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Document 32010L0052

    Richtlinie 2010/52/EU der Kommission vom 11. August 2010 zur Änderung der Richtlinie 76/763/EWG des Rates über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern und der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern zwecks Anpassung der technischen Vorschriften dieser Richtlinien Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 213 vom 13.8.2010, p. 37–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0167

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/52/oj

    13.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 213/37


    RICHTLINIE 2010/52/EU DER KOMMISSION

    vom 11. August 2010

    zur Änderung der Richtlinie 76/763/EWG des Rates über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern und der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern zwecks Anpassung der technischen Vorschriften dieser Richtlinien

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 76/763/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (2) und die Richtlinie 2009/144/EWG des Rates vom 30. November 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (3) sind zwei der Einzelrichtlinien im Zusammenhang mit dem EG-Typgenehmigungsverfahren für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß der Richtlinie 2003/37/EG.

    (2)

    Die Sicherheit ist eines der Kernanliegen der Richtlinie 2003/37/EG. Um die Sicherheit der Bedienungspersonen zu verbessern, ist es jetzt angebracht, die nach jener Richtlinie anwendbaren Anforderungen so zu ergänzen, dass alle in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über Maschinen aufgeführten Gefährdungen abgedeckt werden, die von den Einzelrichtlinien der Richtlinie 2003/37/EG noch nicht abgedeckt sind.

    (3)

    Mit dieser Änderung gilt die Richtlinie 2006/42/EG nicht mehr für Zugmaschinen, für die nach Maßgabe der solchermaßen geänderten Rechtsvorschriften über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern eine Typgenehmigung erteilt worden ist, da infolge der Umsetzung dieser Änderungsrichtlinie die Richtlinie 2003/37/EG sämtliche Gefährdungen abdeckt, die von der Richtlinie 2006/42/EG abgedeckt werden.

    (4)

    Das Europäische Komitee für Normung CEN hat harmonisierte Normen für den Überrollschutz für Fahrzuginsassen und über den Schutz vor gefährlichen Stoffen abgefasst. Diese Normen sind angenommen und veröffentlicht worden; sie sollten in diese Richtlinie einbezogen werden.

    (5)

    In der Richtlinie 76/763/EWG werden Anforderungen für die Gestaltung und die Anbringung von Beifahrersitzen an landwirtschaftlichen Zugmaschinen festgelegt; es ist angebracht, diese Richtlinie zu ändern, um den Schutz durch Einbeziehung weiterer technischer Spezifikationen zu verbessern, die Schutz vor den Gefährdungen von Beifahrern durch Verletzung nach Maßgabe der Richtlinie 2006/42/EG bieten, insbesondere beim Umstürzen und bezüglich der Verankerung von Sicherheitsgurten für Beifahrersitze.

    (6)

    In der Richtlinie 2009/144/EG werden technische Anforderungen für Bauteile und Merkmale von landwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern festgelegt; es ist angebracht, diese Richtlinie zu ändern, um den Schutz durch Einbeziehung weiterer technischer Spezifikationen zu verbessern, die Schutz vor den Gefährdungen durch Herabfallen von Gegenständen, durch Eindringen von Gegenständen in das Fahrerhaus und vor gefährlichen Stoffen bieten; ferner sollten Mindestanforderungen an die Betriebsanleitung festgelegt werden.

    (7)

    Damit das Typgenehmigungsverfahren reibungslos funktioniert und insbesondere die Sicherheit am Arbeitsplatz verbessert wird, sollten inhaltliche Mindestanforderungen an die Betriebsanleitung festgelegt werden. Dadurch ist gewährleistet, dass das Bedienpersonal über die erforderlichen Informationen verfügt, um die Eignung der Zugmaschinen für ihren geplanten Einsatz zu beurteilen und eine angemessene Wartung vorzunehmen.

    (8)

    Die Vorschriften über vorhandene Aufbauten zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände, über vorhandene Schutzvorrichtungen für die Bedienungsperson und zum Schutz vor Kontakt mit gefährlichen Stoffen müssen dem Stand der Technik entsprechen.

    (9)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt — landwirtschaftliche Zugmaschinen —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 76/763/EWG wird entsprechend Anhang I dieser Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    Die Richtlinie 2009/144/EG wird entsprechend Anhang II dieser Richtlinie geändert.

    Artikel 3

    (1)   Mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens gilt für Fahrzeuge, die die Anforderungen der Richtlinie 76/763/EWG und der Richtlinie 2009/144/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie erfüllen, Folgendes:

    a)

    Die Mitgliedstaaten dürfen die EG-Typgenehmigung oder eine Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie betreffen, weder versagen

    b)

    noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme des Fahrzeugs verbieten.

    (2)   Mit Wirkung vom ersten Jahrestag des Inkrafttretens dürfen die Mitgliedstaaten für neue Fahrzeugtypen, die die Anforderungen der Richtlinie 76/763/EWG und der Richtlinie 2009/144/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie betreffen, nicht erfüllen:

    a)

    die EG-Typgenehmigung nicht erteilen und

    b)

    können die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern.

    (3)   Mit Wirkung vom zweiten Jahrestag des Inkrafttretens dürfen die Mitgliedstaaten für neue Fahrzeuge, die die Anforderungen der Richtlinie 76/763/EWG und der Richtlinie 2009/144/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie betreffen, nicht erfüllen:

    a)

    die gemäß der Richtlinie 2003/37/EG ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge nicht mehr als gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG ansehen und

    b)

    können die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge verweigern.

    Artikel 4

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. März 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

    Sie wenden diese Vorschriften ab 2. März 2011 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 11. August 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.

    (2)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1.

    (3)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 33.

    (4)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.


    ANHANG I

    Der Anhang der Richtlinie 76/763/EWG erhält folgende Fassung:

    „ANHANG

    Vorhandene Beifahrersitze müssen die Norm EN 15694:2009 erfüllen.“


    ANHANG II

    Die Richtlinie 2009/144/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Titel von Anhang II in der Liste der Anhänge erhält folgende Fassung:

    Drehzahlregler und Schutz von Antriebselementen, vorstehenden Teilen und Rädern, zusätzliche Sicherheitsanforderungen für besondere Anwendungen, Betriebsanleitung“.

    2.

    Der Titel von Anhang II erhält folgende Fassung:

    Drehzahlregler und Schutz von Antriebselementen, vorstehenden Teilen und Rädern, zusätzliche Sicherheitsanforderungen für besondere Anwendungen, Betriebsanleitung“.

    3.

    In Anhang II werden folgende Punkte hinzugefügt:

    „3.   ZUSÄTZLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR BESONDERE ANWENDUNGEN

    3.1.   Aufbauten zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände

    Sofern Aufbauten zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) vorhanden sind, müssen sie dem OECD-Kodex 10 (1) entsprechen.

    3.2.   Schutzvorrichtungen für die Bedienungsperson

    3.2.1.   Vorhandene Schutzvorrichtungen für die Bedienungsperson müssen die Norm ISO 8084:2003 (2) erfüllen.

    3.2.2.   Für andere als forstliche Zwecke und unbeschadet der Vorschriften von Nummer 3.2.1 gelten Zugmaschinen mit Verglasung im Sinne von Nummer 1.1.3 in Anhang III A als mit Schutzvorrichtungen für die Bedienungsperson (OPS) ausgestattet.

    3.3.   Schutz vor Kontakt mit gefährlichen Stoffen

    Die Anforderungen der Norm EN 15695-1:2009 gelten für alle Zugmaschinen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/37/EG, bei denen das Risiko eines Kontakts mit gefährlichen Stoffen besteht; in diesem Fall muss das Führerhaus die Anforderungen von Niveau 2, 3 oder 4 dieser Norm erfüllen. Die Kriterien für die Auswahl des zutreffenden Niveaus müssen beschrieben werden und den in der Betriebsanleitung angegebenen entsprechen. Für das Versprühen von Pestiziden muss das Führerhaus dem Niveau 4 entsprechen.

    4.   BETRIEBSANLEITUNG

    Die Betriebsanleitung muss der Norm ISO 3600:1996 (3) entsprechen, ausgenommen Klausel 4.3 (Identifizierung der Maschine).

    4.1.   Die Betriebsanleitung muss insbesondere, gegebenenfalls zusätzlich zu den Anforderungen der Norm ISO 3600:1996, Auskunft über Folgendes geben:

    a)

    Wie lassen sich Sitz und Federung so einstellen, dass die Bedienperson eine ergonomisch günstige Position zu den Betätigungseinrichtungen einnimmt und die Risiken infolge von Ganzkörperschwingungen minimiert werden?

    b)

    Wie werden Heizung, Lüftung und Klimaanlage, sofern vorhanden, bedient und reguliert?

    c)

    Wie wird der Motor angelassen und abgestellt?

    d)

    Wo befinden sich die Notausstiege und wie werden sie geöffnet?

    e)

    Was ist beim Auf- und Absteigen zu beachten?

    f)

    Welcher Gefahrenbereich ist an der Schwenkachse von Zugmaschinen mit Knicklenkung zu beachten?

    g)

    Wie ist gegebenenfalls zur Verfügung gestelltes Spezialwerkzeug zu verwenden?

    h)

    Wie lassen sich Wartung und Instandhaltung sicher durchführen?

    i)

    Welche Inspektionsintervalle sind bei den Hydraulikschläuchen zu beachten?

    j)

    Welche Anweisungen sind beim Abschleppen der Zugmaschine zu befolgen?

    k)

    Welche Anweisungen sind zur sicheren Verwendung von Wagenhebern zu beachten und welche Ansatzpunkte werden empfohlen?

    l)

    Welche Gefahren bestehen im Zusammenhang mit Batterien und Treibstofftank?

    m)

    Wann ist die Verwendung der Zugmaschine wegen Kippgefahr verboten (mit Hinweis, dass die Aufzählung nicht vollständig ist)?

    n)

    Welche Restgefahren bestehen noch durch heiße Oberflächen, beispielsweise beim Einfüllen von Öl oder Kühlmittel in den heißen Motor oder das heiße Getriebe?

    o)

    Welches Schutzniveau bietet gegebenenfalls der Aufbau zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände?

    p)

    Wie hoch ist gegebenenfalls das Niveau des Schutzes vor gefährlichen Stoffen?

    q)

    Welches Schutzniveau bietet gegebenenfalls der Aufbau zum Schutz des Führers?

    4.2.   An- und Abkuppeln von sowie Arbeiten mit Anbaugeräten, Anhängern und austauschbaren gezogenen Geräten

    Die Betriebsanleitung muss Folgendes enthalten:

    a)

    einen Warnhinweis, die Anweisungen in der Betriebsanleitung für das angebaute oder gezogene Gerät oder für den Anhänger genau zu befolgen und die Kombination Zugmaschine-Gerät oder Zugmaschine-Anhänger nur dann in Betrieb zu nehmen, wenn alle Anweisungen befolgt wurden;

    b)

    einen Warnhinweis, sich der Dreipunktbefestigung bei der Kontrolle nicht zu nähern;

    c)

    einen Warnhinweis, dass das Anbaugerät erst auf den Boden abzusenken ist, bevor man die Zugmaschine verlässt;

    d)

    die Zapfwellendrehzahl je nach angebautem Gerät oder gezogenem Fahrzeug;

    e)

    eine Anweisung, nur Zapfwellen mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu verwenden;

    f)

    Angaben zu Hydraulikkupplungen und ihrer Funktionsweise;

    g)

    Angaben zur maximalen Hubkraft der Dreipunktbefestigung;

    h)

    Angaben zur Ermittlung des Gesamtgewichts, der Achslasten, der Tragfähigkeit der Reifen und des erforderlichen Mindestballasts;

    i)

    Angaben über die verfügbaren Anhängerbremsanlagen und ihre Eignung für die gezogenen Fahrzeuge;

    j)

    die höchstzulässige Stützlast der Heckkupplung in Abhängigkeit von der Größe der Hinterreifen und der Bauart der Kupplung;

    k)

    Angaben über die Verwendung von Geräten mit Zapfwellen sowie darüber, dass sich der technisch mögliche Knickwinkel der Wellen nach der Form und der Größe der Schutzvorrichtung bzw. der Freiraumzone richtet, einschließlich der für Zapfwellen des Typs 3 mit verminderten Abmessungen erforderlichen Angaben;

    l)

    eine Wiederholung der Daten des Fabrikschildes über die höchstzulässige Anhängelast;

    m)

    einen Warnhinweis, sich nicht in dem Bereich zwischen Zugmaschine und gezogenem Fahrzeug aufzuhalten.

    4.3.   Erklärung zum Geräuschpegel

    In der Betriebsanleitung ist der gemäß der Richtlinie 2009/76/EG (4) des Europäischen Parlaments und des Rates gemessene Geräuschpegel in Ohrenhöhe des Fahrers und das nach Anhang VI der Richtlinie 2009/63/EG (5) des Europäischen Parlaments und des Rates gemessene Fahrgeräusch der Zugmaschine anzugeben.

    4.4.   Erklärung zum Schwingungsverhalten

    In der Betriebsanleitung ist die gemäß der Richtlinie 78/764/EWG (6) des Rates gemessene Schwingungsstärke anzugeben.

    4.5.   Nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Betriebsarten einer Zugmaschine, bei denen von einer besonderen Gefährdung auszugehen ist, sind:

    a)

    die Arbeit mit einem Frontlader (Gefährdung durch herabfallende Gegenstände);

    b)

    der Einsatz in der Forstwirtschaft (Gefährdung durch herabfallende und/oder in die Kabine eindringende Gegenstände);

    c)

    die Arbeit mit angebauten oder gezogenen Spritz- oder Sprühgeräten für den Pflanzenschutz (Gefährdung durch gefährliche Stoffe).

    In der Betriebsanleitung ist besonders auf die Verwendung der Zugmaschine in Verbindung mit den oben genannten Geräten einzugehen.

    4.5.1.   Frontlader

    4.5.1.1.

    In der Betriebsanleitung ist auf die Gefahren bei der Arbeit mit einem Frontlader einzugehen und zu erläutern, wie sie sich vermeiden lassen.

    4.5.1.2.

    In der Betriebsanleitung ist anzugeben, wo sich die Befestigungspunkte für den Anbau des Frontladers an der Karosserie der Zugmaschine befinden und welche Abmessungen und Güte die verwendeten Befestigungsteile haben müssen. Fehlen solche Befestigungspunkte, ist der Anbau eines Frontladers in der Betriebsanleitung zu verbieten.

    4.5.1.3.

    Zugmaschinen, die mit einer programmierbaren hydraulischen Folgesteuerung ausgestattet sind, sind mit Anweisungen darüber zu versehen, wie die Laderhydraulik so angeschlossen wird, dass diese Funktion gesperrt ist.

    4.5.2.   Einsatz in der Forstwirtschaft

    4.5.2.1.

    Beim Einsatz einer landwirtschaftlichen Zugmaschine in der Forstwirtschaft treten folgende bekannte Gefahren auf:

    a)

    kippende Baumstämme, hauptsächlich bei am Heck angebauten Rückezangen;

    b)

    Eindringen von Gegenständen in das Führerhaus, hauptsächlich bei Heckanbau-Winden.

    4.5.2.2.

    Die Betriebsanleitung muss Auskunft über Folgendes geben:

    a)

    das Bestehen der unter Nummer 4.5.2.1 beschriebenen Gefahren;

    b)

    gegebenenfalls erhältliche Zusatzausrüstungen, die vor diesen Gefahren schützen;

    c)

    die Befestigungspunkte, an denen Schutzvorrichtungen an der Zugmaschine angebracht werden können, sowie Abmessungen und Güte der zu verwendenden Befestigungsteile; besteht keine Möglichkeit zur Anbringung geeigneter Schutzvorrichtungen, so ist darauf ebenfalls hinzuweisen;

    d)

    als Schutzvorrichtung kann ein Rahmen zum Schutz des Fahrerplatzes vor kippenden Baumstämmen oder ein (Maschen-) Drahtgitter vor Kabinentüren, -dach und -fenstern verwendet werden;

    e)

    das Schutzniveau des gegebenenfalls vorhandenen Aufbaus zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände.

    4.5.3.   Arbeit mit Spritz- oder Sprühgeräten für den Pflanzenschutz (Gefährdung durch gefährliche Stoffe)

    Das Niveau des Schutzes vor gefährlichen Stoffen gemäß EN 15695-1:2009 ist in der Betriebsanleitung zu beschreiben.“

    4.

    Der Titel der Anlage zu Anhang II erhält folgende Fassung:

    5.

    Punkt 1 der Anlage zu Anhang II wird hinter Punkt 1.2 um folgende Zeilen ergänzt:

    „1.3.

    Zusätzliche Sicherheitsanforderungen für besondere Anwendungen, soweit zutreffend:

    1.3.1.

    Aufbauten zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände

    1.3.2.

    Schutzvorrichtungen für die Bedienungsperson

    1.3.3.

    Schutz vor Kontakt mit gefährlichen Stoffen“.

    6.

    Punkt 15 der Anlage zu Anhang II (Liste der Unterlagen) wird um Folgendes ergänzt:

    „… Betriebsanleitung“.


    (1)  OECD-Kodex für amtliche Prüfungen von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (FOPS) — Kodex 10 — Entscheidung des OECD-Rates K(2008) 128 vom Oktober 2008.

    (2)  Sie ist auf folgender Website zu finden: http://www.iso.org/iso/en/CatalogueDetailPage.CatalogueDetail?CSNUMBER = 9021&ICS1 = 65&ICS2 = 60&ICS3 = 1.

    (3)  Sie ist auf folgender Website zu finden: http://www.iso.org/iso/en/CatalogueDetailPage.CatalogueDetail?CSNUMBER = 9021&ICS1 = 65&ICS2 = 60&ICS3 = 1.

    (4)  ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 18.

    (5)  ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23.

    (6)  ABl. L 255 vom 18.9.1978, S. 1.


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