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Document 32011D0358

2011/358/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Juni 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/719/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4194) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 161 vom 21.6.2011, p. 29–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/358/oj

21.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2011

zur Änderung der Entscheidung 2009/719/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4194)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/358/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Danach führt jeder Mitgliedstaat nach den Kriterien in Anhang III der genannten Verordnung jährlich ein TSE-Überwachungsprogramm durch.

(2)

Diese jährlichen Überwachungsprogramme müssen nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mindestens die in deren Artikel 6 genannten Teilpopulationen von Rindern erfassen. Diese Teilpopulationen müssen alle über 24 bzw. 30 Monate alten Rinder einschließen, wobei die Altersgrenze von den Kategorien gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.1, 2.2 und 3.1 der genannten Verordnung abhängt.

(3)

Im Anhang der Entscheidung 2009/719/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (2), sind 17 Mitgliedstaaten aufgeführt, die ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 überarbeiten dürfen. Die Liste umfasst alle Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union vor dem 1. Mai 2004 angehörten, sowie Slowenien und Zypern.

(4)

Am 9. Dezember 2010 gab das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren (BIOHAZ) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten über eine zweite Bewertung des Risikos für die Gesundheit von Tier und Mensch im Zusammenhang mit der Überarbeitung der BSE-Überwachungssysteme in einigen Mitgliedstaaten (3) (das „EFSA-Gutachten vom 9. Dezember 2010“) ab. Für das EFSA-Gutachten vom 9. Dezember 2010 sollte das Wissenschaftliche Gremium die Daten auswerten, die für die 17 in der Entscheidung 2009/719/EG genannten Mitgliedstaaten und acht weitere Mitgliedstaaten vorlagen. Das Gremium ging davon aus, dass alle 25 Mitgliedstaaten seit mindestens sechs Jahren eine BSE-Überwachung mit entsprechenden Bekämpfungsmaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durchführen. In dem EFSA-Gutachten vom 9. Dezember 2010 wird bestätigt, dass die Zahl der Fälle von BSE in den 17 in der Entscheidung 2009/719/EG aufgeführten Mitgliedstaaten zurückgegangen ist.

(5)

Im EFSA-Gutachten vom 9. Dezember 2010 wird ferner der Schluss gezogen, dass bei einer Erhöhung der Altersgrenze für BSE-Tests bei gesunden geschlachteten Rindern auf 72 Monate damit zu rechnen wäre, dass 2011 weniger als ein Fall klassischer BSE nicht entdeckt würde. Wenn BSE-Untersuchungen bei gesunden geschlachteten Rindern ab dem 1. Januar 2013 ganz ausgesetzt würden, würde je Kalenderjahr ab 2013 weniger als ein Fall klassischer BSE nicht entdeckt. Aus dieser Feststellung der EFSA lässt sich schließen, dass das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier vernachlässigbar wäre, wenn die derzeitigen BSE-Testverfahren entsprechend angepasst würden.

(6)

Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des EFSA-Gutachtens vom 9. Dezember 2010 sollte das Alter der Kategorien von Rindern für die Tiere heraufgesetzt werden, die von den überarbeiteten jährlichen Überwachungsprogrammen der im Anhang der Entscheidung 2009/719/EG aufgeführten Mitgliedstaaten erfasst sind. Die Mitgliedstaaten, die ermächtigt wurden, ihre jährlichen Überwachungsprogramme zu überarbeiten, sollten daher die Möglichkeit erhalten, zur Anpassung an die Seuchenlage ab dem 1. Januar 2013 alternative, aber gleichermaßen wirksame Probenahmepläne anzuwenden.

(7)

Bei den acht nicht in der Entscheidung 2009/719/EG aufgeführten Mitgliedstaten ist nach dem EFSA-Gutachten vom 9. Dezember 2010 im Hinblick auf die Seuchenlage bei klassischer BSE zwischen einer Gruppe von fünf Mitgliedstaaten, bestehend aus Estland, Lettland, Litauen, Ungarn und Malta, und einer Gruppe von drei Mitgliedstaaten, bestehend aus der Tschechischen Republik, Polen und der Slowakei, zu unterscheiden.

(8)

Bei der Fünfergruppe sind seit der vollständigen Einführung des EU-Überwachungssystems am 1. Mai 2004 keine BSE-Fälle entdeckt worden, und die BSE-Seuchenlage ist im Hinblick auf die Lage in den 17 Mitgliedstaaten der Entscheidung 2009/719/EG als „mindestens gleichwertig“ zu betrachten. Daher sollte für diese Gruppe von insgesamt 22 Mitgliedstaaten ein ähnliches Testsystem angewandt werden, da die Seuchenlage vergleichbar ist.

(9)

Zudem kommt das EFSA-Gutachten vom 9. Dezember 2010 zu dem Schluss, dass in der Entwicklung der klassischen BSE in der Tschechischen Republik, Polen und der Slowakei bei der Inzidenz der klassischen BSE je Geburtsjahrgang und beim Durchschnittsalter der entdeckten Fälle klassischer BSE zwei Wellen zu erkennen sind. Aufgrund des Auftretens einer zweiten Welle können keine eindeutigen Ähnlichkeiten zwischen der Entwicklung der klassischen BSE in den 17 Mitgliedstaaten der Entscheidung 2009/719/EG und in dieser Gruppe von drei Mitgliedstaaten festgestellt werden. Bei diesen drei Mitgliedstaaten wäre es daher nach dem Gutachten derzeit nicht möglich, eine aussagekräftige Schätzung der unentdeckten Fälle klassischer BSE vorzunehmen, wenn das Alter für die Tests in dieser Gruppe geändert würde.

(10)

Am 26. März 2010 legte Lettland der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(11)

Am 16. Juni 2010 legte Estland der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(12)

Am 7. Oktober 2010 legte Litauen der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(13)

Am 21. Oktober 2010 legte Luxemburg der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(14)

Am 27. Oktober 2010 legte Deutschland der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(15)

Am 24. November 2010 legte Griechenland der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(16)

Am 26. November 2010 legte Slowenien der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(17)

Am 30. November 2010 legte Schweden der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(18)

Am 13. Dezember 2010 legte Spanien der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(19)

Am 13. Dezember 2010 legte Belgien der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(20)

Am 13. Dezember 2010 legte Finnland der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(21)

Am 14. Dezember 2010 legte Dänemark der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(22)

Am 15. Dezember 2010 legte das Vereinigte Königreich der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(23)

Am 15. Dezember 2010 legte Österreich der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(24)

Am 20. Dezember 2010 legte Irland der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(25)

Am 23. Dezember 2010 legte Portugal der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(26)

Am 5. Januar 2011 legte Zypern der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(27)

Am 13. Januar 2011 legte Italien der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(28)

Am 18. Januar 2011 legten die Niederlande der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung ihres jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(29)

Am 19. Januar 2011 legte Frankreich der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(30)

Am 11. Februar 2011 legte Ungarn der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(31)

Am 14. Februar 2011 legte Malta der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(32)

Die Prüfung der Anträge dieser 22 Mitgliedstaaten ergab, dass alle in Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Anforderungen für die Überarbeitung der jährlichen Überwachungsprogramme nach Artikel 6 Absatz 1b dieser Verordnung erfüllt sind. Sie sollten daher ermächtigt werden, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten.

(33)

Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man (4) gelten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die auf diese Inseln eingeführt oder aus diesen Inseln in die Europäische Union ausgeführt werden, dieselben EU-Veterinärvorschriften wie für das Vereinigte Königreich. Die Entscheidung 2009/719/EG findet derzeit jedoch nicht auf die Inseln Anwendung, weil das Vereinigte Königreich zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung nicht die erforderlichen Daten vorgelegt hatte.

(34)

Inzwischen hat das Vereinigte Königreich die einschlägigen Daten über die Seuchenlage und die Durchführung der BSE-Vorschriften der EU auf den Kanalinseln und der Insel Man vorgelegt. Aus diesen Daten geht hervor, dass die BSE-Seuchenlage mit der im Vereinigten Königreich vergleichbar ist und dass alle in Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1b dieser Verordnung erfüllt sind. Die Entscheidung 2009/719/EG sollte folglich auch für diese Inseln gelten.

(35)

Am 15. Februar 2011 gab der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit eine befürwortende Stellungnahme zu dem Entwurf eines Beschlusses zur Änderung der Verordnung 2009/719/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten, ab. Der Beschlussentwurf, der allerdings noch nicht von der Kommission angenommen wurde, ermächtigt 22 Mitgliedstaaten, ab dem 1. Juli 2011 ein geändertes und einheitliches System für die Untersuchungen auf BSE anzuwenden.

(36)

Am 13. April 2011 nahm die EFSA ein neues wissenschaftliches Gutachten zur Überprüfung der Bewertung des Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier im Zusammenhang mit der Überarbeitung des BSE-Überwachungssystems in drei Mitgliedstaaten an (5). Aus dem genannten Gutachten geht hervor, dass nunmehr, nachdem Daten eines weiteren Überwachungsjahres, nämlich 2010, vorliegen, das verwendete Modell eine erheblich höhere Zuverlässigkeit der Vorhersage der Anzahl von Fällen in den Beständen in der Tschechischen Republik, Polen und der Slowakei als im Jahr 2000 aufweist. Auf dieser Grundlage und anhand der durchgeführten Untersuchungen kommt die EFSA zu dem Schluss, dass die BSE-Epidemie in diesen drei Ländern erheblich zurückgegangen ist.

(37)

Das EFSA-Gutachten vom 13. April 2011 kommt außerdem zu dem Schluss, dass bei einer Erhöhung der Altersgrenze für BSE-Tests bei gesunden geschlachteten Rindern auf 72 Monate damit zu rechnen wäre, dass 2012 weniger als ein Fall klassischer BSE nicht entdeckt würde. Aus dieser Feststellung lässt sich entnehmen, dass das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier vernachlässigbar wäre, wenn die derzeitigen BSE-Testverfahren entsprechend angepasst würden.

(38)

Am 10. Februar 2011 legte die Tschechische Republik der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung ihres jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(39)

Am 15. Februar 2011 legte die Slowakei der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung ihres jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(40)

Am 26. April 2011 legte Polen der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(41)

Die Prüfung der Anträge dieser drei Mitgliedstaaten ergab, dass alle in Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Anforderungen für die Überarbeitung der jährlichen Überwachungsprogramme nach Artikel 6 Absatz 1b dieser Verordnung erfüllt sind. Daher sollten diese Staaten ermächtigt werden, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten; außerdem sollte das System für Untersuchungen auf BSE demjenigen angepasst werden, für das der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2011 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.

(42)

In Anbetracht der neuen Umstände, die sich nach der Abstimmung ergeben haben, sollte der Beschlussentwurf, zu dem der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2011 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hatte, nicht verabschiedet werden, sondern dem Ausschuss sollte ein neuer Beschlussentwurf zur Stellungnahme vorgelegt werden, der die bereits angenommenen Bestimmungen auch auf die Tschechische Republik, Polen und die Slowakei ausdehnt.

(43)

Die Entscheidung 2009/719/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(44)

Der vorliegende Beschluss sollte mit Wirkung vom 1. Juli 2011 gelten, um den Mitgliedstaaten genügend Zeit für die Anpassung ihrer BSE-Überwachungssysteme an die hiermit vorgenommenen Änderungen der Entscheidung 2009/719/EG zu geben.

(45)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2009/719/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Die überarbeiteten jährlichen Überwachungsprogramme gelten nur für solche Rinder, die in den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten geboren wurden, und erfassen mindestens die folgenden Teilpopulationen:

a)

alle mehr als 72 Monate alten Tiere, die in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden oder die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne geschlachtet werden, aber keine klinischen Symptome aufweisen, entsprechend Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

b)

alle mehr als 48 Monate alten Tiere, die notgeschlachtet werden oder die bei der Schlachttieruntersuchung erwähnenswerte Symptome zeigen, entsprechend Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

c)

alle mehr als 48 Monate alten Tiere nach Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 3.1 der genannten Verordnung, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht

i)

gemäß Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission (6) zur Beseitigung getötet wurden,

ii)

im Rahmen einer Epidemie wie etwa der Maul- und Klauenseuche getötet wurden,

iii)

für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden.

(2)   Werden Rinder, die zu den in Absatz 1 genannten Teilpopulationen von Tieren gehören und in einem der im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten geboren wurden, in einem anderen Mitgliedstaat auf BSE getestet, gelten die Altersgrenzen des Mitgliedstaats, in dem die Tests durchgeführt werden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2013 beschließen, bei den dort genannten Teilpopulationen jährlich nur die Mindestzahl an Proben zu testen.

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2011.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 35.

(3)  EFSA-Journal 2010, 8(12), S. 1946.

(4)  ABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1.

(5)  EFSA-Journal 2011, 9(4), S. 2142.

(6)  ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14.“


ANHANG

„ANHANG

Liste der Mitgliedstaaten und Gebiete, die ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm überarbeiten dürfen

Belgien

Tschechische Republik

Dänemark

Deutschland

Estland

Irland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Zypern

Lettland

Litauen

Luxemburg

Ungarn

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Slowakei

Slowenien

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich sowie die Kanalinseln und die Insel Man“.


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