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Document 32010L0062

Richtlinie 2010/62/EU der Kommission vom 8. September 2010 zur Änderung der Richtlinien 80/720/EWG und 86/297/EWG des Rates und der Richtlinien 2003/37/EG, 2009/60/EG und 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen zur Anpassung der technischen Vorschriften dieser Richtlinien Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 238 vom 9.9.2010, p. 7–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0167

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/62/oj

9.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/7


RICHTLINIE 2010/62/EU DER KOMMISSION

vom 8. September 2010

zur Änderung der Richtlinien 80/720/EWG und 86/297/EWG des Rates und der Richtlinien 2003/37/EG, 2009/60/EG und 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen zur Anpassung der technischen Vorschriften dieser Richtlinien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der technische Fortschritt ermöglicht die vollständige Durchführung der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für Zugmaschinen der Klasse T4.3 (Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit) gemäß der Definition in der Richtlinie 2003/37/EG. Daher sollten die Richtlinie 80/720/EWG des Rates vom 24. Juni 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (2), die Richtlinie 2003/37/EG und die Richtlinie 2009/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (3) und die Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (4) geändert werden, um die Besonderheiten von Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit zu berücksichtigen.

(2)

Um die Vollendung des Binnenmarktes voranzubringen und um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu erhöhen, ist es angebracht, Anforderungen für vordere Zapfwellen aller Zugmaschinenklassen, die die Richtlinie 2003/37/EG abdeckt, in die Richtlinie 86/297/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (5) einzubeziehen.

(3)

Die in der Richtlinie 86/297/EWG festgelegten Anforderungen an den Freiraum und die Abmessungen der Zapfwellen-Schutzvorrichtung sind zu ändern, um die weltweite Harmonisierung dieser Räume und Abmessungen zu erreichen, wodurch sich die Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller in der Union auf dem Weltmarkt verbessern wird.

(4)

Die Normen ISO 500-1:2004 einschließlich des technischen Korrigendums: 1:2005, ISO 500-2:2004 und die Norm ISO 8759-1:1998 enthalten global anerkannte Anforderungen für Zapfwellen aller Zugmaschinen, die die Richtlinie 2003/37/EG abdeckt. Es ist daher angebracht, in der Richtlinie 86/297/EWG auf diese ISO-Normen Bezug zu nehmen.

(5)

Die Richtlinie 2003/37/EG sollte geändert werden, um die Anwendung der Richtlinie 86/297/EWG auch auf Zugmaschinen der Klasse T5 zu berücksichtigen. Ebenso sollte die Richtlinie 2003/37/EG geändert werden, um die Anwendung der Richtlinie 2009/60/EG und der Richtlinie 80/720/EWG auf Zugmaschinen der Klasse T4.3 zu berücksichtigen.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinien 2003/37/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 80/720/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie ist ‚Zugmaschine‘ eine Zugmaschine gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

Im Sinne dieser Richtlinie sind Zugmaschinenklassen die in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG definierten Klassen.

(2)   Diese Richtlinie gilt für Zugmaschinen der Klassen T1, T3 und T4 wie sie in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG definiert sind.

Diese Richtlinie gilt nicht für Zugmaschinen der Klasse T4.3, wenn der Sitz-Index-Punkt des Fahrersitzes (‚SIP‘) nach Anhang II der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) mehr als 100 mm von der Längsmittelebene der Zugmaschine entfernt ist.

2.

Anhang I wird entsprechend Anhang I dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Richtlinie 86/297/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie ist ‚Zugmaschine‘ eine Zugmaschine gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

(2)   Im Sinne dieser Richtlinie sind Zugmaschinenklassen die in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG definierten Klassen.

3.

Anhänge I und II werden entsprechend dem Text in Anhang II dieser Richtlinie geändert.

Artikel 3

Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG wird entsprechend Anhang III dieser Richtlinie geändert.

Artikel 4

Die Richtlinie 2009/60/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie ist ‚Zugmaschine‘ eine Zugmaschine gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/37/EG.

(2)   Im Sinne dieser Richtlinie sind Zugmaschinenklassen die in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG definierten Klassen.

(3)   Diese Richtlinie erstreckt sich nur auf Zugmaschinen, die mit Luftreifen ausgestattet sind und deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht übersteigt.“

2.

Anhang I der wird entsprechend Anhang IV dieser Richtlinie geändert.

Artikel 5

Die Richtlinie 2009/144/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie ist ‚Zugmaschine‘ eine Zugmaschine gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/37/EG.

(2)   Im Sinne dieser Richtlinie sind Zugmaschinenklassen die in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG definierten Klassen.

(3)   Diese Richtlinie gilt für Zugmaschinen der Klassen T1, T2, T3 und T4.“

2.

Anhang II wird entsprechend Anhang V dieser Richtlinie geändert.

Artikel 6

(1)   Für die in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG definierten Zugmaschinen der Klassen T1, T2 und T3 wenden die Mitgliedstaaten die in Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie angeführten Bestimmungen ab dem 29. September 2011 für neue Fahrzeugtypen und ab dem 29. September 2012 für neue Fahrzeuge an.

(2)   Für die in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG definierten Zugmaschinen der Klasse T4.3 wenden die Mitgliedstaaten die in Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie aufgeführten Bestimmungen ab dem 29. September 2013 für neue Fahrzeugtypen an und ab dem 29. September 2016 für neue Fahrzeuge an.

(3)   Für die in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG definierten Zugmaschinen der Klassen T4.1, T4.2, T5, C, R und S wenden die Mitgliedstaaten die in Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie aufgeführten Bestimmungen ab den Zeitpunkten für neue Fahrzeugtypen und für neue Fahrzeuge an, die in Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2003/37/EG festgelegt sind.

Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 29. September 2011 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 194 vom 28.7.1980, S. 1.

(3)  ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 15.

(4)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 33.

(5)  ABl. L 186 vom 8.7.1986, S. 19.

(6)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 33.“

(8)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.“


ANHANG I

In Anhang I der Richtlinie 80/720/EG erhält Nummer I.2. folgende Fassung:

„I.2.

Für alle Zugmaschinen mit Ausnahme von Schmalspurzugmaschinen mit einer Spurweite von ≤ 1 150 mm und den Zugmaschinen die in die Klasse T4.3 fallen, muss die Breite des Betätigungsraums in einer Höhe von 400 bis 900 mm über dem Bezugspunkt und über eine Länge von 450 mm vor diesem Punkt wenigstens 900 mm betragen (siehe Abbildungen 1 und 3).

Bei Zugmaschinen der Klasse T4.3 muss der Betätigungsraum über einen Bereich von 450 mm vor dem Bezugspunkt in einer Höhe von 400 mm über dem Bezugspunkt eine Gesamtbreite von wenigstens 700 mm und in einer Höhe von 900 mm über dem Bezugspunkt eine Gesamtbreite von wenigstens 600 mm aufweisen.“


ANHANG II

ANHANG I

Allgemeine Bestimmungen und Anforderungen für Zapfwellen

1.   Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich

1.1.   ‚Zapfwelle ist eine nach‘ außen geführte Welle der Zugmaschine für den Antrieb von Geräten durch Drehbewegung.

1.2.   Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten nur für Zapfwellen, die der Definition in Nummer 1.1 entsprechen und sich an der Vorder- oder Rückseite der Zugmaschine befinden.

2.   Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung

2.1.   Der Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung für einen Zugmaschinentyp hinsichtlich der Zapfwelle und ihrer Schutzvorrichtung ist vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem unter Verwendung des in Anhang II Teil 1 als Muster dargestellten Beschreibungsbogens zu stellen.

2.2.   Dem Antrag sind in dreifacher Ausfertigung ausreichend detaillierte Zeichnungen der Teile, die die Anforderungen in dieser Richtlinie betreffen, in einem geeigneten Maßstab beizufügen.

2.3.   Dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Typgenehmigung durchführt, sind eine für den zur Genehmigung vorgelegten Typ repräsentative Zugmaschine oder der Teil bzw. die Teile bereitzustellen, die für die nach dieser Richtlinie erforderlichen Prüfungen für wesentlich erachtet werden.

3.   EG-Typgenehmigungsbogen

Für jede erteilte oder verweigerte Genehmigung ist eine Bescheinigung nach dem Muster in Anhang II Teil 2 auszufüllen.

4.   Allgemeine Bestimmungen

Zugmaschinen, die mit Zapfwellen ausgestattet sind, müssen die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen.

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die in den Nummern 4.1 und 4.2 aufgeführten Normen.

4.1.   Bestimmungen für hintere Zapfwellen

Die Spezifikationen von ISO 500-1:2004 einschließlich des technischen Korrigendums 1:2005 und die Norm ISO 500-2:2004 gelten für Zugmaschinen mit hinterer Zapfwelle gemäß Tabelle 1.

Tabelle 1

Anwendung von Normen für hintere Zapfwellen der einzelnen Zugmaschinenklassen

Norm ist anwendbar

T1

C1

T2

C2

T3

C3

T4.1

C4.1

T4.2

C4.2

T4.3

C4.3

T5

C5

ISO 500-1:2004 (1)  (3)

X

--

X1)

X1)

X1)

X

X1)

ISO 500-2:2004 (2)

--

X

X2)

X2)

X2)

--

X2)

X

Norm ist anwendbar.

--

Norm ist nicht anwendbar.

X1)

Die Norm ist für Zugmaschinen mit einer Spurweite von mehr als 1 150 mm anwendbar.

X2)

Die Norm ist für Zugmaschinen mit einer Spurweite von 1 150 mm oder weniger anwendbar.

4.2   Bestimmungen für vordere Zapfwellen

Die Spezifikationen von ISO 8759-1:1998 gelten für Zugmaschinen mit vorderen Zapfwellen gemäß Tabelle 2.

Tabelle 2

Anwendung von Normen für vordere Zapfwellen der einzelnen Zugmaschinenklassen

Norm ist anwendbar

T1

C1

T2

C2

T3

C3

T4.1

C4.1

T4.2

C4.2

T4.3

C4.3

T5

C5

ISO 8759-1:1998

X

X

X3)

X4)

X

X4)

X

X

Norm ist anwendbar.

X3)

Die Norm ist anwendbar, wenn die Zugmaschine mit Zapfwellen gemäß dieser Norm ausgestattet ist.

X4)

Die Norm ist mit Ausnahme von Nummer 4.2 anwendbar.

ANHANG II

Teil 1

BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. […]

gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/37/EG über die Typgenehmigung für Zugmaschinen hinsichtlich deren Zapfwellen

Die nachstehenden Angaben sind, soweit einschlägig, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

Beigefügte Zeichnungen müssen in geeignetem Maßstab gehalten sowie ausreichend detailliert sein und das Format A4 haben. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten erkennen lassen.

0.   ALLGEMEINES

0.1.

Fabrikmarke (eingetragener Firmenname des Herstellers):

0.2.

Typ (ggf. Varianten und Versionen angeben):

0.3.

Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden:

0.3.1.

Herstellerschild (Lage und Anbringungsart):

0.4.

Fahrzeugklasse (4):

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers:

0.8.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

4.12.

Zapfwelle(n) (Drehzahl und deren Verhältnis zur Motordrehzahl) (Zahl, Typ und Anordnung):

4.12.1.

Hauptzapfwelle(n):

4.12.2.

sonstige Zapfwellen:

4.12.3.

Zapfwellenschutzeinrichtung(en) (Beschreibung, Abmessungen, Zeichnungen, Fotos):

Teil 2

TYPGENEHMIGUNGSUNTERLAGEN

MUSTER

(größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Mitteilung über

die Typgenehmigung (5)

die Erweiterung der Typgenehmigung (5)

die Verweigerung der Typgenehmigung (5)

den Entzug der Typgenehmigung (5)

für einen Zugmaschinentyp gemäß der Richtlinie 86/297/EWG,

Typgenehmigungsnummer: …

Grund für die Erweiterung: …

Abschnitt I

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.

Zugmaschinentyp:

0.3.

Merkmale zur Zugmaschinentypidentifizierung, sofern an der Zugmaschine angegeben (6):

0.3.1.

Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4.

Fahrzeugklasse (7):

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers:

0.8.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

Abschnitt II

1.

Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): siehe Beiblatt

2.

Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt:

3.

Datum des Prüfberichts:

4.

Nummer des Prüfberichts:

5.

Gegebenenfalls Bemerkungen: siehe Beiblatt

6.

Ort:

7.

Datum:

8.

Unterschrift:

9.

Das Inhaltsverzeichnis der bei der Typgenehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.


(1)  In der Norm ISO 500-1:2004 ist in Nummer 6.2 der letzte Satz nicht anwendbar.

(2)  Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt diese Norm auch für Zugmaschinen mit einer Zapfwelle, deren Leistung bei Messung gemäß ISO 789-1:199020 kW übersteigt.

(3)  Für Zapfwellen des Typs 3 und wenn es möglich ist, die Abmessung der Öffnung der Abdeckung zu verkleinern, um sie an die zu verwendenden Kupplungselemente anzupassen, muss das Benutzerhandbuch folgende Angaben enthalten:

Warnung vor den Folgen und Risiken, welche die verminderten Abmessungen der Abdeckung mit sich bringen;

Anweisungen und besondere Warnhinweise für das Ankuppeln und Abkuppeln der Zapfwellen;

Anweisungen und besondere Warnhinweise für den Gebrauch von Werkzeugen oder Maschinen, die an die hintere Zapfwelle angekuppelt sind.

(4)  Entsprechend der Begriffsbestimmung in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG.

(5)  Nichtzutreffendes streichen.

(6)  Enthalten die Merkmale zur Zugmaschinentypidentifizierung Schriftzeichen, die für die Beschreibung der von diesem Betriebserlaubnisbogen erfassten Zugmaschinentypen ohne Bedeutung sind, so müssen diese Schriftzeichen in den Unterlagen durch das Symbol ‚?‘ dargestellt werden (Beispiel: ABC ??123??).

(7)  Entsprechend der Begriffsbestimmung in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EWG.


ANHANG III

Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel B Teil I wird in der Liste der Einzelrichtlinien in Zeile 18.1 Spalte T5 das Zeichen „(X)“ durch das Zeichen „X“ ersetzt.

2.

In Kapitel B Anlage 1 wird Teil II wie folgt geändert:

a)

In Zeile 2.2 wird in Spalte T4.3 das Zeichen „(X)“ durch das Zeichen „X“ ersetzt.

b)

In Zeile 17.1 wird in Spalte T4.3 das Zeichen „(X)“ durch das Zeichen „X“ ersetzt.


ANHANG IV

In Anhang I der Richtlinie 2009/60/EG wird in Nummer 2.2 folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei Zugmaschinen der Klasse T4.3 darf die Länge der Ladepritsche das 2,5fache der größten Spurweite — vorn oder hinten — der Zugmaschine nicht überschreiten.“


ANHANG V

Anhang II der Richtlinie 2009/144/EG wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 2.3.2.11 erhält folgende Fassung:

„2.3.2.11.

Schmalspurzugmaschinen und Zugmaschinen der Klasse T4.3“.

2.

Nummer 2.3.2.11.1. erhält folgende Fassung:

„2.3.2.11.1.

Bei Schmalspurzugmaschinen gemäß der Definition des Artikels 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 87/402/EWG des Rates (1) und Zugmaschinen der Klasse T4.3 gemäß der Definition in Anhang II Kapitel B Anlage 1 Teil I der Richtlinie 2003/37/EG gelten die Anforderungen nach Nummer 2.3.2.9 nicht für den Bereich unterhalb einer um 45° nach hinten geneigten, quer zur Bewegungsrichtung und durch einen Punkt 230 mm hinter dem Bezugspunkt des Sitzes verlaufenden Ebene (siehe Abbildung 7). Gibt es in diesem Bereich Gefahrstellen, sind entsprechende Hinweise an der Zugmaschine anzubringen.


(1)  ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 1.“


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