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Document 51999AC0073
Opinion of the Economic and Social Committee on the 'Proposal for a European Parliament and Council Directive amending Directive 79/373/EEC on the marketing of compound feedingstuffs and Directive 96/25/EC on the circulation of feed materials'
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und der Richtlinie 96/25/EG über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen"
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und der Richtlinie 96/25/EG über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen"
ABl. C 101 vom 12.4.1999, pp. 89–90
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und der Richtlinie 96/25/EG über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen"
Amtsblatt Nr. C 101 vom 12/04/1999 S. 0089 - 0090
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und der Richtlinie 96/25/EG über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen" () (1999/C 101/19) Der Rat beschloß am 29. Oktober 1998, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 43 und 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 8. Januar 1999 an. Berichterstatter war Herr Bento Gonçalves. Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 360. Plenartagung (Sitzung vom 28. Januar 1999) mit 53 gegen 6 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme. 1. Einleitung 1.1. Anwendungsbereich und Rechtsgrundlage des Vorschlags 1.1.1. Anwendungsbereich des Vorschlags Generelles Ziel des Vorschlags ist die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf den Verkehr mit und die Verwendung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, um auf diesem Weg die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß diese garantiert "unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit" sind und somit keine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen. Zu diesem Zweck wird der Anwendungsbereich der Richtlinie 96/25/EG so ausgedehnt, daß die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die offiziellen Kontrollverfahren gemäß der Richtlinie 95/53/EWG nicht nur auf die Vermarktung und Verwendung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen seitens der Futtermittelindustrie anzuwenden, sondern in diese Verfahren auch die Vertreiber dieser Ausgangserzeugnisse sowie die Tierhalter einzubeziehen, die diese Erzeugnisse herstellen und in ihren Betrieben direkt verwenden. 1.1.2. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 100 a des Vertrags. 2. Wesentlicher Inhalt des Vorschlags 2.1. Mit dem Vorschlag werden die Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und die Richtlinie 96/25/EG über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen geändert. 2.1.1. Aufgrund der Änderungen wird die Richtlinie 96/25/EG künftig folgendes abdecken: - Das Inverkehrbringen wie auch die Verwendung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen. D.h. unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen in Zukunft die Hersteller der Ausgangserzeugnisse, die Verkehrsunternehmer, die Händler, die Mischfuttermittelindustrie und die Tierhalter, gleichgültig, ob sie industriell hergestellte Mischfuttermittel oder direkt die Ausgangserzeugnisse verwenden. 2.1.2. Tierarzneimittel und Zusatzstoffe in Futtermitteln fallen nicht unter den Richtlinienvorschlag. 3. Allgemeine Bemerkungen 3.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen, die einen weiteren Schritt in Richtung auf die eingangs dargelegten Ziele darstellen. Mit dem Vorschlag werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß der Weg der Ausgangserzeugnisse von ihrem Ursprung bis hin zum Endverbraucher besser nachvollzogen werden kann, was gerade bei Erzeugnissen, die eine potentielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, von besonderer Bedeutung ist. 3.2. Der Ausschuß ist jedoch auch der Ansicht, daß in einigen Bereichen dringend weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das Vertrauen der Verbraucher in Erzeugnisse tierischen Ursprungs generell und in Rindfleischerzeugnisse im besonderen wiederherzustellen. Er hält es insbesondere für erforderlich, objektive und gemeinschaftsweit harmonisierte technische Kriterien aufzustellen, anhand derer sich jedwedes Ausgangserzeugnis eindeutig als "unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit" qualifizieren läßt. 3.3. Der Ausschuß ist ferner der Auffassung, daß die Mitgliedstaaten Kontrollmaßnahmen treffen müssen, die eine uneingeschränkte Einhaltung der Richtlinie 96/25/EG hinsichtlich der Ausgangserzeugnisse sicherzustellen, deren Vermarktung und Verwendung verboten ist, um so das Image der tierischen Erzeugnisse und das Vertrauen der Verbraucher wieder zu stärken. 3.3.1. Die Kommission muß deshalb in bezug auf die einzelstaatlichen Kontrollmaßnahmen genau erläutern, was sie mit dem Hinweis meint, daß Futtermittel keine Gefahr für die Umwelt darstellen dürfen. 4. Besondere Bemerkungen 4.1. Richtlinie 79/373/EWG 4.1.1. Artikel 1 Absatz 1 In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe k) wird die Verpflichtung eingeführt, daß die Betriebe über eine amtliche Zulassung bzw. eine Registrier-Kennummer verfügen müssen; verbindlich wird diese Vorschrift am 1. April 2001. 4.1.2. Artikel 1 Absatz 4 Durch diese Bestimmung werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, das von der Kommission erstellte definitive Verzeichnis verbindlich zu übernehmen. 4.2. Richtlinie 96/25/EG 4.2.1. Artikel 2 Absätze 1 und 2 In den Titel der Richtlinie wird das Wort "Verwendung" aufgenommen, so daß künftig der "Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung" rechtlich abgedeckt sind. 4.2.2. Artikel 2 Absatz 3 Die Verwendung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen wird an die Bedingung geknüpft, daß sie keine Gefahr für die Umwelt darstellen. 4.2.3. Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe g) Es wird vorgeschlagen, in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g) der Richtlinie 96/25/EG für Betriebe, die Fleischmehl herstellen oder vermarkten, die Verpflichtung einzuführen, auf den Verpackungen, den Etiketten oder in anderer Weise, die eine Identifizierung des Betriebs und der verwendeten Ausgangserzeugnisse ermöglicht, insbesondere die folgenden Angaben zu machen: Name oder Firmenname, Anschrift oder Geschäftssitz des Herstellungsbetriebs, Zulassungs-Kennummer, Referenznummer der Partie oder jede andere Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des Ausgangserzeugnisses gewährleistet. 4.2.3.1. Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe h) Dieser Vorschlag betrifft Hersteller, die nicht unter Buchstabe g) fallen. 4.2.4. Artikel 2 Absatz 5 a) Formale Anpassung. b) Dieser Buchstabe wird in b) und c) unterteilt und betrifft die Erstellung des Verzeichnisses der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, deren Vermarktung und Verwendung verboten ist. c) Es wird die Möglichkeit geschaffen, in Anbetracht der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse Änderungen des Anhangs und des unter Buchstabe b) genannten Verzeichnisses vorzunehmen. 4.2.5. Artikel 3 und 4 Die vorgeschlagenen Anpassungen erfordern keine Bemerkungen. 5. Schlußfolgerungen 5.1. Nach Ansicht des Ausschusses sind die nun vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinien unbedingt erforderlich, um den Weg der Ausgangserzeugnisse von ihrem Ursprung bis hin zum Endverbraucher besser nachvollziehen zu können und die Qualitätsanforderungen auf die Ausgangserzeugnisse auszudehnen, die von den Tierhaltern hergestellt und direkt im eigenen Betrieb verwendet werden. 5.2. Der Ausschuß ist jedoch auch der Auffassung, daß diese Änderungen nicht ausreichen werden, um das Ziel einer Verbesserung des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Wiederherstellung des Verbrauchervertrauens, insbesondere in bezug auf Rindfleisch, wirklich zu erreichen: - Beispielsweise würde der Ausschuß ein weltweites Verbot der Verwendung von Säugetierfleisch und Knochenmehl in Futtermitteln befürworten. - Ferner sollten zur Information der Landwirte die Verpackungen von Futtermitteln grundsätzlich mit einer vollständigen Liste der Inhaltsstoffe versehen werden. Daher sollten seiner Ansicht nach prioritär weitere Initiativen ergriffen werden, insbesondere mit dem Ziel, für die Ausgangserzeugnisse objektive, auf sicheren technischen Grundlagen beruhende und unionsweit harmonisierte Qualitätskriterien aufzustellen. 5.3. Nach Dafürhalten des Ausschusses muß ferner der Begriff "Anwendung" präzisiert werden. Anderenfalls ist nicht klar, welche Kontrollmaßnahmen die Mitgliedstaaten ergreifen sollen, um die Anwendung im Betrieb zu kontrollieren. Diese Frage bedarf im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Änderungsrichtlinie der Klärung und Erläuterung. Brüssel, den 28. Januar 1999. Die Präsidentin des Wirtschafts- und Sozialausschusses Beatrice RANGONI MACHIAVELLI () ABl. C 261 vom 19.8.1998, S. 3.