EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52003XX1108(02)

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der 114. Sitzung vom 14. April 2003 zum Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/M.2861 - Siemens/Drägerwerk/JV (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 269 vom 8.11.2003, p. 30–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52003XX1108(02)

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der 114. Sitzung vom 14. April 2003 zum Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/M.2861 - Siemens/Drägerwerk/JV (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 269 vom 08/11/2003 S. 0030 - 0030


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der 114. Sitzung vom 14. April 2003 zum Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/M.2861 - Siemens/Drägerwerk/JV

(2003/C 269/09)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung handelt, der gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung hat.

2. Der Beratende Ausschuss teilt die Ansicht der Kommission, dass die sachlich und räumlich relevanten Märkte Folgendes umfassen:

i) die einzelstaatlichen Märkte für Beatmungsgeräte für die Intensivpflege;

ii) die einzelstaatlichen Märkte für Anästhesieausrüstungen;

iii) den Markt für Patientenmonitoren, wobei sich eine genaue Marktabgrenzung erübrigt. Die Frage nach dem räumlich relevanten Markt für Patientenmonitoren - EWR-weit oder einzelstaatlich - kann ebenfalls offen gelassen werden.

iv) Die genaue Abgrenzung des Markts für Zubehör für Beatmungsgeräte und Anästhesieausrüstungen erübrigt sich.

3. Der Beratende Ausschuss pflichtet der Kommission darin bei, dass das angemeldete Vorhaben Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt, weil es eine (alleinige) beherrschende Stellung im Geschäft mit Beatmungsgeräten für die Intensivpflege in Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, den Niederlanden, Portugal, Spanien, Schweden, dem Vereinigten Königreich und Norwegen begründen würde.

4. Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses teilt die Ansicht der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt, weil es eine (alleinige) beherrschende Stellung im Geschäft mit Anästhesieausrüstungen in Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Portugal begründen würde. Eine Minderheit enthält sich der Stimme.

5. Der Beratende Ausschuss teilt die ernsthaften Bedenken der Kommission, dass das Gemeinschaftsunternehmen infolge der vertikalen Auswirkungen (Marktabschottung) des Vorhabens eine beherrschende Stellung im Geschäft mit Patientenmonitoren sowohl EWR-weit als auch in den Mitgliedstaaten begründen würde, in denen es eine beherrschende Stellung bei Anästhesieausrüstungen oder Beatmungsgeräten erlangen würde. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die beherrschende Stellung des Gemeinschaftsunternehmens bei Anästhesieausrüstungen und Beatmungsgeräten infolge der vertikalen Auswirkungen verstärkt wird.

6. Der Beratende Ausschuss ist wie die Kommission der Meinung, dass die Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen in Bezug auf die Veräußerung des kompletten Geschäftsbereichs Life Support Systems (LSS) von Siemens ausreichen, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der unter 3 und 4 beschriebenen einzelstaatlichen Märkte für Beatmungsgeräte für die Intensivpflege und einzelstaatlichen Märkte für Anästhesieausrüstungen auszuräumen.

7. Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass die Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen in Bezug auf die fortgesetzte Interoperabilität ihrer Ausrüstungen ausreichen, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der unter 5 dargelegten vertikalen Auswirkungen auszuräumen.

8. Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass der Zusammenschluss, wie im Entscheidungsentwurf vorgesehen, vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung dieser Verpflichtungszusagen für mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden sollte.

9. Der Beratende Ausschuss legt der Kommission die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union nahe.

10. Der Beratende Ausschuss ersucht die Kommission, alle seine Bemerkungen und Kommentare zu berücksichtigen.

Top