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Document 32010D0630
2010/630/EU: Commission Decision of 5 October 2010 on the Union financial contribution to national programmes of France, the Netherlands, Sweden and the United Kingdom for the collection, management and use of data in the fisheries sector in the year 2010 (notified under document C(2010) 6744)
2010/630/EU: Beschluss der Kommission vom 5. Oktober 2010 über die finanzielle Beteiligung der Union an den nationalen Programmen Frankreichs, der Niederlande, Schwedens und des Vereinigten Königreichs im Jahr 2010 zur Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Daten im Fischereisektor (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6744)
2010/630/EU: Beschluss der Kommission vom 5. Oktober 2010 über die finanzielle Beteiligung der Union an den nationalen Programmen Frankreichs, der Niederlande, Schwedens und des Vereinigten Königreichs im Jahr 2010 zur Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Daten im Fischereisektor (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6744)
ABl. L 278 vom 22.10.2010, pp. 30–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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22.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 278/30 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 5. Oktober 2010
über die finanzielle Beteiligung der Union an den nationalen Programmen Frankreichs, der Niederlande, Schwedens und des Vereinigten Königreichs im Jahr 2010 zur Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Daten im Fischereisektor
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6744)
(2010/630/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Europäischen Union zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten eine Beteiligung der Gemeinschaft an den für ihre nationalen Programme zur Datenerhebung, -verwaltung und -nutzung getätigten Ausgaben erhalten können. |
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(2) |
Diese Programme werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) und der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission (3) mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 erstellt. |
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(3) |
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 nationale Programme für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor in den Jahren 2009 und 2010 vorgelegt. Diese Programme wurden gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genehmigt. |
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(4) |
Mit dem Beschluss 2010/369/EU der Kommission (4) hat die Kommission über die finanzielle Beteiligung der Union an diesen nationalen Programmen für das Jahr 2010 entschieden, mit Ausnahme der Programme Frankreichs, der Niederlande, Schwedens und des Vereinigten Königreichs. |
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(5) |
Frankreich, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich haben gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 Änderungen an ihren nationalen Programmen für das Jahr 2010 vorgelegt. Diese Änderungen wurden gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genehmigt. |
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(6) |
Die genannten Mitgliedstaaten haben außerdem gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor (5) jährliche Haushaltsvorausschätzungen für das Jahr 2010 vorgelegt. Die Kommission hat die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 unter Einbeziehung der genehmigten Änderungen an den nationalen Programmen geprüft. |
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(7) |
Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 genehmigt die Kommission die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 und auf der Grundlage des Ergebnisses der Bewertung der jährlichen Haushaltsvorausschätzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 über die jährliche finanzielle Beteiligung der Union an den einzelnen nationalen Programmen. |
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(8) |
Nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 wird der Beteiligungssatz mit Entscheidung der Kommission festgelegt. Nach Artikel 16 der genannten Verordnung beträgt der Kofinanzierungssatz im Bereich der Erhebung von Basisdaten höchstens 50 % der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Durchführung des Programms zur Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor. Gemäß Artikel 24 Absatz 2 wird den Maßnahmen Vorrang eingeräumt, die am besten geeignet sind, die Erhebung der für die gemeinsame Fischereipolitik benötigten Daten zu verbessern. |
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(9) |
Dieser Beschluss bildet den Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6). |
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(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Höchstbetrag der gesamten Unionsbeteiligung, der Frankreich, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor für das Jahr 2010 jeweils gewährt wird, sowie der Beteiligungssatz der Union sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. Oktober 2010
Für die Kommission
Maria DAMANAKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.
(3) ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3.
(4) ABl. L 168 vom 2.7.2010, S. 19.
ANHANG
NATIONALE PROGRAMME 2009-2010
ZUSCHUSSFÄHIGE AUSGABEN UND HÖCHSTBETRAG DER UNIONSBETEILIGUNG FÜR 2010
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(in EUR) |
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Mitgliedstaat |
Zuschussfähige Ausgaben |
Höchstbeitrag der Union (Satz von 50 %) |
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FRANKREICH |
12 068 727,00 |
6 034 363,50 |
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SCHWEDEN |
4 924 763,00 |
2 462 381,50 |
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NIEDERLANDE |
4 569 446,00 |
2 284 723,00 |
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VEREINIGTES KÖNIGREICH |
9 458 117,00 |
4 729 058,50 |
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INSGESAMT |
31 021 053,00 |
15 510 526,50 |