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Document 32013L0043

Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen

OJ L 201, 26.7.2013, p. 4–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/43/oj

26.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/4


RICHTLINIE 2013/43/EU DES RATES

vom 22. Juli 2013

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2006/112/EG (3) des Rates ist die Mehrwertsteuer (MwSt) von jedem Steuerpflichtigen zu entrichten, der Umsätze bewirkt, die die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen umfassen. Bei grenzüberschreitenden Umsätzen bzw. bei bestimmten nationalen Hochrisikosektoren ist jedoch vorgesehen, die Mehrwertsteuerschuldnerschaft auf den Empfänger der Leistungen zu verlagern (Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft)).

(2)

Angesichts der schwerwiegenden Folgen von Mehrwertsteuerbetrug sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, zeitweilig ein Verfahren anzuwenden, durch das die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf Lieferungen bestimmter Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen auf den Empfänger der steuerpflichtigen Gegenstände oder Dienstleistungen verlagert wird, auch wenn diese Kategorien weder in Artikel 199 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführt noch Gegenstand der den Mitgliedstaaten gewährten Sonderregelungen sind.

(3)

Zu diesem Zweck hat die Kommission im Jahr 2009 einen Vorschlag vorgelegt, in dem eine Reihe von Gegenständen und Dienstleistungen aufgeführt ist, bei denen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für einen begrenzten Zeitraum angewendet werden könnte. Der Rat entschied sich dafür, den Vorschlag aufzuspalten, und nahm die Richtlinie 2010/23/EU (4) des Rates an, die allerdings auf Treibhausgasemissionszertifikate beschränkt war, da die Betrugssituation in diesem Bereich eine sofortige Reaktion erforderte. Gleichzeitig ging der Rat die politische Verpflichtung ein, die Verhandlungen über den verbleibenden Teil des Kommissionsvorschlags fortzusetzen.

(4)

Da seitdem auch in anderen Bereichen Betrugsfälle aufgetreten sind, sollten dem verbleibenden Teil des Kommissionsvorschlags weitere Gegenstände und Dienstleistungen hinzugefügt und in die im Voraus festgelegte Liste von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft angewendet werden könnte, aufgenommen werden. Betrugsfälle sind insbesondere im Zusammenhang mit Lieferungen von Gas und Elektrizität, Telekommunikationsdienstleistungen, Lieferungen von Spielkonsolen, Tablet-Computern und Laptops, Getreide, Handelsgewächsen einschließlich Ölsaaten und Zuckerrüben sowie Rohmetallen und Metallhalberzeugnissen einschließlich Edelmetalle festgestellt worden.

(5)

Die Einführung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für diese Gegenstände und Dienstleistungen, die sich nach den jüngsten Erfahrungen als besonders betrugsanfällig erwiesen haben, dürfte anders als bei allgemeiner Anwendung nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des Mehrwertsteuersystems wie dem der fraktionierten Zahlung stehen.

(6)

Die im Voraus festgelegte Liste, aus der die Mitgliedstaaten eine Auswahl treffen können, sollte auf die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen beschränkt werden, die sich nach den jüngsten Erfahrungen als besonders betrugsanfällig erwiesen haben.

(7)

Bei der Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Anwendung dieses Verfahrens einschließlich der Festsetzung von Schwellenwerten, der Kategorien von Lieferern und Dienstleistungserbringern sowie von Erwerbern oder Dienstleistungsempfängern, auf die dieses Verfahren angewendet werden könnte, festzulegen, sowie das Verfahren innerhalb von Kategorien teilweise anzuwenden.

(8)

Da eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft eine zeitweilige Maßnahme bis zur Einführung längerfristiger gesetzgeberischer Lösungen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des MwSt-Systems gegen Fälle von MwSt-Betrug ist, sollte .die in Artikel 99a der Richtlinie 2006/112/EG festgelegte Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nur für einen begrenzten Zeitraum gelten.

(9)

Um sicherzustellen, dass die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ausreichend lange angewendet werden kann, so dass sie wirksam ist und um eine anschließende Bewertung zu ermöglichen, muss die gegenwärtige Geltungsdauer über den 30. Juni 2015 hinaus verlängert werden. Der Evaluierungszeitraum und die Frist für die Meldung veränderter Betrugsmuster sollten ebenfalls verlängert werden.

(10)

Um allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft wie oben dargelegt anzuwenden, ist eine Änderung der Richtlinie 2006/112/EG erforderlich.

(11)

Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich MwSt-Betrug durch zeitweilige Maßnahmen anzugehen, die von den bestehenden Unionsvorschriften abweichen, durch die Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(12)

Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 193 wird die Bezugnahme auf "Artikeln 194 bis 199" durch die Bezugnahme auf "Artikeln 194 bis 199b" ersetzt.

2.

Artikel 199a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2018 für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vorsehen, dass die Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger folgender Leistungen geschuldet wird:";

b)

dem Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

"c)

Lieferungen von Mobilfunkgeräten, d. h. Geräten, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten,

d)

Lieferungen von integrierten Schaltkreisen wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten vor Einbau in Endprodukte,

e)

Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer im Sinne des Artikels 38 Absatz 2,

f)

Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten,

g)

Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des Artikels 24 Absatz 2,

h)

Lieferungen von Spielkonsolen, Tablet-Computern und Laptops,

i)

Lieferungen von Getreide und Handelsgewächsen einschließlich Ölsaaten und Zuckerrüben, die auf der betreffenden Stufe normalerweise nicht für den Endverbrauch bestimmt sind,

j)

Lieferungen von Rohmetallen und Metallhalberzeugnissen einschließlich Edelmetalle, sofern sie nicht anderweitig unter Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe d, die auf Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten anwendbaren Sonderregelungen gemäß Artikel 311 bis 343 oder die Sonderregelung für Anlagegold gemäß Artikel 344 bis 356 fallen.";

c)

folgende Absätze werden eingefügt:

"1a.   Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen für die Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Verfahrens festlegen.

1b.   Bei der Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Verfahrens auf die Lieferung der Gegenstände und die Erbringung der Dienstleistungen, die in den Buchstaben c bis j jenes Absatzes aufgeführt sind, werden für alle Steuerpflichtigen, welche die Gegenstände liefern oder die Dienstleistungen erbringen, auf die das in Absatz 1 vorgesehene Verfahren angewendet wird, angemessene und wirksame Mitteilungspflichten eingeführt.";

d)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Mehrwertsteuerausschuss die Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Verfahrens bei seiner Einführung mit und übermitteln dem Mehrwertsteuerausschuss die folgenden Angaben:

a)

Geltungsbereich der Maßnahme zur Anwendung des Verfahrens zusammen mit der Art und den Merkmalen des Betrugs sowie eine detaillierte Beschreibung der begleitenden Maßnahmen, einschließlich der Mitteilungspflichten für Steuerpflichtige und Kontrollmaßnahmen,

b)

Maßnahmen zur Information der betreffenden Steuerpflichtigen über den Beginn der Anwendung des Verfahrens,

c)

Evaluierungskriterien für einen Vergleich zwischen betrügerischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gegenständen und Dienstleistungen vor und nach der Anwendung des Verfahrens, betrügerischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Gegenständen und Dienstleistungen vor und nach Anwendung des Verfahrens und einem Anstieg bei anderen Arten betrügerischer Tätigkeiten vor und nach der Anwendung des Verfahrens,

d)

Zeitpunkt des Geltungsbeginns und Geltungszeitraum der Maßnahme zur Anwendung des Verfahrens.";

e)

Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten, die das in Absatz 1 vorgesehene Verfahren anwenden, legen der Kommission ausgehend von den Evaluierungskriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe c bis zum 30. Juni 2017 einen Bericht vor.";

f)

Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a)

Auswirkung auf betrügerische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung bzw. Erbringung der von der Maßnahme erfassten Gegenstände und Dienstleistungen;";

g)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Jeder Mitgliedstaat, der in seinem Hoheitsgebiet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels eine Veränderung der Betrugsmuster in Bezug auf die in Absatz 1 aufgeführten Gegenstände oder Dienstleistungen festgestellt hat, hat der Kommission bis zum 30. Juni 2017 einen entsprechenden Bericht vorzulegen.

(5)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Januar 2018 einen Bericht zur Gesamtbewertung der Auswirkungen des in Artikel 1 vorgesehenen Verfahrens auf die Betrugsbekämpfung vor.".

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2018.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. C 341E vom 16.12.2010, S. 81.

(2)  ABl. C 339 vom 14.12.2010, S. 41.

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)  Richtlinie 2010/23/EU des Rates vom 16. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf die Erbringung bestimmter betrugsanfälliger Dienstleistungen (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 1).


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