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Document 32011D0544
2011/544/EU: Commission Implementing Decision of 16 September 2011 on establishing a common fiscal marker for gas oils and kerosene (notified under document C(2011) 6422)
2011/544/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. September 2011 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6422)
2011/544/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. September 2011 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6422)
ABl. L 241 vom 17.9.2011, pp. 31–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 27/11/2016; Aufgehoben durch 32017D0074
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17.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 241/31 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 16. September 2011
zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6422)
(2011/544/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und insbesondere Steuerhinterziehung zu vermeiden, wurde mit der Richtlinie 95/60/EG ein gemeinsames System zur Kennzeichnung von Gasölen des KN-Codes 2710 00 69 und von Kerosin des KN-Codes 2710 00 55 eingeführt, die unter Befreiung von der Verbrauchsteuer oder zu einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Seit 2002 ist der erstgenannte KN-Code in 2710 19 41 , 2710 19 45 und 2710 19 49 unterteilt, um dem Schwefelgehalt von Gasölen Rechnung zu tragen; an die Stelle des KN-Codes 2710 00 55 trat der KN-Code 2710 19 25 . |
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(2) |
In der Entscheidung 2006/428/EG der Kommission vom 22. Juni 2006 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (2) wurde gemäß der Richtlinie 95/60/EG Solvent Yellow 124, das die wissenschaftliche Bezeichnung N-Ethyl-N-[2-(1-Isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin trägt, als gemeinsamer Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin, die nicht zum vollen für diese als Kraftstoff verwendeten Energieerzeugnisse geltenden Satz versteuert wurden, festgelegt. |
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(3) |
Nach Artikel 2 der Entscheidung 2006/428/EG ist die Entscheidung 2006/428/EG spätestens bis zum 31. Dezember 2011 zu überprüfen, und zwar unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen im Bereich der Kennzeichnungsstoffe und der Notwendigkeit, die missbräuchliche Verwendung von Mineralölen, die von der Steuer befreit sind oder ermäßigten Verbrauchsteuersätzen unterliegen, zu verhindern. |
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(4) |
Die Mitgliedstaaten wurden im Rahmen des Überprüfungsverfahrens konsultiert. Sie sind im Allgemeinen davon überzeugt, dass mit Solvent Yellow 124 eine missbräuchliche Verwendung von Mineralölen, die von der Steuer befreit sind oder ermäßigten Verbrauchsteuersätzen unterliegen, verhindert wird. |
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(5) |
Es wurden keine schädlichen Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt aufgrund der Verwendung von Solvent Yellow 124 gemeldet. |
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(6) |
Bisher wurde kein durch einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse gestützter Kennzeichnungsstoff vorgestellt, der all jene Kriterien erfüllt, anhand deren Solvent Yellow 124 als gemeinsamer Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung ausgewählt wurde. |
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(7) |
Solvent Yellow 124 sollte weiterhin als gemeinsamer Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung im Sinne und in Einklang mit der Richtlinie 95/60/EG verwendet werden. |
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(8) |
Dieser Beschluss entbindet kein Unternehmen von seinen Pflichten gemäß Artikel 102 des Vertrags. |
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(9) |
Im Hinblick auf die Möglichkeiten, die künftige wissenschaftliche Entwicklungen eröffnen könnten, sollte festgelegt werden, wann dieser Beschluss zu überprüfen ist. |
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(10) |
Sollte sich herausstellen, dass von Solvent Yellow 124 ein Risiko vermehrter Steuerhinterziehung oder zusätzliche Gesundheits- und Umweltgefahren ausgehen, ist dieser Beschluss schon vor Ablauf einer solchen Frist zu überprüfen. |
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(11) |
Im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz sollte die Entscheidung 2006/428/EG ersetzt werden. |
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(12) |
Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der gemäß der Richtlinie 95/60/EG anzuwendende gemeinsame Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung aller Gasöle der KN-Codes 2710 19 41 , 2710 19 45 und 2710 19 49 sowie von Kerosin des KN-Codes 2710 19 25 ist Solvent Yellow 124, der im Anhang zu diesem Beschluss näher bezeichnet ist.
Die Mitgliedstaaten schreiben einen Gehalt an Kennzeichnungsstoff von mindestens 6 mg und höchstens 9 mg pro Liter Mineralöl vor.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird spätestens bis zum 31. Dezember 2016 überprüft, wobei den technischen Entwicklungen im Bereich der Kennzeichnungsstoffe Rechnung zu tragen ist sowie der Notwendigkeit, die missbräuchliche Verwendung von Energieerzeugnissen zu verhindern, die von der Steuer befreit sind oder ermäßigten Verbrauchsteuersätzen unterliegen.
Dieser Beschluss wird früher überprüft, wenn sich herausstellt, dass von Solvent Yellow 124 ein Risiko vermehrter Steuerhinterziehung oder zusätzliche Gesundheits- oder Umweltgefahren ausgehen.
Artikel 3
Die Entscheidung 2006/428/EG wird aufgehoben.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. September 2011
Für die Kommission
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
ANHANG
1.
Identifizierung nach dem Colour Index: Solvent Yellow 124.
2.
Wissenschaftlicher Name: N-Ethyl-N-[2-(1-Isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin.