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Document 32013D0187
2013/187/EU: Commission Implementing Decision of 18 April 2013 amending Decision 2005/1/EC authorising methods for grading pig carcasses in the Czech Republic as regards the formulas of the authorised methods and the presentation of such carcasses (notified under document C(2013) 2037)
2013/187/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. April 2013 zur Änderung der Entscheidung 2005/1/EG über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in der Tschechischen Republik hinsichtlich der Formeln der zugelassenen Verfahren und der Schlachtkörperaufmachung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2037)
2013/187/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. April 2013 zur Änderung der Entscheidung 2005/1/EG über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in der Tschechischen Republik hinsichtlich der Formeln der zugelassenen Verfahren und der Schlachtkörperaufmachung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2037)
ABl. L 111 vom 23.4.2013, p. 103–106
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
23.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 111/103 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 18. April 2013
zur Änderung der Entscheidung 2005/1/EG über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in der Tschechischen Republik hinsichtlich der Formeln der zugelassenen Verfahren und der Schlachtkörperaufmachung
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2037)
(Nur der tschechische Text ist verbindlich)
(2013/187/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe m in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2005/1/EG der Kommission (2) wurde die Anwendung von sechs Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in der Tschechischen Republik zugelassen. |
(2) |
Aufgrund von Veränderungen in der Schweinepopulation der Tschechischen Republik kann für den derzeitigen Schlachtschweinebestand mit einem höheren Muskelfleischanteil gerechnet werden. Daher ist es angezeigt, die Formeln der zugelassenen Verfahren zu aktualisieren. |
(3) |
Die Tschechische Republik hat bei der Kommission beantragt, die Ersetzung der Formeln für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern in ihrem Hoheitsgebiet zu genehmigen, und hat im Protokoll gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungs-bestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (3) eine detaillierte Beschreibung des Zerlegeversuchs übermittelt, in der die Grundsätze, auf denen diese Formeln beruhen, sowie die Ergebnisse ihres Zerlegeversuchs und die Gleichungen zur Berechnung des Muskelfleischanteils dargelegt sind. |
(4) |
Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieser neuen Formeln erfüllt sind. Die Formeln sollten somit in der Tschechischen Republik zugelassen werden. |
(5) |
Die Tschechische Republik hat bei der Kommission die Ermächtigung beantragt, Schweineschlachtkörper in einer anderen als der in Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Aufmachung anzubieten. |
(6) |
Gemäß Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, eine andere als die in Absatz 1 dieses Abschnitts vorgesehene Aufmachungsform des Schweineschlachtkörpers zuzulassen, wenn der Handel in ihrem Gebiet üblicherweise von der in Absatz 1 festgelegten Standardaufmachung abweicht. In ihrem Antrag hat die Tschechische Republik präzisiert, in ihrem Gebiet sei es handelsüblich, Schlachtkörper in einer Aufmachung ohne Ohren, jedoch mit Flomen anzubieten. Diese von der Standardaufmachung abweichende Aufmachung sollte daher in der Tschechischen Republik zugelassen werden. |
(7) |
Damit die Preise für Schweineschlachtkörper auf einer vergleichbaren Grundlage notiert werden können, sollte dieser unterschiedlichen Angebotsform dadurch Rechnung getragen werden, dass das in solchen Fällen festgestellte Gewicht im Verhältnis zum Gewicht bei Standardaufmachung angepasst wird. |
(8) |
Die Entscheidung 2005/1/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung wird ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt. |
(10) |
Angesichts der bei der Einführung neuer Formeln und neuer Gleichungen zu berücksichtigenden technischen Umstände sollten die mit diesem Beschluss genehmigten Formeln der zugelassenen Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern ab dem 1. Juli 2013 gelten. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2005/1/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Hinsichtlich der Geräte ‚Ultra FOM 300‘ und ‚Ultra-sound IS-D-05‘ gilt, dass sich nach der Messung am Schlachtkörper feststellen lassen muss, dass die Geräte die Messwerte P2 an der in Teil 4 Nummer 3 und Teil 5 Nummer 3 des Anhangs vorgegebenen Stelle gemessen haben. Die Messstelle muss daher zum Zeitpunkt der Messung entsprechend markiert werden.“ |
2. |
Artikel 1a erhält folgende Fassung: „Artikel 1a Unbeschadet der Standardaufmachung gemäß Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Schweineschlachtkörper in der Tschechischen Republik wie folgt aufgemacht werden:
|
3. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Änderungen der zugelassenen Geräte oder Schätzmethoden sind nicht zulässig, es sei denn, diese Änderungen werden ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.“ |
4. |
Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab 1. Juli 2013.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.
Brüssel, den 18. April 2013
Für die Kommission
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 2005/1/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Teil 1 (Zwei-Punkte-Messverfahren, ZP) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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2. |
Teil 2 (Fat-O-Meater, FOM) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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3. |
Teil 3 (Hennessy Grading Probe, HGP 4) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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4. |
Teil 4 (Ultra-FOM 300) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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5. |
Teil 5 (Ultra-sound IS-D-05) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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6. |
Teil 6 (Needle IS-D-15) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
|