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Document 32013R0463
Commission Regulation (EU) No 463/2013 of 17 May 2013 amending Regulation (EC) No 2003/2003 of the European Parliament and of the Council relating to fertilisers for the purposes of adapting Annexes I, II and IV thereto to technical progress Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 463/2013 der Kommission vom 17. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I, II und IV an den technischen Fortschritt Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 463/2013 der Kommission vom 17. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I, II und IV an den technischen Fortschritt Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 134 vom 18.5.2013, pp. 1–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 15/07/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1009
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18.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 134/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 463/2013 DER KOMMISSION
vom 17. Mai 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I, II und IV an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In einigen Sprachfassungen wurde das Wort „Kainit“ in Anhang I der Tabelle A.3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 als Bezeichnung der aus Kalirohsalzen gewonnenen Düngemittelart benutzt. Das Wort „Kainit“ wird mittlerweile nur noch mit einem bestimmten Kalirohsalz in Verbindung gebracht, was zu einer potenziellen Handelsbeschränkung für Hersteller führen kann, die Kalisalze aus anderen Quellen in den Verkehr bringen wollen. Um dieser Beschränkung entgegen zu wirken und damit Landwirten in sämtlichen Mitgliedstaaten den Zugang zu einer breiteren Palette von Kalisalzen zu erleichtern, sollte für diesen Düngemitteltyp eine allgemeinere Typenbezeichnung in diesen Einträgen verwendet und die Bezugnahmen auf Kalirohsalz entsprechend angepasst werden. Um den Herstellern von Kalirohsalzen die Möglichkeit zu geben, die Kennzeichnung an die neuen Vorschriften anzupassen, sollte ein Übergangszeitraum festgelegt werden. |
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(2) |
Ligninsulfonsäure ist ein komplexer Stoff, der aus verschiedenen Holzarten gewonnen wird. Da im Handel viele verschiedene Qualitätsstufen erhältlich sind, ist es wichtig, die Qualitätsanforderungen, denen die Produkte entsprechen müssen, damit sie als EU-Düngemittel auf den Markt gebracht werden können, an den technischen Fortschritt anzupassen. |
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(3) |
Kalke, auch bekannt als Kalkdünger, wirken der Bodenversauerung entgegen und können gleichzeitig auch der Versorgung mit den Nährstoffen Magnesium oder Calcium oder beidem dienen. Für die Hersteller von Kalk gelten eine Vielfalt von innerstaatlichen Vorschriften, was zu einer Verzerrung des Binnenmarktes führt. Kalke sollten daher zu den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 beschriebenen Düngemitteltypen hinzugefügt werden, damit sie im Binnenmarkt im freien Verkehr befindlich sein können. Darüber hinaus hat das Europäische Komitee für Normung (CEN) EN-Normen für die Methoden zur Analyse von Kalk entwickelt. Um die Einhaltung dieser Normen verbindlich zu machen, sollten sie in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, in dem die Probenahmeverfahren und Analysemethoden festgelegt sind, aufgenommen werden. |
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(4) |
Um sicherzustellen, dass die Hersteller von Kalk Zeit haben, sich an die neuen EN-Normen anzupassen, sollte ein Übergangszeitraum festgelegt werden. |
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(5) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 legt die Toleranzen im Hinblick auf den deklarierten Nährstoffgehalt fest. Anhang II sollte geändert und Toleranzen für Kalk sollten dort aufgenommen werden. |
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(6) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 müssen EG-Düngemittel entsprechend den in Anhang IV beschriebenen Probenahmeverfahren und Analysemethoden kontrolliert werden. Manche dieser Methoden sind jedoch nicht international anerkannt und sollten durch die kürzlich vom Europäischen Komitee für Normung entwickelten EN-Normen ersetzt werden. |
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(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.
(2) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert.
(3) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang III dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Übergangsvorschriften
Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 können die Hersteller bis zum 7. Dezember 2014 die Bestimmungen von Anhang I Punkt 1 anwenden.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Anhang I Punkt 1 gilt ab 7. Dezember 2014.
(3) Anhang I Punkt 3, Anhang II Punkt 2 und Anhang III Punkt 4 gelten ab 7. Juni 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Mai 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Abschnitt A.3 erhalten die Einträge 1 und 2 der Tabelle folgende Fassung:
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2. |
Die Tabelle in Abschnitt E.3.2 erhält folgende Fassung:
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3. |
Folgender Abschnitt G wird angefügt: „G. Kalk Das Wort ‚KALK‘ wird nach dem Ausdruck ‚EG-DÜNGEMITTEL‘ eingefügt. Sofern nicht anders angegeben, entsprechen alle Merkmale in den Tabellen der Abschnitte G.1 bis G.5 dem Produkt im Lieferzustand. Granulierte Kalke, die durch Aggregation kleinerer Primärpartikel hergestellt werden, müssen unter Wassereinwirkung in Partikel zerfallen, deren Feinheitsverteilung der Typbeschreibung entspricht und nach Methode 14.9 ‚Bestimmung des Zerfalls von granulierten Kalzium- und Kalzium-/Magnesiumkarbonaten‘ gemessen wird. G.1. Natürlicher Kalk
G.2. Kalziumoxide(gebrannter Kalk) und Kalziumhydroxide(gelöschter Kalk) natürlichen Ursprungs
G.3. Kalk aus industriellen Fertigungsprozessen
G.4. Mischkalk
G.5. Mischungen aus Kalzium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmitteln und anderen EG-Düngemitteltypen
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(*1) Nur zur Information.
(*2) Aus Qualitätsgründen muss der relative Gehalt an phenolischen Hydroxygruppen und der relative Gehalt an organischem Schwefel bei Messung nach EN 16109 1,5 % bzw. 4,5 % übersteigen.“
ANHANG II
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:
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1. |
Abschnitt 1.3 wird wie folgt geändert:
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2. |
Folgender Abschnitt 5 wird angefügt: „5. Kalzium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel Für die Angabe des Kalzium- und Magnesiumgehalts gelten folgende Toleranzen:
Für die Angabe des neutralisierenden Werts gelten folgende Toleranzen:
Für die Angabe des deklarierten prozentualen Anteils des Materials, das durch ein spezielles Sieb passt, gelten folgende Toleranzen:
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ANHANG III
Anhang IV Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:
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1. |
Methode 6.1 erhält folgende Fassung: „ Bestimmung von Chlorid bei Abwesenheit organischer Stoffe EN 16195: Düngemittel — Bestimmung von Chlorid bei Abwesenheit organischer Stoffe Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“ |
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2. |
Methoden 8.6 bis 8.8 erhalten folgende Fassung: „ Manganometrische Bestimmung von Calcium nach Oxalatfällung EN 16196: Düngemittel — Manganometrische Bestimmung von Calcium nach Oxalatfällung Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.
Bestimmung von Magnesium durch Atomabsorptionsspektrometrie EN 16197: Düngemittel — Bestimmung von Magnesium mit Atomabsorptionsspektrometrie Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.
Komplexometrische Bestimmung von Magnesium EN 16198: Düngemittel — Komplexometrische Bestimmung von Magnesium Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“ |
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3. |
Methode 8.10 erhält folgende Fassung: „ Bestimmung von extrahiertem Natrium mit Flammen-Emissionsspektrometrie EN 16199: Düngemittel — Bestimmung von extrahiertem Natrium mit Emissions-Flammenspektrometrie Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“ |
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4. |
Folgende Methoden 14 werden hinzugefügt: „ Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel
Bestimmung der Korngrößenverteilung von Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmitteln durch Trocken- und Nasssiebung EN 12948: Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung der Korngrößenverteilung durch Trocken- und Nasssiebung Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.
Carbonatische und silikatische Kalke — Bestimmung der Reaktivität mit Salzsäure EN 13971: Carbonatische und silikatische Kalke — Bestimmung der Reaktivität —Potentiometrisches Titrationsverfahren mit Salzsäure Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.
Bestimmung der Reaktivität — Automatisches Titrationsverfahren mit Citronensäure EN 16357: Carbonatische Kalke — Bestimmung der Reaktivität — Automatisches Titrationsverfahren mit Citronensäure Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.
Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Neutralisationswertes EN 12945: Calcium-Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Neutralisationswertes — Titrimetrische Verfahren Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.
Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Calciumgehaltes — Oxalatverfahren EN 13475: Calcium-Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Calciumgehaltes — Oxalatverfahren Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.
Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Calcium- und Magnesiumgehaltes — Komplexometrisches Verfahren EN 12946: Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Calcium- und Magnesiumgehaltes — Komplexometrisches Verfahren Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.
Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Magnesiumgehaltes — Atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren EN 12947: Calcium-Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Magnesiumgehaltes — Atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.
Bestimmung des Feuchtegehaltes EN 12048: Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Feuchtegehaltes — Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung bei 105 ± 2 °C Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.
Bestimmung des Zerfalls von granulierten Calcium- und Calcium-/Magnesiumcarbonaten EN 15704: Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Zerfalls von granulierten Calcium- und Calcium-/Magnesiumcarbonaten unter Wassereinwirkung Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.
Bestimmung des Produkteinflusses — Bodeninkubationsverfahren EN 14984: Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Produkteinflusses auf den Boden-pH-Wert — Bodeninkubationsverfahren Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“ |