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Document 32017R0459
Commission Regulation (EU) 2017/459 of 16 March 2017 establishing a network code on capacity allocation mechanisms in gas transmission systems and repealing Regulation (EU) No 984/2013 (Text with EEA relevance. )
Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (Text von Bedeutung für den EWR. )
Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2017/1660
ABl. L 72 vom 17.3.2017, p. 1–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
17.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 72/1 |
VERORDNUNG (EU) 2017/459 DER KOMMISSION
vom 16. März 2017
zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 11 und Artikel 7 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sind diskriminierungsfreie Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen festgelegt, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts zu gewährleisten. |
(2) |
Eine Duplizierung der Erdgasfernleitungsnetze ist in den meisten Fällen weder wirtschaftlich noch effizient. Der Wettbewerb auf den Erdgasmärkten erfordert daher einen transparenten und diskriminierungsfreien Zugang zur Gasinfrastruktur für alle Netznutzer. In weiten Teilen der Union ist jedoch das Fehlen eines gleichberechtigten und transparenten Zugangs zu Fernleitungskapazität weiterhin ein großes Hindernis für die Verwirklichung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Großhandelsmarkt. Auch die Tatsache, dass die nationalen Vorschriften von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden sind, behindert die Schaffung eines gut funktionierenden Binnenmarktes für Gas. |
(3) |
Die ineffiziente Nutzung und der eingeschränkte Zugang zu den Hochdruck-Fernleitungen der Union führen zu suboptimalen Marktbedingungen. Für die Gasfernleitungsnetze in der Union muss ein transparenteres, effizienteres und diskriminierungsfreies System für die Zuweisung knapper Fernleitungskapazitäten umgesetzt werden, damit sich der grenzübergreifende Wettbewerb weiterentwickeln kann und die Marktintegration weiter voranschreitet. Die Entwicklung solcher Vorschriften wurde von allen Beteiligten konsequent unterstützt. |
(4) |
Voraussetzung für einen effizienten Wettbewerb zwischen Lieferanten innerhalb und außerhalb der Union ist, dass sie die vorhandenen Fernleitungsnetze flexibel nutzen können, um Gas entsprechend der Preissignale zu transportieren. Nur ein gut funktionierender Verbund von Fernleitungsnetzen, der gleiche Zugangsbedingungen für alle bietet, ermöglicht einen ungehinderten Gasfluss innerhalb der Union. Dies wiederum zieht mehr Lieferanten an, wodurch sich die Liquidität an den Gashandelsplätzen erhöht und ein Beitrag zu effizienten Preisfindungsmechanismen und damit zu fairen Gaspreisen geleistet wird, die auf dem Grundsatz von Angebot und Nachfrage beruhen. |
(5) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (2) zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen wurde das Ziel verfolgt, das erforderliche Maß an Harmonisierung in der gesamten Union zu erreichen. Die wirksame Durchführung der Verordnung setzte außerdem die Einführung von Entgeltsystemen voraus, die mit den in dieser Verordnung vorgeschlagenen Kapazitätszuweisungsmechanismen vereinbar sind, damit die Umsetzung ohne nachteilige Auswirkungen auf die Erlöse und den Cash-flow der Fernleitungsnetzbetreiber sichergestellt wird. |
(6) |
Die vorliegende Verordnung weist einen umfassenderen Anwendungsbereich als die Verordnung (EU) Nr. 984/2013 vor allem hinsichtlich der Vorschriften für das Angebot neu zu schaffender Kapazität auf und präzisiert bestimmte Vorschriften, die die Definition und das Angebot von verbindlichen und unterbrechbaren Kapazitäten sowie die Verbesserung der Angleichung der vertraglichen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Fernleitungsnetzbetreiber für das Angebot von gebündelter Kapazität betreffen. Bestimmungen in dieser Verordnung, die die Koordinierung der Wartung und die Standardisierung der Kommunikation betreffen, sollten im Kontext der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission (3) interpretiert werden. |
(7) |
Damit Netznutzer in einem integrierten Markt von größtmöglich harmonisierten Kapazitätszuweisungsmechanismen profitieren können, sollte diese Verordnung für die nicht ausgenommenen Kapazitäten größerer neuer Infrastrukturen gelten, für die eine Ausnahme von Artikel 32 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gewährt wurde, sofern die Anwendung dieser Verordnung einer solchen Ausnahme nicht zuwiderläuft und den Besonderheiten von Verbindungsleitungen bei der Bündelung von Kapazitäten Rechnung getragen wird. |
(8) |
Diese Verordnung sollte unbeschadet der Anwendung von Unions- und einzelstaatlichen Wettbewerbsvorschriften, insbesondere des Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gelten. Die vorzusehenden Kapazitätszuweisungsmechanismen sollten so ausgestaltet werden, dass eine Abschottung nachgelagerter Liefermärkte vermieden wird. |
(9) |
Um sicherzustellen, dass das Angebot von verbindlicher Kapazität von den Fernleitungsnetzbetreibern maximiert wird, sollte eine Produkthierarchie eingehalten werden, nach der unterbrechbare Jahres-, Quartals- und Monatskapazität nur angeboten wird, wenn verbindliche Kapazität nicht verfügbar ist. |
(10) |
In Fällen, in denen sich die Geschäftsbedingungen für das Angebot gebündelter Kapazitätsprodukte von Fernleitungsnetzbetreibern auf beiden Seiten eines Kopplungspunktes erheblich voneinander unterscheiden, können Wert und Nutzen der Buchung gebündelter Kapazität für die Netznutzer begrenzt sein. Daher sollte unter der Federführung der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („die Agentur“) und des Europäischen Verbunds der Fernleitungsnetzbetreiber („ENTSOG“) ein Verfahren eingeleitet werden, in dessen Rahmen solche Geschäftsbedingungen von Fernleitungsnetzbetreibern für gebündelte Kapazitätsprodukte in der gesamten Union bewertet und soweit möglich aneinander angeglichen werden sollten, um eine gemeinsame Vorlage für die Geschäftsbedingungen auszuarbeiten. |
(11) |
Ein gestrafftes und einheitliches unionsweites Verfahren für das Angebot neu zu schaffender Kapazität ist notwendig, um auf die mögliche Marktnachfrage nach einer solchen Kapazität eingehen zu können. Ein solches Verfahren sollte aus regelmäßigen Nachfrageanalysen bestehen, auf die eine strukturierte Planungs- und Zuweisungsphase folgt, die auf der wirksamen unionsweiten Zusammenarbeit zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern und den nationalen Regulierungsbehörden beruht. Jede Investitionsentscheidung, die nach der Analyse der marktseitigen Kapazitätsnachfrage getroffen wird, sollte einer Wirtschaftlichkeitsprüfung unterzogen werden, um die Wirtschaftlichkeit zu ermitteln. Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung sollte wiederum dafür sorgen, dass Netznutzer, die Kapazität nachfragen, die mit ihrer Nachfrage verbundenen Risiken tragen, um zu verhindern, dass „gefangene“ Kunden dem Risiko solcher Investitionen ausgesetzt sind. |
(12) |
Die Kapazitätszuweisung im Rahmen von Standardprojekten für neu zu schaffende Kapazität sollte durch das standardmäßig vorgesehene Auktionsverfahren erfolgen, um ein Höchstmaß an Transparenz und Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten. Bei großen und komplexen Projekten, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, sollte es den Fernleitungsnetzbetreibern jedoch erlaubt sein, alternative Zuweisungsmechanismen zu verwenden. Diese Mechanismen sollten die erforderliche Flexibilität bieten, um die Investition zu ermöglichen, falls eine echte Marktnachfrage besteht, aber sie sollten dennoch grenzüberschreitend abgestimmt sein. Falls die Anwendung eines alternativen Zuweisungsmechanismus erlaubt wird, muss eine Marktabschottung dadurch verhindert werden, dass ein höherer Kapazitätsanteil für kurzfristige Buchungen zurückgehalten wird. |
(13) |
Bei der Umsetzung komplexer Einspeise-Ausspeise-Systeme, insbesondere mit physischen Gasflüssen, die für andere Märkte bestimmt sind, die diese Zonen queren, wurden von den Fernleitungsnetzbetreibern unterschiedliche vertragliche Ansätze für verbindliche Kapazitätsprodukte umgesetzt und von den nationalen Regulierungsbehörden genehmigt, deren Auswirkungen in einem unionsweiten Kontext bewertet werden sollten. |
(14) |
Die nationalen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber sollten bewährte Verfahren berücksichtigen und Bemühungen unternehmen, um Verfahren für die Durchführung dieser Verordnung zu harmonisieren. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollten die Agentur und die nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen, dass Kapazitätszuweisungsmechanismen an den maßgeblichen Kopplungspunkten unionsweit möglichst effektiv umgesetzt werden. |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses, der nach Artikel 51 der Richtlinie 2009/73/EG eingesetzt wurde — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein Netzkodex zur Schaffung von Mechanismen für die Zuweisung vorhandener Kapazität und neu zu schaffender Kapazität in Fernleitungsnetzen festgelegt. In dieser Verordnung wird dargelegt, wie benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber unter Berücksichtigung allgemeiner kommerzieller wie auch technischer Vorschriften für Kapazitätszuweisungsmechanismen zusammenarbeiten, um den Verkauf von Kapazität zu erleichtern.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Kopplungspunkte. Sie kann vorbehaltlich des Beschlusses der maßgeblichen nationalen Behörde auch für Einspeisepunkte aus Drittländern und für Ausspeisepunkte in Drittländer gelten. Diese Verordnung gilt nicht für Ausspeisepunkte zu Endverbrauchern und Verteilernetzen, Einspeisepunkte von Flüssiggasterminals (LNG-Terminals) und Produktionsanlagen und Einspeisepunkte von oder Ausspeisepunkte zu Speicheranlagen.
(2) Die im Einklang mit dieser Verordnung geschaffenen standardisierten Kapazitätszuweisungsmechanismen müssen ein Auktionsverfahren für maßgebliche Kopplungspunkte innerhalb der Union umfassen sowie Standardkapazitätsprodukte, die angeboten und zugewiesen werden sollen. Wird neu zu schaffende Kapazität angeboten, können auch alternative Zuweisungsmechanismen vorbehaltlich der in Artikel 30 Absatz 2 festgelegten Bedingungen verwendet werden.
(3) Diese Verordnung gilt für die gesamte technische und unterbrechbare Kapazität an Kopplungspunkten sowie für zusätzliche Kapazität im Sinne von Anhang I Nummer 2.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und für neu zu schaffende Kapazität. Diese Verordnung gilt nicht für Kopplungspunkte zwischen Mitgliedstaaten, wenn für einen dieser Mitgliedstaaten eine Ausnahme auf der Grundlage des Artikels 49 der Richtlinie 2009/73/EG gilt.
(4) Wird ein alternativer Kapazitätszuweisungsmechanismus gemäß Artikel 30 verwendet, gelten Artikel 8 Absätze 1 bis 7, Artikel 11 bis 18, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 37 nicht für die Angebotslevels, sofern von den maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden nichts anderes beschlossen wurde.
(5) Werden implizite Kapazitätszuweisungsmethoden verwendet, können die nationalen Regulierungsbehörden beschließen, die Artikel 8 bis 37 nicht anzuwenden.
(6) Um eine Abschottung nachgelagerter Liefermärkte zu vermeiden, können die nationalen Regulierungsbehörden, nachdem sie die Netznutzer konsultiert haben, beschließen, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Kapazitätsgebote eines beliebigen Netznutzers an Kopplungspunkten in einem Mitgliedstaat ex ante zu begrenzen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission (6) und des Artikels 2 der Richtlinie 2009/73/EG. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
1. |
„neu zu schaffende Kapazität“ eine mögliche künftige Erhöhung der technischen Kapazität durch marktbasierte Verfahren oder eine etwaige neue Kapazität, die dort geschaffen wird, wo aktuell keine vorhanden ist, und die auf der Grundlage von Investitionen in physische Infrastruktur oder einer langfristigen Kapazitätsoptimierung angeboten und später vorbehaltlich des positiven Ergebnisses einer Wirtschaftlichkeitsprüfung in den folgenden Fällen zugewiesen werden kann:
|
2. |
„Kopplungspunkt“ einen physischen oder virtuellen Punkt, der benachbarte Einspeise-Ausspeisesysteme miteinander oder ein Einspeise-Ausspeisesystem mit einer Verbindungsleitung verbindet, sofern für diese Punkte Buchungsverfahren für Netznutzer gelten; |
3. |
„alternativer Zuweisungsmechanismus“ einen Zuweisungsmechanismus für ein Angebotslevel oder für neu zu schaffende Kapazität, der von den Fernleitungsnetzbetreibern auf einer Einzelfallbasis konzipiert und von den nationalen Regulierungsbehörden genehmigt wird, um an Bedingungen geknüpften Nachfragen Rechnung zu tragen; |
4. |
„Standardkapazitätsprodukt“ eine bestimmte Menge an Transportkapazität während eines bestimmten Zeitraums an einem bestimmten Kopplungspunkt; |
5. |
„Angebotslevel“ die Summe der verfügbaren Kapazität und der jeweiligen Höhe der neu zu schaffenden Kapazität, die für jedes der Jahres-Standardkapazitätsprodukte an einem Kopplungspunkt angeboten wird; |
6. |
„implizite Zuweisungsmethode“ eine Kapazitätszuweisungsmethode, bei der möglicherweise mittels einer Auktion sowohl Fernleitungskapazität als auch eine korrespondierende Gasmenge gleichzeitig zugewiesen werden; |
7. |
„Gebotsrunde“ den Zeitraum, während dessen die Netznutzer Gebote einreichen, ändern und zurücknehmen können; |
8. |
„großer Preisschritt“ einen pro Kopplungspunkt und pro Standardkapazitätsprodukt festgelegten festen oder variablen Betrag; |
9. |
„Projekt für neu zu schaffende Kapazität“ ein Projekt zur Erhöhung der technischen Kapazität an einem bestehenden Kopplungspunkt oder zur Einrichtung eines neuen Kopplungspunkts ausgehend von der Kapazitätszuweisung während des vorangegangenen Verfahrens für neu zu schaffende Kapazität; |
10. |
„Wirtschaftlichkeitsprüfung“ eine Prüfung zur Bewertung der Rentabilität von Projekten für neu zu schaffende Kapazität; |
11. |
„Verfahren für neu zu schaffende Kapazität“ ein Verfahren zur Analyse der Marktnachfrage nach neu zu schaffender Kapazität, das eine nicht verbindliche Phase, in der die Netznutzer ihre Nachfrage nach neu zu schaffender Kapazität zum Ausdruck bringen und quantifizieren, und eine verbindliche Phase, in der ein oder mehrere Fernleitungsnetzbetreiber von den Netznutzern verbindliche Zusagen für die Kontrahierung von Kapazität verlangen, umfasst; |
12. |
„gebündelte Kapazität“ ein auf verbindlicher Basis angebotenes Standardkapazitätsprodukt, das aus einer korrespondierenden Ein- und Ausspeisekapazität auf beiden Seiten jedes Kopplungspunktes besteht; |
13. |
„Netzkopplungsvertrag“ eine Vereinbarung gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission, die zwischen benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern, deren Netze an einem bestimmten Kopplungspunkt miteinander verbunden sind, geschlossen wird, in der die Geschäftsbedingungen, betriebsbezogenen Verfahren und Bestimmungen für die Lieferung und/oder die Entnahme von Gas am Kopplungspunkt festgelegt sind und die dazu dient, die effiziente Interoperabilität der zum Verbund zusammengeschlossenen Fernleitungsnetze zu erleichtern; |
14. |
„konkurrierende Kapazitäten“ Kapazitäten, bei denen die an einem Punkt des Netzes verfügbare Kapazität nicht vergeben werden kann, ohne die an einem anderen Punkt des Netzes verfügbare Kapazität ganz oder teilweise zu verringern; |
15. |
„Auktionskalender“ eine Tabelle mit Informationen über spezifische Auktionen, die vom ENTSOG bis zum Januar eines jeden Kalenderjahres für Auktionen veröffentlicht wird, die zwischen März und Februar des folgenden Kalenderjahres stattfinden, und die alle auktionsrelevanten Zeitpunkte enthält, einschließlich der Anfangstermine und der Standardkapazitätsprodukte, für die sie gelten; |
16. |
„Gastag“ den Zeitraum von 5:00 bis 5:00 UTC des Folgetages für die Winterzeit und von 04:00 bis 04:00 UTC des Folgetages, wenn die Sommerzeit gilt; |
17. |
„untertägige Kapazität“ die Kapazität, die nach dem Ende der Auktionen für „Day-ahead“-Kapazität für den jeweiligen Tag angeboten und zugewiesen wird; |
18. |
„mehrstufige aufsteigende Preisauktion“ eine Auktion, in der ein Netznutzer für die von ihm nachgefragten Mengen Gebote zu vorgegebenen Preisschritten, die nacheinander aufgerufen werden, abgibt; |
19. |
„einstufige Einheitspreisauktion“ eine Auktion, in der der Netznutzer in einer einzigen Gebotsrunde sowohl Gebote für Preis als auch Menge abgibt und bei der alle Netznutzer, die erfolgreich Kapazität erlangt haben, den Preis des niedrigsten erfolgreichen Gebots zahlen; |
20. |
„Reservepreis“ den in der Auktion zulässigen Mindestpreis; |
21. |
„kleiner Preisschritt“ einen pro Kopplungspunkt und pro Standardkapazitätsprodukt festgelegten festen oder variablen Betrag, der kleiner als der große Preisschritt ist; |
22. |
„erstmalige Unternachfrage (“Undersell„)“ eine Situation, in der die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer niedriger ist als die am Ende der zweiten Gebotsrunde oder einer späteren Gebotsrunde angebotene Kapazität; |
23. |
„virtueller Kopplungspunkt“ zwei oder mehr Kopplungspunkte, die dieselben beiden benachbarten Einspeise-Ausspeisesysteme miteinander verbinden und die zur Bereitstellung einer einzigen Kapazitätsdienstleistung zusammenführt werden; |
24. |
„f-Faktor“ den Anteil des Barwerts der geschätzten Erhöhung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse des Fernleitungsnetzbetreibers in Verbindung mit der im jeweiligen Angebotslevel enthaltenen neu zu schaffenden Kapazität gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b, der durch den gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Barwert der verbindlichen Zusagen von Netznutzern für die Kontrahierung von Kapazität zu decken ist; |
25. |
„Übernominierung“ die Berechtigung von Netznutzern, die Mindestanforderungen für die Einreichung von Nominierungen erfüllen, unterbrechbare Kapazität jederzeit untertägig nachzufragen, indem sie eine Nominierung einreichen, durch die die Summe ihrer Nominierungen die von ihnen kontrahierte Kapazität übersteigt. |
KAPITEL II
GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT
Artikel 4
Koordinierung der Wartung
Wenn die Wartung einer Rohrleitung oder eines Teils eines Fernleitungsnetzes Auswirkungen auf die Menge an Fernleitungskapazität hat, die an Kopplungspunkten angeboten werden kann, arbeitet (arbeiten) der (die) Fernleitungsnetzbetreiber uneingeschränkt mit seinem (ihren) benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber(n) in Bezug auf ihre jeweiligen Wartungspläne zusammen, um die Auswirkungen auf potenzielle Gasflüsse und auf die Kapazität am Kopplungspunkt möglichst gering zu halten.
Artikel 5
Standardisierung der Kommunikation
(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber koordinieren die Umsetzung standardisierter Kommunikationsverfahren, abgestimmter Informationssysteme und kompatibler elektronischer Online-Kommunikationsformen wie gemeinsamer Datenübermittlungsformate und -protokolle und vereinbaren Grundsätze für den Umgang mit diesen Daten.
(2) Die standardisierten Kommunikationsverfahren umfassen insbesondere Verfahren, die den Zugang der Netznutzer zum Auktionssystem des Fernleitungsnetzbetreibers oder zu einer maßgeblichen Buchungsplattform und die Überprüfung der bereitgestellten Auktionsinformationen betreffen. Der Zeitpunkt des Datenaustauschs und der Inhalt der auszutauschenden Daten stimmen mit den Bestimmungen in Kapitel III überein.
(3) Die von den Fernleitungsnetzbetreibern angenommenen standardisierten Kommunikationsverfahren enthalten auch einen Umsetzungsplan und die Geltungsdauer, die mit der Entwicklung der in Artikel 37 beschriebenen Buchungsplattform(en) in Einklang stehen. Die Fernleitungsnetzbetreiber gewährleisten die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen.
Artikel 6
Kapazitätsberechnung und -maximierung
(1) Den Netznutzern wird die maximale technische Kapazität unter Berücksichtigung der Netzintegrität, der Netzsicherheit und eines effizienten Netzbetriebs zur Verfügung gestellt.
a) |
Um das Angebot an gebündelter Kapazität durch die Optimierung der technischen Kapazität zu maximieren, ergreifen die Fernleitungsnetzbetreiber an Kopplungspunkten die folgenden Maßnahmen, wobei Kopplungspunkte, an denen vertragliche Engpässe gemäß Anhang I Nummer 2.2.3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bestehen, Vorrang haben: Eine gemeinsame Methode, in der die spezifischen Maßnahmen beschrieben werden, die von den jeweiligen Fernleitungsnetzbetreibern getroffen werden müssen, um die geforderte Optimierung zu erreichen, wird von den Fernleitungsnetzbetreibern festgelegt und angewendet:
|
b) |
Die Fernleitungsnetzbetreiber bewerten gemeinsam zumindest die folgenden Parameter und passen sie gegebenenfalls an:
|
(2) Wenn den Fernleitungsnetzbetreibern durch die Optimierung der technischen Kapazität Kosten entstehen, insbesondere Kosten, die sich auf die Fernleitungsnetzbetreiber auf beiden Seiten eines Kopplungspunkts auf uneinheitliche Weise auswirken, ist es den Fernleitungsnetzbetreibern gestattet, solche auf effiziente Weise entstandenen Kosten mit Hilfe des Regulierungsrahmens zu decken, der von den jeweiligen Regulierungsbehörden in Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und mit Artikel 42 der Richtlinie 2009/73/EG geschaffen wurde. Es gilt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009.
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden konsultieren die Netznutzer gegebenenfalls zu der angewendeten Berechnungsmethode und dem gemeinsamen Ansatz.
(4) Änderungen der Menge der an Kopplungspunkten angebotenen gebündelten Kapazität, die auf das Verfahren nach Absatz 1 zurückgehen, werden in den Bericht der Agentur aufgenommen, der gemäß Anhang I Nummer 2.2.1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 veröffentlicht wird.
Artikel 7
Informationsaustausch zwischen benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern
(1) Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber tauschen Informationen über Nominierungen, Renominierungen, Abgleiche und Bestätigungen, die die maßgeblichen Kopplungspunkte betreffen, regelmäßig aus.
(2) Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber tauschen Informationen über die Wartung ihres eigenen Fernleitungsnetzes aus, um zu dem Entscheidungsprozess hinsichtlich der technischen Nutzung der Kopplungspunkte beizutragen. Die Verfahren für den Datenaustausch zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern werden in ihren jeweiligen Netzkopplungsvertrag aufgenommen.
KAPITEL III
ZUWEISUNG VERBINDLICHER KAPAZITÄTSPRODUKTE
Artikel 8
Zuweisungsmethodik
(1) Für die Zuweisung von Kapazität an Kopplungspunkten werden Auktionen verwendet, es sei denn, die alternative Zuweisungsmethodik gemäß Artikel 30 wird angewendet.
(2) Die Ausgestaltung der Auktionen ist an allen Kopplungspunkten identisch. Die jeweiligen Auktionsverfahren beginnen für alle betroffenen Kopplungspunkte gleichzeitig. Bei jedem Auktionsverfahren, das ein einzelnes Standardkapazitätsprodukt betrifft, wird die Kapazität unabhängig von jedem anderen Auktionsverfahren zugewiesen; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen neu zu schaffende Kapazität angeboten wird oder in denen vorbehaltlich der Zustimmung der unmittelbar beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber und der Genehmigung durch die maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden konkurrierende Kapazität zugewiesen wird. Die nationale Regulierungsbehörde eines angrenzenden und betroffenen Mitgliedstaats kann einen Standpunkt abgeben, der von der maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörde zu berücksichtigen ist. Für den Fall, dass neu zu schaffende Kapazität angeboten wird, gilt die unabhängige Zuweisung nicht für die gleichzeitigen Auktionsverfahren für die jeweiligen Angebotslevel, denn diese sind voneinander abhängig, da nur ein Angebotslevel zugewiesen werden kann.
(3) Die Standardkapazitätsprodukte folgen einer logischen Reihenfolge, wonach Produkte für Jahreskapazität zuerst angeboten werden und danach das Kapazitätsprodukt mit der nächstkürzeren Laufzeit für den jeweils gleichen Zeitraum. Der Zeitplan für die Auktionen gemäß den Artikeln 11 bis 15 folgt diesem Grundsatz.
(4) Die Vorschriften für Standardkapazitätsprodukte gemäß Artikel 9 und für Auktionen gemäß den Artikeln 11 bis 15 gelten für gebündelte und für ungebündelte Kapazität an einem Kopplungspunkt.
(5) Für eine Auktion wird jeweils die Verfügbarkeit der jeweiligen Standardkapazitätsprodukte in Einklang mit den Artikeln 11 bis 15 und gemäß dem Auktionskalender mitgeteilt.
(6) Mindestens 20 % der an jedem Kopplungspunkt vorhandenen technischen Kapazität werden zurückgehalten und gemäß Absatz 7 angeboten. Liegt die verfügbare Kapazität unter dem zurückzuhaltenden Anteil der technischen Kapazität, wird die verfügbare Kapazität zur Gänze zurückgehalten. Diese Kapazität wird gemäß Absatz 7 Buchstabe b angeboten, während jede verbleibende zurückgehaltene Kapazität gemäß Absatz 7 Buchstabe a angeboten wird.
(7) Jede gemäß Absatz 6 zurückgehaltene Kapazität wird angeboten, wobei die folgenden Bestimmungen gelten:
a) |
Mindestens 10 % der an jedem Kopplungspunkt vorhandenen technischen Kapazität werden frühestens in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität gemäß Artikel 11 angeboten, die nach dem Auktionskalender während des fünften Gasjahres vor dem Beginn des maßgeblichen Gasjahres stattfindet, und |
b) |
mindestens weitere 10 % der an jedem Kopplungspunkt vorhandenen technischen Kapazität werden zuerst frühestens in der jährlichen Auktion für Quartalskapazität gemäß Artikel 12 angeboten, die nach dem Auktionskalender während des Gasjahres vor dem Beginn des maßgeblichen Gasjahres stattfindet. |
(8) Im Falle neu zu schaffender Kapazität werden mindestens 10 % der an dem betroffenen Kopplungspunkt neu zu schaffenden technischen Kapazität zurückgehalten und frühestens in der jährlichen Auktion für Quartalskapazität gemäß Artikel 12 angeboten, die nach dem Auktionskalender während des Gasjahres vor dem Beginn des maßgeblichen Gasjahres stattfindet.
(9) Der genaue Anteil der gemäß den Absätzen 6 und 8 zurückzuhaltenden Kapazität ist für jeden Kopplungspunkt Gegenstand einer Konsultation der Interessenvertreter sowie einer Harmonisierung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern und unterliegt der Genehmigung durch die nationalen Regulierungsbehörden. Die nationalen Regulierungsbehörden ziehen insbesondere die Möglichkeit in Betracht, bei Kapazität mit einer kürzeren Laufzeit höhere Anteile zurückzuhalten, um eine Abschottung nachgelagerter Liefermärkte zu vermeiden.
(10) Kapazität, die durch nicht marktgestützte Verfahren geschaffen wird und für die die endgültige Investitionsentscheidung ohne vorherige Verpflichtungen der Netznutzer getroffen wurde, wird in Form von verfügbaren Standardkapazitätsprodukten gemäß dieser Verordnung angeboten und zugewiesen.
Artikel 9
Standardkapazitätsprodukte
(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten Jahres-, Quartals-, Monats-, Tages- und untertägige Standardkapazitätsprodukte an.
(2) Jahres-Standardkapazitätsprodukte sind die Kapazität, die von einem Netznutzer in einer bestimmten Menge für alle Gastage eines bestimmten Gasjahres (Beginn am 1. Oktober) nachgefragt werden kann.
(3) Quartals-Standardkapazitätsprodukte sind die Kapazität, die von einem Netznutzer in einer bestimmten Menge für alle Gastage eines bestimmten Quartals (Beginn am 1. Oktober, am 1. Januar, am 1. April oder am 1. Juli) nachgefragt werden kann.
(4) Monats-Standardkapazitätsprodukte sind die Kapazität, die von einem Netznutzer in einer bestimmten Menge für alle Gastage eines bestimmten Kalendermonats (Beginn am 1. Tag jedes Monats) nachgefragt werden kann.
(5) Tages-Standardkapazitätsprodukte sind die Kapazität, die von einem Netznutzer in einer bestimmten Menge für einen einzigen Gastag nachgefragt werden kann.
(6) Untertägige Standardkapazitätsprodukte sind die Kapazität, die von einem Netznutzer in einer bestimmten Menge ab einem Anfangszeitpunkt innerhalb eines bestimmten Gastages bis zum Ende desselben Gastages nachgefragt werden kann.
Artikel 10
Verwendete Kapazitätseinheit
Die angebotene Kapazität wird in Energieeinheiten pro Zeiteinheit ausgedrückt. Es werden die folgenden Einheiten verwendet: kWh/h oder kWh/d. Im Falle von kWh/d wird von einem gleichmäßigen Lastfluss während des Gastages ausgegangen.
Artikel 11
Jährliche Auktionen für Jahreskapazität
(1) Die Auktionen für Jahreskapazität finden einmal pro Jahr statt.
(2) Die Kapazität für jedes Jahres-Standardkapazitätsprodukt wird in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität unter Verwendung eines Algorithmus für eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion gemäß Artikel 17 versteigert.
(3) Im Rahmen des Auktionsverfahrens wird Kapazität im Falle von Bestandskapazität mindestens für die nächsten fünf Gasjahre und längstens für die nächsten 15 Gasjahre angeboten. Wird neu zu schaffende Kapazität angeboten, können die Angebotslevel im Rahmen von Auktionen für Jahreskapazität für einen Zeitraum von maximal 15 Jahren nach dem Beginn der betrieblichen Nutzung angeboten werden.
(4) Ab 2018 beginnen die jährlichen Auktionen für Jahreskapazität am ersten Montag im Juli jedes Jahres, sofern im Auktionskalender nichts anderes bestimmt ist.
(5) Während der jährlichen Auktion für Jahreskapazität können die Netznutzer an einer oder an mehreren gleichzeitigen Auktionen, die einen Kopplungspunkt betreffen, teilnehmen, um Standardkapazitätsprodukte nachzufragen.
(6) Die während der jährlichen Auktion für Jahreskapazität anzubietende Kapazität errechnet sich wie folgt:
|
A – B – C + D + E – F |
|
Dabei gilt: A ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte; B ist bei jährlichen Auktionen für Jahreskapazität, bei denen Kapazität für die nächsten fünf Jahre angeboten wird, die Menge an technischer Kapazität (A), die gemäß Artikel 8 Absatz 7 zurückgehalten wird; ist bei jährlichen Auktionen für Jahreskapazität, bei denen Kapazität für die Zeit nach den ersten fünf Jahren angeboten wird, die Menge an technischer Kapazität (A), die gemäß Artikel 8 Absatz 7 zurückgehalten wird; C ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird; D ist die für das jeweilige Jahr gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität. E ist die für das jeweilige Jahr gegebenenfalls neu zu schaffende Kapazität, die in einem Angebotslevel enthalten ist; F ist die gegebenenfalls vorhandene Menge an neu zu schaffender Kapazität (E), die gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 zurückgehalten wird. |
(7) Bei der anzubietenden Kapazität kann es sich entweder um gebündelte Kapazität oder um ungebündelte Kapazität gemäß Artikel 19 handeln. Dasselbe gilt auch für alle anderen in den Artikeln 12 bis 15 beschriebenen Auktionen.
(8) Mindestens einen Monat vor dem Beginn der Auktion teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Höhe der verbindlichen Kapazität mit, die im Rahmen der bevorstehenden jährlichen Auktion für Jahreskapazität für jedes Jahr angeboten werden soll.
(9) Die Gebotsrunden für jede Auktion finden an allen maßgeblichen Gastagen von 08:00 UTC bis 17:00 UTC (Winterzeit) bzw. von 07:00 UTC bis 16:00 UTC (Sommerzeit) statt. Die Gebotsrunden öffnen und schließen innerhalb eines jeden Gastages, wie in Artikel 17 Absatz 2 ausgeführt.
(10) Die Zuweisungsergebnisse der Auktion werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, sobald wie möglich, spätestens jedoch am nächsten Geschäftstag nach der Schließung der Gebotsrunde, gleichzeitig bekannt gegeben.
Im Falle neu zu schaffender Kapazität werden die verbindlichen Zusagen der Netznutzer für die Kontrahierung von Kapazität, darunter die Erfüllung der Voraussetzungen für die Wiederholung einer Auktion gemäß Artikel 29 Absatz 3, den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, spätestens am nächsten Geschäftstag nach der Schließung der Gebotsrunde gleichzeitig bekannt gegeben. Die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, spätestens zwei Geschäftstage nach der Schließung der Gebotsrunde gleichzeitig bekannt gegeben.
(11) Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden dem Markt bekannt gegeben.
Artikel 12
Jährliche Auktionen für Quartalskapazität
(1) In jedem Gasjahr finden jährlich vier Auktionen für Quartalskapazität statt.
(2) Die Kapazität für jedes Quartals-Standardkapazitätsprodukt wird in jährlichen Auktionen für Quartalskapazität unter Verwendung eines Algorithmus für eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion gemäß Artikel 17 versteigert.
(3) Die Kapazität für Quartale des bevorstehenden Gasjahres wird durch gleichzeitige Auktionen für jedes Quartal und für jeden Kopplungspunkt wie folgt versteigert:
a) |
Für die Quartale eins (Oktober-Dezember) bis vier (Juli-September) in der ersten jährlichen Auktion für Quartalskapazität; |
b) |
für die Quartale zwei (Januar-März) bis vier (Juli-September) in der zweiten jährlichen Auktion für Quartalskapazität; |
c) |
für die Quartale drei (April-Juni) bis vier (Juli-September) in der dritten jährlichen Auktion für Quartalskapazität; |
d) |
für das letzte Quartal (Juli-September) in der vierten jährlichen Auktion für Quartalskapazität. |
Bei jeder jährlichen Auktion für Quartalskapazität können die Netznutzer an allen gleichzeitigen Auktionen teilnehmen.
(4) Jedes Gasjahr beginnen die jährlichen Auktionen für Quartalskapazität an den folgenden Tagen, sofern im Auktionskalender nichts anderes bestimmt ist:
a) |
Die ersten jährlichen Auktionen für Quartalskapazität beginnen am ersten Montag des Monats August. |
b) |
Die zweiten jährlichen Auktionen für Quartalskapazität beginnen am ersten Montag des Monats November. |
c) |
Die dritten jährlichen Auktionen für Quartalskapazität beginnen am ersten Montag des Monats Februar. |
d) |
Die vierte jährliche Auktion für Quartalskapazität beginnt am ersten Montag des Monats Mai. |
(5) Die während aller jährlichen Auktionen für Quartalskapazität anzubietende Kapazität errechnet sich wie folgt:
|
A – C + D |
|
Dabei gilt: A ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte; C ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird; D ist die für das jeweilige Quartal gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität. |
(6) Zwei Wochen vor dem Beginn der Auktion teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Höhe der technischen Kapazität mit, die im Rahmen der bevorstehenden jährlichen Auktion für Quartalskapazität für jedes Quartal angeboten werden soll.
(7) Die Gebotsrunden für jede Auktion finden an allen maßgeblichen Gastagen von 08:00 UTC bis 17:00 UTC (Winterzeit) bzw. von 07:00 UTC bis 16:00 UTC (Sommerzeit) statt. Die Gebotsrunden öffnen und schließen innerhalb eines jeden Gastages, wie in Artikel 17 Absatz 2 ausgeführt.
(8) Die Zuweisungsergebnisse der Auktion werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, sobald wie möglich, spätestens jedoch am nächsten Geschäftstag nach der Schließung der Gebotsrunde, gleichzeitig bekannt gegeben.
(9) Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden dem Markt bekannt gegeben.
Artikel 13
Rollierende Auktionen für Monatskapazität
(1) Die rollierende Auktion für Monatskapazität findet einmal pro Monat statt.
(2) Die Kapazität für jedes Monats-Standardkapazitätsprodukt wird in der rollierenden Auktion für Monatskapazität unter Verwendung eines Algorithmus für eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion gemäß Artikel 17 versteigert. Jeden Monat wird das Monats-Standardkapazitätsprodukt für den folgenden Kalendermonat versteigert.
(3) Während der rollierenden Auktion für Monatskapazität können die Netznutzer ein Monats-Standardkapazitätsprodukt nachfragen.
(4) Die rollierenden Auktionen für Monatskapazität beginnen für das folgende Monats-Kapazitätsprodukt am dritten Montag jedes Monats, sofern im Auktionskalender nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die während der rollierenden Auktion für Monatskapazität anzubietende Kapazität errechnet sich für jeden Monat wie folgt:
|
A – C + D |
|
Dabei gilt: A ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte; C ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird; D ist die für den jeweiligen Monat gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität. |
(6) Eine Woche vor dem Beginn der Auktion teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Kapazitätsmenge mit, die im Rahmen der bevorstehenden rollierenden Auktion für Monatskapazität angeboten werden soll.
(7) Die Gebotsrunden für jede Auktion finden an allen maßgeblichen Gastagen von 08:00 UTC bis 17:00 UTC (Winterzeit) bzw. von 07:00 UTC bis 16:00 UTC (Sommerzeit) statt. Die Gebotsrunden öffnen und schließen innerhalb eines jeden Gastages, wie in Artikel 17 Absatz 2 ausgeführt.
(8) Die Zuweisungsergebnisse der Auktion werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, sobald wie möglich, spätestens jedoch am nächsten Geschäftstag nach der Schließung der Gebotsrunde, gleichzeitig bekannt gegeben.
(9) Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden dem Markt bekannt gegeben.
Artikel 14
Rollierende Auktionen für „Day-ahead“-Kapazität
(1) Die rollierende Auktion für „Day-ahead“-Kapazität findet einmal pro Tag statt.
(2) Jeden Tag wird ein Standardkapazitätsprodukt für den folgenden Gastag im Rahmen der rollierenden Auktion für „Day-ahead“-Kapazität versteigert.
(3) Die Kapazität für jedes Tages-Standardkapazitätsprodukt wird in der rollierenden Auktion für „Day-ahead“-Kapazität unter Verwendung eines Algorithmus für einstufige Einheitspreisauktionen gemäß Artikel 18 versteigert. Jeden Tag wird das Tages-Standardkapazitätsprodukt für den Folgetag versteigert.
(4) Während der rollierenden Auktion für „Day-ahead“-Kapazität können die Netznutzer Kapazität für ein Tages-Standardkapazitätsprodukt nachfragen.
(5) Die Gebotsrunde wird täglich um 15:30 UTC (Winterzeit) bzw. 14:30 UTC (Sommerzeit) eröffnet.
(6) Bei einer rollierenden Auktion für „Day-ahead“-Kapazität wird in Bezug auf das Kapazitätsgebot für das Tages-Standardkapazitätsprodukt wie folgt verfahren: Die Einreichung, Rücknahme oder Änderung ist von 15:30 UTC bis 16:00 UTC (Winterzeit) bzw. von 14:30 UTC bis 15:00 UTC (Sommerzeit) möglich.
(7) Die während der rollierenden Auktion für „Day-ahead“-Kapazität anzubietende Kapazität errechnet sich für jeden Tag wie folgt:
|
A – C + D |
|
Dabei gilt: A ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte; C ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird; D ist die für den jeweiligen Tag gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität. |
(8) Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Gebotsrunde teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Kapazitätsmenge mit, die im Rahmen der bevorstehenden rollierenden Auktion für „Day-ahead“-Kapazität angeboten werden soll.
(9) Die Zuweisungsergebnisse der Auktion werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, spätestens 30 Minuten nach der Schließung der Gebotsrunde gleichzeitig bekannt gegeben.
(10) Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden dem Markt bekannt gegeben.
Artikel 15
Auktionen für untertägige Kapazität
(1) Sofern Kapazität verfügbar wird, findet eine Auktion für untertägige Kapazität während eines maßgeblichen Gastages stündlich unter Verwendung eines Algorithmus für einstufige Einheitspreisauktionen gemäß Artikel 18 statt.
(2) Die erste Gebotsrunde öffnet unmittelbar zur (nächsten) vollen Stunde nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der letzten Auktion für „Day-ahead“-Kapazität gemäß Artikel 14 (einschließlich unterbrechbarer Kapazität, sofern diese angeboten wird). Die erste Gebotsrunde schließt vor dem maßgeblichen Gastag um 01:30 UTC (Winterzeit) bzw. um 00:30 UTC (Sommerzeit). Die Zuweisung der erfolgreichen Gebote wird am maßgeblichen Gastag ab 05:00 UTC (Winterzeit) bzw. 04:00 UTC (Sommerzeit) wirksam.
(3) Die letzte Gebotsrunde schließt am maßgeblichen Gastag um 00:30 UTC (Winterzeit) bzw. um 23:30UTC (Sommerzeit).
(4) Die Netznutzer sind berechtigt, ab der Eröffnung der Gebotsrunde bis zur Schließung der jeweiligen Gebotsrunde Gebote abzugeben, zurückzunehmen oder zu ändern.
(5) Zu jeder Stunde des maßgeblichen Gastages wird Kapazität, die ab der jeweiligen Stunde + 4 nutzbar wird, als untertägige Kapazität versteigert.
(6) Jede Gebotsrunde wird am maßgeblichen Gastag zu Beginn jeder Stunde eröffnet.
(7) Die Dauer jeder Gebotsrunde beträgt 30 Minuten ab der Eröffnung der Gebotsrunde.
(8) Die während der Auktion für untertägige Kapazität anzubietende Kapazität errechnet sich für jede Stunde wie folgt:
|
A – C + D |
|
Dabei gilt: A ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte; C ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird; D ist die gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität. |
(9) Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen nach dem Ende der letzten Auktion für „Day-ahead“-Kapazität und gemäß Artikel 32 Absatz 9 die verfügbare Menge an verbindlicher untertägiger Kapazität, die angeboten wird.
(10) Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten Netznutzern, die in Auktionen für „Day-ahead“-Kapazität Gebote abgeben, die Möglichkeit, gültige, nicht erfolgreiche Gebote automatisch in die darauffolgende Auktion für untertägige Kapazität zu übernehmen.
(11) Die Kapazität wird innerhalb von 30 Minuten nach der Schließung der Gebotsrunde zugewiesen, sofern die Gebote akzeptiert werden und der Fernleitungsnetzbetreiber das Zuweisungsverfahren durchführt.
(12) Die Auktionsergebnisse werden den einzelnen Netznutzern gleichzeitig bekannt gegeben.
(13) Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden mindestens am Ende eines jeden Tages veröffentlicht.
Artikel 16
Auktionsalgorithmen
(1) Werden während einer Auktion mehrere Standardkapazitätsprodukte angeboten, wird der jeweilige Zuweisungsalgorithmus für jedes Standardkapazitätsprodukt bei dessen Zuweisung getrennt angewendet. Die Gebote für die verschiedenen Standardkapazitätsprodukte werden bei der Anwendung des Auktionsalgorithmus unabhängig voneinander betrachtet.
(2) Bei jährlichen Auktionen für Jahreskapazität, jährlichen Auktionen für Quartalskapazität und rollierenden Auktionen für Monatskapazität wird ein Algorithmus für eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion mit mehreren Gebotsrunden gemäß Artikel 17 angewendet.
(3) Bei rollierenden Auktionen für „Day-ahead“-Kapazität und bei Auktionen für untertägige Kapazität wird ein Algorithmus für einstufige Einheitspreisauktionen mit einer einzigen Gebotsrunde gemäß Artikel 18 angewendet.
Artikel 17
Algorithmus für mehrstufige aufsteigende Preisauktionen
(1) Mehrstufige aufsteigende Preisauktionen bieten Netznutzern die Möglichkeit, Mengengebote zu steigenden Preisen, die in aufeinanderfolgenden Gebotsrunden aufgerufen werden, abzugeben, wobei mit dem Reservepreis P0 begonnen wird.
(2) Die erste Gebotsrunde mit dem dazugehörigen Preis, der gleich dem Reservepreis P0 ist, hat eine Dauer von drei Stunden. Die darauffolgenden Gebotsrunden haben eine Dauer von einer Stunde. Zwischen den Gebotsrunden liegt ein Zeitraum von einer Stunde.
(3) Ein Gebot muss folgende Angaben enthalten:
a) |
die Identität des Netznutzers, der Kapazität nachfragt; |
b) |
den betreffenden Kopplungspunkt und die Flussrichtung; |
c) |
das Standardkapazitätsprodukt, für das die Kapazität nachgefragt wird; |
d) |
pro Preisschritt die für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt nachgefragte Kapazitätsmenge; |
e) |
das jeweilige Angebotslevel, falls neu zu schaffende Kapazität angeboten wird. |
(4) Ein Gebot wird als gültig erachtet, wenn es von einem Netznutzer abgegeben wird und mit allen Bestimmungen dieses Artikels in Einklang steht.
(5) Voraussetzung für die Teilnahme von Netznutzern an einer Auktion ist, dass die Netznutzer ein Mengengebot in der ersten Gebotsrunde abgeben.
(6) Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten den Netznutzern die Möglichkeit, Gebote automatisch für jeden Preisschritt abzugeben.
(7) Sobald die jeweilige Gebotsrunde schließt, werden keine Änderungen, Rücknahmen oder Varianten gültiger Gebote akzeptiert. Alle gültigen Gebote werden zu verbindlichen Verpflichtungen eines Netznutzers, Kapazität in der nachgefragten Menge zum aufgerufenen Preis zu buchen, sofern der Markträumungspreis der Auktion jener ist, der in der jeweiligen Gebotsrunde aufgerufen wurde.
(8) Das Mengengebot pro Netznutzer in einer beliebigen Gebotsrunde muss gleich der oder kleiner als die in der jeweiligen Auktion angebotene Kapazität sein. Das Mengengebot pro Netznutzer zu einem bestimmten Preis muss gleich dem oder niedriger als das Mengengebot sein, das von diesem Netznutzer in der vorangegangenen Runde abgegeben wurde, außer in Fällen, in denen Absatz 16 gilt.
(9) Gebote können während einer Gebotsrunde uneingeschränkt abgegeben, geändert und zurückgenommen werden, sofern alle Gebote mit Absatz 8 übereinstimmen. Gültige Gebote bleiben bis zu ihrer Änderung oder Rücknahme gültig.
(10) Pro Kopplungspunkt und pro Standardkapazitätsprodukt werden ein großer Preisschritt und ein kleiner Preisschritt festgelegt und vor der jeweiligen Auktion veröffentlicht. Der kleine Preisschritt wird so festgelegt, dass eine Erhöhung um eine ganzzahlige Anzahl kleiner Preisschritte einer Erhöhung um einen großen Preisschritt entspricht.
(11) Bei der Festlegung des großen Preisschrittes geht es darum, die Länge des Auktionsverfahrens soweit wie möglich zu minimieren. Bei der Festlegung des kleinen Preisschrittes geht es darum, die unverkaufte Kapazitätsmenge möglichst gering zu halten, wenn die Auktion zu einem über dem Reservepreis liegenden Preis endet.
(12) Ist die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer am Ende der ersten Gebotsrunde niedriger als oder gleich der angebotenen Kapazität, endet die Auktion.
(13) Übersteigt die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer am Ende der ersten Gebotsrunde oder einer darauffolgenden Gebotsrunde die angebotene Kapazität, wird eine weitere Gebotsrunde zu einem Preis eröffnet, der gleich dem Preis der vorherigen Gebotsrunde zuzüglich des großen Preisschrittes ist.
(14) Ist die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer gleich der am Ende der zweiten Gebotsrunde oder einer darauffolgenden Gebotsrunde angebotenen Kapazität, endet die Auktion.
(15) Kommt es erstmalig zu einer Unternachfrage, erfolgt eine Preissenkung, und es wird eine weitere Gebotsrunde eröffnet. Die weitere Gebotsrunde hat einen Preis, der gleich dem Preis ist, der in der Gebotsrunde vor der erstmaligen Unternachfrage galt, zuzüglich des kleinen Preisschrittes. Anschließend werden weitere Gebotsrunden mit Erhöhungen um den kleinen Preisschritt eröffnet, bis die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer kleiner oder gleich der angebotenen Kapazität ist; wenn dieser Punkt erreicht ist, endet die Auktion.
(16) In allen Gebotsrunden, in denen kleine Preisschritte angewendet werden, muss das Mengengebot pro Netznutzer gleich dem oder kleiner als das Mengengebot sein, das dieser Netznutzer in der Gebotsrunde vor dem erstmaligen Auftreten der Unternachfrage abgegeben hat. Das Mengengebot pro Netznutzer für einen bestimmten kleinen Preisschritt muss gleich dem oder niedriger als das Mengengebot sein, das von diesem Netznutzer in der vorangegangenen Gebotsrunde kleiner Preisschritte abgegeben wurde. In allen Gebotsrunden, in denen kleine Preisschritte angewendet werden, muss das Mengengebot pro Netznutzer gleich dem oder größer als das Mengengebot sein, das dieser Netznutzer in der Gebotsrunde des erstmaligen Auftretens der Unternachfrage abgegeben hat.
(17) Übersteigt die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer die Kapazität, die in der Gebotsrunde zu einem Preis angeboten wird, der gleich dem Preis ist, der zur erstmaligen Unternachfrage führte, abzüglich eines kleinen Preisschrittes, endet die Auktion. Der Markträumungspreis ist der Preis, der zur erstmaligen Unternachfrage führte, und die erfolgreichen Gebote sind jene, die während der ursprünglichen Gebotsrunde, in der es erstmals zur Unternachfrage kam, abgegeben wurden.
(18) Nach jeder Gebotsrunde wird die in einer bestimmten Auktion vorhandene Nachfrage aller Netznutzer sobald wie möglich in aggregierter Form veröffentlicht.
(19) Der Preis, der für die letzte Gebotsrunde, in der die Auktion endet, aufgerufen wird, gilt als der Markträumungspreis der jeweiligen Auktion, außer wenn Absatz 17 gilt.
(20) Allen Netznutzern, die gültige Mengengebote zum Markträumungspreis abgegeben haben, wird die Kapazität entsprechend ihren Mengengeboten zum Markträumungspreis zugewiesen. Wird neu zu schaffende Kapazität angeboten, unterliegt die Zuweisung neu zu schaffender Kapazität dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß Artikel 22. Die erfolgreichen Netznutzer zahlen den Markträumungspreis der jeweiligen Auktion, bei dem es sich gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/460 um den Ansatz eines festen zu zahlenden Preises oder um den Ansatz eines variablen zu zahlenden Preises handeln kann, sowie alle sonstigen Entgelte, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die ihnen zugewiesene Kapazität genutzt werden kann.
(21) Nach jedem Ende einer Auktion werden die endgültigen Auktionsergebnisse einschließlich der Summe der zugewiesenen Kapazitäten und des Markträumungspreises bekannt gegeben. Die erfolgreichen Netznutzer werden über die Höhe der ihnen zugewiesenen Kapazitäten informiert; individuelle Informationen werden nur den betroffenen Parteien mitgeteilt. Falls neu zu schaffende Kapazität zugewiesen wird, findet dieser Absatz nur Anwendung auf die Auktionsergebnisse für das Angebotslevel, bei dem die größte Kapazitätsmenge angeboten wird, bei der die Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß Artikel 22 Absatz 3 zu einem positiven Ergebnis führte.
(22) Endet eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion nicht bis zu dem (laut Auktionskalender) geplanten Beginn der nächsten Auktion für Kapazität, die den gleichen Zeitraum betrifft, so endet die erste Auktion und es wird keine Kapazität zugewiesen. Die Kapazität wird bei der nächsten maßgeblichen Auktion angeboten.
Artikel 18
Algorithmus für einstufige Einheitspreisauktionen
(1) Bei einer einstufigen Einheitspreisauktion gibt es eine einzige Gebotsrunde, in der der Netznutzer sowohl Gebote für Preis als auch Menge abgibt.
(2) Während der Gebotsrunde einer bestimmten Auktion können die Netznutzer bis zu 10 Gebote einreichen. Jedes Gebot wird unabhängig von den anderen Geboten betrachtet. Nach der Schließung der Gebotsrunde dürfen die verbleibenden Gebote weder geändert noch zurückgezogen werden.
(3) Ein Gebot muss folgende Angaben enthalten:
a) |
die Identität des Netznutzers, der Kapazität nachfragt; |
b) |
den betreffenden Kopplungspunkt und die Flussrichtung; |
c) |
das Standardkapazitätsprodukt, für das die Kapazität nachgefragt wird; |
d) |
die Kapazitätsmenge für das nachgefragte jeweilige Standardkapazitätsprodukt, die gleich oder kleiner sein muss als die in einer bestimmten Auktion angebotene Kapazität; |
e) |
die Mindestkapazitätsmenge für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt, mit deren Zuteilung gemäß dem maßgeblichen Algorithmus der Netznutzer für den Fall einverstanden ist, dass ihm die gemäß Buchstabe d nachgefragte Menge nicht zugewiesen wird; |
f) |
die nicht unter dem für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt geltenden Reservepreis liegenden Gebotspreise, die der Netznutzer für die nachgefragte Kapazität zu zahlen bereit ist. Gebote mit einem Gebotspreis unter dem Reservepreis werden nicht akzeptiert. |
(4) Der Fernleitungsnetzbetreiber ordnet alle Gebote für ein bestimmtes Standardkapazitätsprodukt nach ihrem Gebotspreis, wobei der höchste Preis den höchsten Rang hat.
(5) Alle zum Zeitpunkt der Schließung der Gebotsrunde verbleibenden Gebote gelten als für jene Netznutzer verbindlich, denen mindestens die gemäß Absatz 3 Buchstabe e nachgefragte Mindestkapazitätsmenge zugewiesen wird.
(6) Nach der Erstellung der Rangordnung der Gebote gemäß Absatz 4 und vorbehaltlich der Absätze 7 bis 10 wird die Kapazität den Geboten entsprechend ihrer Preisrangordnung zugewiesen. Alle Gebote, denen Kapazität zugewiesen wird, gelten als erfolgreich. Nach der Kapazitätszuweisung wird die verbleibende nicht zugewiesene Kapazität um eben diese Menge verringert.
(7) Nach der Anwendung der Bestimmungen in Absatz 6 und vorbehaltlich des Absatzes 9 wird in Fällen, in denen die von einem Netznutzer nachgefragte Kapazitätsmenge die verbleibende nicht zugewiesene Kapazität übersteigt (nachdem die Kapazität Netznutzern mit höheren Geboten zugewiesen wurde), diesem Netznutzer Kapazität in Höhe der verbleibenden nicht zugewiesenen Kapazität zugewiesen.
(8) Nach der Anwendung der Bestimmungen in Absatz 7 und vorbehaltlich des Absatzes 9 wird in Fällen, in denen zwei oder mehr Gebote denselben Gebotspreis nennen und in denen die Summe der mit diesen Geboten nachgefragten verbleibenden jeweiligen Kapazität die verbleibende nicht zugewiesene Kapazitätsmenge übersteigt, die verbleibende nicht zugewiesene Menge im Verhältnis zu den in den einzelnen Geboten nachgefragten Mengen zugewiesen.
(9) Liegt nach den Schritten in den Absätzen 6, 7 oder 8 die einem Gebot zuzuweisende Menge unter der Mindestkapazitätsmenge nach Absatz 3 Buchstabe e, gilt das Gebot als nicht erfolgreich; es erfolgt eine erneute Zuweisung zwischen den verbleibenden gleichen Preisgeboten nach Absatz 8 oder eine Zuweisung für das nächstniedrige Preisgebot nach Absatz 6.
(10) Ist nach den Schritten in den Absätzen 6, 7, 8 oder 9 die einem Gebot zuzuweisende verbleibende Kapazität gleich Null, wird den verbleibenden Geboten keine weitere Kapazität zugewiesen. Diese Gebote gelten als nicht erfolgreich.
(11) Der Markträumungspreis wird definiert als der Preis des niedrigsten erfolgreichen Gebots, falls die Nachfrage das Angebot zum Reservepreis übersteigt. In allen anderen Fällen ist der Markträumungspreis gleich dem Reservepreis. Die erfolgreichen Netznutzer zahlen den Markträumungspreis der jeweiligen Auktion, bei dem es sich gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/460 um den Ansatz eines festen zu zahlenden Preises oder den Ansatz eines variablen zu zahlenden Preises handeln kann, sowie alle sonstigen Entgelte, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die ihnen zugewiesene Kapazität genutzt werden kann.
KAPITEL IV
BÜNDELUNG VON KAPAZITÄT AN KOPPLUNGSPUNKTEN
Artikel 19
Gebündelte Kapazitätsprodukte
Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber bieten gemeinsam gebündelte Kapazitätsprodukte nach den folgenden Grundsätzen an:
1. |
Auf beiden Seiten eines Kopplungspunkts wird die gesamte verbindliche Kapazität als gebündelte Kapazität angeboten, sofern verbindliche oder neu zu schaffende Kapazität auf beiden Seiten des Kopplungspunkts verfügbar ist. |
2. |
Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten Kapazität für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt auf einer Buchungsplattform gemäß Artikel 37 und in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Zuweisungsverfahren gemäß Kapitel III an. |
3. |
Die von den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibern an einem Kopplungspunkt anzubietende gebündelte Kapazität wird im Rahmen eines einzigen Zuweisungsverfahrens kontrahiert. |
4. |
Die Netznutzer müssen die geltenden Geschäftsbedingungen des (der) Transportvertrags (Transportverträge) der betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber ab dem Zeitpunkt der Kontrahierung der Transportkapazität einhalten. |
5. |
Ist für jeden beliebigen betrachteten Zeitraum auf einer Seite eines Kopplungspunktes mehr verbindliche Kapazität verfügbar als auf der anderen Seite, kann der Fernleitungsnetzbetreiber mit der größten verfügbaren verbindlichen Kapazitätsmenge den Netznutzern diese Mehrkapazität als ungebündeltes Produkt in Einklang mit dem Auktionskalender und den folgenden Regeln anbieten:
|
6. |
Jede gemäß Absatz 5 zugewiesene ungebündelte Kapazität kann als solche genutzt und nominiert werden. Sie kann auch auf dem Sekundärmarkt gehandelt werden. |
7. |
Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber richten ein gemeinsames Nominierungsverfahren für gebündelte Kapazitäten ein, das es den Netznutzern ermöglicht, die Lastflüsse ihrer gebündelten Kapazität mit einer einzigen Nominierung zu nominieren. |
8. |
Die Verpflichtung, gebündelte Kapazität anzubieten, gilt, soweit sie relevant ist, auch für Kapazitätssekundärmärkte. Unbeschadet des Absatzes 1 darf ursprünglich als gebündelte Kapazität zugewiesene Kapazität auf dem Sekundärmarkt nur als gebündelte Kapazität weiterverkauft werden. |
9. |
Verbinden zwei oder mehr Kopplungspunkte dieselben zwei benachbarten Einspeise-Ausspeisesysteme, bieten die betroffenen benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber die an den Kopplungspunkten verfügbaren Kapazitäten an einem virtuellen Kopplungspunkt an. Sind mehr als zwei Fernleitungsnetzbetreiber beteiligt, weil die Kapazität in einem oder in beiden Einspeise-Ausspeisesystemen von mehr als einem Fernleitungsnetzbetreiber vermarktet wird, umfasst der virtuelle Kopplungspunkt soweit wie möglich alle diese Fernleitungsnetzbetreiber. In allen Fällen wird ein virtueller Kopplungspunkt nur dann eingerichtet, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
|
Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber beginnen mit den erforderlichen Analysen und richten spätestens am 1. November 2018 funktionsfähige virtuelle Kopplungspunkte ein.
Artikel 20
Harmonisierung der wesentlichen Geschäftsbedingungen für gebündelte Kapazitätsprodukte
(1) Vor dem 6. Januar 2018 erstellt der ENTSOG nach Konsultation der Interessenvertreter einen Katalog der im Transportvertrag (in den Transportverträgen) der Fernleitungsnetzbetreiber für gebündelte Kapazitätsprodukte enthaltenen wesentlichen Geschäftsbedingungen. Der ENTSOG analysiert die vorhandenen Transportverträge, wobei er die Unterschiede hinsichtlich der wesentlichen Geschäftsbedingungen und die Gründe für diese Unterschiede benennt und kategorisiert, und veröffentlicht seine Ergebnisse in einem Bericht.
(2) Ausgehend von dem in Absatz 1 genannten Bericht erstellt und veröffentlicht der ENTSOG, nachdem er die Interessenvertreter konsultiert hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Berichts eine Vorlage für die wesentlichen Geschäftsbedingungen für das Angebot von gebündelten Kapazitätsprodukten, die alle vertraglichen Bestimmungen abdeckt, bei denen es keine grundlegenden Unterschiede in Bezug auf die Grundsätze des nationalen Rechts oder der nationalen Rechtsprechung gibt.
(3) Die Agentur gibt unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der nationalen Regulierungsbehörden innerhalb der folgenden drei Monate eine Stellungnahme zu der Vorlage für die wesentlichen Geschäftsbedingungen ab. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur veröffentlicht der ENTSOG spätestens drei Monate nach Erhalt der Stellungnahme der Agentur die endgültige Vorlage für die wichtigsten Geschäftsbedingungen auf seiner Website.
(4) Nach der Veröffentlichung der endgültigen Vorlage für die wesentlichen Geschäftsbedingungen können die Fernleitungsnetzbetreiber vorbehaltlich der Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde die in der Vorlage entwickelten Geschäftsbedingungen auf neu kontrahierte gebündelte Kapazitätsprodukte anwenden.
Artikel 21
Bündelung im Falle bestehender Transportverträge
(1) Netznutzer, die Parteien bestehender ungebündelter Kapazitätsverträge für die jeweiligen Kopplungspunkte sind, streben eine Einigung in Bezug auf die Bündelung der Kapazität im Wege vertraglicher Vereinbarungen („Bündelungsvereinbarung“) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 19 an. Diese Netznutzer und Fernleitungsnetzbetreiber melden den maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden alle Bündelungsvereinbarungen, die Parteien bestehender Kapazitätsverträge geschlossen haben.
(2) Fernleitungsnetzbetreiber, die Parteien bestehender Transportverträge sind, können auf Einladung der Netznutzer, die Parteien bestehender Transportverträge sind, jederzeit an den Gesprächen über die Bündelungsvereinbarung teilnehmen.
(3) Ab dem 1. Januar 2018 bieten die Fernleitungsnetzbetreiber Netznutzern, die nicht korrespondierende ungebündelte Kapazität an einer Seite eines Kopplungspunktes halten, einen unentgeltlichen Kapazitätsumwandlungsdienst an. Ein solcher Kapazitätsumwandlungsdienst gilt für die Jahres-, Quartals- oder Monats-Kapazitätsprodukte für gebündelte verbindliche Kapazität an dem Kopplungspunkt, die der Netznutzer kaufen musste, weil an der anderen Seite des Kopplungspunkts keine ausreichende ungebündelte Kapazität von einem benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber angeboten wurde. Dieser Dienst wird auf diskriminierungsfreier Basis angeboten und muss verhindern, dass von Netznutzern für Kapazität, die sie bereits halten, zusätzliche Entgelte erhoben werden. Insbesondere sind Zahlungen für den Teil der kontrahierten gebündelten Kapazität, den die Netznutzer bereits als nicht korrespondierende ungebündelte Kapazität halten, auf einen möglichen Auktionsaufschlag zu beschränken. Grundlage dieses Dienstes ist das vom ENTSOG in Ausarbeitung befindliche Umwandlungsmodell, das nach Konsultation der Interessenvertreter und der Agentur spätestens bis zum 1. Oktober 2017 fertigzustellen ist. Die Implementierung kann durch die Kapazitätsbuchungsplattform(en) gemäß Artikel 37 erleichtert werden. Die Nutzung dieses Dienstes ist den jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden jährlich zu melden.
(4) Wenn sich die jeweiligen Netznutzer auf eine Bündelungsvereinbarung verständigen, werden die davon am jeweiligen Kopplungspunkt betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich von den Parteien einer solchen geplanten Bündelungsvereinbarung unterrichtet, und es erfolgt die Übertragung der betroffenen Kapazität. Die Umsetzung der Bündelungsvereinbarung erfolgt in jedem Fall vorbehaltlich der geltenden Geschäftsbedingungen der bestehenden Transportverträge. Sobald die Bündelungsvereinbarung umgesetzt ist, wird die jeweilige Kapazität als gebündelte Kapazität betrachtet.
(5) In jedem Fall darf die Laufzeit der Bündelungsvereinbarungen in Bezug auf die Kapazität, die im Rahmen der Änderung der bestehenden Verträge gebündelt wird, die Laufzeit der ursprünglichen Transportverträge nicht überschreiten.
(6) Die gesamte Kapazität ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu bündeln. Bestehende Transportverträge für ungebündelte Kapazität können nach dem Zeitpunkt ihres Ablaufens nicht erneuert, verlängert oder fortgeschrieben werden. Die darin geregelte Kapazität wird zum Zeitpunkt des Ablaufs der Transportverträge zu verfügbarer Kapazität.
KAPITEL V
VERFAHREN FÜR NEU ZU SCHAFFENDE KAPAZITÄT
Artikel 22
Wirtschaftlichkeitsprüfung
(1) Die in diesem Artikel beschriebene Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgt entsprechend dem Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde durch den (die) Fernleitungsnetzbetreiber oder durch die nationale Regulierungsbehörde für jedes Angebotslevel eines Projekts für neu zu schaffende Kapazität, nachdem durch die beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber von den Netznutzern verbindliche Zusagen für den Abschluss von Kapazitätsverträgen eingeholt wurden, und umfasst die folgenden Parameter:
a) |
den Barwert der verbindlichen Zusagen der Netznutzer für den Abschluss von Kapazitätsverträgen, der als diskontierte Summe der folgenden Parameter berechnet wird:
|
b) |
den Barwert der geschätzten Erhöhung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse des Fernleitungsnetzbetreibers in Verbindung mit der im jeweiligen Angebotslevel enthaltenen neu zu schaffenden Kapazität, die von der maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 28 Absatz 2 genehmigt wurde; |
c) |
den f-Faktor. |
(2) Das Ergebnis der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist
a) |
positiv, wenn der Wert des Parameters gemäß Absatz 1 Buchstabe a mindestens dem Anteil des Parameters gemäß Absatz 1 Buchstabe b entspricht, der durch den f-Faktor definiert wird; |
b) |
negativ, wenn der Wert des Parameters gemäß Absatz 1 Buchstabe a niedriger ist als der Anteil des Parameters gemäß Absatz 1 Buchstabe b, der durch den f-Faktor definiert wird. |
(3) Ein Projekt für neu zu schaffende Kapazität wird eingeleitet, wenn die Wirtschaftlichkeitsprüfung für mindestens ein Angebotslevel, das neu zu schaffende Kapazität enthält, auf beiden Seiten eines Kopplungspunktes zu einem positiven Ergebnis führt. Führt die Wirtschaftlichkeitsprüfung für mehr als ein Angebotslevel zu einem positiven Ergebnis, bildet das Angebotslevel mit der größten Kapazitätsmenge, das zu einem positiven Ergebnis geführt hat, die Grundlage für die Weiterverfolgung des Projekts für neu zu schaffende Kapazität im Hinblick auf dessen Inbetriebnahme. Falls kein Angebotslevel zu einem positiven Ergebnis führt, wird das jeweilige Verfahren für neu zu schaffende Kapazität beendet.
Artikel 23
Der f-Faktor
(1) Bei der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß Artikel 22 legt die nationale Regulierungsbehörde die Höhe des f-Faktors für ein bestimmtes Angebotslevel fest, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
a) |
die Menge an technischer Kapazität, die gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 zurückgehalten wird; |
b) |
die positiven externen Effekte des Projekts für neu zu schaffende Kapazität auf den Markt oder das Fernleitungsnetz oder beides; |
c) |
die Laufzeit der verbindlichen Zusagen der Netznutzer für die angefragte Kapazität im Vergleich zu der wirtschaftlichen Lebensdauer der Anlage; |
d) |
das voraussichtliche Fortbestehen der Nachfrage nach der Kapazität, die durch das Projekt für neu zu schaffende Kapazität geschaffen wird, nach dem Ende des bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung zugrunde gelegten Zeithorizonts. |
(2) Falls die Wirtschaftlichkeitsprüfung zu einem positiven Ergebnis führt, müssen die mit der neu zu schaffenden Kapazität zusammenhängenden Investitionskosten durch eine Erhöhung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse im Einklang mit den geltenden nationalen Vorschriften berücksichtigt werden.
Artikel 24
Zusammenführung in einer integrierten Wirtschaftlichkeitsprüfung
(1) Um das Angebot an gebündelten Kapazitätsprodukten zu fördern, werden einzelne Parameter der Wirtschaftlichkeitsprüfung von den beteiligten Fernleitungsnetzbetreibern für ein bestimmtes Angebotslevel in einer integrierten Wirtschaftlichkeitsprüfung zusammengeführt.
(2) Die integrierte Wirtschaftlichkeitsprüfung umfasst die folgenden Parameter:
a) |
den Barwert der verbindlichen Zusagen der Netznutzer für die angefragte gebündelte Kapazität, d. h. die Summe der Werte der beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a; |
b) |
die Summe der einzelnen Barwerte der geschätzten Erhöhung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse der beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber, die der neu zu schaffenden Kapazität eines bestimmten Angebotslevels zuzuordnen ist; |
c) |
den f-Faktor, der den Anteil des Parameters gemäß Buchstabe b definiert, der durch den Parameter gemäß Buchstabe a gedeckt sein muss und der es allen beteiligten Fernleitungsnetzbetreibern einzeln ermöglicht, ihre jeweiligen vorab festgelegten Anteile zu decken. |
(3) Das Ergebnis der Durchführung der integrierten Wirtschaftlichkeitsprüfung ist positiv, wenn alle einzelnen Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu positiven Ergebnissen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a führen, wobei eine mögliche Umverteilung der Erlöse gemäß den Absätzen 4 und 5 berücksichtigt wird. Ansonsten ist das Ergebnis der integrierten Wirtschaftlichkeitsprüfung negativ.
(4) Falls eine Umverteilung der Erlöse zu einer geringeren Zahl von verbindlichen Zusagen der Netznutzer für die angefragte Kapazität führen könnte, die für ein positives Ergebnis der integrierten Wirtschaftlichkeitsprüfung benötigt werden, können die Fernleitungsnetzbetreiber den maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden die Mechanismen für eine Umverteilung der Erlöse aus neu zu schaffender Kapazität zwecks abgestimmter Genehmigung übermitteln.
(5) Eine Umverteilung der Erlöse kann wie folgt vorgenommen werden:
a) |
während der Zusammenführung der einzelnen Parameter der Wirtschaftlichkeitsprüfung in einer integrierten Wirtschaftlichkeitsprüfung; |
b) |
falls die Wirtschaftlichkeitsprüfung zu einem negativen Ergebnis führt und gleichzeitig die Zahl der verbindlichen Zusagen der Netznutzer für die Kontrahierung von Kapazität das Minimum übersteigt, das notwendig ist, um den individuellen Barwert der Erhöhung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse für mindestens einen der beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber zu decken. |
Artikel 25
Anforderungen an die Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeitsprüfung
(1) Der (die) Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt (übermitteln) der maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörde(n) für ein bestimmtes Projekt für neu zu schaffende Kapazität die folgenden Informationen für jedes Angebotslevel zur Genehmigung:
a) |
die für den Zeithorizont des ersten Angebots neu zu schaffender Kapazität geschätzten Referenzpreise, die für die Berechnung des Parameters gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a verwendet werden, je nachdem, ob eine getrennte oder eine integrierte Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommen wird; |
b) |
die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben b und c festgelegten Parameter, je nachdem, ob eine getrennte oder eine integrierte Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommen wird; |
c) |
gegebenenfalls den Wertebereich des obligatorischen Mindestaufschlags gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/460 für jedes Angebotslevel und jeden Kopplungspunkt, der in der ersten Auktion und möglicherweise in späteren Auktionen verwendet wird, in denen die neu zu schaffende Kapazität gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/460 angeboten wird. |
(2) Nach der Genehmigung durch die maßgebliche(n) nationale(n) Regulierungsbehörde(n) werden die in Absatz 1 genannten Informationen von dem (den) beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber(n) gemäß Artikel 28 Absatz 3 veröffentlicht.
Artikel 26
Analyse der Marktnachfrage
(1) Unmittelbar nach dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität arbeiten die Fernleitungsnetzbetreiber bei der Analyse der Marktnachfrage nach neu zu schaffender Kapazität und bei der Durchführung von technischen Studien zu Projekten für neu zu schaffende Kapazität für ihre gemeinsamen Kopplungspunkte zumindest in jedem ungeraden Jahr zusammen. Die erste Nachfrageanalyse wird 2017 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt.
(2) Spätestens acht Wochen nach dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität, zumindest in jedem ungeraden Jahr, erstellen die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber auf beiden Seiten einer Grenze eines Einspeise-Ausspeisesystems gemeinsame Berichte zur Marktnachfrageanalyse, die jeweils alle Kopplungspunkte an mindestens einer Grenze eines Einspeise-Ausspeisesystems abdecken. In dem Bericht zur Marktnachfrageanalyse wird die voraussichtliche Nachfrage aller Netznutzer nach neu zu schaffender Kapazität gemäß Absatz 8 abgeschätzt und angegeben, ob ein Projekt für neu zu schaffende Kapazität eingeleitet wird.
(3) Der Bericht zur Marktnachfrageanalyse wird zumindest in jedem ungeraden Jahr spätestens 16 Wochen nach dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität auf den Internetseiten der betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats und soweit möglich in englischer Sprache veröffentlicht.
(4) Der ENTSOG koordiniert und unterstützt die Fertigstellung der Berichte zur Marktnachfrageanalyse, unter anderem durch die Bereitstellung einer Standardvorlage und durch die Veröffentlichung der Berichte auf der Website des ENTSOG.
(5) Falls Netznutzer in geraden Jahren spätestens acht Wochen nach dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität neu zu schaffende Kapazität nachfragen, können die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber vereinbaren, eine Marktnachfrageanalyse auch in einem geraden Jahr vorzunehmen, sofern
a) |
das in den Artikeln 26 bis 30 festgelegte Verfahren vor dem Beginn des nächsten Nachfrageanalysezyklus gemäß Absatz 1 zum Abschluss gebracht werden kann und |
b) |
der Auktionskalender eingehalten wird. |
(6) Die Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigen unverbindliche Nachfragen, die spätestens acht Wochen nach dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität übermittelt werden, bei der laufenden Marktnachfrageanalyse.
(7) Die Fernleitungsnetzbetreiber können unverbindliche Nachfragen, die nach der in Absatz 6 festgelegten Frist übermittelt werden, bei der laufenden Marktnachfrageanalyse berücksichtigen oder sie in die nächste Marktnachfrageanalyse aufnehmen.
(8) Die unverbindlichen Nachfragen gemäß den Absätzen 6 und 7 enthalten mindestens die folgenden Informationen:
a) |
Angabe der mindestens zwei benachbarten Einspeise-Ausspeisesysteme, zwischen denen neu zu schaffende Kapazität — auf einer oder auf beiden Seiten eines Kopplungspunkts — nachgefragt wird und die nachgefragte Richtung; |
b) |
das (die) Gasjahr(e), für das (die) neu zu schaffende Kapazität nachgefragt wird; |
c) |
die zwischen den jeweiligen Einspeise-Ausspeisesysteme nachgefragte Kapazitätsmenge; |
d) |
Informationen über unverbindliche Nachfragen, die anderen Fernleitungsnetzbetreibern vorgelegt wurden bzw. werden, falls diese Nachfragen miteinander verbunden sind, z. B. Nachfrage nach Kapazitäten an mehreren miteinander verbundenen Kopplungspunkten. |
(9) Die Netznutzer geben an, ob ihre Nachfrage an Bedingungen im Zusammenhang mit Absatz 8 Buchstaben a bis d geknüpft ist.
(10) Die Fernleitungsnetzbetreiber antworten auf unverbindliche Nachfragen innerhalb von 16 Wochen nach dem Beginn der jährlichen Auktionen für Jahreskapazität oder innerhalb von acht Wochen nach dem Eingang von Nachfragen gemäß Absatz 7. Die Antwort muss mindestens Folgendes enthalten:
a) |
Angaben dazu, ob die gemeldete Nachfrage vom Fernleitungsnetzbetreiber im laufenden Verfahren berücksichtigt werden kann, oder |
b) |
im Fall von Nachfragen gemäß Absatz 7 Angaben dazu, ob diese ausreichen, um die Einleitung eines Verfahrens für neu zu schaffende Kapazität gemäß Absatz 5 in Betracht zu ziehen, oder |
c) |
Angaben dazu, in welchem Bericht zur Marktnachfrageanalyse gemäß Absatz 3 die gemeldete Nachfrage bewertet wird, sofern die gemeldete Nachfrage nicht gemäß Buchstabe a oder b berücksichtigt werden kann, was zu begründen ist. |
(11) Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann Gebühren für Tätigkeiten in Rechnung stellen, die auf die Übermittlung unverbindlicher Nachfragen zurückgehen. Diese Gebühren spiegeln die Verwaltungskosten für die Einreichung der Nachfragen wider; sie unterliegen der Genehmigung durch die maßgebliche nationale Regulierungsbehörde und sind auf der Website des Fernleitungsnetzbetreibers zu veröffentlichen. Diese Gebühren werden dem jeweiligen Netznutzer erstattet, wenn die Wirtschaftlichkeitsprüfung für mindestens ein Angebotslevel, das neu zu schaffende Kapazität an dem jeweiligen Kopplungspunkt einschließt, positiv ist.
(12) In dem Bericht zur Marktnachfrageanalyse werden alle folgenden Kriterien berücksichtigt:
a) |
ob in dem unionsweiten Zehnjahres-Netzentwicklungsplan eine physische Kapazitätslücke aufgezeigt wurde, die zur Folge hat, dass eine bestimmte Region in einem Szenario mit einer angemessenen Spitzennachfrage unterversorgt ist und in der durch das Angebot neu zu schaffender Kapazität am fraglichen Kopplungspunkt die Lücke geschlossen werden könnte, oder ob in einem nationalen Netzentwicklungsplan ein konkreter und anhaltender physischer Transportbedarf festgestellt wird; |
b) |
ob in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität für das Jahr, in dem neu zu schaffende Kapazität zum ersten Mal angeboten werden könnte, und in den drei darauf folgenden Jahren kein Jahres-Standardkapazitätsprodukt, das zwei benachbarte Einspeise-Ausspeisesysteme miteinander verbindet, verfügbar ist, da die gesamte Kapazität gebucht wurde; |
c) |
ob die Netznutzer unverbindliche Nachfragen für neu zu schaffende Kapazität für mehrere Jahre vorgelegt haben und alle übrigen wirtschaftlich effizienten Mittel zur Maximierung der Verfügbarkeit der vorhandenen Kapazität ausgeschöpft sind. |
(13) Der Bericht zur Marktnachfrage muss mindestens Folgendes enthalten:
a) |
ein abschließendes Fazit zu der Frage, ob ein Projekt für neu zu schaffende Kapazität eingeleitet werden soll; |
b) |
die aggregierten unverbindlichen Nachfragen, die spätestens acht Wochen nach dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität im Jahr der Veröffentlichung des jeweiligen Berichts zur Marktnachfrageanalyse eingegangen sind; |
c) |
die aggregierten unverbindlichen Nachfragen, die nach der in Absatz 6 genannten Frist während des vorherigen Verfahrens für neu zu schaffende Kapazität übermittelt wurden, soweit diese Nachfragen bei der vorherigen Nachfrageanalyse nicht berücksichtigt wurden; |
d) |
die aggregierten unverbindlichen Nachfragen, die gemäß Absatz 7 übermittelt wurden und die nach dem Beschluss der Netzbetreiber im Rahmen der laufenden Marktnachfrageanalyse berücksichtigt werden sollen; |
e) |
eine Analyse der voraussichtlichen Höhe, Flussrichtung und Dauer der Nachfrage nach neu zu schaffender Kapazität an den Kopplungspunkten mit jedem Einspeise-Ausspeisesystem oder mit Verbindungsleitungen; |
f) |
ein abschließendes Fazit zu der Frage, ob für Projekte für neu zu schaffende Kapazität technische Studien durchgeführt werden, mit Angaben dazu, für welche Kopplungspunkte und für welches voraussichtliche Nachfragelevel dies der Fall wäre; |
g) |
vorläufige Zeitpläne für das Projekt für neu zu schaffende Kapazität, technische Studien und die Konsultation gemäß Artikel 27 Absatz 3; |
h) |
ein abschließendes Fazit zu der Frage, welche Gebühren gegebenenfalls gemäß Absatz 10 eingeführt werden; |
i) |
die Kategorien und, sofern vorhanden, den aggregierten Umfang der an Bedingungen geknüpften Nachfragen gemäß Absatz 9; |
j) |
Angaben dazu, wie die Fernleitungsnetzbetreiber Artikel 11 Absatz 3 hinsichtlich der Begrenzung der Anzahl der Jahre, die beim Verfahren für neu zu schaffende Kapazität in den jährlichen Auktionen für Jahreskapazität angeboten werden, anzuwenden beabsichtigen. |
(14) Die Fernleitungsnetzbetreiber und die maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen die jeweiligen Ansprechpartner für Projekte für neu zu schaffende Kapazität bei der Veröffentlichung des Berichts zur Marktnachfrageanalyse und aktualisieren diese Informationen regelmäßig während der Projektlaufzeit.
Artikel 27
Planungsphase
(1) Am Tag nach der Veröffentlichung des Berichts zur Marktnachfrageanalyse beginnt die Planungsphase, falls im Bericht zur Marktnachfrageanalyse festgestellt wird, dass eine Nachfrage nach Projekten für neu zu schaffende Kapazität besteht.
(2) Die am jeweiligen Kopplungspunkt tätigen Fernleitungsnetzbetreiber führen technische Studien zu Projekten für neu zu schaffende Kapazität durch, um das Projekt für neu zu schaffende Kapazität und die koordinierten Angebotslevel auf der Grundlage der technischen Machbarkeit und der Berichte zur Marktnachfrageanalyse zu planen.
(3) Spätestens 12 Wochen nach dem Beginn der Planungsphase führen die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber eine gemeinsame öffentliche Konsultation zu dem in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats und soweit möglich in englischer Sprache abgefassten Entwurf des Projektvorschlags durch, die mindestens einen und höchstens zwei Monate dauert. Diese Fernleitungsnetzbetreiber treffen alle angemessenen Maßnahmen, um eine grenzüberschreitende Koordinierung sicherzustellen.
Die Konsultation umfasst mindestens die folgenden Aspekte:
a) |
eine Beschreibung des Projekts für neu zu schaffende Kapazität, einschließlich einer Kostenschätzung; |
b) |
die Angebotslevel für gebündelte Kapazitätsprodukte am Kopplungspunkt; |
c) |
soweit relevant, auf der Grundlage der eingegangenen bedingten Nachfrageindikationen, den von den Fernleitungsnetzbetreibern vorgeschlagenen alternativen Zuweisungsmechanismus mit Begründung; |
d) |
die vorläufigen Zeitpläne für das Projekt für neu zu schaffende Kapazität; |
e) |
die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Netznutzer akzeptieren muss, um während des Verfahrens für neu zu schaffende Kapazität an der verbindlichen Kapazitätszuweisungsphase teilnehmen und Zugang zu Kapazität erhalten zu können, einschließlich etwaiger von den Netznutzern zu stellenden Sicherheiten, und Angaben dazu, wie etwaige Verzögerungen bei der Kapazitätsbereitstellung oder eine Störung des Projekts vertraglich geregelt sind; |
f) |
die Elemente IND und RP gemäß der Beschreibung in Artikel 24 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/460, falls ein Festpreisansatz für das Projekt für neu zu schaffende Kapazität verfolgt wird; |
g) |
den Umfang der Nutzerzusagen, ausgedrückt als eine Schätzung des gemäß Artikel 23 angewandten f-Faktors, der nach der Konsultation mit den Fernleitungsnetzbetreibern vorgeschlagen und anschließend von den betroffenen nationalen Regulierungsbehörden genehmigt wird; |
h) |
alle gemäß Artikel 26 Absatz 7 eingegangenen weiteren Nachfragen; |
i) |
Angaben dazu, ob die neu zu schaffende Kapazität voraussichtlich zu einem anhaltenden, erheblichen Rückgang der Nutzung anderer nicht abgeschriebener Gasinfrastruktur in demselben Einspeise-Ausspeisesystem oder in benachbarten Einspeise-Ausspeisesystemen oder entlang derselben Gastransportroute führt. |
(4) Bei der Planung abgestimmter Angebotslevel arbeiten die Fernleitungsnetzbetreiber eng mit den beteiligten nationalen Regulierungsbehörden zusammen und stimmen sich grenzüberschreitend ab, damit neu zu schaffende Kapazität in Form von gebündelten Produkten angeboten werden kann. Im Projektvorschlag und bei der Planung abgestimmter Angebotslevel sind die Ergebnisse der nach Absatz 3 vorgesehenen Konsultation zu berücksichtigen.
Artikel 28
Genehmigung und Veröffentlichung
(1) Im Anschluss an die Konsultation und den Abschluss der Planungsphase für ein Projekt für neu zu schaffende Kapazität gemäß Artikel 27 legen die beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber den maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden einen Projektvorschlag für ein Projekt für neu zu schaffende Kapazität zwecks abgestimmter Genehmigung vor. Der Projektvorschlag wird auch von den beteiligten Fernleitungsnetzbetreibern in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats und soweit möglich in englischer Sprache veröffentlicht und enthält mindestens folgende Informationen:
a) |
alle Angebotslevel, die die Bandbreite der voraussichtlichen Nachfrage nach neu zu schaffender Kapazität an den jeweiligen Kopplungspunkten aufgrund der in Artikel 27 Absatz 3 und in Artikel 26 vorgesehenen Verfahren widerspiegeln; |
b) |
die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Netznutzer akzeptieren muss, um während des Verfahrens für neu zu schaffende Kapazität an der verbindlichen Kapazitätszuweisungsphase teilnehmen und Zugang zu Kapazität erhalten zu können, einschließlich etwaiger von den Netznutzern zu stellenden Sicherheiten, und Angaben dazu, wie etwaige Verzögerungen bei der Kapazitätsbereitstellung oder eine Störung des Projekts vertraglich geregelt sind; |
c) |
die Zeitpläne für das Projekt für neu zu schaffende Kapazität, einschließlich etwaiger Änderungen seit der in Artikel 27 Absatz 3 beschriebenen Konsultation, sowie die Maßnahmen zur Vermeidung von Verzögerungen und zur Verringerung der Auswirkungen von Verzögerungen; |
d) |
die in Artikel 22 Absatz 1 definierten Parameter; |
e) |
Angaben dazu, ob es möglicherweise erforderlich ist, gemäß Artikel 30 den Zeithorizont für die Buchung von Kapazität ausnahmsweise über die Zuweisungsdauer von bis zu 15 Jahren nach dem Beginn der betrieblichen Nutzung hinaus um weitere fünf Jahre zu verlängern; |
f) |
sofern anwendbar, den vorgeschlagenen alternativen Zuweisungsmechanismus gemäß Artikel 30 Absatz 2 mit Begründung sowie die von dem Fernleitungsnetzbetreiber für die verbindliche Phase festgelegten Bedingungen gemäß Artikel 30 Absatz 3; |
g) |
die Elemente gemäß der Beschreibung in Artikel 24 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/460, falls ein Festpreisansatz für das Projekt für neu zu schaffende Kapazität verfolgt wird. |
(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Projektvorschlags bei der letzten der maßgeblichen Regulierungsbehörden veröffentlichen diese nationalen Regulierungsbehörden in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats und soweit möglich in englischer Sprache abgestimmte Beschlüsse zum Projektvorschlag gemäß Absatz 1. Die Beschlüsse sind mit Begründungen zu versehen. Die nationalen Regulierungsbehörden unterrichten einander über den Eingang des Projektvorschlags und seine Vollständigkeit, um den Beginn des Sechsmonatszeitraums zu bestimmen.
Bei der Vorbereitung des Beschlusses der nationalen Regulierungsbehörde zieht jede nationale Regulierungsbehörde die Standpunkte der anderen beteiligten nationalen Regulierungsbehörden in ihre Erwägungen ein. Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen in jedem Fall etwaige nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb oder auf das wirksame Funktionieren des Gasbinnenmarkts, die mit den betreffenden Projekten für neu zu schaffende Kapazität verbunden sind.
Falls eine zuständige nationale Regulierungsbehörde Einwände gegen den vorgelegten Projektvorschlag hat, teilt sie dies den anderen beteiligten nationalen Regulierungsbehörden so bald wie möglich mit. In einer solchen Situation ergreifen alle nationalen Regulierungsbehörden alle angemessenen Maßnahmen, um zusammenzuarbeiten und eine Einigung herbeizuführen.
Falls die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden keine Einigung über den vorgeschlagenen alternativen Zuweisungsmechanismus innerhalb des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums von sechs Monaten erzielen können, entscheidet die Agentur über den anzuwendenden alternativen Zuweisungsmechanismus gemäß dem in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 festgelegten Verfahren.
(3) Nach der Veröffentlichung der Beschlüsse der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden gemäß Absatz 2 und spätestens zwei Monate, bevor neu zu schaffende Kapazität in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität angeboten wird, veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats und soweit möglich in englischer Sprache gemeinsam eine Mitteilung, die die folgenden Mindestinformationen enthält:
a) |
die in Absatz 1 festgelegten Informationen, die von den nationalen Regulierungsbehörden genehmigt wurden; |
b) |
ein Muster des Vertrags (der Verträge) für die angebotene Kapazität. |
Artikel 29
Versteigerung neu zu schaffender Kapazität
(1) Vorbehaltlich der Durchführung der in Artikel 27 vorgesehenen Schritte bieten die beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber die neu zu schaffende Kapazität zusammen mit der jeweils verfügbaren Kapazität in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität als gebündelte Standardprodukte, in mehrstufigen aufsteigenden Preisauktionen gemäß Artikel 17 als Standardverfahren und im Einklang mit Artikel 8 Absätze 8 und 9 und Artikel 19 an.
(2) Die Auktionen für die jeweiligen Angebotslevel werden parallel und unabhängig voneinander gemäß Artikel 17 und nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 2 durchgeführt. Es werden nur abgestimmte Angebotslevel versteigert.
(3) Um potenzielle Auktionsaufschläge möglichst gering zu halten und ein positives Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung für das höchstmögliche Angebotslevel zu erzielen, darf eine neue Auktion einmalig nur dann eingeleitet werden, wenn
a) |
es mindestens zwei Angebotslevel gab, die von den Fernleitungsnetzbetreibern vor dem Beginn der in Absatz 2 beschriebenen Auktionen festgelegt wurden, und |
b) |
mindestens ein Angebotslevel nicht erfolgreich war und bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu einem negativen Ergebnis führte, und |
c) |
das nächstniedrigere Angebotslevel des niedrigsten nicht erfolgreichen Angebotslevels bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu einem positiven Ergebnis führte und für mindestens ein Jahres-Standardkapazitätsprodukt den Markträumungspreis mit einem Auktionsaufschlag erzielte. |
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf die neue Auktion für das in Buchstabe b genannte niedrigste nicht erfolgreiche Angebotslevel eingeleitet werden.
(4) Falls die neue Auktion nicht zu einem positiven Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung führt, haben die Zuweisungsergebnisse der unter Buchstabe c genannten ursprünglichen Auktion in Einklang mit Artikel 17 Absätze 20 und 21 Vorrang.
Artikel 30
Grundsätze alternativer Zuweisungsmechanismen
(1) Ein alternativer Zuweisungsmechanismus findet für eine Dauer von maximal 15 Jahren nach dem Beginn der betrieblichen Nutzung Anwendung. Wenn ein Bestehen der Wirtschaftlichkeitsprüfung auf der Grundlage der Buchungen für 15 Jahre nicht möglich war, dürfen die nationalen Regulierungsbehörden den Zeitraum ausnahmsweise um bis zu fünf weitere Jahre verlängern.
(2) Ein alternativer Kapazitätszuweisungsmechanismus kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die nationalen Regulierungsbehörden verwendet werden, wenn aufgrund der Marktnachfrageanalyse gemäß Artikel 26 oder der Konsultation gemäß Artikel 27 Absatz 3 vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die mehrstufige aufsteigende Preisauktion nicht geeignet ist und das Projekt für neu zu schaffende Kapazität die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
a) |
Es betrifft mehr als zwei Einspeise-Ausspeisesysteme, in denen während des Zuweisungsverfahrens an mehreren Kopplungspunkten Gebote nachgefragt werden. |
b) |
Es werden Gebote mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr nachgefragt. |
(3) Bei einem alternativen Zuweisungsmechanismus können die Netznutzer an Bedingungen geknüpfte verbindliche Gebote für die Buchung von Kapazität vorbehaltlich einer oder mehrerer der folgenden Bedingungen einreichen, die von den Fernleitungsnetzbetreibern in dem genehmigten Projektvorschlag gemäß Artikel 28 Absatz 1 festgelegt wurden:
a) |
Zusagen, die Zusagen an anderen Kopplungspunkten miteinander verbinden oder solche Zusagen ausschließen; |
b) |
Zusagen, die mehrere unterschiedliche Jahres-Standardkapazitätsprodukte an einem Kopplungspunkt betreffen; |
c) |
Zusagen, die von der Zuweisung einer bestimmten Kapazitätsmenge oder einer Mindestkapazitätsmenge abhängen. |
(4) Der alternative Zuweisungsmechanismus unterliegt den Genehmigungen durch die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 28 Absatz 2. Der Mechanismus muss transparent und diskriminierungsfrei sein, er kann jedoch eine Priorisierung der Buchungsdauer oder der Gebote für größere Kapazitätsmengen für ein Jahres-Standardkapazitätsprodukt zulassen.
(5) Erfolgt entweder eine Priorisierung der Buchungsdauer oder der Gebote für größere Kapazitätsmengen, beschließen die nationalen Regulierungsbehörden, bei der Anwendung des Artikels 8 Absatz 8 eine Menge in Höhe von mindestens 10 und bis zu 20 % der technischen Kapazität an jedem Kopplungspunkt zurückzuhalten. Auf diese Weise zurückgehaltene Kapazität wird gemäß Artikel 8 Absatz 7 angeboten.
Artikel 31
Übergangsbestimmungen
Im Falle von Projekten für neu zu schaffende Kapazität, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, gelten die Artikel 26 bis 30, außer wenn die für die Kapazitätszuweisung anwendbaren Genehmigungen vor dem 1. August 2017 von den jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden für diese Projekte erteilt wurden.
KAPITEL VI
UNTERBRECHBARE KAPAZITÄT
Artikel 32
Zuweisung unterbrechbarer Dienste
(1) Ab dem 1. Januar 2018 dürfen die Fernleitungsnetzbetreiber Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität mit einer Laufzeit von mehr als einem Tag nur anbieten, wenn das entsprechende Monats-, Quartals- oder Jahres-Standardkapazitätsprodukt für verbindliche Kapazität mit einem Auktionsaufschlag verkauft, vollständig verkauft oder nicht angeboten wurde.
(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten ein Tages-Kapazitätsprodukt für unterbrechbare Kapazität in beide Richtungen an Kopplungspunkten an, wenn das jeweilige Standardkapazitätsprodukt für verbindliche Kapazität für den Folgetag vollständig verkauft oder nicht angeboten wurde. An unidirektionalen Kopplungspunkten, an denen verbindliche Kapazität nur in eine Richtung angeboten wird, bieten die Fernleitungsnetzbetreiber mindestens ein Tages-Kapazitätsprodukt für unterbrechbare Kapazität in die andere Richtung an.
(3) Falls unterbrechbare Kapazität angeboten wird, darf sich dies nicht nachteilig auf die angebotene Menge verbindlicher Kapazität auswirken. Die Fernleitungsnetzbetreiber halten Kapazität, die als verbindliche Kapazität angeboten werden kann, nicht zurück, um sie als unterbrechbare Kapazität anzubieten.
(4) Soweit andere Kapazitätsprodukte als Tages-Kapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität angeboten werden, gelten für Standardprodukte für unterbrechbare Kapazität dieselben Produktlaufzeiten wie für Standardprodukte für verbindliche Kapazität.
(5) Soweit unterbrechbare Kapazität angeboten wird, wird diese mit Ausnahme von unterbrechbarer untertägiger Kapazität im Wege eines Auktionsverfahrens zugewiesen.
(6) Die Zuweisung unterbrechbarer untertägiger Kapazität erfolgt mittels eines Übernominierungsverfahrens.
(7) Unterbrechbare untertägige Kapazität wird nur zugewiesen, wenn die verbindliche Kapazität (unabhängig davon, ob es sich um technische Kapazität oder um zusätzliche Kapazität handelt) vollständig verkauft ist.
(8) Werden Auktionen für unterbrechbare Produkte mit einer Laufzeit, die die Laufzeit der untertägigen Produkte übersteigt, abgehalten, veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber vor dem Beginn des Auktionsverfahrens die angebotenen unterbrechbaren Kapazitätsmengen, sofern diese bekannt sind.
(9) Falls unterbrechbare Kapazität angeboten wird, erfolgt ihre Zuweisung durch eine separate Auktion, nachdem die verbindliche Kapazität mit gleicher Laufzeit zugewiesen wurde, jedoch bevor die Auktion für verbindliche Kapazität mit einer kürzeren Laufzeit beginnt; hiervon ausgenommen ist untertägige unterbrechbare Kapazität.
(10) Falls unterbrechbare Kapazität angeboten wird, gelten für die Durchführung von Auktionen für unterbrechbare Kapazität dieselben Ausgestaltungsgrundsätze und Zeitpläne wie für Auktionen für verbindliche Kapazität. Die genauen Auktionstermine, die für Auktionen für unterbrechbare Kapazität gelten, werden außer bei unterbrechbarer untertägiger Kapazität im Auktionskalender angegeben. Für die jährlichen Auktionen für Jahreskapazität, für alle jährlichen Auktionen für Quartalskapazität und alle rollierenden Auktionen für Monatskapazität teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Höhe der anzubietenden Kapazität eine Woche vor dem Beginn der Auktion mit. Endet eine Auktion für verbindliche Kapazität nicht am geplanten Tag des Beginns der Auktionen für unterbrechbare Kapazität, beginnen die Auktionen für unterbrechbare Kapazität spätestens am nächsten Geschäftstag nach dem Ende der jeweiligen Auktionen für verbindliche Kapazität. In solchen Fällen ist jede Änderung der angebotenen Mengen mindestens 12 Stunden vor dem Beginn der jeweiligen Auktion für unterbrechbare Kapazität mitzuteilen.
Artikel 33
Mindestvorlaufzeiten für Unterbrechungen
(1) Für unterbrechbare Kapazitäten gibt es Mindestvorlaufzeiten für die Unterbrechung, die von den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern gemeinsam beschlossen werden.
(2) Die standardmäßige Mindestvorlaufzeit für Unterbrechungen einer bestimmten Gasstunde ist 45 Minuten nach dem Beginn des Renominierungszyklus für diese Gasstunde. Wenn zwei Fernleitungsnetzbetreiber die Vorlaufzeit für Unterbrechungen verkürzen wollen, unterliegt jede damit zusammenhängende Vereinbarung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern der Genehmigung durch die zuständige nationale Regulierungsbehörde.
Artikel 34
Koordinierung der Unterbrechung
Der Fernleitungsnetzbetreiber, der die Unterbrechung vornimmt, setzt den jeweiligen benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber davon in Kenntnis. Die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber setzen ihre jeweils betroffenen Netznutzer so schnell wie möglich, jedoch unter Berücksichtigung der Zuverlässigkeit der Informationen von der Unterbrechung in Kenntnis.
Artikel 35
Definierte Abfolge von Unterbrechungen
(1) Die Reihenfolge, in der Unterbrechungen vorgenommen werden, wenn die Summe der Nominierungen die Gasmenge übersteigt, die an einem bestimmten Kopplungspunkt fließen kann, wird anhand des vertraglichen Zeitstempels der jeweiligen Transportverträge für unterbrechbare Kapazität bestimmt. Im Falle einer Unterbrechung haben Transportverträge, die früher in Kraft treten, Vorrang vor Transportverträgen, die später in Kraft treten.
(2) Falls nach der Anwendung des in Absatz 1 festgelegten Verfahrens zwei oder mehr Nominierungen innerhalb der Unterbrechungsreihenfolge gleichrangig sind und der Fernleitungsnetzbetreiber nicht alle unterbricht, werden diese Nominierungen anteilsmäßig gekürzt.
(3) Um den Unterschieden zwischen den verschiedenen Transportdienstleistungen für unterbrechbare Kapazität in der Union Rechnung zu tragen, werden die in diesem Artikel festgelegten gemeinsamen Verfahren von den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern jeweils pro Kopplungspunkt koordiniert und umgesetzt.
Artikel 36
Gründe für Unterbrechungen
Die Fernleitungsnetzbetreiber nehmen die Gründe für Unterbrechungen entweder unmittelbar in ihre Transportverträge für unterbrechbare Kapazität oder in die für diese Verträge maßgeblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen auf. Gründe für Unterbrechungen können unter anderen Gasqualität, Druck, Temperatur, Lastflussmuster, die Nutzung von Verträgen für verbindliche Kapazität, Wartungsarbeiten, Engpässe im vor- oder nachgelagerten Bereich, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und das Kapazitätsmanagement aufgrund von Verfahren für das Engpassmanagement sein.
KAPITEL VII
KAPAZITÄTSBUCHUNGSPLATTFORMEN
Artikel 37
Kapazitätsbuchungsplattformen
(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber wenden diese Verordnung an, indem sie Kapazität mit Hilfe einer oder einer begrenzten Anzahl gemeinsamer internetgestützter Buchungsplattformen anbieten. Die Fernleitungsnetzbetreiber können solche Plattformen selbst oder durch eine vereinbarte Partei betreiben, die im Bedarfsfall gegenüber den Netznutzern in ihrem Namen auftritt.
(2) Gemeinsame Buchungsplattformen wenden die folgenden Regeln an:
a) |
Es gelten die Vorschriften und Verfahren für das Anbieten und die Zuweisung der gesamten Kapazität gemäß Kapitel III. |
b) |
Die Einrichtung eines Verfahrens, um verbindliche gebündelte Kapazität gemäß Kapitel IV anbieten zu können, hat Vorrang. |
c) |
Den Netznutzern werden Funktionen bereitgestellt, um Sekundärkapazität anbieten und erlangen zu können. |
d) |
Voraussetzung für die Nutzung der Dienste der Buchungsplattformen ist, dass die Netznutzer allen gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zustimmen, die für die Buchung und die Nutzung von Kapazität im Netz des maßgeblichen Fernleitungsnetzbetreibers im Rahmen eines Transportvertrags gelten, und dass sie diese Bedingungen erfüllen. |
e) |
Die Kapazität an einem beliebigen Kopplungspunkt oder virtuellen Kopplungspunkt wird auf nicht mehr als einer Buchungsplattform angeboten, aber ein Fernleitungsnetzbetreiber kann Kapazität an verschiedenen Kopplungspunkten oder virtuellen Kopplungspunkten über verschiedene Buchungsplattformen anbieten. |
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung treffen alle Fernleitungsnetzbetreiber eine vertragliche Vereinbarung darüber, welche einzige Buchungsplattform verwendet wird, um Kapazität auf beiden Seiten ihrer jeweiligen Kopplungspunkte oder virtuellen Kopplungspunkte anzubieten. Falls die Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielen, wird die Angelegenheit unverzüglich von den Fernleitungsnetzbetreibern an die jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden verwiesen. Die nationalen Regulierungsbehörden wählen dann innerhalb einer Frist von weiteren sechs Monaten ab dem Datum ihrer Befassung gemeinsam eine einzige Buchungsplattform für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Gelingt es den nationalen Regulierungsbehörden nicht, innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum ihrer Befassung gemeinsam eine einzige Buchungsplattform auszuwählen, kommt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 zur Anwendung. Die Agentur entscheidet über die Buchungsplattform, die an dem jeweiligen Kopplungspunkt oder virtuellen Kopplungspunkt für einen Zeitraum von maximal drei Jahren zu verwenden ist.
(4) Falls die Buchungsplattform für einen Kopplungspunkt oder virtuellen Kopplungspunkt entweder durch die nationalen Regulierungsbehörden oder durch die Agentur ausgewählt wurde, führen die Fernleitungsnetzbetreiber spätestens bis zum Ende des im letzten Satz von Absatz 3 genannten Zeitraums eine vertragliche Vereinbarung über die Buchungsplattform herbei, die von den nationalen Regulierungsbehörden oder der Agentur ausgewählt wurde. Falls keine vertragliche Vereinbarung erreicht wird, wird das Verfahren gemäß Absatz 3 wieder aufgenommen.
(5) Die Einrichtung einer oder einer begrenzten Anzahl gemeinsamer Buchungsplattformen hat die Kapazitätsbuchung an Kopplungspunkten in der gesamten Union zugunsten der Netznutzer zu erleichtern und zu vereinfachen. Der ENTSOG und die Agentur unterstützen gegebenenfalls diesen Prozess.
(6) Bei einer Erhöhung der technischen Kapazität werden die Zuweisungsergebnisse auf der Buchungsplattform veröffentlicht, die für die Versteigerung von vorhandener Kapazität verwendet wird, und für neue Kapazität, die dort geschaffen wurde, wo aktuell keine vorhanden ist, auf einer gemeinsamen Buchungsplattform, auf die sich die maßgeblichen Fernleitungsnetzbetreiber verständigt haben.
KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 38
Beobachtung der Umsetzung
(1) Zur Unterstützung der Agentur bei ihren Beobachtungsaufgaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 beobachtet und analysiert der ENTSOG, wie die Fernleitungsnetzbetreiber diese Verordnung gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 umgesetzt haben. Insbesondere sorgt der ENTSOG für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller relevanten Angaben der Fernleitungsnetzbetreiber. Der ENTSOG übermittelt der Agentur diese Angaben bis zum 31. März 2019.
(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber übermitteln dem ENTSOG bis zum 31. Dezember 2018 alle Informationen, die der ENTSOG zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Absatz 1 benötigt.
(3) Der ENTSOG und die Agentur wahren die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen.
(4) Vor dem 6. April 2019 berichtet die Agentur im Rahmen ihrer Beobachtungsaufgaben über die in den Verträgen für Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität festgelegten Bedingungen, wobei sie ihre Auswirkungen auf die effiziente Netznutzung und die Integration der Erdgasmärkte in der Union berücksichtigt. Die Agentur wird bei ihrer Prüfung durch die maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber unterstützt.
Artikel 39
Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 984/2013 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 40
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.
(2) Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 273 vom 15.10.2013, S. 5).
(3) Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch (ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 13).
(4) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
(5) Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (siehe Seite 29 dieses Amtsblatts).
(7) Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1).