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Dokumentas 32012A0623(01)

Stellungnahme der Kommission vom 20. Juni 2012 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung des Standorts Bradwell in Essex im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

ABl. C 183 vom 23.6.2012, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dokumento teisinis statusas Galioja

23.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2012

zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung des Standorts Bradwell in Essex im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

(Nur der englische Text ist verbindlich)

2012/C 183/01

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind.

Am 12. März 2012 übermittelte die Regierung des Vereinigten Königreichs der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben zum geänderten Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung des Standorts Bradwell.

Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1.

Die Entfernung zwischen der Anlage und der Grenze des nächstgelegenen Mitgliedstaats, in diesem Fall Frankreich, beträgt ungefähr 110 km.

2.

Die geplante Änderung betrifft eine Erhöhung der zulässigen Ableitungsgrenzwerte für luftgetragenen Kohlenstoff-14 und luftgetragenes Tritium.

3.

Im normalen Stilllegungsbetrieb hat die geplante Änderung keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge.

4.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den ursprünglichen Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung hat die geplante Änderung keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Dosisbelastung für die Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten zur Folge.

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des geänderten Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Art vom Standort Bradwell in Essex (Vereinigtes Königreich) im normalen Betrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Brüssel, den 20. Juni 2012

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


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