

    Internetadresse: http://www.consiglioveneto.it/leggi/2003/03lr0040.html

    Nummer der Beihilfe : XA 40/05

    Mitgliedstaat : Spanien

    Region : Castilla y León

    Bezeichnung der Beihilferegelung : Beihilfe zur Förderung der Erzeugnisse aus künstlich bewässerten Anbauflächen in der autonomen Region Castilla y León

    Rechtsgrundlage : Orden AYG …/2005, de … junio, de la Consejería de Agricultura y Ganadería, por la que se establece un plan de dinamización de los cultivos de regadío en la Comunidad Autónoma de Castilla y León.

    Diese Beihilferegelung lehnt sich an die durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 begründete Freistellung an und entspricht deren Artikeln 7, 13 bzw. 14 hinsichtlich der Investitionen in Verarbeitung und Vermarktung, der Förderung der Erzeugung und Vermarktung von Erzeugnissen hoher Qualität und der Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

    Voraussichtliche jährliche Kosten des Beihilfeprogramms : Die für das Jahr 2005 vorgesehenen Zuschüsse belaufen sich auf 3 500 000 EUR

    Beihilfehöchstintensität :

    Artikel 7 der Verordnung Nr. 1/2004: Die Beihilfe beläuft sich auf höchstens 50 % der zuschussfähigen Investitionen.

    Artikel 13 der Verordnung Nr. 1/2004: Je Begünstigtem werden innerhalb von drei Jahren höchstens 100 000 EUR gewährt.

    Artikel 14 der Verordnung Nr. 1/2004: Die Zuschüsse pro Begünstigtem dürfen 100 000 EUR innerhalb von drei Jahren oder 50 % der zuschussfähigen Kosten (je nachdem, welcher Betrag höher ist) nicht überschreiten

    Bewilligungszeitpunkt : Das Inkrafttreten des Beihilfeprogramms ist für Juni 2005 vorgesehen

    Laufzeit des Projekts bzw. der Auszahlung der Einzelbeihilfe : Das Beihilfeprogramm läuft bis 31. Dezember 2006

    Zweck der Beihilfe :

    Allgemeines Ziel:

    Intensivierung der Erzeugung auf künstlich bewässerten Anbauflächen in der autonomen Region Castilla y León

    Sekundärziele:

    Impulse für Investitionen in die Verarbeitung und die Vermarktung von Erzeugnissen aus künstlich bewässerten Anbauflächen in für deren Anbau besonders geeigneten Gebieten der Region.

    Förderung der Erzeugung und des Vertriebs von Erzeugnissen hoher Qualität.

    Bereitstellung technischer Hilfe für die Erzeugung auf künstlich bewässerten Anbauflächen: Durchführung von Audits, Managementanalysen, Durchführbarkeits– und Investitionsanalysen oder Marktstudien.

    Herangezogene Artikel:

    Die Beihilferegelung orientiert sich an den Bestimmungen der folgenden Artikel der Verordnung Nr. 1/2004:

    Artikel 7 zu Investitionen für die Weiterverarbeitung und die Vermarktung.

    Artikel 13 zu den Beihilfen für die Förderung der Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität.

    Artikel 14 zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

    Darüber hinaus werden die Artikel 17 und 20 des Kapitels 3 dieser Verordnung über gemeinsame Schlussbestimmungen herangezogen.

    Nach der Regelung zuschussfähige Kosten:

    Artikel 7 der Verordnung Nr. 1/2004. Investitionen für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen aus künstlich bewässerten Anbaugebieten:

    Kosten für Bau und Erwerb von Immobilien (außer für den Erwerb von Grund und Boden).

    Entsprechende Kosten für den Erwerb von neuen Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware bis zum marktüblichen Wert.

    Allgemeine Aufwendungen für Architekten, Ingenieure, Berater, Schätzer und Prüfer, Durchführbarkeitsstudien oder den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.

    Artikel 13 der Verordnung Nr. 1/2004. Förderung der Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

    Kosten der systematischen Förderung und Verbesserung der Erzeugnisqualität, auch Kosten für Studien für die Erstellung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätszeichen, Einführung des Qualitätssicherungssystems, externe Berater, Zertifizierungskosten sowie für die Schulung der Mitarbeiter.

    Artikel 14 der Verordnung Nr. 1/2004. Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

    Kosten für die Durchführung von Audits, Managementanalysen, Durchführbarkeits– und Investitionsanalysen sowie Marktstudien

    Betroffene Bereiche : Der landwirtschaftliche Bereich im Allgemeinen.

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde : Die Beihilfe wird bewilligt durch die Junta de Castilla y León; zuständig für die Verwaltung der Beihilfe ist die Dirección General de Industrialización y Modernización Agraria de la Consejería de Agricultura y Ganadería.

    C/ Rigoberto Cortejoso, 14 — 47014- Valladolid (Spanien).

    Internet-Adresse : Der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung wird auf der Website der Junta de Castilla y León veröffentlicht: http://www.jcyl.es/agrocomercializacion

    Sonstige Informationen : Die Verwaltung der Beihilfe wird durch den Text der Anweisung geregelt und richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 18 (Kumulierung) der Verordnung

    Beihilfe Nr.: XA 55/05

    Mitgliedstaat: Polen

    Region: Województwo opolskie — Woiwodschaft Opole/Oppeln (NUTS-Gebiet 2.16)

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei einer Einzelbeihilfe Name des begünstigten Unternehmens: Przedsiębiorstwo Produkcyjno-Handlowe „Ferma-Pol“ Sp. z o.o. w Zalesiu, PL-46-146 Domaszowice (pomoc indywidualna). Produktions- und Handelsunternehmen „Ferma-Pol“ GmbH in Zalesie, PL-46-146 Domaszowice (Einzelbeihilfe)

    Rechtsgrundlage: Ustawa z dnia 27 kwietnia 2001 r. Prawo ochrony środowiska (Dz.U. nr 62, poz. 627, z późn. zm.) — art. 405 oraz art. 411 ust. 10

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Beihilferegelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Einzelbeihilfe wird dem Unternehmen in Form eines Vorzugsdarlehens in Höhe von nominal 500 000 PLN gewährt. Das Darlehen wird bis Januar 2006 ausbezahlt. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt im Zeitraum von Januar 2006 bis November 2010. Der Bruttowert der Beihilfe (Bruttosubventionsäquivalent) beläuft sich auf 42 770,54 PLN

    Beihilfehöchstintensität: Die Bruttobeihilfeintensität beträgt 6,66 %

    Bewilligungszeitpunkt: Nach Erhalt der Empfangsbestätigung durch die Kommission sowie der Identifikationsnummer für die Einzelbeihilfe in der vorliegenden Kurzbeschreibung

    Laufzeit der Beihilferegelung bzw. der Einzelbeihilfe: Voraussichtlich von Juli 2005 bis November 2010

    Zweck der Beihilfe: Die Einzelbeihilfe wird dem Tierzuchtbetrieb für eine Investition zur Einhaltung der Umweltschutznormen sowie zur Verbesserung der Hygienebedingungen und des Tierschutzes gewährt. Im Rahmen der Investition wird ein gesundheitsschädlicher asbesthaltiger Dachbelag entfernt und durch einen neuen asbestfreien Dachbelag ersetzt.

    Die Notwendigkeit dieser Arbeiten ergibt sich vor allem aus der Entscheidung vom 2.7.2004 des Inspektors der Bauaufsichtsbehörde für den Kreis Namysłów/Namslau. Hiermit wurde der Firma „Ferma-Pol“ in Zalesie zur Auflage gemacht, die bei den Betriebsgebäuden verwendeten asbesthaltigen Baumaterialien zu beseitigen. In der Entscheidung heißt es, dass es durch die Verwitterung der Eternit-Dachplatten zur Freisetzung von Asbestfasern in die Atmosphäre kommen kann, was eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und folglich auch für die gehaltenen Tiere bedeutet.

    Eine Asbestexposition birgt das Risiko von Erkrankungen des Atmungsapparates, darunter Asbestose, Lungenkrebs, Pleuraveränderungen usw., wie seit den 70er Jahren durchgeführte wissenschaftliche Untersuchungen belegen. EU-Sachverständige haben bereits 1977 einen Bericht über die Gesundheitsrisiken infolge einer Umweltbelastung durch Asbeststaub vorgelegt, der dessen Rolle als Krankheitsauslöser bestätigt.

    Die Investition fügt sich darüber hinaus in das „Programm zur Beseitigung von Asbest und asbesthaltigen Produkten auf dem Staatsgebiet Polens“ ein, das die Regierung der Republik Polen am 14. Mai 2002 verabschiedet hat. Eines der Programmziele ist gerade die landesweite Asbestsanierung in Polen und die Entfernung der seit vielen Jahren verwendeten asbesthaltigen Produkte.

    Die Beihilfe für die Investition in dem Tierzuchtbetrieb wird gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 gewährt. Zuschussfähig sind die Investitionskosten zur baulichen Verbesserung der betrieblichen Immobilien

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Einzelbeihilfe wird an einen Unternehmer gewährt, der eine landwirtschaftliche Produktionstätigkeit im Tierhaltungssektor ausübt

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Die Beihilfe stammt aus Mitteln des Narodowy Fundusz Ochrony Środowiska i Gospodarki Wodnej (Nationaler Fonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft), ul. Konstruktorska 3A, PL-02-673 Warschau, und wird über die Bank Ochrony Środowiska S.A. (Bank für Umweltschutz AG), Al. Jana Pawła II 12, PL-00-950 Warschau, gewährt

    Internetadresse: http://www.bosbank.pl/i.php?i=421

    Sonstige Auskünfte:

    Die Bruttohöhe der Beihilfe (Bruttobeihilfeintensität) wurde berechnet gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen. Es handelt sich demnach um das Verhältnis zwischen dem Bruttosubventionsäquivalent und den zuschussfähigen Kosten.

    Das Bruttosubventionsäquivalent aus dem Vorzugsdarlehen wurde berechnet gemäß der Methode unter Ziffer 3 des Anhangs I zu den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9), mit dem Unterschied, dass die Einkommensteuer nicht berücksichtigt wurde. Das so berechnete Bruttosubventionsäquivalent beläuft sich auf 42 770,54 PLN.

    Die zuschussfähigen Kosten betragen 642 183,67 PLN.

    Bruttobeihilfeintensität= 42 770,54 PLN/642 183,67 PLN = 6,66 %

    Beihilfe Nr.: XA 59/05

    Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

    Region: England

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Farming Activities Programme (England) 2005 — 06

    Rechtsgrundlage: Die Teilnahme am Projekt ist freiwillig. Abschnitt 1 des britischen Landwirtschaftsgesetzes von 1986 (Agriculture Act 1986, section 1) bildet die Rechtsgrundlage für regierungsamtliche Beratungsleistungen hinsichtlich jeglicher landwirtschaftlichen Tätigkeit

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 1 Mio. GBP

    Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfeintensität beträgt 100 %

    Bewilligungszeitpunkt: Die ersten Sitzungen finden am oder nach dem 12. September 2005

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Diese Regelung ist auf alle neuen Teilnehmer anwendbar. Ihre Teilnahme an der im Rahmen dieser Regelung finanzierten Beratung ist für den Zeitraum vom 12. September 2005 bis zum 31. März 2006 vorgesehen. Das Programm wird am 31. März abgeschlossen

    Zweck der Beihilfe: Entwicklung der Betriebszweige. Das Programm richtet sich an aktive Landwirte. In Konferenzen, Seminaren und Tagungen sollen Fragen behandelt werden, die ihren Interessenbereich berühren, beispielsweise die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik, Landbewirtschaftung in empfindlichen Wassereinzugsgebieten und Einführung neuer Umweltschutzmaßnahmen. Die Landwirtschaft sollte dann noch professioneller betrieben werden

    Die Beihilfe wird gewährt gemäß Artikel 14 der Verordnung 1/2004, als Ausgaben werden die Kosten für die Ausrichtung von Ausbildungsprogrammen berücksichtigt

    Wirtschaftssektoren: Das Projekt bezieht sich ausschließlich auf Unternehmen, die in der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte tätig sind. Die Teilnahme am Projekt steht den Unternehmen offen, die landwirtschaftliche Produkte jeglicher Art erzeugen

    Namen und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Department for Environment, Food & Rural Affairs

    Farm Advice Unit

    Rural Development Service

    Area 4A, Ergon House

    Horseferry Road

    London

    SW1P 2JR

    United Kingdom

    Internet-Adresse: www.defra.gov.uk/farm/state-aid/setup/exist-exempt.htm. Klicken Sie auf 'Farming Activities Programme (England)' oder rufen Sie direkt folgende Adresse auf: http://defraweb/farm/state-aid/setup/schemes/farmingactivities-0506.pdf .

    Nummer der Beihilfe: XA 60/05

    Mitgliedstaat: Italien

    Region: Sardinien

    Bezeichnung der Beihilferegelung: Gesetz Nr. 1329/65 „Sabatini“ Zuschüsse zum Kauf oder Leasing von Werkzeug- oder Produktionsmaschinen im Agrarsektor (Legge 1329/65 „Sabatini“ Agevolazioni per l'acquisto o la locazione finanziaria di nuove macchine utensili o di produzione — settore agricolo)

    Rechtsgrundlage: Legge 28 novembre 1965 n. 1329.

    Legge regionale 29 novembre 2002 n. 22.

    Deliberazione della Giunta Regionale n. 27/7 del 21.6.2005 relativa alle Direttive di attuazione dei benefici di cui alla Legge 1329/65.

    Decreto dell'Assessore dell'Agricoltura n. 801/2005 del 4 agosto 2005.

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Mittelausstattung: 5 472 000 EUR

    Beihilfehöchstintensität: Beitrag zu den Zinsen in Höhe der Differenz zwischen dem auf der Grundlage des europäischen Referenzzinssatzes und dem ab der Festsetzung des Zinserlasses geltenden vergünstigten Zinssatzes berechneten Zinsbetrag.

    Bei Unternehmen, die in benachteiligten Gebieten gemäß den Artikeln 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr.1257/99 tätig sind, darf die Beihilfeintensität höchstens 50 % der zuschussfähigen Kosten betragen.

    Bei Unternehmen, die in nicht benachteiligten Gebieten tätig sind, darf die Beihilfeintensität höchstens 40 % der zuschussfähigen Kosten betragen.

    Bei Junglandwirten in benachteiligten Gebieten bis zum fünften Jahr nach der Niederlassung darf die Beihilfe höchstens 60 % und in den übrigen Gebieten höchstens 50 % der zuschussfähigen Investitionskosten betragen

    Bewilligungszeitpunkt: ab der Mitteilung im Rahmen der Freistellungsregelung.

    Laufzeit der Regelung:

    Ziel der Beihilfe: Die Beihilfe bietet Zuschüsse zum Kauf oder Leasing von neuen Werkzeug- oder Produktionsmaschinen mit Gesamtkosten von über 4 000 EUR. Die Kosten für Montage, Probelauf, Transport und Verpackung sind bis zu einer Höchstgrenze von 15 % der Kosten der Maschine zuschussfähig.

    Die zuschussfähigen Investitionen müssen mindestens einem der folgenden Ziele dienen:

    Senkung der Produktionskosten;

    Verbesserung und Umstellung der Produktion;

    Verbesserung der Qualität;

    Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen und des Tierschutzes;

    Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im Betrieb.

    Die Beihilfe steht im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Europäischen Kommission vom 23. Dezember 2003, veröffentlicht im Amtsblatt L 1/1 vom 3. Januar 2004

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Kleine und mittlere in der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Regione Autonoma della Sardegna

    Assessorato dell'Agricoltura e Riforma Agro-Pastorale

    Via Mario Siddi n. 4, I-09126 Cagliari

    Internetadresse: www.regione.sardegna.it

    Beihilfe-Nr.: XA 61/05

    Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

    Region: England

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Farm Business Advice Service — Knowing Your Options (Beratungsdienst für landwirtschaftliche Betriebe — Seine Optionen kennen)

    Rechtsgrundlage: Es handelt sich um eine Regelung, die sich nicht auf ein spezifisches Gesetz stützt. Die Rechtsgrundlage für landwirtschaftliche Beratungsdienste der Behörden ist der Agriculture Act 1986 (Abschnitt 1)

    Voraussichtliche Kosten des Programms: Die vorgesehene Finanzierung dieser Dienstleistung beläuft sich für die Jahre 2005/06 und 2006/07 auf insgesamt 8 Millionen GBP, die wie folgt aufgeteilt werden:

    2005/06 — 3 500 000 GBP

    2006/07 — 4 500 000 GBP

    Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfeintensität beträgt 100 %

    Bewilligungszeitpunkt:

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung gilt bis 31. März 2007. Die Beihilfen werden bis 30. April 2007 gezahlt

    Zweck der Beihilfe: Sektorentwicklung. Ziel des neuen Dienstes ist es, die Landwirte zu beraten und zu schulen, damit sie die Auswirkungen der Betriebsprämienregelung auf ihren Betrieb besser verstehen. Die Landwirte sollen sich darüber klar werden, welche Optionen sie haben, wie z. B. Umstrukturierung, Diversifizierung, Zusammenarbeit oder Ausstieg aus dem Wirtschaftszweig. Zuschussfähig sind daher gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 die Beratungsgebühren und die Kosten für die Aus- und Fortbildung der Landwirte und landwirtschaftlichen Arbeitnehmer

    Betroffene Sektoren: Alle Betriebe, die mit der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst und in England für die Betriebsprämienregelung registriert sind, können an dem Programm teilnehmen. Die Beratung kann jedoch auch die Diversifizierung in die Verarbeitung und Vermarktung sowie die Erzeugung betreffen. Alle Teilbereiche kommen für die Beihilfe in Betracht

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Department for Environment, Food and Rural Affairs:

    Rural Development Service

    Ergon House

    Horseferry Road

    London

    SW1P 2AL

    United Kingdom

    Internet-Adresse: www.defra.gov.uk/farm/state-aid/setup/exist-exempt.htm. „Farm Business Advice Service — Knowing your options“ anklicken oder direkt die Adresse www.defra.gov.uk/farm/state-aid/setup/schemes/farmbusinessadvice.pdf eingeben

    Sonstige Informationen: Der umstrukturierte landwirtschaftliche Beratungsdienst wird seine Tätigkeit am 26. September 2005 aufnehmen. Er wird kostenlose Beratung für landwirtschaftliche Betriebe anbieten, damit die Landwirte verstehen, welche Optionen sie nach der Einführung der Betriebsprämienregelung am 1. Januar 2005 haben. Dieser neue Service ersetzt den früheren dreitägigen landwirtschaftlichen Beratungsdienst (Beihilfe XA 7/04), der am 31. März 2005 abgelaufen ist.

    Diese Dienstleistungen werden von drei Unternehmen erbracht, die in ganz England tätig sind. Die drei Unternehmen wurden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 im Wege der Ausschreibung ausgewählt

    Beihilfe-Nr.: XA 62/05

    Mitgliedstaat: Niederlande

    Region: Die Provinzen Limburg, Noord-Brabant, Utrecht, Gelderland und Overijssel

    Bezeichnung der Beihilferegelung:

    Limburg:

    Algemene subsidieverordening 2004; Subsidieregels Project Verplaatsing Intensieve Veehouderijen Noord- en Midden-Limburg; Beleidsregels Project Verplaatsing Intensieve Veehouderijen Noord- en Midden-Limburg

    Noord-Brabant:

    Verordening subsidies kwaliteits- en structuurverbetering Landelijk Gebied provincie Noord-Brabant 2001; Subsidieregeling Verplaatsingskosten Veehouderij 2005

    Utrecht:

    Subsidieverordening verplaatsing intensieve veehouderij provincie Utrecht 2005

    Gelderland:

    Subsidieregeling Verplaatsing intensieve veehouderijen Gelderland

    Overijssel:

    Uitvoeringsbesluit Subsidies Overijssel; Beleidsregel Verplaatsing intensieve veehouderijen Overijssel 2005

    Rechtsgrundlage: Artikel 105 juncto artikel 145 Provinciewet, alsmede artikel 158 Provinciewet

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung in Mio. EUR:

     

    2005

    2006

    2007

    2008-2012 (1)

    Insgesamt (1)

    Limburg

    0

    0,225

    3,415

    3,96

    7,7

    Noord-Brabant

    12,5

    13

    13

    2

    40,5

    Utrecht

    0

    0

    0

    1,6

    1,6

    Gelderland

    1

    1

    3

    8

    13

    Overijssel

    0

    1,17

    0

    5,73

    6,9

    Ministerie van LNV

    1,5

    18,23

    2,25 (1)

    71,22

    93,2

    Beihilfehöchstintensität: Im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission wird eine Beihilfe in folgender Form gewährt:

    Bewilligungszeitpunkt: Mit der Durchführung wird nach der in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission erwähnten Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union begonnen

    Laufzeit der Regelung: Von September 2005 bis einschließlich September 2012

    Zweck der Beihilfe: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlung von Wirtschaftsgebäuden für die Intensivtierhaltung. Die Beihilfe betrifft die Aussiedlung zukunftsträchtiger Betriebe der Intensivtierhaltung (kleine und mittlere Unternehmen) in Extensiveringsgebieten. Bei diesen Gebieten handelt es sich um räumlich begrenzte Teile von nach dem „Reconstructiewet“ ausgewiesenen Umstrukturierungsgebieten mit Schwerpunkt Wohnen oder Natur, in denen eine Ausweitung, Wiederansiedlung oder Neuansiedlung von Betrieben der Intensivtierhaltung nicht möglich ist

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Für eine Beihilfe kommen Betriebe der Intensivtierhaltung (kleine und mittlere Unternehmen) in Extensiveringsgebieten in Betracht.

    Die Beihilfe wird im Rahmen von Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission gewährt.

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Provincie Limburg

    Limburglaan 10

    Postbus 5700

    6202 MA Maastricht

    Nederland

    Provincie Noord-Brabant

    Brabantlaan 1

    Postbus 90151

    5200 MC 's-Hertogenbosch

    Nederland

    Provincie Utrecht

    Pythagoraslaan 101

    Postbus 80300

    3508 TH Utrecht

    Nederland

    Provincie Gelderland

    Markt 11

    Postbus 9090

    6800 GX Arnhem

    Nederland

    Provincie Overijssel

    Luttenbergstraat 2

    Postbus 10078

    8000 GB Zwolle

    Nederland

    Internetadresse: www.limburg.nl

    www.brabant.nl

    www.provincie-utrecht.nl

    www.gelderland.nl

    www.overijssel.nl

    Beihilfe Nr.: XA 64/05

    Mitgliedstaat: Königreich Spanien

    Region: Autonome Region Murcia

    Bezeichnung der Beihilferegelung oder Name des Unternehmens, das die Einzelbeihilfe erhält: Zuschüsse für das Haushaltsjahr 2005 für Unternehmen, die Projekte zur Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger in der Region durchführen und auswerten

    Rechtsgrundlage: Orden de 28 de julio de 2005, de la Consejería de Industria y Medio Ambiente, de modificación de la Orden de 20 de enero de 2005 de la Consejería de Economía, Industria e Innovación, publicada en el BORM no 23 de 29 de enero de 2005, por la que se regulan las bases y la convocatoria de ayudas a empresas y a familias e instituciones sin fines de lucro, con destino a la ejecución y explotación de proyectos de instalaciones de aprovechamiento de recursos energéticos renovables, para el ejercicio 2005

    Geplante jährliche Ausgaben gemäß der Regelung oder Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Für Unternehmen: 400 000 EUR

    Maximale Beihilfeintensität: 40 % Bruttosubventionsäquivalent der beihilfefähigen Kosten

    Datum der Anwendung: Dieser Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Region Murcia in Kraft.

    Laufzeit der Regelung oder der Einzelbeihilfe: Dezember 2005

    Ziel der Beihilfe:

    Gewährung von Zuschüssen für das Haushaltsjahr 2005 an Unternehmen (KMU) in der Region Murcia, die Projekte zur Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger in der Region durchführen und auswerten

    Ausdehnung der Zuschüsse für die Auswertung von Projekten zur Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger gemäß dem im amtlichen Mitteilungsblatt der Region Murcia Nr. 23 vom 29. Januar 2005 veröffentlichten Erlass des Regionalministeriums für Wirtschaft, Industrie und Innovation vom 20. Januar 2005 (der den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 entspricht) auf kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen (Haushaltsjahr 2005).

    Die Beihilfen entsprechen den Bestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission. Als zuschussfähige Ausgaben im Rahmen der Beihilferegelung kommen infrage:

    1.

    Der für materielle Güter (Bauwerke, Ausrüstung, Einrichtungen und Anlagen) bestimmte, zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Teil der Investition

    2.

    Folgende Ausgaben sind nicht zuschussfähig:

    a)

    Die für den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen entrichtete Mehrwertsteuer sowie im Allgemeinen alle vom Antragsteller gezahlten Steuern und Abgaben

    b)

    Datenverarbeitungsressourcen, die nicht unmittelbar dem Ziel der Beihilfe dienen

    c)

    Investitionen in gebrauchte Ausrüstung

    d)

    Ausgaben für den Erwerb bzw. die Miete oder Pacht von Grundstücken

    e)

    Etwaige Planungshonorare.

    f)

    Nicht eindeutig bestimmte oder nicht der Nutzung erneuerbarer Energie dienende Ausgaben.

    g)

    Investitionen in Anlagen, denen die gewonnene Energie zugeführt wird

    Betroffene(r) Sektor(en): Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Comunidad Autónoma de la Región de Murcia

    Consejería de Industria y Medio Ambiente

    C/San Lorenzo, no 6

    E-30071 Murcia

    Internetadresse: www.carm.es (Consejería de Industria y Medio Ambiente/ Ayudas y subvenciones:

    http://www.carm.es/ceii/subv_detalle_ini.asp?S=TODOS)

    Beihilfe Nr.: XA 66/05

    Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

    Region: Wales

    Bezeichnung der Beihilferegelung: Wales Catchment Sensitive Farming Project

    Rechtsgrundlage: Agriculture Act 1986 (Section 1(1)(C) to be read in conjunction with Government of Wales Act 1998 (Sections 40 and 85))

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Geplante jährliche Ausgaben (in 1 000 GBP)

    Beihilfehöchstintensität: Die Regelung umfasst zwei Maßnahmen:

    Bewilligungszeitpunkt:

    Laufzeit der Regelung: Die Beihilfe kann bis 31. März 2007 gewährt werden. Schlusstermin für die abschließenden Zahlungen im Rahmen der Regelung ist der 30. Juni 2007

    Zweck der Beihilfe:

    Umweltschutz

    Die Nationalversammlung von Wales wird ein Projekt aufstellen und durchführen, das auf die Förderung einer die Wassereinzugsgebiete schonenden landwirtschaftlichen Tätigkeit abzielt, um das Gewässerökosystem zu schützen. Das Projekt wird in zwei Gebieten durchgeführt, in denen 80 landwirtschaftliche Betriebe niedergelassen sind.

    Das Projekt umfasst Beratungsdienste zur Ermittlung von potenziellen Verschmutzungsrisiken und entsprechenden Abhilfemaßnahmen. Diese Beihilfen werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 gewährt; die zuschussfähigen Ausgaben betreffen Beratungsdienste.

    Darüber hinaus werden Zuschüsse für Aufwendungen gezahlt, die der Verbesserung des Gewässerökosystems dienen. Diese Beihilfen werden gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 gewährt; die zuschussfähigen Ausgaben betreffen

    den Bau, den Erwerb oder die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen sowie

    den Kauf oder das Leasing neuer Maschinen und Geräte sowie Computer-Software zum Marktwert des Gegenstands. Andere mit dem Leasingvertrag zusammenhängende Kosten (Steuern, Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten usw.) sind nicht zuschussfähig.

    Die oben genannten Posten stellen nur dann zuschussfähige Ausgaben dar, wenn damit erheblich zur Verminderung von Verschmutzungsrisiken beigetragen wird. Ausgaben für gebrauchte Maschinen sind nicht zuschussfähig

    Wirtschaftssektoren: Die Regelung zielt darauf ab, die Auswirkungen der landwirtschaftlichen Erzeugung auf das Gewässerökosystem zu mindern. Die Beihilfen stehen allen lebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieben in den beiden Projektgebieten unabhängig von der Art des Unternehmens zur Verfügung.

    In einem der beiden Gebiete, das im Hochland liegt, wird Viehhaltung (vor allem Rinder und Schafe) betrieben, während in dem anderen, im Tiefland gelegenen Gebiet Milchwirtschaft und Viehhaltung (Rinder und Schafe) vorherrschen

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    National Assembly for Wales

    Cathays Park (CP2)

    Cardiff CF10 3NQ

    United Kingdom

    Internet-Adresse: www.defra.gov.uk/farm/state-aid/setup/exist-exempt.htm. „Wales Catchment Sensitive Farming Project“ anklicken. Oder direkt aufrufbar unter

    http://defraweb/farm/state-aid/setup/schemes/walescatchment.pdf (Englisch) oder http://defraweb/farm/state-aid/setup/schemes/walescatchment-welsh.pdf (Walisisch)

    Sonstige Angaben: Es wurde ein Antrag auf Finanzierung eines Teils des Projekts im Rahmen von Ziel 1 (Schwerpunkt 5, Maßnahme 7) gestellt.

    Unterzeichnet und datiert im Namen des Ministeriums für Umwelt, Ernährung und Angelegenheiten des ländlichen Raums (zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs)

    Stephen Anderson

    Agricultural State Aid Team Leader

    Defra

    8E9 Millbank

    17 Smith Square

    London

    SW1P 3JR

    United Kingdom

    Beihilfe Nr.: XA 68/05

    Mitgliedstaat: Niederlande

    Region: Entfällt

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Vom Zentralfachverband des Agrar-Großhandels (Hoofdbedrijfschap Agrarische Groothandel) gewährte Beihilfe für den Großhandel im Sektor Gemüse und Obst in den Niederlanden

    Rechtsgrundslage: Heffingsverordening groenten en fruit 2004, Verordening heffing groenten en fruit 2005 alsmede hun jaarlijkse rechtsopvolgers, welke heffingsverordeningen hun wettelijke basis vinden in artikel 126 van de Wet op de bedrijfsorganisatie

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Der Zentralfachverband des Agrar-Großhandels hat einen Betrag in Höhe von 100 000 EUR für technische Hilfe für Großhändler im Sektor Gemüse und Obst in den Niederlanden veranschlagt

    Beihilfehöchstintensität: 100 000 EUR

    Bewilligungszeitpunkt: Nach Genehmigung der Abgabenverordnung (siehe Rechtsgrundlage) auf nationaler Ebene, die nach Ablauf der in der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 vorgeschriebenen zehn Arbeitstage erfolgt

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die technische Hilfe wird für einen unbegrenzten Zeitraum gewährt, da fortlaufender Bedarf an aktualisierten Kenntnissen besteht

    Zweck der Beihilfe: Ziel ist es, die Großhändler im Sektor Gemüse und Obst wettbewerbsfähiger zu machen, indem allgemein anwendbare Kenntnisse und Informationen vermittelt werden, über die die Unternehmen aufgrund ihrer geringen Größe nicht selbst verfügen. Es handelt sich um technische Hilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft Großhändler im Sektor Gemüse und Obst und damit den Absatz von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (insbesondere von Gemüse und Obst), ohne dass nach dem Ursprung der Erzeugnisse unterschieden wird

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Hoofdbedrijfschap Agrarische Groothandel; adres: Postbus 1012, 1430 BA Aalsmeer, Nederland

    Internetadresse: www.hbag.nl en www.hbaggroenten.nl


    (1)  In den Haushaltsplänen eingesetzte bzw. erwartungsgemäß in den Haushaltsplänen einzusetzende Höchstbeträge.


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