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Document 32011D0782

    Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP

    ABl. L 319 vom 2.12.2011, p. 56–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/11/2012; Aufgehoben durch 32012D0739

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/782/oj

    2.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 319/56


    BESCHLUSS 2011/782/GASP DES RATES

    vom 1. Dezember 2011

    über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 9. Mai 2011 den Beschluss 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1) erlassen.

    (2)

    Der Europäische Rat hat am 23. Oktober 2011 erklärt, dass die EU weitere Maßnahmen gegen das syrische Regime verhängen werde, solange die Unterdrückung der Zivilbevölkerung andauere.

    (3)

    Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien hält der Rat es für erforderlich, dass zusätzliche restriktive Maßnahmen verhängt werden.

    (4)

    Überdies sollten in die in Anhang I des Beschlusses 2011/273/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, weitere Personen und Organisationen aufgenommen werden.

    (5)

    Der Klarheit halber sollten die durch den Beschluss 2011/273/GASP verhängten Maßnahmen und die ergänzenden Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden.

    (6)

    Der Beschluss 2011/273/GASP sollte deshalb aufgehoben werden.

    (7)

    Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können.

    (8)

    Um zu gewährleisten, dass die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen effektiv sind, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Annahme in kraft treten –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    KAPITEL 1

    EIN- UND AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN

    Artikel 1

    (1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

    (2)   Es ist untersagt,

    a)

    unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu erbringen;

    b)

    unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien, zu gewähren;

    Artikel 2

    (1)   Artikel 1 gilt nicht für

    a)

    Lieferungen und technische Unterstützung, die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;

    b)

    den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind;

    c)

    den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien bestimmt sind;

    d)

    die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen;

    e)

    die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen;

    unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren und solche Hilfe vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.

    (2)   Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Syrien ausgeführt wird.

    Artikel 3

    Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung oder Software, die in erster Linie für die Nutzung zur Überwachung und Abhörung, durch das syrische Regime oder in dessen Namen, des Internet und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen in Syrien sowie Unterstützung bei Installation, Betrieb oder Anpassung an den neuesten Stand solcher Ausrüstung oder Software sind untersagt.

    Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

    Artikel 4

    (1)   Es ist verboten, Rohöl und Erdölerzeugnisse aus Syrien zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.

    (2)   Es ist verboten, hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Verbote unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

    Artikel 5

    Die Verbote gemäß Artikel 4 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis zum 15. November 2011 – von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 2. September 2011 geschlossen wurden.

    Artikel 6

    (1)   Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe wesentlicher Ausrüstungen und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob diese Ausrüstungen und Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten, wenn sie für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie in Syrien oder für syrische oder im Eigentum Syriens stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, bestimmt sind:

    a)

    Raffination

    b)

    Flüssigerdgas

    c)

    Exploration,

    d)

    Produktion.

    Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

    (2)   Es ist verboten, für Unternehmen in Syrien, die in den in Absatz 1 genannten Schlüsselbranchen der syrischen Öl- und Erdgasindustrie tätig sind, oder für syrische oder im Eigentum Syriens stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, Folgendes bereitzustellen:

    a)

    technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienstleistungen in Bezug auf wesentliche Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1;

    b)

    Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr wesentlicher der in Absatz 1 genannten Ausrüstungen und Technologien oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung.

    Artikel 7

    (1)   Das Verbot gemäß Artikel 6 Absatz 1 gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurden.

    (2)   Die Verbote gemäß Artikel 6 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 1. Dezember 2011 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Syrien, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor dem 23. September 2011 getätigt wurden.

    Artikel 8

    Die Belieferung der syrischen Zentralbank mit auf die syrische Landeswährung lautenden Banknoten und Münzen ist verboten.

    FINANZIERUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN

    Artikel 9

    Folgendes ist verboten:

    a)

    die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, oder an syrische oder in syrischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind;

    b)

    die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Syrien, die am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien beteiligt sind;

    c)

    der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, oder an syrische oder in syrischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen oder Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;

    d)

    der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Unternehmen in Syrien, die am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien beteiligt sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen oder Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;

    e)

    die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden;

    f)

    die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Syrien, die am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien beteiligt sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden.

    Artikel 10

    (1)   Die Verbote gemäß Artikel 9 Buchstaben a und c

    i)

    gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurden;

    ii)

    stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurde.

    (2)   Die Verbote gemäß Artikel 9 Buchstaben b und d

    i)

    gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor 1. Dezember 2011 geschlossen wurden;

    ii)

    stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor 1. Dezember 2011 geschlossen wurde.

    BESCHRÄNKUNGEN FÜR INFRASTRUKTURPROJEKTE

    Artikel 11

    (1)   Die Beteiligung am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien ist untersagt.

    (2)   Es ist verboten, technische Unterstützung oder finanzielle Mittel oder finanzielle Hilfe für den Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien zu liefern.

    (3)   Das Verbot nach Absätzen 1 und 2 gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurden.

    BESCHRÄNKUNGEN DER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG FÜR DEN HANDEL

    Artikel 12

    (1)   Die Mitgliedstaaten üben Zurückhaltung, wenn sie neue kurz- und mittelfristige Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Syrien eingehen, einschließlich der Gewährung von Ausfuhrkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen, damit deren ausstehende Beträge verringert werden, und um insbesondere zu vermeiden, dass diese finanzielle Unterstützung zur gewaltsamen Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien beiträgt. Die Mitgliedstaaten gehen darüber hinaus keine neuen langfristigen Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Syrien ein.

    (2)   Absatz 1 berührt nicht Verpflichtungen, die vor dem 1. Dezember 2011 eingegangen worden sind.

    (3)   Absatz 1 berührt nicht den Handel für Ernährung, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke.

    KAPITEL 2

    FINANZBEREICH

    Artikel 13

    Die Mitgliedstaaten gehen gegenüber der syrischen Regierung keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, Finanzhilfen oder Vorzugsdarlehen ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung in internationalen Finanzinstituten, es sei denn für humanitäre oder Entwicklungszwecke.

    Artikel 14

    Folgendes ist untersagt:

    a)

    jedwede Auszahlung oder Zahlung durch die Europäische Investitionsbank (EIB) im Rahmen von oder in Verbindung mit zwischen Syrien und der EIB geschlossenen laufenden Darlehensvereinbarungen;

    b)

    die Weiterführung bestehender Verträge über die Leistung technischer Hilfe für staatliche Projekte in Syrien durch die EIB.

    Artikel 15

    Es ist verboten, mit der Regierung Syriens, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Syriens oder Banken mit Sitz in Syrien oder der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden beziehungsweise nicht unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Syrien oder Finanzunternehmen, die weder in Syrien ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert werden, sowie Personen und Organisationen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Organisationen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Vermittlung oder Hilfe bei der Begebung staatlicher oder staatlich garantierter syrischer Anleihen, die nach dem 1. Dezember 2011 ausgegeben werden.

    Artikel 16

    (1)   Syrische Banken, einschließlich der Zentralbank Syriens, Niederlassungen und Tochterunternehmen sowie Finanzunternehmen, die nicht in Syrien ansässig sind, aber von in Syrien ansässigen Personen oder Organisationen kontrolliert werden, ist es untersagt, neue Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu eröffnen und mit der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Banken neue Gemeinschaftsunternehmen zu gründen, Beteiligungen an diesen Banken zu erwerben oder neue Korrespondenzbankbeziehungen zu diesen Banken herzustellen.

    (2)   Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten ist die Eröffnung von Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in Syrien untersagt.

    Artikel 17

    (1)   Die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen an die Regierung Syriens, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen und Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum stehende und von ihnen – auch durch unerlaubte Mittel – kontrollierte Einrichtungen ist verboten.

    (2)   Absatz 1 findet keine Anwendung auf

    a)

    die Bereitstellung von Kranken- oder Reiseversicherungen an natürliche Personen;

    b)

    die Breitstellung von Pflicht- und Haftpflichtversicherungen für syrische Personen, Einrichtungen oder Organisationen mit Sitz in der Europäischen Union;

    c)

    die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die von syrischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen gechartert bzw. angemietet wurden, die nicht in den Anhängen I oder II aufgeführt sind.

    KAPITEL 3

    EINREISEBESCHRÄNKUNGEN

    Artikel 18

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in Anhang I aufgeführten Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind oder die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und den in Anhang I aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

    (2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

    (3)   Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar:

    a)

    wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

    b)

    wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

    c)

    im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

    d)

    im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

    (4)   Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

    (5)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

    (6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden – gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Syrien unmittelbar gefördert werden.

    (7)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

    (8)   Genehmigt ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3 bis 7 den in Anhang I genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

    KAPITEL 4

    EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN

    Artikel 19

    (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in den Anhängen I und II aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen, der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und der in den Anhängen I und II aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

    (2)   Den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

    (3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

    a)

    zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen – unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen – notwendig sind;

    b)

    ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit Rechtsdienstleistungen dienen;

    c)

    ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

    d)

    für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte;

    e)

    notwendig sind für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen aus Syrien;

    f)

    auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen.

    Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

    (4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Zeitpunkt, zu dem die natürliche oder juristische Person oder Organisation nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in die Anhänge I oder II aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

    b)

    die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;

    c)

    das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in den Anhängen I oder II aufgeführte natürliche oder juristische Person oder Organisation, und

    d)

    die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

    Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

    (5)   Absatz 1 verhindert nicht, dass eine benannte Person oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Organisation in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach Absatz 1 entgegengenommen wird.

    (6)   Absatz 1 verhindert nicht, dass eine in Anhang II aufgeführte benannte Organisation während eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Benennung eine Zahlung aus eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die diese Organisation nach dem Tag ihrer Benennung erhalten hat, tätigt, wenn diese Zahlung im Rahmen eines Vertrags im Zusammenhang mit der Finanzierung von Handelsgeschäften fällig ist, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach Absatz 1 entgegengenommen wird.

    (7)   Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

    a)

    Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

    b)

    Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten diesem Beschluss unterliegen,

    sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

    KAPITEL 5

    ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 20

    Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-, Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüchen wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüchen aus Akkreditiven und ähnlichen Instrumenten, die von den in den Anhängen I und II aufgeführten benannten Personen oder Organisationen oder einer anderen Person oder Organisation in Syrien, einschließlich der syrischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Organisationen, die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise durch unter diesen Beschluss fallende Maßnahmen beeinträchtigt wurde, werden nicht anerkannt.

    Artikel 21

    (1)   Der Rat erstellt und ändert die Listen in den Anhängen I und II auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

    (2)   Der Rat setzt die betreffende Person oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss zur Aufnahme in die Liste und den Gründen hierzu in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.

    (3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend.

    Artikel 22

    (1)   In den Anhängen I und II werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisation in die Liste angegeben.

    (2)   Die Anhänge I und II enthalten ferner die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisation erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

    Artikel 23

    Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots gemäß Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.

    Artikel 24

    Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

    Artikel 25

    Dieser Beschluss gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

    Artikel 26

    Der Beschluss 2011/273/GASP wird aufgehoben.

    Artikel 27

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2011.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. ASHTON


    (1)  ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11.


    ANHANG I

    Liste der Personen und Organisationen nach den Artikeln 18 und 19

    A.   Personen

     

    Name

    Angaben zur Identität

    Gründe

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    1.

    Bashar Al-Assad

    geboren am 11.9.1965 in Damaskus;

    Diplomatenpass Nr. D1903

    Präsident der Republik, Befehlsgeber und Anführer der Repression gegen Demonstranten

    23.5.2011

    2.

    Mahir (alias Maher) Al-Assad

    geboren am 8.12.1967;

    Diplomatenpass Nr. 4138

    Befehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres, Mitglied des Zentralkommandos der Baath-Partei, der starke Mann der republikanischen Garde; Bruder von Präsident Bashar Al-Assad; Hauptanführer des gewaltsamen Vorgehens gegen Demonstranten

    9.5.2011

    3.

    Ali Mamluk (alias Mamlouk)

    geboren am 19.2.1946 in Damaskus;

    Diplomatenpass Nr. 983

    Chef der syrischen Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten

    9.5.2011

    4.

    Muhammad Ibrahim Al-Sha′ar (alias Mohammad Ibrahim Al-Chaar)

     

    Innenminister; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten

    9.5.2011

    5.

    Atej (alias Atef, Atif) Najib

     

    Ehemaliger Leiter der Direktion für politische Sicherheit in Deraa; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten

    9.5.2011

    6.

    Hafiz Makhluf (alias Hafez Makhlouf)

    geboren am 2.4.1971 in Damaskus;

    Diplomatenpass Nr. 2246

    Oberst und Leiter einer Abteilung in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung, (Außenstelle Damaskus); Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; Vertrauter von Mahir Al-Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten

    9.5.2011

    7.

    Muhammad Dib Zaytun (alias Mohammed Dib Zeitoun)

    geboren am 20.5.1951 in Damaskus;

    Diplomatenpass Nr. D 000 00 13 00

    Leiter der Direktion für politische Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten

    9.5.2011

    8.

    Amjad Al-Abbas

     

    Leiter der politischen Sicherheit in Banyas; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten in Baida

    9.5.2011

    9.

    Rami Makhlouf

    geboren am 10.7.1969 in Damaskus,

    Reisepass Nr. 454224

    Syrischer Geschäftsmann; zählt zum engeren Kreis um Mahir Al-Assad; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; finanziert das Regime, wodurch das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten ermöglicht wird

    9.5.2011

    10.

    Abd Al-Fatah Qudsiyah

    geboren 1953 in Hama;

    Diplomatenpass Nr. D0005788

    Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

    9.5.2011

    11.

    Jamil Hassan

     

    Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

    9.5.2011

    12.

    Rustum Ghazali

    geboren am 3.5.1953 in Deraa;

    Diplomatenpass Nr. D 000 000 887

    Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes im Umland von Damaskus; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

    9.5.2011

    13.

    Fawwaz Al-Assad

    geboren am 18.6.1962 in Kerdala;

    Reisepass Nr. 88238

    Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt

    9.5.2011

    14.

    Munzir Al-Assad

    geboren am 1.3.1961 in Lattakia;

    Reisepass Nr. 86449 und Nr. 842781

    Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt

    9.5.2011

    15.

    Asif Shawkat

    geboren am 15.1.1950 in Al-Madehleh, Tartus

    Stellvertretender Stabschef für Sicherheit und Aufklärung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

    23.5.2011

    16.

    Hisham Ikhtiyar

    geboren 1941

    Leiter des Nationalen Sicherheitsbüros Syriens; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

    23.5.2011

    17.

    Faruq Al Shar

    geboren am 10.12.1938

    Vizepräsident Syriens; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

    23.5.2011

    18.

    Muhammad Nasif Khayrbik

    geboren am 10.4.1937 (Alt. 20.5.1937) in Hama;

    Diplomatenpass Nr. 0002250

    Stellvertretender Vizepräsident Syriens mit Zuständigkeit für Angelegenheiten der nationalen Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

    23.5.2011

    19.

    Mohamed Hamcho

    geboren am 20.5.1966;

    Reisepass Nr. 002954347

    Schwager von Mahir Al-Assad; Geschäftsmann und lokaler Vertreter mehrerer ausländischer Gesellschaften; finanziert das Regime, wodurch das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten ermöglicht wird

    23.5.2011

    20.

    Iyad (alias Eyad) Makhlouf

    geboren am 21.1.1973 in Damaskus;

    Reisepass Nr. N001820740

    Bruder von Rami Makhlouf und Offizier in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

    23.5.2011

    21.

    Bassam Al Hassan

     

    Berater des Präsidenten für strategische Angelegenheiten; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

    23.5.2011

    22.

    Dawud Rajiha

     

    Stabschef der Streitkräfte, verantwortlich für die militärische Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen friedliche Demonstranten

    23.5.2011

    23.

    Ihab (alias Ehab, Iehab) Makhlouf

    geboren am 21.1.1973 in Damaskus;

    Reisepass Nr. N002848852

    Vizepräsident von SyriaTel und Geschäftsführer von Rami Makhloufs US-amerikanischer Firma; finanziert das Regime, wodurch das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten ermöglicht wird

    23.5.2011

    24.

    Zoulhima Chaliche (Dhu al-Himma Shalish)

    Geboren 1951 oder 1946 in Kerdaha.

    Leiter der Schutzeinheit des Präsidenten; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad

    23.6.2011

    25.

    Riyad Chaliche (Riyad Shalish)

     

    Direktor von Military Housing Establishment; finanziert das Regime; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad

    23.6.2011

    26.

    Brigadebefehlshaber Mohammad Ali Jafari (alias Ja’fari, Aziz; alias Jafari, Ali; alias Jafari, Mohammad Ali; alias Ja’fari, Mohammad Ali; alias Jafari-Najafabadi, Mohammad Ali)

    Geboren am 1. September 1957 in Yazd, Iran.

    Generalbefehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarden, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien

    23.6.2011

    27.

    Generalmajor Qasem Soleimani (alias Qasim Soleimany)

     

    Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarden – Qods-Einheit des IRGC, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien

    23.6.2011

    28.

    Hossein Taeb (alias Taeb, Hassan; alias Taeb, Hosein; alias Taeb, Hossein; alias Taeb, Hussayn; alias Hojjatoleslam Hossein Ta’eb)

    Geboren 1963 in Teheran, Iran.

    Stellvertretender Befehlshaber des Korps der iranischen Revolutionsgarden im Bereich Nachrichtendienste, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien

    23.6.2011

    29.

    Khalid Qaddur

     

    Geschäftspartner von Mahir Al-Assad; finanziert das Regime

    23.6.2011

    30.

    Ra’if Al-Quwatli (alias Ri’af Al-Quwatli)

     

    Geschäftspartner von Mahir Al-Assad; finanziert das Regime

    23.6.2011

    31.

    Mohammad Mufleh

     

    Leiter des militärischen Abschirmdienstes der Stadt Hama, Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten

    1.8.2011

    32.

    Generalmajor Tawfiq Younes

     

    Leiter der Abteilung für innere Sicherheit der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung, Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

    1.8.2011

    33.

    Mohammed Makhlouf (alias Abu Rami)

    geboren am 19.10.1932 in Latakia, Syrien

    Enger Verbündeter und Onkel mütterlicherseits von Bashar und Mahir al-Assad, Geschäftspartner und Vater von Rami, Ihab und Iyad Makhlouf

    1.8.2011

    34.

    Ayman Jabir

    geboren in Latakia

    Verbündeter des Mahir al-Assad bei der Shabiha-Miliz, direkte Beteiligung an der Repression und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung und Koordinierung von Gruppen der Shabiha-Miliz

    1.8.2011

    35.

    General Ali Habib Mahmoud

    geboren 1939 in Tartous;

    am 3. Juni 2009 zum Verteidigungsminister ernannt

    Verteidigungsminister, verantwortlich für das Verhalten und die Einsätze der an der Repression und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligten syrischen Streitkräfte

    1.8.2011

    36.

    Hayel Al-Assad

     

    Stellvertreter von Mahir Al-Assad, Befehlshaber der an der Repression beteiligten Militärpolizeieinheit der 4. Militärdivision

    23.8.2011

    37.

    Ali Al-Salim

     

    Direktor des Versorgungsbüros des syrischen Verteidigungsministeriums, der Beschaffungsstelle für sämtliche Rüstungsgüter der syrischen Armee

    23.8.2011

    38.

    Nizar Al-Assaad (

    Image

    )

    Cousin von Bashar Al-Assad; früherer Leiter des Unternehmens "Nizar Oilfield Supplies"

    Sehr enger Vertrauter einflussreicher Regierungsbeamter. Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia

    23.8.2011

    39.

    Brigadegeneral Rafiq Shahadah

     

    Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus. Berater des Präsidenten Bashar Al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten

    23.8.2011

    40.

    Brigadegeneral Jamea Jamea (Jami Jami)

     

    Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Dayr az-Zor. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Dayr az-Zor und Alboukamal

    23.8.2011

    41.

    Hassan Bin-Ali Al-Turkmani

    geboren 1935 in Aleppo

    Stellvertretender Vizeminister, ehemaliger Verteidigungsminister, Sondergesandter des Präsidenten Bashar Al-Assad

    23.8.2011

    42.

    Muhammad Said Bukhaytan

     

    Unterregionalsekretär der Arabischen Sozialistischen Baath-Partei seit 2005, 2000-2005 Direktor für nationale Sicherheit der Regionalformation der Baath-Partei. Ehemaliger Gouverneur von Hama (1998-2000). Enger Vertrauter des Präsidenten Bashar Al-Assad und von Maher Al-Assad. Maßgeblicher Entscheidungsträger innerhalb des Regimes in Bezug auf die Repression gegen die Zivilbevölkerung

    23.8.2011

    43.

    Ali Douba

     

    Verantwortlich für die Tötungen in Hama im Jahr 1980, wurde als Sonderberater des Präsidenten Bashar Al-Assad nach Damaskus zurückberufen

    23.8.2011

    44.

    Brigadegeneral Nawful Al-Husayn

     

    Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Idlib. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung im Gouvernement Idlib

    23.8.2011

    45.

    Brigadegeneral Husam Sukkar

     

    Berater des Präsidenten in Sicherheitsfragen. Berater des Präsidenten in Bezug auf repressives und gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung

    23.8.2011

    46.

    Brigadegeneral Muhammed Zamrini

     

    Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Homs. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Homs

    23.8.2011

    47.

    Generalleutnant Munir Adanov (Adnuf)

     

    Stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung). Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien

    23.8.2011

    48.

    Brigadegeneral Ghassan Khalil

     

    Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst (GID) –Informationsabteilung. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien

    23.8.2011

    49.

    Mohammed Jabir

    geboren in Latakia

    Shabiha-Miliz. Verbündeter von Mahir Al-Assad in Angelegenheiten der Shabiha-Miliz. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung sowie Koordinierung der Shabiha-Miliz- Gruppen

    23.8.2011

    50.

    Samir Hassan

     

    Enger Partner von Mahir Al-Assad in geschäftlichen Angelegenheiten. Bekannt als finanzieller Förderer des syrischen Regimes

    23.8.2011

    51.

    Fares Chehabi (Fares Shihabi)

     

    Präsident der Industriekammer Aleppo. Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht

    2.09.2011

    52.

    Emad Ghraiwati

    geboren im März 1959 in Damaskus (Syrien)

    Präsident der Industriekammer Damaskus (Zuhair Ghraiwati Sons). Gewährt dem syrischen Regime wirtschaftliche Unterstützung

    2.9.2011

    53.

    Tarif Akhras

    geboren 1949 in Homs (Syrien)

    Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik), Homs. Gewährt dem syrischen Regime wirtschaftliche Unterstützung

    2.9.2011

    54.

    Issam Anbouba

    geboren 1949 in Lattakia (Syrien)

    Präsident von Issam Anbouba Est. (Agrarindustrie). Gewährt dem syrischen Regime wirtschaftliche Unterstützung

    2.9.2011

    55.

    Tayseer Qala Awwad

    geboren 1943 in Damaskus

    Justizminister. Verbindungen zum syrischen Regime, unterstützt u.a. dessen Politik und Praxis der willkürlichen Festnahme und Inhaftierung

    23.09.2011

    56.

    Dr. Adnan Hassan Mahmoud

    geboren 1966 in Tartus

    Informationsminister. Verbindungen zum syrischen Regime, unterstützt und fördert u.a. dessen Informationspolitik

    23.09.2011

    57.

    Generalmajor Jumah Al-Ahmad

     

    Kommandeur der Spezialeinsatzkräfte. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien

    14.11.2011

    58.

    Oberst Lu'ai al-Ali

     

    Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes, Außenstelle Dera'a. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Dera'a

    14.11.2011

    59.

    Generalleutnant Ali Abdullah Ayyub

     

    Stellvertretender Generalstabschef (Personal und Arbeitskräfte). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien

    14.11.2011

    60.

    Generalleutnant Jasim al-Furayj

     

    Generalstabschef. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien

    14.11.2011

    61.

    General Aous (Aws) ASLAN

    geboren 1958

    Bataillonskommandeur in der Republikanischen Garde. Steht Mahir al-ASSAD und Präsident al-ASSAD nahe. Ist an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt

    14.11.2011

    62.

    General Ghassan Belal

     

    General, Leiter Stabsbüro für Sondervorhaben der 4. Division. Berater von Mahir al-ASSAD und Koordinator der Operationen der Sicherheitskräfte. Ist für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens verantwortlich

    14.11.2011

    63.

    Abdullah Berri

     

    Leitet die Milizen der Familie Berri. Verantwortlich für die regierungstreuen Milizen, die sich an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Aleppo beteiligen

    14.11.2011

    64.

    George Chaoui

     

    Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt

    14.11.2011

    65.

    Generalmajor Zuhair Hamad

     

    Stellvertretender Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten

    14.11.2011

    66.

    Amar Ismael

     

    Zivilist - Leiter der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt

    14.11.2011

    67.

    Mujahed Ismail

     

    Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt

    14.11.2011

    68.

    Saqr Khayr Bek

     

    Stellvertretender Innenminister. Verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien

    14.11.2011

    69.

    Generalmajor Nazih

     

    Stellvertretender Leiter des Direktrats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten

    14.11.2011

    70.

    Kifah Moulhem

     

    Bataillonskommandeur in der 4. Division. Verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Deïr el-Zor

    14.11.2011

    71.

    Generalmajor Wajih Mahmud

     

    Kommandeur der 18. Panzerdivision. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Homs

    14.11.2011

    72.

    Bassam Sabbagh

    geboren am 24. August 1959 in Damaskus.

    Adresse: Kasaa, rue Anwar al Attar, al-Midani-Gebäude, Damaskus.

    Syrischer Reisepass Nr. 004326765, ausgestellt am 2.11.2008, gültig bis November 2014.

    Mitglied der Anwaltschaft von Paris.

    Leitet die Kanzlei Sabbagh et Associés (Damaskus). Rechtsberater, Finanzier und Beauftragter von Rami Makhlouf und Khaldoun Makhlouf. Teilhaber von Bachar al-Assad bei der Finanzierung eines Immobilienprojekts in Latakia. Unterstützt das Regime finanziell

    14.11.2011

    73.

    Generalleutnant Mustafa Tlass

     

    Stellvertretender Generalstabschef (Logistik and Versorgung). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien

    14.11.2011

    74.

    Generalmajor Fu'ad Tawil

     

    Stellvertretender Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten

    14.11.2011

    75.

    Mohammad Al-Jleilati

    geboren1945 in Damaskus

    Finanzminister. Trägt Verantwortung für die syrische Wirtschaft

    1.12.2011

    76.

    Dr. Mohammad Nidal Al-Shaar

    geboren 1956 in Aleppo

    Minister für Wirtschaft und Handel. Trägt Verantwortung für die syrische Wirtschaft

    1.12.2011

    77.

    Generalleutnant Fahid Al-Jassim

     

    Stabschef. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

    1.12.2011

    78.

    Generalmajor Ibrahim Al-Hassan

     

    Stellvertretender Stabschef. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

    1.12.2011

    79.

    Brigadegeneral Khalil Zghraybih

     

    14. Division. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

    1.12.2011

    80.

    Brigadegeneral Ali Barakat

     

    103. Brigade der Division der republikanischen Garde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

    1.12.2011

    81.

    Brigadegeneral Talal Makhluf

     

    103. Brigade der Division der republikanischen Garde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

    1.12.2011

    82.

    Brigadegeneral Nazih Hassun

     

    Nachrichtendienst der syrischen Luftwaffe. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

    1.12.2011

    83.

    Hauptmann Maan Jdiid

     

    Präsidentengarde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

    1.12.2011

    84.

    Muahmamd Al-Shaar

     

    Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

    1.12.2011

    85.

    Khald Al-Taweel

     

    Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

    1.12.2011

    86.

    Ghiath Fayad

     

    Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

    1.12.2011


    B.   Organisationen

     

    Name

    Angaben zur Identität

    Gründe

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    1.

    Bena Properties

     

    Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime

    23.6.2011

    2.

    Al Mashreq Investment Fund (AMIF) (alias Sunduq Al Mashrek Al Istithmari)

    Postfach 108, Damaskus

    Tel.: 963 112110059 / 963 112110043

    Fax: 963 933333149

    Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime

    23.6.2011

    3.

    Hamcho International (alias Hamsho International Group)

    Bagdad-Straße, Postfach 8254, Damaskus

    Tel.: 963 112316675

    Fax: 963 112318875

    Website: www.hamshointl.com

    E-Mail: info@hamshointl.com und hamshogroup@yahoo.com

    Kontrolliert von Mohamed Hamcho bzw. Hamsho; finanziert das Regime

    23.6.2011

    4.

    Military Housing Establishment (alias MILIHOUSE)

     

    Unternehmen für öffentliche Arbeiten, kontrolliert von Riyad Chaliche und dem Verteidigungsministerium; finanziert das Regime

    23.6.2011

    5.

    Direktorat Politische Sicherheit

     

    Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens

    23.8.2011

    6.

    Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst

     

    Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens

    23.8.2011

    7.

    Direktorat Militärischer Nachrichtendienst

     

    Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens

    23.8.2011

    8.

    Nachrichtendienst der Luftwaffe

     

    Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens

    23.8.2011

    9.

    Qods-Einheit des IRGC (alias Quds-Einheit)

    Teheran, Iran

    Die Qods- bzw. Quds-Einheit ist eine Spezialeinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC). Die Qods-Einheit ist beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. Die Qods-Einheit der IRGC hat den syrischen Sicherheitskräften technische Hilfe, Ausrüstung und Unterstützung für die Repression gegen die zivile Protestbewegung bereitgestellt

    23.8.2011

    10.

    Mada Transport

    Tochterunternehmen der Cham-Holding (Sehanya daraa Highway, PO Box 9525, Tel.: 00 963 11 99 62)

    Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert

    2.09.2011

    11.

    Cham Investment Group

    Tochterunternehmen der Cham-Holding (Sehanya daraa Highway, PO Box 9525, Tel.: 00 963 11 99 62)

    Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert

    2.09.2011

    12.

    Real Estate Bank

    Insurance Bldg Yousef Al-azmeh sqr. Damaskus PO Box: 2337 Damaskus Arabische Republik Syrien

    Tel.: (+963) 11 2456777 und 2218602

    Fax: (+963) 11 2237938 und 2211186

    E-Mail-Adresse der Bank Publicrelations@reb.sy,

    Website: www.reb.sy

    Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt

    2.09.2011

    13.

    Addounia TV (alias Dounia TV)

    Telefon: +963-11-5667274, +963-11-5667271,

    Fax: +963 -11-566 7272

    Website: http://www.addounia.tv

    Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien

    23.09.2011

    14.

    Cham Holding

    Cham Holding Building Daraa Highway – Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq – Syrien PO Box 9525

    Telefon: +963-11-9962 +963- 11-668 14000 +963-11-673 1044

    Fax: +963 -11-673 274

    E-Mail: info@chamholding.sy

    www.chamholding.sy

    Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; größte Holdinggesellschaft Syriens, zieht Nutzen aus dem Regime und unterstützt es

    23.09.2011

    15.

    El-Tel Co. (alias El-Tel Middle East Company)

    Anschrift: Dair Ali Jordan Highway, PO Box 13052, Damaskus – Syrien

    Telefon: +963-11-2212345

    Fax: +963-11-44694450

    E-Mail: sales@eltelme.com

    Website: www.eltelme.com

    Herstellung und Lieferung von Telekommunikationsausrüstung für das Militär

    23.09.2011

    16.

    Ramak Constructions Co.

    Anschrift: Daa'ra Highway, Damaskus, Syrien,

    Telefon: +963-11-6858111

    Mobiltelefon: +963-933-240231

    Bau von Kasernen, Grenzposten und anderen Gebäuden für militärische Zwecke

    23.09.2011

    17.

    Souruh Company (alias SOROH Al Cham Company)

    Anschrift: Adra Free Zone Area Damaskus – Syrien

    Telefon: +963-11-5327266

    Mobiltelefon: +963-933- 526812 +963-932-878282

    Fax: +963-11-5316396

    E-Mail: sorohco@gmail.com

    Website: http://sites.google.com/site/ sorohco

    Investitionen in örtliche Rüstungsprojekte, Herstellung von Waffenteilen und dazugehörigen Erzeugnissen; zu 100 % im Eigentum von Rami Makhlouf

    23.09.2011

    18.

    Syriatel

    Thawra Street, Ste Building 6. Etage, PO Box 2900

    Telefon: +963-11-6126270

    Fax: +963-11-23739719

    E-Mail: info@syriatel.com.sy;

    Website: http://syriatel.sy/

    Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; unterstützt das Regime finanziell: zahlt im Rahmen seines Lizenzvertrags 50 % seines Gewinns an die Regierung

    23.09.2011

    19.

    Cham Press TV

    Al Qudsi building, 2nd Floor - Baramkeh - Damaskus

    Tel: +963 - 11- 2260805

    Fax: +963 - 11 - 2260806

    E-Mail: mail@champress.com

    Website: www.champress.net

    Fernsehkanal, der sich an Desinformationskampag-nen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt

    1.12.2011

    20.

    Al Watan

    Al Watan Newspaper - Damaskus – Duty Free Zone

    Tel.: 00963 11 2137400

    Fax: 00963 11 2139928

    Tageszeitung, die sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt

    1.12.2011

    21.

    Centre d’études et de recherches syrien (CERS) (alias CERS, Centre d’Etude et de Recherche Scientifique; alias SSRC, Scientific Studies and Research Center; alias Centre de Recherche de Kaboun

    Barzeh Street, PO Box 4470, Damaskus

    Unterstützt die syrische Armee bei der Beschaffung von Ausrüstung, die unmittelbar zur Überwachung von Demonstranten und Repression gegen Demonstranten dient

    1.12.2011

    22.

    Business Lab

    Maysat Square Al Rasafi Street Bldg. 9, PO Box 7155, Damaskus

    Tel.: 963112725499;

    Fax: 963112725399

    Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

    1.12.2011

    23.

    Industrial Solutions

    Baghdad Street 5, PO Box 6394, Damaskus

    Tel./Fax: 963114471080

    Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

    1.12.2011

    24.

    Mechanical Construction Factory (MCF)

    PO Box 35202, Industrial Zone, Al-Qadam Road, Damaskus

    Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

    1.12.2011

    25.

    Syronics – Syrian Arab Co. for Electronic Industries

    Kaboon Street, PO Box 5966, Damaskus

    Tel.:+963-11-5111352

    Fax:+963-11-5110117

    Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

    1.12.2011

    26.

    Handasieh – Organization for Engineering Industries

    PO Box 5966, Abou Bakr Al Seddeq Str., Damaskus, und PO BOX 2849 Al Moutanabi Street, Damaskus, und PO BOX 21120 Baramkeh, Damaskus

    Tel.: 963112121816 – 963112121834 – 963112214650 – 963112212743 – 963115110117

    Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

    1.12.2011

    27.

    Syria Trading Oil Company (Sytrol)

    Prime Minister Building, 17 Street Nissan, Damaskus, Syrien.

    Im staatlichen Eigentum stehendes Unternehmen mit Zuständigkeit für die gesamte Erdölausfuhr aus Syrien. Unterstützt das Regime finanziell

    1.12.2011

    28.

    General Petroleum Corporation (GPC)

    New Sham- Building of Syrian Oil Company, PO Box 60694, Damaskus, Syrien BOX: 60694

    Tel: 963113141635

    Fax: 963113141634

    E-Mail: info@gpc-sy.com

    Im staatlichen Eigentum stehendes Erdölunternehmen. Unterstützt das Regime finanziell

    1.12.2011

    29.

    Al Furat Petroleum Company

    Dummar - New Sham - Western Dummer 1st. Island -Property 2299- AFPC Building P.O. Box 7660 Damaskus – Syrien.

    Tel: 00963-11- (6183333), 00963-11- (31913333)

    Fax: 00963-11- (6184444), 00963-11- (31914444)

    afpc@afpc.net.sy

    Zu 50 % im Eigentum von GPC stehendes Joint Venture. Unterstützt das Regime finanziell

    1.12.2011


    ANHANG II

    Liste der Organisationen nach Artikel 19 Absatz 1

    Organisationen

     

    Name

    Angaben zur Identität

    Gründe

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    1.

    Commercial Bank of Syria

    Zweigstelle Damaskus, Postfach 2231, Moawiya St., Damaskus, Syrien; Postfach 933, Yousef Azmeh Square, Damaskus, Syrien;

    Zweigstelle Aleppo, Postfach 2, Kastel Hajjarin St., Aleppo, Syrien; SWIFT/BIC CMSY SYDA; alle Filialen weltweit [NPWMD] Website: http://cbs-bank.sy/En-index.php

    Tel.: +963 11 2218890

    Fax: +963 11 2216975

    Geschäftsleitung: dir.cbs@mail.sy

    Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt

    13.10.2011


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