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Document 42010X0630(03)

Regelung Nr. 87 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Leuchten für Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge

OJ L 164, 30.6.2010, p. 46–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 077 P. 19 - 41

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 07/01/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/87(2)/oj

30.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/46


Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 87 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Leuchten für Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 14 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 24. Oktober 2009

Berichtigung 1 zu Revision 2 — Datum des Inkrafttretens: 11. November 2009

INHALTSVERZEICHNIS

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Antrag auf Genehmigung

4.

Aufschriften

5.

Genehmigung

6.

Allgemeine Vorschriften

7.

Lichtstärke

8.

Sichtbare leuchtende Fläche

9.

Farbe des Lichts

10.

Prüfverfahren

11.

Prüfung der Wärmebeständigkeit

12.

Änderung eines Typs einer Leuchte für Tagfahrlicht und Erweiterung der Genehmigung

13.

Übereinstimmung der Produktion

15.

Endgültige Einstellung der Produktion

14.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

16.

Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden

ANHÄNGE

Anhang 1 —

Mitteilung über die Erteilung oder die Versagung oder die Erweiterung oder die Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion eines Typs einer Leuchte für Tagfahrlicht nach der Regelung Nr. 87

Anhang 2 —

Beispiel der Anordnung des Genehmigungszeichens

Anhang 3 —

Fotometrische Messungen

Anhang 4 —

Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion

Anhang 5 —

Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer

Anhang 6 —

Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für Tagfahrleuchten für Fahrzeuge der Kategorien L, M, N und T (1).

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung:

2.1

bezeichnet „Leuchte für Tagfahrlicht“ eine nach vorn gerichtete Leuchte, die dazu benutzt wird, das Fahrzeug leichter sichtbar zu machen, wenn es bei Tageslicht fährt;

2.2

gelten die Begriffsbestimmungen, die in der Regelung Nr. 48 und ihren bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Genehmigung in Kraft gesetzten Änderungsserien aufgeführt sind, auch für diese Regelung;

2.3

bezeichnet „Leuchten für Tagfahrlicht verschiedener Typen“ Leuchten, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden unterscheiden:

a)

Fabrik- oder Handelsmarke;

b)

Merkmale des optischen Systems (Lichtstärkepegel, Winkel der Lichtverteilung, Typ der Glühlampe, Lichtquellenmodul usw.).

Eine Änderung der Farbe der Glühlampe oder der Farbe eines Filters bedeutet keine Änderung des Typs.

2.4

Wird in dieser Regelung auf Prüfglühlampen und auf die Regelung Nr. 37 verwiesen, so gilt der Verweis für die zum Zeitpunkt der Genehmigung geltende Fassung der Regelung Nr. 37.

3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

3.1   Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

Auf Wunsch des Antragstellers kann festgelegt werden, dass die Anbringung der Einrichtung am Fahrzeug mit verschiedenen Neigungswinkeln der Bezugsachse zu den Bezugsebenen des Fahrzeugs und zum Boden erfolgen kann oder die Einrichtung um ihre Bezugsachse drehen kann; die verschiedenen Montagebedingungen sind im Mitteilungsblatt zu vermerken.

3.2   Dem Antrag sind für jeden Typ einer Leuchte für Tagfahrlicht folgende Unterlagen beizufügen:

3.2.1

ausreichend detaillierte Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die die Feststellung des Typs der Leuchte für Tagfahrlicht gestatten und die die geometrischen Bedingungen, nach denen die Anbringung der Tagfahrleuchte am Fahrzeug erfolgen kann, sowie die Beobachtungsrichtung, die bei den Prüfungen als Bezugsachse (Horizontalwinkel H = 0o, Vertikalwinkel V = 0o) dient, sowie die leuchtende Fläche angeben;

3.2.2

eine kurze technische Beschreibung, die (außer bei Leuchten ohne auswechselbare Lichtquellen) insbesondere folgende Angaben enthält:

a)

die Kategorie(n) der zu verwendenden Glühlampe(n); dabei muss es sich um eine der Kategorien handeln, die in der Regelung Nr. 37 und ihren bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Genehmigung in Kraft gesetzten Änderungsserien aufgeführt sind, und/oder

b)

den speziellen Identifizierungscode des Lichtquellenmoduls;

3.2.3

zwei Leuchten.

4.   AUFSCHRIFTEN

Die zur Erteilung einer Genehmigung eingereichten Leuchten für Tagfahrlicht müssen aufweisen:

4.1   auf der Abschlussscheibe die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers; diese Aufschrift muss deutlich lesbar und dauerhaft sein;

4.2   sofern es sich nicht um Leuchten ohne auswechselbare Lichtquellen handelt, eine deutlich lesbare und dauerhafte Aufschrift, die folgende Angaben enthält:

a)

die Kategorie(n) der zu verwendenden Glühlampe(n) und/oder

b)

den speziellen Identifizierungscode des Lichtquellenmoduls;

4.3   bei Leuchten mit elektronischem Lichtquellen-Steuergerät und/oder ohne auswechselbare Lichtquellen und/oder mit einem/mehreren Lichtquellenmodule(n) die Angabe der Nennspannung oder des Spannungsbereichs sowie der Nennleistung;

4.4   eine ausreichend große Fläche für das Genehmigungszeichen und die zusätzlichen Zeichen nach Absatz 5.2; diese Fläche ist auf den Zeichnungen nach Absatz 3.2.1 anzugeben.

4.5   Bei Leuchten mit Lichtquellenmodul(en) müssen auf diesem/diesen folgende Angaben angebracht sein:

4.5.1

die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers; diese Aufschrift muss deutlich lesbar und dauerhaft sein;

4.5.2

der spezielle Identifizierungscode des Moduls; diese Aufschrift muss deutlich lesbar und dauerhaft sein. Dieser spezielle Identifizierungscode muss die Anfangsbuchstaben „MD“ für „Modul“ enthalten, gefolgt von dem Genehmigungszeichen ohne den in Absatz 5.2.1.1 beschriebenen Kreis und, bei Verwendung mehrerer, nicht identischer Lichtquellenmodule, zusätzlichen Symbolen oder Zeichen; dieser spezielle Identifizierungscode muss in den Zeichnungen, die vorstehend in Absatz 3.2.1 erwähnt werden, dargestellt werden.

Das Genehmigungszeichen braucht nicht dasselbe wie das der Leuchte zu sein, in die das Modul eingebaut wird, aber beide Aufschriften müssen von demselben Antragsteller sein.

4.5.3

Nennspannung und Nennleistung.

4.6   Leuchten, deren Betriebsspannung durch die Verwendung eines elektronischen Lichtquellensteuergeräts, das nicht Teil der Leuchte ist, nicht mit der Nennspannung von 6 V, 12 V oder 24 V übereinstimmt, müssen auch die Angabe der sekundären bauartbedingten Nennspannung aufweisen.

4.7   Ein elektronisches Lichtquellensteuergerät, das Teil der Leuchte, aber nicht in den Leuchtenkörper integriert ist, muss den Namen des Herstellers und seine Identifizierungsnummer tragen.

5.   GENEHMIGUNG

5.1   Allgemeines

5.1.1   Entsprechen die beiden nach Absatz 3.2.3 eingereichten Leuchten den Vorschriften dieser Regelung, so ist die Genehmigung zu erteilen.

5.1.2   Entsprechen zusammengebaute, kombinierte oder ineinander gebaute Leuchten den Vorschriften mehrerer Regelungen zum Übereinkommen von 1958, so genügt die Anbringung eines einzigen Genehmigungszeichens, vorausgesetzt, dass solche Leuchten nicht mit einer oder mehreren Leuchten zusammengebaut, kombiniert oder ineinander gebaut sind, die keiner dieser Regelungen entsprechen.

5.1.3   Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Die ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 00 für die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung) geben die entsprechende Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer einem anderen Typ einer Leuchte nach dieser Regelung nicht mehr zuteilen.

5.1.4   Die Erteilung oder die Versagung oder die Erweiterung einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Fertigung für einen Typ einer Leuchte nach dieser Regelung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster nach Anhang 1 dieser Regelung entspricht, mitzuteilen.

5.1.5   An jeder Leuchte, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist an der Stelle nach Absatz 4.4 ein Genehmigungszeichen gemäß den Absätzen 5.2 und 5.3 anzubringen.

5.1.6   Die Aufschriften und Zeichen nach Absatz 5.2 müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein, auch wenn die Leuchte am Fahrzeug angebracht ist.

5.2   Zusammensetzung des Genehmigungszeichens

Das Genehmigungszeichen muss umfassen:

5.2.1

ein internationales Genehmigungszeichen, bestehend aus:

5.2.1.1

einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2), und

5.2.1.2

einer Genehmigungsnummer;

5.2.2

das zusätzliche Zeichen „RL“.

5.2.3

Die zwei Ziffern der Genehmigungsnummer, die die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in Kraft befindliche Änderungsserie angeben, dürfen in der Nähe der vorgenannten zusätzlichen Zeichen angeordnet werden.

5.3   Anordnung des Genehmigungszeichens

5.3.1   Unabhängige Leuchten

Anhang 2, Abbildung 1 dieser Regelung zeigt ein Beispiel für die Anordnung des Genehmigungszeichens mit den vorgenannten zusätzlichen Zeichen.

5.3.2   Zusammengebaute, kombinierte oder ineinander gebaute Leuchten

5.3.2.1   Entsprechen zusammengebaute, kombinierte oder ineinander gebaute Leuchten den Vorschriften mehrerer Regelungen, so genügt die Anbringung eines einzigen Genehmigungszeichens, bestehend aus einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, und einer Genehmigungsnummer. Dieses Genehmigungszeichen kann an den zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten an einer beliebigen Stelle angebracht werden, vorausgesetzt, dass:

5.3.2.1.1

es nach dem Anbau der Leuchten sichtbar ist;

5.3.2.1.2

kein lichtdurchlässiges Teil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten ausgebaut werden kann, ohne dass gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird.

5.3.2.2   Das Zeichen zur Identifizierung jeder Leuchte, die der jeweiligen Regelung entspricht, nach der die Genehmigung erteilt worden ist, muss zusammen mit der Nummer der entsprechenden Änderungsserie, die die neuesten, wichtigsten technischen Änderungen enthält, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind, und erforderlichenfalls mit dem vorgeschriebenen Pfeil, wie folgt angebracht werden:

5.3.2.2.1

entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche;

5.3.2.2.2

oder in einer Gruppe derart, dass jede der zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann.

5.3.2.3   Die Größe der einzelnen Teile solch eines einzigen Genehmigungszeichens darf nicht kleiner sein als die Mindestabmessungen, die für die kleinsten einzelnen Zeichen in einer Regelung vorgeschrieben sind, nach der die Genehmigung erteilt worden ist.

5.3.2.4   Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Dieselbe Vertragspartei darf dieselbe Nummer einem anderen Typ von zusammengebauten, kombinierten oder ineinander gebauten Leuchten, für den diese Regelung gilt, nicht mehr zuteilen.

5.3.2.5   Anhang 2, Abbildung 2 dieser Regelung enthält Beispiele für die Anordnung der Genehmigungszeichen für zusammengebaute, kombinierte oder ineinander gebaute Leuchten mit allen oben genannten zusätzlichen Zeichen.

5.3.3   Leuchten, die mit anderen Leuchten ineinander gebaut sind, deren Abschlussscheibe auch für andere Typen von Einrichtungen benutzt wird

Es gelten die Vorschriften nach Absatz 5.3.2.

5.3.3.1   Wird jedoch dieselbe Abschlussscheibe benutzt, so darf letztere die verschiedenen Genehmigungszeichen für die verschiedenen Typen von Scheinwerfern oder von Baugruppen aus Leuchten unter der Bedingung tragen, dass der Körper der Einrichtung, auch wenn er mit der Abschlussscheibe unlösbar verbunden ist, ebenfalls die Fläche nach Absatz 4.4 aufweist und die Genehmigungszeichen für die tatsächlichen Funktionen trägt.

Haben verschiedene Typen von Einrichtungen denselben Körper, so darf Letzterer die verschiedenen Genehmigungszeichen tragen.

5.3.3.2   Anhang 2, Abbildung 3 dieser Regelung enthält Beispiele für die Anordnung der Genehmigungszeichen, die diesem Fall entsprechen.

6.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

6.1   Jede Leuchte muss den Vorschriften der nachstehenden Absätze entsprechen.

6.2   Leuchten für Tagfahrlicht müssen so beschaffen sein, dass sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Funktionieren sichergestellt bleibt.

6.3   Bei Verwendung von Lichtquellenmodulen ist Folgendes zu prüfen:

6.3.1

Die Bauart eines Lichtquellenmoduls/von Lichtquellenmodulen muss so sein, dass:

a)

jedes Lichtquellenmodul nur in der richtigen Stellung eingebaut und nur mithilfe eines Werkzeugs ausgebaut werden kann;

b)

bei Vorhandensein mehrerer Lichtquellenmodule im Gehäuse einer Beleuchtungseinrichtung Lichtquellenmodule mit unterschiedlichen Eigenschaften nicht innerhalb desselben Gehäuses vertauscht werden können.

6.3.2

Das (die) Lichtquellenmodul(e) muss (müssen) manipulationssicher sein.

6.4   Lichtquellenmodule

6.4.1   Die Bauart eines Lichtquellenmoduls/von Lichtquellenmodulen muss so sein, dass selbst bei Dunkelheit das (die) Lichtquellenmodul(e) in keiner anderen als der richtigen Stellung eingebaut werden kann (können).

6.4.2   Das (die) Lichtquellenmodul(e) muss (müssen) manipulationssicher sein.

6.5   Für auswechselbare Glühlampen gilt:

6.5.1

Jede nach der Regelung Nr. 37 genehmigte Glühlampenkategorie kann verwendet werden, sofern die Regelung Nr. 37 in ihrer zum Zeitpunkt des Antrags geltenden Fassung ihre Verwendung nicht einschränkt.

6.5.2

Die Beleuchtungseinrichtung muss so gestaltet sein, dass die Lampe nur in der richtigen Stellung eingesetzt werden kann.

6.5.3

Die Glühlampenfassung muss die in der IEC-Veröffentlichung 60061 festgelegten Eigenschaften haben. Es gilt das Datenblatt für die Fassung der verwendeten Glühlampenkategorie.

7.   LICHTSTÄRKE

7.1   Die Lichtstärke muss bei jeder Leuchte in der Bezugsachse mindestens 400 cd betragen.

7.2   Die Lichtstärke aller Leuchten außerhalb der Bezugsachse und innerhalb der Winkelfelder gemäß dem Diagrammschema in Anhang 6 dieser Regelung:

7.2.1

muss in jeder Richtung den Punkten des Schemas der vereinheitlichten räumlichen Lichtverteilung nach Anhang 3 dieser Regelung entsprechen, aber mindestens dem Mindestwert nach Absatz 7.1, multipliziert mit dem Prozentsatz nach diesem Schema für die betreffende Richtung, und

7.2.2

darf in keiner Richtung, wo die Leuchte sichtbar ist, 1 200 cd überschreiten.

7.3   Außerdem muss im gesamten Feld nach dem Diagramm in Anhang 6 die Lichtstärke mindestens 1,0 cd betragen.

7.4   Bei einer Leuchte mit mehr als einer Lichtquelle muss die Leuchte die geforderte Mindestlichtstärke noch erreichen, wenn eine der Lichtquellen ausgefallen ist; sind alle Lichtquellen eingeschaltet, darf die maximale Lichtstärke nicht überschritten werden.

Eine Gruppe von Lichtquellen, die so geschaltet ist, dass der Ausfall irgendeiner dieser Lichtquellen die Unterbrechung der Lichtemission von allen verursacht, muss wie eine Lichtquelle angesehen werden.

8.   LEUCHTENDE FLÄCHE

Die Größe der sichtbaren Fläche in Richtung der Bezugsachse der Leuchte muss mindestens 25 cm2 und nicht mehr als 200 cm2 betragen.

9.   FARBE DES LICHTS

Die Farbe des Lichts muss weiß sein. Sie wird nach den Bedingungen gemäß dem nachfolgenden Absatz 10 bestimmt.

10.   PRÜFVERFAHREN

10.1   Alle photometrischen und kolorimetrischen Messungen sind mit einer farblosen Prüfglühlampe der für die Einrichtung vorgeschriebenen Kategorie durchzuführen; dabei wird die Versorgungsspannung, sofern sie nicht von einem elektronischen Lichtquellensteuergerät geliefert wird, so geregelt, dass der für diese Glühlampenkategorie vorgeschriebene Bezugslichtstrom erzeugt wird.

10.2   Bei einem System mit einem elektronischen Lichtquellensteuergerät, das Bestandteil der Leuchte (3) ist, sind alle photometrischen und kolorimetrischen Messungen an den Eingangsanschlüssen der Leuchte bei 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V vorzunehmen.

10.3   Bei einem System mit einem elektronischen Lichtquellensteuergerät, das nicht Bestandteil der Leuchte ist, muss die durch den Hersteller angegebene Spannung an die Eingangsanschlüsse der Leuchte angelegt werden. Das Prüflabor muss vom Hersteller das Lichtquellensteuergerät, das zur Versorgung der Lichtquelle und der beantragten Funktionen erforderlich ist, anfordern. Die Spannung zur Versorgung der Leuchte muss im Mitteilungsblatt nach Anhang 1 dieser Regelung vermerkt werden.

10.4   Bei jeder Leuchte außer solchen, die mit Glühlampen ausgestattet sind, müssen die nach einer Minute und nach 30 Minuten Betriebsdauer gemessenen Lichtstärken grundsätzlich den vorgeschriebenen Mindest- und Höchstwerten entsprechen. Die Lichtverteilung nach einer Minute kann man berechnen, indem man für jeden Messpunkt das Verhältnis, das sich im Punkt HV aus den jeweils gemessenen Lichtstärken nach einer Minute und nach 30 Minuten ergibt, anwendet.

10.5   Die Grenzen der sichtbaren Oberfläche in Richtung der Bezugsachse einer Lichtsignaleinrichtung sind zu bestimmen.

11.   PRÜFUNG DER WÄRMEBESTÄNDIGKEIT

11.1   Die Leuchte ist im Anschluss an eine 20-minütige Erwärmungsphase einer einstündigen Prüfung bei Dauerbetrieb zu unterziehen. Die Umgebungstemperatur muss 23 oC ± 5 oC betragen. Die benutzte Glühlampe muss eine Glühlampe der für diese Leuchte vorgeschriebenen Kategorie sein und muss mit Strom einer solchen Spannung gespeist werden, dass bei der entsprechenden Prüfspannung die vorgeschriebene mittlere Leistung erzielt wird. Bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere) ist die Prüfung jedoch mit den in der Leuchte vorhandenen Lichtquellen entsprechend den Vorschriften des Absatzes 10.2 dieser Regelung durchzuführen.

11.2   Ist nur die Höchstleistung vorgeschrieben, ist die Spannung bei der Prüfung so zu regeln, dass eine Leistung von 90 % der vorgeschriebenen Leistung erzielt wird. Die vorgenannte mittlere Leistung oder Höchstleistung ist in jedem Fall aus dem Spannungsbereich von 6 V, 12 V oder 24 V auszuwählen, bei dem sie den höchsten Wert erreicht; bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere) gelten die Prüfbedingungen nach Absatz 10.2 dieser Regelung.

11.3   Nachdem sich die Leuchte wieder auf Umgebungstemperatur stabilisiert hat, dürfen keine Anzeichen von Verzerrung, Verformung, Rissbildung oder Änderung der Farbe sichtbar sein. Im Zweifelsfall ist die Lichtstärke nach Absatz 7 zu messen. Bei dieser Messung müssen die Werte mindestens 90 % der vor der Prüfung der Wärmebeständigkeit an derselben Einrichtung erreichten Werte aufweisen.

12.   ÄNDERUNG EINES TYPS EINER LEUCHTE FÜR TAGFAHRLICHT UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

12.1   Jede Änderung eines Typs einer Leuchte ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für diesen Typ erteilt hat. Die Behörde kann dann:

12.1.1

entweder die Auffassung vertreten, dass von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswert nachteilige Wirkung ausgeht und die Leuchte auf jeden Fall noch den Vorschriften genügt;

12.1.2

oder ein neues Gutachten des Technischen Dienstes verlangen, der die Prüfungen für die Genehmigung durchgeführt hat.

12.2   Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung mit Angabe der Änderungen ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, gemäß dem Verfahren nach Absatz 5.1.4 mitzuteilen.

12.3   Die für die Erweiterung der Genehmigung zuständige Behörde muss jedem Mitteilungsblatt für eine solche Erweiterung eine fortlaufende Nummer zuteilen und hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht, unterrichten.

13.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in der Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev. 2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

13.1

Die nach dieser Regelung genehmigten Leuchten müssen so gebaut sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften der Absätze 6, 7, 8 und 9 eingehalten sind.

13.2

Die Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang 4 dieser Regelung müssen eingehalten sein.

13.3

Die Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfung durch einen Prüfer nach Anhang 5 dieser Regelung müssen eingehalten sein.

13.4

Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden normalerweise einmal alle zwei Jahre durchgeführt.

14.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

14.1   Die für einen Typ einer Leuchte für Tagfahrlicht nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten sind oder wenn eine mit einem Genehmigungszeichen versehene Leuchte für Tagfahrlicht nicht dem genehmigten Typ entspricht.

14.2   Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster nach Anhang 1 dieser Regelung entspricht, zu unterrichten.

15.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber einer Genehmigung die Produktion einer nach dieser Regelung genehmigten Leuchte für Tagfahrlicht endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Diese hat ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster nach Anhang 1 dieser Regelung entspricht, zu unterrichten.

16.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden mit, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Genehmigung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind.


(1)  Entsprechend den Begriffsbestimmungen in Anhang 7 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2, zuletzt geändert durch Amend. 4).

(2)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Serbien und Montenegro, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (–), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (–), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (–), 34 für Bulgarien, 35 (–), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (–), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (–), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (–), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für die Republik Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta und 51 für die Republik Korea, 52 für Malaysia, 53 für Thailand, 54 und 55 (–), 56 für Montenegro, 57 (–) und 58 für Tunesien. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

(3)  Für diese Regelung bedeutet „Bestandteil der Leuchte“ physikalisch integriert in den Leuchtenkörper oder ggf. gesondert vom Leuchtenkörper außen liegend oder vom Hersteller als Teil des Leuchtensystems geliefert.


ANHANG 1

MITTEILUNG

(Größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

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ANHANG 2

BEISPIEL DER ANORDNUNG DES GENEHMIGUNGSZEICHENS

Abbildung 1

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Beispiele für mögliche Kennzeichnungen von vorn am Fahrzeug angebrachten zusammengebauten Leuchten

Abbildung 2

Die senkrechten und waagerechten Linien stellen die Form der lichttechnischen Einrichtung dar. Sie sind nicht Teil des Genehmigungszeichens.

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Mit einem Scheinwerfer ineinander gebaute Leuchte

Abbildung 3

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Der Scheinwerferkörper darf nur eine gültige Genehmigungsnummer tragen, beispielsweise:

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ANHANG 3

FOTOMETRISCHE MESSUNGEN

1.   Bei den fotometrischen Messungen ist störendes Streulicht durch geeignete Abdeckungen zu vermeiden.

2.   Geben die Ergebnisse der Messungen zu Bedenken Anlass, so sind die Messungen wie folgt durchzuführen:

2.1

Die Messentfernung ist so zu wählen, dass das Gesetz der Abhängigkeit vom Quadrat der Entfernung gilt;

2.2

Die Messeinrichtung soll so beschaffen sein, dass der Öffnungswinkel des Empfängers vom Bezugspunkt der Leuchte aus gesehen zwischen 10′ und 1° beträgt.

2.3

Der für eine bestimmte Beobachtungsrichtung vorgeschriebene Lichtstärkemindestwert gilt als erreicht, wenn er in einer Richtung erreicht wird, die nicht mehr als ein Viertel Grad von der Beobachtungsrichtung abweicht.

3.   Wenn die Leuchte für Tagfahrlicht in mehreren Positionen oder innerhalb eines Bereichs verschiedener Positionen am Fahrzeug angebracht werden kann, so müssen die fotometrischen Messungen für jede Position oder für die extremen Positionen innerhalb des Bereiches der vom Hersteller festgelegten Bezugsachsen angegeben werden.

4.   Fotometrische Messung der Leuchten

Die fotometrischen Eigenschaften sollen überprüft werden:

4.1

Für nicht auswechselbare Lichtquellen (Glühlampen u. a.):

mit den in der Leuchte vorhandenen Lichtquellen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Absatzes 10 dieser Regelung;

4.2

Für auswechselbare Glühlampen:

Bei Leuchten mit Glühlampen für eine Spannung von 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V, sind die erzeugten Lichtintensitätswerte zu korrigieren. Als Korrekturfaktor gilt dabei das Verhältnis zwischen dem Bezugslichtstrom und dem Mittelwert des mit der verwendeten Spannung (6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V) erzeugten Lichtstroms. Die tatsächlichen Lichtströme der jeweiligen Glühlampen dürfen nicht um mehr als ± 5 % vom Mittelwert abweichen. Alternativ dazu ist es auch möglich, in den einzelnen Positionen eine Prüfglühlampe, die einen entsprechenden Bezugslichtstrom erzeugt, zu verwenden, und die in den verschiedenen Positionen gemessenen Werte zu addieren.

4.3

Bei Leuchten für Tagfahrlicht außer solchen, die mit Glühlampen ausgestattet sind, müssen die nach einer 1 Minute und nach 30 Minuten Betriebsdauer gemessenen Lichtstärken grundsätzlich den vorgeschriebenen Mindest- und Höchstwerten entsprechen. Die Lichtverteilung nach einer Minute kann man berechnen, indem man für jeden Messpunkt das Verhältnis, das sich im Punkt HV aus den jeweils gemessenen Lichtstärken nach einer Minute und nach 30 Minuten ergibt, anwendet.

5.   Vereinheitlichte räumliche Lichtverteilung

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5.1

Die Richtung H = 0° und V = 0° entspricht der Bezugsachse (sie verläuft am Fahrzeug waagerecht und parallel zur Fahrzeuglängsmittelebene in Richtung der verlangten Sichtbarkeit). Sie geht durch den Bezugspunkt. Die in der Tabelle angegebenen Werte geben für die verschiedenen Messrichtungen die Mindestwerte in Prozent des für jede Leuchte geforderten Mindestwerts in der Achse (Richtung H = 0° und V = 0°) an.

5.2

Innerhalb des in Absatz 3 schematisch als Raster dargestellten Bereichs der Lichtverteilung sollte die Lichtverteilung im Wesentlichen gleichmäßig sein, d. h. die Lichtstärke in jeder Richtung eines Teils des durch die Linien des Rasters gebildeten Bereichs muss mindestens dem niedrigsten Mindestwert in Prozent entsprechen, der auf den Linien des Rasters, die die betreffende Richtung begrenzen, angegeben ist.

Abbildung 4

Lichtquellenmodul

MD E3 17325

Das Lichtquellenmodul mit dem vorstehend dargestellten Identifizierungscode ist zusammen mit einer Leuchte, die in Italien (E3) genehmigt wurde, unter der Nummer 17325 genehmigt worden.


ANHANG 4

Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion

1.   ALLGEMEINES

1.1   Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der mechanischen und geometrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Abweichungen im Rahmen der Vorschriften dieser Regelung nicht größer als die unvermeintlichen Fertigungstoleranzen sind.

1.2   Hinsichtlich der fotometrischen Eigenschaften gilt Folgendes: Werden stichprobenartig ausgewählte Leuchten, die mit einer Prüflampe oder mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere) ausgerüstet sind, geprüft und werden dabei alle Messungen bei 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V vorgenommen, so wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Leuchten mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn

1.2.1

kein Messwert von den in dieser Regelung vorgeschriebenen Werten um mehr als 20 % in ungünstiger Richtung abweicht.

1.2.2

Entsprechen bei einer Leuchte mit einer auswechselbaren Lichtquelle die Ergebnisse der oben beschriebenen Prüfung nicht den Vorschriften, so müssen die Prüfungen an den Leuchten mit einer anderen Prüfglühlampe wiederholt werden.

1.3   Die Farbwertanteile müssen den Vorschriften entsprechen, wenn die Leuchte mit einer Prüfglühlampe bestückt ist oder, bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen oder andere Lichtquellen), wenn die Farbmerkmale mit der in der Leuchte vorhandenen Lichtquelle geprüft werden.

2.   MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION DURCH DEN HERSTELLER

Für jeden Leuchtentyp muss der Inhaber des Genehmigungszeichens in angemessenen Abständen zumindest die nachstehenden Prüfungen durchführen. Die Prüfungen müssen nach den Vorschriften dieser Regelung durchgeführt werden.

Stellt sich bei einer Probenahme eine Abweichung bei der betreffenden Prüfung heraus, so sind weitere Muster auszuwählen und zu prüfen. Der Hersteller muss Maßnahmen treffen, um die Übereinstimmung der betreffenden Produktion zu gewährleisten.

2.1   Art der Prüfungen

Die Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion nach dieser Regelung beziehen sich auf die photometrischen und kolorimetrischen Eigenschaften.

2.2   Prüfverfahren

2.2.1

Die Prüfungen sind im Allgemeinen nach den in dieser Regelung beschriebenen Verfahren durchzuführen.

2.2.2

Bei allen vom Hersteller durchgeführten Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion können mit Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, gleichwertige Verfahren angewandt werden. Der Hersteller muss nachweisen, dass die angewandten Verfahren mit den in dieser Regelung festgelegten gleichwertig sind.

2.2.3

Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften der Absätze 2.2.1 und 2.2.2 ist die regelmäßige Kalibrierung der Prüfeinrichtung und ihre Übereinstimmung mit Messungen der zuständigen Behörde.

2.2.4

In jedem Fall gelten als Referenzverfahren die in dieser Regelung festgelegten Verfahren, die insbesondere bei Nachprüfungen und Probenahmen durch die Behörden anzuwenden sind.

2.3   Art der Probennahme

Muster von Leuchten sind stichprobenweise aus der Produktion einer einheitlichen Fertigungsreihe auszuwählen. Eine einheitliche Fertigungsreihe besteht aus einer Reihe von Leuchten desselben Typs, die entsprechend den Fertigungsverfahren des Herstellers festgelegt wird.

Die Bewertung erstreckt sich im Allgemeinen auf serienmäßig hergestellte Leuchten aus einzelnen Fabriken. Ein Hersteller kann jedoch aus verschiedenen Fabriken Prüfprotokolle, die sich auf den gleichen Typ beziehen, zusammenfassen, sofern dort gleiche Qualitätssicherungs- und -managementsysteme angewandt werden.

2.4   Gemessene und aufgezeichnete fotometrische Eigenschaften

An den stichprobenweise ausgewählten Leuchten sind an den in der Regelung vorgeschriebenen Punkten für die die in Anhang 3 aufgeführten Minimalwerte und die erforderlichen Farbwertanteile photometrische Messungen durchzuführen.

2.5   Maßgebende Kriterien für die Annehmbarkeit

Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass eine statistische Untersuchung der Prüfergebnisse durchgeführt wird und nach Absprache mit der zuständigen Behörde die maßgebenden Kriterien für die Annehmbarkeit seiner Produkte festgelegt werden, damit die für die Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion in Absatz 13.1 dieser Regelung genannten Vorschriften eingehalten werden.

Die maßgebenden Kriterien für die Annehmbarkeit müssen so festgelegt sein, dass bei einem Zuverlässigkeitsgrad von 95 % die geringste Wahrscheinlichkeit, eine stichprobenartige Prüfung nach den Vorschriften des Anhangs 5 (erste Probenahme) zu bestehen, 0,95 betragen würde.


ANHANG 5

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR STICHPROBENARTIGE ÜBERPRÜFUNGEN DURCH EINEN PRÜFER

1.   ALLGEMEINES

1.1   Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der mechanischen und geometrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Abweichungen im Rahmen der Vorschriften dieser Regelung nicht größer als die unvermeidlichen Fertigungstoleranzen sind.

1.2   Hinsichtlich der fotometrischen Eigenschaften gilt Folgendes: Werden stichprobenartig ausgewählte Leuchten, die mit einer Prüflampe oder mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere) ausgerüstet sind, geprüft und werden dabei alle Messungen bei 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V vorgenommen, so wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Leuchten mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn

1.2.1

kein Messwert von den in dieser Regelung vorgeschriebenen Werten um mehr als 20 % in ungünstiger Richtung abweicht.

1.2.2

Entsprechen bei einer Leuchte mit einer auswechselbaren Lichtquelle die Ergebnisse der oben beschriebenen Prüfung nicht den Vorschriften, so müssen die Prüfungen an den Leuchten mit einer anderen Prüfglühlampe wiederholt werden.

1.2.3

Leuchten mit offensichtlichen Mängeln werden nicht berücksichtigt.

1.3   Die Farbwertanteile müssen den Vorschriften entsprechen, wenn die Leuchte mit einer Prüfglühlampe bestückt ist oder, bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen oder andere Lichtquellen), wenn die Farbmerkmale mit der in der Leuchte vorhandenen Lichtquelle geprüft werden.

2.   ERSTE PROBENNAHME

Bei der ersten Probennahme werden vier Leuchten stichprobenweise ausgewählt. Die erste Stichprobe von zwei Leuchten wird mit A und die zweite Stichprobe von zwei Leuchten mit B gekennzeichnet.

2.1   Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet

2.1.1

Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Leuchten mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei den Messwerten der Leuchten folgende Abweichungen in ungünstige Richtungen festgestellt werden:

2.1.1.1

Stichprobe A

A1:

bei einer Leuchte

0 %

bei einer Leuchte nicht mehr als

20 %

A2:

bei beiden Leuchten mehr als

0 %

aber nicht mehr als

20 %

weiter zu Stichprobe B

 

2.1.1.2

Stichprobe B

B1:

bei beiden Leuchten

0 %

2.1.2

oder wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1.2.2 für die Stichprobe A erfüllt sind.

2.2   Die Übereinstimmung wird beanstandet

2.2.1

Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Leuchten mit dem genehmigten Typ beanstandet und der Hersteller aufgefordert, bei seiner Produktion die Vorschriften einzuhalten (Anpassung), wenn bei den Messwerten der Leuchten folgende Abweichungen festgestellt werden:

2.2.1.1

Stichprobe A

A3:

bei einer Leuchte nicht mehr als

20 %

bei einer Leuchte mehr als

20 %

aber nicht mehr als

30 %

2.2.1.2

Stichprobe B

B2:

bei den Ergebnisse von A2:

 

bei einer Leuchte mehr als

0 %

aber nicht mehr als

20 %

bei einer Leuchte nicht mehr als

20 %

B3:

bei den Ergebnissen von A2:

 

bei einer Leuchte

0 %

bei einer Leuchte mehr als

20 %

aber nicht mehr als

30 %

2.2.2

oder wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1.2.2 für die Stichprobe A nicht erfüllt sind.

2.3   Zurücknahme der Genehmigung

Die Übereinstimmung wird beanstandet, und die Vorschriften des Absatzes 14 werden angewendet, wenn nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren bei den Messwerten der Leuchten folgende Abweichungen festgestellt werden:

2.3.1

Stichprobe A

A4:

bei einer Leuchte nicht mehr als

20 %

bei einer Leuchte mehr als

30 %

A5:

bei beiden Leuchten mehr als

20 %

2.3.2

Stichprobe B

B4:

bei den Ergebnissen von A2:

 

bei einer Leuchte mehr als

0 %

aber nicht mehr als

20 %

bei einer Leuchte mehr als

20 %

B5:

bei den Ergebnissen von A2:

 

beide Leuchten mehr als

20 %

B6:

bei den Ergebnissen von A2:

 

eine Leuchte

0 %

eine Leuchte mehr als

30 %

2.3.3

oder wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1.2.2 für die Stichproben A und B nicht erfüllt sind.

3.   WIEDERHOLTE PROBENNAHME

Bei den Ergebnissen von A3, B2 und B3 muss binnen zwei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung eine wiederholte Probenahme erfolgen, bei der die dritte Stichprobe C mit zwei Leuchten und die vierte Stichprobe D mit zwei Leuchten gezogen werden, die jeweils der Serienproduktion nach erfolgter Anpassung entnommen werden.

3.1   Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet

3.1.1

Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Leuchten mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei den Messwerten der Leuchten folgende Abweichungen festgestellt werden:

3.1.1.1

Stichprobe C

C1:

bei einer Leuchte

0 %

bei einer Leuchte nicht mehr als

20 %

C2:

bei beiden Leuchten mehr als

0 %

aber nicht mehr als

20 %

weiter zu Stichprobe D

 

3.1.1.2

Stichprobe D

D1:

bei den Ergebnisse von C2:

 

bei beiden Leuchten

0 %

3.1.2

oder wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1.2.2 für die Stichprobe C erfüllt sind.

3.2   Die Übereinstimmung wird beanstandet

3.2.1

Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Leuchten mit dem genehmigten Typ beanstandet und der Hersteller aufgefordert, bei seiner Produktion die Vorschriften einzuhalten (Anpassung), wenn bei den Messwerten der Leuchten folgende Abweichungen festgestellt werden:

3.2.1.1

Stichprobe D

D2:

bei den Ergebnisse von C2:

 

bei einer Leuchte mehr als

0 %

aber nicht mehr als

20 %

bei einer Leuchte nicht mehr als

20 %

3.2.1.2

oder wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1.2.2 für die Stichprobe C nicht erfüllt sind.

3.3   Zurücknahme der Genehmigung

Die Übereinstimmung wird beanstandet, und die Vorschriften des Absatzes 14 werden angewendet, wenn nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren bei den Messwerten der Leuchten folgende Abweichungen festgestellt werden:

3.3.1

Stichprobe C

C3:

bei einer Leuchte nicht mehr als

20 %

bei einer Leuchte mehr als

20 %

C4:

bei beiden Leuchten mehr als

20 %

3.3.2

Stichprobe D

D3:

bei den Ergebnissen von C2:

 

bei einer Leuchte 0 % oder mehr als

0 %

bei einer Leuchte mehr als

20 %

3.3.3

oder wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1.2.2 für die Stichproben C und D nicht erfüllt sind.

Abbildung 1

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ANHANG 6

VORGESCHRIEBENE MINDESTWINKEL FÜR DIE RÄUMLICHE LICHTVERTEILUNG

In allen Fällen sind die vertikalen Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung 10° über und 5° unter der Horizontalen für Einrichtungen für Tagfahrlicht, die von dieser Regelung eingeschlossen werden.

Der horizontale Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung ist:

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