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Document 32013D0334
2013/334/EU: Council Decision of 25 June 2013 on the position to be adopted, on behalf of the European Union, within the EEA Joint Committee concerning an amendment to Annex XXI to the EEA Agreement
2013/334/EU: Beschluss des Rates vom 25. Juni 2013 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XXI des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt
2013/334/EU: Beschluss des Rates vom 25. Juni 2013 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XXI des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt
ABl. L 177 vom 28.6.2013, pp. 27–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
|
28.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 177/27 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 25. Juni 2013
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XXI des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt
(2013/334/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden "EWR-Abkommen") trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
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(2) |
Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XXI des Abkommens beschließen. |
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(3) |
Anhang XXI des EWR-Abkommens enthält spezifische Bestimmungen für die Statistik. |
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(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 70/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2012 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (Neufassung) (3) wird mit einigen Anpassungen für die EWR-EFTA-Staaten in das EWR-Abkommen aufgenommen. |
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(5) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 70/2012 wird die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 (4) des Rates aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen ist. |
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(6) |
Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XXI des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. GILMORE
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/…
vom
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 70/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2012 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (Neufassung) (1) wird in das EWR-Abkommen aufgenommen. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 70/2012 wird die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 (2) des Rates aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen ist. |
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(3) |
Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält der Wortlaut der Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates) folgende Fassung:
" 32012 R 0070: Verordnung (EU) Nr. 70/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2012 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (Neufassung) (ABl. L 32 vom 3.2.2012, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
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a) |
Diese Verordnung gilt nicht für Island. |
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b) |
Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein, solange die Zahl der in Liechtenstein registrierten Güterkraftfahrzeuge, die regelmäßig Güterverkehrsdienste auf dem Gebiete der EWR-Mitgliedstaaten erbringen, 400 Fahrzeuge nicht übersteigt. |
Zu diesem Zweck soll Liechtenstein jährlich und spätestens bis Ende April des auf das Referenzjahr folgenden Jahres Eurostat die Zahl der in Liechtenstein registrierten Güterkraftfahrzeuge, die regelmäßig Güterverkehrsdienste auf dem Gebiete der EWR-Mitgliedstaaten erbringen, übermitteln. "Regelmäßig" wird in diesem Zusammenhang verstanden als "das Gebiet der Zollunion der Schweiz und Liechtenstein mehr als zweimal im Monat in Richtung EU verlassend".
Sobald diese Verordnung für Liechtenstein gilt, wird die Methode der Datenerfassung an die Strukturmerkmale des Straßenverkehrs dieses Landes mit Zustimmung von Eurostat angepasst. So kann Liechtenstein insbesondere Daten übermitteln, die sich nur auf Fahrzeuge beziehen, welche regelmäßig für den Güterkraftverkehr im Gebiet der EWR-Mitgliedstaaten eingesetzt werden".
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 70/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 32 vom 3.2.2012, S. 1.
(2) ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]