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Document 52002XC0409(03)

Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Straßburg und Amsterdam (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 85 vom 9.4.2002, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002XC0409(03)

Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Straßburg und Amsterdam (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 085 vom 09/04/2002 S. 0008 - 0008


Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Straßburg und Amsterdam

(2002/C 85/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich beschlossen, im Linienflugverkehr zwischen Straßburg und Amsterdam gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

2. Angaben zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

2.1 Anzahl der Frequenzen und Mindestkapazität

Montags bis freitags sind ganzjährig (ausgenommen im August) mindestens zwei Hin- und Rückfluege täglich, und zwar morgens und abends, ohne Zwischenlandung zwischen Straßburg und Amsterdam durchzuführen. Im August ist montags bis freitags mindestens ein Hin- und Rückflug täglich durchzuführen. Die angebotene Kapazität ist dem Verkehrsaufkommen anzupassen, insbesondere während der Sitzungsperioden des Europäischen Parlaments in Straßburg.

2.2 Fluggerät

Einzusetzen sind Flugzeuge mit mindestens 25 Sitzen.

2.3 Flugpläne

Außer im August sind die Flugpläne so zu gestalten, dass unter der Woche die Hin- und Rückreise am selben Tag erfolgen kann.

2.4 Kommerzielle Aspekte

Die Flüge müssen über mindestens ein computergesteuertes Buchungssystem vertrieben werden.

2.5 Kontinuität

Abgesehen von Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, je IATA-Flugperiode 2 % der geplanten Flüge nicht übersteigen. Die Flüge können vom Luftfahrtunternehmen nur nach mindestens sechsmonatiger Vorankündigung eingestellt werden.

Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft werden darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung der oben genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bei der Bedienung der Strecke verwaltungsbehördlich oder gerichtlich geahndet werden kann.

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