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Document 32014L0057

Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie)

ABl. L 173 vom 12.6.2014, p. 179–189 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/57/oj

12.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/179


RICHTLINIE 2014/57/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein integrierter und effizienter Finanzmarkt und eine Stärkung des Anlegervertrauens setzen Marktintegrität voraus. Das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Märkte sind Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum und Wohlstand. Marktmissbrauch verletzt die Integrität der Finanzmärkte und untergräbt das Vertrauen der Öffentlichkeit in Wertpapiere, Derivate und Referenzwerte.

(2)

Mit der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde der Rechtsrahmen der Union zum Schutz der Marktintegrität vervollständigt und aktualisiert. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten auch sicherstellen, dass die zuständigen Behörden über die für die Aufdeckung und Untersuchung von Marktmissbrauch erforderlichen Befugnisse verfügen. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten zur Verhängung strafrechtlicher Sanktionen müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/6/EG zudem dafür sorgen, dass gegen die für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie verantwortlichen Personen Verwaltungsmaßnahmen getroffen oder verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden können.

(3)

Gemäß der Empfehlungen im Bericht der hochrangigen Gruppe „Finanzaufsicht in der EU“ unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière („de-Larosière-Gruppe“) vom 25. Februar 2009 muss sich ein solider Rahmen für Aufsicht und Unternehmensführung im Finanzsektor auf eine wirkungsvolle Aufsichts- und Sanktionsordnung stützen können. Nach Ansicht der de-Larosière-Gruppe müssen die Aufsichtsbehörden dazu mit ausreichenden Handlungsbefugnissen ausgestattet sein und auf gleichwertige, starke und abschreckende Sanktionsregelungen für alle Finanzstraftaten zurückgreifen können, die wirksam durchgesetzt werden sollten, um die Marktintegrität zu wahren. Den Schlussfolgerungen der de-Larosière-Gruppe zufolge sind die Sanktionsregelungen der Mitgliedstaaten jedoch generell schwach und heterogen.

(4)

Ein gut funktionierender Rechtsrahmen zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs bedarf einer wirksamen Umsetzung. Eine Prüfung der nationalen Regelungen zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Rahmen der Richtlinie 2003/6/EG ergab, dass nicht alle zuständigen nationalen Behörden über sämtliche erforderlichen Befugnisse verfügen, um Fälle von Marktmissbrauch angemessen ahnden zu können. Insbesondere gibt es nicht in allen Mitgliedstaaten finanzielle verwaltungsrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation, und die Höhe der Sanktionen variiert in den einzelnen Mitgliedstaaten beträchtlich. Es bedarf daher eines neuen Gesetzgebungsakts, um in der gesamten Union gemeinsame Mindestvorschriften zu gewährleisten.

(5)

Die Einführung verwaltungsrechtlicher Sanktionen durch die Mitgliedstaaten hat sich bislang nicht als ausreichend erwiesen, um die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung von Marktmissbrauch sicherzustellen.

(6)

Es ist daher unverzichtbar, die Einhaltung der Vorschriften über Marktmissbrauch durch die Einführung von strafrechtlichen Sanktionen zu unterstützen, die die gesellschaftliche Missbilligung in stärkerer Weise deutlich machen als verwaltungsrechtliche Sanktionen. Indem zumindest schwere Formen des Marktmissbrauchs unter Strafe gestellt werden, werden klare rechtliche Grenzen für als besonders inakzeptabel angesehenes Verhalten festgelegt und wird der Öffentlichkeit und möglichen Tätern signalisiert, dass die zuständigen Behörden ein solches Verhalten sehr ernst nehmen.

(7)

Nicht alle Mitgliedstaaten sehen bisher strafrechtliche Sanktionen für einige Formen schwerer Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2003/6/EG vor. Die unterschiedlichen Ansätze der Mitgliedstaaten verringern die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen im Binnenmarkt und können mögliche Täter dazu verleiten, Marktmissbrauch in Mitgliedstaaten zu begehen, in denen dies nicht strafrechtlich geahndet wird. Zudem gibt es bisher kein unionsweites Einvernehmen darüber, welche Verhaltensweisen als schwere Verstöße gegen die Vorschriften über Marktmissbrauch anzusehen sind. Daher sollten Mindestvorschriften über Straftaten, die von natürlichen Personen begangen werden, über die Verantwortlichkeit juristischer Personen sowie über die einschlägigen Sanktionen festgelegt werden. Gemeinsame Mindestvorschriften würden darüber hinaus wirksamere Ermittlungsmethoden und eine wirksamere Zusammenarbeit in und zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen. An den Nachwirkungen der Finanzkrise ist deutlich geworden, dass Marktmanipulationen das Leben von Millionen Menschen massiv beeinträchtigen können. Der Libor-Skandal, bei dem es um eine schwerwiegende Manipulation eines Referenzwerts ging, hat gezeigt, dass die damit zusammenhängenden Probleme und Lücken das Vertrauen in die Märkte massiv erschüttern und zu erheblichen Verlusten der Anleger und Verzerrungen der Realwirtschaft führen können. Da es in der Union keine gemeinsamen Regelungen über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmissbrauch gibt, ist es den Tätern möglich, Vorteile aus dem Bestehen weniger strenger Regelungen in einigen Mitgliedstaaten zu ziehen. Die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen bei Marktmissbrauch wird eine stärkere abschreckende Wirkung auf mögliche Täter haben.

(8)

Die Einführung strafrechtlicher Sanktionen in allen Mitgliedstaaten bei zumindest schweren Verstößen im Bereich des Marktmissbrauchs ist daher für die wirksame Umsetzung der Unionspolitik zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs von wesentlicher Bedeutung.

(9)

Um den Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Einklang mit dem der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (5) zu bringen, sollten der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und der Handel mit Wertpapieren oder ähnlichen Instrumenten zur Stabilisierung von Wertpapieren, Transaktionen, Aufträge oder Handlungen, die aus geld- oder währungspolitischen Gründen oder im Rahmen der öffentlichen Schuldenverwaltung erfolgen; Tätigkeiten, die Emissionszertifikate im Rahmen der Klimapolitik der Union betreffen; und Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Union vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein vorzusehen, dass zumindest schwerwiegende Fälle von Insider-Geschäften, Marktmanipulation und unrechtmäßiger Offenlegung von Insider-Informationen Straftaten darstellen, wenn sie vorsätzlich begangen werden.

(11)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Insider-Geschäfte und eine unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen unter anderem in den Fällen als schwerwiegend betrachtet werden, in denen die Auswirkungen auf die Integrität des Markts, der tatsächlich oder potenziell erzielte Gewinn oder vermiedene Verlust, das Ausmaß des für den Markt entstandenen Schadens oder der Gesamtwert der gehandelten Finanzinstrumente hoch sind. Dabei können auch andere Umstände berücksichtigt werden, zum Beispiel, ob die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurde oder die Person bereits früher eine solche Straftat begangen hat.

(12)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte eine Marktmanipulation unter anderem in den Fällen als schwerwiegend betrachtet werden, in denen die Auswirkungen auf die Integrität des Markts, der tatsächlich oder potenziell erzielte Gewinn oder vermiedene Verlust, das Ausmaß des auf dem Markt entstandenen Schadens, die Änderung des Werts der Finanzinstrumente oder Waren-Spot-Kontrakte oder der Betrag der ursprünglich genutzten Mittel hoch sind oder wenn die Manipulation von einer Person begangen wird, die im Finanzsektor oder in einer Aufsichts- bzw. Regulierungsbehörde angestellt oder tätig ist.

(13)

Angesichts der negativen Wirkung, die versuchte Insider-Geschäfte und Marktmanipulation auf die Integrität der Finanzmärkte und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte haben, sollte auch der Versuch solcher Handlungen strafbar sein.

(14)

Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten verpflichten, in ihrem nationalen Recht für in den Geltungsbereich der Richtlinie fallende Insider-Geschäfte, Marktmanipulation und unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen strafrechtliche Sanktionen vorzusehen. Durch diese Richtlinie sollte keine Verpflichtung geschaffen werden, diese Sanktionen oder andere Formen der Strafverfolgung im Einzelfall anzuwenden.

(15)

Die Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten zudem dazu verpflichten, auch die Anstiftung und die Beihilfe zu solchen Straftaten unter Strafe zu stellen.

(16)

Damit die Sanktionen für die in dieser Richtlinie genannten Straftaten wirksam und abschreckend sind, sollte in dieser Richtlinie ein Mindestniveau für das Höchstmaß der Freiheitsstrafe festgelegt werden.

(17)

Bei der Anwendung der Richtlinie sollte der durch die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und deren Durchführungsmaßnahmen geschaffene Rechtsrahmen berücksichtigt werden.

(18)

Im Interesse einer wirksamen Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehenen europäischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität der Finanzmärkte sollten die Mitgliedstaaten die Verantwortlichkeit für die in dieser Richtlinie genannten Straftaten auf juristische Personen ausweiten und hierzu bestimmen, dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Sanktionen oder andere Maßnahmen, wie z. B. die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehenen, verhängt werden können. Diese Sanktionen oder andere Maßnahmen können die Veröffentlichung einer endgültigen Entscheidung über eine Sanktion unter Offenlegung der Identität der verantwortlichen juristischen Person umfassen, wobei den Grundrechten, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Risiken für die Stabilität der Finanzmärkte und laufende Ermittlungen Rechnung zu tragen ist. Die Mitgliedstaaten sollten, soweit ihr nationales Recht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen vorsieht, gegebenenfalls diese strafrechtliche Verantwortlichkeit im Einklang mit ihrem nationalen Recht auf die in dieser Richtlinie genannten Straftatbestände ausdehnen. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, endgültige Entscheidungen über eine Verantwortlichkeit oder Sanktionen zu veröffentlichen.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Strafverfolgungs- und Justizbehörden und sonstigen für die Ermittlung oder Verfolgung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten zuständigen Stellen in der Lage sind, wirksame Ermittlungsinstrumente einzusetzen. Dabei ist — unter anderem unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit — darauf zu achten, dass der auf nationales Recht gestützte Einsatz solcher Instrumente der Art und der Schwere der untersuchten Straftaten angemessen ist.

(20)

Da diese Richtlinie Mindestvorschriften enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere strafrechtliche Bestimmungen zum Marktmissbrauch einzuführen oder beizubehalten.

(21)

Die Mitgliedstaaten können zum Beispiel bestimmen, dass eine rücksichtslos oder grob fahrlässig begangene Marktmanipulation eine Straftat darstellt.

(22)

Die in dieser Richtlinie enthaltene Verpflichtung, in ihrem nationalen Recht Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen vorzusehen, befreit die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, in ihrem nationalen Recht verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige Maßnahmen für die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Verstöße vorzusehen, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 beschlossen, in ihrem nationalen Recht nur strafrechtliche Sanktionen für solche Verstöße festzulegen.

(23)

Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist so definiert, dass dadurch die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ergänzt und ihre wirksame Umsetzung gewährleistet wird. Während nach dieser Richtlinie ein begangener Verstoß bei Vorsatz und mindestens in schweren Fällen strafbar sein sollte, ist für Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 kein Nachweis eines Vorsatzes oder eines schweren Falles erforderlich. Bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen auf Grundlage der in dieser Richtlinie vorgesehenen Straftaten und die Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ führt.

(24)

Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften des nationalen Strafrechts über die Verhängung und Vollstreckung von strafrechtlichen Entscheidungen im Einklang mit den konkreten Umständen des Einzelfalls sollte die Verhängung von Sanktionen verhältnismäßig sein und die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste der zur Verantwortung gezogenen Personen sowie der Schaden, der anderen Personen und gegebenenfalls der Funktionsweise der Märkte oder der breiteren Wirtschaft durch die Tat entstanden ist, berücksichtigt werden.

(25)

Da das Ziel dieser Richtlinie — die Sicherstellung der Verfügbarkeit strafrechtlicher Sanktionen für zumindest schwere Formen des Marktmissbrauchs in der gesamten Union — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(26)

Zunehmende grenzüberschreitende Aktivitäten machen eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden erforderlich, die für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Marktmissbrauch zuständig sind. Der Aufbau und die Zuständigkeiten dieser nationalen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten ihrer Zusammenarbeit nicht im Wege stehen.

(27)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) niedergelegt wurden und im EUV anerkannt sind. Insbesondere sollte die Anwendung unter angemessener Berücksichtigung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), der Meinungsfreiheit und der Informationsfreiheit (Artikel 11), der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16), des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47), der Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte (Artikel 48), der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen (Artikel 49) und des Rechts, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (Artikel 50), erfolgen.

(28)

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren gewährleistet werden. Ihre Pflichten nach dieser Richtlinie berühren nicht die Pflichten, die ihnen gemäß bestehendem Unionsrecht über Verfahrensrechte in Strafverfahren obliegen. Durch diese Richtlinie dürfen weder die Pressefreiheit noch die freie Meinungsäußerung in den Medien beschränkt werden, soweit diese in der Union und in den Mitgliedstaaten insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta und anderen einschlägigen Bestimmungen gewährleistet werden. Dies sollte insbesondere im Hinblick auf die durch diese Richtlinie untersagte Offenlegung von Insider-Informationen gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie über eine solche Offenlegung betont werden.

(29)

Unbeschadet des Artikels 4 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(30)

Gemäß Artikel 1, 2, 3 und 4 des dem EUV und AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

(31)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch die Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(32)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 10. Februar 2012 eine Stellungnahme abgegeben (6)

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für strafrechtliche Sanktionen bei Insider-Geschäften, unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation, um die Integrität der Finanzmärkte in der Union sicherzustellen und den Anlegerschutz und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu stärken.

(2)   Diese Richtlinie gilt außerdem für:

a)

Finanzinstrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gestellt wurde;

b)

Finanzinstrumente, die in einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, zum Handel in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel in einem multilateralen Handelssystem gestellt wurde;

c)

Finanzinstrumente, die in einem organisierten Handelssystem gehandelt werden;

d)

Finanzinstrumente, die nicht unter die Buchstaben a, b oder c fallen, deren Kurs oder Wert jedoch von dem Kurs oder Wert eines unter diesen Buchstaben genannten Finanzinstruments abhängt oder sich darauf auswirkt; sie umfassen Kreditausfall-Swaps oder Differenzkontrakte, sind jedoch nicht darauf beschränkt.

Diese Richtlinie findet ferner Anwendung auf Handlungen und Transaktionen, einschließlich Geboten, die die Versteigerung von Emissionszertifikaten und anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten auf einer als geregelter Markt zugelassenen Versteigerungsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (7) betreffen, selbst wenn die versteigerten Produkte keine Finanzinstrumente sind. Alle für Handelsaufträge geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie gelten auch für solche Gebote, und zwar unbeschadet etwaiger besonderer Bestimmungen über die Abgabe von Geboten im Rahmen einer Versteigerung.

(3)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:

a)

Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen, soweit dieser Handel im Einklang mit Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfolgt;

b)

Handel mit Wertpapieren oder damit verbundenen Instrumenten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zur Stabilisierung von Wertpapieren, soweit dieser Handel im Einklang mit Artikel 5 Absätze 4 und 5 jener Verordnung erfolgt;

c)

Transaktionen, Aufträge oder Handlungen, die aus geld- oder währungspolitischen Gründen oder im Rahmen der öffentlichen Schuldenverwaltung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 getätigt werden, Transaktionen, Aufträge oder Handlungen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 jener Verordnung getätigt werden, Tätigkeiten im Rahmen der Klimapolitik der Union gemäß Artikel 6 Absatz 3 jener Verordnung sowie Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Union gemäß Artikel 6 Absatz 4 jener Verordnung.

(4)   Artikel 5 findet auch Anwendung auf:

a)

Waren-Spot-Kontrakte, die keine Energiegroßhandelsprodukte sind, bei denen die Transaktion, der Auftrag oder die Handlung eine Auswirkung auf den Preis oder den Wert eines in Absatz 2 genannten Finanzinstruments hat;

b)

Arten von Finanzinstrumenten, darunter Derivatekontrakte und derivative Finanzinstrumente für die Übertragung von Kreditrisiken, bei denen das Geschäft, der Auftrag, das Gebot oder die Handlung eine Auswirkung auf den Preis oder Wert eines Waren-Spot-Kontrakts hat, dessen Preis oder Wert vom Preis oder Wert dieser Finanzinstrumente abhängen;

c)

das Verhalten in Bezug auf Referenzwerte.

(5)   Diese Richtlinie gilt für sämtliche Transaktionen, Aufträge oder Handlungen, die ein Finanzinstrument nach Absatz 2 und 4 betreffen, unabhängig davon, ob die Transaktion, der Auftrag oder die Handlung an einem Handelsplatz vorgenommen wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Finanzinstrument“ bezeichnet ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

2.

„Waren-Spot-Kontrakt“ bezeichnet einen Waren-Spot-Kontrakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;

3.

„Rückkaufprogramm“ bezeichnet den Handel mit eigenen Aktien gemäß den Artikeln 21 bis 27 der Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9);

4.

„Insider-Informationen“ bezeichnet Informationen im Sinne von Artikel 7 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;

5.

„Emissionszertifikat“ bezeichnet ein Emissionszertifikat im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU;

6.

„Referenzwert“ bezeichnet einen Referenzwert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;

7.

„zulässige Marktpraxis“ bezeichnet eine bestimmte Marktpraxis, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 anerkannt wird;

8.

„Stabilisierungsmaßnahme“ bezeichnet eine Stabilisierungsmaßnahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;

9.

„geregelter Markt“ bezeichnet einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;

10.

„multilaterales Handelssystem“ bezeichnet ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU;

11.

„organisiertes Handelssystem“ bezeichnet ein organisiertes Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU;

12.

„Handelsplatz“ bezeichnet einen Handelsplatz im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU;

13.

„Energiegroßhandelsprodukt“ bezeichnet ein Energiegroßhandelsprodukt im Sinne von in Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10);

14.

„Emittent“ bezeichnet einen Emittenten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

Artikel 3

Insider-Geschäfte, Empfehlung an Dritte oder Anstiftung Dritter zum Tätigen von Insider-Geschäften

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Insider-Geschäfte, die Empfehlung an Dritte oder die Anstiftung Dritter zum Tätigen von Insider-Geschäften gemäß den Absätzen 2 bis 8, zumindest in schwerwiegenden Fällen und bei Vorliegen von Vorsatz, Straftaten darstellen.

(2)   Für die Zwecke dieser Richtlinie liegt ein Insider-Geschäft vor, wenn eine Person über Insider-Informationen verfügt und unter Nutzung dieser Informationen für eigene oder fremde Rechnung unmittelbar oder mittelbar Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert.

(3)   Dieser Artikel gilt für jede Person, die über Insider-Informationen verfügt, weil sie

a)

dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten oder des Teilnehmers auf dem Markt für Emissionszertifikate angehört,

b)

am Kapital des Emittenten oder des Teilnehmers auf dem Markt für Emissionszertifikate beteiligt ist,

c)

aufgrund der Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder der Erfüllung von Aufgaben Zugang zu den betreffenden Informationen hat oder

d)

an kriminellen Handlungen beteiligt ist.

Dieser Artikel gilt ferner für jede Person, die Insider-Informationen unter anderen Umständen als nach Unterabsatz 1 erlangt hat und Kenntnis davon hat, dass es sich dabei um Insider-Informationen handelt.

(4)   Die Nutzung von Insider-Informationen in Form der Stornierung oder Änderung eines Auftrags in Bezug auf ein Finanzinstrument, auf das sich die Informationen beziehen, wird auch als Insider-Geschäft angesehen, wenn der Auftrag erteilt wurde, bevor die betreffende Person die Insider-Informationen erlangt hat.

(5)   In Bezug auf Versteigerungen von Emissionszertifikaten oder anderen darauf beruhenden Auktionsprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 schließt die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Nutzung von Insider-Informationen auch die Einreichung, Änderung oder Zurücknahme eines Gebots für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten ein.

(6)   Für die Zwecke dieser Richtlinie liegt eine Empfehlung zum Tätigen von Insider-Geschäften oder die Anstiftung Dritter hierzu vor, wenn eine Person über Insider-Informationen verfügt und

a)

auf der Grundlage dieser Informationen Dritten empfiehlt, Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, zu erwerben oder zu veräußern, oder sie dazu anstiftet, einen solchen Erwerb oder eine solche Veräußerung vorzunehmen, oder

b)

auf der Grundlage dieser Informationen Dritten empfiehlt, einen Auftrag, der ein Finanzinstrument betrifft, auf das sich die Informationen beziehen, zu stornieren oder zu ändern, oder sie dazu anstiftet, eine solche Stornierung oder Änderung vorzunehmen.

(7)   Die in Absatz 6 genannte Nutzung von Empfehlungen oder Anstiftungen erfüllt den Tatbestand des Insider-Geschäfts, wenn die Person, die die Empfehlung nutzt oder der Anstiftung folgt, Kenntnis davon hat, dass sie auf Insider-Informationen beruht.

(8)   Für die Zwecke dieses Artikels wird aufgrund der bloßen Tatsache, dass eine Person im Besitz von Insiderinformationen ist oder war, nicht angenommen, dass sie diese Informationen genutzt und daher auf der Grundlage eines Erwerbs oder einer Veräußerung Insider-Geschäfte getätigt hat, wenn ihre Handlungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 als rechtmäßig gelten.

Artikel 4

Unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen gemäß den Absätzen 2 bis 5 zumindest in schweren Fällen und bei Vorliegen von Vorsatz eine Straftat darstellt.

(2)   Für die Zwecke dieser Richtlinie liegt eine unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen vor, wenn eine Person, die über Insider-Informationen verfügt und diese Informationen an eine andere Person weitergibt, sofern diese Offenlegung nicht Rahmen der normalen Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufs oder der Erfüllung ihrer Aufgaben erfolgt oder die Offenlegung nach Artikel 11 Absätze 1 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 als Marktsondierung gilt.

(3)   Dieser Artikel gilt für jede Person, auf die die in Artikel 3 Absatz 3 bezeichneten Situationen oder Umstände zutreffen.

(4)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die Offenlegung von Empfehlungen oder Anstiftungen gemäß Artikel 3 Absatz 6, nachdem man selbst die Empfehlung erhalten hat bzw. angestiftet wurde, als unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen gemäß diesem Artikel, wenn die Person, die die Empfehlung offenlegt oder Anstiftung offenlegt, Kenntnis davon hat, dass die Empfehlung bzw. Anstiftung auf Insider-Informationen beruht.

(5)   Dieser Artikel wird im Einklang mit dem notwendigen Schutz der Pressefreiheit und der freien Meinungsäußerung angewandt.

Artikel 5

Marktmanipulation

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Marktmanipulation gemäß Absatz 2 zumindest in schweren Fällen und bei Vorliegen von Vorsatz eine Straftat darstellt.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff der Marktmanipulation folgende Handlungen:

a)

Vornahme einer Transaktion, Erteilung eines Handelsauftrags oder jegliche sonstige Handlung, die Folgendes umfasst:

i)

Geben falscher oder irreführender Signale hinsichtlich des Angebots oder des Preises eines Finanzinstruments oder damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder der Nachfrage danach oder

ii)

Beeinflussung des Preises eines oder mehrerer Finanzinstrumente oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts, um ein anormales oder künstliches Preisniveau zu erzielen,

es sei denn, die Person, die die Transaktion getätigt oder den Handelsauftrag erteilt hat, kann sich auf einen rechtmäßigen Grund stützen und die Transaktion oder der Handelsauftrag stehen im Einklang mit der zugelassenen Marktpraxis auf dem betreffenden Handelsplatz;

b)

Vornahme einer Transaktion, Erteilung eines Handelsauftrags oder jegliche sonstige Tätigkeit oder Handlung, die den Preis eines oder mehrerer Finanzinstrumente oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts beeinflusst, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung;

c)

Verbreitung von Informationen über die Medien, einschließlich des Internets, oder mithilfe sonstiger Mittel, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich Angebot, Nachfrage oder Preis eines Finanzinstruments oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts aussenden oder den Preis eines oder mehrerer Finanzinstrumente oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts beeinflussen, um ein anormales oder künstliches Preisniveau zu erzielen, sofern die Personen, die diese Informationen verbreitet haben, durch die Verbreitung dieser Informationen einen Vorteil oder Gewinn für sich selbst oder für Dritte erzielen, oder

d)

Übermittlung falscher oder irreführender Informationen, Bereitstellung falscher oder irreführender Ausgangsdaten, oder jede andere Handlung, durch die die Berechnung eines Referenzwerts manipuliert wird.

Artikel 6

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung und Beihilfe zu den in Artikel 3 Absätze 2 bis 5 und in Artikel 4 und 5 genannten Straftaten unter Strafe gestellt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch, eine in Artikel 3 Absätze 2 bis 5 und 7 und Artikel 5 genannte Straftat zu begehen, unter Strafe gestellt wird.

(3)   Artikel 3 Absatz 8 gilt entsprechend.

Artikel 7

Strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 bis 6 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bewehrt sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 und 5 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bewehrt sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 4 genannte Straftat mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bewehrt ist.

Artikel 8

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für die in den Artikeln 3 bis 6 genannten Straftaten zur Verantwortung gezogen werden können, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person innehat:

a)

eine Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b)

eine Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c)

eine Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen zudem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen zur Verantwortung gezogen werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine Person im Sinne des Absatzes 1 es einer ihr unterstellten Person ermöglicht hat, eine der in den Artikeln 3 bis 6 genannten Straftaten zugunsten der juristischen Person zu begehen.

(3)   Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei in den Artikeln 3 bis 6 genannten Straftaten nicht aus.

Artikel 9

Sanktionen gegen juristische Personen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine nach Artikel 8 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, die Geldstrafen oder nichtstrafrechtliche Geldbußen umfassen müssen, aber auch andere Sanktionen einschließen können, wie etwa:

a)

Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,

b)

vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,

c)

Unterstellung unter richterliche Aufsicht,

d)

richterlich angeordnete Auflösung,

e)

vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

Artikel 10

Gerichtliche Zuständigkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 in den Fällen zu begründen, in denen die Straftat

a)

ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde oder

b)

von einem ihrer Staatsangehörigen begangen wurde, zumindest in den Fällen, in denen die Tat dort, wo sie begangen wurde, eine Straftat darstellt.

(2)   Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, eine weitere gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn

a)

der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters in seinem Hoheitsgebiet liegt oder

b)

die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet ansässigen juristischen Person begangen wird.

Artikel 11

Schulungen

Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justiz innerhalb der Union fordern die Mitgliedstaaten diejenigen, die für die Weiterbildung von an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligten Richtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten, Justizbediensteten und Behördenmitarbeitern zuständig sind, auf, geeignete Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie anzubieten.

Artikel 12

Bericht

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 4. Juli 2018 Bericht über die Funktionsweise dieser Richtlinie und erforderlichenfalls über die Notwendigkeit einer Änderung, etwa in Bezug auf die Festlegung, was unter einem schwereren Fall im Sinne von Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 zu verstehen ist, sowie in Bezug auf die Höhe der von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Sanktionen und in Bezug auf die Frage, inwieweit die fakultativen Bestimmungen dieser Richtlinie umgesetzt wurden.

Dem Bericht der Kommission wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Artikel 13

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 3. Juli 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften vorbehaltlich des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ab dem 3. Juli 2016 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 161 vom 7.6.2012, S. 3.

(2)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 64.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.

(4)  Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(6)  ABl. C 177 vom 20.6.2012, S. 1.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).

(8)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2002/92/EG (siehe Seite 349 dieses Amtsblatts).

(9)  Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 74).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25 Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).


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