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Document 32011R0541

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 541/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 153 vom 11.6.2011, p. 187–188 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/541/oj

11.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/187


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 541/2011 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2011

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist zweckmäßig, die Wirkstoffe, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten, und die Wirkstoffe, die gemäß der genannten Verordnung genehmigt wurden, im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) in separaten Teilen aufzuführen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die in Teil A des Anhangs aufgeführten Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt.

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Wirkstoffe sind in Teil B des Anhangs aufgeführt.“

(2)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Juni 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Im Titel des Anhangs wird der Wortlaut „FÜR DIE VERWENDUNG IN PFLANZENSCHUTZMITTELN ZUGELASSENE WIRKSTOFFE“ durch folgenden Wortlaut ersetzt:

2.

Der Wortlaut „Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Anhang aufgeführten Stoffe:“ wird durch „Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Teil aufgeführten Stoffe:“ ersetzt.

3.

Der folgende Teil B wird angefügt:

„TEIL B

Wirkstoffe, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden

Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Teil aufgeführten Stoffe:

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf jeden Stoff sind die Schlussfolgerungen des Prüfungsberichts über den betreffenden Stoff und insbesondere seine Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten stellen den Prüfungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) allen interessierten Parteien zur Einsicht zur Verfügung oder machen ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Prüfungsbericht enthalten.“


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