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Document 32018D0313

    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/313 der Kommission vom 28. Februar 2018 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1149) (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2018/1149

    ABl. L 60 vom 2.3.2018, p. 40–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/313/oj

    2.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 60/40


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/313 DER KOMMISSION

    vom 28. Februar 2018

    zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1149)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 und Artikel 6 Absatz 5,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (4) wurde ein Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen festgelegt. Dieses Verzeichnis findet sich in Anhang I der genannten Entscheidung.

    (2)

    Belgien hat der Kommission mitgeteilt, dass die Zulassung der Kontrollzentren Avia Partner und WFS am Flughafen Brüssel-Zaventem auf Erzeugnisse unter bestimmten, geregelten Temperaturbedingungen beschränkt werden sollte. Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (3)

    Aufgrund des Vorschlags Dänemarks sollte die Zulassung der Grenzkontrollstelle am Hafen von Kopenhagen auf umhüllte Erzeugnisse beschränkt werden. Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, dass es der Grenzkontrollstelle am Flughafen Hannover-Langenhagen die Zulassung für Erzeugnisse entzogen hat. Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Irland hat der Kommission mitgeteilt, dass es der Grenzkontrollstelle am Flughafen Shannon die Zulassung für lebende Huftiere entzogen hat. Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Spanien hat der Kommission mitgeteilt, dass es die Zulassung der Grenzkontrollstelle am Flughafen Alicante für lebende Tiere und für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse ausgesetzt hat. Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Aufgrund des Vorschlags Spaniens sollte die Zulassung des neuen Kontrollzentrums Alaire an der Grenzkontrollstelle des Flughafens von Madrid hinzugefügt und die Zulassung des Kontrollzentrums Frigalsa an der Grenzkontrollstelle des Hafens von Vigo wiederhergestellt werden. Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    In Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG ist das Verzeichnis der zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten im integrierten EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES) festgelegt.

    (9)

    Aufgrund von Informationen aus Kroatien sollten bestimmte Änderungen des Verzeichnisses der örtlichen Einheiten in TRACES für diesen Mitgliedstaat vorgenommen werden. Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (10)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. Februar 2018

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

    (3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

    (4)  Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).


    ANHANG

    Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang I wird wie folgt geändert:

    a)

    In dem Belgien betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Flughafen Brüssel-Zaventem folgende Fassung:

    „Brussel-Zaventem

    Bruxelles-Zaventem

    BE BRU 4

    A

    Flight Care 2

    NHC(2)

    U, E, O

    Avia Partner

    HC-T(2)

     

    WFS

    HC-T(CH)(2)

     

    Swiss Port

    HC(2)“

     

    b)

    In dem Dänemark betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen von Kopenhagen folgende Fassung:

    „København

    DK CPH 1

    P

     

    HC(1)(2), NHC-T(FR)(2), NHC-NT(2)“

     

    c)

    In dem Deutschland betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Flughafen Hannover-Langenhagen folgende Fassung:

    „Hannover-Langenhagen

    DE HAJ 4

    A

     

     

    O(10)“

    d)

    In dem Irland betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Flughafen Shannon folgende Fassung:

    „Shannon

    IE SNN 4

    A

     

    HC(2), NHC(2)

    E“

    e)

    Der Spanien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

    i)

    Der Eintrag für den Flughafen Alicante erhält folgende Fassung:

    „Alicante

    ES ALC 4

    A

     

    HC(2), NHC(2) (*)

    O(10) (*)“

    ii)

    Der Eintrag für den Flughafen Madrid erhält folgende Fassung:

    „Madrid

    ES MAD 4

    A

    Iberia

    HC-T(FR)(2) (*), HC-NT(2) (*), NHC(2)

    U, E, O

    Swissport

    HC(2), NHC(2)

    O

    PER4

    HC-T(CH)(2)

     

    WFS: World Wide Flight Services

    HC(2), NHC-T(CH)(2), NHC-NT

    O

    Alaire

    HC-T(2)“

     

    iii)

    Der Eintrag für den Hafen von Vigo erhält folgende Fassung:

    „Vigo

    ES VGO 1

    P

    T.C. Guixar

    HC, NHC-T(FR), NHC-NT

     

    Frioya

    HC-T(FR)(2)(3)

     

    Frigalsa

    HC-T(FR)(3)

     

    Pescanova

    HC-T(FR)(2)(3)

     

    Fandicosta (*)

    HC-T(FR)(2)(3) (*)

     

    Frig. Morrazo

    HC-T(FR)(3)“

     

    2.

    In Anhang II erhält der Kroatien betreffende Teil folgende Fassung:

    „HR00001

    BJELOVAR

    HR00007

    GRAD ZAGREB

    HR00002

    VUKOVAR

    HR00003

    PULA

    HR00009

    ŠIBENIK

    HR00008

    SLAVONSKI BROD

    HR00004

    SPLIT

    HR00005

    VARAŽDIN

    HR00006

    ZAGREB

    HR00010

    KARLOVAC

    HR00011

    SISAK

    HR00012

    VIROVITICA“


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