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Dokuments 42004A0430(01)

Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Ansprüche eines Mitgliedstaats gegen einen anderen Mitgliedstaat wegen Beschädigung von in seinem Eigentum stehenden, von ihm genutzten oder betriebenen Sachen oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern des Militär- oder Zivilpersonals seiner Einsatzkräfte im Rahmen einer Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union - Erklärung der Mitgliedstaaten

ABl. C 116 vom 30.4.2004., 1.–7. lpp. (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Dokumenta juridiskais statuss Nezināms spēkā stāšanās datums (vēl nav paziņojuma) vai arī vēl nav spēkā.

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/1


ÜBEREINKOMMEN

zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Ansprüche eines Mitgliedstaats gegen einen anderen Mitgliedstaat wegen Beschädigung von in seinem Eigentum stehenden, von ihm genutzten oder betriebenen Sachen oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern des Militär- oder Zivilpersonals seiner Einsatzkräfte im Rahmen einer Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union

(2004/C 116/01)

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Titel V,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat beschlossen, im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik die EU mit den Fähigkeiten auszustatten, die erforderlich sind, um Beschlüsse über das gesamte Spektrum der Aufgaben der Konfliktverhütung und der Krisenbewältigung im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV zu fassen und umzusetzen.

(2)

Das als „EU-Truppenstatut“ bekannte Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung

des zu den Organen der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals,

der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden,

des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird,

gilt generell ausschließlich im Mutterland der Mitgliedstaaten.

(3)

Artikel 18 des EU-Truppenstatuts findet keine Anwendung auf Ansprüche eines Mitgliedstaates gegen einen anderen Mitgliedstaat wegen Beschädigung von in seinem Eigentum stehenden Sachen oder wegen Körperverletzung oder Tod von Militär- oder Zivilpersonal seiner Streitkräfte, wenn sich die zu Beschädigung, Körperverletzung oder Tod führende Handlung entweder im Hoheitsgebiet des Drittstaats, in dem die EU-Krisenbewältigungsoperation durchgeführt oder aufrecht erhalten wird, oder auf hoher See ereignet hat.

(4)

Für den Fall von Übungen oder Einsätzen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten werden besondere Vereinbarungen (Truppenstatutsabkommen) mit den betreffenden Drittländern zu treffen sein. Diese Vereinbarungen werden in der Regel Bestimmungen über Schadensersatzansprüche enthalten, die von den betreffenden Drittländern oder deren Angehörigen geltend gemacht werden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck

1.

„Militärpersonal“

a)

von den Mitgliedstaaten zur Bildung des Militärstabs der Europäischen Union (EUMS) zum Generalsekretariat des Rates abgestelltes Militärpersonal;

b)

Militärpersonal von außerhalb der Organe der EU, das vom EUMS aus den Mitgliedstaaten für eine vorübergehende Aufstockung herangezogen werden kann, wenn es vom Militärausschuss der Europäischen Union (EUMC) zur Mitwirkung im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, angefordert wird;

c)

Militärpersonal aus den Mitgliedstaaten, das zu den Hauptquartieren und Truppen abgestellt wird, die der EU gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, oder Personal dieser Hauptquartiere und Truppen;

2.

„Zivilpersonal“ das von den Mitgliedstaaten zu EU-Organen abgeordnete Zivilpersonal, das bei der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, mitwirkt, oder Zivilpersonal, ausgenommen Ortskräfte, das bei den Hauptquartieren oder den Truppen oder an anderer Stelle tätig ist und der EU von den Mitgliedstaaten für denselben Zweck zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 2

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden nur Anwendung, wenn sich die zu Beschädigung, Körperverletzung oder Tod führende Handlung ereignet hat

im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, und

außerhalb des Gebiets, in dem das EU-Truppenstatut gilt.

Artikel 3

Jeder Mitgliedstaat verzichtet — außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens — auf alle Ansprüche gegen einen anderen Mitgliedstaat, die darauf beruhen, dass von ihm gestelltes Militär- oder Zivilpersonal in Ausübung seines Dienstes verletzt oder getötet wurde.

Artikel 4

(1)   Jeder Mitgliedstaat verzichtet — außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens — auf alle seine Ansprüche gegen einen anderen Mitgliedstaat wegen Beschädigung von ihm gehörenden, von ihm verwendeten oder von ihm betriebenen Sachen, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, in Verbindung stehen, wenn der Schaden

von Militär- oder Zivilpersonal des anderen Mitgliedstaats in Ausübung seines Dienstes im Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben verursacht wurde oder

durch die Benutzung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen entstanden ist, die dem anderen Mitgliedstaat gehören oder von dessen Personal verwendet oder betrieben wurden, sofern entweder das den Schaden verursachende Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug im Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben benutzt wurde oder der Schaden an Sachen verursacht wurde, die im Zusammenhang mit diesen Aufgaben verwendet wurden.

(2)   Auf Ansprüche eines Mitgliedstaats gegen einen anderen Mitgliedstaat aus Bergung und Hilfeleistung auf See wird verzichtet, sofern das geborgene Schiff oder die geborgene Ladung einem Mitgliedstaat gehörte und von seinem Personal im Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben genutzt oder betrieben wurde.

Artikel 5

Bei Ansprüchen, auf die nicht gemäß den Artikeln 3 und 4 verzichtet wird, und die

Schäden an Gegenständen betreffen, die Eigentum eines Mitgliedstaats sind oder von ihm im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, genutzt oder betrieben werden,

eine Körperverletzung oder den Tod eines Mitglieds des Personals eines Mitgliedstaats betreffen, zu der/dem es während der Ausübung des Dienstes gekommen ist,

wird über die Frage der Haftung eines Mitgliedstaats und über die Höhe des Schadens durch Verhandlungen zwischen betroffenen Mitgliedstaaten entschieden, es sei denn, diese Mitgliedstaaten vereinbaren etwas anderes.

Bei Schäden unter 10 000 EUR verzichtet jeder Mitgliedstaat auf seine Ansprüche. Dieser Betrag kann durch einstimmigen Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten geändert werden.

Artikel 6

Die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 verleihen einem Mitgliedstaat nicht das Recht, einem nicht zu den Vertragsparteien dieses Übereinkommens zählenden Dritten die vollständige oder partielle Entschädigung für Schäden an Sachen zu verweigern, die von dem betreffenden Dritten aufgrund einer Miet-, Leasing-, Charter- oder sonstigen Vereinbarung einem oder mehreren Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wurden.

Artikel 7

Mit Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Ansprüchen, die nicht auf dem Verhandlungswege zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten beigelegt werden können, wird ein Schlichter befasst, der von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich unter den Staatsangehörigen der betreffenden Staaten ausgewählt wird, die hohe richterliche Tätigkeiten ausüben oder ausgeübt haben. Gelingt es den betreffenden Mitgliedstaaten nicht, sich binnen zwei Monaten auf einen Schlichter zu einigen, kann jeder betroffene Mitgliedstaat den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ersuchen, eine Person mit den genannten Qualifikationen zu bestellen.

Artikel 8

(1)   Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der verfassungsrechtlichen Verfahren für die Genehmigung dieses Übereinkommens. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung des Abschlusses dieser verfassungsrechtlichen Verfahren durch den letzten Mitgliedstaat in Kraft.

(2)   Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union. Der Verwahrer veröffentlicht dieses Übereinkommen sowie Angaben zu seinem Inkrafttreten nach Abschluss der in Absatz 1 genannten verfassungsrechtlichen Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 9

Dieses Übereinkommen wird in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, niederländischer, griechischer, italienischer, portugiesischer, spanischer und schwedischer Sprache erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Bruselas, el veintiocho de abril del dos mil cuatro.

Udfærdiget i Bruxelles den otteogtyvende april to tusind og fire.

Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten April zweitausendvier.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι οκτώ Απριλίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Brussels on the twenty-eight day of April in the year two thousand and four.

Fait à Bruxelles, le vingt-huit avril deux mille quatre.

Fatto a Bruxelles, addì ventotto aprile duemilaquattro.

Gedaan te Brussel, de achtentwintigste april tweeduizendvier.

Feito em Bruxelas, em vinte e oito de Abril de dois mil e quatro.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä huhtikuuta vuonna kahsituhattaneljö.

Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde april tjugohundrafyra,

Pour le gouvernement de la République française

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Thar ceann Rialtas na hÉireann

For the Government of Ireland

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Per il Governo della Repubblica italiana

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Pour le gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg

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Voor de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Regierung der Republik Österreich

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Pelo Governo da República Portuguesa

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Suomen hallituksen puolesta

På finska regeringens vägnar

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På svenska regeringens vägnar

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For the Government of the United Kingdom of Great Britain

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Pour le Gouvernement du Royaume de Belgique

Voor de Regering van het Koninkrijk België

Für die Regierung des Königreichs Belgien

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For regeringen for Kongeriget Danmark

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Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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Για την Κυβέρνηση της Ελληνικής Δημοκρατίας

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Por el Gobierno del Reino de España

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ERKLÄRUNG DER MITGLIEDSTAATEN

Nach Unterzeichnung dieses Übereinkommens bemühen sich alle Mitgliedstaaten, soweit ihr innerstaatliches Recht dies zulässt, ihre Ansprüche gegen einen anderen Mitgliedstaat wegen Körperverletzung oder Tod von Militär- oder Zivilpersonal oder wegen Beschädigung von Mitteln, die ihnen selbst gehören oder von ihnen verwendet oder betrieben werden, so weit wie möglich einzuschränken, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln vor.

Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, den Anforderungen ihrer innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Verfahren schnellstmöglich nachzukommen, damit dieses Übereinkommen umgehend in Kraft treten kann.


Augša