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Document 32011D0101R(01)

Berichtigung des Beschlusses 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe ( ABl. L 42 vom 16.2.2011 )

ABl. L 100 vom 14.4.2011, p. 74–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/101(1)/corrigendum/2011-04-14/oj

14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/74


Berichtigung des Beschlusses 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

( Amtsblatt der Europäischen Union L 42 vom 16. Februar 2011 )

Seite 6, Artikel 3 Absatz 1:

anstatt:

„Artikel 3

(1)   Artikel 2 gilt nicht für

a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät oder von zu interner Repression verwendbarem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für die Programme der Vereinten Nationen und der EU zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der Vereinten Nationen bestimmt ist;

b)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern;

c)

die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern, unter der Voraussetzung, dass die Ausfuhr der Güter vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurde.“

muss es heißen:

„Artikel 3

(1)   Artikel 2 gilt nicht für

a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät oder von zu interner Repression verwendbarem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für die Programme der Vereinten Nationen und der EU zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der Vereinten Nationen bestimmt ist;

b)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern;

c)

die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern,

unter der Voraussetzung, dass die Ausfuhr der Güter vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurde.“


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