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Document 32011A0111(01)

    Stellungnahme der Kommission vom 10. Januar 2011 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Endlager East Northants für schwach radioaktive Abfälle in Northamptonshire, Vereinigtes Königreich, gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

    ABl. C 6 vom 11.1.2011, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.1.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 6/1


    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

    vom 10. Januar 2011

    zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Endlager East Northants für schwach radioaktive Abfälle in Northamptonshire, Vereinigtes Königreich, gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    2011/C 6/01

    Am 3. Juni 2010 übermittelte die britische Regierung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Endlager East Northants für schwach radioaktive Abfälle.

    Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 5. Juli 2010 angefordert und von den britischen Behörden am 2. August 2010 übermittelt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

    1.

    Die Entfernung zwischen dem Endlager und den nächstgelegenen Mitgliedstaaten, in diesem Fall Frankreich und Belgien, beträgt 220 km bzw. 269 km.

    2.

    Für die Betriebsphase des Endlagers gilt:

    Die radioaktiven Abfälle werden in der Anlage ohne Rückholungsabsicht gelagert.

    Für das Endlager wird es keine Ableitungsgenehmigung für flüssige und gasförmige radioaktive Ableitungen geben. Allerdings werden aus dem Endlager radioaktive Gase entweichen; es ist jedoch nicht zu erwarten, dass diese Gase die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Ableitungen nach einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wäre nicht davon auszugehen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Dosen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen.

    3.

    Für die Zeit nach dem Betrieb des Endlagers gilt:

    Die in den Allgemeinen Angaben beschriebenen Maßnahmen für den endgültigen Verschluss des Endlagers lassen erwarten, dass die unter Punkt 2 genannten Schlussfolgerungen auch langfristig gültig bleiben.

    Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kommission nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Art aus dem Endlager East Northants für schwach radioaktive Abfälle im Vereinigten Königreich in der Betriebsphase, nach dem endgültigen Verschluss oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

    Brüssel, den 10. Januar 2011

    Für die Kommission

    Günther OETTINGER

    Mitglied der Kommission


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