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Document 32012D0033

    Beschluss 2012/33/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

    ABl. L 19 vom 24.1.2012, p. 17–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/33(1)/oj

    24.1.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 19/17


    BESCHLUSS 2012/33/GASP DES RATES

    vom 23. Januar 2012

    zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 21. Juli 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/537/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Marc OTTE zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Nahost-Friedensprozess angenommen.

    (2)

    Herr Andreas REINICKE sollte für die Zeit ab 1. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2013 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess ernannt werden.

    (3)

    Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat im Kontext einer Lage ausführen, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

    Herr Andreas REINICKE wird für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2013 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Nahost-Friedensprozess (im Folgenden „Friedensprozess“) ernannt. Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen entsprechenden Beschluss erlässt.

    Artikel 2

    Politische Ziele

    (1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union für den Friedensprozess.

    (2)   Diese Ziele beinhalten unter anderem

    a)

    einen umfassenden Frieden auf der Grundlage der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen („VN“), der Grundsätze von Madrid, des Nahost-Fahrplans, der bislang von den Parteien erzielten Vereinbarungen und der Arabischen Friedensinitiative;

    b)

    eine Zwei-Staaten-Lösung, wonach Israel und ein demokratischer, zusammenhängender, lebensfähiger, friedlicher und souveräner palästinensischer Staat Seite an Seite innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen leben und normale Beziehungen zu ihren Nachbarn unterhalten, wie dies in den Resolutionen 242 (1967), 338 (1973), 1397 (2002) und 1402 (2002) des VN-Sicherheitsrates und den Grundsätzen von Madrid vorgesehen ist;

    c)

    eine Lösung des israelisch-syrischen und des israelisch-libanesischen Konflikts;

    d)

    eine Lösung für den Status von Jerusalem als künftige Hauptstadt zweier Staaten sowie eine gerechte, durchführbare und vereinbarte Lösung des Problems der Palästinaflüchtlinge;

    e)

    die Weiterverfolgung des Friedensprozesses in Richtung auf ein Abkommen über den endgültigen Status und die Schaffung eines palästinensischen Staates einschließlich der Stärkung der Rolle des Nahost-Quartetts (im Folgenden „das Quartett“) als Hüter des Fahrplans, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Umsetzung der Verpflichtungen, die beide Parteien im Rahmen des Fahrplans eingegangen sind, und im Einklang mit allen internationalen Bemühungen um einen umfassenden arabisch-israelischen Frieden.

    (3)   Diese Ziele beruhen auf der Selbstverpflichtung der Union, mit den Parteien und den Partnern in der internationalen Gemeinschaft, insbesondere im Rahmen des Quartetts, zusammenzuarbeiten und jede Gelegenheit zu ergreifen, um Frieden zu schaffen und allen Völkern in der Region eine annehmbare Zukunft zu bieten.

    (4)   Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters in der Region, einschließlich im Rahmen des Quartetts.

    Artikel 3

    Mandat

    Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

    a)

    Er leistet einen aktiven und effizienten Unionsbeitrag zu Aktionen und Initiativen, die zu einer endgültigen Lösung des israelisch-palästinensischen, des israelisch-syrischen und des israelisch-libanesischen Konflikts führen;

    b)

    er fördert und pflegt enge Kontakte mit allen am Friedensprozess beteiligten Parteien, den anderen Ländern der Region, den Mitgliedern des Quartetts und anderen betroffenen Ländern sowie den Vereinten Nationen und anderen zuständigen internationalen Organisationen, um gemeinsam mit ihnen auf eine Stärkung des Friedensprozesses hinzuwirken;

    c)

    er sorgt für eine kontinuierliche Präsenz der Union in den relevanten internationalen Gremien und trägt zur Bewältigung und Verhinderung von Krisen bei;

    d)

    er beobachtet und unterstützt die Friedensverhandlungen zwischen den Parteien und legt im Rahmen dieser Verhandlungen Vorschläge der Union in deren Namen vor;

    e)

    er trägt, soweit darum ersucht wird, zur Umsetzung der zwischen den Parteien ausgehandelten internationalen Übereinkünfte bei und nimmt mit den Parteien auf diplomatischer Ebene Kontakt auf, wenn diese Übereinkünfte nicht eingehalten werden;

    f)

    er widmet besondere Aufmerksamkeit den Faktoren, welche die regionale Dimension des Friedensprozesses beeinflussen;

    g)

    er unterhält mit den Unterzeichnern von Übereinkünften im Rahmen des Friedensprozesses konstruktive Beziehungen, um so die Einhaltung der grundlegenden demokratischen Normen, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit, zu fördern;

    h)

    er legt Vorschläge für Interventionen der Union im Rahmen des Friedensprozesses und zu der Frage vor, wie die Initiativen der Union und ihre laufenden Bemühungen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess, wie etwa der Unionsbeitrag zu den palästinensischen Reformen, einschließlich der politischen Aspekte der relevanten Entwicklungsvorhaben der Union, am besten fortgesetzt werden können;

    i)

    er verfolgt die Maßnahmen beider Parteien zur Umsetzung des Fahrplans und in Bezug auf Fragen, die das Ergebnis der Verhandlungen über den endgültigen Status beeinträchtigen könnten, damit das Quartett besser abschätzen kann, ob die Parteien die Vereinbarungen einhalten;

    j)

    er berichtet als Gesandter des Quartetts über die Fortschritte und die Entwicklung der Verhandlungen und trägt auf der Grundlage von Standpunkten der Union und durch Abstimmung mit anderen Mitgliedern des Quartetts zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesandten des Quartetts bei;

    k)

    er leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union, einschließlich der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten, insbesondere der EU-Leitlinien zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte sowie betreffend Gewalt gegen Frauen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, und der Politik der Union hinsichtlich der Resolution des VN-Sicherheitsrats 1325 (2000) bezüglich Frauen, Frieden und Sicherheit, auch durch Verfolgung der diesbezüglichen Entwicklungen sowie durch einschlägige Berichterstattung und durch Abgabe entsprechender Empfehlungen;

    l)

    er leistet einen Beitrag zum besseren Verständnis der Rolle der Union unter den für die Meinungsbildung maßgeblichen Personen in der Region.

    Artikel 4

    Ausführung des Mandats

    (1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters. Zur Erfüllung seines Mandats und seiner spezifischen Aufgaben vor Ort widmet sich der Sonderbeauftragte voll und ganz der Mission.

    (2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

    (3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Absprache mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“).

    (4)   Der Sonderbeauftragte arbeitet im Laufe seiner Mission insbesondere eng mit dem Vertretungsbüro der EU in Jerusalem, der Delegation der Union in Tel Aviv sowie mit allen anderen relevanten Delegationen der Union in der Region zusammen.

    Artikel 5

    Finanzierung

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2013 beläuft sich auf 1 300 000 EUR.

    (2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. Februar 2012 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

    (3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

    Artikel 6

    Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

    (1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend und regelmäßig über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

    (2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den EU-Organen oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

    (3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

    Artikel 7

    Vorrechte und Befreiungen des/der Sonderbeauftragten und seiner/ihrer Mitarbeiter

    Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

    Artikel 8

    Sicherheit von EU-Verschlusssachen

    Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2) niedergelegt sind.

    Artikel 9

    Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

    (1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

    (2)   Die Delegation der Union und die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

    Artikel 10

    Sicherheit

    Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte im Einklang mit seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

    a)

    auf der Grundlage der durch den EAD erstellten Orientierung einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

    b)

    sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

    c)

    gewährleistet, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die dem jeweiligen Missionsgebiet vom EAD zugewiesen wurden;

    d)

    gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats vorlegt.

    Artikel 11

    Berichterstattung

    Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK erstattet der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht.

    Artikel 12

    Koordinierung

    (1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Union. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten Instrumente der Union kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, einschließlich des Sonderbeauftragten für den südlichen Mittelmeerraum, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

    (2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zum Leiter der Delegation der Union und zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt — in enger Absprache mit dem Leiter der EU-Delegation in Tel Aviv — den Leitern der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) und der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte stimmt sich mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.

    Artikel 13

    Überprüfung

    Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende November 2012 einen Sachstandsbericht und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

    Artikel 14

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2012.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. ASHTON


    (1)  ABl. L 184 vom 23.7.2003, S. 45.

    (2)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.


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