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Document 52001PC0121(02)

Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der "EGKS in Abwicklung" sowie, nach Abschluss der Abwicklung, des "Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl" (KOM(2001) 121 endg. — 2000/0363(CNS)) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 180E vom 26.6.2001, p. 10–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0121(02)

Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der "EGKS in Abwicklung" sowie, nach Abschluss der Abwicklung, des "Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl" (KOM(2001) 121 endg. — 2000/0363(CNS)) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 180 E vom 26/06/2001 S. 0010 - 0014


Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der "EGKS in Abwicklung" sowie, nach Abschluss der Abwicklung, des "Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl"(1)

(2001/C 180 E/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

KOM(2001) 121 endg. - 2000/0363(CNS)

(Gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 8. März 2001)

>Ursprünglicher Wortlaut>

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

>Ursprünglicher Wortlaut>

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

>Ursprünglicher Wortlaut>

gestützt auf die Entscheidung [.../.../EGKS] der im Rat vom [...] vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

>Geäderter Wortlaut>

gestützt auf das Protokoll zum Vertrag von Nizza über die finanziellen Folgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl,

>Ursprünglicher Wortlaut>

insbesondere auf Artikel 3, Absatz 2,

>Geäderter Wortlaut>

gestützt auf die Entscheidung [.../...] des Rates, insbesondere auf Artikel 2, Absatz 2,

>Ursprünglicher Wortlaut>

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

>Ursprünglicher Wortlaut>

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

>Ursprünglicher Wortlaut>

in Erwägung nachstehender Gründe:

>Ursprünglicher Wortlaut>

(1) Im Sinne der Entscheidung [.../.../EGKS] obliegt es der Kommission, das Vermögen der "EGKS in Abwicklung" bzw. - nach erfolgter Abwicklung - die "Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl" zu verwalten.

>Geäderter Wortlaut>

(1) Im Sinne des Protokolls über die finanziellen Folgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden als "das Protokoll" bezeichnet) obliegt es der Kommission, das Vermögen der "EGKS in Abwicklung" bzw. - nach erfolgter Abwicklung - die "Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl" zu verwalten.

>Ursprünglicher Wortlaut>

(2) Die Verwaltung des Vermögens soll auf den größtmöglichen Ertrag, der mit sicheren Anlagen erzielt werden kann, abzielen.

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

>Ursprünglicher Wortlaut>

(3) Das gesamte nach der Abwicklung verfügbare Kapital der "Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl" muss weiterhin zur Verfügung stehen.

>Ursprünglicher Wortlaut>

(4) Bei der Verwaltung des übertragenen Vermögens sollte die im Bereich der Finanztransaktionen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erworbene Erfahrung berücksichtigt werden und dieses Wissen in die Ausarbeitung der einschlägigen mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der "EGKS in Abwicklung" einfließen.

>Geäderter Wortlaut>

(5) Diese Entscheidung wahrt die Grundrechte und die Prinzipien, die von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts -

>Geäderter Wortlaut>

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

>Ursprünglicher Wortlaut>

Artikel 1

>Geäderter Wortlaut>

Artikel 1

>Ursprünglicher Wortlaut>

Der Rat legt die in der Anlage beigefügten mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der "EGKS in Abwicklung" nach der Abwicklung der "Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl", im Folgenden "Finanzleitlinien" genannt, fest.

>Geäderter Wortlaut>

Der Rat legt die in der Anlage beigefügten mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der "EGKS in Abwicklung" und nach der Abwicklung der "Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl", im Folgenden "Finanzleitlinien" genannt, fest.

>Ursprünglicher Wortlaut>

Artikel 2

Die Finanzleitlinien werden in fünfjährigen Abständen überarbeitet bzw. ergänzt, dies erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 2008. Zu diesem Zweck wird die Kommission spätestens im ersten Halbjahr des letzten Jahres jedes Fünfjahreszeitraums die Funktionsweise und die Effizienz dieser Finanzleitlinien erneut bewerten und gegebenenfalls alle zweckdienlichen Änderungen vorschlagen.

Die Kommission kann jedoch bereits vor dem Ablauf eines Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung vornehmen und schlägt alle zweckdienlichen Änderungen vor, wenn sie dies für ratsam hält.

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

>Ursprünglicher Wortlaut>

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Juli 2002 in Kraft.

>Ursprünglicher Wortlaut>

ANHANG

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

>Ursprünglicher Wortlaut>

1. Einführung

>Ursprünglicher Wortlaut>

Die im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) haben der Europäischen Gemeinschaft das Vermögen der EGKS, die, nach dem Ablauf der Geltungsdauer des Vertrages am 23. Juli 2002, abgewickelt werden soll, übertragen. Sie haben die Europäische Gemeinschaft beauftragt, dieses Vermögen zu verwenden, um alle rechtlichen Verpflichtungen der EGKS zu erfuellen, und haben sich dahingehend geeinigt, dass dieses Vermögen ihren Anweisungen entsprechend auf eine Art und Weise zu verwalten ist, die diesem Auftrag gerecht wird, und die Mittel für die Finanzierung weiterer Forschungstätigkeit in der Kohle- und Stahlindustrie bereitzustellen.

>Geäderter Wortlaut>

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) haben der Europäischen Gemeinschaft das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der EGKS, die, nach dem Ablauf der Geltungsdauer des Vertrages am 23. Juli 2002, abgewickelt werden soll, übertragen. Sie haben die Europäische Gemeinschaft beauftragt, dieses Vermögen zu verwenden, um alle rechtlichen Verpflichtungen der EGKS zu erfuellen, und haben sich dahingehend geeinigt, dass dieses Vermögen ihren Anweisungen entsprechend auf eine Art und Weise zu verwalten ist, die diesem Auftrag gerecht wird, und die Mittel für die Finanzierung weiterer Forschungstätigkeit in der Kohle- und Stahlindustrie bereitzustellen.

>Ursprünglicher Wortlaut>

Die nachstehenden Finanzleitlinien sind bei der Verwaltung dieses Vermögens zu beachten, damit sichergestellt ist, dass die Verbindlichkeiten getilgt werden; sie gelten auch für ggf. vorhandene Überschüsse, mit denen die Forschung finanziert werden soll.

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

>Ursprünglicher Wortlaut>

2. Verwendung der Mittel

>Ursprünglicher Wortlaut>

Das gesamte Vermögen der "EGKS in Abwicklung", einschließlich ihres Darlehensbestand und ihrer Anlagen, ist wie folgt zu verwenden:

>Geäderter Wortlaut>

Das gesamte Vermögen der "EGKS in Abwicklung" sowie, nach Abschluss der Abwicklung, das gesamte "Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl", einschließlich ihres Darlehensbestand und ihrer Anlagen, ist wie folgt zu verwenden:

>Ursprünglicher Wortlaut>

- zunächst wird dieses Vermögen erforderlichenfalls herangezogen, um die verbleibenden Verbindlichkeiten der EGKS sowohl in Form von ausstehenden Anleihen(2) als auch von Verbindlichkeiten aus den vorausgegangenen Funktionshaushaltsplänen zu erfuellen;

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

>Ursprünglicher Wortlaut>

- des Weiteren soll dieses Vermögen - sofern es nicht benötigt wird, um den vorgenannten Verpflichtungen nachzukommen - einkommenswirksam angelegt werden, um damit die Forschung in der Kohle- und Stahlindustrie weiter zu finanzieren.

>Geäderter Wortlaut>

- des Weiteren soll dieses Vermögen - sofern es nicht benötigt wird, um den vorgenannten Verpflichtungen nachzukommen - einkommenswirksam angelegt werden, um damit die Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, weiter zu finanzieren.

>Ursprünglicher Wortlaut>

3. Vermögensanlage

Gemäß den unter Nr. 2 angeführten Vorgaben wird die Kommission das von den Mitgliedstaaten erhaltene Aktivvermögen auf folgende drei Kategorien verteilen:

i) Rücklagen, so dass die Gläubiger der EGKS die Gewissheit haben, dass ihre ausstehenden Anleihen und die dafür anfallenden Zinsen ausnahmslos rechtzeitig und in vollem Umfang gezahlt werden und der Schuldner auf diese Weise die Bonitätsstufe "AAA" beibehält;

ii) Mittel, die benötigt werden um die Auszahlung aller Beträge zu gewährleisten, die im Funktionshaushaltsplan der EGKS vor dem Ablauf des EGKS-Vertrages gesetzlich vorgesehen sind;

iii) sofern die Mittel für die vorgenannten Zwecke nicht mehr benötigt werden (entweder weil die Verbindlichkeiten erfuellt oder die Zinsen gezahlt wurden, ohne dass auf die Rücklagen zurückgegriffen werden musste, oder weil gegebenenfalls Verpflichtungen aus dem Haushaltsplan annulliert wurden) werden sie einer langfristigen Anlageart zugewiesen.

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

>Ursprünglicher Wortlaut>

4. Anlagearten

Im Rahmen dieser Regelung zugewiesene Vermögenswerte sind so anzulegen, dass im Bedarfsfall ausreichend Mittel verfügbar sind, wobei jedoch langfristig für den größtmöglichen Ertrag, bei einem gleichzeitig hohen Grad von Sicherheit und Stabilität, gesorgt werden muss.

a) Zur Verwirklichung dieser Ziele kann vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Risikobegrenzungen auf folgende Anlageinstrumente zurückgegriffen werden:

i) Termineinlagen bei ermächtigten Banken;

ii) Geldmarktinstrumente mit einer Endfälligkeit von weniger als einem Jahr, die von ermächtigten Banken ausgegeben wurden oder von anderen Kategorien ermächtigter Emittenten, so wie in diesen Leitlinien definiert;

iii) Anleihen mit festem und variablem Zinssatz mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren, sofern sie von einer der Kategorien ermächtigter Emittenten ausgegeben werden;

iv) Kapitalbeteiligungen an gemeinsamen Investmentfonds, sofern solche Anlagen auf Fonds beschränkt bleiben, die sich an der Entwicklung eines bestimmten Finanzindex orientieren. Dies gilt nur für die unter Nr. 3. iii) genannten Anlagen.

b) Außerdem kann die Kommission folgende Finanzgeschäfte vornehmen:

i) Pensionsgeschäfte und unechte Pensionsgeschäfte, sofern die Vertragspartner zu solchen Transaktionen ermächtigt sind und folgende Vorgaben beachtet werden:

a) Auf der Grundlage solcher Verträge verwaltete Wertpapiere können vor Ablauf der vertraglichen Frist außer an den Vertragspartner nicht an andere Parteien weiterverkauft werden und

b) die Kommission kann weiterhin Wertpapiere zurückkaufen, die sie zum Ablauf der vertraglich festgesetzten Frist verkauft hätte,

ii) Wertpapieranleihe-Geschäfte, jedoch nur gemäß den Bedingungen und Verfahren, die von anerkannten Clearingsystemen wie z. B. CLEARSTREAM (vormals CEDEL) und EUROCLEAR oder von führenden, auf diese Art von Transaktionen spezialisierten Finanzinstituten festgelegt wurden.

c) Die Kommission darf Folgendes nicht durchführen:

i) Kauf von Edelmetallen oder Edelmetall-Zertifikaten;

ii) Erwerb von Immobilien mit Ausnahme von Gebäuden, in denen EU-Institutionen untergebracht sind;

iii) An- und Verkauf von Derivaten.

>Ursprünglicher Wortlaut>

5. Hoechstbeträge für einzelne Anlagen

a) Die einzelnen Anlagen der Kommission sind auf folgende Beträge beschränkt:

- für Schuldverschreibungen, die von den Mitgliedstaaten oder EU-Institutionen emittiert oder garantiert werden: 250 Mio EUR je Mitgliedstaat oder Institution;

- für Schuldverschreibungen mit einer Bonitätsstufe von mindestens "AA-" oder einem gleichwertigen Rating, die von sonstigen souveränen oder supranationalen Emittenten ausgegeben bzw. garantiert werden: 100 Mio. EUR;

- für Einlagen bei und/oder Geldmarktinstrumente einer bevollmächtigten Bank: der jeweils niedrigere Betrag von entweder 100 Mio. EUR oder 5 % der Eigenmittel der Bank;

- für Schuldverschreibungen von Unternehmensemittenten mit einer Bonitätsstufe von mindestens "AAA": 50 Mio. EUR;

- für Schuldverschreibungen von Unternehmensemittenten mit einer Bonitätsstufe von mindestens "AA-" oder einem gleichwertigen Rating: 25 Mio. EUR;

- für Bestände an gemeinsamen Anlageinstrumenten mit einer Bonitätsstufe von mindestens "AA-" oder einem gleichwertigen Rating: 25 Mio. EUR für jedes dieser Instrumente.

b) Die Anlage in eine einzelne Anleiheemission darf sich bis zu den unter Buchstabe a) angegebenen Hoechstbeträgen auf nicht mehr als 20 % des Gesamtbetrages dieser Emission belaufen.

c) Bei jedem einzelnen Emittenten dürfen in den unter Punkt a) festgelegten Grenzen nicht mehr als 20 % des vorhandenen Gesamtbetrages angelegt werden.

d) Die oben erwähnten Bonitätsstufen sollen von mindestens einer der allgemein anerkannten großen internationalen Rating-Agenturen vergeben worden sein.

>Ursprünglicher Wortlaut>

6. Übertragung auf den EU-Haushaltsplan

Der Netto-Ertragssaldo wird als zweckgebundene Einnahme auf den EU-Gesamthaushaltsplan übertragen und wird bei Bedarf aus dem Fonds ausgezahlt, um die Verpflichtungen aus der Haushaltslinie für Forschungsprogramme zugunsten der Kohle- und Stahlindustrie zu erfuellen.

>Ursprünglicher Wortlaut>

7. Investitionsverfahren

Die Kommission führt die vorstehend genannten Investitionstätigkeiten im Namen der "EGKS in Abwicklung" gemäß den Vorschriften und Verfahren durch, die zum Zeitpunkt des Endes der EGKS gelten. Die Kommission kann diese ändern, sofern es die beste Marktpraxis erfordert.

>Ursprünglicher Wortlaut>

8. Rechnungslegung

Über die Mittelverwaltung wird in der jährlichen Gewinn-und-Verlust-Rechnung und der jährlichen Bilanz der "EGKS in Abwicklung" Rechnung gelegt. Diese beachten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ähnlich denen der EGKS. Der Jahresabschluss wird von der Kommission genehmigt und vom Europäischen Rechnungshof geprüft. Die Kommission kann ein externes Unternehmen mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragen.

(1) ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 251.

(2) Bei notleidenden Darlehen werden Fehlbeträge aus dem EGKS-Vermögen ausgeglichen.

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