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Document 32010L0052
Commission Directive 2010/52/EU of 11 August 2010 amending, for the purposes of adaptation of their technical provisions, Council Directive 76/763/EEC relating to passenger seats for wheeled agricultural or forestry tractors and Directive 2009/144/EC of the European Parliament and of the Council on certain components and characteristics of wheeled agricultural or forestry tractors Text with EEA relevance
Richtlinie 2010/52/EU der Kommission vom 11. August 2010 zur Änderung der Richtlinie 76/763/EWG des Rates über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern und der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern zwecks Anpassung der technischen Vorschriften dieser Richtlinien Text von Bedeutung für den EWR
Richtlinie 2010/52/EU der Kommission vom 11. August 2010 zur Änderung der Richtlinie 76/763/EWG des Rates über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern und der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern zwecks Anpassung der technischen Vorschriften dieser Richtlinien Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 213 vom 13.8.2010, p. 37–42
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0167
13.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 213/37 |
RICHTLINIE 2010/52/EU DER KOMMISSION
vom 11. August 2010
zur Änderung der Richtlinie 76/763/EWG des Rates über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern und der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern zwecks Anpassung der technischen Vorschriften dieser Richtlinien
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 76/763/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (2) und die Richtlinie 2009/144/EWG des Rates vom 30. November 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (3) sind zwei der Einzelrichtlinien im Zusammenhang mit dem EG-Typgenehmigungsverfahren für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß der Richtlinie 2003/37/EG. |
(2) |
Die Sicherheit ist eines der Kernanliegen der Richtlinie 2003/37/EG. Um die Sicherheit der Bedienungspersonen zu verbessern, ist es jetzt angebracht, die nach jener Richtlinie anwendbaren Anforderungen so zu ergänzen, dass alle in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über Maschinen aufgeführten Gefährdungen abgedeckt werden, die von den Einzelrichtlinien der Richtlinie 2003/37/EG noch nicht abgedeckt sind. |
(3) |
Mit dieser Änderung gilt die Richtlinie 2006/42/EG nicht mehr für Zugmaschinen, für die nach Maßgabe der solchermaßen geänderten Rechtsvorschriften über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern eine Typgenehmigung erteilt worden ist, da infolge der Umsetzung dieser Änderungsrichtlinie die Richtlinie 2003/37/EG sämtliche Gefährdungen abdeckt, die von der Richtlinie 2006/42/EG abgedeckt werden. |
(4) |
Das Europäische Komitee für Normung CEN hat harmonisierte Normen für den Überrollschutz für Fahrzuginsassen und über den Schutz vor gefährlichen Stoffen abgefasst. Diese Normen sind angenommen und veröffentlicht worden; sie sollten in diese Richtlinie einbezogen werden. |
(5) |
In der Richtlinie 76/763/EWG werden Anforderungen für die Gestaltung und die Anbringung von Beifahrersitzen an landwirtschaftlichen Zugmaschinen festgelegt; es ist angebracht, diese Richtlinie zu ändern, um den Schutz durch Einbeziehung weiterer technischer Spezifikationen zu verbessern, die Schutz vor den Gefährdungen von Beifahrern durch Verletzung nach Maßgabe der Richtlinie 2006/42/EG bieten, insbesondere beim Umstürzen und bezüglich der Verankerung von Sicherheitsgurten für Beifahrersitze. |
(6) |
In der Richtlinie 2009/144/EG werden technische Anforderungen für Bauteile und Merkmale von landwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern festgelegt; es ist angebracht, diese Richtlinie zu ändern, um den Schutz durch Einbeziehung weiterer technischer Spezifikationen zu verbessern, die Schutz vor den Gefährdungen durch Herabfallen von Gegenständen, durch Eindringen von Gegenständen in das Fahrerhaus und vor gefährlichen Stoffen bieten; ferner sollten Mindestanforderungen an die Betriebsanleitung festgelegt werden. |
(7) |
Damit das Typgenehmigungsverfahren reibungslos funktioniert und insbesondere die Sicherheit am Arbeitsplatz verbessert wird, sollten inhaltliche Mindestanforderungen an die Betriebsanleitung festgelegt werden. Dadurch ist gewährleistet, dass das Bedienpersonal über die erforderlichen Informationen verfügt, um die Eignung der Zugmaschinen für ihren geplanten Einsatz zu beurteilen und eine angemessene Wartung vorzunehmen. |
(8) |
Die Vorschriften über vorhandene Aufbauten zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände, über vorhandene Schutzvorrichtungen für die Bedienungsperson und zum Schutz vor Kontakt mit gefährlichen Stoffen müssen dem Stand der Technik entsprechen. |
(9) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt — landwirtschaftliche Zugmaschinen — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 76/763/EWG wird entsprechend Anhang I dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Richtlinie 2009/144/EG wird entsprechend Anhang II dieser Richtlinie geändert.
Artikel 3
(1) Mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens gilt für Fahrzeuge, die die Anforderungen der Richtlinie 76/763/EWG und der Richtlinie 2009/144/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie erfüllen, Folgendes:
a) |
Die Mitgliedstaaten dürfen die EG-Typgenehmigung oder eine Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie betreffen, weder versagen |
b) |
noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme des Fahrzeugs verbieten. |
(2) Mit Wirkung vom ersten Jahrestag des Inkrafttretens dürfen die Mitgliedstaaten für neue Fahrzeugtypen, die die Anforderungen der Richtlinie 76/763/EWG und der Richtlinie 2009/144/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie betreffen, nicht erfüllen:
a) |
die EG-Typgenehmigung nicht erteilen und |
b) |
können die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern. |
(3) Mit Wirkung vom zweiten Jahrestag des Inkrafttretens dürfen die Mitgliedstaaten für neue Fahrzeuge, die die Anforderungen der Richtlinie 76/763/EWG und der Richtlinie 2009/144/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie betreffen, nicht erfüllen:
a) |
die gemäß der Richtlinie 2003/37/EG ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge nicht mehr als gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG ansehen und |
b) |
können die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge verweigern. |
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. März 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab 2. März 2011 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. August 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.
(2) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1.
(3) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 33.
(4) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.
ANHANG I
Der Anhang der Richtlinie 76/763/EWG erhält folgende Fassung:
„ANHANG
Vorhandene Beifahrersitze müssen die Norm EN 15694:2009 erfüllen.“
ANHANG II
Die Richtlinie 2009/144/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel von Anhang II in der Liste der Anhänge erhält folgende Fassung: „Drehzahlregler und Schutz von Antriebselementen, vorstehenden Teilen und Rädern, zusätzliche Sicherheitsanforderungen für besondere Anwendungen, Betriebsanleitung“. |
2. |
Der Titel von Anhang II erhält folgende Fassung: „Drehzahlregler und Schutz von Antriebselementen, vorstehenden Teilen und Rädern, zusätzliche Sicherheitsanforderungen für besondere Anwendungen, Betriebsanleitung“. |
3. |
In Anhang II werden folgende Punkte hinzugefügt: „3. ZUSÄTZLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR BESONDERE ANWENDUNGEN 3.1. Aufbauten zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände Sofern Aufbauten zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) vorhanden sind, müssen sie dem OECD-Kodex 10 (1) entsprechen. 3.2. Schutzvorrichtungen für die Bedienungsperson 3.2.1. Vorhandene Schutzvorrichtungen für die Bedienungsperson müssen die Norm ISO 8084:2003 (2) erfüllen. 3.2.2. Für andere als forstliche Zwecke und unbeschadet der Vorschriften von Nummer 3.2.1 gelten Zugmaschinen mit Verglasung im Sinne von Nummer 1.1.3 in Anhang III A als mit Schutzvorrichtungen für die Bedienungsperson (OPS) ausgestattet. 3.3. Schutz vor Kontakt mit gefährlichen Stoffen Die Anforderungen der Norm EN 15695-1:2009 gelten für alle Zugmaschinen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/37/EG, bei denen das Risiko eines Kontakts mit gefährlichen Stoffen besteht; in diesem Fall muss das Führerhaus die Anforderungen von Niveau 2, 3 oder 4 dieser Norm erfüllen. Die Kriterien für die Auswahl des zutreffenden Niveaus müssen beschrieben werden und den in der Betriebsanleitung angegebenen entsprechen. Für das Versprühen von Pestiziden muss das Führerhaus dem Niveau 4 entsprechen. 4. BETRIEBSANLEITUNG Die Betriebsanleitung muss der Norm ISO 3600:1996 (3) entsprechen, ausgenommen Klausel 4.3 (Identifizierung der Maschine). 4.1. Die Betriebsanleitung muss insbesondere, gegebenenfalls zusätzlich zu den Anforderungen der Norm ISO 3600:1996, Auskunft über Folgendes geben:
4.2. An- und Abkuppeln von sowie Arbeiten mit Anbaugeräten, Anhängern und austauschbaren gezogenen Geräten Die Betriebsanleitung muss Folgendes enthalten:
4.3. Erklärung zum Geräuschpegel In der Betriebsanleitung ist der gemäß der Richtlinie 2009/76/EG (4) des Europäischen Parlaments und des Rates gemessene Geräuschpegel in Ohrenhöhe des Fahrers und das nach Anhang VI der Richtlinie 2009/63/EG (5) des Europäischen Parlaments und des Rates gemessene Fahrgeräusch der Zugmaschine anzugeben. 4.4. Erklärung zum Schwingungsverhalten In der Betriebsanleitung ist die gemäß der Richtlinie 78/764/EWG (6) des Rates gemessene Schwingungsstärke anzugeben. 4.5. Nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Betriebsarten einer Zugmaschine, bei denen von einer besonderen Gefährdung auszugehen ist, sind:
In der Betriebsanleitung ist besonders auf die Verwendung der Zugmaschine in Verbindung mit den oben genannten Geräten einzugehen. 4.5.1. Frontlader
4.5.2. Einsatz in der Forstwirtschaft
4.5.3. Arbeit mit Spritz- oder Sprühgeräten für den Pflanzenschutz (Gefährdung durch gefährliche Stoffe) Das Niveau des Schutzes vor gefährlichen Stoffen gemäß EN 15695-1:2009 ist in der Betriebsanleitung zu beschreiben.“ |
4. |
Der Titel der Anlage zu Anhang II erhält folgende Fassung: |
5. |
Punkt 1 der Anlage zu Anhang II wird hinter Punkt 1.2 um folgende Zeilen ergänzt:
|
6. |
Punkt 15 der Anlage zu Anhang II (Liste der Unterlagen) wird um Folgendes ergänzt: „… Betriebsanleitung“. |
(1) OECD-Kodex für amtliche Prüfungen von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (FOPS) — Kodex 10 — Entscheidung des OECD-Rates K(2008) 128 vom Oktober 2008.
(2) Sie ist auf folgender Website zu finden: http://www.iso.org/iso/en/CatalogueDetailPage.CatalogueDetail?CSNUMBER = 9021&ICS1 = 65&ICS2 = 60&ICS3 = 1.
(3) Sie ist auf folgender Website zu finden: http://www.iso.org/iso/en/CatalogueDetailPage.CatalogueDetail?CSNUMBER = 9021&ICS1 = 65&ICS2 = 60&ICS3 = 1.
(4) ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 18.