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Dokuments 32013D0078

2013/78/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 8. Februar 2013 zur Genehmigung der Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsamen Kontrollprogramme zum Wiegen von Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 60 und 61 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 613)

ABl. L 41 vom 12.2.2013., 11.–12. lpp. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dokumenta juridiskais statuss Spēkā

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/78/oj

12.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/11


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2013

zur Genehmigung der Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsamen Kontrollprogramme zum Wiegen von Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 60 und 61 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 613)

(Nur der bulgarische, der englische, der französische, der lettische, der niederländische, der slowenische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2013/78/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 60 Absätze 1 und 3 und Artikel 61,

gestützt auf die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsamen Kontrollprogramme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Fischereierzeugnisse bei der Anlandung, bevor sie gelagert, befördert oder verkauft werden, auf von den Kontrollbehörden zugelassenen Vorrichtungen gewogen werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat einen von der Kommission genehmigten Stichprobenplan angenommen. Dieser Stichprobenplan muss der risikobasierten Methodik gemäß Artikel 76 Absatz 1 und Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (2) entsprechen.

(2)

Gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kann ein Mitgliedstaat zulassen, dass Fischereierzeugnisse abweichend von der allgemeinen Pflicht zum Wiegen gemäß Artikel 60 Absatz 1 derselben Verordnung an Bord des Fischereifahrzeugs gewogen werden, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat hat einen von der Kommission genehmigten Stichprobenplan gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angenommen. Dieser Stichprobenplan muss der risikobasierten Methodik gemäß Artikel 76 Absatz 1 und Anhang XX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 entsprechen.

(3)

Gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kann ein Mitgliedstaat zulassen, dass Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden, wenn sie an einen Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befördert werden, vorausgesetzt der betreffende Mitgliedstaat hat einen von der Kommission genehmigten Kontrollplan angenommen. Dieser Plan muss der risikobasierten Methodik gemäß Artikel 77 Absatz 1 und Anhang XXI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 entsprechen.

(4)

Gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 können die Kontrollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulassen, dass diese Erzeugnisse vor dem Wiegen zu eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen befördert werden, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat verantwortlich sind, vorausgesetzt, die betreffenden Mitgliedstaaten haben ein von der Kommission gebilligtes gemeinsames Kontrollprogramm gemäß Artikel 94 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angenommen. Dieses Programm muss der risikobasierten Methodik gemäß Artikel 77 Absatz 3 und Anhang XXII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 entsprechen.

(5)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/474/EU (3) hat die Kommission bereits die Stichprobenpläne Deutschlands, Irlands, Litauens, der Niederlande, Polens, Finnlands und des Vereinigten Königreichs sowie die Kontrollpläne Deutschlands, Estlands, Irlands, Polens, Finnlands und des Vereinigten Königreichs gebilligt.

(6)

Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses 2012/474/EU haben Bulgarien, Lettland, Slowenien und Schweden am 5. Oktober 2012, 5. April 2012, 14. Juni 2012 bzw. 20. April 2012 Stichprobenpläne vorgelegt; Frankreich hat der Kommission am 14. September 2012 einen Kontrollplan vorgelegt, und Frankreich und Irland haben am 14. September 2012 ein gemeinsames Kontrollprogramm vorgelegt. Die Niederlande haben am 27. September 2012 einen neuen Stichprobenplan vorgelegt, der den mit dem Durchführungsbeschluss 2012/474/EU genehmigten Plan ersetzt. Diese Stichprobenpläne, der Kontrollplan und das gemeinsame Kontrollprogramm entsprechen der risikobasierten Methodik. Sie sollten daher genehmigt werden.

(7)

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, die Genehmigung aufzuheben, wenn sich herausstellt, dass der betreffende Mitgliedstaat den Stichprobenplan, den Kontrollplan oder das gemeinsame Kontrollprogramm nicht oder nicht vollständig umsetzt.

(8)

Die Kommission überwacht die Anwendung der Stichprobenpläne, des Kontrollplans und des gemeinsamen Kontrollprogramms unter Berücksichtigung einer wirksamen Durchführung und einer regelmäßigen Überprüfung durch den betreffenden Mitgliedstaat. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Kommission über die Anwendung dieser Pläne Bericht erstatten. Stellt sich heraus, dass ein solcher Plan oder ein solches Programm das ordnungsgemäße Wiegen nicht garantiert, sollte der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen überarbeiteten Plan oder ein überarbeitetes Programm zur Genehmigung vorlegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung

(1)   Die Stichprobenpläne, die am 5. Oktober 2012, 5. April 2012 bzw. 20. April 2012 von Bulgarien, Lettland und Schweden für die Zwecke des Artikels 60 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgelegt wurden, werden genehmigt.

(2)   Der Stichprobenplan für das Wiegen von Fischereierzeugnissen an Bord des Fischereifahrzeugs, der gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 am 27. September 2012 von den Niederlanden vorgelegt wurde, wird genehmigt. Dieser Stichprobenplan ersetzt den von den Niederlanden am 18. Januar 2012 vorgelegten und mit dem Durchführungsbeschluss 2012/474/EU genehmigten Stichprobenplan.

(3)   Die Stichprobenpläne für das Wiegen von Fischereierzeugnissen an Bord des Fischereifahrzeugs, die gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 am 14. Juni 2012 bzw. 20. April 2012 von Slowenien und Schweden vorgelegt wurden, werden genehmigt.

(4)   Der Kontrollplan für das Wiegen von Fischereierzeugnissen nach der Beförderung an einen Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 am 14. September 2012 von Frankreich vorgelegt wurde, wird genehmigt.

(5)   Das gemeinsame Kontrollprogramm für das Wiegen von Fischereierzeugnissen nach der Beförderung an einen Ort in einem anderen Mitgliedstaat, das gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 am 14. September 2012 von Frankreich und Irland vorgelegt wurde, wird genehmigt.

Artikel 2

Aufhebung

Die Kommission kann die Genehmigung gemäß Artikel 1 aufheben, wenn sich herausstellt, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Stichprobenplan, seinen Kontrollplan oder das gemeinsame Kontrollprogramm nicht oder nicht vollständig umsetzt.

Artikel 3

Bericht

Die in Artikel 1 bezeichneten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. April 2014 einen Bericht über die Anwendung der Stichprobenpläne, des Kontrollplans und des gemeinsamen Kontrollprogramms gemäß Artikel 1.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, Irland, die Französische Republik, die Republik Lettland, das Königreich der Niederlande, die Republik Slowenien und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 8. Februar 2013

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.

(3)   ABl. L 218 vom 15.8.2012, S. 17.


Augša