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Document 32011D0786

    2011/786/EU: Beschluss der Kommission vom 29. November 2011 über die Sicherheitsanforderungen an Fahrräder, Kinderfahrräder und Gepäckträger für Fahrräder, die in europäischen Normen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten sein müssen Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 319 vom 2.12.2011, p. 106–111 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/786/oj

    2.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 319/106


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 29. November 2011

    über die Sicherheitsanforderungen an Fahrräder, Kinderfahrräder und Gepäckträger für Fahrräder, die in europäischen Normen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten sein müssen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2011/786/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Richtlinie 2001/95/EG sollten von europäischen Normungsgremien europäische Normen festgelegt werden, die gewährleisten, dass Produkte der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie genügen.

    (2)

    Gemäß der Richtlinie 2001/95/EG ist ein Produkt als sicher anzusehen, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die europäische Normen umsetzen, für die die Kommission Verweise im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.

    (3)

    In Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG ist das Verfahren zur Erarbeitung europäischer Normen festgelegt. Dieses Verfahren sieht vor, dass die Kommission die besonderen Sicherheitsanforderungen festlegt, denen europäische Normen genügen sollten, und dass sie anschließend die europäischen Normungsgremien damit beauftragt, die Normen auszuarbeiten.

    (4)

    Die Kommission veröffentlicht die Verweise auf die angenommenen europäischen Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.

    (5)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG können europäische Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, die bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie von den europäischen Normungsgremien angenommen wurden — auch ohne Auftrag der Kommission —, sofern diese Normen die Erfüllung der in der Richtlinie festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderung gewährleisten.

    (6)

    Mit ihrer Entscheidung 2006/514/EG (2) veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Verweise auf die europäischen Normen EN 14764:2005 für City- und Trekking-Fahrräder, EN 14766:2005 für Geländefahrräder (Mountainbikes), EN 14781:2005 für Rennräder und EN 14872:2006 für Gepäckträger für Fahrräder.

    (7)

    Für die vier in der Entscheidung 2006/514/EG genannten europäischen Normen liegt kein Normungsauftrag der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG vor.

    (8)

    Das Europäische Komitee für Normung (CEN) hat eine Überarbeitung der europäischen Normen EN 14764:2005, EN 14766:2005, EN 14781:2005 und EN 14872:2006 angekündigt. Die Verweise auf die neuen, überarbeiteten Fassungen dieser Normen können ohne Auftrag der Kommission mit spezifischen Sicherheitsanforderungen nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

    (9)

    Die Kommission sollte somit die besonderen Sicherheitsanforderungen für Fahrräder und Gepäckträger für Fahrräder im Hinblick darauf festlegen, die europäischen Normungsgremien zu beauftragen, auf dieser Grundlage europäische Normen auszuarbeiten.

    (10)

    Kinderfahrräder, die nicht als Spielzeug im Sinne der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug (Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3)) gelten, können, falls sie nicht sicher sind, insbesondere bei Stürzen zu schweren Verletzungen der Kinder an Kopf, Brust, Bauch und Gliedmaßen führen.

    (11)

    Junge Fahrradfahrer neigen dazu, sich zu verletzen, wenn sie spielen oder zu schnell fahren (4), und sie stürzen häufiger, weil sie ihre motorischen Fähigkeiten erst entwickeln und weil sie den Umgang mit dem Fahrrad (unter anderem das Ausweichen vor Hindernissen, Fußgängern und anderen Fahrradfahrern) erst erlernen. Diese Faktoren und ihr höherer Körperschwerpunkt machen es Kindern schwer, das Gleichgewicht zu halten.

    (12)

    Laut den Angaben in der Verletztendatenbank IDB waren 37 % derjenigen, die sich mit dem Fahrrad Verletzungen zugezogen haben, Kinder zwischen 5 und 9 Jahren (5). Ein Großteil dieser Unfälle ereignet sich im Straßenverkehr, doch viele ereignen sich auch beim Spielen, wenn junge Radfahrer mit Gegenständen oder anderen Menschen zusammenstoßen oder einfach stürzen. Im Vereinigten Königreich müssen Schätzungen zufolge jedes Jahr über 2 000 Kinder nach einem Fahrradunfall im Krankenhaus behandelt werden und weitere 21 000 nach Unfällen in Parks und auf Spielplätzen (o. Ä.) (6).

    (13)

    In der europäischen Norm EN 14765:2005 + A1:2008 sind die sicherheitstechnischen Anforderungen und Prüfverfahren für Kinderfahrräder festgelegt, die aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug (Richtlinie 2009/48/EG) ausgeklammert sind. Für diese Norm liegt jedoch kein Kommissionsauftrag vor.

    (14)

    Es ist daher erforderlich, Sicherheitsanforderungen festzulegen und die Ausarbeitung — gemäß diesen Anforderungen — von europäischen Normen für Kinderfahrräder in Auftrag zu geben, die nicht als Spielzeug im Sinne der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug (Richtlinie 2009/48/EG) gelten.

    (15)

    Sobald die betreffenden Normen vorliegen und sofern die Kommission beschließt, nach dem Verfahren in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG im Amtsblatt Verweise auf diese Normen zu veröffentlichen, ist davon auszugehen, dass Fahrräder, Kinderfahrräder und Gepäckträger für Fahrräder, die diese Normen erfüllen, den allgemeinen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2001/95/EG genügen, soweit es um Sicherheitsanforderungen geht, die durch die Normen geregelt werden.

    (16)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses. Weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Fahrrad“ ein zweirädriges Fahrzeug, das ausschließlich oder hauptsächlich durch die Muskelkraft des Fahrers angetrieben wird; ausgeschlossen sind Fahrzeuge mit zwei oder mehr Sätteln;

    b)

    „Kinderfahrrad“ ein Fahrrad mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm und weniger als 635 mm, das für Fahrer mit einem mittleren Gewicht von 30 kg vorgesehen ist;

    c)

    „City- und Trekking-Fahrrad“ ein Fahrrad mit einer Sattelhöhe von 635 mm oder mehr, das zur Benutzung auf öffentlichen, auch nicht asphaltierten Straßen vorgesehen ist;

    d)

    „Mountainbike (Geländefahrrad)“ ein Fahrrad mit einer Sattelhöhe von 635 mm oder mehr, das zur Benutzung in unwegsamem Gelände, auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Wegen vorgesehen ist; zur Ausrüstung gehören ein entsprechend verstärkter Rahmen und andere Bauteile sowie üblicherweise breite, grobstollige Reifen und ein großer Übersetzungsbereich;

    e)

    „Rennrad“ ein Fahrrad mit einer Sattelhöhe von 635 mm oder mehr, das zur Benutzung auf öffentlichen Straßen bei hohen Geschwindigkeiten vorgesehen ist. Diese Fahrräder sind im Allgemeinen für die Benutzung auf asphaltierten Wegen vorgesehen;

    f)

    „Gepäckträger für Fahrräder“ eine Vorrichtung oder ein Behältnis — ausgeschlossen sind Anhänger —, die/das über und/oder neben dem Hinterrad (bei einem hinteren Gepäckträger) oder dem Vorderrad (bei einem Frontgepäckträger) eines Fahrrades angebracht und dauerhaft befestigt wird und ausschließlich zum Befördern von Gepäck oder von Kindern in Kindersitzen ausgelegt ist.

    Artikel 2

    Im Anhang dieses Beschlusses sind die spezifischen Sicherheitsanforderungen an Fahrräder, Kinderfahrräder und Gepäckträger für Fahrräder festgelegt, die in europäischen Normen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG enthalten sein müssen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 29. November 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

    (2)  ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 35.

    (3)  ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

    (4)  http://www.rospa.com/roadsafety/info/cycling_accidents.pdf

    (5)  IDB (Injury Data Base) 2006-2008.

    (6)  http://www.capt.org.uk/resources/talking-about-cycle-safety


    ANHANG

    TEIL I

    Spezifische Sicherheitsanforderungen an Fahrräder

    ABSCHNITT 1

    Sicherheitsanforderungen an alle Arten von Fahrrädern

    1.   Allgemeine Vorschriften

    Alle Arten von Fahrrädern müssen so ausgelegt sein, dass sie den fahrerischen Fähigkeiten und der körperlichen Verfassung des vorgesehenen Nutzers entsprechen. Kinderfahrrädern muss dabei besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

    Vom Fahrrad dürfen bei vernünftiger, vorhersehbarer Verwendung nur minimale, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveaus vertretbare Verletzungs- und Gesundheitsrisiken ausgehen.

    Kein bei normaler oder vorgesehener Verwendung für den Nutzer zugängliches Teil darf zu körperlichen Verletzungen führen.

    Die Nutzer müssen über wahrscheinliche Risiken und Gefahren und über die Möglichkeiten zu deren Verhütung informiert werden (siehe Abschnitt „Produktsicherheitsinformationen“).

    Die Fahrräder müssen vorne, hinten und an den Seiten mit Leuchten und Reflektoren ausgestattet sein, damit das Fahrrad und sein Fahrer gut sichtbar sind. Diese Vorrichtungen müssen den Bestimmungen genügen, die in dem Land gelten, in dem das Produkt vermarktet wird.

    Der Hersteller muss das empfohlene maximale Gesamtgewicht der Beladung (das Gewicht von Fahrer und beförderter Person bzw. beförderten Personen, Gepäck, Gepäckträger usw.) angeben, für das das Fahrrad ausgelegt ist.

    Der Hersteller muss angeben, ob ein Fahrrad zur Anbringung eines Gepäckträgers und (oder) eines Kindersitzes geeignet ist.

    2.   Physikalische Eigenschaften

    Fahrverhalten

    Das fertig montierte Fahrrad muss sich beim Fahren, Bremsen, Abbiegen und Lenken stabil verhalten. Es muss dem Fahrer möglich sein, das Fahrrad ohne Schwierigkeiten einhändig (wie beim Geben von Handzeichen) und ohne sich zu gefährden zu fahren.

    Stabilität

    Alle Teile eines Fahrrads müssen so gebaut sein, dass sie ein Maß an Stabilität aufweisen, das mit der normalen Verwendung durch den vorgesehenen Nutzer vereinbar ist.

    Es muss dem Fahrer möglich sein, das Fahrrad ohne Schwierigkeiten einhändig (wie beim Geben von Handzeichen) und ohne sich zu gefährden zu fahren. Das Fahrrad muss sich auch mit beladenem Gepäckträger beim Fahren, Bremsen, Abbiegen und Lenken stabil verhalten.

    Haltbarkeit/Ermüdung

    Alle Teile eines Fahrrads müssen für den vorgesehenen Nutzer während der gesamten Lebensdauer des Produkts sicher sein. Auf den Teilen ist gegebenenfalls eine Verschleißgrenze anzugeben, ab der sie ersetzt werden müssen, um voll funktionsfähig zu sein.

    Die Auswirkungen von Witterungseinflüssen (z. B. Regen) auf die Bremssysteme müssen minimiert werden.

    Bremsvorrichtung

    Ein Fahrrad muss mit mindestens zwei unabhängigen Bremssystemen ausgerüstet sein. Mindestens eines davon soll auf das Vorderrad und mindestens eines auf das Hinterrad wirken. Die Bremssysteme müssen so ausgelegt sein, dass sie sowohl bei Nass- als auch bei Trockenbremsungen Sicherheit gewährleisten.

    Die Entscheidung, ob das hintere Bremssystem durch die Hand oder den Fuß des Fahrers betätigt wird, sollte sich nach den Gesetzesvorschriften, Gepflogenheiten oder Vorlieben des Landes richten, in dem das Fahrrad zum Kauf angeboten wird.

    Scharfe Kanten

    Exponierte Kanten, die beim normalen Fahren, beim normalen Umgang oder bei der Wartung mit dem Körper des Nutzers in Berührung kommen könnten, dürfen nicht scharf sein.

    Einklemmen

    Von Fahrrädern dürfen keine konstruktiv vermeidbaren Einklemmrisiken ausgehen.

    Falls bei normaler Verwendung oder bei der Wartung ein Einklemmrisiko besteht, muss dies in den Benutzungshinweisen/in den Warnhinweisen auf dem Fahrrad angegeben sein.

    Überstehende Teile

    Überstehende Teile müssen vermieden werden, wenn sie für den Nutzer eine Verletzungsgefahr darstellen.

    3.   Mechanische Eigenschaften

    Klappmechanismen

    Klappmechanismen müssen funktional, stabil und gegen unbeabsichtigtes Öffnen während der Verwendung gesichert sein, und sie dürfen nicht zu Verletzungen führen.

    Befestigungsteile

    Alle Befestigungsteile, Schrauben, Speichen und Nippel, die an einem Fahrrad verwendet werden, müssen angemessen dimensioniert und aus geeignetem Material hergestellt sein, um Verletzungen des Nutzers zu vermeiden.

    Alle Befestigungsteile und Schrauben an sicherheitsrelevanten Stellen müssen gegen ein unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.

    Verstellbarkeit und Bedienungselemente

    Fahrradteile, die dafür ausgelegt sind, an die Größe oder Körperform des Nutzers angepasst zu werden, müssen sich leicht handhaben lassen, ohne die Sicherheit des Nutzers zu beeinträchtigen. In den Anleitungen ist das jeweils geeignete Werkzeug anzugeben, wobei der vorgesehene Nutzer zu berücksichtigen ist. Alle Bedienungselemente müssen unter normalen Verwendungsbedingungen leicht und sicher zugänglich sein. Sie müssen so konstruiert und montiert sein, dass der Nutzer das Fahrrad jederzeit bedienen kann. Insbesondere muss der Fahrer in der Lage sein, mit mindestens einer Hand am Lenker zu bremsen und zu schalten.

    4.   Chemische Eigenschaften

    Von Elementen, die in Berührung mit dem Fahrer kommen, darf keine Toxizitätsgefahr für den vorgesehenen Nutzer ausgehen; dies gilt insbesondere für Kinderfahrräder.

    5.   Prüfverfahren

    Die Norm muss Beschreibungen für Stabilitätsprüfungen, Leistungsprüfungen zur Bewertung der höchstzulässigen Belastung sowie Dauer- und Ermüdungsprüfungen für Antriebsstrang, Bremsen, Lenkung und Rahmenteile enthalten.

    6.   Informationen zur Produktsicherheit

    Die Produktsicherheitsinformationen müssen in der oder den Sprachen des Landes geschrieben sein, in dem das Produkt verkauft wird.

    Produktsicherheitsinformationen müssen für alle Arten von Fahrrädern bereitgestellt werden. Diese Informationen müssen lesbar, verständlich und so umfassend wie möglich, aber trotzdem exakt sein.

    Bildliche Darstellungen, z. B. Piktogramme und Illustrationen, müssen sich in den Produktsicherheitsinformationen an auffälliger Stelle befinden.

    Die Sicherheitsinformationen müssen Informationen für den Käufer, Hinweise für die Benutzung, Reinigung, Prüfung und Wartung sowie Warnungen umfassen, und sie müssen auf wahrscheinliche Gefahren hinweisen sowie auf Vorsichtsmaßnahmen, die zur Verhütung von Unfällen zu ergreifen sind.

    Die Sicherheitsinformationen müssen Anleitungen enthalten, wo sich Reflektoren und Leuchten gemäß den geltenden Bestimmungen des Landes, in dem das Produkt vermarktet wird, befinden müssen, um eine größtmögliche Sichtbarkeit zu gewährleisten.

    Es darf keinen Widerspruch zwischen den mit dem Produkt mitgelieferten Sicherheitsinformationen und der normalen Verwendung des Produkts geben.

    Der Rahmen muss an einer problemlos sichtbaren Stelle auffällig und dauerhaft mit einer laufenden Rahmennummer gekennzeichnet sein, und es müssen der Name und die Anschrift des Unternehmers (oder seines Vertreters) angegeben sein, der das Fahrrad montiert hat.

    ABSCHNITT 2

    Zusätzliche Sicherheitsanforderungen an bestimmte Fahrräder

    Für die in diesem Abschnitt aufgeführten Fahrräder gelten zusätzlich zu den Sicherheitsanforderungen in Abschnitt 1 folgende Anforderungen:

    1.   Kinderfahrräder

    Die Werte für die maximale Sattelhöhe und das durchschnittliche Gewicht beruhen auf anthropometrischen Daten (durchschnittliches Gewicht und durchschnittliche Beinlänge je nach Alter). Für diese Fahrräder gilt Folgendes:

    Es dürfen keinerlei Schnellspannvorrichtungen verwendet werden.

    Es dürfen keine Fußhalteriemen und Fußhalter angebaut werden.

    Die Bremskraft der Vorderbremse muss begrenzt werden, um zu verhindern, dass der Nutzer wegen eines blockierenden Rades die Kontrolle über das Fahrrad verliert.

    Es muss möglich sein, Stützräder an- und abzubauen, ohne die Anbringung des Hinterrades zu lösen.

    In keiner Sattelposition darf bei Kinderfahrrädern eine Einklemmgefahr bestehen.

    Kinderfahrräder müssen mit mindestens zwei unabhängigen Bremssystemen ausgerüstet sein, einem für das Vorder- und einem für das Hinterrad.

    2.   Mountainbikes (Geländefahrräder)

    Alle Sicherheitsbauteile von Mountainbikes müssen so ausgelegt sein, dass sie allen Belastungen, die bei normaler Verwendung höher sind als bei anderen Fahrradtypen (z. B. Erschütterungen und Schläge durch unwegsames Gelände, höhere Belastungen der Antriebs- und Lenkungsbauteile und Bremsen), und Fading (Bremsschwund) widerstehen.

    3.   Rennräder

    Alle Sicherheitsbauteile von Rennrädern müssen so ausgelegt sein, dass sie allen Belastungen, die bei normaler Verwendung höher sind als bei anderen Fahrradtypen (z. B. höhere Geschwindigkeiten, höhere Belastungen der Antriebs- und Lenkungsbauteile und Bremsen) widerstehen.

    TEIL II

    Besondere Sicherheitsanforderungen an Gepäckträger für Fahrräder

    1.   Allgemeine Vorschriften

    Die besonderen Anforderungen an und Prüfverfahren für Gepäckträger müssen die Sicherheit des Nutzers und des gegebenenfalls auf dem Fahrrad beförderten Kindes gewährleisten. Das Produkt muss Prüfungen unterzogen werden, um seine Stabilität und Dauerhaftigkeit sowie seine Beständigkeit gegen Ermüdung und Temperatureinflüsse zu ermitteln.

    2.   Klassifizierung

    Die Gepäckträger müssen nach der Tragfähigkeit, für die sie vorgesehen sind, und nach der Stelle am Fahrrad, an der sie montiert werden, klassifiziert werden.

    3.   Größe

    Gepäckträger, die für die Anbringung eines Kindersitzes vorgesehen sind, müssen eine ihrem Verwendungszweck angemessene Größe haben.

    4.   Stabilität

    Alle Teile eines Gepäckträgers müssen so ausgelegt sein, dass das Produkt genügend Stabilität für eine normale Verwendung durch die vorgesehenen Nutzer aufweist.

    Die Gepäckträgerteile müssen unter Verwendung der vom Hersteller bereitgestellten oder festgelegten Befestigungsmittel und entsprechend den Anleitungen des Herstellers fest miteinander verbunden und befestigt werden.

    Alle Befestigungsteile müssen korrekt dimensioniert sein.

    Die Auswirkungen von Witterungseinflüssen auf die Sicherheit eines Gepäckträgers müssen minimiert werden.

    5.   Scharfe Kanten

    Von scharfen Kanten, die beim normalen Fahren mit dem Körper des Fahrers oder des beförderten Kindes in Berührung kommen könnten, darf kein Verletzungsrisiko ausgehen. Die Enden von Federn müssen abgerundet oder mit Schutzkappen versehen sein.

    6.   Überstehende Teile

    Zur Vermeidung oder Minimierung des Risikos für den Nutzer oder das beförderte Kind müssen überstehende Teile entweder vermieden oder angemessen konzipiert sein.

    7.   Sichtbarkeit

    Das Produkt muss in seiner Ausführung gewährleisten, dass das Fahrrad sichtbar bleibt, wenn es bei Dunkelheit oder schlechter Sicht verwendet wird.

    8.   Informationen zur Produktsicherheit

    Unabhängig davon, ob der Gepäckträger als Zubehörteil gesondert verkauft wird oder bereits am Fahrrad montiert ist, muss das Produkt folgende Angaben und Warnhinweise für die Verbraucher enthalten:

    a)

    Angaben, wie und wo der Gepäckträger am Fahrrad montiert werden muss;

    b)

    die maximale Tragfähigkeit des Gepäckträgers und eine Warnung, dass diese Tragfähigkeit nicht überschritten werden darf; beides ist dauerhaft auf dem Produkt anzugeben;

    c)

    eine Angabe, ob der Gepäckträger für die Anbringung eines Kindersitzes geeignet ist;

    d)

    eine Warnung, dass Gepäck nur auf dem Gepäckträger sicher befördert werden kann;

    e)

    eine Warnung, dass am Gepäckträger keine Änderungen vorgenommen werden dürfen;

    f)

    eine Warnung, dass die Sicherheit der Befestigungsmittel häufig zu überprüfen ist;

    g)

    eine Warnung, dass das Fahrverhalten des Fahrrades (besonders beim Lenken und Bremsen) anders sein kann, wenn der Gepäckträger beladen ist;

    h)

    eine Warnung, dass auf dem Gepäckträger befestigtes Gepäck oder ein auf dem Gepäckträger angebrachter Kindersitz entsprechend den Anleitungen des Herstellers zu sichern ist und dass keine losen Gurte vorhanden sind, die sich in einem der Räder verfangen könnten;

    i)

    Anleitungen, wo sich Reflektoren und Leuchten befinden müssen, um deren Sichtbarkeit zu jedem Zeitpunkt, insbesondere auch bei beladenem Gepäckträger zu gewährleisten;

    j)

    Name und Anschrift des Herstellers, Importeurs oder Vertreters, Marke, Modell und Chargennummer oder Kennung; diese Angaben müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt angebracht sein;

    k)

    Angaben zum Fahrradtyp bzw. zu den Fahrradtypen, für die der Gepäckträger vorgesehen ist, sofern er nicht als Teil des Fahrrads verkauft und bereits am Fahrrad befestigt ist.


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