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Document 32013D0187

2013/187/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. April 2013 zur Änderung der Entscheidung 2005/1/EG über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in der Tschechischen Republik hinsichtlich der Formeln der zugelassenen Verfahren und der Schlachtkörperaufmachung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2037)

ABl. L 111 vom 23.4.2013, p. 103–106 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/187/oj

23.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/103


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. April 2013

zur Änderung der Entscheidung 2005/1/EG über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in der Tschechischen Republik hinsichtlich der Formeln der zugelassenen Verfahren und der Schlachtkörperaufmachung

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2037)

(Nur der tschechische Text ist verbindlich)

(2013/187/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe m in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2005/1/EG der Kommission (2) wurde die Anwendung von sechs Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in der Tschechischen Republik zugelassen.

(2)

Aufgrund von Veränderungen in der Schweinepopulation der Tschechischen Republik kann für den derzeitigen Schlachtschweinebestand mit einem höheren Muskelfleischanteil gerechnet werden. Daher ist es angezeigt, die Formeln der zugelassenen Verfahren zu aktualisieren.

(3)

Die Tschechische Republik hat bei der Kommission beantragt, die Ersetzung der Formeln für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern in ihrem Hoheitsgebiet zu genehmigen, und hat im Protokoll gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungs-bestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (3) eine detaillierte Beschreibung des Zerlegeversuchs übermittelt, in der die Grundsätze, auf denen diese Formeln beruhen, sowie die Ergebnisse ihres Zerlegeversuchs und die Gleichungen zur Berechnung des Muskelfleischanteils dargelegt sind.

(4)

Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieser neuen Formeln erfüllt sind. Die Formeln sollten somit in der Tschechischen Republik zugelassen werden.

(5)

Die Tschechische Republik hat bei der Kommission die Ermächtigung beantragt, Schweineschlachtkörper in einer anderen als der in Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Aufmachung anzubieten.

(6)

Gemäß Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, eine andere als die in Absatz 1 dieses Abschnitts vorgesehene Aufmachungsform des Schweineschlachtkörpers zuzulassen, wenn der Handel in ihrem Gebiet üblicherweise von der in Absatz 1 festgelegten Standardaufmachung abweicht. In ihrem Antrag hat die Tschechische Republik präzisiert, in ihrem Gebiet sei es handelsüblich, Schlachtkörper in einer Aufmachung ohne Ohren, jedoch mit Flomen anzubieten. Diese von der Standardaufmachung abweichende Aufmachung sollte daher in der Tschechischen Republik zugelassen werden.

(7)

Damit die Preise für Schweineschlachtkörper auf einer vergleichbaren Grundlage notiert werden können, sollte dieser unterschiedlichen Angebotsform dadurch Rechnung getragen werden, dass das in solchen Fällen festgestellte Gewicht im Verhältnis zum Gewicht bei Standardaufmachung angepasst wird.

(8)

Die Entscheidung 2005/1/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung wird ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.

(10)

Angesichts der bei der Einführung neuer Formeln und neuer Gleichungen zu berücksichtigenden technischen Umstände sollten die mit diesem Beschluss genehmigten Formeln der zugelassenen Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern ab dem 1. Juli 2013 gelten.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/1/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Hinsichtlich der Geräte ‚Ultra FOM 300‘ und ‚Ultra-sound IS-D-05‘ gilt, dass sich nach der Messung am Schlachtkörper feststellen lassen muss, dass die Geräte die Messwerte P2 an der in Teil 4 Nummer 3 und Teil 5 Nummer 3 des Anhangs vorgegebenen Stelle gemessen haben. Die Messstelle muss daher zum Zeitpunkt der Messung entsprechend markiert werden.“

2.

Artikel 1a erhält folgende Fassung:

„Artikel 1a

Unbeschadet der Standardaufmachung gemäß Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Schweineschlachtkörper in der Tschechischen Republik wie folgt aufgemacht werden:

a)

ohne Ohren, die vor dem Wiegen und der Einstufung des Schlachtkörpers abgesetzt wurden; bei dieser Aufmachung wird das festgestellte warme Schlachtkörpergewicht nach folgender Formel angepasst:

Formula, und

b)

ohne Entfernung des Flomens vor dem Wiegen und der Einstufung des Schlachtkörpers; bei dieser Aufmachung wird das festgestellte warme Schlachtkörpergewicht nach folgender Formel angepasst:

Formula, und

c)

mit Flomen, jedoch ohne Ohren, die vor dem Wiegen und der Einstufung des Schlachtkörpers entfernt wurden; bei dieser Aufmachung wird das festgestellte warme Schlachtkörpergewicht nach folgender Formel angepasst:

Formula.“

3.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Änderungen der zugelassenen Geräte oder Schätzmethoden sind nicht zulässig, es sei denn, diese Änderungen werden ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.“

4.

Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab 1. Juli 2013.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 18. April 2013

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 1 vom 4.1.2005, S. 8.

(3)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3.


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2005/1/EG wird wie folgt geändert:

1.

Teil 1 (Zwei-Punkte-Messverfahren, ZP) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei sind:

Ŷ

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

S

das Speckmaß, d. h. die Mindestdicke des sichtbaren Speckes (einschließlich Schwarte) in Millimetern, mit einer Schieblehre über dem M. gluteus medius auf der Spaltlinie des Schlachtkörpers gemessen,

M

das Fleischmaß, mit einer Schieblehre als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. gluteus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 Kilogramm.“

2.

Teil 2 (Fat-O-Meater, FOM) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei sind:

Ŷ

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

S

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 6,5 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und der drittletzten Rippe gemessen;

M

die Muskeldicke in Millimetern, gleichzeitig und an derselben Stelle wie S gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 Kilogramm.“

3.

Teil 3 (Hennessy Grading Probe, HGP 4) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei sind:

Ŷ

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

S

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe gemessen,

M

die Muskeldicke in Millimetern, gleichzeitig und an derselben Stelle wie S gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 Kilogramm.“

4.

Teil 4 (Ultra-FOM 300) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei sind:

Ŷ

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

S

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und der drittletzten Rippe gemessen (als ‚P2‘ bekannte Messstelle),

M

die Muskeldicke in Millimetern, gleichzeitig und an derselben Stelle wie S gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 Kilogramm.“

5.

Teil 5 (Ultra-sound IS-D-05) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei sind:

Ŷ

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

S

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und der drittletzten Rippe gemessen (als ‚P2‘ bekannte Messstelle),

M

die Muskeldicke in Millimetern, gleichzeitig und an derselben Stelle wie S gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 Kilogramm.“

6.

Teil 6 (Needle IS-D-15) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei sind:

Ŷ

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

S

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 7,5 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und der drittletzten Rippe gemessen,

M

die Muskeldicke in Millimetern, gleichzeitig und an derselben Stelle wie S gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 Kilogramm.“


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