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Document 32010R1228
Commission Regulation (EU) No 1228/2010 of 15 December 2010 amending Annex I to Council Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff
Verordnung (EU) Nr. 1228/2010 der Kommission vom 15. Dezember 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Verordnung (EU) Nr. 1228/2010 der Kommission vom 15. Dezember 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
ABl. L 336 vom 21.12.2010, p. 17–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
21.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/17 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1228/2010 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2010
zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde die Kombinierte Nomenklatur (KN) eingeführt, um den Anforderungen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr zu genügen. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (2) gilt für Fälle, in denen eine Abgabenerhebung nicht gerechtfertigt ist. |
(3) |
Unter bestimmten Umständen erscheint es unter Berücksichtigung der besonderen Art einiger der Warenbewegungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 angezeigt, den Verwaltungsaufwand bei der Anmeldung solcher Warenbewegungen zu verringern, indem ihnen spezifische KN-Codes zugewiesen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einreihung der verschiedenen Arten von Waren in einer Warenbewegung zum Zweck der Erstellung der Zollanmeldung einen Arbeitsaufwand und Kosten verursachen würde, die gegenüber den auf dem Spiel stehenden Interessen unverhältnismäßig wären. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen (3) und die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission (4) ermöglichen es den Mitgliedstaaten, für bestimmte Waren der Statistiken des Extra-EU-Handels und des Intra-EU-Handels ein vereinfachtes Kodierungssystem zu verwenden. |
(5) |
In diesen Verordnungen sind spezifische Warencodes festgelegt, die unter besonderen Umständen zu verwenden sind. Aus Gründen der Transparenz und zu Informationszwecken sollten diese Codes in der KN aufgeführt werden. |
(6) |
Aus diesen Gründen erscheint es angemessen, Kapitel 99 in die KN einzufügen. |
(7) |
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechen zu ändern. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.
(3) ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1.
(4) ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:
1. |
Im Inhaltsverzeichnis, Teil II Abschnitt XXI Kapitel 99, wird der Satz „(Freigehalten für von den zuständigen Behörden festzusetzende besondere Verwendungszwecke)“ ersetzt durch „Besondere Codes der Kombinierten Nomenklatur“. |
2. |
In Teil II Abschnitt XXI wird zwischen dem Ende von Kapitel 98 und „Teil III“ das folgende „Kapitel 99“ eingefügt: „KAPITEL 99 BESONDERE CODES DER KOMBINIERTEN NOMENKLATUR Unterkapitel I Codes der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte besondere Warenbewegungen (Einfuhr oder Ausfuhr) Zusätzliche Anmerkungen:
Unterkapitel II Statistische Codes für bestimmte Warenbewegungen Zusätzliche Anmerkungen:
|
(1) Bei der Einfuhr gilt für die Einreihung in diese Unterposition und die Befreiung von den Einfuhrabgaben die Bedingung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates.