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Document 32013D0744R(01)

Berichtigung des Beschlusses 2013/744/EU des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Festlegung von Straftaten und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 333 vom 12.12.2013)

ABl. L 108 vom 28.4.2015, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/744/corrigendum/2015-04-28/oj

28.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/7


Berichtigung des Beschlusses 2013/744/EU des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Festlegung von Straftaten und die polizeiliche Zusammenarbeit

( Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 12. Dezember 2013 )

Auf Seite 73, Erwägungsgründe 5 und 6:

anstatt:

„(5)

Da sich das Protokoll auf Angelegenheiten bezieht, die in die Zuständigkeit der Union fallen, sollte es — vorbehaltlich seines späteren Abschlusses — im Namen der Union unterzeichnet werden.

(6)

Durch die Unterzeichnung des Protokolls wird die Union keine geteilte Zuständigkeit ausüben; dementsprechend sind die Mitgliedstaaten weiterhin für diejenigen Bereiche des Protokolls zuständig, in denen gemeinsame Regeln nicht berührt werden oder der Anwendungsbereich dieser Regeln nicht geändert wird.“

muss es heißen:

„(5)

Soweit sich das Protokoll auf Angelegenheiten bezieht, die in die Zuständigkeit der Union fallen, sollte es — vorbehaltlich seines späteren Abschlusses — im Namen der Union unterzeichnet werden.

(6)

Die Unterzeichnung des Protokolls durch die Union hinsichtlich der Verpflichtungen bezüglich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts berührt nicht die vollständige und detaillierte Erklärung zur Zuständigkeit, der bei Abschluss des Protokolls zuzustimmen ist. Die Union wird keine geteilte Zuständigkeit ausüben. Die Mitgliedstaaten verfügen weiterhin über die Möglichkeit, ihre Zuständigkeit in Bereichen auszuüben, die von dem Protokoll abgedeckt werden, in denen gemeinsame Regeln nicht berührt werden oder der Anwendungsbereich dieser Regeln nicht geändert wird.“


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