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Document 32012D0161

2012/161/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. März 2012 betreffend die Einleitung — nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates — einer Untersuchung über die wirksame Anwendung des „Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe“ in Bolivien

ABl. L 80 vom 20.3.2012, p. 30–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/161/oj

20.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/30


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. März 2012

betreffend die Einleitung — nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates — einer Untersuchung über die wirksame Anwendung des „Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe“ in Bolivien

(2012/161/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum ab 1. Januar 2009 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für allgemeine Präferenzen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. Juni 2011 hinterlegte die Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien (im Folgenden „Bolivien“) eine Urkunde zur Kündigung des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. Die Kündigung wurde für Bolivien am 1. Januar 2012 wirksam.

(2)

Danach hinterlegte Bolivien eine Urkunde zum erneuten Beitritt zum besagten Übereinkommen unter einem Vorbehalt bezüglich der traditionellen Verwendung von Kokablättern (insbesondere was das Kauen und die medizinische Anwendung der Blätter betrifft). Dieser Antrag wird von den Vertragsstaaten derzeit geprüft.

(3)

Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 kann die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung in Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung vorübergehend zurückgenommen werden, insbesondere wenn die in deren Anhang III genannten Übereinkommen, die nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung ratifiziert wurden, in den nationalen Rechtsvorschriften nicht länger berücksichtigt werden oder wenn diese Rechtsvorschriften nicht tatsächlich umgesetzt werden. Diese Sonderregelung war Bolivien mit der Entscheidung 2008/938/EG der Kommission (2) zugestanden worden.

(4)

Das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe wird in Anhang III, Teil B, Ziffer 24 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 angeführt.

(5)

Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 schreibt vor, dass die Kommission den Ausschuss für allgemeine Präferenzen unterrichtet und um Konsultationen ersucht, wenn sie Informationen erhält, die eine vorübergehende Rücknahme der Sonderregelung rechtfertigen können, und wenn ihrer Ansicht nach genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen. Nach Artikel 17 Absatz 2 kann die Kommission im Anschluss an die Konsultationen beschließen, eine Untersuchung einzuleiten.

(6)

Es ist daher erforderlich, die Folgen der Kündigung des besagten Übereinkommens zu analysieren, um anschließend darüber zu befinden, ob sie eine vorübergehende Rücknahme der Sonderregelung rechtfertigen. Es liegen somit hinreichende Gründe für eine Untersuchung vor.

(7)

Die Konsultationen mit dem Ausschuss für allgemeine Präferenzen wurden am 27. Februar 2012 geführt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission leitet eine Untersuchung ein, um festzustellen, ob Boliviens Kündigung des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe eine vorübergehende Rücknahme der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung für Waren mit Ursprung in diesem Land rechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Brüssel, den 19. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 90.


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