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Document 32011D0318(01)

Beschluss der Kommission vom 17. März 2011 zur Übertragung der Verwaltung der Unterstützung im Zusammenhang mit der Komponente V — Entwicklung des ländlichen Raums — des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) für die Heranführungsmaßnahmen 301 und 302 während des Heranführungszeitraums an die Republik Kroatien

ABl. C 85 vom 18.3.2011, blz. 4-7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Juridische status van het document Van kracht

18.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/4


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. März 2011

zur Übertragung der Verwaltung der Unterstützung im Zusammenhang mit der Komponente V — Entwicklung des ländlichen Raums — des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) für die Heranführungsmaßnahmen 301 und 302 während des Heranführungszeitraums an die Republik Kroatien

2011/C 85/04

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (2), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) (nachstehend „die Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 53c und Artikel 56 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) (nachstehend „die Durchführungsbestimmungen“), insbesondere auf Artikel 35,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 sind die Ziele und wichtigsten Grundsätze der Heranführungshilfe für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer für den Zeitraum 2007-2013 festgelegt, und der Kommission wurde die Zuständigkeit für die Durchführung übertragen.

(2)

Gemäß den Artikeln 11, 12, 13, 14, 18 und 186 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 hat die Kommission die Möglichkeit, Verwaltungsbefugnisse an das begünstigte Land zu übertragen, und es werden die Voraussetzungen für eine solche Übertragung in Bezug auf die Komponente V — Entwicklung des ländlichen Raums — des Instruments für Heranführungshilfe festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 schließen die Kommission und das begünstigte Land eine Rahmenvereinbarung, in der die Vorschriften für die Zusammenarbeit hinsichtlich der EU-Finanzhilfe für das begünstigte Land niedergelegt und vereinbart werden. Die Rahmenvereinbarung kann gegebenenfalls durch eine oder mehrere Sektorvereinbarungen mit komponentenspezifischen Bestimmungen ergänzt werden.

(4)

Für die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an das begünstigte Land müssen die in Artikel 53c und Artikel 56 Absatz 2 der Haushaltsordnung sowie in Artikel 35 der Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen erfüllt sein.

(5)

Die Rahmenvereinbarung über die Vorschriften für die Zusammenarbeit hinsichtlich der EU-Finanzhilfe für die Republik Kroatien im Kontext der Durchführung der Unterstützung im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Europäischen Kommission wurde am 17. Dezember 2007 geschlossen.

(6)

Das Programm für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums für die Republik Kroatien im Rahmen von IPA (nachstehend „das IPARD-Programm“), das gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 und Artikel 184 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 mit dem Beschluss K(2008) 690 der Kommission vom 25. Februar 2008 genehmigt wurde, enthielt einen Plan für die jährlichen EU-Beiträge sowie eine Finanzierungsvereinbarung.

(7)

Die Sektorvereinbarung, die am 12. Januar 2009 zwischen der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Kroatien im Namen der Republik Kroatien geschlossen wurde, ergänzt die Vorschriften der Rahmenvereinbarung und enthält die besonderen Vorschriften für die Durchführung des IPARD-Programms für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums für die Republik Kroatien im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA).

(8)

Das IPARD-Programm wurde zuletzt am 26. November 2010 durch den Beschluss K(2010) 8462 der Kommission geändert.

(9)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission benennt das begünstigte Land Einrichtungen und Behörden, die für die Durchführung des IPARD-Programms zuständig sind: einen zuständigen Akkreditierungsbeamten, einen Nationalen Anweisungsbefugten, einen Nationalen Fonds, eine Verwaltungsbehörde, eine IPARD-Stelle und eine Prüfbehörde.

(10)

Die Regierung Kroatiens hat die Abteilung „Nationaler Fonds“, eine organisatorische Einheit des Schatzamts innerhalb des Ministeriums für Finanzen, als Nationalen Fonds benannt, der die in Anhang I der Sektorvereinbarung festgelegten Funktionen und Zuständigkeiten wahrnimmt.

(11)

Die Regierung Kroatiens hat die unabhängige öffentliche Einrichtung „Zahlstelle für Landwirtschaft, Fischerei und ländliche Entwicklung“ als IPARD-Stelle benannt, die die in Anhang I der Sektorvereinbarung festgelegten Funktionen und Zuständigkeiten wahrnimmt.

(12)

Die Regierung Kroatiens hat die Sapard/IPARD-Verwaltungsbehörde der Direktion „Ländliche Entwicklung“ des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und ländliche Entwicklung als Verwaltungsbehörde benannt, die die in Anhang I der Sektorvereinbarung festgelegten Funktionen und Zuständigkeiten wahrnimmt.

(13)

Der zuständige Akkreditierungsbeamte hat der Europäischen Kommission am 12. November 2008 gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 die Akkreditierung des Nationalen Anweisungsbefugten und des Nationalen Fonds notifiziert.

(14)

Der Nationale Anweisungsbefugte hat der Europäischen Kommission am 12. November 2008 gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 die Akkreditierung der operativen Strukturen für die Verwaltung und Durchführung der IPA-Komponente V — Entwicklung des ländlichen Raums — für die Maßnahmen 101, 103 und 301 notifiziert. Am 6. Mai 2010 hat der Nationale Anweisungsbefugte den Beschluss über den nationalen Akkreditierungsakt für die IPARD-Maßnahme 301 mit einem Addendum versehen.

(15)

Am 28. Mai 2010 hat der Nationale Anweisungsbefugte der Europäischen Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 die Akkreditierung der operativen Strukturen für die Verwaltung und Durchführung der IPA-Komponente V — Entwicklung des ländlichen Raums — für die Untermaßnahme 202/1 „Erwerb von Kompetenzen“, die Maßnahme 302 „Diversifizierung und Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten im ländlichen Raum“ und die Maßnahme 501 „Technische Hilfe“ notifiziert.

(16)

Am 21. Dezember 2010 hat der Nationale Anweisungsbefugte der Europäischen Kommission den Widerruf der Akkreditierung der operativen Strukturen für die Verwaltung und Durchführung der IPA-Komponente V — Entwicklung des ländlichen Raums — für die Untermaßnahme 202/1 notifiziert.

(17)

Am 16. März 2009 haben die kroatischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Sektorvereinbarung das Verzeichnis der zuschussfähigen Ausgaben für die Maßnahmen 101, 103 und 301 übermittelt. Die Kommission hat diese Liste am 8. April 2009 genehmigt.

(18)

Am 29. Oktober 2010 haben die kroatischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Sektorvereinbarung das letzte geänderte Verzeichnis der zuschussfähigen Ausgaben für die Maßnahme 302 übermittelt. Die Kommission hat diese Liste am 10. November 2010 genehmigt.

(19)

Am 24. November 2009 haben die kroatischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Sektorvereinbarung das Verzeichnis der zuschussfähigen Ausgaben für die Maßnahme 501 übermittelt. Die Kommission hat diese Liste am 29. März 2010 genehmigt.

(20)

Die Zahlstelle für Landwirtschaft, Fischerei und ländliche Entwicklung in ihrer Eigenschaft als IPARD-Stelle und die Sapard/IPARD-Verwaltungsbehörde der Direktion „Ländliche Entwicklung“ in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbehörde sind, zusätzlich zu den 2009 übertragenen zwei Maßnahmen, für die Durchführung der nachgenannten drei Maßnahmen zuständig, die vom Nationalen Anweisungsbefugten unter den sieben Maßnahmen des IPARD-Programms genehmigt wurden: Maßnahme 301 „Verbesserung und Ausbau der ländlichen Infrastruktur“, Maßnahme 302 „Diversifizierung und Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten im ländlichen Raum“ und Maßnahme 501 „Technische Hilfe“, wie im Programm definiert.

(21)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Rahmenvereinbarung kommen die infolge dieses Beschlusses zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse getätigten Ausgaben nur dann für eine EU-Kofinanzierung in Frage, wenn sie nicht vor dem Datum dieses Beschlusses getätigt wurden, wobei die Maßnahme 501 „Technische Hilfe“ gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Rahmenvereinbarung sowie allgemeine Aufwendungen im Sinne von Artikel 172 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 hiervon ausgenommen sind. Ausgaben sind nur dann zuschussfähig, wenn sie den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit und Kostenwirksamkeit, entsprechen.

(22)

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 kann auf die vorgeschriebenen Ex-ante-Kontrollen verzichtet werden, nachdem anhand einer Einzelfallanalyse festgestellt wurde, dass das betreffende Verwaltungs- und Kontrollsystem reibungslos funktioniert. Ferner sind in der genannten Verordnung die Einzelheiten der Durchführung dieser Analyse festgelegt.

(23)

Gemäß den Artikeln 14 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 wurden die in deren Artikeln 11, 12 und 13 vorgesehenen Akkreditierungen überprüft, und die Verfahren und Strukturen der betreffenden Einrichtungen und Behörden, wie in dem vom Nationalen Anweisungsbefugten übermittelten Antrag dargestellt, wurden - auch durch Vor-Ort-Kontrollen - geprüft.

(24)

Die Überprüfungen der Kommission für Maßnahme 301 „Verbesserung und Ausbau der ländlichen Infrastruktur“ und Maßnahme 302 „Diversifizierung und Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten im ländlichen Raum“ stützen sich allerdings auf ein System, das in Bezug auf alle relevanten Elemente zwar einsatzfähig, aber noch nicht im Einsatz befindlich ist.

(25)

Obwohl die Prüfbehörde selbst nicht zum Gegenstand dieses Beschlusses gehört, wurde vor der Übermittlung des für die Übertragung der Verwaltung bestimmten Akkreditierungspakets an die Kommission durch Vor-Ort-Kontrollen beurteilt, wieweit sie in der Lage ist, als funktionell unabhängige Prüfbehörde zu fungieren.

(26)

Durch Vor-Ort-Kontrollen wurde geprüft, wieweit Kroatien die Anforderungen von Artikel 56 Absatz 2 der Haushaltsordnung sowie der Artikel 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 einhält.

(27)

Bei der Prüfung ergab sich, dass Kroatien die Anforderungen in Bezug auf die Maßnahmen 301 und 302 einhält. Allerdings hat die als IPARD-Stelle fungierende Zahlstelle für Landwirtschaft, Fischerei und ländliche Entwicklung die Akkreditierungskriterien für die Funktionen, die sie bei der Durchführung von Maßnahme 501 wahrnehmen soll, noch nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(28)

Es ist daher angezeigt, für die Maßnahmen 301 und 302 gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 auf die in Artikel 165 der Haushaltsordnung vorgeschriebenen Ex-ante-Kontrollen zu verzichten und die Verwaltungsbefugnisse für diese Maßnahmen des Programms für Kroatien dezentral an den Nationalen Anweisungsbefugten, den Nationalen Fonds, die IPARD-Stelle und die Verwaltungsbehörde zu übertragen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

1.   Die Verwaltung der Unterstützung im Zusammenhang mit der Komponente V — Entwicklung des ländlichen Raums — des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) wird nach den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen an die zuständigen Einrichtungen übertragen.

2.   Für Maßnahme 301 „Verbesserung und Ausbau der ländlichen Infrastruktur“ und Maßnahme 302 „Diversifizierung und Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten im ländlichen Raum“ wird gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 auf die vorgeschriebenen Ex-ante-Kontrollen durch die Kommission bei den von der Republik Kroatien wahrgenommenen Verwaltungs-, Zahlungs- und Durchführungsfunktionen verzichtet.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt auf der Grundlage der folgenden Strukturen, Einrichtungen und Behörden, die von der Republik Kroatien für die Verwaltung der Maßnahmen 301 und 302 des im Rahmen der IPA-Komponente V vorgesehenen Programms benannt worden sind:

a)

Nationaler Anweisungsbefugter;

b)

Nationaler Fonds;

c)

operative Strukturen für die IPA-Komponente V:

Verwaltungsbehörde;

IPARD-Stelle.

Artikel 3

(1)   Die Verwaltungsbefugnisse werden an die in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Strukturen, Einrichtungen und Behörden übertragen.

(2)   Die nationalen Behörden führen weitere Überprüfungen in Bezug auf die in Artikel 2 dieses Beschlusses bezeichneten Strukturen, Einrichtungen und Behörden durch, um sicherzustellen, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem zufriedenstellend funktioniert. Die Überprüfungen finden statt, bevor die erste Ausgabenerklärung mit Erstattungsantrag für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen vorgelegt wird.

Artikel 4

(1)   Vor dem Datum dieses Beschlusses getätigte Ausgaben sind mit Ausnahme von allgemeinen Aufwendungen im Sinne von Artikel 172 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 in keinem Fall zuschussfähig.

(2)   Ausgaben sind nur dann zuschussfähig, wenn sie den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit und Kostenwirksamkeit, entsprechen.

Artikel 5

(1)   Unbeschadet von Entscheidungen zur Gewährung einer Beihilfe an einzelne Begünstigte im Rahmen des IPARD-Programms gelten für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben für Maßnahme 301 die Regeln, die von Kroatien mit Schreiben Nr. „Class: NP 018-04/09-01/106, Ref. number: 525-12-3-0472/09-2“ vom 16. März 2009, bei der Kommission registriert am 26. März 2009 unter Nr. 8151, vorgeschlagen wurden.

(2)   Unbeschadet von Entscheidungen zur Gewährung einer Beihilfe an einzelne Begünstigte im Rahmen des IPARD-Programms gelten für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben für Maßnahme 302 die Regeln, die von Kroatien mit Schreiben Nr. „Class: NP 011-02/09-01/72, Ref. number: 525-12-3-0473/10-30“ vom 19. Oktober 2010, bei der Kommission registriert am 29. Oktober 2010 unter Nr. 761752, vorgeschlagen wurden.

Artikel 6

(1)   Die Kommission überwacht gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 die Erfüllung der Voraussetzungen für die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse.

(2)   Ist die Kommission während der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses der Auffassung, dass die Republik Kroatien ihre Verpflichtungen aus diesem Beschluss nicht länger erfüllt, so kann sie auf der Grundlage von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 die Übertragung der Durchführungsbefugnisse widerrufen oder aussetzen.

(3)   Die Republik Kroatien hat gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zu gewährleisten, dass

Fälle, in denen ein Verdacht auf Betrug oder Unregelmäßigkeiten besteht, untersucht und effizient behandelt werden und dass ein Kontroll- und Berichterstattungsverfahren angewandt wird, das dem in der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission bezeichneten Verfahren entspricht;

Maßnahmen zur Betrugsprävention durch die nationalen Einrichtungen umgesetzt werden. Die getroffenen Betrugpräventionsmaßnahmen werden der Kommission gleichfalls mitgeteilt.

Brüssel, den 17. März 2011

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(2)  ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.


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