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Document 32012D0147
2012/147/EU: Commission Implementing Decision of 9 March 2012 approving certain amended programmes for the eradication and monitoring of animal diseases and zoonoses for the year 2012 and amending Implementing Decision 2011/807/EU as regards the measures eligible for Union financial contribution in programmes for the eradication of scrapie and the advance payment by the Union in programmes for the eradication of rabies for the year 2012 (notified under document C(2012) 1406) Text with EEA relevance
2012/147/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. März 2012 über die Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2012 sowie über die Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/807/EU hinsichtlich der durch eine finanzielle Beteiligung der Union förderfähigen Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Tilgung der Traberkrankheit und hinsichtlich des Vorschusses der Union für Programme zur Tilgung der Tollwut für das Jahr 2012 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1406) Text von Bedeutung für den EWR
2012/147/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. März 2012 über die Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2012 sowie über die Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/807/EU hinsichtlich der durch eine finanzielle Beteiligung der Union förderfähigen Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Tilgung der Traberkrankheit und hinsichtlich des Vorschusses der Union für Programme zur Tilgung der Tollwut für das Jahr 2012 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1406) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 73 vom 13.3.2012, blz. 6-8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Van kracht
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13.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 73/6 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 9. März 2012
über die Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2012 sowie über die Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/807/EU hinsichtlich der durch eine finanzielle Beteiligung der Union förderfähigen Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Tilgung der Traberkrankheit und hinsichtlich des Vorschusses der Union für Programme zur Tilgung der Tollwut für das Jahr 2012
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1406)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/147/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 27 Absätze 5 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Entscheidung 2009/470/EG sind die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt. |
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(2) |
Die Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (2) sieht vor, dass der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegte Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der Tierseuchen und Zoonosen nur dann im Rahmen der Finanzierungsmaßnahmen der Union genehmigt werden, wenn sie mindestens die im Anhang der genannten Entscheidung festgelegten Kriterien erfüllen. |
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(3) |
Portugal hat ein geändertes Programm zur Überwachung und Tilgung der Blauzungenkrankheit vorgelegt, Griechenland ein geändertes Programm zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) sowie zur Tilgung der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) und der Traberkrankheit, Bulgarien ein geändertes Programm zur Tilgung der Tollwut. |
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(4) |
Die Kommission hat diese geänderten Programme sowohl aus veterinärmedizinischer als auch finanzieller Sicht geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass die genannten Programme den einschlägigen Veterinärvorschriften der Union entsprechen und insbesondere die im Anhang der Entscheidung 2008/341/EG festgelegten Kriterien erfüllen. Daher sollten die von diesen Mitgliedstaaten vorgelegten geänderten Programme genehmigt werden. |
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(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (3) regelt die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von TSE bei Tieren. Anhang VII der genannten Verordnung enthält die Tilgungsmaßnahmen, die nach Bestätigung eines Ausbruchs von TSE bei Rindern, Schafen und Ziegen durchgeführt werden müssen. |
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(6) |
Gemäß Kapitel A Nummer 2.3 Buchstabe d des genannten Anhangs, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 der Kommission (4), können die Mitgliedstaaten entscheiden, bestimmte Schafe und Ziegen eines Betriebs, in dem ein TSE-Befund bestätigt wurde, für den menschlichen Verzehr zu schlachten, anstatt sie zu töten und vollständig zu beseitigen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. |
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(7) |
Am 17. Juli 2007 erhob Frankreich beim Gericht Klage gegen die Europäische Kommission (Rechtssache T-257/07) und beantragte die teilweise Nichtigerklärung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 geänderten Fassung, insbesondere von Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 Buchstabe d der genannten Verordnung. |
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(8) |
Mit seinem Beschluss vom 28. September 2007 (5) hat das Gericht die Anwendung von Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffer iii, Nummer 2.3 Buchstabe d und Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 geänderten Fassung bis zum Erlass des Urteils zur Hauptsache ausgesetzt. In dem genannten Beschluss wurde die von der Kommission vorgenommene Bewertung der verfügbaren wissenschaftlichen Daten zu den möglichen Risiken in Frage gestellt. |
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(9) |
Daraufhin ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) um Unterstützung bei der Klärung der zentralen Prämissen, auf denen die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 basiert. In Anbetracht der Klarstellungen seitens der EFSA wurde die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2008 der Kommission (6) dahingehend geändert, dass die Bestimmungen, deren Anwendung vom Gericht ausgesetzt worden war, wieder in Kraft gesetzt wurden. |
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(10) |
Mit seinem Beschluss vom 30. Oktober 2008 (7) hat das Gericht die Anwendung von Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffer iii, Nummer 2.3 Buchstabe d und Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2008 geänderten Fassung bis zum Erlass des Urteils zur Hauptsache in der Rechtssache T-257/07 ausgesetzt. |
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(11) |
Mit seinem Urteil vom 9. September 2011 (8) wies das Gericht die Klage Frankreichs ab. In Anbetracht dieses Urteils ist die Anwendung von Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffer iii, Nummer 2.3 Buchstabe d und Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2008 geänderten Fassung nicht mehr ausgesetzt. |
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(12) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/807/EU der Kommission vom 30. November 2011 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2012 und die Folgejahre vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (9) wurden bestimmte nationale Programme genehmigt sowie Anteil und Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union an jedem einzelnen von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programm bestimmt und die Modalitäten für die Zahlung der erstattungsfähigen Beträge festgelegt. |
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(13) |
Einige Mitgliedstaaten haben ihre Absicht mitgeteilt, im Rahmen ihrer mit dem Durchführungsbeschluss 2011/807/EU genehmigten Programme von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, im Einklang mit Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Schafe und Ziegen für den menschlichen Verzehr zu schlachten, anstatt sie zu töten und vollständig zu beseitigen. |
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(14) |
Die finanzielle Beteiligung der Union an den Programmen zur Tilgung der Traberkrankheit, wie im Durchführungsbeschluss 2011/807/EU festgelegt, erstreckt sich derzeit nicht auf die Entschädigung der Eigentümer von Schafen und Ziegen, die gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 obligatorisch geschlachtet wurden. |
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(15) |
Es ist daher angezeigt, die finanzielle Unterstützung von Programmen zur obligatorischen Schlachtung von Schafen und Ziegen als Alternative zur Keulung und Vernichtung im Rahmen der Programme zur Tilgung der Traberkrankheit zu ermöglichen. Dies erfordert keine Erhöhung der Beträge, die im Durchführungsbeschluss 2011/807/EU für die Programme der Mitgliedstaaten zur Überwachung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien festgesetzt wurden. |
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(16) |
Außerdem sieht der Durchführungsbeschluss 2011/807/EU vor, dass nur solche Ausgaben durch eine Kofinanzierung mittels einer finanziellen Beteiligung der Union gefördert werden können, die bei der Durchführung der genehmigten Jahres- oder Mehrjahresprogramme entstanden und vor der Einreichung des Abschlussberichts durch die Mitgliedstaaten getätigt worden sind. Bei bestimmten Ausgaben zahlt die Kommission jedoch auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats binnen drei Monaten ab Erhalt des Antrags einen Vorschuss von bis zu 60 % des festgesetzten Höchstbetrags. Die Ausgaben für orale Impfkampagnen gegen Tollwut fallen nicht vollständig unter diese Vorschussregelung. |
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(17) |
Die Programme zur Tilgung der Tollwut durch orale Impfungen in den Mitgliedstaaten haben sich in den vorangegangenen Jahren als erfolgreich erwiesen und zur Tilgung der Seuche in weiten Teilen der Union geführt. Daher sollten solche Programme in den Teilen der Union, in denen die Tollwut endemisch ist, weitergeführt werden. |
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(18) |
Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie bei der Sicherung einer Vorfinanzierung für ihre oralen Impfkampagnen gegen die Tollwut auf Schwierigkeiten stoßen. In den letzten Jahren konnten in einigen Fällen geplante Impfkampagnen in Tollwutgebieten aufgrund einer fehlenden Vorfinanzierung nicht stattfinden. |
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(19) |
Unterbrechungen der regelmäßigen Durchführung oraler Impfkampagnen gegen die Tollwut beeinträchtigen die Wirksamkeit der Programme erheblich und verlängern die Zeit bis zur endgültigen Tilgung der Seuche. |
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(20) |
Daher sollte die Möglichkeit einer Vorschusszahlung auf alle Ausgaben ausgedehnt werden, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der mit dem Durchführungsbeschluss 2011/807/EU genehmigten Programme zur Tilgung der Tollwut entstehen. |
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(21) |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/807/EU sollte dahingehend geändert werden, dass die Definition der förderfähigen Kosten für die Entschädigung von Eigentümern geschlachteter Tiere auch die obligatorische Schlachtung im Rahmen der Programme zur Tilgung der Traberkrankheit erfasst. |
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(22) |
Der Durchführungsbeschluss 2011/807/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(23) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung des von Portugal vorgelegten geänderten Programms zur Überwachung und Tilgung der Blauzungenkrankheit
Das von Portugal am 31. Januar 2012 vorgelegte geänderte Programm zur Überwachung und Tilgung der Blauzungenkrankheit wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
Artikel 2
Genehmigung des von Griechenland vorgelegten geänderten Programms zur Überwachung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien
Die von Griechenland am 21. Dezember 2011 vorgelegten geänderten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien sowie zur Tilgung der spongiformen Rinderenzephalopathie und der Traberkrankheit werden hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
Artikel 3
Genehmigung des von Bulgarien vorgelegten geänderten Programms zur Tilgung der Tollwut
Das von Bulgarien am 23. Dezember 2011 vorgelegte geänderte Programm zur Tilgung der Tollwut wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
Artikel 4
Änderungen des Durchführungsbeschlusses 2011/807/EU
Der Durchführungsbeschluss 2011/807/EU wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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3. |
Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Unbeschadet des Absatzes 2 zahlt die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats für die in den Artikeln 10 und 11 genannten Programme binnen drei Monaten ab Erhalt des Antrags einen Vorschuss von bis zu 60 % des festgesetzten Höchstbetrags.“ |
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4. |
Im Anhang erhält Nummer 2 folgende Fassung:
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Artikel 5
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. März 2012
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.
(2) ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44.
(3) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(4) ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 8.
(5) ABl. C 283 vom 24.11.2007, S. 28.
(6) ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 11.
(7) ABl. C 327 vom 20.12.2008, S. 26.