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Document 32013D0505

2013/505/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Zulassung der von der Französischen Republik nach Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ergriffenen vorläufigen Maßnahme zur Beschränkung der Verwendung von Ammoniumsalzen in Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6658) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 275 vom 16.10.2013, p. 52–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 13/07/2015

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/505/oj

16.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/52


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2013

zur Zulassung der von der Französischen Republik nach Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ergriffenen vorläufigen Maßnahme zur Beschränkung der Verwendung von Ammoniumsalzen in Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6658)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/505/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 129 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. August 2013 teilte die Französischen Republik nach Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Schutzklausel) der Europäischen Chemikalienagentur („die Agentur“) mit, sie habe berechtigten Grund zur Annahme, dass sofortiges Handeln erforderlich sei, damit die Öffentlichkeit vor der Exposition gegenüber Ammoniak geschützt werde, das aus Ammoniumsalzen in Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte, die in Gebäuden verwendet werden, freigesetzt wird. Die Französische Republik beschloss am 21. Juni 2013 eine vorläufige Maßnahme und veröffentlichte diese am 3. Juli 2013 im Amtsblatt der Französischen Republik.

(2)

Durch den Erlass vom 21. Juni 2013 zum Verbot des Inverkehrbringens, der Einfuhr, des Verkaufs und des Handels sowie der Herstellung von Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte mit Ammoniumsalzen als Hilfssubstanzen („der Erlass“) wird das Inverkehrbringen, die Einfuhr, der Besitz zum Zwecke des Verkaufs oder Handels, der Verkauf oder Handel und die Herstellung von Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte, die Ammoniumsalze als Zusätze enthalten, verboten. Zudem müssen die betreffenden Produkte in Frankreich auf Kosten desjenigen, der für ihr erstmaliges Inverkehrbringen verantwortlich ist, vom Markt genommen und zurückgerufen werden.

(3)

Der Entwurf des Erlasses wurde der Kommission erstmals gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) übermittelt. Nach Artikel 9 Absatz 7 dieser Richtlinie brachte Frankreich vor, dass der Erlass dringend sei, und die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass Frankreich die Dringlichkeit hinreichend begründet habe.

(4)

Auf Aufforderung der Kommission legte Frankreich den Erlass nach Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erneut vor. Die Kommission prüfte ihn mit den beiliegenden wissenschaftlichen und technischen Informationen. Darauf konsultierte die Kommission kurz die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger wegen des Erlasses.

(5)

Angesichts der kurzen Frist, in der die Kommission einen Beschluss über die vorläufigen Maßnahmen nach Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 treffen muss, muss sie diesem Beschluss überwiegend die von Frankreich vorgelegten Informationen zugrunde legen.

(6)

Bis September 2011 enthielten Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte in Frankreich Borsäure als Flammschutzmittel und Biozid. Nachdem die Verwendung von Borsäure als Biozid verboten worden war, ersetzte die französische Industrie Borverbindungen durch Ammoniumsalze, um die flammenhemmenden Eigenschaften bestimmter Isoliermaterialien (einschließlich Zellstoffwatte) zu erhalten.

(7)

Die Maßnahme Frankreichs ist aufgrund der den nationalen Giftnotrufzentralen gemeldeten Fälle (mehrere Vergiftungen seit November 2011) und der beim Fachverband der Hersteller von Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte eingegangenen Beschwerden (etwa 150) gerechtfertigt. Außerdem maßen die französischen Behörden die Konzentration von Ammoniak in Häusern, derentwegen Beschwerden eingegangen waren, woraus sich ergab, dass die Ammoniak-Exposition die toxikologischen Referenzwerte für eine sichere Langzeitexposition überschreitet. Deshalb sollten Ammoniumsalze ersetzt werden.

(8)

Die von Frankreich vorgelegten Informationen lassen erkennen, dass Ammoniumsalze in Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, die nicht angemessen beherrscht werden kann und gegen die vorgegangen werden muss. In diesem besonderen Fall sollte der von Frankreich ergriffenen Maßnahme im Sinne der raschen Harmonisierung des Binnenmarkts, bei der zugleich ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleistet wird, die nach Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderliche Dringlichkeit zuerkannt werden.

(9)

Da es sich bei der vorläufigen Maßnahme Frankreichs um eine Beschränkung des Inverkehrbringens oder der Verwendung eines Stoffes handelt, erfordert Artikel 129 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, dass Frankreich ein EU- Beschränkungsverfahren einleitet, indem es innerhalb von drei Monaten ab dem Datum dieses Beschlusses ein Dossier gemäß Anhang XV bei der Agentur einreicht.

(10)

Aus all diesen Gründen sollte der Erlass zugelassen werden.

(11)

Ein Beschluss nach Artikel 129 Absatz 2 zur Zulassung einer vorläufigen Maßnahme muss einen genauen Zeitraum für die Dauer der Zulassung enthalten; angesichts der in Artikel 129 Absatz 3 festgelegten Frist für die Einleitung des EU-Beschränkungsverfahrens und damit ausreichend Zeit für einen Beschluss nach dem gewöhnlichen Verfahren für Beschränkungen im Anschluss an die Einreichung eines Dossiers gemäß Anhang XV durch Frankreich vorhanden ist, ohne dass die Dauer der Zulassung verlängert werden muss, sollte dieser Zeitraum 21 Monate betragen.

(12)

Unbeschadet dieser Entscheidung kann die Kommission einen Beschluss nach Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 treffen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 68 dieser Verordnung erfüllt sind.

(13)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Rates eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die von der Französischen Republik am 14. August 2013 notifizierte vorläufige Maßnahme für den Zeitraum von 21 Monaten ab Inkrafttreten dieses Beschlusses zugelassen.

(2)   Die Zulassung endet mit dem früheren der beiden folgenden Ereignisse, das vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums eintritt:

an dem Zeitpunkt, an dem eine Anpassung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Sinne der zugelassenen vorläufigen Maßnahme anwendbar wird, oder

sechs Monate, nachdem das Beschränkungsverfahren nach den Artikeln 69 bis 73 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 abgeschlossen ist, ohne dass die Kommission einen Entwurf für eine Beschränkung vorlegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 15. Oktober 2013 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. Oktober 2013

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).


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