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Document 32015R0222

Durchführungsverordnung (EU) 2015/222 der Kommission vom 12. Februar 2015 zum Ausschluss der ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2 von bestimmten Fischereiaufwandsbeschränkungen 2015 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen

ABl. L 37 vom 13.2.2015, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/222/oj

13.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 37/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/222 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2015

zum Ausschluss der ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2 von bestimmten Fischereiaufwandsbeschränkungen 2015 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 enthält Bestimmungen zur Festsetzung von Fischereiaufwandsbeschränkungen für die Dorschbestände der Ostsee.

(2)

Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 sind mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates (2) Fischereiaufwandsbeschränkungen für 2015 in der Ostsee festgesetzt worden.

(3)

Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 kann die Kommission die ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2 vom Anwendungsbereich bestimmter Fischereiaufwandsbeschränkungen ausnehmen, wenn die Dorschfänge im vorangegangenen Berichtszeitraum unterhalb eines bestimmten Werts lagen.

(4)

Unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte und der Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei sollten die ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2 im Jahr 2015 vom Anwendungsbereich dieser Fischereiaufwandsbeschränkungen ausgenommen werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 gilt ab dem 1. Januar 2015. Um die Kohärenz mit der genannten Verordnung sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls ab dem 1. Januar 2015 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bestimmungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gelten im Jahr 2015 nicht für die ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates vom 10. November 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2015 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und (EU) Nr. 1180/2013 (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 16).


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