Atlasiet eksperimentālās funkcijas, kuras vēlaties izmēģināt!

Šis dokuments ir izvilkums no tīmekļa vietnes EUR-Lex.

Dokuments 32010R0557

Verordnung (EU) Nr. 557/2010 der Kommission vom 24. Juni 2010 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1518/2003, (EG) Nr. 596/2004, (EG) Nr. 633/2004, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 2014/2005, (EG) Nr. 239/2007, (EG) Nr. 1299/2007, (EG) Nr. 543/2008, (EG) Nr. 589/2008, (EG) Nr. 617/2008 und (EG) Nr. 826/2008 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation der Agrarmärkte

ABl. L 159 vom 25.6.2010., 13.–17. lpp. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Dokumenta juridiskais statuss Spēkā: Šis tiesību akts ticis izmainīts. Pašreizējā konsolidētā versija: 09/01/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/557/oj

 

ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.159.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 159

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
25. Juni 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 554/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 555/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon

5

 

*

Verordnung (EU) Nr. 556/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

9

 

*

Verordnung (EU) Nr. 557/2010 der Kommission vom 24. Juni 2010 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1518/2003, (EG) Nr. 596/2004, (EG) Nr. 633/2004, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 2014/2005, (EG) Nr. 239/2007, (EG) Nr. 1299/2007, (EG) Nr. 543/2008, (EG) Nr. 589/2008, (EG) Nr. 617/2008 und (EG) Nr. 826/2008 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation der Agrarmärkte

13

 

*

Verordnung (EU) Nr. 558/2010 der Kommission vom 24. Juni 2010 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ( 1 )

18

 

 

Verordnung (EU) Nr. 559/2010 der Kommission vom 24. Juni 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

22

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Einnahmen- und Ausgabenplans der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2009 — Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2 ( ABl. L 18 vom 22.1.2010 )

24

 

*

Berichtigung des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 14. Mai 2010 zur Einführung eines Programms für die Wertpapiermärkte (EZB/2010/5) ( ABl. L 124 vom 20.5.2010 )

25

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission vom 9. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt ( ABl. L 90 vom 10.4.2010 )

26

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2010/67/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Einsetzung des GMES-Partner-Beirats ( ABl. L 35 vom 6.2.2010 )

27

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit ( ABl. L 55 vom 5.3.2010 )

27

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2010/57/EU der Kommission vom 3. Februar 2010 zur Festlegung von Gesundheitsgarantien für die Durchfuhr von Equiden durch die in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG des Rates aufgeführten Gebiete ( ABl. L 32 vom 4.2.2010 )

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 554/2010 DES RATES

vom 24. Juni 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2000/599/GASP des Rates vom 9. Oktober 2000 betreffend die Unterstützung für eine demokratische Bundesrepublik Jugoslawien und die sofortige Aufhebung bestimmter restriktiver Maßnahmen (1) und auf den Gemeinsamen Standpunkt 2000/696/GASP des Rates vom 10. November 2000 zur Aufrechterhaltung von spezifischen restriktiven Maßnahmen gegen Herrn Milošević und Personen seines Umfelds (2),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10. November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds (3) wurden bestimmte restriktive Maßnahmen im Einklang mit den Gemeinsamen Standpunkten 2000/599/GASP und 2000/696/GASP bestätigt.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 sollte an die jüngsten Entwicklungen in der Sanktionspraxis angepasst werden, zum einen, was die Bekanntmachung der zuständigen Behörden angeht und zum anderen hinsichtlich des Artikels über den Zuständigkeitsbereich der Union.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Alle Informationen darüber, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und/oder der Kommission mitzuteilen.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis müssen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen,

a)

dem auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für das Land, in dem sie wohnhaft oder ansässig sind, unverzüglich alle Informationen liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über die nach Artikel 1 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen direkt oder über die auf den Websites in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde der Kommission übermitteln und

b)

mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenarbeiten.

(2)   Alle zusätzlichen Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.

(3)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.“

3.

Artikel 4 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission wird ermächtigt,

a)

Anhang I unter Berücksichtigung der Beschlüsse zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2000/696/GASP zu ändern;

b)

in Ausnahmefällen Befreiungen von Artikel 1 für rein humanitäre Zwecken zu gewähren;

c)

Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

(3)   Anträge einer Person auf Gewährung einer Befreiung nach Absatz 2 Buchstabe b oder auf Änderung des Anhangs I sind über die auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden einzureichen.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüfen so umfassend wie möglich die von den Antragstellern gelieferten Informationen.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8a

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den in Anhang II angegebenen Websites bekannt. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II angegebenen Websites, bevor die Änderung wirksam wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten zuständigen dieser Behörden bis zum 15. Juli 2010 und notifizieren der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung.“

5.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c)

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e)

für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.“

6.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BLANCO LÓPEZ


(1)  ABl. L 261 vom 14.10.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 19.


ANHANG

„ANHANG II

Websites mit Informationen über die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen und Anträge an die Europäische Kommission

 

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

 

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

 

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

 

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

 

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

 

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

 

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/Global+Issues/International+Sanctions/

 

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/SancionesInternacionales/Paginas

 

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

 

ITALIEN

http://www.esteri.it/UE/deroghe.html

 

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

 

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

 

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

 

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

 

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/felelos_illetekes_hatosagok.htm

 

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

 

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/nl/Onderwerpen/Internationale_rechtsorde/Internationale_Sancties/Bevoegde_instanties_algemeen

 

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

 

POLEN

http://www.msz.gov.pl

 

PORTUGAL

http://www.mne.gov.pt/mne/pt/AutMedidasRestritivas.htm

 

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3

 

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

 

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

 

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

 

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

http://www.fco.gov.uk/en/about-us/what-we-do/services-we-deliver/business-services/export-controls-sanctions/

Anschrift für Notifikationen und Anfragen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion A: Krisenplattform — Politikkoordinierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

Referat A.2: Krisenreaktion und Friedenskonsolidierung

CHAR 12/106

B-1049 Bruxelles/Brussel (Belgium)

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel. +32 2 295 55 85

Fax +32 2 299 08 73“


25.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 555/2010 DES RATES

vom 24. Juni 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2006/625/GASP des Rates vom 15. September 2006 betreffend das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen an Einrichtungen oder Einzelpersonen in Libanon im Sinne der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 des Rates vom 25. September 2006 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon (2) enthält im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/625/GASP das Verbot, technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen für Empfänger in Libanon oder zur Verwendung in Libanon bereitzustellen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 sollte an die jüngsten Entwicklungen in der Sanktionspraxis angepasst werden, zum einen, was die Bekanntmachung der zuständigen Behörden angeht und zum anderen hinsichtlich des Artikels über den Zuständigkeitsbereich der Union. Im Interesse der Klarheit sollten die geänderten Artikel in ihrem vollen Wortlaut geändert werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites im Anhang angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten — nach schriftlicher Unterrichtung der libanesischen Regierung und der UNIFIL durch den betreffenden Mitgliedstaat — unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:

a)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfen für andere natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libanon als die Streitkräfte der Libanesischen Republik und die UNIFIL im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, die sich in Libanon befinden oder zur Verwendung in Libanon bestimmt sind, sofern folgendes erfüllt ist:

i)

die Dienstleistungen werden nicht mittelbar oder unmittelbar für Milizen erbracht, zu deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) aufgerufen hat,

ii)

die Genehmigungen werden unter Würdigung des Einzelfalls erteilt und

iii)

die libanesische Regierung oder die UNIFIL hat in jedem Einzelfall die Erbringung der betreffenden Dienstleistung an die jeweilige Person, Organisation oder Einrichtung genehmigt. Genehmigt die libanesische Regierung oder die UNIFIL eine bestimmte Lieferung oder Weitergabe bestimmter Rüstungsgüter und dazugehöriger Güter an eine Person, Organisation oder Einrichtung, so kann davon ausgegangen werden, dass sich die Genehmigung auch auf die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der betreffenden Güter erstreckt;

b)

die Bereitstellung von technischer Hilfe für die Streitkräfte der Libanesischen Republik im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und Rüstungsgütern oder dazugehörigen Gütern sowie von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, sofern die libanesische Regierung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Unterrichtung Einwände erhebt.

(2)   Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites im Anhang angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:

a)

die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, sofern folgendes erfüllt ist:

i)

die Güter, für die die Hilfe erbracht wird, werden gegenwärtig oder künftig von der UNIFIL bei der Ausübung ihrer Mission verwendet und

ii)

die Dienstleistungen werden für Streitkräfte erbracht, die der UNIFIL gegenwärtig angehören oder künftig angehören werden;

b)

die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, sofern

i)

die Finanzmittel oder die Finanzhilfe für die UNIFIL, für die Streitkräfte eines Truppen an die UNIFIL entsendenden Staates oder für eine Behörde bereitgestellt werden, die mit Beschaffungstransaktionen für die Streitkräfte eines solchen Staates beauftragt ist, und

ii)

die Rüstungsgüter und dazugehörigen Güter für die Verwendung durch die UNIFIL oder durch die von dem betreffenden Staat an die UNIFIL entsandten Streitkräfte beschafft werden.

(3)   Die auf den Websites im Anhang angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Genehmigungen nur im Vorfeld der Maßnahmen erteilen, für die sie beantragt werden.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 oder Absatz 2 erteilte Genehmigung.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den im Anhang angegebenen Websites bekannt. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer im Anhang angegebenen Websites, bevor die Änderung wirksam wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten dieser zuständigen Behörden bis zum 15. Juli 2010 und notifizieren der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung.“

3.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

c)

für alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e)

für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.“

4.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2010

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BLANCO LÓPEZ


(1)  ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 36.

(2)  ABl. L 267 vom 27.9.2006, S. 2.


ANHANG

„ANHANG

Websites mit Informationen über die in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

 

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

 

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

 

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

 

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Außenwirtschaft/Außenwirtschaftsrecht/embargos.html

 

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

 

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

 

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/Global+Issues/International+Sanctions/

 

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/SancionesInternacionales/Paginas

 

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

 

ITALIEN

http://www.esteri.it/UE/deroghe.html

 

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

 

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

 

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

 

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

 

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/felelos_illetekes_hatosagok.htm

 

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

 

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/nl/Onderwerpen/Internationale_rechtsorde/Internationale_Sancties/Bevoegde_instanties_algemeen

 

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

 

POLEN

http://www.msz.gov.pl

 

PORTUGAL

http://www.mne.gov.pt/mne/pt/AutMedidasRestritivas.htm

 

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3

 

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

 

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

 

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

 

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

http://www.fco.gov.uk/en/about-us/what-we-do/services-we-deliver/business-services/export-controls-sanctions/

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion A: Krisenplattform — Politikkoordinierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

Referat A.2: Krisenreaktion und Friedenskonsolidierung

CHAR 12/106

Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel. +32 229-55585

Fax (32 2) 299 08 73“


25.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 556/2010 DES RATES

vom 24. Juni 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP des Rates vom 11. Oktober 2004 betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (2) werden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die bestimmten vor dem ICTY angeklagten natürlichen Personen gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihnen verwahrt werden, eingefroren.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 sollte an die jüngsten Entwicklungen in der Sanktionspraxis angepasst werden, zum einen, was die Bekanntmachung der zuständigen Behörden angeht und zum anderen hinsichtlich des Artikels über den Zuständigkeitsbereich der Union. Im Interesse der Klarheit sollten die Artikel, an denen Änderungen vorgenommen werden müssen, in ihrem vollen Wortlaut ersetzt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen bestimmt sind;

b)

ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare und die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste bestimmt sind,

c)

ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind oder

d)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche Person in Anhang I aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Ver–waltungsstelle oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts.

b)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der einschlägigen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist.

c)

Das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte natürliche Person.

d)

Die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.“

3.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)

den für das Land, in dem sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden unverzüglich alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen direkt oder über die auf den Websites in Anhang II genannte zuständige Behörde der Kommission zu übermitteln und

b)

mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)   Alle zusätzlichen Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.

(3)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.“

4.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11a

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 3, 4 und 7 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites bekannt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission etwaige Änderungen der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Websites mit, bevor diese Änderungen wirksam werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten dieser zuständigen Behörden bis zum 15. Juli 2010 und notifizieren der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung.“

5.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

c)

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

e)

für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden.“

6.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2010

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BLANCO LÓPEZ


(1)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52.

(2)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 14.


ANHANG

„ANHANG II

Websites mit Informationen über die in den Artikeln 3, 4 und 7 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission

 

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

 

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

 

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

 

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

 

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

 

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

 

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/Global+Issues/International+Sanctions/

 

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/SancionesInternacionales/Paginas

 

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

 

ITALIEN

http://www.esteri.it/UE/deroghe.html

 

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

 

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

 

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

 

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

 

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/felelos_illetekes_hatosagok.htm

 

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

 

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/nl/Onderwerpen/Internationale_rechtsorde/Internationale_Sancties/Bevoegde_instanties_algemeen

 

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

 

POLEN

http://www.msz.gov.pl

 

PORTUGAL

http://www.mne.gov.pt/mne/pt/AutMedidasRestritivas.htm

 

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3

 

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

 

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

 

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

 

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

http://www.fco.gov.uk/en/about-us/what-we-do/services-we-deliver/business-services/export-controls-sanctions/

Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion A — Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP

Referat A2 Krisenmanagement und Friedenskonsolidierung

CHAR 12/106

B-1049 Brüssel (Belgien)

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel.: +32 229-55585

Fax (32 2) 299 08 73“


25.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 557/2010 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2010

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1518/2003, (EG) Nr. 596/2004, (EG) Nr. 633/2004, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 2014/2005, (EG) Nr. 239/2007, (EG) Nr. 1299/2007, (EG) Nr. 543/2008, (EG) Nr. 589/2008, (EG) Nr. 617/2008 und (EG) Nr. 826/2008 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation der Agrarmärkte

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen (1), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (2), insbesondere auf Artikel 43, Artikel 121 Buchstaben d, e und f, die Artikel 127, 134 und Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (3) sind gemeinsame Regeln festgelegt worden, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen und Dokumente an die Kommission übermitteln müssen. Diese Regeln betreffen insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nutzung der von der Kommission bereit gestellten Informationssysteme und die Validierung der Zugangsrechte der zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen. Außerdem enthält die Verordnung gemeinsame Grundsätze für die Informationssysteme, um die langfristige Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Dokumente und den Schutz von personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 muss die Verpflichtung zur Nutzung der Informationssysteme gemäß derselben Verordnung in den Verordnungen vorgesehen werden, mit denen eine besondere Mitteilungspflicht festgelegt wird.

(3)

Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die Gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt.

(4)

Es kann davon ausgegangen werden, dass einige Mitteilungspflichten nunmehr im Rahmen dieses Systems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 erfüllt werden können, insbesondere diejenigen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1518/2003 der Kommission vom 28. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch (4), (EG) Nr. 596/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier (5), (EG) Nr. 633/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Geflügelfleisch (6), (EG) Nr. 1345/2005 der Kommission vom 16. August 2005 mit Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen im Olivenölsektor (7), (EG) Nr. 2014/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005 über die Lizenzen im Rahmen der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in den freien Verkehr überführte Bananen (8), (EG) Nr. 239/2007 der Kommission vom 6. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor (9), (EG) Nr. 1299/2007 der Kommission vom 6. November 2007 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor (10), (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (11), (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (12), (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (13) und (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (14).

(5)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1299/2007 veröffentlicht die Kommission zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Amtsblatt der Europäischen Union das gesamte Verzeichnis der anerkannten Erzeugergemeinschaften für Hopfen. Es empfiehlt sich, moderne Informationssysteme einzusetzen, um diese Verzeichnisse der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Außerdem ist der Inhalt der Information aus Gründen der Klarheit in der Verordnung zu spezifizieren.

(6)

Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 die Verzeichnisse der zugelassenen Schlachthöfe sowie etwaige Änderungen dieser Verzeichnisse zu übermitteln, vereinfacht werden.

(7)

Die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Mitteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 vornehmen müssen, sollten besser spezifiziert werden. Jegliche Bezugnahme auf die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten ist überflüssig und sollte daher aus Gründen der Klarheit nicht erwähnt werden.

(8)

Die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 übermitteln müssen, müssen sowohl an EUROSTAT und an die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung gerichtet werden. Dies stellt eine übermäßige Last für die Mitgliedstaaten dar und sollte dahingehend geändert werden, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Daten nur EUROSTAT übermitteln. Aus Gründen der Kohärenz und der ordnungsgemäßen Verwaltung sollten die betreffenden Mitteilungen auf elektronischem Wege in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat) an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt werden.

(9)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte Daten gemäß Anhang III Teil A derselben Verordnung für die Gewährung der Beihilfe für Olivenöl im Sinne von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übermitteln. Aus Gründen der Klarheit sollte festgelegt werden, dass nur Olivenöl erzeugende Mitgliedstaaten diese Daten übermitteln müssen.

(10)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1518/2003, (EG) Nr. 596/2004, (EG) Nr. 633/2004, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 2014/2005, (EG) Nr. 239/2007, (EG) Nr. 1299/2007, (EG) Nr. 543/2008, (EG) Nr. 589/2008, (EG) Nr. 617/2008 und (EG) Nr. 826/2008 sind daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag Folgendes mit:“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*1).

(*1)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“"

2.

Anhang II wird gestrichen.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 596/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag Folgendes mit:“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

2.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag die Zahl der nachträglich beantragten Ausfuhrlizenzen oder das Fehlen solcher Anträge in der laufenden Woche mit. Die Mitteilungen enthalten gegebenenfalls die in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Einzelheiten.“

3.

Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a

Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*2).

(*2)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“"

4.

Anhang II wird gestrichen.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 633/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag Folgendes mit:“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

2.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag die Zahl der nachträglich beantragten Ausfuhrlizenzen oder das Fehlen solcher Anträge in der laufenden Woche mit. Die Mitteilungen enthalten gegebenenfalls die in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Einzelheiten.“

3.

Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a

Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*3).

(*3)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“"

4.

Anhang II wird gestrichen.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 1345/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Alle in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, werden von den Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege anhand des ihnen von der Kommission zur Verfügung gestellten Formulars übermittelt.

Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*4).

(*4)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“"

2.

Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 5

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

jeweils mittwochs die Großhandelspreise für reife Bananen, die in der Vorwoche auf den repräsentativen Märkten nach Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission (*5). festgestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern bzw. Gruppen von Ursprungsländern;

(*5)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.“"

2.

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*6).

(*6)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“"

Artikel 6

Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 239/2007 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*7).

Artikel 7

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1299/2007 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Die Erzeugermitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres ein Verzeichnis der anerkannten Erzeugergemeinschaften für Hopfen im jeweiligen Mitgliedstaat. In der Mitteilung ist für jede Gemeinschaft Folgendes anzugeben:

a)

der Name der Gemeinschaft,

b)

der Geschäftssitz,

c)

das Anerkennungsdatum,

d)

die Zahl der Mitglieder und

e)

die Fläche, die von den Mitgliedern der Gemeinschaft in dem der Mitteilung vorausgehenden Jahr mit Hopfen bebaut wurde.

2.   Die in Absatz 1 genannte Mitteilung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*8).

3.   Das Verzeichnis der anerkannten Erzeugergemeinschaften mit den Namen und Anschriften der Gemeinschaften wird den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mit geeigneten technischen Mitteln anhand der von der Kommission eingeführten Informationssysteme, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zur Verfügung gestellt.

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 12 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit geeigneten technischen Mitteln, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, das aktualisierte Verzeichnis der zugelassenen Schlachthöfe gemäß Absatz 1, aus dem Name, Anschrift und Kennnummer jedes Schlachthofs ersichtlich sind.“

2.

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bis zum 30. Juni jedes Jahres übermitteln die nationalen Referenzlaboratorien der Kommission die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Unterabsatz 1. Die Ergebnisse werden dem Verwaltungsausschuss gemäß Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Prüfung vorgelegt.“

3.

Folgender Artikel 20a wird eingefügt:

„Artikel 20a

Die in Artikel 11 Absätze 4 und 5, Artikel 17 Absatz 5 sowie Artikel 18 Absätze 1 und 2 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*9).

(*9)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“"

4.

Anhang XIIa wird gestrichen.

Artikel 9

Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erhält folgende Fassung:

„Artikel 37

Mitteilungen

(1)   Auf Aufforderung der Kommission teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit.

(2)   Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*10).

Artikel 10

Die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 3 wird gestrichen.

2.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Kontrollstellen

Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den in jedem Mitgliedstaat bestimmten Stellen überwacht.“

3.

Ein neuer Artikel 11a wird eingefügt:

„Artikel 11a

Umsetzung der Mitteilungsverpflichtung

Die in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 7 dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*11).

(*11)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“"

4.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

MONATLICHE AUFSTELLUNG ÜBER DIE ERZEUGUNG UND VERMARKTUNG VON BRUTEIERN UND KÜKEN VON HAUSGEFLÜGEL*

b)

Der Text unterhalb der Tabelle erhält folgende Fassung:

„*

Von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat) auf elektronischem Wege an das zentrale Eurostat-Portal zu übermitteln oder über dieses hochzuladen.“

5.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

STRUKTUR UND TÄTIGKEIT DER BRÜTEREIEN*

b)

Der Text nach den Fußnoten erhält folgende Fassung:

„*

Von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat) auf elektronischem Wege an das zentrale Eurostat-Portal zu übermitteln oder über dieses hochzuladen.“

Artikel 11

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Olivenöl

(1)   Für die Anwendung von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird der durchschnittliche Preis auf den repräsentativen Märkten während eines Zeitraums von mindestens zwei Wochen festgestellt und der Kommission von den Erzeugermitgliedstaaten gemäß Anhang III Teil A der vorliegenden Verordnung mitgeteilt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*12).

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 217 vom 29.8.2003, S. 35.

(5)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 33.

(6)  ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 8.

(7)  ABl. L 212 vom 17.8.2005, S. 13.

(8)  ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 3.

(9)  ABl. L 67 vom 7.3.2007, S. 3.

(10)  ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 4.

(11)  ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46.

(12)  ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6.

(13)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5.

(14)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.


25.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/18


VERORDNUNG (EU) Nr. 558/2010 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2010

zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Sie sieht unter anderem vor, dass Lebensmittelunternehmer Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen dürfen, wenn sie ausschließlich in Betrieben bearbeitet und behandelt worden sind, die den einschlägigen Anforderungen von Anhang III der genannten Verordnung genügen.

(2)

Gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren befördert werden, bevor die gemäß der genannten Verordnung vorgeschriebene Temperatur erreicht ist, sofern die zuständige Behörde dies genehmigt, um die Herstellung bestimmter Erzeugnisse unter bestimmten Voraussetzungen zu ermöglichen.

(3)

Nach breit abgestützten Erkenntnissen über geeignete mikrobiologische Kriterien und Temperaturkriterien wäre eine ähnliche Bestimmung von Vorteil für die Herstellung von Stopfleber („foie gras“), damit traditionelle Herstellungsmethoden angewandt werden können.

(4)

Durch Einfrieren unmittelbar nach der Schlachtung und Abkühlung wird das Bakterienwachstum auf ein Minimum beschränkt und somit auch die mikrobiologische Belastung beim Auftauen. Wie für Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren bereits vorgeschrieben, sollte Fleisch von Geflügel und Hasenartigen, das eingefroren werden soll, unverzüglich nach der Schlachtung und Abkühlung eingefroren werden. Folglich sollte Anhang III Abschnitt II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechend geändert werden.

(5)

Die Bestimmungen in Anhang III Abschnitt VII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 umfassen besondere Anforderungen an lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken hinsichtlich der mikrobiologischen Einstufung von Erzeugungsgebieten.

(6)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Erzeugung und das Inverkehrbringen lebender Muscheln, lebender Stachelhäuter, lebender Manteltiere und lebender Meeresschnecken einer amtlichen Überwachung gemäß Anhang II der genanten Verordnung unterzogen werden.

(7)

In Anhang II der genannten Verordnung ist festgelegt, dass Erzeugungsgebiete nach dem Ausmaß der Verunreinigung durch Fäkalbakterien eingestuft werden. Filtrierer wie Muscheln können Mikroorganismen akkumulieren, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.

(8)

Meeresschnecken sind im Allgemeinen keine Filtrierer. Daher dürfte die Gefahr, dass sie Mikroorganismen akkumulieren, die zur Verunreinigung durch Fäkalbakterien führen, sehr gering sein. Darüber hinaus liegen keine epidemiologischen Daten vor, nach denen ein Zusammenhang zwischen den Bestimmungen über die Einstufung von Erzeugungsgebieten und einer Gefahr für die menschliche Gesundheit durch Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind, hergestellt werden könnte. Daher sollten diejenigen Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind, von den Bestimmungen über die Einstufung von Erzeugungsgebieten in Anhang III Abschnitt VII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ausgenommen werden.

(9)

Gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen nur verbrauchergerechte Einzelverpackungen lebender Muscheln ab Verlassen des Versandzentrums bis zur Abgabe an den Endverbraucher fest verschlossen sein und fest verschlossen bleiben. Folglich fallen andere Verpackungen lebender Muscheln nicht unter diese Bestimmung. Im Interesse der menschlichen Gesundheit sollte die Bestimmung dahingehend geändert werden, dass alle solchen Verpackungen bis zur Abgabe an den Endverbraucher verschlossen bleiben müssen.

(10)

Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält Sondervorschriften für Kammmuscheln (Pectinidae), die außerhalb der eingestuften Erzeugungsgebiete geerntet werden. Solche Bestimmungen sollten auch für lebende Meeresschnecken gelten, die keine Filtrierer sind. In Nummer 4 des genannten Kapitels sind besondere Bestimmungen für die Verpackung von Kammmuscheln festgelegt. Die Anforderungen an Verpackungen lebender Muscheln bei der Beförderung vom Versandzentrum zum Einzelhandel sollten auch für außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntete Kammmuscheln und Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind, gelten.

(11)

Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält Anforderungen an die Bearbeitung von frischen Fischereierzeugnissen. Die Definition von frischen Fischereierzeugnissen in Anhang I Nummer 3.5 der genannten Verordnung schließt aufgetaute nichtverarbeitete Fischereierzeugnisse und frische Fischereierzeugnisse, denen zur Konservierung Lebensmittelzusatzstoffe gemäß den einschlägigen Vorschriften zugefügt wurden, nicht ein. Aus Gründen der Kohärenz der Unionsvorschriften sollten für diese Erzeugnisse die gleichen Anforderungen gelten wie für frische Fischereierzeugnisse.

(12)

In Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VII Nummer 2 und Kapitel VIII Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist eine Ausnahme für ganze Fische, die in Salzlake eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, von der allgemeinen Vorschrift vorgesehen, dass gefrorene Fischereierzeugnisse bei einer Temperatur von – 18 °C oder darunter gelagert werden müssen. Für Fische, die in Salzlake eingefroren sind, gilt eine Temperatur von – 9 °C oder darunter.

(13)

Wenn ganze Fische, die in Salzlake eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, aus der für den Einfriervorgang verwendeten Salzlake entnommen werden, ist es gemäß der üblichen Praxis bei Anwendung der Salzlakenmethode zum Einfrieren von ganzen Fischen, die zum Eindosen bestimmt sind, nicht notwendig, dass die Temperatur durch andere Mittel weiter auf – 18 °C oder darunter gesenkt wird.

(14)

Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 1 und Abschnitt XV Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthalten Anforderungen an Rohstoffe für die Herstellung von Gelatine und Kollagen, die in Lebensmitteln verwendet werden sollen.

(15)

Im Januar 2005 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ein wissenschaftliches Gutachten zur Sicherheit von Kollagen und zu einem Verarbeitungsverfahren für die Herstellung von Kollagen (3). Danach sollte die Verwendung von Knochen zur Herstellung von Kollagen nicht als Gefahr für die menschliche Gesundheit angesehen werden. Daher sollten Vorschriften für die Verarbeitung gemäß dem Gutachten der EFSA festgelegt und es sollte darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den als Rohstoff verwendeten Knochen nicht um spezifiziertes Risikomaterial gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (4) handeln darf. Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nummer 1 sollte entsprechend geändert werden.

(16)

Aus Gründen der Kohärenz der Unionsvorschriften sollte Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 1, Kapitel III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 über Rohstoffe für die Herstellung von Gelatine entsprechend geändert werden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(3)  Opinion of the Scientific Panel on Biological hazards (BIOHAZ) on the safety of collagen and a processing method for the production of collagen, angenommen am 26. Januar 2005.

(4)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.


ANHANG

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt II Kapitel V erhalten die Nummern 3 und 4 folgende Fassung:

„3.

Nach abgeschlossener Zerlegung und gegebenenfalls Verpackung muss das Fleisch auf nicht mehr als 4 °C abgekühlt werden.

4.

Das Fleisch muss vor der Beförderung eine Temperatur von nicht mehr als 4 °C erreichen und während der Beförderung auf dieser Temperatur gehalten werden. Sofern die zuständige Behörde jedoch eine Genehmigung erteilt, können Lebern für die Herstellung von Stopfleber („foie gras“) bei einer Temperatur von über 4 °C befördert werden, wenn:

a)

diese Beförderung im Einklang mit den von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften betreffend die Beförderung von einem bestimmten Betrieb zu einem anderen erfolgt und

b)

das Fleisch den Schlachthof oder einen Zerlegeraum unmittelbar verlässt und die Beförderung höchstens zwei Stunden dauert.

5.

Fleisch von Geflügel und Hasenartigen, das zum Einfrieren bestimmt ist, muss unverzüglich eingefroren werden.

6.

Unverpacktes Fleisch muss getrennt von verpacktem Fleisch gelagert und befördert werden, es sei denn, es wird zu unterschiedlichen Zeiten oder in einer Weise gelagert oder befördert, dass es durch das Verpackungsmaterial und die Art der Lagerung oder der Beförderung nicht kontaminiert werden kann.“

2.

Abschnitt VII wird wie folgt geändert:

a)

Im einführenden Teil dieses Abschnitts erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

Dieser Abschnitt gilt für lebende Muscheln. Mit Ausnahme der Vorschriften über die Reinigung gilt er auch für lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken. Die Bestimmungen über die Einstufung von Erzeugungsgebieten gemäß Kapitel II Teil A dieses Abschnitts gelten nicht für Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind.“

b)

Kapitel VI Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Alle Verpackungen lebender Muscheln, die Versandzentren verlassen oder für ein anderes Versandzentrum bestimmt sind, müssen verschlossen sein. Verpackungen lebender Muscheln, die zum unmittelbaren Verkauf im Einzelhandel bestimmt sind, müssen bis zur Abgabe an den Endverbraucher verschlossen bleiben.“

c)

Kapitel IX erhält folgende Fassung:

„KAPITEL IX:   SONDERVORSCHRIFTEN FÜR AUSSERHALB DER EINGESTUFTEN ERZEUGUNGSGEBIETE GEERNTETE KAMMMUSCHELN (PECTINIDAE) UND MEERESSCHNECKEN, DIE KEINE FILTRIERER SIND

Lebensmittelunternehmer, die außerhalb der eingestuften Erzeugungsgebiete gehaltene Kammmuscheln und Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind, ernten oder solche Kammmuscheln und/oder Meeresschnecken bearbeiten, müssen sicherstellen, dass folgende Anforderungen erfüllt werden:

1.

Kammmuscheln und solche Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie im Einklang mit Kapitel II Teil B geerntet und bearbeitet werden und die Normen nach Kapitel V erfüllen, was anhand eines Systems von Eigenkontrollen nachgewiesen wird.

2.

Wenn zudem Daten aus amtlichen Überwachungsprogrammen es der zuständigen Behörde ermöglichen, die Erntegebiete — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Lebensmittelunternehmern — einzustufen, so gelten die Vorschriften des Kapitels II Teil A analog auch für Kammmuscheln.

3.

Kammmuscheln und solche Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind, dürfen nur über eine Fischauktion, ein Versandzentrum oder einen Verarbeitungsbetrieb zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden. Lebensmittelunternehmer, in deren Betrieben Kammmuscheln und/oder solche Meeresschnecken bearbeitet werden, müssen die zuständige Behörde hiervon unterrichten und, im Falle von Versandzentren, die einschlägigen Bestimmungen der Kapitel III und IV erfüllen.

4.

Lebensmittelunternehmer, die Kammmuscheln und solche lebenden Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind, bearbeiten, müssen

a)

soweit anwendbar, die Registrierungsvorschriften des Kapitels I Nummern 3 bis 7 einhalten. In diesem Fall muss auf dem Registrierschein deutlich die Lage des Gebiets, in dem die Kammmuscheln und/oder lebenden Meeresschnecken geerntet werden, angegeben werden, oder

b)

die Vorschriften von Kapitel VI Nummer 2 über das Verschließen aller Verpackungen lebender Kammmuscheln und lebender Meeresschnecken, die zum Verkauf im Einzelhandel versandt werden, und von Kapitel VII über die Identitätskennzeichnung und Etikettierung einhalten.“

3.

Abschnitt VIII wird wie folgt geändert:

a)

Im einführenden Teil dieses Abschnitts erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

Dieser Abschnitt gilt nicht für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken, die lebend in Verkehr gebracht werden. Mit Ausnahme der Kapitel I und II gilt er für diese Tiere, wenn sie nicht lebend in Verkehr gebracht werden; in diesem Fall müssen sie gemäß Abschnitt VII gewonnen worden sein.

Er gilt für aufgetaute nichtverarbeitete Fischereierzeugnisse und frische Fischereierzeugnisse, denen gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften Lebensmittelzusatzstoffe zugefügt wurden.“

b)

Kapitel VII Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Gefrorene Fischereierzeugnisse müssen bei einer Temperatur von – 18 °C oder darunter im gesamten Erzeugnis gelagert werden; ganze Fische, die in Salzlake eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, dürfen jedoch bei einer Temperatur von – 9 °C oder darunter gelagert werden.“

c)

Kapitel VIII Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Gefrorene Fischereierzeugnisse, ausgenommen ganze Fische, die in Salzlake eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, müssen während der Beförderung auf einer konstanten Temperatur von – 18 °C oder darunter im gesamten Erzeugnis gehalten werden; kurze Temperaturschwankungen von nicht mehr als 3 °C nach oben sind zulässig.“

4.

In Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

andere Knochen als spezifiziertes Risikomaterial gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1),

(*1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.“"

5.

Abschnitt XV wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel I Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Kollagen, das in Lebensmitteln verwendet werden soll, darf nur aus folgenden Rohstoffen hergestellt werden:

a)

anderen Knochen als spezifiziertes Risikomaterial gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,

b)

Häuten und Fellen von als Nutztiere gehaltenen Wiederkäuern,

c)

Schweinehäuten,

d)

Geflügelhäuten,

e)

Bändern und Sehnen,

f)

Häuten und Fellen von frei lebendem Wild und

g)

Fischhäuten und -gräten.“

b)

Kapitel III Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Das Herstellungsverfahren für Kollagen muss Folgendes gewährleisten:

a)

Knochenmaterial von Wiederkäuern, die in Ländern oder Regionen geboren, aufgezogen oder geschlachtet wurden, die nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ein kontrolliertes oder unbestimmtes BSE-Risiko aufweisen, ist einem Verarbeitungsprozess zu unterziehen, bei dem das gesamte Knochenmaterial fein vermahlen, mit heißem Wasser entfettet und mindestens zwei Tage lang mit verdünnter Salzsäure (mindestens 4 % konzentriert und pH < 1,5) behandelt wird. Nach dieser Behandlung muss der pH-Wert unter Verwendung von Säure oder Lauge mit einem oder mehreren nachfolgenden Spülvorgängen sowie anschließendem Filtrieren und Extrudieren oder durch ein zugelassenes gleichwertiges Verfahren angepasst werden;

b)

andere Rohstoffe als die unter Buchstabe a genannten müssen einer Behandlung unterzogen werden, die Waschen, pH-Anpassung unter Verwendung von Säure oder Lauge mit einem oder mehreren nachfolgenden Spülvorgängen sowie anschließendem Filtrieren und Extrudieren umfasst, oder einem zugelassenen gleichwertigen Verfahren. Bei der Herstellung niedermolekularen Kollagens aus Rohstoffen, die aus Nichtwiederkäuern gewonnen wurden, kann das Extrudieren entfallen.“



25.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 559/2010 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Juni 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

44,4

MK

39,0

TR

53,0

ZZ

45,5

0707 00 05

MK

36,4

TR

118,5

ZZ

77,5

0709 90 70

TR

99,2

ZZ

99,2

0805 50 10

AR

80,3

TR

97,3

US

84,1

ZA

91,7

ZZ

88,4

0808 10 80

AR

89,3

BR

83,0

CA

68,4

CL

93,9

CN

56,5

NZ

116,6

US

137,2

UY

160,6

ZA

89,5

ZZ

99,4

0809 10 00

TR

236,2

ZZ

236,2

0809 20 95

SY

178,6

TR

314,4

US

700,6

ZZ

397,9

0809 30

TR

149,8

ZZ

149,8

0809 40 05

AU

185,7

EG

218,2

IL

92,2

US

373,2

ZZ

217,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


Berichtigungen

25.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/24


Berichtigung des Einnahmen- und Ausgabenplans der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2009 — Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2

( Amtsblatt der Europäischen Union L 18 vom 22. Januar 2010 )

Seite 10, Tabelle, Spalte „Neuer Betrag“, Eintrag „Titel 2 — Insgesamt“

anstatt:

„515 200“

muss es heißen:

„505 200“

Seite 10, Tabelle, Spalte „Neuer Betrag“, Eintrag „GESAMTBETRAG“

anstatt:

„8 127 200“

muss es heißen:

„8 117 200“

Seite 10, nach der Tabelle wird folgende Tabelle eingefügt:

Stellenplan

Funktions- und Besoldungsgruppe

2008

2009

Genehmigt

Genehmigt

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

AD 15

1

1

AD 14

AD 13

AD 12

3

3

AD 11

AD 10

4

4

AD 9

7

7

AD 8

5

5

AD 7

9

9

AD 6

AD 5

AD gesamt

29

29

AST 11

AST 10

AST 9

AST 8

AST 7

AST 6

AST 5

7

7

AST 4

1

1

AST 3

2

AST 2

5

3

AST 1

2

2

AST gesamt

15

15

Stellen insgesamt

44

44


25.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/25


Berichtigung des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 14. Mai 2010 zur Einführung eines Programms für die Wertpapiermärkte (EZB/2010/5)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 124 vom 20. Mai 2010 )

Seite 8, Erwägungsgrund 5:

anstatt:

„Als Bestandteil der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems sollte der endgültige Ankauf zugelassener börsengängiger Schuldtitel durch Zentralbanken des Eurosystems gemäß dem Programm im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses umgesetzt werden —“

muss es heißen:

„Als Bestandteil der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems sollte der endgültige Ankauf zugelassener marktfähiger Schuldtitel durch Zentralbanken des Eurosystems gemäß dem Programm im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses umgesetzt werden —“

Seite 8, Artikel 1:

anstatt:

„Gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses können die Zentralbanken des Eurosystems a) zulässige börsengängige Schuldtitel, die von Zentralstaaten oder öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, begeben werden, auf dem Sekundärmarkt ankaufen, und b) zugelassene börsengängige Schuldtitel, die von privaten Rechtspersonen mit Sitz im Euro-Währungsgebiet begeben werden, auf den Primär- und Sekundärmärkten ankaufen.“

muss es heißen:

„Gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses können die Zentralbanken des Eurosystems a) zugelassene marktfähige Schuldtitel, die von Zentralstaaten oder öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, begeben werden, auf dem Sekundärmarkt ankaufen, und b) zugelassene marktfähige Schuldtitel, die von privaten Rechtspersonen mit Sitz im Euro-Währungsgebiet begeben werden, auf den Primär- und Sekundärmärkten ankaufen.“

Seite 8, Artikel 2 erster Satz:

anstatt:

„Börsengängige Schuldtitel sind zum endgültigen Ankauf gemäß dem Programm zugelassen, sofern sie sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllen: …“

muss es heißen:

„Marktfähige Schuldtitel sind zum endgültigen Ankauf gemäß dem Programm zugelassen, sofern sie sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllen: …“


25.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/26


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission vom 9. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 90 vom 10. April 2010 )

Seite 3, Anhang, Nummer 2, Teil B.1 Nummer 1:

anstatt:

„Bis zum 29. April 2011 dürfen Flüssigkeiten, Aerosole und Gele, die an einem Drittlandsflughafen oder an Bord eines Luftfahrzeugs eines gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmens erworben wurden, in Sicherheitsbereichen und an Bord von Luftfahrzeugen mitgeführt werden, wenn sie sich in einer Tasche befinden, die den empfohlenen Leitlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für Sicherheitskontrollen entspricht und einen hinreichenden Nachweis über den Kauf innerhalb der vorausgegangenen 36 Stunden auf der Luftseite des Flughafens oder an Bord des Luftfahrzeugs enthält.“

muss es heißen:

„Ab dem 29. April 2011 muss das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen, die an einem Drittlandsflughafen oder an Bord eines Luftfahrzeugs eines gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmens erworben wurden, in Sicherheitsbereichen und an Bord von Luftfahrzeugen erlaubt sein, wenn sie sich in einer Tasche befinden, die den empfohlenen Leitlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für Sicherheitskontrollen entspricht und einen hinreichenden Nachweis über den Kauf innerhalb der vorausgegangenen 36 Stunden auf der Luftseite des Flughafens oder an Bord des Luftfahrzeugs enthält.“

Seite 3, Anhang, Nummer 2, Teil B.1 Nummer 2:

anstatt:

„Bis zum 29. April 2013 müssen alle Flughäfen Flüssigkeiten, Aerosole und Gele gemäß den aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Anforderungen kontrollieren.“

muss es heißen:

„Ab dem 29. April 2013 müssen alle Flughäfen Flüssigkeiten, Aerosole und Gele gemäß den aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Anforderungen kontrollieren.“


25.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/27


Berichtigung des Beschlusses 2010/67/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Einsetzung des GMES-Partner-Beirats

( Amtsblatt der Europäischen Union L 35 vom 6. Februar 2010 )

Auf Seite 25, Artikel 5 Absatz 6:

anstatt:

„… von der Kommission festgelegten Modalitäten …“

muss es heißen:

„… von ihm festgelegten Modalitäten …“.


25.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/27


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit

( Amtsblatt der Europäischen Union L 55 vom 5. März 2010 )

Seite 39, Anhang, Anlage 8-B, Nummer 9.1.4 Buchstabe e:

anstatt:

„e)

bringt manipulationssichere Siegel an allen Fahrzeugen und/oder Behältern an, in denen Flughafenlieferungen befördert werden.“

muss es heißen:

„e)

bringt manipulationssichere Siegel an allen Fahrzeugen und/oder Behältern an, in denen Flughafenlieferungen befördert werden, oder schützt diese physisch.“


25.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/28


Berichtigung des Beschlusses 2010/57/EU der Kommission vom 3. Februar 2010 zur Festlegung von Gesundheitsgarantien für die Durchfuhr von Equiden durch die in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG des Rates aufgeführten Gebiete

( Amtsblatt der Europäischen Union L 32 vom 4. Februar 2010 )

Seite 10, Erwägungsgrund 7:

anstatt:

„(7)

Da die Tiergesundheitsgarantien für Einfuhren von Equiden mindestens so streng wie die für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde sind, sollte die Durchfuhr von Equiden durch die in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG aufgeführten Drittländer nicht nur aus den Drittländern, Hoheitsgebieten oder Teilen davon gestattet werden, aus denen die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde gemäß der Entscheidung 2004/211/EG erlaubt ist, sondern auch aus den Drittländern, Hoheitsgebieten oder Teilen davon, aus denen gemäß der genannten Entscheidung endgültige Einfuhren genehmigt sind.“

muss es heißen:

„(7)

Da die Tiergesundheitsgarantien für Einfuhren von Equiden mindestens so streng wie die für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde sind, sollte die Durchfuhr von Equiden durch die in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG aufgeführten Hoheitsgebiete nicht nur aus den Drittländern, Hoheitsgebieten oder Teilen davon gestattet werden, aus denen die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde gemäß der Entscheidung 2004/211/EG erlaubt ist, sondern auch aus den Drittländern, Hoheitsgebieten oder Teilen davon, aus denen gemäß der genannten Entscheidung endgültige Einfuhren genehmigt sind.“

Seite 10, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b:

anstatt:

„b)

zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Buchstabe a folgende Rubriken IV und V:

‚IV.

Equiden mit Herkunft aus: …

(Versanddrittland/-hoheitsgebiet einfügen)

und bestimmt für: …

(Versanddrittland/-hoheitsgebiet einfügen)

V.

Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes: …‘ “

muss es heißen:

„b)

zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Buchstabe a folgende Rubriken IV und V:

‚IV.

Equiden mit Herkunft aus: …

(Versanddrittland/-hoheitsgebiet einfügen)

und bestimmt für: …

(Bestimmungsdrittland/-hoheitsgebiet einfügen)

V.

Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes: …‘ “

Augša