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Document 32012D0361
2012/361/CFSP: Political and Security Committee Decision Atalanta/2/2012 of 3 July 2012 on the appointment of an EU Force Commander for the European Union military operation to contribute to the deterrence, prevention and repression of acts of piracy and armed robbery off the Somali coast (Atalanta)
2012/361/GASP: Beschluss Atalanta/2/2012 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 3. Juli 2012 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)
2012/361/GASP: Beschluss Atalanta/2/2012 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 3. Juli 2012 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)
ABl. L 176 vom 6.7.2012, p. 64–64
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 05/12/2012; Aufgehoben durch 32012D0743
6.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 176/64 |
BESCHLUSS ATALANTA/2/2012 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 3. Juli 2012
zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)
(2012/361/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“) zu fassen. |
(2) |
Am 25. Mai 2012 hat das PSK den Beschluss Atalanta/1/2012 (2) zur Ernennung von Konteradmiral Jean-Baptiste DUPUIS zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte angenommen. |
(3) |
Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, Konteradmiral Enrico CREDENDINO zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte zu ernennen. |
(4) |
Der EU-Militärausschuss unterstützt diese Empfehlung. |
(5) |
Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Konteradmiral Enrico CREDENDINO wird zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 6. August 2012 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2012.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
O. SKOOG
(1) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.
(2) ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 35.