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Document 32016D0203

    Beschluss (EU) 2016/203 des Rates vom 12. Februar 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Statistiken zu Gesundheitsausgaben)

    ABl. L 39 vom 16.2.2016, p. 36–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/203/oj

    16.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 39/36


    BESCHLUSS (EU) 2016/203 DES RATES

    vom 12. Februar 2016

    über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Statistiken zu Gesundheitsausgaben)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

    (2)

    Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens beschließen.

    (3)

    Die Verordnung (EU) 2015/359 der Kommission (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. Informationen über die tagesklinische Gesundheitsversorgung und Finanzierungssysteme von Unternehmen sowie über ambulante Behandlung und tagesklinische Versorgung sind in Liechtenstein nicht verfügbar. Es sollte daher von der Übermittlung solcher Daten befreit werden.

    (4)

    Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XXI des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


    (1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

    (2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

    (3)  Verordnung (EU) 2015/359 der Kommission vom 4. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung (ABl. L 62 vom 6.3.2015, S. 6).


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. …/2016 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    vom …

    zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) 2015/359 der Kommission vom 4. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18z5 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

    „18z6.

    32015 R 0359: Verordnung (EU) 2015/359 der Kommission vom 4. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung (ABl. L 62 vom 6.3.2015, S. 6)

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a)

    Liechtenstein ist von der Übermittlung separater Daten für die tagesklinische kurative Gesundheitsversorgung (HC.1.2), die tagesklinische rehabilitative Gesundheitsversorgung (HC.2.2) und die Langzeit-Tagespflege (Gesundheit) (HC.3.2) befreit; diese Daten sind in den übermittelten Daten über die ambulante kurative Gesundheitsversorgung (HC.1.3), die ambulante rehabilitative Gesundheitsversorgung (HC.2.3) bzw. die ambulante Langzeitpflege (Gesundheit) (HC.3.3) enthalten.

    b)

    Liechtenstein ist von der Übermittlung von Daten über Finanzierungssysteme von Unternehmen (HF.2.3) befreit. Diese Befreiung wird vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss überprüft, wenn die von Liechtenstein übermittelten Daten zeigen, dass die Ausgaben für Finanzierungssysteme von Unternehmen in Liechtenstein nicht mehr vernachlässigbar sind.“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/359 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Der Präsident

    […]

    Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    […]


    (1)  ABl. L 62 vom 6.3.2015, S. 6.

    (2)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


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